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Beschluss

9 L 3981/12.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0308.9L3981.12.F.0A
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Leitsätze
Ein Auswahlverfahren wird fehlerhaft ausgeführt, wenn der Dienstherr die Qualifikation des nicht ausgewählten Bewerbers in Bezug auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen und zu besetzenden Dienstpostens auf eine Weise bewertet hat, welche dessen Eignung im Vergleich zum ausgewählten Bewerber nicht in einer die getroffene Entscheidung ausreichend stützenden Weise würdigt (Nachvollziehbarkeit der Begründung).
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle einer Sachbearbeiterin/ eines Sachbearbeiters bei der Güteprüfstelle der Bundeswehr in E-Stadt, Dienstort F-Stadt (Ausschreibungsnummer /2011) laut Stellenausschreibung Grünes-Blatt-Nr: 2011 dem Beigeladenen zu übertragen und den Beigeladenen auf diese Stelle zu befördern. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Diese Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 10.427,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auswahlverfahren wird fehlerhaft ausgeführt, wenn der Dienstherr die Qualifikation des nicht ausgewählten Bewerbers in Bezug auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen und zu besetzenden Dienstpostens auf eine Weise bewertet hat, welche dessen Eignung im Vergleich zum ausgewählten Bewerber nicht in einer die getroffene Entscheidung ausreichend stützenden Weise würdigt (Nachvollziehbarkeit der Begründung). Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle einer Sachbearbeiterin/ eines Sachbearbeiters bei der Güteprüfstelle der Bundeswehr in E-Stadt, Dienstort F-Stadt (Ausschreibungsnummer /2011) laut Stellenausschreibung Grünes-Blatt-Nr: 2011 dem Beigeladenen zu übertragen und den Beigeladenen auf diese Stelle zu befördern. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Diese Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 10.427,64 Euro festgesetzt. I Der Antragsteller ist Truppenamtmann im technischen Dienst, wird nach A 11 besoldet und ist derzeit als Güteprüfer und Stück-Nachprüfer in der Güteprüfstelle der Bundeswehr in E-Stadt beschäftigt. Der Antragsteller, der Beigeladene und vier weitere Beamte der Antragsgegnerin bewarben sich auf eine Dienstpostenausschreibung in „Grünes Blatt Nr. 2011“ der Bundeswehr. Dort wurde der mit Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten eines Sachbearbeiters bei der Güteprüfstelle am Dienstort F-Stadt zum 01.01.2012 ausgeschrieben. Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung hat mit Schreiben vom 28.09.2012 dem Antragsteller mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen worden ist, und für den Dienstposten der Beigeladene ausgewählt worden sei. Hiergegen hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 10.10.2012 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene als einziger von allen Bewerbern sämtliche Qualifikationserfordernisse erfülle. Hinsichtlich der Anforderungen an die Durchführung von Güteprüfungen habe dagegen der Antragsteller eine geringere Verwendungsbreite. Seine Kenntnisse in Bezug auf Instandhaltung, Neufertigung und Entwicklung von Luftfahrgerät und Wehrmaterial seien den breit gefächerten Kenntnissen des Beigeladenen nachzuordnen. Außerdem habe der Beigeladene eine bessere dienstliche Beurteilung. Nach der jeweiligen letzten Beurteilung für den Zeitraum der Jahre 2009 bis zum 30.11.2011 sei der Beigeladene mit „B – übertrifft die Anforderungen deutlich – oberer Bereich“ und der Antragsteller mit „B – übertrifft die Anforderungen deutlich – unterer Bereich“ beurteilt worden. Hiergegen hat der Antragsteller am 17.12.2012 Klage erhoben (Az: 9 K 4477/12.F) und bereits am 26.10.2012 vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Festlegung des Anforderungsprofils sach- und rechtswidrig erfolgt sei. Die Erweiterung um das Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE) begünstige den Beigeladenen, der ohne diese Erweiterung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Erweiterung vermittele in Bezug auf die konkret anfallenden Tätigkeiten aber keine Kenntnisse für den ausgeschriebenen Dienstposten. Die Antragsgegnerin überschätze zudem den Anteil dieses Fachgebiets auf dem Dienstposten vor Ort. Statt des genannten Arbeitsanteils von 25% mache es nur etwa 10% aus. Der Antragsteller erfülle im Übrigen alle Anforderungen des Ausschreibungsprofils. Seine nachgewiesenen Qualifikationen seien den Qualifikationen des Beigeladenen überlegen, der beispielsweise nicht im Besitz der erforderlichen Prüflizenzen für die Abnahme der Güteprüfungen sei. Der Beigeladene habe sie zwar erworben, diese Lizenzen aber nicht in den erforderlichen zeitlichen Abständen erneuert. Der Antragsteller habe zudem eine langjährige Erfahrung als Prüfauditor und sei insoweit den Fähigkeiten des Beigeladenen überlegen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk davon ausgehe, dass der Antragsteller über entsprechende Nachweise erst ab dem Jahre 2006 verfüge, sei dies fehlerhaft. Der Antragsteller verfüge über entsprechende Zulassungen seit dem Jahre 1992. Entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin seien diese Zulassungen auch nicht veraltet, die Anforderungen hätten sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Der Antragsteller verfüge über zehn verschiedene Fachlizenzen, von denen fünf auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erforderlich seien. Dagegen seien von den drei Fachgebietslizenzen des Beigeladenen nur zwei für die Ausfüllung des Dienstpostens erforderlich. Weiter habe der Antragsteller nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrung in der Instandhaltung des anfallenden Wehrmaterials. Der Beigeladene verfüge hier zwar über Kenntnisse, nicht aber über die vergleichbare Erfahrung. Insoweit sei die Einsatz- und Verwendungsbreite des Antragstellers größer. Der Antragsteller könne sich auch auf die in der Ausschreibung geforderte Mitarbeiterführungserfahrung berufen. Dies werde aber in der nächsten Beurteilung des Antragstellers eine Rolle spielen, da er wegen Ruhestands des Prüfgruppenleiters im März 2011 die vakante Stelle in der Prüfgruppe in C-Stadt vertretungsweise zusätzlich zu seinen angestammten Aufgaben übernommen habe. Auch in diesem Belang sei er dem Beigeladenen überlegen, dem lediglich die Position eines stellvertretenden Prüfgruppenleiters bescheinigt worden sei, die aber nicht existiere. Hinsichtlich der Anforderung Gleichstellungskompetenz sei noch anzuführen, dass der Beigeladene als Mitglied des Personalrats aktenkundig einen Pflichtenverstoß begangen habe, was zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor der entsprechenden Fachkammer des Verwaltungsgerichts im Jahre 2011 geführt habe. Hinsichtlich der Differenzierung der Stufen der Leistungsbeurteilung sei auszuführen, dass die Unterscheidung in einen „oberen“ oder „unteren“ Bereich keine Stütze in den Beförderungsrichtlinien finde. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Dienstposten E-Stadt nicht mit dem Beizuladenden zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus, dass die Auswahlentscheidung für den Beigeladenen getroffen worden sei, weil er die geforderten Qualifikationsmerkmale am besten erfülle. Der Beigeladene sei seit über 20 Jahren im Bereich Güteprüfung, Instandhaltung und Qualitätssicherung tätig. Er habe Erfahrungen in interdisziplinärer Ingenieurtätigkeit im Bereich der Luftfahrttechnik. Diese habe eine zunehmende Bedeutung am Standort F-Stadt wegen der Bedeutung von Auftragnehmern im regionalen Umfeld. Insoweit seien die Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers denen des Beigeladenen nachzuordnen. Der Beigeladene verfüge über gültige luftfahrttechnische Prüflizenzen. Nach Auflösung der Auditorengruppe sei der Beigeladene Vorsitzender gewesen. Der Antragsteller erfülle die Anforderungen des Ausschreibungsprofils nicht in diesem Maße. Die für die Ausfüllung des Dienstpostens erforderlichen Qualifikationen würden aufgrund der geringeren Verwendungsbreite den Qualifikationen des Beigeladenen nachstehen. Die Auswahlentscheidung sei zugunsten des Beigeladenen aufgrund seiner besseren Eignung getroffen worden. Aber auch in Bezug auf die Leistung sei der Beigeladene dem Antragsteller ausweislich der letzten Beurteilung überlegen. Der Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beigeladene trägt vor, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das Anforderungsprofil in vollem Umfange erfüllten. Der Beigeladene sei jedoch dem Antragsteller in Bezug auf eine bessere Beurteilung im Dienstleistungszeugnis überlegen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 9 K 4477/12.F Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft. Der nach § 123 Abs. 5 vorrangig zu gewährende Rechtsschutz nach den §§ 80, 80 a VwGO kommt für den Antragsteller nicht in Betracht. Zwar ist die Kammer bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass gegen Auswahlentscheidungen und deren Vollzug durch eine Beförderung bzw. die sie vorbereitende Übertragung des entsprechend höheren Dienstpostens zur Bewährung Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 09.01.2013 – 9 L 3805/12.F und vom 26.11.2012 – 9 L 2045/12.F). Mit mehreren Beschlüssen vom 17.01.2013 (Az.: 1 B 2038/12, 1B 2039/12, 1 B 2040/12, 1 B 2041/12) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof demgegenüber und ohne nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kammer die auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die zuvor getroffene Auswahlentscheidung gerichteten Entscheidungen der Kammer aufgehoben und zur erneuten Sachentscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen nimmt die Kammer daher von ihrer bisherigen Rechtsprechung Abstand. Der insoweit zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, da die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft ist und für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, in einem erneut und fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren als Bewerber ausgewählt zu werden. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung durch das Gericht, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist gegeben. Ohne die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren würde dem Antragsteller ein Rechtsverlust drohen, weil er im Falle der Beförderung des Beigeladenen in dem anhängigen Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung mehr erlangen kann. Denn ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann in einem Hauptsacheverfahren nur dann gegen die Ernennung des für die Stelle ausgewählten Konkurrenten vorgehen, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwG, U. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09– E 138, 102, 108 f, Rn. 27). Unterbleibt die Inanspruchnahme eines tatsächlich möglichen Rechtsschutzes, findet das Bewerbungsverfahren durch die spätere Ernennung seine endgültige Erledigung. Das gilt auch dann, wenn dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zunächst zur laufbahnrechtlichen Erprobung übertragen würde, da im Fall einer erfolgreichen Erprobung ohne erneute Auswahl nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips eine Beförderung des Beigeladenen möglich wäre. Durch die Möglichkeit einer tatsächlichen Bewährung erhielte der Beigeladene zudem einen Chancenvorsprung, den der Antragsteller auch dann nicht rückgängig machen könnte, sollte die der Dienstpostenübertragung zugrunde liegende Auswahlentscheidung später für rechtswidrig befunden werden. Ein Anordnungsanspruch als ein zu sicherndes Recht des Antragstellers liegt gleichfalls vor. Das Auswahlverfahren und die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzen den Antragsteller in seinem durch Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 S. 1 BBG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 BBG, § 9 Abs. 9 1 S. 1 BGleiG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in primärer Ausrichtung auf das stellenspezifische Anforderungsprofil. Das Auswahlverfahren wurde fehlerhaft durchgeführt, weil die Antragsgegnerin die Qualifikation des Antragstellers in Bezug auf das Anforderungsprofil auf eine Weise gewertet hat, welche dessen Eignung im Vergleich zu dem Beigeladenen nicht in einer die getroffene Entscheidung ausreichend stützenden Weise würdigt. Es ist insoweit zumindest möglich, dass der Antragsteller in einem fehlerfreien neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete für einen Beförderungsposten ist, kann im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum des für die Ernennung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Artikel 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens zu setzen sind, da an ihm die Qualifikation für das zu besetzende Amt gemessen wird. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird (BVerwG, U. v. 16.08.2011 – 2 A 3.00 – E 115, 58, 59 f.; v. Roetteken. in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG § 9 Rn 350 m.w.N.). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Er legt damit objektiv die Kriterien fest, die der künftige Inhaber dieses Dienstpostens erfüllen muss. An diesen Kriterien werden die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber des Dienstpostens gemessen, um die optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem Ziel der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung geriete (v. Roetteken a.a.O., Rn. 351 m.w.N.). Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle (v. Roetteken a.a.O. Rn. 353 m.w.N.). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden haben – in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (BVerwG a.a.O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 10. August 2012, so wie er Ausdruck in den der Gleichstellungsbeauftragten und den zuständigen Personalvertretungsorganen zugeleiteten Schriftstücken gefunden hat, ausgeführt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene als Ingenieure verschiedener Fachrichtung die nach der Dienstpostenausschreibung erforderlichen Laufbahnfachgebiete abdecken und grundsätzlich für die Besetzung in Frage kämen. Der Antragsteller ist Maschinenbauingenieur und Laufbahnbeamter der Fachrichtung „Kraftfahr- und Gerätewesen“, der Beigeladene Elektroingenieur und Laufbahnbeamter der Fachrichtung „Informationstechnik und Elektronik“. Hinsichtlich der weiteren erforderlichen beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten, wie sie in den durch Spiegelstriche gekennzeichneten Beschreibungen der Dienstpostenausschreibung aufgezählt sind, hat sich die Antragsgegnerin jedoch bei der vergleichenden Bewertung vom Anforderungsprofil und den Beurteilungen gelöst. Ausweislich des Wortlauts der Erwägungen des Auswahlvermerks, welcher Bewerber die erforderlichen Funktionen der Dienstpostenbeschreibung objektiv besser erfülle, tragen die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen im Vergleich und in der Zurückführung auf die mit der Dienstpostenbeschreibung festgelegten Anforderungen bisher die getroffene Auswahlentscheidung nicht in dem gesetzlich gebotenen Maße. So wird hinsichtlich der Anforderung „Kenntnisse und langjährige Erfahrung in der Qualifikation zum Qualitätsauditorin/Qualitätsauditor“ in Bezug auf den Beigeladenen ausgeführt, dass er die entsprechenden Befähigungen im Jahre 2009 erworben habe und seine Kenntnisse auf diesem Gebiet den hervorragenden langjährigen Kenntnissen und Erfahrungen des Beigeladenen „nachzureihen“ seien. Zwar werden unter diesem Anforderungsmerkmal bei dem Beigeladenen dessen Zertifikate auf diesem Gebiet angeführt und auch die praktische Umsetzung auf seinem Dienstposten beschrieben, eine Vergleichbarkeit wird hierdurch aber nicht herbeigeführt. Hierfür fehlt es an entsprechenden Aussagen zur Bewertung der Kenntnisse des Antragstellers. Die dienstlichen Beurteilungen nehmen insoweit keine Differenzierungen zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nachvollziehbar im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, dass er die entsprechenden Fertigkeiten seit dem Jahre 1992 sukzessive erworben hat. Dies hat die Antragsgegnerin auch zugestanden, einschränkend allerdings ausgeführt, dass die entsprechenden Kenntnisse zwischenzeitlich veraltet seien. Diese Ausführung vermag jedoch die unzureichende Begründung im Auswahlvermerk nicht zu heilen. Es kann vielmehr zusätzlich festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden Sachverhalt bei der Abwägung ausgegangen ist; andernfalls hätte die Einstufung „veralteter Kenntnisse“ Eingang in den Auswahlvermerk finden, und entsprechende Schlussfolgerungen hätten Platz greifen müssen. Es erschließt sich daher für die Kammer nicht, aus welchen konkreten Gründen die Kenntnisse des Antragstellers auf diesem Gebiet den Erfahrungen des Beigeladenen nachzureihen sein sollen. Die entsprechende Passage im Auswahlvermerk stellt sich vielmehr als unfundierte Behauptung dar. Auch hinsichtlich des Merkmals „Kenntnisse und Erfahrung in der Instandhaltung, Neufertigung und Entwicklung von Luftfahrgerät“ wird zu Lasten des Antragstellers lediglich lapidar festgestellt, dass die konkreten Kenntnisse, welche dem Beigeladenen zugute gehalten werden, von dem Antragsteller mangels Prüftätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten nicht erworben worden seien. Hierbei übersieht allerdings die Antragsgegnerin, dass es nicht um die vergleichende Prüftätigkeit der Beteiligten geht, sondern um die Subsumtion unter das konkrete Merkmal des Anforderungsprofils. Nach dessen Inhalt erschließt sich mit Blick auf die einschlägige Tätigkeit des Antragstellers bislang nicht ausreichend, weshalb die Kenntnisse des Antragstellers als geringer einzustufen sind, da dem Antragsteller zugleich – und in Übereinstimmung mit der allerdings allgemein gehaltenen Aussage in der letzten dienstlichen Beurteilung – bescheinigt wird, er erfülle auch insoweit das Anforderungsprofil Das geringere Niveau entsprechender Kenntnisse stellt sich als unfundierte Behauptung dar. In ähnlicher Weise werden in Bezug auf die Merkmale „Kenntnisse und Erfahrung in der amtlichen Qualitätssicherung bzw. Güteprüfung von Wehrmaterial“, „Kenntnisse und Erfahrung in der Abwicklung von Neufertigung, Entwicklung und Instandhaltung von Wehrmaterial“ und „Kenntnisse und Erfahrung in der Beurteilung von QM-Systemen und Fertigungsverfahren“ entweder die Kenntnisse oder die beruflichen Erfahrungen des Antragstellers in einer Weise gewürdigt, welche in Bezug auf die objektiven Kriterien des Anforderungsprofils die Beurteilung nicht tragen, dass in Bezug auf diese Anforderungsmerkmale das Anforderungsprofil des Antragstellers dem Beigeladenen „nachzureihen“ oder als „geringer einzustufen“ sind. Dieser Fehler betrifft fünf der insgesamt zehn im Anforderungsprofil vorausgesetzten Erfahrungen und Kenntnisse. Damit ist die Auswahlentscheidung insgesamt auf einer unzureichenden Grundlage ergangen, weil die „Nachreihung“ der Kenntnisse des Antragstellers hinter denen des Beigeladenen mangels entsprechender vorheriger Feststellungen nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt um so mehr, als die Fachkenntnisse des Antragstellers und des Beigeladenen in den letzten dienstlichen Beurteilungen gleich benotet sind. Daraus folgt, dass gleichwohl angenommene – deutliche – Unterschiede nur dann angenommen werden können, wenn dafür eine ausführliche Begründung gegeben worden wäre, um einen andernfalls eintretenen Widerspruch zu den dienstlichen Beurteilungen zu vermeiden. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass die Einstufung des Antragstellers im Auswahlvermerk mit „B – übertrifft die Anforderungen deutlich – unterer Bereich“ sich mit dem Zusatz „unterer Bereich“ nicht im Wortlaut des Dienstzeugnisses wiederfindet. Die Antragsgegnerin gibt die Einstufung des Antragstellers in dem Auswahlvermerk insoweit unzutreffend wieder. Soweit sie für den Beigeladenen die Einstufung „B – übertrifft die Anforderungen deutlich – oberer Bereich“ anführt, findet sich diese Einstufung zwar vollinhaltlich in dessen Dienstzeugnis. Die Differenzierung in „oberer Bereich“ und „unterer Bereich“ findet jedoch keine Stütze in den „Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ sowohl in ihrer Fassung bis zum 31.12.2011 (VMBl 2004, S. 86 ff.) als auch in der Fassung ab 01.01.2012 (VMBl 2012, S. 8 ff.) und in den entsprechenden „Durchführungshinweisen“ (VMBl 2004, S. 92 ff.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzen derartige Zusätze zur Qualifizierung dienstlicher Beurteilungen eine entsprechende Regelung in den Beurteilungsrichtlinien selbst oder doch zumindest in der den Betroffenen bekannten Verwaltungspraxis voraus. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist nichts ersichtlich, sodass die entsprechenden Zusätze als rechtswidrig und für die Auswahlentscheidung als nicht vorhanden zu behandeln sind. Dies muss die Kammer jedoch nicht mehr vertiefen, da bei der gegebenen Sachlage – schwerwiegende und nicht nachvollziehbare Fehler bei der Subsumtion unter die Dienstpostenbeschreibung – die in den Dienstzeugnissen vorgenommenen Beurteilungen keine Bedeutung für diese Entscheidung mehr haben. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs. 1, 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Absatz 1 Nr. 2, § 52 Absatz 5 Satz1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Vom Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt A 12 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung ein Abschlag auf 3/8 vorzunehmen.