OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2265/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1114.7K2265.11.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.0.1945 in C geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der ärztlichen Approbation. Er ist im Besitz eines deutschen Reisepasses. Von 1966 bis 1971 absolvierte er in Serbien, im damaligen Jugoslawien, das Studium der Humanmedizin. Nach seinen Angaben arbeitete er von 1977 bis 1981 als Oberarzt an mehreren Krankenhäusern in Europa und den USA. Danach war er überwiegend als Berater tätig gewesen. Am 13. Juni 1984 erteilte ihm der Regierungspräsident (heute: Bezirksregierung) E die ärztliche Approbation. Aufgrund der Verurteilung zu mehreren Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten ordnete die Regierung P am 23. März 1990 zunächst das Ruhen seiner Approbation an, die sie mit Bescheid vom 20. März 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids in der Sache vom 11. September 1995 widerrief. In der Begründung wurde auf die Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs abgestellt. Unter dem 7. August 2003 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Approbation durch die Beklagte. Nach einer Bescheinigung der Universität C sei er berechtigt den Titel Doktor der Medizin zu führen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1985 des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW ist er berechtigt den Titel als Dr. (Univ. C)/Dr. (YU) zu führen. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags machte er noch geltend, die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes sei ihm bereits durch belgische Behörden bestätigt worden. Die Ablehnung könne auch nicht auf frühere Verurteilungen gestützt werden, das käme einem dauerhaften Berufsverbot gleich. Den Akten sei auch nicht entnehmbar, dass er sich in Großbritannien als approbierter Arzt ausgegeben habe. S sei auch sein wirklicher Name. Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes sei nicht mit angemessenem Aufwand feststellbar. Die (zunächst) nur in französischer und englischer Sprache vorgelegte belgische Bescheinigung aus dem Jahre 1989 belege dies nicht. Die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit liege bei ihm weiter vor, es sei ein Hang zur Missachtung der Gesetze feststellbar, so habe er bei einer Bewerbung den Entzug der Approbation verschwiegen. Aus diesem Grund könne ihm auch keine Berufserlaubnis erteilt werden. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt. Im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 wird im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ausgeführt, die Ausbildung für Humanmediziner in Jugoslawien sei auch nach der Gleichwertigkeitsliste nicht gegeben. Hinsichtlich der belgischen Bescheinigung wird noch ausgeführt, dass diese auf der – mittlerweile – entzogenen deutschen Approbation beruhe. Auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die zunächst erteilte Approbation könne er sich nicht berufen. Er sei auf eine Kenntnisprüfung ausgerichtet am Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung zu verweisen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 3800/04) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück. Unter dem 10. Juni 2009 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Approbation. Seit 2005 sei er als 2. Chef der Klinik für plastische und Wiederherstellungschirurgie in C tätig. Auf die vom Beklagten erhobenen Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes legte der Kläger noch weitere Unterlagen vor, u.a. eine Notenübersicht der medizinischen Fakultät der Universität C zu bestandenen Prüfungen und eine Semesterlistenabschrift ab dem 2. Studienjahr (C) mit Angaben zum Umfang der Ausbildung und der erreichten Ergebnisse. Eine Konformitätsbescheinigung des H aus England könne er nicht beibringen und bitte um ein Defizitprüfungsverfahren. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des S1 – Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie – vom 9. Februar 2011 seien nach Aktenlage im 2. Studienabschnitt (Klinik) einige Unterschiede feststellbar. Es fehlten Hinweise auf Unterrichtseinheiten zu den Themengebieten Anästhesie Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin Orthopädie Urologie; sowie zu den Querschnittsbereichen Notfallmedizin Klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie Die Vorklinik entspräche im wesentlichen deutschen Verhältnissen. Als Vergleichsgrundlage wurde das Curriculum der RWTH Aachen herangezogen. Zeugnisse zu beruflichen Tätigkeiten, soweit sie vorgelegt seien, könnten diese Defizite nicht ausgleichen. Eine Defizitprüfung sollte nach Ansicht des Gutachters die defizitären Inhalte der Vorklinik umfassen, wobei im Fach Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin der Schwerpunkt auf die Interpretation von Laborwerten und nicht deren biochemische Bestimmung sein sollte. Auf die Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens reichte der Kläger noch eine Bescheinigung des T-Krankenhauses N über die Tätigkeit des Klägers als Assistenzarzt in der Anästhesieabteilung des Hauses im Zeitraum vom 6. September 1979 bis 31. März 1980 (7 Monate) vor, für das die Beklagte aber mangels Tätigkeitszeugnis keinen Anlass zur weiteren Begutachtung sah. Mit Bescheid vom 9. März 2011 machte die Beklagte die Erteilung der Approbation für Ärzte für den Kläger von einer erfolgreichen Defizitprüfung in den vom Gutachter benannten Fächern abhängig. Dieser habe festgestellt, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben sei. Im Anschluss legte der Kläger noch eine Bescheinigung des T1 (C) vor, wonach der Kläger dort im Zeitraum vom 25.12.72 und 25.10.74 im Rahmen der Facharztausbildung für Neurochirurgie und Plastische Chirurgie an der Allgemeinchirurgischen und Urologischen Klinik (14 Monate) und an der Orthopädischen Klinik (4 Monate) tätig war. Der Kläger hat am 2. April 2011 Klage erhoben mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, er habe die Approbation bei der Ersterteilung am 13. Juni 1984 ohne Defizitprüfung erhalten, jetzt könne kein strengerer Maßstab gelten. Dies von ihm jetzt zu verlangen komme einer unzulässigen Doppelbestrafung gleich. Serbien, das die Aufnahme in die EU beantragt habe, habe ihm auch eine Approbation erteilt. Schließlich habe ihm die zuständige belgische Behörde die Gleichwertigkeit bescheinigt und am 11. Februar 2002 die Approbation erteilt. Darüberhinaus habe die belgische Behörde auch seinen Doktortitel bestätigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2011 zu verpflichten, ihm eine Approbation ohne Defizitprüfung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Durchgreifende Bedenken gegen Zulässigkeit der als (statthafte) Verpflichtungsklage erhobenen Klage bestehen nicht. Dabei kann schon offenbleiben, ob die bestandskräftige Ablehnung des Wiedererteilungsantrags vom 24. Februar 2004 einem erneut geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung der ärztlichen Approbation grundsätzlich entgegenstehen kann. Insoweit könnte in Betracht zu ziehen sein, ob aus der Bestandskraft der versagenden Entscheidung abzuleiten sein kann, dass der geltend gemachte Anspruch endgültig nicht besteht und daher die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Diese Sichtweise schlösse aber nicht aus, den Antrag auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation vom 10. Juni 2009 als Antrag nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen, der einen Anspruch auf erneute Sachprüfung durch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen eröffnet. Der Kläger könnte seinen so verstandenen Antrag auch auf eine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG) im Hinblick auf die in der Ablehnungsentscheidung vom 24. Februar 2004 noch maßgeblich angeführte Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit für den Arztberuf durch den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf ohne weitere strafrechtliche Sanktionen begründen. Auch im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36/EG, die zum 20.10.2007 umgesetzt worden sein musste, könnte der Kläger sich auf eine entscheidungserhebliche Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG berufen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VG Freiburg, Urteil vom 22. Mai 2007 – 1 K 1634/06 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2009 – W 7 K 09.90 -, juris Rz. 16;;BVerfG, Beschluss vom 28. August 2007 – 1 BvR 1098/07 -, juris Rz. 28; im Gegensatz zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung beim Widerruf der Approbation: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 3 B 61/10 -, juris Rz. 8; keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der ärztlichen Approbation ohne dies von einer erfolgreichen Defizitprüfung abhängig zu machen. Der dies versagende Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. März 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung des Wiedererteilungsantrages vom 7. August 2003 ist eine Anspruchsgrundlage, die das klägerische Begehren in der Sache trägt, nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die dem Kläger im Jahre 1984 bereits einmal erteilte ärztliche Approbation war zunächst die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) vom 2. Oktober 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2495; in Blick zu nehmen. Danach kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Der Kläger meint, er genieße wegen der ihm 1984 erteilten Approbation insoweit Vertrauensschutz, als bei der Wiedererteilung etwa die Frage der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nicht erneut nach heutigen Maßstäben geprüft werden dürfe. Für diese Rechtsansicht lässt sich die Norm indes nicht nutzbar machen. Zwar ist die Vorschrift für den Fall des Klägers insoweit einschlägig, als diesem die zunächst erteilte Approbation wegen Wegfalls der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO widerrufen wurde und er einen Wiedererteilungsantrag gestellt hat. Aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift handelt es sich nicht um eine spezielle Anspruchsgrundlage für Wiedererteilungsanträge, sondern – deren Zulässigkeit voraussetzend – die Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Behörde, zum Einen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Entscheidung über den Antrag zurückzustellen und zum Anderen zunächst (nur) eine befristete Berufserlaubnis zu erteilen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen anderer Vorschriften zur Wiedererteilung einer Approbation kann vielmehr geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für den Fall des Antrags auf Wiedererteilung der Approbation keine besondere und vorrangig anwendbare Anspruchsgrundlage mit gegebenenfalls abweichenden Voraussetzungen geschaffen hat. Der Kläger ist mithin auf die Erteilungsvorschrift des § 3 BÄO zu verweisen. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO stützen. Der Kläger ist zwar als deutscher Staatsangehöriger mit seinem vorgelegten Reisepass ausgewiesen, aber es fehlt im Hinblick auf Nr. 4 der Vorschrift an der Voraussetzung der im Geltungsbereich des Gesetzes bestandenen ärztlichen Prüfung. Der Kläger hat sein Studium im früheren Jugoslawien (heutiges Serbien) absolviert und dort auch die Abschlussprüfung abgeleistet. Aus diesem Grund kann er sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO berufen, wonach eine ärztliche Ausbildung in den Mitgliedstaaten der EU vorausgesetzt wird. Dass das heutige Serbien einen Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union gestellt hat, ändert hieran nichts. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegen nicht vor. Danach sind den Ausbildungsnachweisen gem. Satz 2 solche eines Mitgliedstaates gleichwertig, die zwar den in Anlage 2 zu dem Gesetz aufgeführten nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die vom Kläger vorgelegte belgische Bescheinigung vom 28. März 1989 hat diese Qualität nicht, weil sie sich zur Richtlinie 2005/36/EG Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22 vom 30. September 2005, nicht verhält und unter Berücksichtigung ihres Ausstellungsdatums sich dazu auch nicht verhalten kann. Ein Anspruch des Klägers auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation lässt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO ableiten. Nach dieser Vorschrift ist die Approbation in den Fällen, in denen die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes) fehlt, zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Gleichwertigkeitsprüfung sind bei Unionsbürgern die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen (Satz 2). Fehlt es an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Satz 3 Nr. 1), oder ist dieser nur mit unangemessenem Aufwand möglich (Nr. 2), oder fehlt es an der Berufspraxis (Nr. 3) ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachzuweisen. Der Nachweis wird bei Unionsbürgern mit der Defizitprüfung erbracht (Satz 5). Das vom Kläger im Zeitraum von 1965 bis 1971 absolvierte Studium der Humanmedizin mit der Abschlussprüfung vom 00.00.1971 in C ist dem heutigen Ausbildungsstand im Geltungsbereich des Gesetzes nicht gleichwertig. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des S1 – Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie – vom 9. Februar 2011 seien nach Aktenlage im 2. Studienabschnitt (Klinik) einige Unterschiede feststellbar. Es fehlten Hinweise auf Unterrichtseinheiten zu den Themengebieten Anästhesie, Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin, Orthopädie, Urologie sowie zu den Querschnittsbereichen Notfallmedizin und Klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie. Die Vorklinik entspräche im wesentlichen deutschen Verhältnissen. Als Vergleichsgrundlage sei das Curriculum der RWTH Aachen herangezogen worden. Zeugnisse zu beruflichen Tätigkeiten, soweit sie vorgelegt seien, könnten diese Defizite nicht ausgleichen. Eine Defizitprüfung sollte nach Ansicht des Gutachters die defizitären Inhalte der Vorklinik umfassen, wobei im Fach Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin der Schwerpunkt auf die Interpretation von Laborwerten und nicht deren biochemische Bestimmung sein sollte. Das Gericht folgt den plausiblen und gut nachvollziehbaren Feststellungen dieses Gutachtens, das der Kläger mit seinem Klagevorbringen auch nicht in Zweifel gezogen hat und das auch die Beklagte vollumfänglich zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat. Durch diese rein auf quantitative Gleichwertigkeit der erbrachten Studienleistungen abstellende Betrachtungsweise, die inhaltliche Kriterien von vorneherein ausblendet und die Weiterentwicklung an wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in den vergangenen vierzig Jahren nicht berücksichtigt, ist der Kläger im Ergebnis jedenfalls nicht beschwert. Auch die nach Gutachtenerstellung eingereichten Unterlagen zu seiner Berufstätigkeit können nicht zu einem Ausgleich der festgestellten Defizite führen, weil diese Unterlagen allesamt keine Tätigkeitsberichte enthalten, aus denen sich zur konkreten Berufstätigkeit des Klägers Erkenntnisse über Art und Umfang enthalten, aus denen das gänzliche Fehlen einzelner Studienfächer ausgeglichen werden könnte. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand des Klägers, ihm müsse im Hinblick auf die ihm bereits 1984 erteilte ärztlichen Approbation Vertrauensschutz gewährt werden, nichts. Denn weder dem Gesetz noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich entnehmen, dass der Kläger insoweit anders zu behandeln wäre, als ein Antragsteller, der die Ersterteilung der Approbation erlangen will. Durch die Erteilung der Approbation wird auch kein Vertrauen dahingehend begründet, dass im Falle des Widerrufs der Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO diese ungeachtet der inhaltlichen Voraussetzungen an den Ausbildungsstand wiedererteilt werden könnte. Einem approbierten Arzt, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO), ist nach dieser Vorschrift die Approbation zwingend zu widerrufen. Der Gesetzgeber hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit beschränkenden öffentlichen Interessen eindeutig den Vorrang vor den privaten Interessen des Betroffenen Arztes einräumt. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010, - 3 B 61/10 -, juris Rz. 4; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2007, - 1 BvR 1098/07 – juris Rz. 22 zweifelnd zur Rechtfertigung eines außerberuflichen Bewährungszeitraumes in Bezug auf die Approbation als Apotheker. Dem Übermaßverbot ist durch die Auslegung der Begriffe Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit Rechnung zu tragen. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010, - 3 B 61/10 -, juris Rz. 4 Für ein schützenswertes Vertrauen darin, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes werde trotz widerrufener Approbation in alle Zukunft im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens nicht mehr in Zweifel gezogen, besteht weder Anlass noch Raum. Den Bestandsschutz hat sich der Kläger durch eigenes Verhalten in allein seiner Verantwortung entledigt. Schließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch nicht auf § 3 i.V.m. § 14b Satz 3 Nr. 3 BÄO gründen. Nach dieser Vorschrift ist Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde die Approbation zu erteilen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Selbst wenn man den vom Kläger vorgelegten belgischen Bescheinigungen vom 28. März 1989 oder vom 27. September 2012 eine Äquivalenzaussage beimessen würde, fehlte es an der von der Vorschrift geforderten nachgewiesenen rechtmäßigen und ununterbrochenen dreijährigen Berufsausübung. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, er wolle im Bundesgebiet überhaupt nicht ärztlich tätig werden und sehe sein Klagebegehren auch mit einer insoweit beschränkt erteilten Approbation als erledigt an. Das Gericht hat insoweit schon nicht die Stellung eines Hilfsantrages angeregt, weil die Approbation nach der BÄO nicht beschränkbar oder in ihrem räumlichen Geltungsbereich teilbar oder sonstigen Auflagen und einschränkenden Nebenbestimmungen zugänglich ist. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, - 3 C 4/98 -, BVerwGE 108, 100ff. Die fehlende Einschränkbarkeit der Approbation ist ein Wesensmerkmal der Approbation. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2006, - 7 K 4060/05 -, juris Rz. 30. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 BÄO, der im Gegensatz zur unbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde auf Grund der Approbation als Arzt (§ 2a BÄO) die vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs mit der Berufserlaubnis (§ 10 BÄO) ermöglicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.