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Urteil

A 1 K 553/08

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nr. 3 und, soweit dort die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird, Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 13.3.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet festzustellen, dass betreffend Nigeria ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Artikel 15 b) der Richtlinie 2004/83/EG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein am … 1990 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, der laut seinen Angaben Nigeria im März 2007 verließ und am 12.4.2007 auf dem Seeweg nach Deutschland einreiste. Am 17.4.2007 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 19.4.2007 gab der Kläger an, sein Vater sei 1990, seine Mutter im März 2003 bei Kämpfen gestorben. Nachdem seine Schwester mit einem Mann mitgegangen sei, habe er bei der Familie seines Freundes O. gelebt. Dieser Freund habe ihn 2005 in eine Gruppe namens „Red Vultures“ eingeführt, die Menschen bedroht und ausgeraubt habe. Die Operationen seien in kleineren Gruppen von drei bis vier Leuten durchgeführt worden Er selbst sei als Wache eingesetzt gewesen, habe aber keine Sachen geraubt. Einige Monate später habe man ihm den Umgang mit Waffen gelehrt, außerdem hätten sie in kleinen Teams Pipelines angezapft. Im Dezember 2006 habe ihr Führer namens A. ihn, O. und drei weitere Mitglieder der Gruppe nach Yenagoa geschickt, um dort eine Wahlkampfveranstaltung zu stören. Wegen der großen Zahl von Sicherheitskräften seien sie jedoch unverrichteter Dinge wieder ins Camp zurückgekehrt und dort mit Prügeln bestraft worden. Etwa Ende Januar 2007 habe A. dieselbe Gruppe erneut zwecks Störung einer Wahlkampagne geschickt, diesmal nach Warri. Auch da seien zu viele Sicherheitskräfte gewesen, sodass 3 von ihnen, darunter er und O., aus Angst vor erneuter Bestrafung durch ihren Anführer beschlossen hätten, nicht mehr zur Gruppe zurückzukehren. Die anderen zwei hätten jedoch nicht mitgemacht und zwei von ihnen, darunter O., durch Schüsse verletzt. O. sei schließlich im Busch verstorben, er, der Kläger, sei nach Yenagoa gelangt, wo ihm ein Mann weitergeholfen und schließlich auf ein großes Schiff gebracht habe. 3 Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.3.2008, zugestellt am 17.3.2008, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich wurde dem Kläger binnen Monatsfrist ab Unanfechtbarkeit die Abschiebung nach Nigeria angedroht. 4 Der Kläger hat am 25.3.2008 Klage erhoben und beantragt, 5 die Nrn. 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts vom 13.03.2008 aufzuheben und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten, ihm unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 6 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamtes über den Kläger vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso Bezug genommen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden; wegen Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. Gewährung subsidiären internationalen Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 11 Der mit der Klage im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf (deklaratorische) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) steht dem Kläger allerdings nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - vgl. Art. 1A Nr. 2, 33 Nr. 1 GFK) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben - darunter fällt auch die körperliche Unversehrtheit (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) - oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. EU-Qualifikationsrichtlinie, im folgenden: QRL) ergänzend anzuwenden sind (vgl. dazu, dass dies zumindest missverständlich ist, weil die QRL mit allen Regelungen Geltungsvorrang hat: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, § 10 Rdnr. 123). 12 Die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers scheitert zwar nicht schon daran, dass ihm Verfolgung durch eine kriminelle Bande droht. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Selbst wenn man einen gewissen Organisationsgrad der privaten Akteure fordert (in diesem Sinn: Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 60 Rdnr. 8; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 60 AufenthG/zu Abs. 1 - Verfolgungssubjekte 02/2005 Nr. 3.3, der beispielhaft von Familien, Clans oder Stämmen spricht), was allerdings wohl abzulehnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - InfAuslR 2007, 33: § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG erfasst „alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen“), so wäre dies hier erfüllt. Nach dem, was der Kläger zu den „Red Vultures“ angegeben hat, handelt es sich bei dieser Gruppe nämlich um eine im Niger-Delta operierende, organisierte und durch einen despotischen Anführer zusammengehaltene Bande, die in verschiedenste kriminelle Machenschaften bis hin zu politischen Machtkämpfen verstrickt ist. 13 Eine Verfolgung, die ihn zum Flüchtling nach der GFK macht, scheidet beim Kläger jedoch deshalb aus, weil die ihm durch die „Red Vultures“ wegen des Versagens bei zwei Aktionen sowie dem anschließenden eigenmächtigen Lossagen von der Gruppe drohenden Verfolgungshandlungen nicht mit (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsgründen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zusammenhängen. Diese auch in Art. 9 Abs. 3 QRL (i.V.m. Art. 2 c) QRL) betonte Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird durch kriminelle, nicht auf solche persönlichen Merkmale abzielende Akte privater Akteure nicht erfüllt. Die Vergeltungsabsichten der „Red Vultures“ auslösende Entscheidung des Klägers, den Auftrag zu Jahresbeginn 2007 (Störung einer Wahlkampagne in Warri) nicht auszuführen und sich ferner von der Bande zu lösen, kann auch nicht als „politische Überzeugung“ angesehen werden. Art. 10 Abs. 1 e) QRL definiert diese als eine vom Schutzsuchenden vertretene Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Damit ist ersichtlich nicht die Meinungsverschiedenheit unter Kriminellen bzw. die Entzweiung von der Bande und einzelnen ihrer Mitglieder/Mitläufer gemeint. Schutz vor ungezielten oder zumindest willkürlichen, allgemeinen Folgen (Kriminalität, Gewalt, Hunger, Plünderungen) der Auflösung einer Staatsgewalt bzw. eines generellen Zustandes der Anarchie oder eines (Bürger-)Krieges oder sonstigen bewaffneten Konflikts bietet auch der neue § 60 Abs.1 AufenthG nicht. II. 14 Erfolgreich ist hingegen der Hilfsantrag des Klägers. In den Fällen, in denen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheidet, kommt den Vorschriften über den gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutz (Art. 15 QRL i.V.m. § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG) und den nationalen subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) selbstständige Bedeutung zu (vgl. allgemein Marx, a.a.O., Rdnrn. 125 und 126; Wenger, a.a.O., Rdnrn. 18 ff.; Armbruster, in: HTK-AuslR / § 60 AufenthG / Subsidiärer Schutz 04/2008 Nr. 1). 15 Der Schutzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15b) QRL . Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden dadurch zu erleiden, dass er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen wird. Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 QRL und die Art. 6 bis 8 QRL. Wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs sowie den insoweit bei Anträgen auf internationalen Schutz normierten Mindestnormen finden allerdings auch Absätze 1 bis 3 und 5 des Art. 4 QRL Anwendung (Marx, a.a.O., Rdnr. 125). 16 1.) Es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines ernsthaften Risikos, dass der Kläger einen ernsthaften Schaden erleidet. Stichhaltige Gründe sprechen für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich Gefahr läuft, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu werden (vgl. dazu, dass dieser Prognosemaßstab des Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 e) QRL dem Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entspreche: Hess. VGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 3 UE 455/06.A - juris [Rdnrn. 31 und 32]; OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, juris a.a.O., [Rdnr. 21]; Armbruster, a.a.O., Nr. 6). Diese Repressionen drohen ihm in Gestalt von mehrtägiger Freiheitsbeschränkung, Stockschlägen, mehrtägigem Nahrungsentzug sowie schließlich Bedrohung mit dem Tod. Eine solche Behandlung hatten der Kläger und 4 weitere Bandenmitglieder bereits einmal im Dezember 2006 erlitten, nachdem sie den vom Anführer A. erhaltenen Auftrag, eine Wahlkampagne in Yenagoa gewaltsam zu stören, wegen massiver Präsenz von Sicherheitskräften nicht ausgeführt hatten. Diese Tatsache stellt überdies zugleich gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL den ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ihm kommt folglich ein herabgestufter Prognosemaßstab (vgl. auch insoweit die zuvor zitierten obergerichtlichen Entscheidungen sowie Kommentarstelle) bzw. eine Regelvermutung für Verfolgungswiederholung zugute. 17 Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Bedrohung sprechen, gibt es nicht. Beim Anführer der „Red Vultures“ handelt es sich um eine gewalttätige und skrupellose Person, deren Anweisungen von den anderen Mitgliedern grundsätzlich umgesetzt werden. Überdies spricht alles dafür, dass auch der Anführer unter Erfolgsdruck stand. Er hatte nämlich von Leuten Geld erhalten, damit seine Bande politische Gegner der Geldgeber stören sollte. Es liegt auf der Hand, dass erfolglose Störungsbemühungen kritische Nachfragen bzw. Reaktionen der Geldgeber gegenüber dem Anführer hervorrufen würden. Nachdem bereits ein einmaliges Versagen im Dezember 2006 zu drakonischer Bestrafung der Operationsteilnehmer geführt hatte, liegt ein entsprechendes Verhalten angesichts des erneuten Versagens im Anfang 2007 sowie insbesondere wegen der eigenmächtigen Lossagung des Klägers von der Bande damit erst recht nahe. Sogar schlimmere Repressionen bis hin zur Tötung sind dann zu befürchten, würde der Kläger der Gruppe in die Hände fallen. Dafür spricht auch, dass zwei Bandenmitglieder, die sich zusammen mit dem Kläger zur Flucht entschlossen hatten, durch die beiden weiteren - offensichtlich weiterhin dem Anführer A. loyal ergebenen - Teilnehmer der Operation zum Jahresbeginn 2007 (als die Wahlkampagne in Warri gestört werden sollte) erschossen wurden. Es kann nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass sich im heutigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bei seiner Rückkehr nach Nigeria die Situation geändert haben wird, etwa weil die Bande sich aufgelöst hätte oder zerschlagen worden wäre, oder weil zumindest der Anführer A. einen Sinneswandel durchgemacht hätte oder nicht mehr da wäre. 18 2.) Es gibt ferner auch keine weiteren stichhaltigen Gründe, die dagegen sprechen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden droht. Weder stand ihm bei Ausreise, noch wird - worauf es entscheidend ankommt - ihm bei heutiger Rückkehr ein ausreichender Schutz zur Verfügung stehen. Das gilt sowohl im Rahmen der Art. 6 und 7 QRL, was den Schutz durch den Staat gegenüber den nichtstaatlichen Akteuren angeht, als auch bei Anwendung des Art. 8 QRL unter dem Gesichtspunkt des internen Schutzes bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative. 19 a.) Schutz durch den nigerianischen Staat konnte und kann der Kläger nicht in einer Art. 6 c) und 7 QRL entsprechenden Weise erlangen. Das insbesondere in Art. 7 Abs. 2 QRL genannte Erfordernis eines „Zugangs zum Schutz“ macht deutlich, dass hier ein konkreter individueller Maßstab anzulegen ist. In den Blick zu nehmen ist hier insbesondere auch die Zumutbarkeit des Schutzgesuchs. Unzumutbar kann die Anbringung eines Schutzgesuchs im Einzelfall etwa sein, wenn die Gefahr besteht, dass es seinerseits Repressalien, Nötigungen, Schikanen oder Diskriminierungen durch staatliche Stellen auslöst. Gerade hiervon aber muss im Falle des Klägers ausgegangen werden. Eine Nachsuche um Schutz, die schon aus Gründen der Effektivität nur bei nigerianischen Polizeidienststellen in Betracht gekommen wäre, hätte vorausgesetzt, dass der Kläger wesentliche Einzelheiten seiner Mitwirkung bei den „Red Vultures“ offenlegte, um sich als bedrohte Person zu erkennen zu geben. Damit aber hätte er zugleich heraufbeschworen, als Mitglied einer kriminellen, u.a. für Raub und Anzapfen von Ölpipelines verantwortlichen Bande festgenommen und - somit „vom Regen in die Traufe“ geratend - unter den menschenrechtswidrigen Haftbedingungen eines nigerianischen Gefängnisses 20 - Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2007, Seite 22; sehr ausführlich ferner: Länderbericht des britischen Innenministeriums vom November 2007, Seiten 54 bis 56 - 21 der hohen Gefahr für Gesundheit oder gar Leben ausgesetzt zu werden. Entsprechendes gilt für den Fall einer heutigen Rückkehr, sodass vom nigerianischen Staat erwiesenermaßen kein Schutz zu erlangen war oder sein wird. 22 b.) Der Kläger bedarf schließlich des internationalen Schutzes auch heute weiterhin, weil ihm, obwohl „nur“ Ziel der Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure, gleichwohl in Nigeria kein interner Schutz i.S.v. Art. 8 QRL zur Verfügung steht. Für die Rückkehrprognose ist entscheidend, ob ein Schutzsuchender internen Schutz finden kann. Die Anwendung der offenen Umsetzungsnorm des § 8 QRL (vgl. Abs. 1: „… können die Mitgliedstaaten feststellen …“) ist durch § 60 Abs. 11 AufenthG verbindlich bestimmt worden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller dann keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL kommt es für diese Prüfung auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Schutzsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände ist auf Art. 4 Abs. 3 c) QRL zurückzugreifen, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -, juris). Für den Fall einer Rückkehr des Klägers in seine Heimatgegend, das Niger-Delta bzw. die Region um Warri (Bundesstaat Delta) und Yenagoa (Bundesstaat Bayelsa), liegt ein fehlender interner Schutz ganz besonders auf der Hand. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die „Red Vultures“ dort im wesentlichen unverändert aktiv sind. Der Kläger war fast zwei Jahre Mitglied dieser Bande, sodass gleichfalls nichts dafür spricht, man werde ihn bei einem (zufälligen) Zusammentreffen nicht mehr wiedererkennen. 23 Der Kläger kann aber auch nicht darauf verwiesen werden, an einem anderen Ort innerhalb der Bundesstaaten Delta oder Bayelsa oder in einem anderen der übrigen 34 nigerianischen Bundesstaaten Zuflucht zu suchen. Es ist zwar überaus unwahrscheinlich, dass er dort von den „Red Vultures“, die nach seinen Angaben etwa 30 bis 40 Mitglieder umfassen, entdeckt werden könnte; es spricht nämlich nichts dafür, dass diese Gruppe auch außerhalb des Niger-Deltas aktiv ist. Gleichwohl ist ein Aufenthalt auch in anderen Landesteilen dem Kläger nicht zumutbar. Im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 QRL sind nicht nur die allgemeinen Gegebenheiten sondern auch die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese letztgenannte Umstände es dem Kläger unmöglich machen, in Nigeria Fuß zu fassen. Auch wenn er die Schule besucht hat, so war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, seinen Lebensunterhalt durch eine legale Tätigkeit zu bestreiten. Durch den frühen Verlust seiner Eltern - der Vater war bereits im Dezember 1990 verstorben, die für ihn besonders wichtige Mutter kam im März 2003 bei gewaltsamen Unruhen im Niger-Delta ums Leben - und den Weggang seiner Schwester war er auf die Versorgung durch andere Menschen angewiesen (zunächst Familie des Freundes O., später Brother S.) und hatte nicht gelernt, ein selbstständiges Leben zu führen. Der Kläger war in einem wichtigen Entwicklungsabschnitt (zwischen dem 13. und 18.Lebensjahr) mehreren Traumata ausgesetzt, beginnend mit dem Tod der Mutter im Frühjahr 2003 und dem anschließenden Weggang der älteren Schwester sowie sich später fortsetzend im Zwang, bei einer kriminellen Bande mitzuwirken, zu der er über seinen Freund O. und seinen „Ersatzvater“ Brother S. kam. Der Kläger leidet hierdurch an einer mittelschweren PTBS (vgl. die ausführliche Psychologische Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes vom 10.3.2008, GAS. 33 ff.), die seine Selbstbehauptungskräfte im heutigen Zeitpunkt zusätzlich schwächt und ihn besonders anfällig dafür macht, auch künftig in Nigeria in „falsche Hände“ zu geraten bzw. nicht auf zumutbare und legale Weise ein Existenzminimum für sich erstreiten zu können. Der dem Kläger fehlende soziale und familiäre Hintergrund zwang ihn, bei verschiedenen Menschen Anbindung und wirtschaftliche Versorgung zu suchen. Nachdem die Familie seines Schulfreundes O. ihn nicht mehr versorgen wollte, ferner nachdem er schließlich auch dem als weiteren Versorger aufgetretenen Brother S. eine zu große Last geworden war, sah er sich gezwungen, bei den „Red Vultures“ mitzuwirken, zu denen O. und Brother S. bereits länger gehört, ihm dies aber erst später offenbart hatten. Das beim Kläger bereits bis 2007 hervorgerufene Gefühl der Entfremdung und Nichtzugehörigkeit würde sich bei heutiger Rückkehr noch psychoreaktiv - in Gestalt einer Retraumatisierung - verstärken (vgl. Psychologische Stellungnahme, Seite 5) und zu weitergehender Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. 24 Dass diese allgemeinen Gegebenheiten und insbesondere persönlichen Umstände des Klägers so im wesentlichen auch am Herkunftsort bestünden, ist unerheblich. Art. 8 QRL mutet dem Antragsteller nur dann die Vorenthaltung internationalen Schutzes zu, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes aufhält, wo ihm (keine Gefahr eines ernsthaften Schadens und) keine existenzielle Gefährdung droht. Für die Gewährung von internationalem Schutz unerheblich ist, ob diese Gefährdung an seinem Herkunftsort in gleicher Weise besteht (so jetzt ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 29.5.2008 - 10 C 10.07, 10 C 11.07 und 10 C 12.07 – bislang nur Pressemeldung auf der Homepage des BVerwG). 25 3.) Der den zuvor dargestellten rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist das Ergebnis einer am Maßstab des Art. 4 QRL erfolgten individuellen Prüfung der Ereignisse und Umstände. 26 a.) Soweit das Gericht dabei die eigenen Angaben des Klägers zugrunde gelegt hat, waren diese i.S.v. Art. 4 Abs. 5 QRL substantiiert, kohärent und plausibel sowie ohne wesentliche Widersprüche; ferner bestehen an der Glaubwürdigkeit des Klägers keine Zweifel. Im Rahmen der ausführlichen mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Kläger von wahren Erlebnissen berichtet hat. Obwohl mittlerweile 18 und sichtlich physisch erwachsen, macht er doch weiterhin den Eindruck eines schüchternen und verängstigten Jugendlichen bzw. stellenweise sogar Kindes. Besonders hervorzuheben ist dabei auch, dass es sich bei seinem geschilderten Schicksal um alles andere als eine „einfache“ Kausalbeziehung zwischen bedrohlichen Ereignissen und anschließender Flucht handelt. Vielmehr haben sich die Umstände, die den Kläger schließlich zum Verlassen Nigeria gezwungen haben, über mehrere Jahre hinweg entwickelt bzw. zugespitzt. Zentraler Ausgangspunkt und zugleich ursprüngliches Trauma ist dabei der Tod der für den Kläger so wichtigen Mutter bei gewaltsamen Ausschreitungen im März 2003 im Niger-Delta. Die ältere Schwester ging anschließend mit einem Mann weg, ohne ihn mitzunehmen. Trotz aller Erlebnisse in der Zeit bei den „Red Vultures“ hat der Kläger in der Therapie und in der mündlichen Verhandlung als für ihn Schlimmstes hervorgehoben, dass er keine Eltern und keine Familie mehr hat. 27 Der Bewertung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers legt das Gericht auch seine ausführlichen Angaben im Rahmen der therapeutischen Behandlung durch die Psychologische Psychotherapeutin des Deutschen Roten Kreuzes, Frau S., zu Grunde (vgl. den im Rahmen einer „Narrative Exposure Therapy“ – NET - erstellten ausführlichen Lebenslauf, GAS. 95 bis 112). An der Diagnose einer PTBS hegt das Gericht keine Zweifel. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger Latenz auftreten (vgl. ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 -, juris), so dass die in der Stellungnahme von Frau S. vom 10.4.2008 (GAS. 33 ff.) erfolgte diagnostische Feststellung, der Kläger habe bereits im Frühjahr 2003 (Unruhen im Heimatdorf und Tod der Mutter) ein Trauma erlitten, welches später durch Erlebnisse in der kriminellen Gang reaktualisiert worden sei, keinen Bedenken begegnet. Das, was der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, im Rahmen der therapeutischen Gespräche sowie schließlich gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist im wesentlichen konstant geblieben und hat stets die Kernerlebnisse erkennen lassen. Soweit im Rahmen der Therapie erhebliche Details hinzugekommen sind, stellt das keine schädliche Steigerung dar, sondern es erklärt sich aus dem zeitlich und persönlich weitaus intensiveren Ausmaß dieser Gespräche beim Deutschen Roten Kreuz. Auf das Gericht hat der Kläger in jedem Moment den Eindruck eines Menschen gemacht, der das, was er berichtet, auch erlebt hat. 28 An dieser Würdigung der individuellen Schilderung ändert sich auch nichts dadurch, dass gewisse Widersprüche aufgetreten sind. Was die Unstimmigkeit von Daten angeht (Einstieg bei den „Red Vultures“ im Jahr 2005 [Angabe beim Bundesamt] oder im Dezember 2004 [Angabe in der Therapie]; Störungsaktion in Warri Ende Januar 2007 [Angaben beim Bundesamt und vor Gericht] oder Februar 2007 [Angabe in der Therapie]), kann dies angesichts geringfügigem Abweichen, vor allem aber wegen der bei Datumsangaben nicht unüblichen Erinnerungsschwierigkeiten dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Aber auch der an sich erheblichste Widerspruch im Zusammenhang mit der Ausreise aus Nigeria beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben oder gar die generelle Glaubwürdigkeit des Klägers nicht. Im Gegenteil reiht sich die überaus detaillierte Darstellung, die er in der Therapie und dann vor dem Gericht gegeben hat – anders als die Aussage beim Bundesamt, alles sei von einem unbekannten Helfer organisiert worden, ohne dass er (der Kläger) etwas habe zahlen müssen - plausibel in seine übrigen Darstellungen ein. Danach traf er bei seiner Flucht im Raum Yenagoa auf Schlepper, die ihn nur gegen Geld Hilfe beim Verlassen des Landes anboten. Geld aber – aufbewahrt bei einer Bekannten – hatte der Kläger aus der Zeit seiner Mitwirkung bei den „Red Vultures“. 29 b.) Das Schicksal des Klägers und die Rückkehrprognose fügen sich schließlich auch plausibel in die mit Nigeria „verbundenen Tatsachen“ (vgl. Art. 4 Abs. 3 a) QRL) ein. Soweit sich in diesen Quellen besondere Übereinstimmungen mit den Angaben des Klägers finden lassen, sind diese zusätzlich fettgedruckt hervorgehoben: 30 Das ölreiche Niger-Delta ist seit mehreren Jahren und bis heute unverändert eine überaus konfliktträchtige Region. Dies belegt anschaulich eine Auswahl der in ecoi.net - European Country of Origin Information Network zu Nigeria unter > Themenpapier > Aktuelle Themen > Gewalt im Zusammenhang mit Erdölgewinnung aufgeführten Erkenntnisquellen: 31 Human Rights Watch vom 31.1.2008 - World report 2008 - Nigeria 32 In Nigerias ölreichem Niger-Delta haben Militarisierung und Unsicherheit zugenommen. Zahlreiche bewaffnete Gruppen sind hervorgetreten. Viele davon behaupten, für mehr Einfluss zu kämpfen, gleichzeitig betätigen sie sich auf verschiedenste Art und Weise durch kriminelle Aktivitäten. Viele Zivilisten wurden im Jahr 2007 von bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften getötet; mehr als 200 ausländische Öl-Arbeiter wurden entführt. Viele Regionalpolitiker waren in Finanzierung und Bewaffnung von Milizen involviert 33 Amnesty international, Jahresbericht 2008 34 Im Niger-Delta nimmt die Aktivität militanter Gruppen, u. a. gegen die Ölförderung gerichtet, zu. Im April 2007 dehnte sich die Gewalt aus, weil Politiker bewaffnete Banden einsetzen , um ihre Gegner zu bekämpfen. 35 11.03.2008 - Quelle: US Department of State - Country Report on Human Rights Practices 2007 36 Die Niger-Delta Region hatte die größte Ölindustrie Afrikas, aber seit 2006 versuchen militante Gruppen durch Gewalt und Entführungen mehr Kontrolle über die Ressourcen der Region zu erhalten. 37 5.12.2007 - Quelle: International Crisis Group 38 Niger-Delta: Bericht über Sicherheitslage; Angriffe gegen Öleinrichtungen und Entführungen nehmen zu. 39 5.12.2007 - Quelle: ReliefWeb 40 Bericht des Small Arms Survey über den Umlauf von Handfeuerwaffen in Nigeria (Gründe der Gewalt, Maßnahmen zur Entwaffnung, Reformen im Sicherheitssektor, Profile bewaffneter Gruppen im Niger Delta . 41 11.08.2007 - Quelle: BBC News 42 4 Menschen sterben bei Zusammenstößen zwischen Banden in Ölregion; diese Woche 10 Tote. 43 23.05.2007 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2007 44 Niger-Delta: 2006 stiegen die Angriffe auf Erdölanlagen an. 45 12.3.2007 - Quelle: UN-Office of the High Commissioner for Human Rights 46 Steigende Gewalt im Niger Delta wegen hoffnungsloser Armut und Marginalisierung der Bevölkerung in der Region. 47 6.2.2007 - Quelle: Integrated Regional Information Network 48 Zahl der Geiselnahmen im Januar fast so hoch wie im gesamten Jahr 2006; Analysten beschuldigen Kandidaten zur kommenden Wahl, Lösegeld für Wahlkampf zu verwenden. 49 Januar 2007 - Quelle: Human Rights Watch 50 Lokale Politiker fördern Gewalt ohne strafrechtliche Verfolgung. 51 21.9.2006 - Quelle: Internal Displacement Monitoring Centre 52 Bewaffnete Gruppen bedienten sich 2006 gewalttätigerer Mittel um größere Kontrolle über Öl-Reichtum zu gewinnen; viele wurden vertrieben. 53 23.5.2006 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2006 54 Im Niger-Delta töteten Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Menschen und zerstörten ganze Dörfer, ohne Bestrafung für diese Taten fürchten zu müssen. Die Übergriffe sollten vor allem verhindern, dass es zu einer Störung der Ölförderung kam, waren aber auch eine Reaktion auf Proteste der örtlichen Bevölkerung. Die Exploration und Förderung von Öl führte in der Region Nigerdelta zur Verwüstung ganzer Landstriche und hatte Unrecht und Gewalt zur Folge. Die zunehmende Verbreitung von Kleinwaffen und die unzureichenden Entwaffnungsprogramme der Regierung trugen zu einem Anstieg der Gewalt bei. Berichten zufolge wurde die Beschaffung der Waffen zum Teil aus Öldiebstählen finanziert. Die Sicherheitskräfte konnten ungestraft Dörfer zerstören und Menschen töten. Ganze Dorfgemeinschaften wurden zur Zielscheibe solcher Operationen, weil sie angeblich die Ölförderung behinderten oder kriminellen Banden Unterschlupf boten. 55 25.5.2005 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2005 56 Die Gewalt im Nigerdelta ebbte 2004 nicht ab. Aus der Region trafen erneut Meldungen über den exzessiven Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte und Beamte mit Polizeibefugnissen ein. Im Berichtszeitraum wurden in den Bundesstaaten Delta, Bayelsa und Rivers viele hundert Menschen getötet. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bewohner des Nigerdeltas – der größten Erdölförderregion des Landes – wurden weithin nicht respektiert, sodass es zunehmend zu Spannungen sowohl innerhalb als auch zwischen den dort lebenden Gemeinschaften kam. Verschärft wurde die Situation noch durch den leichten Zugang zu Waffen in der Region . 57 Gerade auch das Jahr 2003 war durch gewalttätige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, die in der Region von Warri stattfanden. Dort, im Dorf Y., wohnten damals der Kläger und seine Mutter. Dass diese bei solchen Auseinandersetzungen ums Leben kam, fügt sich in den Tatsachenhintergrund ohne weiteres ein. 58 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.3.2003 59 Bei anhaltenden Kämpfen zwischen rivalisierenden Stämmen und der Armee im Süden Nigerias sind bis zum Sonntag Dutzende von Zivilisten und den Soldaten getötet worden. Hunderte von Dorfbewohnern seien vor den Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Stämme der Ijaw und Itsekiri südlich der Hafenstadt Warri geflohen. 60 Frankfurter Rundschau vom 20.3.2003 61 Regierung Nigerias hat Truppen in die Stadt Warri geschickt, um die seit fünf Tagen schwelenden Unruhen zu beenden. 12 Menschen kamen ums Leben. 62 In den Jahren 2003 und 2004 war zunächst die Region um Warri verstärkt von Gewalttätigkeiten heimgesucht worden. Die beiden größten militärischen Gruppierungen, die Niger Delta People´s Voluteer Force und die Niger Delta Vigilante konzentrierten ihre Aktivitäten später auf die Region um Port Harcourt. Daneben gibt es aber auch viele weitere, kleinere militante Gruppen, die Namen führen wie „Icelanders“, „Greenlanders, „KKK“ und „ Vultures “. 63 Wikipedia, Conflict in the Niger Delta; aufrufbar unter http://en.wikipedia.org/wiki/Conflict_in_the_Niger_Delta. 64 Kranke Menschen finden zwar in nigerianischen Großstädten grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung vor. Mangels einer allgemeinen Krankenversicherung muss die Behandlung jedoch sowohl in privaten als auch in staatlichen Behandlungseinrichtungen selbst bezahlt werden, setzt also mehr als das Vorhandensein ein bloßes Existenzminimum sichernder Mittel voraus. Speziell bei psychischen Leiden ist die Versorgungssituation sogar durch noch schlechtere Rahmenbedingungen gekennzeichnet. So können Personen, die einer Traumabehandlung bedürfen , in Nigeria normalerweise keine qualifizierte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. PTSD wird dort als Stigma angesehen und nicht als ein Krankheitsbild, das eine Behandlung erfordert. 65 Auswärtiges Amt , Lagebericht am 6.11.2007, S. 33; vgl. m.w.N. ACCORD , Behandelbarkeit von PTSD in Nigeria, 26.9.2006; Norwegian Country of Origin Information Center , August 2006 - Report: Fact-finding trip to Nigeria, Seite 25 ff.; allgemein dazu, dass behinderte Menschen in Nigeria weitverbreiteter sozialer Ächtung, Diskriminierung und Ausbeutung ausgesetzt sind: US-Department of State März 2008 - Nigeria, Country Reports 2007. 66 Die wirtschaftliche und soziale Existenzsicherung basiert in Nigeria vor allem auf unterstützenden Familiennetzwerken. Diese gewinnen gerade auch für nigerianische Binnenflüchtlinge und Migranten eine besondere Bedeutung. Wo ein familiärer Rückhalt fehlt , können ersatzweise Beziehungen zu religiösen oder politischen Vereinigungen aber auch zu Geheimgesellschaften in Betracht kommen. 67 Norwegian Country of Origin Information Center, August 2006 - Report on Fact-finding trip to Nigeria, Seite 9 68 4.) Es liegen schließlich auch keine Gründe vor, die den Kläger von der Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließen würden. Der Anspruch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird nicht vom Ausschlussgrund in § 60 Abs. 8 und 9 AufenthG erfasst. Auch Art. 17 QRL steht der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht entgegen. Art. 17 Abs. 1 QRL ist vom Gesetzgeber nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden und gehört auch nicht zu den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie, die nach § 60 Abs. 11 AufenthG auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anwendbar sind. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie zu Lasten eines Schutzsuchenden ist nicht möglich (vgl. zum Vorstehenden: Armbruster, a.a.O., Nr. 8. m.w.N.). Im übrigen würde der Kläger aber auch keinen der Tatbestände des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen. Die von ihm begangenen Straftaten lagen im Bereich von Eigentums- und Vermögensdelikten. Im Übrigen darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger in der maßgeblichen Zeit von 2005 bis 2007 noch minderjährig und nach den gesamten Umständen zur Mittäterschaft gezwungen war. III. 69 In der Abschiebungsandrohung hätte Nigeria nach dem zuvor Dargelegten folglich nicht als Zielstaat bestimmt werden dürfen. Dies führt nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung als solcher, vielmehr ist nur die in ihr enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb auch nur diese aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris, nunmehr auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; ferner Armbruster, a.a.O., § 59 AufenthG - zu Abs. 3 12/2007). IV. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Seit dem 1.1.2005 besteht aufgrund der Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. §§ 25 Abs. 3, § 59 Abs. 3 AufenthG) zwar kein Rangverhältnis mehr unter diesen (VG Stuttgart, Urt. v. 21.1.2008 - A 11 K 552/07 -, juris). Gegenüber der vom Kläger erfolglos geltend gemachten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (zu deren kostenrechtlicher Bedeutung vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469) überwiegt dies gleichwohl jedoch nicht. Gründe 10 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. Gewährung subsidiären internationalen Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 11 Der mit der Klage im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf (deklaratorische) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) steht dem Kläger allerdings nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - vgl. Art. 1A Nr. 2, 33 Nr. 1 GFK) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben - darunter fällt auch die körperliche Unversehrtheit (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) - oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. EU-Qualifikationsrichtlinie, im folgenden: QRL) ergänzend anzuwenden sind (vgl. dazu, dass dies zumindest missverständlich ist, weil die QRL mit allen Regelungen Geltungsvorrang hat: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, § 10 Rdnr. 123). 12 Die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers scheitert zwar nicht schon daran, dass ihm Verfolgung durch eine kriminelle Bande droht. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass eine Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Selbst wenn man einen gewissen Organisationsgrad der privaten Akteure fordert (in diesem Sinn: Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 60 Rdnr. 8; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 60 AufenthG/zu Abs. 1 - Verfolgungssubjekte 02/2005 Nr. 3.3, der beispielhaft von Familien, Clans oder Stämmen spricht), was allerdings wohl abzulehnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - InfAuslR 2007, 33: § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG erfasst „alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen“), so wäre dies hier erfüllt. Nach dem, was der Kläger zu den „Red Vultures“ angegeben hat, handelt es sich bei dieser Gruppe nämlich um eine im Niger-Delta operierende, organisierte und durch einen despotischen Anführer zusammengehaltene Bande, die in verschiedenste kriminelle Machenschaften bis hin zu politischen Machtkämpfen verstrickt ist. 13 Eine Verfolgung, die ihn zum Flüchtling nach der GFK macht, scheidet beim Kläger jedoch deshalb aus, weil die ihm durch die „Red Vultures“ wegen des Versagens bei zwei Aktionen sowie dem anschließenden eigenmächtigen Lossagen von der Gruppe drohenden Verfolgungshandlungen nicht mit (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsgründen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zusammenhängen. Diese auch in Art. 9 Abs. 3 QRL (i.V.m. Art. 2 c) QRL) betonte Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund wird durch kriminelle, nicht auf solche persönlichen Merkmale abzielende Akte privater Akteure nicht erfüllt. Die Vergeltungsabsichten der „Red Vultures“ auslösende Entscheidung des Klägers, den Auftrag zu Jahresbeginn 2007 (Störung einer Wahlkampagne in Warri) nicht auszuführen und sich ferner von der Bande zu lösen, kann auch nicht als „politische Überzeugung“ angesehen werden. Art. 10 Abs. 1 e) QRL definiert diese als eine vom Schutzsuchenden vertretene Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Damit ist ersichtlich nicht die Meinungsverschiedenheit unter Kriminellen bzw. die Entzweiung von der Bande und einzelnen ihrer Mitglieder/Mitläufer gemeint. Schutz vor ungezielten oder zumindest willkürlichen, allgemeinen Folgen (Kriminalität, Gewalt, Hunger, Plünderungen) der Auflösung einer Staatsgewalt bzw. eines generellen Zustandes der Anarchie oder eines (Bürger-)Krieges oder sonstigen bewaffneten Konflikts bietet auch der neue § 60 Abs.1 AufenthG nicht. II. 14 Erfolgreich ist hingegen der Hilfsantrag des Klägers. In den Fällen, in denen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheidet, kommt den Vorschriften über den gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutz (Art. 15 QRL i.V.m. § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG) und den nationalen subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) selbstständige Bedeutung zu (vgl. allgemein Marx, a.a.O., Rdnrn. 125 und 126; Wenger, a.a.O., Rdnrn. 18 ff.; Armbruster, in: HTK-AuslR / § 60 AufenthG / Subsidiärer Schutz 04/2008 Nr. 1). 15 Der Schutzanspruch des Klägers ergibt sich aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15b) QRL . Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden dadurch zu erleiden, dass er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen wird. Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 QRL und die Art. 6 bis 8 QRL. Wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs sowie den insoweit bei Anträgen auf internationalen Schutz normierten Mindestnormen finden allerdings auch Absätze 1 bis 3 und 5 des Art. 4 QRL Anwendung (Marx, a.a.O., Rdnr. 125). 16 1.) Es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines ernsthaften Risikos, dass der Kläger einen ernsthaften Schaden erleidet. Stichhaltige Gründe sprechen für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich Gefahr läuft, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu werden (vgl. dazu, dass dieser Prognosemaßstab des Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 e) QRL dem Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entspreche: Hess. VGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 3 UE 455/06.A - juris [Rdnrn. 31 und 32]; OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, juris a.a.O., [Rdnr. 21]; Armbruster, a.a.O., Nr. 6). Diese Repressionen drohen ihm in Gestalt von mehrtägiger Freiheitsbeschränkung, Stockschlägen, mehrtägigem Nahrungsentzug sowie schließlich Bedrohung mit dem Tod. Eine solche Behandlung hatten der Kläger und 4 weitere Bandenmitglieder bereits einmal im Dezember 2006 erlitten, nachdem sie den vom Anführer A. erhaltenen Auftrag, eine Wahlkampagne in Yenagoa gewaltsam zu stören, wegen massiver Präsenz von Sicherheitskräften nicht ausgeführt hatten. Diese Tatsache stellt überdies zugleich gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL den ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Ihm kommt folglich ein herabgestufter Prognosemaßstab (vgl. auch insoweit die zuvor zitierten obergerichtlichen Entscheidungen sowie Kommentarstelle) bzw. eine Regelvermutung für Verfolgungswiederholung zugute. 17 Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Bedrohung sprechen, gibt es nicht. Beim Anführer der „Red Vultures“ handelt es sich um eine gewalttätige und skrupellose Person, deren Anweisungen von den anderen Mitgliedern grundsätzlich umgesetzt werden. Überdies spricht alles dafür, dass auch der Anführer unter Erfolgsdruck stand. Er hatte nämlich von Leuten Geld erhalten, damit seine Bande politische Gegner der Geldgeber stören sollte. Es liegt auf der Hand, dass erfolglose Störungsbemühungen kritische Nachfragen bzw. Reaktionen der Geldgeber gegenüber dem Anführer hervorrufen würden. Nachdem bereits ein einmaliges Versagen im Dezember 2006 zu drakonischer Bestrafung der Operationsteilnehmer geführt hatte, liegt ein entsprechendes Verhalten angesichts des erneuten Versagens im Anfang 2007 sowie insbesondere wegen der eigenmächtigen Lossagung des Klägers von der Bande damit erst recht nahe. Sogar schlimmere Repressionen bis hin zur Tötung sind dann zu befürchten, würde der Kläger der Gruppe in die Hände fallen. Dafür spricht auch, dass zwei Bandenmitglieder, die sich zusammen mit dem Kläger zur Flucht entschlossen hatten, durch die beiden weiteren - offensichtlich weiterhin dem Anführer A. loyal ergebenen - Teilnehmer der Operation zum Jahresbeginn 2007 (als die Wahlkampagne in Warri gestört werden sollte) erschossen wurden. Es kann nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass sich im heutigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bei seiner Rückkehr nach Nigeria die Situation geändert haben wird, etwa weil die Bande sich aufgelöst hätte oder zerschlagen worden wäre, oder weil zumindest der Anführer A. einen Sinneswandel durchgemacht hätte oder nicht mehr da wäre. 18 2.) Es gibt ferner auch keine weiteren stichhaltigen Gründe, die dagegen sprechen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden droht. Weder stand ihm bei Ausreise, noch wird - worauf es entscheidend ankommt - ihm bei heutiger Rückkehr ein ausreichender Schutz zur Verfügung stehen. Das gilt sowohl im Rahmen der Art. 6 und 7 QRL, was den Schutz durch den Staat gegenüber den nichtstaatlichen Akteuren angeht, als auch bei Anwendung des Art. 8 QRL unter dem Gesichtspunkt des internen Schutzes bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative. 19 a.) Schutz durch den nigerianischen Staat konnte und kann der Kläger nicht in einer Art. 6 c) und 7 QRL entsprechenden Weise erlangen. Das insbesondere in Art. 7 Abs. 2 QRL genannte Erfordernis eines „Zugangs zum Schutz“ macht deutlich, dass hier ein konkreter individueller Maßstab anzulegen ist. In den Blick zu nehmen ist hier insbesondere auch die Zumutbarkeit des Schutzgesuchs. Unzumutbar kann die Anbringung eines Schutzgesuchs im Einzelfall etwa sein, wenn die Gefahr besteht, dass es seinerseits Repressalien, Nötigungen, Schikanen oder Diskriminierungen durch staatliche Stellen auslöst. Gerade hiervon aber muss im Falle des Klägers ausgegangen werden. Eine Nachsuche um Schutz, die schon aus Gründen der Effektivität nur bei nigerianischen Polizeidienststellen in Betracht gekommen wäre, hätte vorausgesetzt, dass der Kläger wesentliche Einzelheiten seiner Mitwirkung bei den „Red Vultures“ offenlegte, um sich als bedrohte Person zu erkennen zu geben. Damit aber hätte er zugleich heraufbeschworen, als Mitglied einer kriminellen, u.a. für Raub und Anzapfen von Ölpipelines verantwortlichen Bande festgenommen und - somit „vom Regen in die Traufe“ geratend - unter den menschenrechtswidrigen Haftbedingungen eines nigerianischen Gefängnisses 20 - Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2007, Seite 22; sehr ausführlich ferner: Länderbericht des britischen Innenministeriums vom November 2007, Seiten 54 bis 56 - 21 der hohen Gefahr für Gesundheit oder gar Leben ausgesetzt zu werden. Entsprechendes gilt für den Fall einer heutigen Rückkehr, sodass vom nigerianischen Staat erwiesenermaßen kein Schutz zu erlangen war oder sein wird. 22 b.) Der Kläger bedarf schließlich des internationalen Schutzes auch heute weiterhin, weil ihm, obwohl „nur“ Ziel der Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure, gleichwohl in Nigeria kein interner Schutz i.S.v. Art. 8 QRL zur Verfügung steht. Für die Rückkehrprognose ist entscheidend, ob ein Schutzsuchender internen Schutz finden kann. Die Anwendung der offenen Umsetzungsnorm des § 8 QRL (vgl. Abs. 1: „… können die Mitgliedstaaten feststellen …“) ist durch § 60 Abs. 11 AufenthG verbindlich bestimmt worden. Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Antragsteller dann keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL kommt es für diese Prüfung auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Schutzsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände ist auf Art. 4 Abs. 3 c) QRL zurückzugreifen, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -, juris). Für den Fall einer Rückkehr des Klägers in seine Heimatgegend, das Niger-Delta bzw. die Region um Warri (Bundesstaat Delta) und Yenagoa (Bundesstaat Bayelsa), liegt ein fehlender interner Schutz ganz besonders auf der Hand. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die „Red Vultures“ dort im wesentlichen unverändert aktiv sind. Der Kläger war fast zwei Jahre Mitglied dieser Bande, sodass gleichfalls nichts dafür spricht, man werde ihn bei einem (zufälligen) Zusammentreffen nicht mehr wiedererkennen. 23 Der Kläger kann aber auch nicht darauf verwiesen werden, an einem anderen Ort innerhalb der Bundesstaaten Delta oder Bayelsa oder in einem anderen der übrigen 34 nigerianischen Bundesstaaten Zuflucht zu suchen. Es ist zwar überaus unwahrscheinlich, dass er dort von den „Red Vultures“, die nach seinen Angaben etwa 30 bis 40 Mitglieder umfassen, entdeckt werden könnte; es spricht nämlich nichts dafür, dass diese Gruppe auch außerhalb des Niger-Deltas aktiv ist. Gleichwohl ist ein Aufenthalt auch in anderen Landesteilen dem Kläger nicht zumutbar. Im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 QRL sind nicht nur die allgemeinen Gegebenheiten sondern auch die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese letztgenannte Umstände es dem Kläger unmöglich machen, in Nigeria Fuß zu fassen. Auch wenn er die Schule besucht hat, so war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, seinen Lebensunterhalt durch eine legale Tätigkeit zu bestreiten. Durch den frühen Verlust seiner Eltern - der Vater war bereits im Dezember 1990 verstorben, die für ihn besonders wichtige Mutter kam im März 2003 bei gewaltsamen Unruhen im Niger-Delta ums Leben - und den Weggang seiner Schwester war er auf die Versorgung durch andere Menschen angewiesen (zunächst Familie des Freundes O., später Brother S.) und hatte nicht gelernt, ein selbstständiges Leben zu führen. Der Kläger war in einem wichtigen Entwicklungsabschnitt (zwischen dem 13. und 18.Lebensjahr) mehreren Traumata ausgesetzt, beginnend mit dem Tod der Mutter im Frühjahr 2003 und dem anschließenden Weggang der älteren Schwester sowie sich später fortsetzend im Zwang, bei einer kriminellen Bande mitzuwirken, zu der er über seinen Freund O. und seinen „Ersatzvater“ Brother S. kam. Der Kläger leidet hierdurch an einer mittelschweren PTBS (vgl. die ausführliche Psychologische Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes vom 10.3.2008, GAS. 33 ff.), die seine Selbstbehauptungskräfte im heutigen Zeitpunkt zusätzlich schwächt und ihn besonders anfällig dafür macht, auch künftig in Nigeria in „falsche Hände“ zu geraten bzw. nicht auf zumutbare und legale Weise ein Existenzminimum für sich erstreiten zu können. Der dem Kläger fehlende soziale und familiäre Hintergrund zwang ihn, bei verschiedenen Menschen Anbindung und wirtschaftliche Versorgung zu suchen. Nachdem die Familie seines Schulfreundes O. ihn nicht mehr versorgen wollte, ferner nachdem er schließlich auch dem als weiteren Versorger aufgetretenen Brother S. eine zu große Last geworden war, sah er sich gezwungen, bei den „Red Vultures“ mitzuwirken, zu denen O. und Brother S. bereits länger gehört, ihm dies aber erst später offenbart hatten. Das beim Kläger bereits bis 2007 hervorgerufene Gefühl der Entfremdung und Nichtzugehörigkeit würde sich bei heutiger Rückkehr noch psychoreaktiv - in Gestalt einer Retraumatisierung - verstärken (vgl. Psychologische Stellungnahme, Seite 5) und zu weitergehender Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. 24 Dass diese allgemeinen Gegebenheiten und insbesondere persönlichen Umstände des Klägers so im wesentlichen auch am Herkunftsort bestünden, ist unerheblich. Art. 8 QRL mutet dem Antragsteller nur dann die Vorenthaltung internationalen Schutzes zu, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in einem anderen Teil seines Herkunftslandes aufhält, wo ihm (keine Gefahr eines ernsthaften Schadens und) keine existenzielle Gefährdung droht. Für die Gewährung von internationalem Schutz unerheblich ist, ob diese Gefährdung an seinem Herkunftsort in gleicher Weise besteht (so jetzt ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 29.5.2008 - 10 C 10.07, 10 C 11.07 und 10 C 12.07 – bislang nur Pressemeldung auf der Homepage des BVerwG). 25 3.) Der den zuvor dargestellten rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist das Ergebnis einer am Maßstab des Art. 4 QRL erfolgten individuellen Prüfung der Ereignisse und Umstände. 26 a.) Soweit das Gericht dabei die eigenen Angaben des Klägers zugrunde gelegt hat, waren diese i.S.v. Art. 4 Abs. 5 QRL substantiiert, kohärent und plausibel sowie ohne wesentliche Widersprüche; ferner bestehen an der Glaubwürdigkeit des Klägers keine Zweifel. Im Rahmen der ausführlichen mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Kläger von wahren Erlebnissen berichtet hat. Obwohl mittlerweile 18 und sichtlich physisch erwachsen, macht er doch weiterhin den Eindruck eines schüchternen und verängstigten Jugendlichen bzw. stellenweise sogar Kindes. Besonders hervorzuheben ist dabei auch, dass es sich bei seinem geschilderten Schicksal um alles andere als eine „einfache“ Kausalbeziehung zwischen bedrohlichen Ereignissen und anschließender Flucht handelt. Vielmehr haben sich die Umstände, die den Kläger schließlich zum Verlassen Nigeria gezwungen haben, über mehrere Jahre hinweg entwickelt bzw. zugespitzt. Zentraler Ausgangspunkt und zugleich ursprüngliches Trauma ist dabei der Tod der für den Kläger so wichtigen Mutter bei gewaltsamen Ausschreitungen im März 2003 im Niger-Delta. Die ältere Schwester ging anschließend mit einem Mann weg, ohne ihn mitzunehmen. Trotz aller Erlebnisse in der Zeit bei den „Red Vultures“ hat der Kläger in der Therapie und in der mündlichen Verhandlung als für ihn Schlimmstes hervorgehoben, dass er keine Eltern und keine Familie mehr hat. 27 Der Bewertung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers legt das Gericht auch seine ausführlichen Angaben im Rahmen der therapeutischen Behandlung durch die Psychologische Psychotherapeutin des Deutschen Roten Kreuzes, Frau S., zu Grunde (vgl. den im Rahmen einer „Narrative Exposure Therapy“ – NET - erstellten ausführlichen Lebenslauf, GAS. 95 bis 112). An der Diagnose einer PTBS hegt das Gericht keine Zweifel. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger Latenz auftreten (vgl. ausführlich: VG Stuttgart, Urt. v. 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 -, juris), so dass die in der Stellungnahme von Frau S. vom 10.4.2008 (GAS. 33 ff.) erfolgte diagnostische Feststellung, der Kläger habe bereits im Frühjahr 2003 (Unruhen im Heimatdorf und Tod der Mutter) ein Trauma erlitten, welches später durch Erlebnisse in der kriminellen Gang reaktualisiert worden sei, keinen Bedenken begegnet. Das, was der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, im Rahmen der therapeutischen Gespräche sowie schließlich gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist im wesentlichen konstant geblieben und hat stets die Kernerlebnisse erkennen lassen. Soweit im Rahmen der Therapie erhebliche Details hinzugekommen sind, stellt das keine schädliche Steigerung dar, sondern es erklärt sich aus dem zeitlich und persönlich weitaus intensiveren Ausmaß dieser Gespräche beim Deutschen Roten Kreuz. Auf das Gericht hat der Kläger in jedem Moment den Eindruck eines Menschen gemacht, der das, was er berichtet, auch erlebt hat. 28 An dieser Würdigung der individuellen Schilderung ändert sich auch nichts dadurch, dass gewisse Widersprüche aufgetreten sind. Was die Unstimmigkeit von Daten angeht (Einstieg bei den „Red Vultures“ im Jahr 2005 [Angabe beim Bundesamt] oder im Dezember 2004 [Angabe in der Therapie]; Störungsaktion in Warri Ende Januar 2007 [Angaben beim Bundesamt und vor Gericht] oder Februar 2007 [Angabe in der Therapie]), kann dies angesichts geringfügigem Abweichen, vor allem aber wegen der bei Datumsangaben nicht unüblichen Erinnerungsschwierigkeiten dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Aber auch der an sich erheblichste Widerspruch im Zusammenhang mit der Ausreise aus Nigeria beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben oder gar die generelle Glaubwürdigkeit des Klägers nicht. Im Gegenteil reiht sich die überaus detaillierte Darstellung, die er in der Therapie und dann vor dem Gericht gegeben hat – anders als die Aussage beim Bundesamt, alles sei von einem unbekannten Helfer organisiert worden, ohne dass er (der Kläger) etwas habe zahlen müssen - plausibel in seine übrigen Darstellungen ein. Danach traf er bei seiner Flucht im Raum Yenagoa auf Schlepper, die ihn nur gegen Geld Hilfe beim Verlassen des Landes anboten. Geld aber – aufbewahrt bei einer Bekannten – hatte der Kläger aus der Zeit seiner Mitwirkung bei den „Red Vultures“. 29 b.) Das Schicksal des Klägers und die Rückkehrprognose fügen sich schließlich auch plausibel in die mit Nigeria „verbundenen Tatsachen“ (vgl. Art. 4 Abs. 3 a) QRL) ein. Soweit sich in diesen Quellen besondere Übereinstimmungen mit den Angaben des Klägers finden lassen, sind diese zusätzlich fettgedruckt hervorgehoben: 30 Das ölreiche Niger-Delta ist seit mehreren Jahren und bis heute unverändert eine überaus konfliktträchtige Region. Dies belegt anschaulich eine Auswahl der in ecoi.net - European Country of Origin Information Network zu Nigeria unter > Themenpapier > Aktuelle Themen > Gewalt im Zusammenhang mit Erdölgewinnung aufgeführten Erkenntnisquellen: 31 Human Rights Watch vom 31.1.2008 - World report 2008 - Nigeria 32 In Nigerias ölreichem Niger-Delta haben Militarisierung und Unsicherheit zugenommen. Zahlreiche bewaffnete Gruppen sind hervorgetreten. Viele davon behaupten, für mehr Einfluss zu kämpfen, gleichzeitig betätigen sie sich auf verschiedenste Art und Weise durch kriminelle Aktivitäten. Viele Zivilisten wurden im Jahr 2007 von bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften getötet; mehr als 200 ausländische Öl-Arbeiter wurden entführt. Viele Regionalpolitiker waren in Finanzierung und Bewaffnung von Milizen involviert 33 Amnesty international, Jahresbericht 2008 34 Im Niger-Delta nimmt die Aktivität militanter Gruppen, u. a. gegen die Ölförderung gerichtet, zu. Im April 2007 dehnte sich die Gewalt aus, weil Politiker bewaffnete Banden einsetzen , um ihre Gegner zu bekämpfen. 35 11.03.2008 - Quelle: US Department of State - Country Report on Human Rights Practices 2007 36 Die Niger-Delta Region hatte die größte Ölindustrie Afrikas, aber seit 2006 versuchen militante Gruppen durch Gewalt und Entführungen mehr Kontrolle über die Ressourcen der Region zu erhalten. 37 5.12.2007 - Quelle: International Crisis Group 38 Niger-Delta: Bericht über Sicherheitslage; Angriffe gegen Öleinrichtungen und Entführungen nehmen zu. 39 5.12.2007 - Quelle: ReliefWeb 40 Bericht des Small Arms Survey über den Umlauf von Handfeuerwaffen in Nigeria (Gründe der Gewalt, Maßnahmen zur Entwaffnung, Reformen im Sicherheitssektor, Profile bewaffneter Gruppen im Niger Delta . 41 11.08.2007 - Quelle: BBC News 42 4 Menschen sterben bei Zusammenstößen zwischen Banden in Ölregion; diese Woche 10 Tote. 43 23.05.2007 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2007 44 Niger-Delta: 2006 stiegen die Angriffe auf Erdölanlagen an. 45 12.3.2007 - Quelle: UN-Office of the High Commissioner for Human Rights 46 Steigende Gewalt im Niger Delta wegen hoffnungsloser Armut und Marginalisierung der Bevölkerung in der Region. 47 6.2.2007 - Quelle: Integrated Regional Information Network 48 Zahl der Geiselnahmen im Januar fast so hoch wie im gesamten Jahr 2006; Analysten beschuldigen Kandidaten zur kommenden Wahl, Lösegeld für Wahlkampf zu verwenden. 49 Januar 2007 - Quelle: Human Rights Watch 50 Lokale Politiker fördern Gewalt ohne strafrechtliche Verfolgung. 51 21.9.2006 - Quelle: Internal Displacement Monitoring Centre 52 Bewaffnete Gruppen bedienten sich 2006 gewalttätigerer Mittel um größere Kontrolle über Öl-Reichtum zu gewinnen; viele wurden vertrieben. 53 23.5.2006 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2006 54 Im Niger-Delta töteten Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Menschen und zerstörten ganze Dörfer, ohne Bestrafung für diese Taten fürchten zu müssen. Die Übergriffe sollten vor allem verhindern, dass es zu einer Störung der Ölförderung kam, waren aber auch eine Reaktion auf Proteste der örtlichen Bevölkerung. Die Exploration und Förderung von Öl führte in der Region Nigerdelta zur Verwüstung ganzer Landstriche und hatte Unrecht und Gewalt zur Folge. Die zunehmende Verbreitung von Kleinwaffen und die unzureichenden Entwaffnungsprogramme der Regierung trugen zu einem Anstieg der Gewalt bei. Berichten zufolge wurde die Beschaffung der Waffen zum Teil aus Öldiebstählen finanziert. Die Sicherheitskräfte konnten ungestraft Dörfer zerstören und Menschen töten. Ganze Dorfgemeinschaften wurden zur Zielscheibe solcher Operationen, weil sie angeblich die Ölförderung behinderten oder kriminellen Banden Unterschlupf boten. 55 25.5.2005 - Quelle: Amnesty International, Jahresbericht 2005 56 Die Gewalt im Nigerdelta ebbte 2004 nicht ab. Aus der Region trafen erneut Meldungen über den exzessiven Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte und Beamte mit Polizeibefugnissen ein. Im Berichtszeitraum wurden in den Bundesstaaten Delta, Bayelsa und Rivers viele hundert Menschen getötet. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bewohner des Nigerdeltas – der größten Erdölförderregion des Landes – wurden weithin nicht respektiert, sodass es zunehmend zu Spannungen sowohl innerhalb als auch zwischen den dort lebenden Gemeinschaften kam. Verschärft wurde die Situation noch durch den leichten Zugang zu Waffen in der Region . 57 Gerade auch das Jahr 2003 war durch gewalttätige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, die in der Region von Warri stattfanden. Dort, im Dorf Y., wohnten damals der Kläger und seine Mutter. Dass diese bei solchen Auseinandersetzungen ums Leben kam, fügt sich in den Tatsachenhintergrund ohne weiteres ein. 58 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.3.2003 59 Bei anhaltenden Kämpfen zwischen rivalisierenden Stämmen und der Armee im Süden Nigerias sind bis zum Sonntag Dutzende von Zivilisten und den Soldaten getötet worden. Hunderte von Dorfbewohnern seien vor den Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Stämme der Ijaw und Itsekiri südlich der Hafenstadt Warri geflohen. 60 Frankfurter Rundschau vom 20.3.2003 61 Regierung Nigerias hat Truppen in die Stadt Warri geschickt, um die seit fünf Tagen schwelenden Unruhen zu beenden. 12 Menschen kamen ums Leben. 62 In den Jahren 2003 und 2004 war zunächst die Region um Warri verstärkt von Gewalttätigkeiten heimgesucht worden. Die beiden größten militärischen Gruppierungen, die Niger Delta People´s Voluteer Force und die Niger Delta Vigilante konzentrierten ihre Aktivitäten später auf die Region um Port Harcourt. Daneben gibt es aber auch viele weitere, kleinere militante Gruppen, die Namen führen wie „Icelanders“, „Greenlanders, „KKK“ und „ Vultures “. 63 Wikipedia, Conflict in the Niger Delta; aufrufbar unter http://en.wikipedia.org/wiki/Conflict_in_the_Niger_Delta. 64 Kranke Menschen finden zwar in nigerianischen Großstädten grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung vor. Mangels einer allgemeinen Krankenversicherung muss die Behandlung jedoch sowohl in privaten als auch in staatlichen Behandlungseinrichtungen selbst bezahlt werden, setzt also mehr als das Vorhandensein ein bloßes Existenzminimum sichernder Mittel voraus. Speziell bei psychischen Leiden ist die Versorgungssituation sogar durch noch schlechtere Rahmenbedingungen gekennzeichnet. So können Personen, die einer Traumabehandlung bedürfen , in Nigeria normalerweise keine qualifizierte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. PTSD wird dort als Stigma angesehen und nicht als ein Krankheitsbild, das eine Behandlung erfordert. 65 Auswärtiges Amt , Lagebericht am 6.11.2007, S. 33; vgl. m.w.N. ACCORD , Behandelbarkeit von PTSD in Nigeria, 26.9.2006; Norwegian Country of Origin Information Center , August 2006 - Report: Fact-finding trip to Nigeria, Seite 25 ff.; allgemein dazu, dass behinderte Menschen in Nigeria weitverbreiteter sozialer Ächtung, Diskriminierung und Ausbeutung ausgesetzt sind: US-Department of State März 2008 - Nigeria, Country Reports 2007. 66 Die wirtschaftliche und soziale Existenzsicherung basiert in Nigeria vor allem auf unterstützenden Familiennetzwerken. Diese gewinnen gerade auch für nigerianische Binnenflüchtlinge und Migranten eine besondere Bedeutung. Wo ein familiärer Rückhalt fehlt , können ersatzweise Beziehungen zu religiösen oder politischen Vereinigungen aber auch zu Geheimgesellschaften in Betracht kommen. 67 Norwegian Country of Origin Information Center, August 2006 - Report on Fact-finding trip to Nigeria, Seite 9 68 4.) Es liegen schließlich auch keine Gründe vor, die den Kläger von der Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließen würden. Der Anspruch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird nicht vom Ausschlussgrund in § 60 Abs. 8 und 9 AufenthG erfasst. Auch Art. 17 QRL steht der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht entgegen. Art. 17 Abs. 1 QRL ist vom Gesetzgeber nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden und gehört auch nicht zu den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie, die nach § 60 Abs. 11 AufenthG auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anwendbar sind. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie zu Lasten eines Schutzsuchenden ist nicht möglich (vgl. zum Vorstehenden: Armbruster, a.a.O., Nr. 8. m.w.N.). Im übrigen würde der Kläger aber auch keinen der Tatbestände des Art. 17 Abs. 1 QRL erfüllen. Die von ihm begangenen Straftaten lagen im Bereich von Eigentums- und Vermögensdelikten. Im Übrigen darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass der Kläger in der maßgeblichen Zeit von 2005 bis 2007 noch minderjährig und nach den gesamten Umständen zur Mittäterschaft gezwungen war. III. 69 In der Abschiebungsandrohung hätte Nigeria nach dem zuvor Dargelegten folglich nicht als Zielstaat bestimmt werden dürfen. Dies führt nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung als solcher, vielmehr ist nur die in ihr enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb auch nur diese aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris, nunmehr auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; ferner Armbruster, a.a.O., § 59 AufenthG - zu Abs. 3 12/2007). IV. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Seit dem 1.1.2005 besteht aufgrund der Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. §§ 25 Abs. 3, § 59 Abs. 3 AufenthG) zwar kein Rangverhältnis mehr unter diesen (VG Stuttgart, Urt. v. 21.1.2008 - A 11 K 552/07 -, juris). Gegenüber der vom Kläger erfolglos geltend gemachten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (zu deren kostenrechtlicher Bedeutung vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469) überwiegt dies gleichwohl jedoch nicht.