Beschluss
A 4 K 1705/10
VG FREIBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein neuer Eilantrag, der in der Sache auf Änderung eines zuvor abgeschmetterten Beschlusses zielt, ist als Antrag auf Änderung/Aufhebung nach § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO zu qualifizieren und nur bei Vorlage veränderter oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände zulässig.
• § 34a Abs.2 AsylVfG schließt die Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs.5 VwGO im Regelfall aus; hierzu bedarf es besonderer, weder aus nationalem Verfassungsrecht noch aus der Dublin-II-VO zu begründender Ausnahmen.
• Die bloße Anhörung eines Asylbewerbers durch das Bundesamt begründet nicht ohne weiteres ein Selbsteintrittsrecht nach Art.3 Abs.2 Dublin-II-VO; maßgeblich sind die weiteren Verfahrenshandlungen und die tatsächliche Übernahmeentscheidung.
• Die Frist zur Überstellung nach Dublin-II (sechs Monate, ggf. Verlängerung auf 18 Monate) kann durch konkludente Zustimmung der anderen Vertragspartei wirksam verlängert werden; eine solche Verlängerung liegt hier vor.
• Widersprüchliche und unglaubhafte Angaben des Antragstellers zu Reise- und Aufenthaltszeiten können dazu führen, dass seine Behauptungen zur Unzuständigkeit des Übernahmestaats nicht angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Abweisung des Eilantrags gegen Dublin-Überstellung (§34a AsylVfG) • Ein neuer Eilantrag, der in der Sache auf Änderung eines zuvor abgeschmetterten Beschlusses zielt, ist als Antrag auf Änderung/Aufhebung nach § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO zu qualifizieren und nur bei Vorlage veränderter oder zuvor unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände zulässig. • § 34a Abs.2 AsylVfG schließt die Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs.5 VwGO im Regelfall aus; hierzu bedarf es besonderer, weder aus nationalem Verfassungsrecht noch aus der Dublin-II-VO zu begründender Ausnahmen. • Die bloße Anhörung eines Asylbewerbers durch das Bundesamt begründet nicht ohne weiteres ein Selbsteintrittsrecht nach Art.3 Abs.2 Dublin-II-VO; maßgeblich sind die weiteren Verfahrenshandlungen und die tatsächliche Übernahmeentscheidung. • Die Frist zur Überstellung nach Dublin-II (sechs Monate, ggf. Verlängerung auf 18 Monate) kann durch konkludente Zustimmung der anderen Vertragspartei wirksam verlängert werden; eine solche Verlängerung liegt hier vor. • Widersprüchliche und unglaubhafte Angaben des Antragstellers zu Reise- und Aufenthaltszeiten können dazu führen, dass seine Behauptungen zur Unzuständigkeit des Übernahmestaats nicht angenommen werden. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2009, durch den seine Überstellung nach Slowenien vorgesehen ist. Zuvor war bereits ein Antrag desselben Begehren am 10.03.2010 abgelehnt worden (Beschluss vom 23.03.2010). Mit dem aktuellen Antrag wollte der Antragsteller erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet wird. Er trägt vor, Slowenien sei zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet, er habe 2008 nicht unmittelbar von Slowenien nach Deutschland weitergereist, und die geplante Überstellung sei nicht fristgerecht erfolgt. Das Bundesamt legte Unterlagen vor, nach denen Slowenien die Übernahme erklärt und über Verzögerungsgründe informiert wurde. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich inhaftiert bzw. hatte wechselnde ladungsfähige Anschriften und stehenhafte Widersprüche in seinen Angaben zu Aufenthaltszeiten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit unter Bezug auf § 34a AsylVfG und die Dublin-II-VO. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Der am 15.09.2010 gestellte Antrag ist als Antrag auf Änderung/Aufhebung des vorherigen Beschlusses nach § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO zu behandeln; hierfür hätte der Antragsteller veränderte oder im ersten Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände darlegen müssen, was er nicht tat (fehlende substantielle Neugründe; allein neue ladungsfähige Anschrift genügt nicht). • Gesetzliche Ausschlussregel: § 34a Abs.2 AsylVfG verbietet im vorliegenden Fall die Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs.5 VwGO; weder nationales Verfassungsrecht noch Unionsrecht zwingt zu einer Ausnahme von dieser Vorschrift. • Dublin-Recht und Selbsteintritt: Die bloße Anhörung des Antragstellers am 24.02.2009 durch das Bundesamt begründet kein Selbsteintrittsrecht nach Art.3 Abs.2 Dublin-II-VO; ein Selbsteintritt setzt eine konkrete Entscheidung und weitergehende Bearbeitung voraus. • Fristfragen nach Dublin-II-VO: Die sechsmonatige Überstellungsfrist kann gemäß Art.19 Abs.4 und Art.20 Abs.2 Dublin-II-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden, z.B. bei Untertauchen des Asylbewerbers; eine konkludente Zustimmung des zuständigen Staates zur Fristverlängerung ist möglich, wenn dieser über Gründe informiert wurde und nicht widersprach. • Anwendung auf den Einzelfall: Slowenien hat seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt; das Bundesamt hat Slowenien wiederholt über das Ausbleiben bzw. die Verzögerung der Überstellung unterrichtet und erhielt keinen Widerspruch, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wirksam war. • Glaubwürdigkeitsprüfung: Die vom Antragsteller vorgetragenen Reise- und Aufenthaltsangaben sind widersprüchlich und damit unglaubhaft; seine Behauptung, er sei direkt in die Türkei zurückgereist und damit Slowenien nicht zuständig, überzeugt das Gericht nicht. • Rechtsfolgen: Da die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung des früheren Beschlusses nicht vorliegen und materiell-rechtlich keine Grundlage für eine Ausnahme von § 34a Abs.2 AsylVfG besteht, war der Eilantrag unbegründet. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat den aktuellen Antrag als unzulässig qualifiziert, weil kein darlegbarer Änderungs- oder Aufhebungsgrund im Sinne des § 80 Abs.7 VwGO vorliegt, und in der Sache festgestellt, dass § 34a Abs.2 AsylVfG eine Aussetzung der Abschiebung ausschließt. Zudem sind die dublin-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit Sloweniens erfüllt, da Slowenien die Übernahme erklärt hat und die Überstellungsfrist wirksam aufgrund der Umstände auf 18 Monate erweitert wurde. Die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zu seinen Aufenthalten schwächen seine Glaubhaftigkeit und verhindern Erfolg für seine Einwände gegen die Zuständigkeit Sloweniens. Insgesamt besteht kein Rechtsschutzanspruch, weshalb der Antrag abgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.