Beschluss
33 L 90.14 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0319.33L90.14A.0A
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Leitsätze
Die jeweiligen Asylbewerber haben grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, ihren Asylantrag zu prüfen. Aus Art. 18 Grundrechtecharta i.V.m. Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV ergibt sich vielmehr nur die Gewährleistung, dass einer der Mitgliedstaaten den Asylantrag prüft. Die Regelungen in der Dublin-II-VO, welcher Mitgliedstaat einen individuellen Asylantrag prüft (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin-II-VO), dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich gegen ihre (fortdauernde) Überstellung in die Republik Polen. Vor der Stellung ihrer Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland hatten die Antragsteller in Polen Asyl beantragt. Die Republik Polen erklärte dementsprechend auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 23. August 2013 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme. Das Bundesamt ordnete daher die Abschiebung der Antragsteller in die Republik Polen an; den dagegen gerichteten Eilantrag wies die Kammer mit Beschluss vom 14. November 2013 zurück (VG 33 L 385.13 A). Daraufhin teilte das Bundesamt der Republik Polen mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mit, dass sich die Überstellungsfrist bis zum 14. Mai 2013 verlängert habe. Die Republik Polen hat auf dieses Schreiben – soweit ersichtlich – nicht reagiert. Als Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist gab die Antragsgegnerin die Einlegung des Rechtsmittels an. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 14. November 2013 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 386.13 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im einstweiligen Rechtschutz unterlegenen Antragsteller stützen ihr Abänderungsbegehren darauf, dass zwischenzeitlich die unionsrechtlich bestimmte Frist zur Übernahme durch den zuständigen Mitgliedstaat mit dem Ablauf des 23. Februar 2014 abgelaufen sei, die Bundesrepublik Deutschland aber dennoch ihre Überstellung und Abschiebung in die Republik Polen weiter betreibe. Diese mögliche Überschreitung der Übernahmefrist durch die Antragsgegnerin lag während des Eilrechtsschutzverfahrens VG 33 L 385.13 A, über welches mit Beschluss vom 14. November 2013 rechtskräftig entschieden wurde, noch nicht vor und stellt somit einen veränderten Umstand dar, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet, da die Antragsteller durch eine Abschiebung auch bei einer Überschreitung der Überstellungsfrist nicht in eigenen Rechten verletzt wären und daher ihr Suspensivinteresse hinter dem gesetzlich angeordneten Vollzugsinteresse (§ 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) zurück steht. Die jeweiligen Asylbewerber haben grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, ihren Asylantrag zu prüfen. Ein solcher Anspruch erfolgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht auch durch die Mitgliedsstaaten zu beachten sind (Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta). So gewährleistet Art. 18 Grundrechtecharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung eines Antrags auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV). Dies entspricht der Vereinbarung der Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu schaffen (dazu Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, Art. 18 Grundrechtecharta Rn. 2ff.). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (sog. Dublin-II-VO) ist vielmehr lediglich garantiert, dass „die Mitgliedstaaten … jeden Asylantrag prüfen“ (Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin-II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedstaat einen individuellen Asylantrag prüft (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin-II-VO), dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte (VG Freiburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – A 4 K 1705.10 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Februar 2014 – AN 1 S 14.30090 –, juris, Rn. 37 m.w.N.; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 –, juris, Rn. 8, 22; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG a.F. zur Rechtslage nach Dublin-II, Stand: November 2009, § 27a Rn. 263). Die Dublin-II-VO regelt die Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben – nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat – nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-II-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz (unbegleiteter) Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen, im Fall der Antragsteller aber nicht von Bedeutung sind. Dem entspricht beispielsweise, dass der Möglichkeit eines Mitgliedstaates zum Selbsteintritt kein subjektives Recht eines Asylbewerbers auf Selbsteintritt gegenüber steht (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11–, Rn. 37, NVwZ 2014, 129 [130]; sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 18. April 2013, Rn. 64ff.). Eine Ausnahme, der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich macht, ist lediglich dann anzunehmen, wenn bei Befolgung des Systems der Dublin-II-VO gerade der betreffende Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u.a. –, EuGHE 2011, I-13905, Rn. 80 ff., 94; siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, Leitsätze 5 b)+c) [100]; und Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 2780/09 –, Rn. 4, InfAuslR 2010, 82). Im Beschluss vom 14. November 2013 nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde bereits ausgeführt, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat vorliegend der Republik Polen die seiner Ansicht nach erfolgte Fristverlängerung am 13. Januar 2014 mitgeteilt. Die Republik Polen hat zwar nicht bestätigt, dass sie auch von einer Fristverlängerung ausgeht, sondern vielmehr innerhalb eines Zeitraums von nunmehr mehr als acht Wochen keine Antwort erteilt. Entsprechend des Rechtsgedankens in Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO ist daher davon auszugehen, dass sie die Wiederaufnahme der Asylbewerber weiter akzeptiert und ihr Asylverfahren durchführen wird (zur konkludenten Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten über die Fristverlängerung siehe auch VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG a.F. zur Rechtslage nach Dublin-II, Stand: November 2009, § 27a Rn. 261 f. m.w.N.). Damit ist das Recht der Antragsteller auf Durchführung eines Asylverfahrens durch einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewahrt. Angesicht dieser faktischen Bereitschaft der Republik Polen zur Wiederaufnahme kann somit offen bleiben, ob die Frist, innerhalb derer die Republik Polen zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, abgelaufen ist (siehe zur Fristverlängerung infolge eines Eilrechtsschutzantrages mit aufschiebender Wirkung ablehnend VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 3 B 7136/13 –, juris, Rn. 9; VG Potsdam, Beschluss vom 18. Februar 2014 – VG 6 L 57/14.A –, S. 89ff. der Gerichtsakte, Bl. 3; bejahend VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 B 887/13 –, juris, Rn. 4; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – RO 9 S 13.30618 –, juris, Rn. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.