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Urteil

1a K 179/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0226.1A.K179.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am °. Oktober 1992 nach eigenen Angaben in L. C. in Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volke der Haussa. Am 16. Dezember 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Außenstelle Dortmund -. In seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrages selben Tag in Dortmund gab der Kläger an, er habe sein Heimatland Nigeria am 22. Januar 2013 verlassen und sei über Niger, Libyen, Italien und ein unbekanntes Land nach Deutschland gereist. Am 4. Dezember 2016 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In die Dublin-Mitgliedstaaten sei er am 29. August 2016 erstmals in Italien eingereist, wo er sich etwa 3 Monate aufgehalten habe. Einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes habe er dort nicht gestellt. In seiner Anhörung – ebenfalls am 16. Dezember 2016 in Dortmund - gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Nigeria zuletzt in C. in der Stadt L1. gelebt. Dort lebe auch noch der Rest seiner Großfamilie. Er habe Nigeria verlassen, da seine Mutter verfolgt und schlussendlich wegen ihres Wechsels vom Islam zum Christentum vom Onkel des Klägers geschlagen worden sei und im Krankenhaus im Anschluss verstorben sei. Soweit er – der Kläger das Haus seines Onkels wegen des Todes seiner Mutter niedergebrannt habe, habe er nicht gewusst, dass sich dort auch eine Moschee befunden habe, die ebenfalls niedergebrannt sei. Das Dorf habe daher nach ihm gesucht und ihn mit der Todesstrafe bedroht. 3 Ausweislich eines italienischen Eurodac-Treffers der ersten Kategorie (Nr.: IT1°°°°°°°) vom 9. Dezember 2016 wurden dem Kläger am 19. September 2019 in G. in Italien Fingerabdrücke abgenommen. 4 Mit Wiederaufnahmegesuch vom 19. Dezember 2016, zugestellt am selben Tag, ersuchte das Bundesamt die italienischen Behörden zur Wiederaufnahme des Klägers. Eine Reaktion der italienischen Behörden erfolgte in der Folgezeit nicht. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2017, wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlagen (Ziffer 2.) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch drohten dem Kläger bei einer Abschiebung keine Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Eine Grundversorgung und Unterbringung bestehe in Italien auch für Asylbewerber. 6 Der Kläger hat am 6. Januar 2017 vor dem hiesigen Gericht Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2017 erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. 7 Zur Begründung führt der Kläger aus, er habe einen Anspruch darauf, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Die Bedingungen in Italien seien aufgrund humanitärer Gründe nicht hinnehmbar. In Italien drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Das Asylverfahren dort weise systemische Mängel auf. Im Übrigen beziehe er sich auf seinen Vortrag beim Bundesamt. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,- °°°°°°°-232 - vom 3. Januar 2017 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. 13 Das Gericht hat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte die Beklagte den italienischen Behörden mit, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, da der Kläger seit dem 14. März 2017 flüchtig sei. Der Kläger war seit dem 13. März 2017 in seiner bisherigen Einrichtung in der Notunterkunft C1. „abgängig“ gemeldet. In Folge dessen wurde die Überstellungsfrist bis zum 7. August 2018 unter entsprechender Mitteilung an die italienischen Behörden verlängert. Der Kläger war seit dem 24. März 2017 wieder in C1. aufhältig. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger keine Angaben im hiesigen Verfahren zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt gemacht. 14 Beim Verwaltungsgericht Minden hat er unter dem 13. Juli 2017 eine Klage auf Feststellung des Ablaufs der Überstellungsfrist erhoben und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung der Hauptsache beantragt. Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht Minden beide Verfahren an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen (1a K 3763/18.A und 1a L 1337/18.A). Seinen Eilantrag hat das hiesige Gericht nach Verweisung als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ausgelegt und in der Sache mit Beschluss vom 20. Juli 2018 abgelehnt (1a L 1337/18.A). 15 Der Kläger wurde am 24. Juli 2018 nach Italien überstellt. 16 Die Klage in der Hauptsache 1a K 3763/18.A hat der dortige Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 nach Hinweis des hiesigen Gerichts zur Unzulässigkeit einer solchen Feststellungsklage zurückgenommen und das Verfahren ist mit Beschluss vom 22. Februar 2019 eingestellt worden. 17 Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 20. November 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 18 Zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. 21 Hinsichtlich des zulässigen Hauptantrages ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 22 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Insoweit hat die Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: 1a L 57/17.A) folgendes ausgeführt: 23 „Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 24 Vorliegend ist aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn der Antragsteller hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet nach seinen eigenen wechselnden Angaben zunächst ab Ende August 2016 bzw. dem 19. September 2016 für ca. drei Monate in Italien aufgehalten, was durch zwei ihm zugeordneten italienische Eurodac-Treffer Bestätigung findet. Angesichts dessen liegt die Zuständigkeit bei Italien, weil es für die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach dem eingangs genannten Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO allein auf das Überschreiten der Außengrenzen dieses Mitgliedstaates aus einem Drittstaat, hier über die Außengrenze von Libyen kommend, ankommt. 25 Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnisnahme von der Eurodac-Treffermeldung am 9. Dezember 2016 unter dem 19. Dezember 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt und die italienischen Behörden dieses Ersuchen zur Übernahme des Antragstellers nicht beantwortet haben. Damit galt die Zustimmung nach Ablauf von zwei Wochen als erteilt, vgl. Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Dabei hat die Antragsgegnerin ihr an die italienischen Behörden gerichtetes Übernahmeersuchen insbesondere auch innerhalb der von der Dublin III-VO hierfür vorgesehenen Frist gestellt, vgl. hierzu Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO.“ 26 Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylbewerber an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen. 27 Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel liegen in Bezug auf Italien nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – und um den nach Art. 16a Abs. 5 GG, Art. 13 Dublin III-VO zuständigen Staat. 28 Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen europäische Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren. 29 Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris; vgl. zu systemischen Mängeln und Sonderfällen unter Würdigung des Konzepts der normativen Vergewisserung: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BverfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris. 30 Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Bedingungen, die sich auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahme von Flüchtlingen beziehen, sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche und tatsächliche Lage von Flüchtlingen, deren Asylverfahren in Italien bereits erfolgreich abgeschlossen ist und denen entweder die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist hingegen nicht entscheidend. 31 Umstände, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien entgegenstünden und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit des Selbsteintritts Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Nach den dargestellten Grundsätzen liegen in Italien systemische Mängel nicht vor. 32 Vgl. unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A – juris (Rn. 65 ff.); Urteil vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A –, juris (Rn. 41 ff.); Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, juris (Rn. 6); zuvor bereits: Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 31); OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 33 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 54); ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 30. März 2016 – 1a L 713/16.A –. 34 Die vom Antragsteller demgegenüber in seiner Klage- und Antragsschrift angegebenen, abweichenden Einschätzungen anderer Verwaltungsgerichte, 35 VG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2014 – ohne Aktenzeichen –; VG Hannover Beschluss vom 2. April 2013 – 4 B 8151/13 –; Beschluss vom 4. Februar 2015 – 388/15 –, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 30. September 2015 – 4 K 2689/14.A –; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 3 B 1023/14.A –, 36 sind bereits deswegen nicht geeignet, eine andere Bewertung zu veranlassen, da sie jeweils über ein Jahr alt sind und damit nicht die in den vorgenannten neueren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen herangezogenen, aktuelleren Erkenntnismittel abbilden können. Im Übrigen ist anzumerken, dass die zusätzlich angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Februar 2015 das Asylsystem Italiens nicht als mangelhaft bewertet, sondern systemische Mängel gerade verneint. 37 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 18a L 215/15.A –, juris Rn. 15. 38 Der vom Antragsteller im Rahmen seiner Zweitbefragung vor dem Bundesamt am 16. Dezember 2016 geäußerte Vortrag, wonach er in Italien schlecht behandelt worden sei, auf der Straße gebettelt und Hunger gehabt habe, ist nicht geeignet, eine andere Bewertung des Gerichts zu veranlassen. Diese pauschalen, nach zeitlicher Dauer und konkreten Orten nicht näher differenzierenden Angaben des Antragstellers sind unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen wäre dieser Vortrag eines Einzelschicksals, seine Richtigkeit unterstellt, auch nicht geeignet, grundsätzliche, das gesamte Asylsystem Italiens betreffende Mängel zu belegen. 39 Der Antragsteller gehört auch nicht zu den besonders verletzlichen Personengruppen, bei denen hinsichtlich der Rückführung nach Italien ggf. besondere Voraussetzungen zu prüfen sind. 40 Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gegen die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris. 41 Erhebliche gesundheitliche Beschwerden oder andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme einer individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere hat er während seiner Zweitbefragung vor dem Bundesamt am 16. Dezember 2016 die Frage nach eigenen Erkrankungen verneint. 42 An diesen Erwägungen hält die Einzelrichterin auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) fest, zumal der Kläger nachfolgend zum vorgenannten Beschluss keine weiteren Einwendungen vorgetragen hat, welche die damalige Bewertung des Gerichts in Zweifel ziehen könnten. 43 Die Beklagte ist vorliegend auch zwischenzeitlich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Klägers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Vorliegend begann die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Bekanntgabe des Beschlusses der Kammer vom 7. Februar 2017 am 8. Februar 2017 gegenüber den Beteiligten am 8. Februar 2017 erneut zu laufen, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung hatte. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 – juris; BayVGH, Urteil vom 29. März 2017 – 15 B 16.50080 – juris). 45 Somit lief die Überstellungsfrist gemäß Art. 42 Dublin III-VO ursprünglich am 8. August 2017 ab. Die Überstellungsfrist wurde jedoch in der Folgezeit wirksam verlängert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf einen Eilbeschluss der Kammer vom 20. Juli 2018 (1a L 1337/18.A) über den Antrag eines weiteren Verfahrensbevollmächtigten zu verwiesen. Insoweit hat das Gericht im Beschluss vom 20. Juli 2018 (1a L 1337/18.A) ausgeführt: 46 „Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Gericht hat einen früheren Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 7. Februar 2017 – 1a L 57/17.A – abgelehnt. Der Antragsteller macht auch einen veränderten Umstand geltend, indem er vorträgt, dass die Frist für seine Überstellung nach Italien nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), mittlerweile, nämlich seit dem 2. Juli 2017, abgelaufen sei. 47 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist entgegen seiner Ansicht nach Maßgabe der Dublin III-VO derzeit und noch bis zum 7. August 2018 möglich. 48 Nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht dann, wenn eine Überstellung nach der Dublin III-VO nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs erfolgt, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Frist beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Durchführung eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses erneut zu laufen. 49 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, juris Rn. 18 ff., 22; ebenso OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris Rn. 24. 50 Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die reguläre sechsmonatige Frist zur Überstellung des Antragstellers nach Italien abgelaufen. Italien hat als ersuchter Mitgliedstaat gemäß Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO mit Ablauf von zwei Wochen nach Übermittlung des Eurodac-Treffers, welche nach Maßgabe der in der Bundesamtsakte zu findenden elektronischen Zugangsbestätigung des „DubliNet“ am 19. Dezember 2016 erfolgte, am 3. Januar 2017 stillschweigend das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin akzeptiert. Die danach laufende Sechs-Monats-Frist wurde sodann durch den Eilantrag des Antragstellers vom 6. Januar 2017 unterbrochen und lief mit Bekanntgabe des Beschlusses im Verfahren 1a L 57/17.A am 8. Februar 2017 erneut an. Damit endete die reguläre Überstellungsfrist unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 42 Buchst. a) Dublin III-VO, wonach unter anderem bei Monatsfristen das Datum eines fristauslösenden Ereignisses nicht mitzuzählen ist, am 8. August 2017, 24 Uhr. 51 Es ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass zu Lasten des Antragstellers die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO heranzuziehen ist. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. 52 Dabei ist zunächst anzunehmen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit innerhalb der regulären Überstellungsfrist flüchtig gewesen ist. Unter „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der betroffene Ausländer aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörde des die Überstellung durchführenwollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. 53 Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2013, Art. 29 Rn. K12 (unter Verweis auf den französischen Conseil d´Etat, 17. Juli 2007, N 307401); ebenso VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 58; weitergehend VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 – 8 A 51/16 –, juris Rn. 20: entscheidend sei nur, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten habe. 54 Der Antragsteller erfüllt ausweislich des verfügbaren Aktenmaterials diese Voraussetzung. Denn er hat sich nach Bekanntgabe des Eilbeschlusses im Verfahren 1a L 57/17.A, der seine (erneute) vollziehbare Ausreisepflicht markierte, nach Maßgabe einer E-Mail der ihn zum damaligen Zeitpunkt betreuenden Notunterkunft in C1. ab dem 13. März 2017 nicht mehr dort aufgehalten. Auf gerichtliche Nachfrage vom 23. März 2017 teilte ein Mitarbeiter der Unterkunft dann am Folgetag mit, dass der Antragsteller „wieder“ in C1. anwesend sei. Wo er in der Zwischenzeit aufhältig war, ist für das Gericht aber nicht ersichtlich und wurde auch durch den Antragsteller selbst nicht aufgeklärt, obwohl die beschließende Kammer mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 seinen Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren 1a K 179/17.A, welches die Klage gegen den Dublin-Bescheid betrifft, aufgefordert hatte, innerhalb von vier Wochen zum Verbleib des Antragstellers im fraglichen Zeitraum Stellung zu nehmen. Dabei ist auch ein Eventualvorsatz dahingehend anzunehmen, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten im April 2017 seine Abschiebung mindestens erschweren wollte. Denn er war bereits im Rahmen des Dublin-Bescheides – auch in Übersetzung – darüber informiert worden, dass er Wohnsitzwechsel für mehr als drei Tage vorher der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen habe. Für eine Entziehungsabsicht bereits zum damaligen Zeitpunkt spricht zudem das spätere Verhalten des Antragstellers, da er sich in seiner nachfolgend bezogenen Unterkunft in I. ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. Mai 2018 nur einmal wöchentlich zur Mittagszeit aufhielt und gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung nach deren Aussage mehrfach mitgeteilt haben soll, dass er dies so handhabe, um sich einer etwaigen Abschiebung zu entziehen. Dies zeigt, dass ihm die Möglichkeit einer Rückführung nach Italien entgegen seinem Vortrag im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht I. am 26. Mai 2018, wo er angab, nicht gewusst zu haben, dass er zurück nach Italien müsse, bewusst war. 55 Die Verlängerung der Überstellungsfrist ist auch unter formalen Gesichtspunkten ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hierbei die Vorgaben des Art. 29 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 eingehalten. 56 Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 muss der Mitgliedstaat, der aus einem der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist informieren. Nach Satz 2 fällt, wenn dies unterbleibt, die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz ansonsten dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Insofern wird von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zusätzlich gefordert, dass in dieser Mitteilung auch ein Endpunkt der Überstellungsfrist eingetragen wird. Zwar verlangt die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ihrer Formulierung nach nur die Angabe des Grundes, warum die Überstellung nicht vorgenommen werden kann. Aus dem Umstand, dass die verlängerten Fristen in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nach dem Wortlaut der Regelung keine feststehenden, sondern Höchstfristen sind („höchstens“) und die Verlängerung zudem als konstitutiver Akt beschrieben wird („Diese Frist kann…verlängert werden…“), wird jedoch das grundsätzliche Erfordernis der Angabe eines Fristendes deutlich, um den von der Verordnung vorgesehenen Fristrahmen auf ein bestimmtes Fristende zu konkretisieren. 57 Vgl. zum Ganzen bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1a K 8643/16.A –, juris Rn. 31 ff.; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris Rn. 21 (bloße Information darüber, dass eine Überstellung nicht möglich ist, genüge nicht); anders – hierbei aber allein auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 1560/2003 abstellend – VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 69. 58 Die vorgenannten Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Denn das Bundesamt hat in einem Formularschreiben vom 14. März 2017, den italienischen Behörden laut Zustellnachweis des „DubliNet“ am selben Tage zugegangen, mitgeteilt, dass der Antragsteller flüchtig sei und gleichzeitig erklärt, dass die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO spätestens bis zum 7. August 2018 erfolgen wird. Bei diesem Datum handelt es sich zwar im Verhältnis zur maximal möglichen 18-monatigen Frist um ein um einen Tag verkürztes Enddatum, da die Übersendung des Ausgangsbeschlusses, welcher auch für die verlängerte Frist maßgeblich bleibt, erst am 8. Februar 2017 erfolgte, so dass die Überstellung bei Zugrundelegung einer 18-monatigen-Frist noch bis zum 8. August 2018 möglich wäre. Eingedenk des Umstands, dass die Höchstfristen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO keine feststehenden Fristen sind, ist es jedoch unschädlich, wenn der überstellende Mitgliedstaat die maximal mögliche Zeitdauer nicht vollständig ausreizt, zumal in einem Unterschreiten derselben zu Gunsten des Antragstellers auch keine diesen belastende Rechtsverletzung liegen kann. 59 Dass die Verlängerung der Überstellungsfrist einseitig seitens der Antragsgegnerin erklärt und nicht als zweiseitige Vereinbarung mit den italienischen Dublin-Behörden ausgestaltet wurde, ist entgegen von durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken, 60 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017– A 11 S 2151/16 –, juris Rn. 22 f., 61 ebenfalls unschädlich. Insofern war nämlich bereits unter dem Regime der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (sog. Dublin II-VO) anerkannt, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Übung auch eine konkludente Zustimmung des Zielstaates zur Überstellung innerhalb einer bestimmten Frist möglich ist, wenn dieser der Fristverlängerungsanzeige nicht zeitnah widerspricht. 62 Vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – A 4 K 1705/10 –, juris Rn. 9; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris Rn. 21; ebenso Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 233. 63 Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin in einem beim beschließenden Gericht vormals anhängigen Klageverfahren (Az.: 1a K 2498/15.A) mitgeteilt, dass die italienischen Behörden bei rechtzeitiger Mitteilung des Hinderungsgrundes regelmäßig eine Rücküberstellung bis zum Ablauf der jeweiligen maximalen Überstellungsfrist akzeptieren, so dass eine entsprechende Übung auch unter der Dublin III-VO bejaht werden kann. Dem entspricht es, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Vergangenheit Abschiebungen nach Italien nach Verlängerung der Überstellungsfrist ohne weiteres durchgeführt wurden, diese also nicht an einer Weigerung der italienischen Behörden, mangels ausdrücklich erklärten Einverständnisses mit der Verlängerungsentscheidung die betroffenen Personen zu übernehmen, scheiterten. Im Übrigen wird die Möglichkeit der vorgehend dargestellten Vorgehensweise auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 befürwortet. 64 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017– A 11 S 2151/16 –, juris Rn. 23. 65 Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass einer Überstellung des Antragstellers nach Italien die von ihm im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbeschluss des Amtsgerichts I. geltend gemachten Erkrankungen entgegenstehen. Insofern hat der Antragsteller eine „schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik“ vorgetragen und diesbezüglich insbesondere auf einen vorläufigen Entlassbericht des St. Marien-Hospitals F. verwiesen, in welchem er vom 2. Mai bis 7. Juni 2018 in stationärer Behandlung war. Dass die angegebene Erkrankung derzeit seine Rückführung nach Italien hindert, ist jedoch nicht anzunehmen. Dies gilt zunächst für die Frage seiner Reisefähigkeit, da der seitens der Ausländerbehörde beauftragte Arzt Herr Dr. L2. aus C2. mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 unter Hinweis auf einen guten Allgemeinzustand und fehlende Hinweise auf eine Suizidialität des Antragstellers dessen Reisefähigkeit festgestellt hat. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Entlassberichts des St. Marien-Hospitals plausibel, da dieser bescheinigt, dass der Antragsteller in psychopathologisch stabilisiertem Zustand entlassen worden sei und zum Zeitpunkt der Entlassung auch keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten. Dass die im vorgenannten Dokument aufgeführte Medikation – Olanzapin sowie Citalopram – bzw. das in der Stellungnahme von Herrn Dr. L2. abweichend angegebene Risperidon oder jedenfalls wirkgleiche Arzneimittel in Italien nicht erreichbar wären, ist nicht anzunehmen, wobei dort jedenfalls Notfallbehandlungen für Asylbewerber kostenlos sind. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016– 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 107 m.w.N. 67 Vor dem vorgenannten Hintergrund wurde auch das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bezüglich Italien nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes seitens des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt.“ 68 An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im hiesigen Hauptsacheverfahren fest. Der Kläger, der am 24. Juli 2018 nach Italien überstellt wurde, wurde binnen der wirksam verlängerten Überstellungsfrist an den weiterhin für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen italienischen Staat überstellt. Die Zuständigkeit Italiens besteht fort und Deutschland ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zwischenzeitlich zuständig geworden. 69 Insoweit führt auch der Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des hiesigen Klageverfahrens, auf den nach § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG abzustellen ist, zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn nunmehr die Überstellungsfrist formal abgelaufen ist. Denn für das Vorliegen einzelner Voraussetzungen einer Norm ist auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen, wenn – wie hier – nach dem materiellen Recht ein früherer Zeitpunkt entscheidend ist. 70 Vgl. dazu schon: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Januar 2019 – 15a K 5551/18.A, juris, Rn. 25, wobei sich diese Entscheidung im Besonderen zu Auslegungsfragen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG verhält. 71 Die Maßgeblichkeit des früheren Beurteilungszeitpunktes – nämlich den Zeitpunkt der Überstellung des Klägers am 24. August 2018 - ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, insbesondere des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Diese Norm regelt auflösend bedingt, dass nach Ablauf der dort genannten Fristen, namentlich der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten bis zu einer maximal zulässigen Höchstfrist von 18 Monaten im Falle des Flüchtig Seins eine Zuständigkeit des um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersuchenden Staates übergeht. Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-VO regelt überdies, dass im Falle einer irrtümlichen Überstellung oder nach Stattgabe eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung, wenn eine Überstellung tatsächlich stattgefunden hat, der Mitgliedsstaat die überstellte Person unverzüglich wieder aufnimmt, die überstellt hat. Diese beiden Normen zeigen bei systematischer Auslegung, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Zuständigkeitsentscheidung in materieller Hinsicht der Zeitpunkt einer tatsächlich erfolgten Überstellung ist. Andernfalls könnte eine erfolgte Überstellung nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO genannten (Höchst-)Fristen stets rechtswidrig werden, wenn über eine Klage im Zeitpunkt der Überstellung noch nicht entschieden wurde, sondern erst nach erfolgter Überstellung. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Verordnungsgebers, da Rechtsbehelfen gegen Abschiebungsanordnungen aufgrund von Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 3 b) und c) Dublin III-VO grundsätzlich gerade keine aufschiebende Wirkung zukommen soll und bei erfolglosem oder nicht eingelegten Eilrechtsschutz vollziehbar bleiben sollen. Der Verordnungsgeber hat mithin die Konstellation in seine Überlegungen einbezogen, dass erst nach einer erfolgten Überstellung über einen Rechtsbehelf in der Hauptsache noch im überstellenden Staat entschieden wird. Namentlich in Ziffer 5 der Erwägungsgründe heißt es zudem, dass die „rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates“ einen „effektive(n) Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes (…) gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht gefährden“ soll. Ein effektiver Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes würde aber verwehrt, wenn durch entsprechendes Zuwarten nach einer erfolgten Überstellung allein durch Zeitablauf und entsprechendes Zuwarten nach einer erfolgten Überstellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat eine einmal gefundene Zuständigkeitsentscheidung (wieder) rückgängig gemacht werden könnte. Durch die Fristen in der Dublin III-VO soll gerade ein verbindlicher abschließender zeitlicher Rahmen aus den vorgenannten Gründen bestimmt werden. Sinn und Zweck der vorgenannten Fristen des Art. 29 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO ist es zu verhindern, dass ein Asylantragsteller zum sog. „refugee in orbit“ wird, weil unklar bleibt, welcher Staat überhaupt für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständig ist. 72 Vgl. Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 29 Dublin III-VO, Anm. 3, Rn. 29. 73 Dann aber ist maßgeblich für die Beurteilung, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist oder nicht, der Zeitpunkt einer bereits erfolgten Überstellung, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits stattgefunden hat. Andernfalls würde jede rechtmäßige Überstellung, zu der im Zeitpunkt der Überstellung noch im überstellenden Staat ein Gerichtsverfahren anhängig ist, durch bloßes Zuwarten nach erfolgter Überstellung rechtswidrig werden, was die Regelungen der Dublin III-VO – wie dargelegt - ad absurdum führen würde. 74 Diesem Ergebnis steht auch nicht der Wortlaut des § 77 AsylG entgegen und es bedarf auch nicht der Klärung der Frage einer teleologischen Reduktion der Norm, da durchaus im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG geprüft wird, ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Jedoch ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Verlängerung auf den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Überstellung in materieller Hinsicht abzustellen. Dies steht auch im Einklang mit dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Die Schaffung des § 77 AsylG mit dem AsylVfG 1993, der seitdem unverändert fort gilt, hat den Zweck, das Verfahren insgesamt zu straffen. 75 Vgl. Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Stand: Feb. 2011, § 77 Rn. 3 f. 76 Die von nationalen Gesetzgeber gewünschte Straffung bleibt bei der vorstehenden Prüfung erhalten und berücksichtigt hinreichend die vorliegend materiell in Anwendung zu bringenden Vorschriften der Dublin III-VO. 77 Der hier angefochtene Bescheid stellt im hiesigen Entscheidungszeitpunkt die für die am 24. Juli 2018 erfolgte Überstellung rechtmäßige Vollstreckungsgrundlage dar. 78 Auch die übrigen Ziffern des angefochtenen Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Gericht im Eilbeschluss vom 7. Februar 2017 (1a L 57/17) folgendes ausgeführt: 79 „Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen, 80 vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschlussvom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, 81 und in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides bezüglich nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auch explizit verneint hat. Relevante gesundheitliche Beschwerden, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien im Sinne eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – oder einer Reiseunfähigkeit entgegenstehen könnten, liegen – wie dargelegt – nicht vor. Sonstige Abschiebungshindernisse sind gleichfalls nicht ersichtlich. 82 Die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Antragsteller von sechs Monaten ab dem Tag seiner Abschiebung ist – soweit sie überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. § 11 Abs. 1 bis 3, § 75 Ziffer 12 AufenthG).“ 83 Auch an diesen Ausführungen hält das Gericht weiterhin mangels anderslautender Erkenntnisse im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 AsylG) fest. Insbesondere ist – wie bereits ausführlich im vorgenannten Eilbeschluss ausgeführt – die Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34 a AsylG aufgrund der bestehenden Zuständigkeit Italiens rechtmäßig. Ebenso begegnet die Befristung des 84 gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG), welches auf § 11 Abs. 2 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG beruht, wie bereits im Eilbeschluss dargelegt, keinen rechtlichen Bedenken. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.