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Urteil

6 K 641/16

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen von der Beklagten für die Aufstockung und Nutzungsänderung und -erweiterung seines auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück gelegenen Gebäudes erteilt wurde. 2 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX auf der Gemarkung der Beklagten im Stadtteil XXX (zur Eigentümerstellung vgl. Auskunft des Notariats - S. 11 der Behördenakten zum parallel verhandelten Verfahren 6 K 2168/16). 3 Das Grundstück der Klägerin ist mit einem moslemischen Gemeindezentrum bebaut, das eine Moschee, XXX, sowie ein Gemeindehaus umfasst, in dem sich auch mehrere Wohnungen befinden. Das Zentrum wurde im Jahr 2000 gebaut und im Oktober 2001 eröffnet. Die Mosche besteht aus einem 225 m² großen Gebetsraum, mit einer Kuppel mit 10 m Durchmesser und einem 35 hohen Minarett, einem der höchsten in Deutschland, und dient den ca. 3000 in XXX lebenden Muslimen als Gotteshaus XXX. Nach dem Vorbringen der Klägerin wird die Moschee auch von muslimischen Einwohnern umliegender Gemeinden und Städte besucht und genutzt. Zur XXX Straße hin befindet sich neben dem eigentlichen Moscheegebäude direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen anschließend ein Gebäudeteil, der im Erdgeschoss ein Geschäft, im 1.OG einen Gebetsraum und im 2.OG eine Wohnung mit Dachterrasse umfasst. 4 Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich . Entlang der YYY Straße befinden sich - ebenfalls im unbeplanten Innenbereich - rechts und links in durchgängig geschlossener Bauweise mehrgeschossige Wohnhausblocks. Die gegenüberliegende Straßenseite der XXX Straße ist mit großen mehrgeschossigen Wohnhausblocks ebenfalls in geschlossener Bauweise bebaut, die dort auf dem ehemaligen XXX-Werksgelände aufgrund des Bebauungsplans „Stadt am XXX“ (vom 22.12.2000) errichtet wurden, nachdem die einstige Textilfirma XXX ihren - zeitweise bis zu 1000 Mitarbeiter beschäftigenden - Betrieb 1997 aufgegeben hatte (vgl. XXX). 5 2. Der Beigeladene ist Eigentümer des direkt westlich an das Klägergrundstück angrenzenden Grundstücks XXX Straße 32 (Flst.Nr. XXX). 6 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XXX-Heizwerkgelände“ . Dieser umfasst eine nahezu dreieckige Fläche, die von Teilabschnitten der XXX Straße, der YYY Straße und der ZZZ Straße begrenzt wird. Die Aufstellung des Plans wurde vom Gemeinderat der Beklagten nach Auslegung und Durchführung des Anhörungsverfahrens bereits am 24.07.1997 als Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Der Plan selbst trat aber erst mit seiner Ausfertigung vom 16.10.2007 und anschließenden Bekanntmachung am 20.10.2007 in Kraft, nachdem das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 09.09.1999 unter Auflagen eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht hatte und der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 27.09.2007 diesem Erlass beigetreten war. Der Plan dient seiner Begründung zufolge der städtebaulichen Neuordnung des Areals, nachdem die bislang dort befindliche, der Firma XXX unter anderem mit einem Heizwerk dienende Gewerbe- und Betriebswohnungsnutzung nach Aufgabe der Firma ebenfalls aufgegeben und abgerissen worden war. Das Gelände sollte nunmehr durch die Bebauung mit großflächigen Fachmärkten städtebaulich entwickelt werden. (Der Flächennutzungsplan - vom 01.07.1963 - hatte für das südlich der XXX Straße am XXX gelegene Firmengelände ein Industriegebiet „GI“ und für das - eine Dreiecksfläche bildende - Heizwerkgelände ein Gewerbegebiet „G“ vorgesehen. 7 Der Entwurf zur Fortschreibung dieses Flächennutzungsplans - vom 16.04.1997 - sah eine Mischbaufläche „MI“ zur Ermöglichung einer Handels- und Wohnnutzung vor. Der „Fortschreibungsentwurf 2010“ zum Flächennutzungsplan, wie er im Erläuterungsbericht des gemeinsamen Ausschusses vom 16.04.1997 diskutiert wird, sieht eine Sonder- bzw. Mischgebietsnutzung vor). 8 Für den Teil des Plangebiets (Planungsabschnitt 2), in dem unter anderem das Grundstück des Beigeladenen liegt, setzt der Plan ein Sondergebiet „SO“ (§ 11 BauNVO) fest, in dem als zulässige Art der Nutzung folgend Nutzungen festgesetzt werden: „Fachmarkt für Elektro-, Elektronik-, Photo-, Video, Computer und Küchengeräte - Verkaufsfläche max. 2100 m²“, „Kinderwarenfachhandel - Verkaufsfläche 700m²“, „Bettenfachhandel - Verkaufsfläche 500m²“ und „Betriebszugehörige Wohnungen, Büro- und Praxisräume“ (vgl. Ziff. 1.1.2 der Textlichen Festsetzungen). Zudem ist für diesen Planabschnitt die geschlossene Bauweise „g“ festgesetzt. Schließlich enthält der Plan für den Bereich des Beigeladenengrundstücks eine gestaffelte Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe , nämlich für den nördlichen, von der XXX Straße aus gesehen hinteren, 6,50 m von der Grundstücksgrenze nach hinten versetzt liegenden Teil des Gebäudes eine Mindesthöhe von 10,5 m und eine Maximalhöhe von 16,5 m und für den vorderen, an der XXX Straße gelegenen Teil des Gebäudes eine Mindesthöhe von 7,5 m und eine Maximalhöhe von 12,5 m. In der - vom 28.04.1997 stammenden und am 16.06.1997 ergänzten - Begründung des Plans wurde seinerzeit dazu ausgeführt, die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirkten abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße. Außerhalb des Plangebiets sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung geplant. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Nutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien, und im südlichen Abschnitt solle ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden. Diese Nutzungen lägen außerhalb des Geltungsbereichs des Plans, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte. 9 3. Das Grundstück des Beigeladenen (Flst.Nr. XXX/10) und das sich westlich anschließende Grundstück XXX Straße 34 (Flst.Nr. XXX/8) wurden 1998 mit einem großen durchgehenden Geschäftshaus bebaut , in dem sich im EG und 1.OG ein großflächiger Bettenfachmarkt bzw. ein Kinderwarenfachmarkt befindet und in dessen oberer Etage (2.OG) sich - entsprechend den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans - um 6,50 m von der Straßenfrontfassade nach hinten zurückversetzt ein Fitnessstudio sowie eine zum Kinderwarenfachmarkt gehörende Betriebsleiterwohnung befinden, welche mit einem halbrund gewölbten Dach versehen ist und von der Beigeladenen in den beiden parallel zum vorliegenden Verfahren verhandelten Verfahren 6 K 677/16 und 6 K 2168/16, der Geschäftsführerin des Kinderwarenfachmarkts und Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. XXX/8, bewohnt wird. (Die dieser Bebauung zugrundeliegende Baugenehmigung dürfte wohl nach § 33 BauGB im Vorgriff auf den seinerzeit noch nicht, sondern erst 2007 in Kraft getretenen Bebauungsplan auf der Grundlage des bis dahin nur vorliegenden Beschlusses über seine Aufstellung erteilt worden sein). Etwa im Jahr 2000 wurde unmittelbar an die Ostseite dieses Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin das Islamische Kulturzentrum mit der Moschee angebaut. (Die zugrundeliegende Baugenehmigung dürfte wohl nach § 34 BauGB erteilt worden sein). 10 4. In einem - hier nicht streitgegenständlichen - früheren Verfahren ist dem Beigeladenen im vorliegenden Verfahren und der Beigeladenen zu den Parallelverfahren (6 K 677/16 und 6 K 2168/16), die damals gemeinsam als Bauherren auftraten, unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans am 17.07.2013 ein Bauvorbescheid für die bauliche Erweiterung ihres im 2. Obergeschoss, durchgehend auf beiden Grundstücken gelegenen Fitnessstudios erteilt worden, nämlich für ein Vorziehen der insoweit (entsprechend der Planfestsetzung um 6,5 m von der Straßenfront weg nach hinten zurückversetzten) Bebauung im 2. OG bis vor an die Fassadenfront des darunterliegenden Gebäudeteils und außerdem für ein Aufstocken eines im gleichen Umfang, also ebenfalls vor bis an die Fassadenfront vorgezogenen, kompletten dritten Obergeschosses (siehe die im nachstehenden Planausschnitt rot schraffierte Darstellung der Erweiterung). 11 Damals hatte die als Angrenzerin angehörte Klägerin eingewandt, durch diese Erweiterung werde das Erscheinungsbild ihrer Moschee, nämlich insbesondere die Ansicht der Kuppel und teilweise des Minaretts verdeckt. Die Moschee und die im Gemeindehaus auch vorhandenen Mietwohnungen würden vom Sonnenlicht abgeschnitten. Die Kuppel und das Minarett seien Wiedererkennungsmerkmale, so dass dieses Bild nicht verunstaltet werden dürfe, sondern als Orientierungspunkt für die Besucher von Wichtigkeit sei und erhalten bleiben müsse. Das Erscheinungsbild bereichere die Stadt YYY und spiegle deren Toleranz wider (Behördenakten Seite [BAS] 63). 12 Der Bauvorbescheid war dennoch erteilt und die Befreiung damit begründet worden, städtebauliche Bedenken bestünden nicht, nachbarliche Interessen würden nicht berührt. 13 Dagegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben (BAS 119). Die Moschee sei schön und anmutig, sie sei ein Denkmal, durch die Bauerweiterung würden die Schönheit und das angenehme Bild zerstört. Die im Bebauungsplan für den vorderen Gebäudeteil festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12,5 m werde mit 15,84 um 3,34 m überschritten. Das dürfe nicht zugelassen werden, zumal sich der Gestaltungsbeirat der Beklagten am 15.02.und 18.07.2012 ablehnend gegenüber einer Aufstockung des Gebäudes geäußert habe (siehe dazu BAS 157 und 195 sowie Protokoll des Gestaltungsbeirats - BAS 169, 167). 14 Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium hatte die Beklagte dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 28.01.2014 (a.a.O. BAS 223) teilweise abgeholfen, den der Beigeladene im vorliegenden Verfahren und die Beigeladene in den beiden Parallelverfahren haben bestandskräftig werden lassen. Sie hatte mit diesem Abhilfebescheid den Bauvorbescheid teilweise aufgehoben, nämlich soweit damit ein Vorrücken einer Bebauung im 3. OG über die Grenzlinie zwischen den unterschiedlichen Höhenfestsetzungen hinaus bis vor zur Fassadenfront zugelassen worden sei. Insoweit führe dies zu einer unzumutbaren Verschattung des Gebäudes der Klägerin und zu einer erdrückenden Wirkung (BAS 225). Wörtlich führte die Beklagte hierzu in der Begründung des Abhilfebescheids aus: „ Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt“. 15 (Siehe dazu auch nachstehenden Plan mit Grüneintrag - BAS 215): 16 5. Der Beigeladene hat dann seine Pläne geändert und möchte nun keine bauliche Erweiterung der Nutzung seines Gebäudes zum Zwecke des Betriebs eines Fitnessstudios mehr, sondern eine bauliche Erweiterung des Gebäudes im 2.OG und ein Aufstocken eines 3.OG jeweils zum Zwecke der Nutzung als Wohnraum. 17 Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung vom 14.10.2016 (Bauakten BA-2014-801-2, dort BAS 153) genehmigte die Beklagte ihm unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Höhe und zur Art der Nutzung (betriebszugehörige Wohnung) zum Zwecke der Errichtung von insgesamt vier allgemeinen Wohnungen die räumliche Erweiterung und Nutzungsänderung seines bisher um 6,5 m zurückversetzt im 2.OG liegenden Fitnessstudios durch Vorziehen der entsprechenden Bebauung um 2,88 m bis auf einen Abstand von 3,6 m von der Fassadenfront des darunterliegenden 1. OG und durch Aufstockung um ein direkt darüber liegendes (also ebenfalls um 2,88 m vorgezogenes und 3,6 m von der Fassade des 1.OG zurückversetzt liegendes) 3.OG und die Nutzung der unbebauten Flächen im 2.OG als Terrasse bis zu einem Abstand von 2,5 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin bzw. die Anbringung von Balkonen vor der Front des 3. OG ebenfalls bis zu einem Abstand von 2,50 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin (siehe nachfolgende Auszüge aus den Baugenehmigungsakten - Plan mit der Bezeichnung: „BAUANTRAG 5“, dort sind - mit dünnen roten Linien und Maßangaben in dünner roter Schrift die nach dem Bebauungsplan zulässigen maximalen Höhenfestsetzungen mit eingezeichnet) 18 Im vorangegangenen Angrenzeranhörungsverfahren hatte die Klägerin gerügt, durch den geplanten Umbau des Fitnessstudios in vier Wohnungen würden ihre nachbarschützenden Rechte verletzt. Die Aufstockung des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Gebäudehöhe von ca. 16 Metern an der Nordseite ihres Gebäudes führe zu einer optischen Bedrängung und Verschattung, nämlich einem Entzug der Besonnung und Belichtung. Die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken führe auch zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich Licht und Luft sowie des Brandschutzes als die frühere Nutzung. Zudem müsse die Einhaltung der Abstandsvorschriften beachtet werden (BAS 95). Der im damaligen Bauvorbescheidsverfahren erlassene bestandskräftige Abhilfebescheid habe eine unzumutbare Verschattung und erdrückende Wirkung für den Fall konstatiert, dass die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen des Planes durch eine die zulässige Höhe überschreitende Bebauung überschritten werde. Zudem erfordere die bemerkenswerte Architektur der Moschee eine Rücksichtnahme. Der Gestaltungsbeirat der Beklagten habe hierzu erklärt, diese Architektur gebiete, die Ansicht der Kuppel der Moschee zu schützen. 19 Die Beklagte hatte diese Einwendungen mit dem angefochtenen Bescheid zurück- gewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. BAS 141): Der Bebauungsplan setze unterschiedliche maximale und minimale Höhen des Baukörpers fest. Zulässig wäre danach im 2. OG eine bis zur vorderen Baulinie (Abschluss der zur Straße gelegenen Fassadenfront) vorgezogene Bebauung mit max. 12,50 m Höhe. Diese zulässige Bebauung werde aber mit dem Vorhaben im 2.OG nicht ausgeschöpft, da der Baukörper in diesem 2. Obergeschoss nicht bis an die Fassadenfront vorgezogen werde, sondern erst im Anschluss an die vor ihr gelegene 3,62 m tiefe Terrasse beginne und somit nur auf einer Tiefe von 2,88 m innerhalb des zulässigen Höhenrahmens in Erscheinung trete. Gegenüber einer an sich im 2.OG möglichen Bebauung bis zu einer Höhe von 12,50 m und bis vor an die Fassadenfront bleibe diese Bebauung also mit einer um 15,20 m² ( = 3,62 m x 4,20 m) geringeren Grenzwandfläche zurück. Unmittelbar über dem Baukörper des 2.OG gelegen befinde sich der darauf aufgestockte Baukörper des 3.OG. Dieser überschreite nur auf einer Tiefe von 2,88 m die hier an sich nach dem Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 12,50 m. Insoweit sei hier die Grenzwandfläche um 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) größer als bei Einhaltung der Höhenfestsetzung. In der Gesamtbilanz reduziere das konkrete Vorhaben damit die Größe der (Anmerkung: gegenüber dem Gebäude der Klägerin in Erscheinung tretenden) Grenzwandfläche um 5,58 m² (= 15,20 m² - 9,62 m²) gegenüber der Größe der bei Einhaltung der Höhenfestsetzungen des Plans zulässigerweise möglichen Grenzwandfläche (siehe insoweit den nachstehenden Auszug aus den Baugenehmigungsakten - Plan mit der Bezeichnung: „BAUANTRAG 7“. Dort sind rot schraffiert bzw. grün/ rot schraffiert die entsprechenden Flächen zur Veranschaulichung eingetragen. Bei der grün schraffierten Fläche handelt es sich, wie die Beklagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht um einen Grüneintrag im echten Sinne, der sonst üblicherweise einen von der Baugenehmigung nicht abgedeckten Teil des Bauvorhabens darstellt, sondern um eine lediglich erläuternde Markierung der relevanten, gewissermaßen über den an sich zulässigen Bereich hinausragenden genehmigten Teile der Bebauung). 20 Von daher werde die Überschreitung der im Plan festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe durch den Baukörper im 3.OG im Wege der Befreiung nach §§ 30, 31 Abs. 2 BauGB zugelassen, da dies nicht nur städtebaulich vertretbar sei, sondern auch eine Verbesserung darstelle und nachbarliche Belange nicht wesentlich beeinträchtige. Denn die an sich zulässige Grenzbebauung im 2. OG, also auf der Höhe der Nachbarbebauung auf dem Grundstück der Klägerin, werde dadurch reduziert. Im Übrigen sei zum Schutz des Grundstücks der Klägerin auch geregelt, dass die Terrassennutzung im 2.OG des Vorhabens einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin einhalten müsse, d.h. nicht näher herangehend genutzt werden dürfe, bzw. zu begrünen sei. Auch die im 3.OG vorgesehenen Balkone dürften nicht näher als bis auf 2,50 m an die Grenze gebaut werden. Für die Abweichung von der im Plan festgesetzten zulässigen Art der Nutzung (Betriebswohnung) werde zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken ebenfalls eine Befreiung nach §§ 30, 31 Abs. 2 BauGB im überwiegenden privaten Interesse erteilt. Diese Befreiung sei städtebaulich vertretbar, da die im Plan festgesetzte Nutzung zum Schutz der damaligen Industriegebäude südlich der XXX Straße festgesetzt worden sei, auf dieser Fläche aber, wie auch auf den nördlich des Plangebiets angrenzenden Grundstücken bereits Wohnflächen entstanden seien, so dass nachbarschützende Normen durch die Befreiung nicht berührt würden. 21 Dagegen hat die Klägerin am 20.11.2014 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie vorträgt, die Befreiung von der Höhenfestsetzung widerspreche dem bestandskräftigen Abhilfebescheid im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren, wonach die Erweiterung der Bebauung im 2. und 3.OG des Gebäudes nicht genehmigungsfähig sei. Die Befreiung verletze im Übrigen das Rücksichtnahmegebot, weil sie nachbarliche Belange erheblich beeinträchtige, da sie unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin habe, nämlich die Silhouette der Moschee erheblich beeinträchtige, was auch der Gestaltungsbeirat so sehe. Infolge der Aufstockung auf eine Gebäudehöhe von 16 m werde dem Grundstück der Klägerin erheblich Licht und Besonnung entzogen. Das Vorhaben wirke zudem erdrückend. 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 (zugestellt am 05.02.2016) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Da das Vorhaben im 2.OG um 3,62 m von der Fassadenfrontlinie zurückversetzt sei, obwohl es unter Einhaltung der Planfestsetzungen zur zulässigen Höhe bis an diese Frontlinie in Höhe von 12,5 m plangemäß errichtet werden dürfte, könne dies nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Klägerin führen und beeinträchtige auch nicht dessen ausreichende Belichtung. Das gelte auch, soweit dafür im 3.OG auf einer Tiefe von 2,88 m ein Vorspringen der Bebauung genehmigt werde, mit der die an sich nur zulässige Höhe von 12,50 m um 3,34 m auf 15,84 m überschritten werde. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus, da es sich im Rahmen der nach dem Plan maximal zulässigen Gebäudehöhe von 16,50 m halte und diese Höhe im Übrigen auch der Höhe der übrigen umliegenden Bebauung entspreche. Zudem werde die an sich zulässige Grenzbebauung insoweit sogar um 5,58 m² reduziert. Der gestufte Baukörper wirke nicht erdrückend. Die durch die Befreiung genehmigte Änderung der Nutzung von einem Fitnesscenter in allgemeine Wohnnutzung im vorliegenden Sondergebiet wirke nicht zum Nachteil der Klägerin störungsintensiver, da die Wohnnutzung die Nutzungsart mit dem geringsten Belastungsaufkommen sei. Die nach dem Plan zugelassene Nutzung des Gebiets als Sondergebiet für den Ladenverkauf werde dadurch nicht zum Nachteil der Klägerin verändert. Abstandsflächen seien hier gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO nicht einzuhalten, da der Plan die geschlossene Bauweise vorsehe. Eine abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung liege ungeachtet dessen nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn die Nutzung eines Gebäudes geändert würde, das - wie z.B. Garagen - aufgrund seines besonderen Verwendungszwecks nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig wäre. Die Terrasse und der Balkon hielten im Übrigen den Mindestabstand von 2,50 m zur Grenze zum Grundstück der Klägerin ein. Gesichtspunkte des Brandschutzes seien nur bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes, nicht aber bei der Änderung seiner Nutzung von Belang. 23 Dagegen hat die Klägerin am 04.03.2016 Klage erhoben. 24 Sie wiederholt die im Einwendungs- und Widerspruchsverfahren geltend gemachten Bedenken. Zudem macht sie geltend, die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von den Planfestsetzungen zur Art der Nutzung sei rechtswidrig, weil der Klägerin ein planübergreifender Anspruch auf Gebietserhaltung zustehe. Unabhängig von einer nachteiligen Betroffenheit habe sie daher einen Anspruch auf Einhaltung der Gebietsfestsetzung, die Wohnungen nur zu betrieblichen Zwecken zulasse. Im Übrigen sei diese Festsetzung auch nachbarschützend. In der Begründung des Plans sei nämlich bereits auf die künftige Moschee und darauf hingewiesen worden, dass diese nur deshalb nicht ins Plangebiet mit aufgenommen worden sei, weil sich infolge eines noch nicht abgeschlossenen Architekturwettbewerbs für die Moschee sonst der Bau der vorgesehenen Fachmärkte verzögert hätte. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen zudem ohnehin nicht vor. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 2 S. 1 BauNVO vor. Denn die Genehmigung einer umfangreichen Wohnbebauung in einem Sondergebiet, das lediglich eine untergeordnete Wohnnutzung zu betrieblichen Zwecken zulasse, verändere den Gebietscharakter und stelle die Grundzüge der Planung in Frage. Sie beeinträchtige als heranrückende Wohnbebauung auch die Interessen der Klägerin, da sie den Kreis derer erweitere, die sich durch den Betrieb der Moschee in ihren Wohnrechten eingeschränkt fühlen würden. Das erste Morgengebet finde vor Anbruch der Dämmerung statt und könne infolge des An- und Abfahrtverkehrs der Teilnehmer dieses Gebiets im Sommer bereits um ca. 5:00 Uhr zu einer unumgänglichen Erhöhung des Lärmpegels führen. (Im Parallelverfahren 6 K 677/16 hat die Klägerin zudem erwähnt, dass während der Ramadanzeit auch das Fastenbrechen von 21:30 bis 22:00 Uhr und das Abendgebet [Teravi] stattfinde und sich viele Gläubige daher bis in die Nacht in der Moschee aufhielten und dass für die Zukunft ein einmal wöchentlich zum Freitagsgebet aufrufender Muezinruf geplant sei). Bei der derzeitigen gewerblichen Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen als Bettengeschäft bzw. Fitnessstudio werde hier, anders als bei der künftig vorgesehenen Nutzung mit einer großen Zahl privater Wohnungen, niemand durch die angrenzende Moschee und ihren Betrieb gestört. Über das Minarett erfolge derzeit zwar kein Gebetsaufruf. Es sei aber mittel- und langfristig nicht auszuschließen, dass eine eingeschränkte Form des Gebetsaufrufs für das Minarett zulässig werde, wodurch dann Konflikte mit der angrenzenden Wohnbevölkerung vorprogrammiert wären. Das Interesse der Klägerin an dem Erhalt bzw. an der gegebenenfalls künftigen Ausweitung ihrer religiösen Einrichtung sei von der Beklagten bei Erteilung der Genehmigung nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Erteilung der Befreiung sei mithin ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Die Moschee als kulturelle und religiöse Einrichtung sowie ihre Architektur sei einzigartig in YYY und habe auch Bedeutung für die Gläubigen aus umliegenden Orten. Durch die Überschreitung der nach dem Plan zulässigen Gebäudehöhe werde ihr einzigartiges Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt. Das habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und gewürdigt. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.02.2016 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums und äußert sich sonst im gleichen Sinne wie der Beigeladene. 30 Der Beigeladene beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er verweist auf die materielle Präklusion, da die Klägerin erstmals im Klageverfahren, hingegen nicht schon im Angrenzeranhörungsverfahren, die Rüge vorgetragen habe, sie werde durch die heranrückende zusätzliche Wohnnutzung womöglich in der Freiheit der Nutzung ihrer religiösen Einrichtung durch künftige Lärmschutzansprüche der Wohnnutzer beschränkt. Im Übrigen müsse, wer in die Nähe einer bereits vorhandenen Moschee ziehe, mit derartigen Störungen rechnen und könne sie nicht abwehren. Zudem sei auch in der Umgebung schon längst überall Wohnnutzung in großem Umfang vorhanden. Das gelte zumal direkt angrenzend auf dem Grundstück der Klägerin selbst auch sechs Wohneinheiten genehmigt und gebaut seien und sich dort auch noch eine an den Beigeladenen vermietete Lagerfläche, sowie Büroräume der Klägerin befänden. Was die Art der Nutzung und die Befreiung angehe, fehle es an Anhaltspunkten für einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, denn das Grundstück der Klägerin liege außerhalb des Geltungsbereichs des Plans. Im Übrigen sei die Festsetzung der Art der Nutzung (betriebszugehörige Wohnung) hier obsolet geworden, da sie damals nur dem Schutz der auf der anderen Seite der XXX Straße gegenüberliegenden Industriebebauung des H.-Geländes gedient habe. Jedenfalls bedeute auch eine Befreiung von der Art der Nutzung nicht zwangsläufig ein Abweichen von den Grundzügen der Planung, da das Vorhaben nur geringfügig abweiche und keine nennenswerten Beeinträchtigungen auslöse. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Es wirke nicht erdrückend, weil es lediglich in geringfügigem Umfang die Grenzwandfläche im 3.OG auf einer Tiefe von 2,88 m und Höhe von 3,34 m über die nach dem Plan schon festgesetzte zulässig mögliche Größe hinaus erweitere. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Abhilfebescheid im damaligen Bauvorbescheidsverfahren, in dem von der Beklagten selbst eine unzumutbare Verschattung bzw. ein Erdrücken festgestellt worden sei. Da der damalige Abhilfebescheid ein anderes Vorhaben betroffen habe, stehe er vielmehr der erteilten Genehmigung insoweit nicht bindend entgegen. Der jetzt vorliegende Bauantrag enthalte nämlich eine gegenüber dem Bauantrag, der dem Abhilfebescheid zugrunde gelegen habe, wesentlich reduzierte Planung. Die Abstandsflächen seien auch eingehalten, so dass auch von daher keine erdrückende Wirkung vorliegen könne. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirats seien unverbindlich und schlössen keineswegs das Vorhaben aus. 33 Die Kammer hat das Grundstück der Klägerin und des Beigeladenen vor Ort in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen. 34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen (zwei Hefte Bauakten der Beklagten, ein Heft Bebauungsplanakten, ein Heft Widerspruchsakten und ein Heft Gerichtsakten). Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen keine, auch dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 37 1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 38 1.1 . Befreiung von der festgesetzten Art der zulässigen Nutzung 39 1.1.1. Die Klägerin ist hier nicht schon mit der Rüge präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), die Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung, nämlich von der Zulassung von Wohnungen zu allgemeinen, nicht lediglich betriebszugehörigen Wohnzwecken, sei rechtswidrig, weil sie infolge dieser Genehmigung einer heranrückenden Wohnbebauung möglicherweise in der Zukunft mit nachträglichen, den Betrieb ihres Moscheezentrums einschränkenden Lärmschutzauflagen zu rechnen habe. Zwar hat sie dazu im Angrenzeranhörungsverfahren und auch im Widerspruchsverfahren zumindest nichts ausdrücklich vorgebracht, sondern erstmals mit der Klagebegründung unter anderem die mit ihrem Moscheebetrieb verbundenen, für eine angrenzende Wohnnutzung womöglich störenden Geräuschentwicklungen beschrieben, die sich insbesondere aus dem An- und Abfahrtsverkehr von Gläubigen sowie ganz generell aus dem Besucherverkehr im Zusammenhang etwa mit der Teilnahme an dem sehr früh stattfindenden Morgengebet ergeben könnten. Allerdings hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren immerhin schon ausgeführt, „die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken“ führe nicht nur zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich der Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks, sondern stelle auch höhere Anforderungen an den Brandschutz als die vorherige Nutzung (als Fitnessstudio), wobei sie diese höheren Brandschutzanforderungen jedoch nicht näher spezifiziert hat. Damit aber hat sie sich immerhin - wenn auch recht pauschal - unter anderem auch gegen die Zulassung einer anderen Nutzungsart als der bisherigen gewandt. Das dürfte bei großzügiger Betrachtungsweise gerade noch den im Rahmen der Präklusionsvorschriften an das Vorbringen im Angrenzeranhörungsverfahren zu stellenden Mindestanforderung an eine Thematisierung der Frage genügen, wodurch und in welchen Rechten man sich betroffen sieht (vgl. dazu Sauter, Kommentar zur LBO Baden-Württemberg, Rn. 36 zu § 55 LBO). Denn immerhin hat diese Einwendung, wenngleich im Verbund mit der insoweit ebenso recht pauschalen Rüge im Widerspruchsverfahren, die Widerspruchsbehörde veranlasst, im Widerspruchsverfahren bzw. in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf die Frage einzugehen, inwieweit die genehmigte Nutzungsart der Planfestsetzung widerspricht. 40 1.1.2. Die Rüge ist jedoch unbegründet , die Zulassung einer allgemeinen Wohnnutzung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den - nur eine betriebszugehörige Wohnnutzung zulassenden - Festsetzungen des Bebauungsplans, verletze sie in ihren Nachbarrechten. 41 Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Befreiung kann nämlich ein Nachbar nur rügen, dass (a) von der Einhaltung von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen , oder aber, dass (b) die Befreiung zwar keine nachbarschützenden Vorschriften betrifft, er aber gleichwohl jedenfalls durch die konkreten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens in seinem Recht auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt wird, weil die genehmigte Abweichung ihm unter Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nicht zumutbar, sondern ihm gegenüber rücksichtlos ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. 42 (a) Die Befreiung betrifft zwar die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der Nutzung. Solche Festsetzungen dienen als solche grundsätzlich auch dem Schutz der Nachbarn. Das gilt aber nur für die innerhalb desselben Plangebiets gelegenen Nachbargrundstücke. Denn dieser sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses der gleichermaßen den Festsetzungen desselben Plans Unterworfenen, die, weil und sofern sie in der Ausnutzung ihres Grundstücks diesen Festsetzungen unterworfen sind, deren Beachtung als Ausgleich gleichermaßen auch von den Nachbarn im Rahmen der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verlangen können. Hingegen gibt es für außerhalb des Plangebiets gelegene Nachbargrundstücke grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, sogenannten planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch gegenüber behaupteten gebietsfremden Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl. 2008, 765 = juris; siehe dazu auch m. zahlr. w. Rspr.Nw. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris, Rn. 42 und Urt. v. 26.02.2015 - 5 S 736/13 -, juris, Rn. 56; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 u.a. -, juris, Rn. 14). Danach kann die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt. 43 Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen für einen von diesen Grundsätzen abweichenden, ausnahmsweisen Anspruch eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarn auf planübergreifenden Nachbarschutz nicht erfüllt . Das setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde in ihrem Bebauungsplan nicht nur für das Baugrundstück Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen hat, sondern dass sie insoweit damit auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine gebietsfremde planwidrige Nutzung einräumen wollte. Ein solcher Planungswille muss dabei allerdings der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Plangeber für das Plangebiet selbst nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt insoweit nicht, um einen entsprechenden Planungswillen auch für einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch annehmen zu können, weil es sich dabei eben um einen Ausnahmefall handelt, für dessen Vorliegen deutliche Anhaltspunkte in der Planbegründung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, NJW 1974, 8111 = juris, Rn. 28; BayVGH, a.a.O. Rdn. 14). 44 Der bloße Umstand, dass das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, gibt demnach für sich genommen nichts für einen solchen planübergreifenden Anspruch auf Gebietserhaltung her. 45 In der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung einer auf bloß betriebszugehörige Wohnnutzungen beschränkten Art der Nutzung auch das Grundstück der Klägerin bei der Planung derart mit in den Schutzbereich des Plans einbezogen werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Recht eingeräumt werden sollte, wie die unmittelbar Planunterworfenen aufgrund ihres wechselseitigen nachbarlichen Austauschs-und Vertrauensverhältnisses die Beibehaltung dieser Art der Nutzung einfordern zu können. In der Planzeichnung finden sich außerhalb der Grenzlinie des Geltungsbereichs des Plans lediglich der Eintrag „GB-Fläche (Islamisches Kulturzentrum)“ und auf Seite 9 der aus dem Jahre 1997 stammenden Begründung des Plans der Hinweis, „außerhalb des Plangebiets“ sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung vorgesehen. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Mischnutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien und im südlichen Abschnitt solle „ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden“. Diese Nutzungen lägen „außerhalb des Geltungsbereichs des Plans“, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das Islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte. Daraus kann man lediglich entnehmen, dass dem Plangeber bei der Planaufstellung bewusst war, dass an dieser Stelle direkt ans Plangebiet angrenzend künftig wohl in der einen oder anderen Form eine Moschee mit Kulturzentrum errichtet werden würde. Nicht entnehmen lässt sich hingegen, dass die Festsetzung der Zulassung lediglich betriebszugehöriger Wohnungen in dem als Sondergebiet festgesetzten Plangebiet etwa auch mit Rücksicht darauf erfolgt wäre, einen Konflikt zwischen einem das Wohnen womöglich durch Geräusche und Lärm ihres Besucherverkehrs störenden Betrieb einer künftigen Moschee zu deren Gunsten durch eine Beschränkung der Wohnnutzung zu entschärfen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Plangeber ohnehin von der bereits vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung östlich der YYY Straße ausging, für die er offenbar bezogen auf die künftige Moschee keinen entsprechenden Konflikt sah. Zudem ging der Plangeber ausweislich der Planzeichnung und der Begründung davon aus, dass das Gelände westlich der YYY Straße als Mischgebiet künftig ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut werden würde (siehe Eintrag in der Planzeichnung: „MI [Wohn- und Geschäftsbebauung] “). Nur insoweit findet sich in der Begründung der Festsetzung einer Mindesthöhe der Bebauung des Plangebiets und der geschlossenen Bauweise der ausdrückliche Hinweis darauf, dass damit auch die „außerhalb des Plangebiets“ gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Lärm von der XXX Straße „abgeschirmt“ werden sollte („…Die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirken abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße“; siehe auch S. 17 der Begründung: „Die geplante Bebauung entlang der XXX Straße bewirkt eine geringere Schallbelastung der bestehenden Wohngebiete an der YYY Straße. Die durch den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz entstehenden Schallemissionen werden in Richtung der bestehenden Wohnbebauung durch die geplante Blockrandbebauung an der YYY Straße gemindert und zusätzlich durch die Festsetzung einer begrünten Schutzwand entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Plans reduziert. Die Dienstwohnungen im Planungsabschnitt 2 erhalten dem Schallschutz entsprechende Grundrisse und Ausstattungen“). Im Übrigen hat der Plangeber, als er mit dem Beitrittsbeschluss vom 27.09.2007 den Plan endgültig in Kraft setzte, ebenfalls keinen Anlass gesehen, die seinerzeit schon existierende Moschee ins Plangebiet mitaufzunehmen. Ansonsten findet sich in der Planbegründung bezogen auf das künftige Islamische Kulturzentrum lediglich noch der Hinweis auf Seite 11, wonach die im Plangebiet festgesetzte innere Erschließungsstraße, (die laut Planeintrag von der XXX Straße über eine Durchfahrt durch die geplanten Geschäftshausgebäude den rückwärtigen Parkplatzbereich erschließt), als öffentliche Straße ausgestaltet wird und auch der Erschließung des künftigen Kulturzentrums zu dienen bestimmt sei. 46 Fehlt es demnach an einem planübergreifenden Anspruch der Klägerin auf Wahrung des sich aus der Art der Nutzung ergebenden Gebietscharakters im Plangebiet, so kann die Frage dahinstehen, ob die Festsetzung „betriebszugehörige Wohnungen“ überhaupt dem Zweck gedient haben soll und kann, die Wohnnutzung in ihrem Schutzniveau bezüglich der südlich der XXX Straße auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite - seinerzeit womöglich schon gar nicht mehr vorhandenen - industriellen Nutzung durch die H.-Fabrik zu mindern und ob diese Planfestsetzung mithin nach Abriss dieser Firma und Neubeplanung und Bebauung ausschließlich mit Wohnanlagen mittlerweile obsolet geworden ist, wie dies die Beklagte und die Widerspruchsbehörde vertreten. 47 Am Rande sei hierzu bemerkt, dass dies hier zweifelhaft sein dürfte, da sich die Festsetzung einer Beschränkung der Wohnnutzung auf „betriebszugehörige“ Wohnungen nach den gesetzlichen Regelungen und nach ihrem Sinn und Zweck wohl richtigerweise nur auf die im Plangebiet selbst gelegenen Betriebe beziehen kann (vgl. zur Festsetzung „betriebsbedingtes Wohnen“, die nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur in Gebieten zulässig und geboten ist, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen, aber auch in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht ausgeschlossen sind, und zu der damit verbundenen Reduzierung von Schutzansprüchen gegenüber den vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Lärmstörungen: OVG NdS, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 ME 203/13 -, juris, Rn. 19, 20 = BauR 2015, 462; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, BauR 2009, 611 = VBlBW 2009, 61 = juris, Rn. 30, 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2016 - 6 K 121/16 -, BauR 2016, 885 = juris, Rn. 28; VG Hamburg, Beschl. v. 24.07.1995 - 6 VG 2569/95 -, juris, Rn. 13). Von daher dürfte hier mehr dafür sprechen, dass die vorliegende Festsetzung der Einschränkung, dass nur „betriebszugehörige Wohnungen“ in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig sein sollen, insoweit wohl eher den Sinn gehabt hat, das Schutzniveau für die zugelassene Wohnnutzung gegenüber Lärmstörungen zu reduzieren, die sich hier zwangsläufig nicht nur aus der Nutzung und dem Betrieb der großflächigen Verkaufszentren selbst, sondern vor allem aus dem in besonderem Maß störenden An- und Abfahrtsverkehr von Kunden auf den diesen Geschäften dienenden und eigens dafür im Plan ausdrücklich festgesetzten großen Parkplatzflächen ergeben würden und bei den heutigen langen Ladenöffnungszeiten unter Umständen auch noch bis spät abends um 22:00 Uhr dauern können. 48 (b) Die erteilte Befreiung von der Planfestsetzung der Zulässigkeit nur betriebszugehöriger Wohnungen zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB im Begriff der „Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebot. 49 Dass die zugelassene allgemeine Wohnnutzung als solche die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil von einer Wohnnutzung typischerweise nur geringe bis gar keine Geräuschbelastungen für die Umgebung ausgehen, hat die Widerspruchsbehörde zwar zutreffend festgestellt. Dies spielt hier aber keine Rolle, weil die Klägerin mit ihrer Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf solche Störungen gar nicht abhebt. Vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen die nunmehr an ihre Grundstücksgrenze gewissermaßen „heranrückende“ allgemeine Wohnnutzung mit der Begründung, sie befürchte eine unzumutbare Beschränkung ihres Moscheebetriebs durch Störungsabwehransprüche der Wohnnutzer. 50 Eine solche Beschränkung hat die Klägerin infolge der Zulassung einer allgemeinen, nicht mehr nur betriebsbezogenen Wohnnutzung im genehmigten Bauvorhaben des Beigeladenen indessen nicht zu befürchten. 51 Da die Wohnnutzung in einem Sondergebiet zugelassen wird, das hier der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe dient, denen wiederum eine im Plangebiet festgesetzte große Parkplatzfläche für die Kunden dieser Betriebe dient, können sich die Wohnnutzer, was Lärmschutzansprüche angeht, schon nicht auf die Einhaltung der Lärmschutzwerte eines reinen oder auch nur allgemeinen Wohngebiets berufen, sondern hier nur auf die eines Mischgebiets bzw. wegen der vorwiegenden gewerblichen Nutzung womöglich sogar nur auf die für den Lärmschutz in einer Gemengelage von Mischgebiet und Gewerbegebiet geltenden Mittelwerte. Sie müssen von daher schon ohne weiteres die mit dem Anlieferverkehr, aber vor allem auch mit der Parkplatznutzung verbundenen Lärmstörungen hinnehmen, die infolge zunehmend längerer Geschäftsöffnungszeiten durchaus auch bis spät abends um 22:00 Uhr andauern können. Das gilt zumal die Wohnungen bezüglich einer Lärmbeeinträchtigung vorbelastet sind, weil sie zur stark frequentierten XXX Straße hin orientiert sind, über die bekanntermaßen ein großer Teil des von Westen her kommenden Zugangsverkehrs in die Stadt fließt. Der außerhalb des Plangebiets gelegene unbeplante Innenbereich, in dem die Moschee selbst und das Kulturzentrum samt Gemeindehaus sowie die in diesem Zusammenhang genehmigten Wohnungen liegen, ist zudem vom Plangeber ebenso wie das westlich und östlich entlang der YYY Straße gelegene Gebiet mit seiner Wohnblockbebauung wohl zutreffend als faktisches Mischgebiet angesehen worden. Die dort üblichen Lärmwerte müssen die Wohnnutzer in den dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als direkt an diesen Bereich angrenzende Bewohner hinnehmen. Sie können sich nicht auf die Einhaltung der Lärmwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets berufen. 52 Die Klägerin müsste im Übrigen ihren Betrieb einschränkende Lärmschutzansprüche selbst dann nicht befürchten, wenn man davon ausginge, die Bewohner der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen könnten sich sogar auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets berufen, weil die großflächigen Einzelhandelsbetriebe zumindest zur Kernnachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keine nennenswerten Lärmstörungen mehr auslösen werden, da der Verkehr auf der XXX Straße um diese Zeit deutlich reduziert sein wird und weil beiderseits der YYY Straße, ebenso wie südlich der XXX Straße praktisch überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich nur Wohnnutzung vorhanden ist. Denn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (WA) sind nach § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zufolge auch Moscheen und islamische Kulturzentren einschließlich ihrer abendlichen Nutzung während der Ramadanzeit bzw. morgendlichen Nutzung zum Morgengebet und selbst bei einem etwas größeren Einzugsbereich als „Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke“ generell zulässig, wenn sie nicht außergewöhnlich groß sind, bzw. von einer außergewöhnlich großen Zahl von Gläubigen genutzt werden, sondern sich im Rahmen etwa vergleichbarer lokaler christlicher Gotteshäuser und diesen zugeordneter kirchengemeindlicher Einrichtungen halten. Infolgedessen sind den in diesem Gebiet in der Umgebung wohnenden Nachbarn dann auch die durch einen Zu- und Abgangsverkehr fußläufiger Nutzer bzw. einen Zu- und Abfahrverkehrs motorisierter Nutzer der Moschee verursachten Störungen zumutbar, so dass den Nachbarn daraus also keine Abwehransprüche gegenüber der Moscheenutzung erwachsen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1992 - 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 = BauR 2009, 470 = juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03 -, juris, Rn. 63; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 L 218/11 -, juris, Rn. 52 - 55; VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und Urt. v. 07.11.2005 - 19 A 331.03 -, juris. Rn. 24 - 31; VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32 - 39; VG Frankfurt, Urt. v. 29.08.2001 - 3 E 815/01 (2) -, NVwZ-RR 2002, 175 = juris, Rn. 48, 54 -56; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 945/07 -, juris, Rn. 27 - 32; siehe auch VG Neustadt, Urt. v. 30.10.2012 - 4 K 553/12.NW -, juris, Rn. 53 ff. zu einem Bibelheim mit 17 Stellplätzen und 68 Übernachtungsmöglichkeiten im allgemeinen Wohngebiet; a.A. zu einem islamischen Gebetshaus im allgemeinen Wohngebiet, wenn damit in einem erheblichen Zeitraum, nämlich an 200 Tagen im Jahr und davon an 130 in besonders intensiver Form eine Nutzung ggf. auch noch mitten in der Nachtzeit verbunden sei OVG NdS, Beschl.v. 07.12.2009 - 1 LA 255/08 -, BauR 2010, 433 = NVwZ-RR 2010, 219 = juris, Rn.17 - 23 ). 53 Von einem solchen in einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Rahmen ist auch im hier vorliegenden Fall auszugehen, da die Moschee mit einem Gebetsraum von 225 m² Größe und auch sonst rein äußerlich betrachtet keine außergewöhnliche Größe aufweist, sondern ebenso wie etwa eine christliche Stadteilkirche mittlerer Größe geschätzt wohl allenfalls 200 bis 300 Gläubigen Platz bietet und da sich von den ca. 3000 Gläubigen, die in ihrem Einzugsgebet leben und als potentielle Nutzer in Betracht kommen, wohl nur eine geringe Zahl zu einem frühmorgendlichen Gebet einfinden wird. 54 Dass es sich bei den mit einer Moschee dieser Größe und dieses Zuschnitts verbundenen Störungen durch den Zu- und Abgangsverkehr ihrer Nutzer um der Umgebung zumutbare gebietstypische und hinzunehmende Störungen handelt, lässt sich hier auch schon daraus ableiten, dass es selbst in den immerhin fünfzehn Jahren seit der Eröffnung der Moschee im Oktober 2001 trotz der danach in unmittelbarer Nähe an allen Seiten hinzugekommenen mehrgeschossigen Wohnblockbebauung westlich der YYY Straße und südlich der XXX Straße allem Anschein nach bisher wohl zu keinen Lärmschutzkonflikten mit den vielen in der Umgebung der Moschee lebenden Wohnnachbarn gekommen ist. 55 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene im Parallelverfahren 6 K 677/16 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der große, hinter den großen Einzelhandelsbetrieben liegende Parkplatz allein für die Nutzung durch deren Kunden gewidmet und baurechtlich genehmigt ist, also genau besehen nicht etwa der Moschee zu dienen bestimmte notwendige Stellplätze umfasst, die Gegenstand der der Klägerin für die Errichtung der Moschee erteilten Baugenehmigung sind. Der bloße Umstand, dass von den Eigentümern der Einzelhandelsbetriebe und der Parkplatzfläche die Nutzung dieses Parkplatzes auch durch die Nutzer der Moschee stillschweigend und wohlwollend geduldet wird, besagt deshalb nicht, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zum rechtlich genehmigten Nutzungsrahmen des Moscheebetriebs zählen würden und ihr bauplanungsrechtlich zurechenbar wären. Das heißt, denkt man sich diese lediglich geduldete Nutzung diese Parkplatzes weg, so würde sich der An- und Abfahrtsverkehr der Moscheenutzer auf den allgemeinen im öffentlichen Straßenraum in dem umliegenden Stadtviertel vorhandenen öffentlichen Parkraum verteilen, was die konkret für die Wohnnutzer des Vorhabens des Beigeladenen damit verbundenen Störungen sogar geringer ausfallen ließe. Bei Nichtberücksichtigung einer solchen konzentrierten Parkplatznutzung direkt auf dem Gelände hinter den Einzelhandelsbetrieben aber wäre für Nachbarn der Moscheebetrieb bauplanungsrechtlich erst recht zumutbar. Auch deshalb muss die Klägerin bauplanungsrechtlich nicht damit rechnen, von den Nutzern der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als neu hinzukommenden Nachbarn erfolgreich auf Einschränkung ihrer Nutzungen verklagt werden zu können. 56 Da das Grundstück der Klägerin ohnedies schon nach allen Seiten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung umgeben ist und sich sogar auf ihrem Grundstück selbst eine baurechtlich genehmigte Nutzung mit mehreren Wohnungen befindet, kann schon nicht davon die Rede sein, dass sich durch das bloße Hinzutreten weiterer Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen, die auch räumlich nicht näher hinzutritt, als die bereits in der Umgebung vorhandene Wohnnutzung, die rechtliche Situation der Klägerin hinsichtlich möglicher nachbarlicher Abwehransprüche von Wohnnutzern nachteilig dadurch zu ihren Lasten verändern würde, dass etwa eine andere, neue Nutzungsart hinzukommt, auf die sie anders als gegenüber den bisherigen in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungsarten, nämlich stärker und qualifizierter Rücksicht nehmen müsste. 57 Ganz abgesehen davon ist das Rücksichtnahmegebot dadurch gekennzeichnet, dass derjenige der erst nachträglich mit seiner Nutzung zu einer bereits vorhandenen und baurechtlich genehmigten Nutzung hinzutritt, auf diese Rücksicht zu nehmen hat, sich also ihr gegenüber nur eingeschränkt auf Immissionsschutz berufen kann (vgl. OVG SLH, Urt. v. 14.02.2000 - 1 K 30/98 -, juris, Rn. 14 zu nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO privilegierten Wohnungen, die nachträglich zu einer gewerblichen Nutzung hinzugetreten sind). 58 2. Befreiung von der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe 59 Die Festsetzung der Mindesthöhe der Bebauung im Plangebiet im Planabschnitt 2, in dem das Grundstück des Beigeladenen liegt, dient nach der Planbegründung (siehe dazu oben) allein dem Zweck, die dahinter gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Verkehrslärm der XXX Straße abzuschirmen, ist also bezogen auf das Grundstück der Klägerin schon nicht nachbarschützend. 60 Die Festsetzung einer Maximalhöhe ist nach den Planakten vom Plangeber nicht näher begründet worden, dient aber, wie auch die Staffelung der unterschiedlich zulässigen Höhen im vorderen bzw. hinteren Teil der Bebauung im Planabschnitt 2 zeigt, ganz offenbar - wie auch sonst typischerweise eine Höhenfestsetzung bei fehlender ausdrücklicher Darlegung einer ausnahmsweise nachbarschützenden Zwecksetzung - nicht dem Schutz der Nachbarn. 61 Vielmehr dient sie ganz generell allein dem rein öffentlichen Zweck einer gefälligen Gestaltung der Vorhaben im Plangebiet. Diese sollen hier wegen der ohnehin schon festgesetzten geschlossenen, mehrstöckigen und riegelartigen Bebauung nicht noch über ein gewisses Höhenmaß hinausgehend massiv zur XXX Straße hin in Erscheinung treten. Zudem soll ihr die massive Wirkung durch die Höhenstaffelung und die damit verbundene optische Gliederung des Baukörpers zumindest teilweise genommen werden. 62 Mangels nachbarschützender Wirkung der Festsetzung der Maximalhöhe, kann sich daher die Klägerin als Grundstücksnachbarin schon nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauG für eine Befreiung von diesen Festsetzungen nicht vorgelegen hätten. 63 Ungeachtet des nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen, von denen befreit wurde, kann sich die Klägerin zwar im Grundsatz darauf berufen, die Erteilung der Befreiung verstoße gegen das auch ihrem Schutz als Nachbarin zu dienen bestimmte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, das in dem Begriff der „Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten ist. Im hier vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Zulassung einer teilweisen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch die teilweise Befreiung von der für den vorderen Gebäudeteil geltenden Höhenfestsetzung nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Denn nach dem Ergebnis des vom Gericht eingenommenen Augenscheins wird dadurch weder die Wohnung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin und die davor gelegene Terrasse in unzumutbarer Weise verschattet bzw. optisch erdrückt werden (a) , noch wird dadurch das Erscheinungsbild der Moschee mit ihrer besonderen Architektur und ihrer besonderen, durch Art. 4 GG geschützten religiösen Zweckbestimmung eines Gotteshauses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (b) . 64 (a) Dass die Befreiung von den Höhenfestsetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen das Gebäude der Klägerin unzumutbar verschattet und optisch erdrückt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten, den diese im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren zur Wahrung der Nachbarrechte der Klägerin zu Lasten des Beigeladenen erlassen hat und den dieser hat bestandskräftig werden lassen. Denn aufgrund dieses Abhilfebescheids steht zwischen den Beteiligten nicht verbindlich fest, dass auch das konkrete jetzt zur Genehmigung gestellte, gegenüber dem beantragten Vorhaben im Bauvorbescheidsverfahren geänderte und reduzierte Vorhaben des Beigeladenen eine solche unzumutbare rücksichtslose Auswirkung hätte. 65 Der positive Abhilfebescheid ist wie ein Erstbescheid zu behandeln, mit dem einzigen Unterschied, dass dagegen kein Vorverfahren erforderlich ist, sondern gleich geklagt werden kann (vgl. Schoch, VwGO Kommentar, Rn. 15 und 21 zu § 72 VwGO). Für die Bindungswirkung eines Abhilfebescheids gelten mithin keine Besonderheiten. Bezüglich eines Bauvorbescheids in Gestalt des Abhilfebescheids ist daher dessen Bindungswirkung für die Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Insoweit gilt, dass Gegenstand der Baugenehmigung nur der konkrete Bauantrag ist, wie er inhaltlich bestimmt durch die Bauvorlagen zum Gegenstand der Prüfung gemacht wurde (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, Rn. 32 und 33 zu § 58 LBO). Gegebenenfalls ist durch Auslegung der genaue Inhalt der Genehmigung zu bestimmen (vgl. Sauter, Rn. 33 zu § 58). Wird die Erteilung eines Bauvorbescheids wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bestandskräftig abgelehnt, kann sich die Behörde darauf berufen, wenn der Bauherr später einen Baugenehmigungsantrag stellt. In Bestandskraft mit Bindungswirkung erwächst also auch eine negative Entscheidung (vgl. Sauter Rn. 48 zu § 58 LBO.) In eine erneute Sachprüfung muss die Baubehörde nur eintreten, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Bindung scheidet insoweit also aus, wenn ein neues, anderes Bauvorhaben zur Prüfung gestellt wird , weil dann ein aliud vorliegt (vgl. Sauter, Rn. 15 zu § 58 LBO, sowie Rn. 14 zu § 64 und Rn. 27 zu § 65 LBO). Voraussetzung ist, dass nicht nur eine „unerhebliche“ Abweichung zwischen neuem Antrag und altem (genehmigtem) Antrag vorliegt. Ein aliud liegt etwa vor, wenn der Baukörper um einen Meter verschoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn.7 -12). Auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt, dass die Ablehnung eines Antrags einem späteren neuen Antrag dann nicht entgegensteht, wenn sich der Sachverhalt geändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Wie bei Urteilen gilt, dass nur der Tenor, nicht aber die Begründung einer Entscheidung in Bestandskraft erwachsen kann (dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 15 und Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Allerdings kann ein Verwaltungsakt unter Umständen (inter partes) auch eine Feststellungswirkung entfalten (siehe Kopp/Ramsauer,aa.O. Rn. 16 zu § 43 VwVfG). Eine Feststellungswirkung soll nur gelten, wenn und soweit dies durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 27 zu § 42). Im Baurecht gilt allerdings die Besonderheit, dass mit der Ablehnung eines Bauantrags nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens bindend festgestellt wird, weil sich dies andernfalls auf unbestimmte Zeit als Bausperre auswirken könnte (Kopp/Ramsauer, Rn. 20 zu § 43 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 06.06.1975 - IV C 15.73 -, NJW 1976, 817 = BVerwGE 48, 271 = juris). 66 Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stand der Abhilfebescheid der vorliegend streitigen Baugenehmigung nicht entgegen. Mit dem Abhilfebescheid hat die Beklagte den ursprünglich erteilten Bauvorbescheid insoweit aufgehoben, als damit eine Befreiung für eine Abweichung von den im Plan festgelegten Höhenfestsetzungen erteilt worden war, nämlich dem Beigeladenen genehmigt worden war, mit seinem damaligen Bauvorhaben abweichend von der gestaffelten Höhenfestsetzung sowohl mit einem 2.OG und einem im gleichen Umfang aufgestockten 3.OG vollständig bis an die Vorderkante des Gebäudes vorzurücken und insgesamt damit eine durchgängige Höhe von 15,80 m herzustellen. Zur Begründung hatte die Beklagte seinerzeit ausgeführt: „ Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt.“ Zwar liest sich diese Begründung so, als sei damit verbindlich entschieden worden, dass „jegliche“ Befreiung von diesen Höhenfestsetzungen baurechtlich unzulässig und rechtswidrig ist, weil damit automatisch die Grundzüge der Planung berührt seien und somit die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Höhenfestsetzung schon generell nie gegeben seien und weil obendrein jede Abweichung zu einer unzumutbaren Verschattung und Erdrückung des Nachbargebäudes der Klägerin führen würde. So verstanden würde dann auch eine nur teilweise Abweichung von den Höhenfestsetzungen durch teilweise Überschreitung der vom Plan für die Höhenstaffelung festgesetzten Linie im 3. OG um 2,88 m in Richtung Gebäudefassade baurechtlich unzulässig sein. Da jedoch baurechtlich betrachtet Nachbarschutz bezüglich den (grundsätzlich allein gestalterischen und damit nicht nachbarschützenden) Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig von der Frage einer Rücksichtslosigkeit nicht schon dann zu gewähren ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen (Grundzüge der Planung) nicht vorliegen, sondern eben erst und nur, wenn dadurch das Rücksichtnahmegebot konkret zu Lasten des Nachbarn verletzt wird, lässt sich die Entscheidungsbegründung und auch ihr Entscheidungsinhalt nur dahin verstehen, dass mit der Abhilfeentscheidung Nachbarschutz gegenüber einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (durch Verschattung und Erdrückung) gewährt werden sollte und dass genau betrachtet nur das konkret zur Genehmigung gestellte und genehmigte, nämlich eben über beide Geschosse bis ganz vorne an die Gebäudefassade reichende Bauvorhaben nach der verbindlichen Einschätzung der Beklagten infolge der „konkret dadurch“ ausgelösten Verschattung als rücksichtslos eingestuft wurde. Damit ist also gerade nicht gesagt, dass „jegliche“ Abweichung von der vorgesehenen Höhenstaffelung von der Beklagten präventiv und mit feststellender Bindungswirkung für alle Zukunft auch schon ungeachtet ihres konkreten Umfangs als rücksichtslos eingestuft werden sollte. Denn dies hängt ja in der Tat von dem konkreten Umfang und der Höhe der zu errichtenden Grenzwand ab. Bei realistischer und vernünftiger Betrachtung lässt sich daher dem Bescheid nicht eine verbindliche Feststellung entnehmen, dass jegliches Vorrücken eines Baukörpers, d.h. selbst ein Vorrücken etwa nur um wenige Zentimeter oder einen halben Meter, unzumutbar und damit rücksichtlos ist. 67 Dass die Beklagte durch die im Abhilfebescheid tenorierte vollständige Aufhebung der Befreiung den mit dem Bauvorbescheid genehmigten Umfang des Bauvorhabens ganz auf die Linie „zurückgefahren“ hat, entlang derer der Plan unterschiedliche Höhenfestsetzungen getroffen hat, liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung antragsgebunden ist. Gegenstand der Genehmigung ist der Bauantrag, der wiederum ein nach Maß und Zahl ganz konkretes durch die Pläne und Bauvorlagen definiertes Bauvorhaben zur Prüfung stellt (§§ 49, 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 58 Abs. 1 LBO). Daher kann eine Baurechtbehörde nicht einfach einen (gewissermaßen reduzierten) Antrag unterstellen, ihn also nicht gewissermaßen von Amts wegen eigenständig bis zu dem Punkt reduzieren, an dem sie das Vorhaben dann nicht mehr für rücksichtslos und damit genehmigungsfähig hält und insoweit eine Genehmigung für einen Antrag erteilen, dessen entsprechende Reduzierung (durch den aufgrund seiner Dispositionsbefugnis und Baufreiheit allein dazu befugten Bauherrn) sie dann nur unterstellt. Von daher war die Beklagte hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bauvorbescheids darauf beschränkt, die für die volle Überschreitung der Höhenfestsetzung erteilte Befreiung wegen deren Rechtswidrigkeit im Wege des Abhilfebescheids schlichtweg vollständig aufzuheben, um die konkret darin für die Klägerin liegende Verletzung ihrer Nachbarrechte zu beseitigen. Hingegen stand es ihr nicht zu, in diesem Zusammenhang durch den Abhilfebescheid dann auch gleich noch hinsichtlich aller möglichen anderen, vom Beigeladenen als Bauherrn aber gar nicht beantragten, die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen zur Fassade hin weniger weit überschreitenden Varianten einer Bauausführung deren Rechtswidrigkeit verbindlich festzustellen. Deshalb konnte dem Abhilfebescheid ein solcher verbindlicher feststellender Gehalt gar nicht zukommen, der dann in der Tat der Erteilung auch der vorliegend streitigen geänderten, nämlich reduzierten Baugenehmigung entgegengestanden hätte. 68 Die konkret im vorliegenden Fall durch die Befreiung zugelassene Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe im 3. OG ist mithin ohne Rücksicht auf den Abhilfebescheid eigenständig bezüglich der Frage der Rücksichtslosigkeit zu beurteilen. Nach dem vom Gericht eingenommenen Augenschein erweist sie sich aber als nicht rücksichtlos . 69 Sie führt lediglich dazu, dass der genehmigte Baukörper im 3. OG auf einer Tiefe von 2,88 m und mit einer Höhe von 3,34 m die nach dem Plan zulässigen Höhenmaße überschreitet. Das bedeutet zwar, dass damit die Größe der Grenzwand zum Nachbargrundstück mit einer Fläche von immerhin 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) die Größe überschreitet, die sie nach den Höhenfestsetzungen des Plans dort zulässigerweise und damit ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot haben dürfte. Da sich jedoch auf dem Gebäude der Klägerin kein 3. OG befindet, beeinträchtigt die daraus auf Höhe des 3.OG womöglich resultierende Verschattung durch das Vorhaben das Klägergrundstück nicht nachteilig. Soweit möglicherweise durch den im 3.OG dem Beigeladenen genehmigten Baukörper auch eine Verschattung des mit einer Wohnung und davorliegenden Terrasse genutzten 2.OG des Gebäudes der Klägerin in Betracht kommt, ist diese allenfalls geringfügig. Das Gebäude des Beigeladenen liegt etwa in Richtung West/Nord-West des Klägergrundstücks. Da die Sonne im Westen untergeht, kann typischerweise allenfalls für eine beschränkte Zeitdauer abends davon eine gewisse geringe Verschattungswirkung ausgehen. 70 Das gilt auch für den dem Beigeladenen im 2.OG genehmigten Baukörper. Zudem kann die Klägerin dessen Errichtung schon deshalb nicht als rücksichtslos rügen, weil er in seinen Ausmaßen den Planfestsetzungen schon ohne Befreiung schlichtweg entspricht. Diese Festsetzungen und die Festsetzung der geschlossenen Bauweise waren der Klägerin bekannt, als sie ihr eigenes Gebäude errichtete, und es an das zuvor dort schon plangemäß errichtete Gebäude des Beigeladenen anschloss. Die Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin gegenüber der bisherigen Bebauung im 2. OG wurde auf dem Grundstück des Beigeladenen um ca. 2 m versetzt nach vorne zur Straße hin ausgeführt (siehe nachstehendes Foto). 71 Das durch die Befreiung zugelassene Vorspringen der künftigen Bebauung des 2.OG des Grundstücks des Beigeladenen um 2,88 m über die Linie der zulässigen Höhenfestsetzungen hinaus führt im Ergebnis somit lediglich dazu, dass diese Bebauung nunmehr um ca. 0,88 m gegenüber der Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin zur Straße hin vorspringt (siehe gelber Pfeil im Foto) und insoweit in diesem geringen zumutbaren Umfang einen Teil der abendlichen Westsonne verbirgt, d.h. das Grundstück der Klägerin insoweit verschattet. Da die Terrasse im 2.OG des Gebäudes der Klägerin sich aber ihrerseits gemessen ab dem künftigen Baukörper im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Tiefe von immerhin noch 3,62 m bis zur Brüstung an der Fassadenfront hin erstreckt, kann nicht davon die Rede sein, dass ein erheblicher Teil der Terrasse durch das Vorhaben des Beigeladenen ver-schattet würde und insoweit eine unzumutbare, rücksichtlose Beeinträchtigung des Klägergrundstücks vorläge. 72 Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich im Übrigen auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos dar, weil von ihm eine erdrückende Wirkung auf das Klägergrundstück ausginge. Es trifft zwar zu, dass bei Hinzukommen eines 3.OG insgesamt nun direkt grenzständig zum Grundstück der Klägerin ein Baukörper entsteht, der nicht nur gegenüber der Bebauung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin um ca. 0,88 m vorspringt, sondern diese Bebauung obendrein noch mit einem weiteren Stockwerk überragt (siehe die gestrichelte rote Linie auf vorstehendem Foto, die in etwa den geschätzten Verlauf dieser Begrenzungslinie markiert). Da jedoch, wie gesagt, noch eine sehr weiträumige große Terrassenfläche verbleibt, die nicht an dieses Bauwerk angrenzt, kann nicht davon die Rede sein, das Vorhaben erdrücke gewissermaßen optisch die Nutzer des 2.OG des Gebäudes der Klägerin oder verursache bei diesen eine „gefängnishofartige“ Situation, die ein Gefühl des „Eingemauertseins“ auslöse. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine solche erdrückende Wirkung angenommen hat, unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall schon durch die ihnen zugrundeliegenden Ausmaße der Baukörper erheblich. Das hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Hinweisschreiben an die Klägerin unter Verweis auf die entsprechende Kasuistik zutreffend dargelegt. 73 Da die Balkone im 3.OG bzw. die Terrasse im 2.OG des Vorhabens jeweils mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand einhalten, kann - ganz abgesehen davon, dass die Klägerin dies bisher gar nicht ausdrücklich gerügt hat - auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden, sie werde durch deren künftige Nutzung rücksichtslos betroffen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot bezüglich einer grenznahen, aber noch mit einem Abstand errichteten Balkonanlage einer mit einem Rücksprung errichteten Doppelhaushälfte VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris, Rn. 8). 74 Schließlich erweist sich die für das Vorhaben des Beigeladenen erteilte Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, weil dadurch der Blick auf ihre Moschee und deren charakteristische Architektur in erheblicher Weise verstellt und sie daher in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. 75 Zwar zählen der Schutz vor Einblicken in Gebäude bzw. die Erhaltung von Ausblicken aus Gebäuden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als schutzwürdig zu berücksichtigenden nachbarlichen Belangen. Auch die Ansicht eines Bauwerks , d. h. sein eigenes „ Erscheinungsbild “, das es dem außenstehenden Betrachter bietet, genießt an sich nur im Rahmen des Denkmalschutzrechts rechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz - LDSchG; zum subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch des Eigentümers eines Denkmals gegenüber solchen Beeinträchtigungen siehe BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 -, juris, Rn. 8; siehe dazu auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 6 K 1947/14 -). Die Moschee steht aber nicht unter Denkmalschutz, auch wenn sie ihr Architekt für „denkmalwürdig“ halten mag (vgl. Schreiben des Architekten F. vom 24.10.2013 - GAS 119). 76 Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Nachbar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht nur ein optisches Erdrücktwerden - durch das Erscheinungsbild eines Bauvorhabens ihm gegenüber - rügen kann, selbst wenn es die (allein der Belichtung und Belüftung dienenden) bauordnungsrechtlichen Mindestabstände einhält, sondern umgekehrt auch eine Rücksichtlosigkeit unter Hinweis darauf geltend machen kann, dass das Erscheinungsbild seines eigenen Gebäudes durch das Bauvorhaben des Nachbarn in unzumutbarer Weise nachteilig beeinträchtigt wird. Das setzt aber zumindest voraus, dass das Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn es nicht unter Denkmalschutz steht, eine - wenn auch nur im weitesten Sinne - rechtliche Schutzwürdigkeit genießt, die sich normativ verorten lässt. Bei einem kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude, wie hier der Moschee der Klägerin, mag sich eine solche Schutzwürdigkeit aus dem besonderen Schutz der Religions(Ausübungs- und Betätigungs)Freiheit in Art. 4 Abs. 2 GG ableiten lassen (zum grundgesetzlichen Schutz „kirchlicher“ Zwecke auch für die Gebäude nichtchristlicher Kirchen und solcher, die keine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, vgl. VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32; dazu, dass die Wertentscheidung des Grundgesetzes aus Art. 4 GG auch bei der Anwendung einfachen Rechts, unter anderem auch des Baurechts, mitzuberücksichtigen ist vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und 22 unter Verweis auf OVG Bln-Brdbg, Beschl. v. 30.03.2007 - 2 N 249.05 -, juris Rn. 8 und 10). 77 Denn solche kirchlichen Gebäude zielen durch ihre oft auch räumlich herausragende und spezifische Architektur nicht nur darauf ab, ein manifestes Zeugnis des Glaubens nach außen hin zu bieten, sondern sich auch einer unbestimmten Vielzahl von Gläubigen als potentiellen Nutzern durch ihre leichte äußere Erkennbarkeit als Stätte des Gebetes bzw. der gemeinsamen Glaubensausübung anzubieten, indem sie durch ihr markantes, klar erkennbares Erscheinungsbild auf sich als Gotteshaus und Stätte der Religionsausübung aufmerksam machen. Aus diesem Grund ist der Klägerin auch das ca. 35 m hohe Minarett genehmigt worden bzw. wird auch sonst Kirchen mit ihren charakteristischen und markanten Türmen und Kuppeln im Baurecht, schon was die Einhaltung von Höhenbegrenzungen angeht, ein gewisser Sonderstatus eingeräumt. Durch diesen besonderen grundrechtlichen Schutz, der Stätten der Religionsausübung zukommt, unterscheiden sich solche kirchlichen Zwecken dienende Gebäude von sonstigen Profanbauten, wie etwa privaten Firmengebäuden oder Hotels, die aus kommerziellen Gründen durch eine besondere auffällige Gestaltung und Architektur ebenfalls Nutzer und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen suchen. 78 Von daher mag es im Grundsatz anzuerkennen sein, dass eine Religionsgemeinschaft einen Anspruch darauf hat, dass das Erscheinungsbild ihres Gotteshauses aus den genannten Gründen und zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit als manifeste Einladung zur Glaubensausübung zumindest gegenüber einem nachträglich hinzutretenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft geschützt wird, das dieses Erscheinungsbild vollständig oder in ganz erheblichem Umfang derart verstellen und verdecken würde, dass das Gotteshaus als solches nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten für die Allgemeinheit generell und für auswärtige Gläubigen insbesondere wahrnehmbar und erkennbar ist und damit seine Funktion in erheblichem Ausmaße beeinträchtigt wird. 79 Selbst wenn man diesen Grundsatz zugrunde legt, fehlt es indessen im vorliegenden konkreten Fall eindeutig an einer solchen das Erscheinungsbild der Moschee der Klägerin erheblich beeinträchtigenden Auswirkung des Vorhabens des Beigeladenen. Denn selbst das Vorziehen der bisherigen Bebauung um 2,88 m im 2. OG und die Aufstockung des bisherigen Baukörpers um ein weiteres, genauso weit vorgezogenes 3.OG verdeckt den Anblick auf die Moschee für Personen, die sich zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf der XXX Straße stadteinwärts oder auswärts bewegen, weder von Westen, noch von Osten aus und erst recht nicht von der gegenüberliegenden südlichen Seite der XXX Straße aus betrachtet, sondern allenfalls in einem völlig unerheblichen, sehr geringen Ausmaß. Das ergibt sich aus dem Augenschein und dem dadurch gewonnenen Eindruck, den sich das Gericht von den Örtlichkeiten verschafft hat. Da insbesondere das Minarett und die Kuppel hoch über die umgebende Bebauung herausragen und da das Moscheegebäude durch das angegliederte Haus mit Ladengeschäft im EG, dem äußerlich unauffälligem Gebetsraum im 1.OG und der darüber liegenden Wohnung mit Terrasse im 2.OG vom Gebäude des Beigeladenen mit einem Abstand von ca. 13 m getrennt liegt, wird sein Anblick von der gegenüberliegenden Seite der XXX Straße aus gesehen in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass der künftige Baukörper des Gebäudes des Beigeladenen das Flachdach der Wohnung im 2.OG des Gebäudes der Klägerin um etwa 4 m überragt, womit er im Übrigen auch nur etwas mehr als die Höhe der Oberkante des Flachdachs des würfelförmigen Moscheegebäudes erreicht, aus dem heraus sich die Kuppel der Moschee nach oben wölbt (siehe nachstehende Ansicht von Süden). 80 Auch von Osten aus betrachtet bleibt für die Nutzer der XXX Straße die Moschee mit ihrer charakteristischen Kombination aus Minarett und Kuppeldach ohne Weiteres völlig klar erkennbar. Die Silhouettenlinie des geplanten Baukörpers, wie sie aufgrund einer groben Schätzung nach der Augenscheinseinnahme im anschließenden Foto gelb markiert dargestellt wird, zeigt dies deutlich. 81 Dasselbe gilt bezüglich des Anblicks aus westlicher Richtung: 82 Aus dieser Perspektive gesehen wird allenfalls eine kleine äußerste Ecke des Anblicks der Kuppel der Moschee durch das Vorhaben verdeckt. 83 Genau besehen wird der Moscheebau mit seiner Kuppel nur dann weitgehend verdeckt, wenn man sich auf der dem genehmigten Vorhaben vorgelagerten Terrasse im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen befindet und in östliche Richtung blickt. 84 (siehe die im nachstehenden Foto aufgrund einer Schätzung nach dem Augenschein eingetragene, etwa dort verlaufende Silhouettenlinie des Vorhabens) 85 Da diese Terrasse indessen keine der Allgemeinheit öffentlich zugängliche Fläche darstellt, sondern ihre Nutzung allein den privaten künftigen Wohnnutzern vorbehalten bleibt, für die aufgrund des markanten Minaretts und der unmittelbaren Nachbarschaft die Existenz einer Moschee an dieser Stelle trotz des verdeckten Kuppelbaus ohnehin bekannt ist und noch immer wahrnehmbar bleibt, kann nicht davon die Rede sein, hierdurch werde in rücksichtloser Weise das allgemeine öffentliche Erscheinungsbild der Moschee und deren Erkennbarkeit in einer deren Funktionsfähigkeit tangierenden Weise auch nur ansatzweise beeinträchtigt. 86 Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann die Klägerin schließlich schon grundsätzlich nicht unter Hinweis auf ihre gegenüber dem Vorhaben bestehenden allgemeinen ästhetische Bedenken geltend machen, die sie unter Berufung auf die Stellungnahmen des Gestaltungsbeirats der Beklagten (v. 15.02.2012 und 18.07.2012 -siehe GAS 113 und 117) sowie des Architekten F. (vom 24.10.2013 - GAS 119) vorgebracht hat, der die Mosche für „denkmalwürdig“ hält, und die sinngemäß darauf abstellen, die massive Bebauung des Beigeladenengrundstücks über zwei Etagen hinweg im 2. und 3. OG mit ihrer riegelartigen, ungegliederten einheitlichen langen Front störe den ruhigen und ästhetischen Eindruck der bisherigen Gesamtsilhouette der Bebauung an der nördlichen Seite der XXX Straße, die unter anderem durch das runde Tonnendach der im 2.OG des unmittelbar angeschlossenen Nachbargebäudes (Geschäftshaus XXX Straße Nr. 34) gelegenen Betriebsleiterwohnung der Beigeladenen im Verfahren 6 K 677/16 ebenso geprägt werde, wie durch die am anderen Ende - durch das Grundstück des Beigeladenen getrennt davon liegende - Moschee mit ihrer korrespondierenden runden Kuppel. Denn eine schutzwürdige subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wäre, steht der Klägerin insoweit schon von vornherein nicht zu. Die Wahrung einer ästhetischen Gestaltung eines unter anderem durch die Bebauung entlang einer Straße mitbestimmten Ortsbildes liegt nämlich allein im öffentlichen Interesse , dem etwa im Rahmen einer Gestaltungssatzung (Ortsbausatzung gem. § 74 LBO) oder aber über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) Rechnung getragen werden kann. 87 2. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit 88 2.1. Eine Verletzung der - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften , d.h. der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Mindestabstände lässt sich hier nicht feststellen. Die Balkone bzw. die Terrassennutzung im 2. bzw. 3. OG des Vorhabens halten nämlich mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand gem. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO ein. Die Erweiterung des Baukörpers im 2.OG und seine Aufstockung durch einen zusätzlichen darüber liegenden Baukörper im 3.OG sind als Grenzbauten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin bauordnungsrechtlich zulässig, da der Bebauungsplan hier die geschlossene Bauweise „g“ festsetzt, also nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. 89 2.2 . Auch - nachbarschützende - brandschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Vorhaben nicht zu Lasten der Bebauung des Grundstücks verletzt. Aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahme der Fachstelle „Feuerwehramt“ des Baurechts- und Denkmalamts (vom 21.07.2014 - BAS 77) sind in der angefochtenen Baugenehmigung unter den Ziffern 20 bis 26 der Anlage II zur Baugenehmigung (siehe BAS 135, 137) die entsprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen als verbindlicher Teil des Regelungsgehalts der Genehmigung mit aufgenommen worden. Dass diese etwa unzureichend seien, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren hierzu lediglich eingewandt, infolge der Nutzungsänderung von einem Fitnessstudio in eine Wohnnutzung stellten sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. 91 Beschluss vom 17. Januar 2017 92 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.07.2013 - Kopp, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 VwGO, Rn. 14; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris). 93 Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen. Gründe 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen keine, auch dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 37 1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 38 1.1 . Befreiung von der festgesetzten Art der zulässigen Nutzung 39 1.1.1. Die Klägerin ist hier nicht schon mit der Rüge präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), die Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung, nämlich von der Zulassung von Wohnungen zu allgemeinen, nicht lediglich betriebszugehörigen Wohnzwecken, sei rechtswidrig, weil sie infolge dieser Genehmigung einer heranrückenden Wohnbebauung möglicherweise in der Zukunft mit nachträglichen, den Betrieb ihres Moscheezentrums einschränkenden Lärmschutzauflagen zu rechnen habe. Zwar hat sie dazu im Angrenzeranhörungsverfahren und auch im Widerspruchsverfahren zumindest nichts ausdrücklich vorgebracht, sondern erstmals mit der Klagebegründung unter anderem die mit ihrem Moscheebetrieb verbundenen, für eine angrenzende Wohnnutzung womöglich störenden Geräuschentwicklungen beschrieben, die sich insbesondere aus dem An- und Abfahrtsverkehr von Gläubigen sowie ganz generell aus dem Besucherverkehr im Zusammenhang etwa mit der Teilnahme an dem sehr früh stattfindenden Morgengebet ergeben könnten. Allerdings hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren immerhin schon ausgeführt, „die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken“ führe nicht nur zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich der Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks, sondern stelle auch höhere Anforderungen an den Brandschutz als die vorherige Nutzung (als Fitnessstudio), wobei sie diese höheren Brandschutzanforderungen jedoch nicht näher spezifiziert hat. Damit aber hat sie sich immerhin - wenn auch recht pauschal - unter anderem auch gegen die Zulassung einer anderen Nutzungsart als der bisherigen gewandt. Das dürfte bei großzügiger Betrachtungsweise gerade noch den im Rahmen der Präklusionsvorschriften an das Vorbringen im Angrenzeranhörungsverfahren zu stellenden Mindestanforderung an eine Thematisierung der Frage genügen, wodurch und in welchen Rechten man sich betroffen sieht (vgl. dazu Sauter, Kommentar zur LBO Baden-Württemberg, Rn. 36 zu § 55 LBO). Denn immerhin hat diese Einwendung, wenngleich im Verbund mit der insoweit ebenso recht pauschalen Rüge im Widerspruchsverfahren, die Widerspruchsbehörde veranlasst, im Widerspruchsverfahren bzw. in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf die Frage einzugehen, inwieweit die genehmigte Nutzungsart der Planfestsetzung widerspricht. 40 1.1.2. Die Rüge ist jedoch unbegründet , die Zulassung einer allgemeinen Wohnnutzung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den - nur eine betriebszugehörige Wohnnutzung zulassenden - Festsetzungen des Bebauungsplans, verletze sie in ihren Nachbarrechten. 41 Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Befreiung kann nämlich ein Nachbar nur rügen, dass (a) von der Einhaltung von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen , oder aber, dass (b) die Befreiung zwar keine nachbarschützenden Vorschriften betrifft, er aber gleichwohl jedenfalls durch die konkreten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens in seinem Recht auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt wird, weil die genehmigte Abweichung ihm unter Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nicht zumutbar, sondern ihm gegenüber rücksichtlos ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. 42 (a) Die Befreiung betrifft zwar die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der Nutzung. Solche Festsetzungen dienen als solche grundsätzlich auch dem Schutz der Nachbarn. Das gilt aber nur für die innerhalb desselben Plangebiets gelegenen Nachbargrundstücke. Denn dieser sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses der gleichermaßen den Festsetzungen desselben Plans Unterworfenen, die, weil und sofern sie in der Ausnutzung ihres Grundstücks diesen Festsetzungen unterworfen sind, deren Beachtung als Ausgleich gleichermaßen auch von den Nachbarn im Rahmen der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verlangen können. Hingegen gibt es für außerhalb des Plangebiets gelegene Nachbargrundstücke grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, sogenannten planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch gegenüber behaupteten gebietsfremden Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl. 2008, 765 = juris; siehe dazu auch m. zahlr. w. Rspr.Nw. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris, Rn. 42 und Urt. v. 26.02.2015 - 5 S 736/13 -, juris, Rn. 56; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 u.a. -, juris, Rn. 14). Danach kann die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt. 43 Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen für einen von diesen Grundsätzen abweichenden, ausnahmsweisen Anspruch eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarn auf planübergreifenden Nachbarschutz nicht erfüllt . Das setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde in ihrem Bebauungsplan nicht nur für das Baugrundstück Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen hat, sondern dass sie insoweit damit auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine gebietsfremde planwidrige Nutzung einräumen wollte. Ein solcher Planungswille muss dabei allerdings der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Plangeber für das Plangebiet selbst nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt insoweit nicht, um einen entsprechenden Planungswillen auch für einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch annehmen zu können, weil es sich dabei eben um einen Ausnahmefall handelt, für dessen Vorliegen deutliche Anhaltspunkte in der Planbegründung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, NJW 1974, 8111 = juris, Rn. 28; BayVGH, a.a.O. Rdn. 14). 44 Der bloße Umstand, dass das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, gibt demnach für sich genommen nichts für einen solchen planübergreifenden Anspruch auf Gebietserhaltung her. 45 In der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung einer auf bloß betriebszugehörige Wohnnutzungen beschränkten Art der Nutzung auch das Grundstück der Klägerin bei der Planung derart mit in den Schutzbereich des Plans einbezogen werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Recht eingeräumt werden sollte, wie die unmittelbar Planunterworfenen aufgrund ihres wechselseitigen nachbarlichen Austauschs-und Vertrauensverhältnisses die Beibehaltung dieser Art der Nutzung einfordern zu können. In der Planzeichnung finden sich außerhalb der Grenzlinie des Geltungsbereichs des Plans lediglich der Eintrag „GB-Fläche (Islamisches Kulturzentrum)“ und auf Seite 9 der aus dem Jahre 1997 stammenden Begründung des Plans der Hinweis, „außerhalb des Plangebiets“ sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung vorgesehen. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Mischnutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien und im südlichen Abschnitt solle „ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden“. Diese Nutzungen lägen „außerhalb des Geltungsbereichs des Plans“, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das Islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte. Daraus kann man lediglich entnehmen, dass dem Plangeber bei der Planaufstellung bewusst war, dass an dieser Stelle direkt ans Plangebiet angrenzend künftig wohl in der einen oder anderen Form eine Moschee mit Kulturzentrum errichtet werden würde. Nicht entnehmen lässt sich hingegen, dass die Festsetzung der Zulassung lediglich betriebszugehöriger Wohnungen in dem als Sondergebiet festgesetzten Plangebiet etwa auch mit Rücksicht darauf erfolgt wäre, einen Konflikt zwischen einem das Wohnen womöglich durch Geräusche und Lärm ihres Besucherverkehrs störenden Betrieb einer künftigen Moschee zu deren Gunsten durch eine Beschränkung der Wohnnutzung zu entschärfen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Plangeber ohnehin von der bereits vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung östlich der YYY Straße ausging, für die er offenbar bezogen auf die künftige Moschee keinen entsprechenden Konflikt sah. Zudem ging der Plangeber ausweislich der Planzeichnung und der Begründung davon aus, dass das Gelände westlich der YYY Straße als Mischgebiet künftig ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut werden würde (siehe Eintrag in der Planzeichnung: „MI [Wohn- und Geschäftsbebauung] “). Nur insoweit findet sich in der Begründung der Festsetzung einer Mindesthöhe der Bebauung des Plangebiets und der geschlossenen Bauweise der ausdrückliche Hinweis darauf, dass damit auch die „außerhalb des Plangebiets“ gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Lärm von der XXX Straße „abgeschirmt“ werden sollte („…Die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirken abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße“; siehe auch S. 17 der Begründung: „Die geplante Bebauung entlang der XXX Straße bewirkt eine geringere Schallbelastung der bestehenden Wohngebiete an der YYY Straße. Die durch den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz entstehenden Schallemissionen werden in Richtung der bestehenden Wohnbebauung durch die geplante Blockrandbebauung an der YYY Straße gemindert und zusätzlich durch die Festsetzung einer begrünten Schutzwand entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Plans reduziert. Die Dienstwohnungen im Planungsabschnitt 2 erhalten dem Schallschutz entsprechende Grundrisse und Ausstattungen“). Im Übrigen hat der Plangeber, als er mit dem Beitrittsbeschluss vom 27.09.2007 den Plan endgültig in Kraft setzte, ebenfalls keinen Anlass gesehen, die seinerzeit schon existierende Moschee ins Plangebiet mitaufzunehmen. Ansonsten findet sich in der Planbegründung bezogen auf das künftige Islamische Kulturzentrum lediglich noch der Hinweis auf Seite 11, wonach die im Plangebiet festgesetzte innere Erschließungsstraße, (die laut Planeintrag von der XXX Straße über eine Durchfahrt durch die geplanten Geschäftshausgebäude den rückwärtigen Parkplatzbereich erschließt), als öffentliche Straße ausgestaltet wird und auch der Erschließung des künftigen Kulturzentrums zu dienen bestimmt sei. 46 Fehlt es demnach an einem planübergreifenden Anspruch der Klägerin auf Wahrung des sich aus der Art der Nutzung ergebenden Gebietscharakters im Plangebiet, so kann die Frage dahinstehen, ob die Festsetzung „betriebszugehörige Wohnungen“ überhaupt dem Zweck gedient haben soll und kann, die Wohnnutzung in ihrem Schutzniveau bezüglich der südlich der XXX Straße auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite - seinerzeit womöglich schon gar nicht mehr vorhandenen - industriellen Nutzung durch die H.-Fabrik zu mindern und ob diese Planfestsetzung mithin nach Abriss dieser Firma und Neubeplanung und Bebauung ausschließlich mit Wohnanlagen mittlerweile obsolet geworden ist, wie dies die Beklagte und die Widerspruchsbehörde vertreten. 47 Am Rande sei hierzu bemerkt, dass dies hier zweifelhaft sein dürfte, da sich die Festsetzung einer Beschränkung der Wohnnutzung auf „betriebszugehörige“ Wohnungen nach den gesetzlichen Regelungen und nach ihrem Sinn und Zweck wohl richtigerweise nur auf die im Plangebiet selbst gelegenen Betriebe beziehen kann (vgl. zur Festsetzung „betriebsbedingtes Wohnen“, die nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur in Gebieten zulässig und geboten ist, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen, aber auch in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht ausgeschlossen sind, und zu der damit verbundenen Reduzierung von Schutzansprüchen gegenüber den vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Lärmstörungen: OVG NdS, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 ME 203/13 -, juris, Rn. 19, 20 = BauR 2015, 462; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, BauR 2009, 611 = VBlBW 2009, 61 = juris, Rn. 30, 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2016 - 6 K 121/16 -, BauR 2016, 885 = juris, Rn. 28; VG Hamburg, Beschl. v. 24.07.1995 - 6 VG 2569/95 -, juris, Rn. 13). Von daher dürfte hier mehr dafür sprechen, dass die vorliegende Festsetzung der Einschränkung, dass nur „betriebszugehörige Wohnungen“ in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig sein sollen, insoweit wohl eher den Sinn gehabt hat, das Schutzniveau für die zugelassene Wohnnutzung gegenüber Lärmstörungen zu reduzieren, die sich hier zwangsläufig nicht nur aus der Nutzung und dem Betrieb der großflächigen Verkaufszentren selbst, sondern vor allem aus dem in besonderem Maß störenden An- und Abfahrtsverkehr von Kunden auf den diesen Geschäften dienenden und eigens dafür im Plan ausdrücklich festgesetzten großen Parkplatzflächen ergeben würden und bei den heutigen langen Ladenöffnungszeiten unter Umständen auch noch bis spät abends um 22:00 Uhr dauern können. 48 (b) Die erteilte Befreiung von der Planfestsetzung der Zulässigkeit nur betriebszugehöriger Wohnungen zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB im Begriff der „Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebot. 49 Dass die zugelassene allgemeine Wohnnutzung als solche die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil von einer Wohnnutzung typischerweise nur geringe bis gar keine Geräuschbelastungen für die Umgebung ausgehen, hat die Widerspruchsbehörde zwar zutreffend festgestellt. Dies spielt hier aber keine Rolle, weil die Klägerin mit ihrer Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf solche Störungen gar nicht abhebt. Vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen die nunmehr an ihre Grundstücksgrenze gewissermaßen „heranrückende“ allgemeine Wohnnutzung mit der Begründung, sie befürchte eine unzumutbare Beschränkung ihres Moscheebetriebs durch Störungsabwehransprüche der Wohnnutzer. 50 Eine solche Beschränkung hat die Klägerin infolge der Zulassung einer allgemeinen, nicht mehr nur betriebsbezogenen Wohnnutzung im genehmigten Bauvorhaben des Beigeladenen indessen nicht zu befürchten. 51 Da die Wohnnutzung in einem Sondergebiet zugelassen wird, das hier der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe dient, denen wiederum eine im Plangebiet festgesetzte große Parkplatzfläche für die Kunden dieser Betriebe dient, können sich die Wohnnutzer, was Lärmschutzansprüche angeht, schon nicht auf die Einhaltung der Lärmschutzwerte eines reinen oder auch nur allgemeinen Wohngebiets berufen, sondern hier nur auf die eines Mischgebiets bzw. wegen der vorwiegenden gewerblichen Nutzung womöglich sogar nur auf die für den Lärmschutz in einer Gemengelage von Mischgebiet und Gewerbegebiet geltenden Mittelwerte. Sie müssen von daher schon ohne weiteres die mit dem Anlieferverkehr, aber vor allem auch mit der Parkplatznutzung verbundenen Lärmstörungen hinnehmen, die infolge zunehmend längerer Geschäftsöffnungszeiten durchaus auch bis spät abends um 22:00 Uhr andauern können. Das gilt zumal die Wohnungen bezüglich einer Lärmbeeinträchtigung vorbelastet sind, weil sie zur stark frequentierten XXX Straße hin orientiert sind, über die bekanntermaßen ein großer Teil des von Westen her kommenden Zugangsverkehrs in die Stadt fließt. Der außerhalb des Plangebiets gelegene unbeplante Innenbereich, in dem die Moschee selbst und das Kulturzentrum samt Gemeindehaus sowie die in diesem Zusammenhang genehmigten Wohnungen liegen, ist zudem vom Plangeber ebenso wie das westlich und östlich entlang der YYY Straße gelegene Gebiet mit seiner Wohnblockbebauung wohl zutreffend als faktisches Mischgebiet angesehen worden. Die dort üblichen Lärmwerte müssen die Wohnnutzer in den dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als direkt an diesen Bereich angrenzende Bewohner hinnehmen. Sie können sich nicht auf die Einhaltung der Lärmwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets berufen. 52 Die Klägerin müsste im Übrigen ihren Betrieb einschränkende Lärmschutzansprüche selbst dann nicht befürchten, wenn man davon ausginge, die Bewohner der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen könnten sich sogar auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets berufen, weil die großflächigen Einzelhandelsbetriebe zumindest zur Kernnachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keine nennenswerten Lärmstörungen mehr auslösen werden, da der Verkehr auf der XXX Straße um diese Zeit deutlich reduziert sein wird und weil beiderseits der YYY Straße, ebenso wie südlich der XXX Straße praktisch überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich nur Wohnnutzung vorhanden ist. Denn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (WA) sind nach § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zufolge auch Moscheen und islamische Kulturzentren einschließlich ihrer abendlichen Nutzung während der Ramadanzeit bzw. morgendlichen Nutzung zum Morgengebet und selbst bei einem etwas größeren Einzugsbereich als „Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke“ generell zulässig, wenn sie nicht außergewöhnlich groß sind, bzw. von einer außergewöhnlich großen Zahl von Gläubigen genutzt werden, sondern sich im Rahmen etwa vergleichbarer lokaler christlicher Gotteshäuser und diesen zugeordneter kirchengemeindlicher Einrichtungen halten. Infolgedessen sind den in diesem Gebiet in der Umgebung wohnenden Nachbarn dann auch die durch einen Zu- und Abgangsverkehr fußläufiger Nutzer bzw. einen Zu- und Abfahrverkehrs motorisierter Nutzer der Moschee verursachten Störungen zumutbar, so dass den Nachbarn daraus also keine Abwehransprüche gegenüber der Moscheenutzung erwachsen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1992 - 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 = BauR 2009, 470 = juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03 -, juris, Rn. 63; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 L 218/11 -, juris, Rn. 52 - 55; VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und Urt. v. 07.11.2005 - 19 A 331.03 -, juris. Rn. 24 - 31; VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32 - 39; VG Frankfurt, Urt. v. 29.08.2001 - 3 E 815/01 (2) -, NVwZ-RR 2002, 175 = juris, Rn. 48, 54 -56; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 945/07 -, juris, Rn. 27 - 32; siehe auch VG Neustadt, Urt. v. 30.10.2012 - 4 K 553/12.NW -, juris, Rn. 53 ff. zu einem Bibelheim mit 17 Stellplätzen und 68 Übernachtungsmöglichkeiten im allgemeinen Wohngebiet; a.A. zu einem islamischen Gebetshaus im allgemeinen Wohngebiet, wenn damit in einem erheblichen Zeitraum, nämlich an 200 Tagen im Jahr und davon an 130 in besonders intensiver Form eine Nutzung ggf. auch noch mitten in der Nachtzeit verbunden sei OVG NdS, Beschl.v. 07.12.2009 - 1 LA 255/08 -, BauR 2010, 433 = NVwZ-RR 2010, 219 = juris, Rn.17 - 23 ). 53 Von einem solchen in einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Rahmen ist auch im hier vorliegenden Fall auszugehen, da die Moschee mit einem Gebetsraum von 225 m² Größe und auch sonst rein äußerlich betrachtet keine außergewöhnliche Größe aufweist, sondern ebenso wie etwa eine christliche Stadteilkirche mittlerer Größe geschätzt wohl allenfalls 200 bis 300 Gläubigen Platz bietet und da sich von den ca. 3000 Gläubigen, die in ihrem Einzugsgebet leben und als potentielle Nutzer in Betracht kommen, wohl nur eine geringe Zahl zu einem frühmorgendlichen Gebet einfinden wird. 54 Dass es sich bei den mit einer Moschee dieser Größe und dieses Zuschnitts verbundenen Störungen durch den Zu- und Abgangsverkehr ihrer Nutzer um der Umgebung zumutbare gebietstypische und hinzunehmende Störungen handelt, lässt sich hier auch schon daraus ableiten, dass es selbst in den immerhin fünfzehn Jahren seit der Eröffnung der Moschee im Oktober 2001 trotz der danach in unmittelbarer Nähe an allen Seiten hinzugekommenen mehrgeschossigen Wohnblockbebauung westlich der YYY Straße und südlich der XXX Straße allem Anschein nach bisher wohl zu keinen Lärmschutzkonflikten mit den vielen in der Umgebung der Moschee lebenden Wohnnachbarn gekommen ist. 55 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene im Parallelverfahren 6 K 677/16 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der große, hinter den großen Einzelhandelsbetrieben liegende Parkplatz allein für die Nutzung durch deren Kunden gewidmet und baurechtlich genehmigt ist, also genau besehen nicht etwa der Moschee zu dienen bestimmte notwendige Stellplätze umfasst, die Gegenstand der der Klägerin für die Errichtung der Moschee erteilten Baugenehmigung sind. Der bloße Umstand, dass von den Eigentümern der Einzelhandelsbetriebe und der Parkplatzfläche die Nutzung dieses Parkplatzes auch durch die Nutzer der Moschee stillschweigend und wohlwollend geduldet wird, besagt deshalb nicht, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zum rechtlich genehmigten Nutzungsrahmen des Moscheebetriebs zählen würden und ihr bauplanungsrechtlich zurechenbar wären. Das heißt, denkt man sich diese lediglich geduldete Nutzung diese Parkplatzes weg, so würde sich der An- und Abfahrtsverkehr der Moscheenutzer auf den allgemeinen im öffentlichen Straßenraum in dem umliegenden Stadtviertel vorhandenen öffentlichen Parkraum verteilen, was die konkret für die Wohnnutzer des Vorhabens des Beigeladenen damit verbundenen Störungen sogar geringer ausfallen ließe. Bei Nichtberücksichtigung einer solchen konzentrierten Parkplatznutzung direkt auf dem Gelände hinter den Einzelhandelsbetrieben aber wäre für Nachbarn der Moscheebetrieb bauplanungsrechtlich erst recht zumutbar. Auch deshalb muss die Klägerin bauplanungsrechtlich nicht damit rechnen, von den Nutzern der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als neu hinzukommenden Nachbarn erfolgreich auf Einschränkung ihrer Nutzungen verklagt werden zu können. 56 Da das Grundstück der Klägerin ohnedies schon nach allen Seiten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung umgeben ist und sich sogar auf ihrem Grundstück selbst eine baurechtlich genehmigte Nutzung mit mehreren Wohnungen befindet, kann schon nicht davon die Rede sein, dass sich durch das bloße Hinzutreten weiterer Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen, die auch räumlich nicht näher hinzutritt, als die bereits in der Umgebung vorhandene Wohnnutzung, die rechtliche Situation der Klägerin hinsichtlich möglicher nachbarlicher Abwehransprüche von Wohnnutzern nachteilig dadurch zu ihren Lasten verändern würde, dass etwa eine andere, neue Nutzungsart hinzukommt, auf die sie anders als gegenüber den bisherigen in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungsarten, nämlich stärker und qualifizierter Rücksicht nehmen müsste. 57 Ganz abgesehen davon ist das Rücksichtnahmegebot dadurch gekennzeichnet, dass derjenige der erst nachträglich mit seiner Nutzung zu einer bereits vorhandenen und baurechtlich genehmigten Nutzung hinzutritt, auf diese Rücksicht zu nehmen hat, sich also ihr gegenüber nur eingeschränkt auf Immissionsschutz berufen kann (vgl. OVG SLH, Urt. v. 14.02.2000 - 1 K 30/98 -, juris, Rn. 14 zu nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO privilegierten Wohnungen, die nachträglich zu einer gewerblichen Nutzung hinzugetreten sind). 58 2. Befreiung von der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe 59 Die Festsetzung der Mindesthöhe der Bebauung im Plangebiet im Planabschnitt 2, in dem das Grundstück des Beigeladenen liegt, dient nach der Planbegründung (siehe dazu oben) allein dem Zweck, die dahinter gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Verkehrslärm der XXX Straße abzuschirmen, ist also bezogen auf das Grundstück der Klägerin schon nicht nachbarschützend. 60 Die Festsetzung einer Maximalhöhe ist nach den Planakten vom Plangeber nicht näher begründet worden, dient aber, wie auch die Staffelung der unterschiedlich zulässigen Höhen im vorderen bzw. hinteren Teil der Bebauung im Planabschnitt 2 zeigt, ganz offenbar - wie auch sonst typischerweise eine Höhenfestsetzung bei fehlender ausdrücklicher Darlegung einer ausnahmsweise nachbarschützenden Zwecksetzung - nicht dem Schutz der Nachbarn. 61 Vielmehr dient sie ganz generell allein dem rein öffentlichen Zweck einer gefälligen Gestaltung der Vorhaben im Plangebiet. Diese sollen hier wegen der ohnehin schon festgesetzten geschlossenen, mehrstöckigen und riegelartigen Bebauung nicht noch über ein gewisses Höhenmaß hinausgehend massiv zur XXX Straße hin in Erscheinung treten. Zudem soll ihr die massive Wirkung durch die Höhenstaffelung und die damit verbundene optische Gliederung des Baukörpers zumindest teilweise genommen werden. 62 Mangels nachbarschützender Wirkung der Festsetzung der Maximalhöhe, kann sich daher die Klägerin als Grundstücksnachbarin schon nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauG für eine Befreiung von diesen Festsetzungen nicht vorgelegen hätten. 63 Ungeachtet des nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen, von denen befreit wurde, kann sich die Klägerin zwar im Grundsatz darauf berufen, die Erteilung der Befreiung verstoße gegen das auch ihrem Schutz als Nachbarin zu dienen bestimmte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, das in dem Begriff der „Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten ist. Im hier vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Zulassung einer teilweisen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch die teilweise Befreiung von der für den vorderen Gebäudeteil geltenden Höhenfestsetzung nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Denn nach dem Ergebnis des vom Gericht eingenommenen Augenscheins wird dadurch weder die Wohnung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin und die davor gelegene Terrasse in unzumutbarer Weise verschattet bzw. optisch erdrückt werden (a) , noch wird dadurch das Erscheinungsbild der Moschee mit ihrer besonderen Architektur und ihrer besonderen, durch Art. 4 GG geschützten religiösen Zweckbestimmung eines Gotteshauses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (b) . 64 (a) Dass die Befreiung von den Höhenfestsetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen das Gebäude der Klägerin unzumutbar verschattet und optisch erdrückt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten, den diese im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren zur Wahrung der Nachbarrechte der Klägerin zu Lasten des Beigeladenen erlassen hat und den dieser hat bestandskräftig werden lassen. Denn aufgrund dieses Abhilfebescheids steht zwischen den Beteiligten nicht verbindlich fest, dass auch das konkrete jetzt zur Genehmigung gestellte, gegenüber dem beantragten Vorhaben im Bauvorbescheidsverfahren geänderte und reduzierte Vorhaben des Beigeladenen eine solche unzumutbare rücksichtslose Auswirkung hätte. 65 Der positive Abhilfebescheid ist wie ein Erstbescheid zu behandeln, mit dem einzigen Unterschied, dass dagegen kein Vorverfahren erforderlich ist, sondern gleich geklagt werden kann (vgl. Schoch, VwGO Kommentar, Rn. 15 und 21 zu § 72 VwGO). Für die Bindungswirkung eines Abhilfebescheids gelten mithin keine Besonderheiten. Bezüglich eines Bauvorbescheids in Gestalt des Abhilfebescheids ist daher dessen Bindungswirkung für die Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Insoweit gilt, dass Gegenstand der Baugenehmigung nur der konkrete Bauantrag ist, wie er inhaltlich bestimmt durch die Bauvorlagen zum Gegenstand der Prüfung gemacht wurde (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, Rn. 32 und 33 zu § 58 LBO). Gegebenenfalls ist durch Auslegung der genaue Inhalt der Genehmigung zu bestimmen (vgl. Sauter, Rn. 33 zu § 58). Wird die Erteilung eines Bauvorbescheids wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bestandskräftig abgelehnt, kann sich die Behörde darauf berufen, wenn der Bauherr später einen Baugenehmigungsantrag stellt. In Bestandskraft mit Bindungswirkung erwächst also auch eine negative Entscheidung (vgl. Sauter Rn. 48 zu § 58 LBO.) In eine erneute Sachprüfung muss die Baubehörde nur eintreten, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Bindung scheidet insoweit also aus, wenn ein neues, anderes Bauvorhaben zur Prüfung gestellt wird , weil dann ein aliud vorliegt (vgl. Sauter, Rn. 15 zu § 58 LBO, sowie Rn. 14 zu § 64 und Rn. 27 zu § 65 LBO). Voraussetzung ist, dass nicht nur eine „unerhebliche“ Abweichung zwischen neuem Antrag und altem (genehmigtem) Antrag vorliegt. Ein aliud liegt etwa vor, wenn der Baukörper um einen Meter verschoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn.7 -12). Auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt, dass die Ablehnung eines Antrags einem späteren neuen Antrag dann nicht entgegensteht, wenn sich der Sachverhalt geändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Wie bei Urteilen gilt, dass nur der Tenor, nicht aber die Begründung einer Entscheidung in Bestandskraft erwachsen kann (dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 15 und Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Allerdings kann ein Verwaltungsakt unter Umständen (inter partes) auch eine Feststellungswirkung entfalten (siehe Kopp/Ramsauer,aa.O. Rn. 16 zu § 43 VwVfG). Eine Feststellungswirkung soll nur gelten, wenn und soweit dies durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 27 zu § 42). Im Baurecht gilt allerdings die Besonderheit, dass mit der Ablehnung eines Bauantrags nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens bindend festgestellt wird, weil sich dies andernfalls auf unbestimmte Zeit als Bausperre auswirken könnte (Kopp/Ramsauer, Rn. 20 zu § 43 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 06.06.1975 - IV C 15.73 -, NJW 1976, 817 = BVerwGE 48, 271 = juris). 66 Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stand der Abhilfebescheid der vorliegend streitigen Baugenehmigung nicht entgegen. Mit dem Abhilfebescheid hat die Beklagte den ursprünglich erteilten Bauvorbescheid insoweit aufgehoben, als damit eine Befreiung für eine Abweichung von den im Plan festgelegten Höhenfestsetzungen erteilt worden war, nämlich dem Beigeladenen genehmigt worden war, mit seinem damaligen Bauvorhaben abweichend von der gestaffelten Höhenfestsetzung sowohl mit einem 2.OG und einem im gleichen Umfang aufgestockten 3.OG vollständig bis an die Vorderkante des Gebäudes vorzurücken und insgesamt damit eine durchgängige Höhe von 15,80 m herzustellen. Zur Begründung hatte die Beklagte seinerzeit ausgeführt: „ Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt.“ Zwar liest sich diese Begründung so, als sei damit verbindlich entschieden worden, dass „jegliche“ Befreiung von diesen Höhenfestsetzungen baurechtlich unzulässig und rechtswidrig ist, weil damit automatisch die Grundzüge der Planung berührt seien und somit die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Höhenfestsetzung schon generell nie gegeben seien und weil obendrein jede Abweichung zu einer unzumutbaren Verschattung und Erdrückung des Nachbargebäudes der Klägerin führen würde. So verstanden würde dann auch eine nur teilweise Abweichung von den Höhenfestsetzungen durch teilweise Überschreitung der vom Plan für die Höhenstaffelung festgesetzten Linie im 3. OG um 2,88 m in Richtung Gebäudefassade baurechtlich unzulässig sein. Da jedoch baurechtlich betrachtet Nachbarschutz bezüglich den (grundsätzlich allein gestalterischen und damit nicht nachbarschützenden) Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig von der Frage einer Rücksichtslosigkeit nicht schon dann zu gewähren ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen (Grundzüge der Planung) nicht vorliegen, sondern eben erst und nur, wenn dadurch das Rücksichtnahmegebot konkret zu Lasten des Nachbarn verletzt wird, lässt sich die Entscheidungsbegründung und auch ihr Entscheidungsinhalt nur dahin verstehen, dass mit der Abhilfeentscheidung Nachbarschutz gegenüber einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (durch Verschattung und Erdrückung) gewährt werden sollte und dass genau betrachtet nur das konkret zur Genehmigung gestellte und genehmigte, nämlich eben über beide Geschosse bis ganz vorne an die Gebäudefassade reichende Bauvorhaben nach der verbindlichen Einschätzung der Beklagten infolge der „konkret dadurch“ ausgelösten Verschattung als rücksichtslos eingestuft wurde. Damit ist also gerade nicht gesagt, dass „jegliche“ Abweichung von der vorgesehenen Höhenstaffelung von der Beklagten präventiv und mit feststellender Bindungswirkung für alle Zukunft auch schon ungeachtet ihres konkreten Umfangs als rücksichtslos eingestuft werden sollte. Denn dies hängt ja in der Tat von dem konkreten Umfang und der Höhe der zu errichtenden Grenzwand ab. Bei realistischer und vernünftiger Betrachtung lässt sich daher dem Bescheid nicht eine verbindliche Feststellung entnehmen, dass jegliches Vorrücken eines Baukörpers, d.h. selbst ein Vorrücken etwa nur um wenige Zentimeter oder einen halben Meter, unzumutbar und damit rücksichtlos ist. 67 Dass die Beklagte durch die im Abhilfebescheid tenorierte vollständige Aufhebung der Befreiung den mit dem Bauvorbescheid genehmigten Umfang des Bauvorhabens ganz auf die Linie „zurückgefahren“ hat, entlang derer der Plan unterschiedliche Höhenfestsetzungen getroffen hat, liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung antragsgebunden ist. Gegenstand der Genehmigung ist der Bauantrag, der wiederum ein nach Maß und Zahl ganz konkretes durch die Pläne und Bauvorlagen definiertes Bauvorhaben zur Prüfung stellt (§§ 49, 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 58 Abs. 1 LBO). Daher kann eine Baurechtbehörde nicht einfach einen (gewissermaßen reduzierten) Antrag unterstellen, ihn also nicht gewissermaßen von Amts wegen eigenständig bis zu dem Punkt reduzieren, an dem sie das Vorhaben dann nicht mehr für rücksichtslos und damit genehmigungsfähig hält und insoweit eine Genehmigung für einen Antrag erteilen, dessen entsprechende Reduzierung (durch den aufgrund seiner Dispositionsbefugnis und Baufreiheit allein dazu befugten Bauherrn) sie dann nur unterstellt. Von daher war die Beklagte hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bauvorbescheids darauf beschränkt, die für die volle Überschreitung der Höhenfestsetzung erteilte Befreiung wegen deren Rechtswidrigkeit im Wege des Abhilfebescheids schlichtweg vollständig aufzuheben, um die konkret darin für die Klägerin liegende Verletzung ihrer Nachbarrechte zu beseitigen. Hingegen stand es ihr nicht zu, in diesem Zusammenhang durch den Abhilfebescheid dann auch gleich noch hinsichtlich aller möglichen anderen, vom Beigeladenen als Bauherrn aber gar nicht beantragten, die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen zur Fassade hin weniger weit überschreitenden Varianten einer Bauausführung deren Rechtswidrigkeit verbindlich festzustellen. Deshalb konnte dem Abhilfebescheid ein solcher verbindlicher feststellender Gehalt gar nicht zukommen, der dann in der Tat der Erteilung auch der vorliegend streitigen geänderten, nämlich reduzierten Baugenehmigung entgegengestanden hätte. 68 Die konkret im vorliegenden Fall durch die Befreiung zugelassene Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe im 3. OG ist mithin ohne Rücksicht auf den Abhilfebescheid eigenständig bezüglich der Frage der Rücksichtslosigkeit zu beurteilen. Nach dem vom Gericht eingenommenen Augenschein erweist sie sich aber als nicht rücksichtlos . 69 Sie führt lediglich dazu, dass der genehmigte Baukörper im 3. OG auf einer Tiefe von 2,88 m und mit einer Höhe von 3,34 m die nach dem Plan zulässigen Höhenmaße überschreitet. Das bedeutet zwar, dass damit die Größe der Grenzwand zum Nachbargrundstück mit einer Fläche von immerhin 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) die Größe überschreitet, die sie nach den Höhenfestsetzungen des Plans dort zulässigerweise und damit ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot haben dürfte. Da sich jedoch auf dem Gebäude der Klägerin kein 3. OG befindet, beeinträchtigt die daraus auf Höhe des 3.OG womöglich resultierende Verschattung durch das Vorhaben das Klägergrundstück nicht nachteilig. Soweit möglicherweise durch den im 3.OG dem Beigeladenen genehmigten Baukörper auch eine Verschattung des mit einer Wohnung und davorliegenden Terrasse genutzten 2.OG des Gebäudes der Klägerin in Betracht kommt, ist diese allenfalls geringfügig. Das Gebäude des Beigeladenen liegt etwa in Richtung West/Nord-West des Klägergrundstücks. Da die Sonne im Westen untergeht, kann typischerweise allenfalls für eine beschränkte Zeitdauer abends davon eine gewisse geringe Verschattungswirkung ausgehen. 70 Das gilt auch für den dem Beigeladenen im 2.OG genehmigten Baukörper. Zudem kann die Klägerin dessen Errichtung schon deshalb nicht als rücksichtslos rügen, weil er in seinen Ausmaßen den Planfestsetzungen schon ohne Befreiung schlichtweg entspricht. Diese Festsetzungen und die Festsetzung der geschlossenen Bauweise waren der Klägerin bekannt, als sie ihr eigenes Gebäude errichtete, und es an das zuvor dort schon plangemäß errichtete Gebäude des Beigeladenen anschloss. Die Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin gegenüber der bisherigen Bebauung im 2. OG wurde auf dem Grundstück des Beigeladenen um ca. 2 m versetzt nach vorne zur Straße hin ausgeführt (siehe nachstehendes Foto). 71 Das durch die Befreiung zugelassene Vorspringen der künftigen Bebauung des 2.OG des Grundstücks des Beigeladenen um 2,88 m über die Linie der zulässigen Höhenfestsetzungen hinaus führt im Ergebnis somit lediglich dazu, dass diese Bebauung nunmehr um ca. 0,88 m gegenüber der Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin zur Straße hin vorspringt (siehe gelber Pfeil im Foto) und insoweit in diesem geringen zumutbaren Umfang einen Teil der abendlichen Westsonne verbirgt, d.h. das Grundstück der Klägerin insoweit verschattet. Da die Terrasse im 2.OG des Gebäudes der Klägerin sich aber ihrerseits gemessen ab dem künftigen Baukörper im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Tiefe von immerhin noch 3,62 m bis zur Brüstung an der Fassadenfront hin erstreckt, kann nicht davon die Rede sein, dass ein erheblicher Teil der Terrasse durch das Vorhaben des Beigeladenen ver-schattet würde und insoweit eine unzumutbare, rücksichtlose Beeinträchtigung des Klägergrundstücks vorläge. 72 Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich im Übrigen auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos dar, weil von ihm eine erdrückende Wirkung auf das Klägergrundstück ausginge. Es trifft zwar zu, dass bei Hinzukommen eines 3.OG insgesamt nun direkt grenzständig zum Grundstück der Klägerin ein Baukörper entsteht, der nicht nur gegenüber der Bebauung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin um ca. 0,88 m vorspringt, sondern diese Bebauung obendrein noch mit einem weiteren Stockwerk überragt (siehe die gestrichelte rote Linie auf vorstehendem Foto, die in etwa den geschätzten Verlauf dieser Begrenzungslinie markiert). Da jedoch, wie gesagt, noch eine sehr weiträumige große Terrassenfläche verbleibt, die nicht an dieses Bauwerk angrenzt, kann nicht davon die Rede sein, das Vorhaben erdrücke gewissermaßen optisch die Nutzer des 2.OG des Gebäudes der Klägerin oder verursache bei diesen eine „gefängnishofartige“ Situation, die ein Gefühl des „Eingemauertseins“ auslöse. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine solche erdrückende Wirkung angenommen hat, unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall schon durch die ihnen zugrundeliegenden Ausmaße der Baukörper erheblich. Das hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Hinweisschreiben an die Klägerin unter Verweis auf die entsprechende Kasuistik zutreffend dargelegt. 73 Da die Balkone im 3.OG bzw. die Terrasse im 2.OG des Vorhabens jeweils mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand einhalten, kann - ganz abgesehen davon, dass die Klägerin dies bisher gar nicht ausdrücklich gerügt hat - auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden, sie werde durch deren künftige Nutzung rücksichtslos betroffen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot bezüglich einer grenznahen, aber noch mit einem Abstand errichteten Balkonanlage einer mit einem Rücksprung errichteten Doppelhaushälfte VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris, Rn. 8). 74 Schließlich erweist sich die für das Vorhaben des Beigeladenen erteilte Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, weil dadurch der Blick auf ihre Moschee und deren charakteristische Architektur in erheblicher Weise verstellt und sie daher in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. 75 Zwar zählen der Schutz vor Einblicken in Gebäude bzw. die Erhaltung von Ausblicken aus Gebäuden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als schutzwürdig zu berücksichtigenden nachbarlichen Belangen. Auch die Ansicht eines Bauwerks , d. h. sein eigenes „ Erscheinungsbild “, das es dem außenstehenden Betrachter bietet, genießt an sich nur im Rahmen des Denkmalschutzrechts rechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz - LDSchG; zum subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch des Eigentümers eines Denkmals gegenüber solchen Beeinträchtigungen siehe BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 -, juris, Rn. 8; siehe dazu auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 6 K 1947/14 -). Die Moschee steht aber nicht unter Denkmalschutz, auch wenn sie ihr Architekt für „denkmalwürdig“ halten mag (vgl. Schreiben des Architekten F. vom 24.10.2013 - GAS 119). 76 Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Nachbar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht nur ein optisches Erdrücktwerden - durch das Erscheinungsbild eines Bauvorhabens ihm gegenüber - rügen kann, selbst wenn es die (allein der Belichtung und Belüftung dienenden) bauordnungsrechtlichen Mindestabstände einhält, sondern umgekehrt auch eine Rücksichtlosigkeit unter Hinweis darauf geltend machen kann, dass das Erscheinungsbild seines eigenen Gebäudes durch das Bauvorhaben des Nachbarn in unzumutbarer Weise nachteilig beeinträchtigt wird. Das setzt aber zumindest voraus, dass das Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn es nicht unter Denkmalschutz steht, eine - wenn auch nur im weitesten Sinne - rechtliche Schutzwürdigkeit genießt, die sich normativ verorten lässt. Bei einem kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude, wie hier der Moschee der Klägerin, mag sich eine solche Schutzwürdigkeit aus dem besonderen Schutz der Religions(Ausübungs- und Betätigungs)Freiheit in Art. 4 Abs. 2 GG ableiten lassen (zum grundgesetzlichen Schutz „kirchlicher“ Zwecke auch für die Gebäude nichtchristlicher Kirchen und solcher, die keine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, vgl. VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32; dazu, dass die Wertentscheidung des Grundgesetzes aus Art. 4 GG auch bei der Anwendung einfachen Rechts, unter anderem auch des Baurechts, mitzuberücksichtigen ist vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und 22 unter Verweis auf OVG Bln-Brdbg, Beschl. v. 30.03.2007 - 2 N 249.05 -, juris Rn. 8 und 10). 77 Denn solche kirchlichen Gebäude zielen durch ihre oft auch räumlich herausragende und spezifische Architektur nicht nur darauf ab, ein manifestes Zeugnis des Glaubens nach außen hin zu bieten, sondern sich auch einer unbestimmten Vielzahl von Gläubigen als potentiellen Nutzern durch ihre leichte äußere Erkennbarkeit als Stätte des Gebetes bzw. der gemeinsamen Glaubensausübung anzubieten, indem sie durch ihr markantes, klar erkennbares Erscheinungsbild auf sich als Gotteshaus und Stätte der Religionsausübung aufmerksam machen. Aus diesem Grund ist der Klägerin auch das ca. 35 m hohe Minarett genehmigt worden bzw. wird auch sonst Kirchen mit ihren charakteristischen und markanten Türmen und Kuppeln im Baurecht, schon was die Einhaltung von Höhenbegrenzungen angeht, ein gewisser Sonderstatus eingeräumt. Durch diesen besonderen grundrechtlichen Schutz, der Stätten der Religionsausübung zukommt, unterscheiden sich solche kirchlichen Zwecken dienende Gebäude von sonstigen Profanbauten, wie etwa privaten Firmengebäuden oder Hotels, die aus kommerziellen Gründen durch eine besondere auffällige Gestaltung und Architektur ebenfalls Nutzer und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen suchen. 78 Von daher mag es im Grundsatz anzuerkennen sein, dass eine Religionsgemeinschaft einen Anspruch darauf hat, dass das Erscheinungsbild ihres Gotteshauses aus den genannten Gründen und zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit als manifeste Einladung zur Glaubensausübung zumindest gegenüber einem nachträglich hinzutretenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft geschützt wird, das dieses Erscheinungsbild vollständig oder in ganz erheblichem Umfang derart verstellen und verdecken würde, dass das Gotteshaus als solches nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten für die Allgemeinheit generell und für auswärtige Gläubigen insbesondere wahrnehmbar und erkennbar ist und damit seine Funktion in erheblichem Ausmaße beeinträchtigt wird. 79 Selbst wenn man diesen Grundsatz zugrunde legt, fehlt es indessen im vorliegenden konkreten Fall eindeutig an einer solchen das Erscheinungsbild der Moschee der Klägerin erheblich beeinträchtigenden Auswirkung des Vorhabens des Beigeladenen. Denn selbst das Vorziehen der bisherigen Bebauung um 2,88 m im 2. OG und die Aufstockung des bisherigen Baukörpers um ein weiteres, genauso weit vorgezogenes 3.OG verdeckt den Anblick auf die Moschee für Personen, die sich zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf der XXX Straße stadteinwärts oder auswärts bewegen, weder von Westen, noch von Osten aus und erst recht nicht von der gegenüberliegenden südlichen Seite der XXX Straße aus betrachtet, sondern allenfalls in einem völlig unerheblichen, sehr geringen Ausmaß. Das ergibt sich aus dem Augenschein und dem dadurch gewonnenen Eindruck, den sich das Gericht von den Örtlichkeiten verschafft hat. Da insbesondere das Minarett und die Kuppel hoch über die umgebende Bebauung herausragen und da das Moscheegebäude durch das angegliederte Haus mit Ladengeschäft im EG, dem äußerlich unauffälligem Gebetsraum im 1.OG und der darüber liegenden Wohnung mit Terrasse im 2.OG vom Gebäude des Beigeladenen mit einem Abstand von ca. 13 m getrennt liegt, wird sein Anblick von der gegenüberliegenden Seite der XXX Straße aus gesehen in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass der künftige Baukörper des Gebäudes des Beigeladenen das Flachdach der Wohnung im 2.OG des Gebäudes der Klägerin um etwa 4 m überragt, womit er im Übrigen auch nur etwas mehr als die Höhe der Oberkante des Flachdachs des würfelförmigen Moscheegebäudes erreicht, aus dem heraus sich die Kuppel der Moschee nach oben wölbt (siehe nachstehende Ansicht von Süden). 80 Auch von Osten aus betrachtet bleibt für die Nutzer der XXX Straße die Moschee mit ihrer charakteristischen Kombination aus Minarett und Kuppeldach ohne Weiteres völlig klar erkennbar. Die Silhouettenlinie des geplanten Baukörpers, wie sie aufgrund einer groben Schätzung nach der Augenscheinseinnahme im anschließenden Foto gelb markiert dargestellt wird, zeigt dies deutlich. 81 Dasselbe gilt bezüglich des Anblicks aus westlicher Richtung: 82 Aus dieser Perspektive gesehen wird allenfalls eine kleine äußerste Ecke des Anblicks der Kuppel der Moschee durch das Vorhaben verdeckt. 83 Genau besehen wird der Moscheebau mit seiner Kuppel nur dann weitgehend verdeckt, wenn man sich auf der dem genehmigten Vorhaben vorgelagerten Terrasse im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen befindet und in östliche Richtung blickt. 84 (siehe die im nachstehenden Foto aufgrund einer Schätzung nach dem Augenschein eingetragene, etwa dort verlaufende Silhouettenlinie des Vorhabens) 85 Da diese Terrasse indessen keine der Allgemeinheit öffentlich zugängliche Fläche darstellt, sondern ihre Nutzung allein den privaten künftigen Wohnnutzern vorbehalten bleibt, für die aufgrund des markanten Minaretts und der unmittelbaren Nachbarschaft die Existenz einer Moschee an dieser Stelle trotz des verdeckten Kuppelbaus ohnehin bekannt ist und noch immer wahrnehmbar bleibt, kann nicht davon die Rede sein, hierdurch werde in rücksichtloser Weise das allgemeine öffentliche Erscheinungsbild der Moschee und deren Erkennbarkeit in einer deren Funktionsfähigkeit tangierenden Weise auch nur ansatzweise beeinträchtigt. 86 Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann die Klägerin schließlich schon grundsätzlich nicht unter Hinweis auf ihre gegenüber dem Vorhaben bestehenden allgemeinen ästhetische Bedenken geltend machen, die sie unter Berufung auf die Stellungnahmen des Gestaltungsbeirats der Beklagten (v. 15.02.2012 und 18.07.2012 -siehe GAS 113 und 117) sowie des Architekten F. (vom 24.10.2013 - GAS 119) vorgebracht hat, der die Mosche für „denkmalwürdig“ hält, und die sinngemäß darauf abstellen, die massive Bebauung des Beigeladenengrundstücks über zwei Etagen hinweg im 2. und 3. OG mit ihrer riegelartigen, ungegliederten einheitlichen langen Front störe den ruhigen und ästhetischen Eindruck der bisherigen Gesamtsilhouette der Bebauung an der nördlichen Seite der XXX Straße, die unter anderem durch das runde Tonnendach der im 2.OG des unmittelbar angeschlossenen Nachbargebäudes (Geschäftshaus XXX Straße Nr. 34) gelegenen Betriebsleiterwohnung der Beigeladenen im Verfahren 6 K 677/16 ebenso geprägt werde, wie durch die am anderen Ende - durch das Grundstück des Beigeladenen getrennt davon liegende - Moschee mit ihrer korrespondierenden runden Kuppel. Denn eine schutzwürdige subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wäre, steht der Klägerin insoweit schon von vornherein nicht zu. Die Wahrung einer ästhetischen Gestaltung eines unter anderem durch die Bebauung entlang einer Straße mitbestimmten Ortsbildes liegt nämlich allein im öffentlichen Interesse , dem etwa im Rahmen einer Gestaltungssatzung (Ortsbausatzung gem. § 74 LBO) oder aber über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) Rechnung getragen werden kann. 87 2. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit 88 2.1. Eine Verletzung der - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften , d.h. der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Mindestabstände lässt sich hier nicht feststellen. Die Balkone bzw. die Terrassennutzung im 2. bzw. 3. OG des Vorhabens halten nämlich mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand gem. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO ein. Die Erweiterung des Baukörpers im 2.OG und seine Aufstockung durch einen zusätzlichen darüber liegenden Baukörper im 3.OG sind als Grenzbauten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin bauordnungsrechtlich zulässig, da der Bebauungsplan hier die geschlossene Bauweise „g“ festsetzt, also nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. 89 2.2 . Auch - nachbarschützende - brandschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Vorhaben nicht zu Lasten der Bebauung des Grundstücks verletzt. Aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahme der Fachstelle „Feuerwehramt“ des Baurechts- und Denkmalamts (vom 21.07.2014 - BAS 77) sind in der angefochtenen Baugenehmigung unter den Ziffern 20 bis 26 der Anlage II zur Baugenehmigung (siehe BAS 135, 137) die entsprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen als verbindlicher Teil des Regelungsgehalts der Genehmigung mit aufgenommen worden. Dass diese etwa unzureichend seien, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren hierzu lediglich eingewandt, infolge der Nutzungsänderung von einem Fitnessstudio in eine Wohnnutzung stellten sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. 91 Beschluss vom 17. Januar 2017 92 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.07.2013 - Kopp, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 VwGO, Rn. 14; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris). 93 Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.