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Urteil

3 E 815/01 (4)

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2004:0311.3E815.01.4.0A
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Leitsätze
1. Aufgedrängte Genehmigungen, Erlaubnisse etc. können durch Anfechtungsklage angegriffen werden. 2. Eine Grundwasserförderung stellt in der Regel allenfalls dann einen naturschutzrechtlichen Eingriff i. S. vom § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG dar, wenn er ein dauerhaftes Absenken desjenigen Grundwasserspiegels zur Folge hat, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiert. Eine durch frühere behördlich zugelassene Grundwasserförderung bewirkte Grundwasserabsenkung hat außer Betracht zu bleiben. 3. "Veränderungen" des Grundwasserspiegels nach § 8 Abs. 1 BNatSchG n. F. und § 5 Abs. 1 HessNatSchG n. F. stellen ebenfalls auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existenten Grundwasserspiegel ab. 4. Die bei der Zulassung der Förderung von Grundwasser anzustellende ökologische Prognose nach § 43 Abs. 1 HWG darf nicht in Widerspruch zu der nach § 8 Abs. 1 BNatSchG / § 5 Abs. 1 HessNatSchG anzustellenden ökologischen Prognose stehen. 5. Die bei naturschutzrechtlichen Auflagen behördlicherseits zugrundegelegte Rechtsgrundlage ist insofern für das Gericht bindend, als diese Rechtsgrundlage den Zweck und die Zielrichtung des behördlichen Ermessens terminiert. 6. Vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung sind die damit verbundenen ökologischen Folgen zu prognostizieren und deren Kompensationsmöglichkeiten zu ermitteln. Naturschutzrechtliche Auflagen zur Eingriffsgenehmigung dürfen nicht dazu dienen, erst die Datenbasis für die nach § 6 a HessNatSchG erforderlichen Prognosen zu schaffen.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.03.2001 wird aufgehoben hinsichtlich Abschnitt I. Nr. 5 und hinsichtlich Nebenbestimmungen nach Abschnitt III. B. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte einschließlich der Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, die für notwendig erklärt wird. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgedrängte Genehmigungen, Erlaubnisse etc. können durch Anfechtungsklage angegriffen werden. 2. Eine Grundwasserförderung stellt in der Regel allenfalls dann einen naturschutzrechtlichen Eingriff i. S. vom § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG dar, wenn er ein dauerhaftes Absenken desjenigen Grundwasserspiegels zur Folge hat, der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiert. Eine durch frühere behördlich zugelassene Grundwasserförderung bewirkte Grundwasserabsenkung hat außer Betracht zu bleiben. 3. "Veränderungen" des Grundwasserspiegels nach § 8 Abs. 1 BNatSchG n. F. und § 5 Abs. 1 HessNatSchG n. F. stellen ebenfalls auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existenten Grundwasserspiegel ab. 4. Die bei der Zulassung der Förderung von Grundwasser anzustellende ökologische Prognose nach § 43 Abs. 1 HWG darf nicht in Widerspruch zu der nach § 8 Abs. 1 BNatSchG / § 5 Abs. 1 HessNatSchG anzustellenden ökologischen Prognose stehen. 5. Die bei naturschutzrechtlichen Auflagen behördlicherseits zugrundegelegte Rechtsgrundlage ist insofern für das Gericht bindend, als diese Rechtsgrundlage den Zweck und die Zielrichtung des behördlichen Ermessens terminiert. 6. Vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung sind die damit verbundenen ökologischen Folgen zu prognostizieren und deren Kompensationsmöglichkeiten zu ermitteln. Naturschutzrechtliche Auflagen zur Eingriffsgenehmigung dürfen nicht dazu dienen, erst die Datenbasis für die nach § 6 a HessNatSchG erforderlichen Prognosen zu schaffen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.03.2001 wird aufgehoben hinsichtlich Abschnitt I. Nr. 5 und hinsichtlich Nebenbestimmungen nach Abschnitt III. B. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte einschließlich der Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, die für notwendig erklärt wird. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist im Hauptantrag umfassend zulässig und begründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit des klägerischen Begehrens, die gemäß Abschnitt I. 5. des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 07.03.2001 erteilte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung aufzuheben, nicht entgegen, dass es sich bei erteilten Genehmigungen grundsätzlich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, die in der Regel deren Adressaten nicht in ihren Rechten verletzen können. Wenn, wie im vorliegenden Fall, streitig ist, ob ein bestimmtes Handeln genehmigungsbedürftig ist, haben die Adressaten erteilter Genehmigungen hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen solch eine erteilte Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Erteilung einer Genehmigung kann zum einen zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden sind, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen hätte. Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Hinzu kommt, dass die Existenz einer erteilten Genehmigung den Anschein erweckt, als ob das dem Verwaltungsakt zugrundeliegende tatsächliche Geschehen auch genehmigungsbedürftig sei. Im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG postulierte allgemeine Handlungsfreiheit, also die grundrechtliche Verbürgung, durch die öffentliche Gewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der seinen Ursprung und seine innere Rechtfertigung nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung findet (dazu Di Fabio in Maunz, Dürig, Herzog, Grundgesetz, Stand: 42. Ergänzungslieferung, Februar 2003, Rn 12 zu Art. 2 Abs. 1 GG), hat der Adressat einer ihm erteilten „aufgedrängten“ Genehmigung die Befugnis, diese Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung, er bedürfe ihrer von Rechts wegen nicht, anzufechten. Er kann aus diesen Gründen auch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Feststellung, sein Verhalten sei unter dem entsprechenden Gesichtspunkt nicht genehmigungsbedürftig, verwiesen werden. Insofern rückt die erkennende Kammer von der im Verlaufe des Termins zur mündlichen Verhandlung angedeuteten anderweitigen rechtlichen Einschätzung ab. Zwar ist die Feststellungsklage in der Regel die geeignete Klageart, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob für eine bestimmte Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis benötigt wird ( dazu Kopp/Schenke VwGO, 13. Auflage, Rn 24 zu § 43 VwGO). Eine erfolgreiche Feststellungsklage hätte aber gerade nicht zur Folge, dass die als „aufgedrängt“ empfundene Genehmigung beseitigt würde. Die Klage ist zudem im Hauptantrag umfassend begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 07.03.2001 sind aufzuheben, soweit dem Kläger darin eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung zum Fördern von Grundwasser im durch diese Entscheidungen wasserrechtlich genehmigten Umfang erteilt worden ist (Abschnitt I. Nr. 5), die mit „naturschutz- und forstrechtlichen Nebenbestimmungen“ (Abschnitt III. B.) versehen wurde. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 07.03.2001 gefunden hat, ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt. Die gemäß Abschnitt I. Nr. 5 des Bescheids vom 24.06.1999 erteilte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung war aufzuheben, weil es sich bei der dem Kläger genehmigten Grundwasserförderung und -entnahme (Grundwasserförderung) nicht um einen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne des zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Rechts handelt. Gemäß § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. waren Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Nach Abs. 8 Satz 2 der Vorschrift konnten die Länder bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift erfüllen. § 5 Abs. 1 HessNatSchG a. F. regelte, dass Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen sind, durch die der Naturhaushalt, die Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie das Landschaftsbild, der Erholungswert, oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können. Als Eingriffe galten gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift auch Veranstaltungen im Außenbereich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB außerhalb der zugelassenen Einrichtungen, wenn von ihnen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ausgehen konnten. § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG a. F. regelte, dass Eingriffe im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift insbesondere die Entwässerung von Flächen und die dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels waren, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden konnten. § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG enthält in der gegenwärtigen Fassung eine inhaltlich identische Regelung, die sich von der alten Fassung der Norm lediglich dadurch unterscheidet, dass „das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels“ Teil der Tatbestandsvoraussetzungen sind. Bei der Auslegung der vorstehend dargelegten Normen und auch des sonstigen gegenwärtig geltenden Naturschutzrechts ist zu beachten, dass der bundesgesetzliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 BNatSchG a. F. nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht. Was als Eingriff in Natur und Landschaft zu gelten hat, könne, so das Bundesverwaltungsgericht, im Interesse eines notwendigen Mindestmaßes an Rechtseinheit in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur übereinstimmend beantwortet werden. Der Bund könne von einer ihm zustehenden Befugnis zur Rahmengesetzgebung auch in der Weise Gebrauch machen, dass er Regelungen treffe, die zwar nicht aufgrund eines eigenen Gesetzgebungsbefehls unmittelbar, und damit als Bundesrecht, gelten würden, sondern noch vom Landesgesetzgeber umzusetzen seien, um den Bürger zu berechtigen und zu verpflichten, die aber dennoch eine bestimmte Frage inhaltlich voll regelten und dem Landesgesetzgeber keinen oder allenfalls nur geringen und genau bezeichneten Spielraum für abweichende Bestimmungen beließen. Eine abschließende Regelung dieser Art in einem Rahmengesetz des Bundes komme insbesondere bei grundlegenden Begriffsbestimmungen in Betracht. § 8 BNatSchG a. F. habe hinsichtlich der Umschreibung des Eingriffs und der Bestimmung der Voraussetzungen des Ausgleichs solche grundlegenden und für den Landesgesetzgeber verbindlichen Festlegungen enthalten, die dieser seiner ausfüllenden Gesetzgebung zu Grunde zu legen gehabt habe. Bei den auf der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 8 BNatSchG a. F. ergangenen landesrechtlichen Regelungen habe es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel um „Positiv- oder Negativlisten“ gehandelt, die zum Zweck einer vereinfachten Handhabung durch die Verwaltung aufgestellt worden seien, jedoch nur eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eingriffs enthalten hätten (vergleiche zum Vorherstehenden BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 -4 C 44.87-, BVerwGE 85, 348 ff, und Urteil vom 31.08.2000 -4 CN 6.99-, BVerwGE, 112, 41ff). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG sowohl in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als auch in der gegenwärtig geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass eine Grundwasserförderung nur dann in der Regel ein Eingriff in Natur und Landschaft ist, wenn neben den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen ein dauerhaftes Absenken des Grundwasserspiegels bezogen auf den Grundwasserspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiert, die Folge dieser Grundwasserförderung ist. Die von dem Beklagten seinen angefochtenen Entscheidungen zu Grunde gelegte Konstruktion, nach der der sich voraussichtlich ohne eine weitere Grundwasserförderung einstellende Grundwasserspiegel mit demjenigen zu vergleichen sei, der sich voraussichtlich im Falle der beabsichtigten weiteren Grundwasserförderung einstellen wird, findet im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag. Dies wird besonders deutlich, wenn man unterstellt, dass die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes hinsichtlich der Definition des Eingriffs in Natur und Landschaft lediglich klarstellen sollte, was nach altem Recht ohnehin schon gegolten habe. Gegen solch eine lediglich klarstellende Funktion der Gesetzesänderung sprechen allerdings erhebliche Bedenken. § 18 Abs. 1 BNatSchG definiert ebenso wie der wortgleiche § 5 Abs. 1 HessNatSchG die Eingriffe in Natur und Landschaft als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gegen die Annahme, dass der Regelungsgehalt beider Normen identisch mit demjenigen des § 8 Abs. 8 BNatSchG a. F. sei, spricht zwar bereits, dass der Bundesgesetzgeber den Teil der Regelung, den der Kläger im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit einem Aufsatz des für ihn als Verfahrensbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalts Schlüter (ZfW 2003, 17 ff) als „Eingriffshandlung“ bezeichnet, durch den Zusatz „oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels“ bei Beibehaltung des bisherigen Teils der „Eingriffshandlung“ erweitert hat. Dieser Erweiterung durch Verwendung des Wortes „oder“ kann an sich nur entnommen werden, dass Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels nach Auffassung des Bundesgesetzgebers eben keine Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen darstellen. Dies kann aber im vorliegenden Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Der Kläger hat bezogen auf die gegenwärtige Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des hinzugefügten Teils der „Eingriffshandlung“ dafür spricht, dass der maßgebliche Vergleichszustand derjenige zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Verändert werden kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich ein tatsächlich existierender Zustand. Würde man der von dem Beklagten vertretenen Auffassung folgen, hätte dies aber zur Konsequenz, dass zu prüfen wäre, ob der mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehende Grundwasserspiegel bezogen auf einen potentiell eintretenden Zustand, der prognostisch ermittelt werden müsste, verändert würde, wenn die „Eingriffshandlung“ vorgenommen würde. Auch hat Schlüter a.a.O. auf Seite 25 ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Begriff der Veränderung in der gegenwärtigen Fassung des § 18 Abs. 1 BNatSchG bezogen auf die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen einerseits und auf den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel andererseits eine unterschiedliche Bedeutung habe. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 59. Ergänzungslieferung, Oktober 2003, Rn 8 zu § 18 BNatSchG definiert die Veränderung im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG wohl letztlich in Umsetzung des oben zitierten allgemeinen Sprachgebrauchs aber als Herstellung eines Zustands, der von dem bisherigen Zustand abweicht und nicht der naturwüchsigen Entwicklung entspricht. Vorausgesetzt ist danach weiterhin ein gezieltes, planmäßiges Handeln des Menschen. Außerdem weist Meßerschmidt darauf hin, dass Voraussetzung der Veränderung nicht sei, dass in einen „natürlichen“ Zustand eingegriffen wird. Diesen naturschutzrechtlichen Begriff der Veränderung wandelt der Beklagte durch seine Interpretation des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG hinsichtlich der Grundwasserförderung in wesentlichen Punkten ab, indem er als Vergleichsmaßstab einen potentiell in der Zukunft entstehenden „natürlichen“ Zustand heranzieht. Für solch eine Interpretation dieser Norm bestand beziehungsweise besteht aber weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage Raum. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass § 18 Abs. 4 BNatSchG in der gegenwärtigen Fassung Regelungen enthält, die in den wesentlichen Teilen denjenigen des § 8 Abs. 8 BNatSchG a. F. entsprechen. Der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels“ in § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG, wie sie der Beklagte vornimmt, steht außerdem entgegen, dass sich die Auslegung einer Norm grundsätzlich an deren Wortlaut zu orientieren hat und von diesem ausgehen muss. Dieser Grundsatz dient auch dazu, es den Normadressaten zu ermöglichen, ausgehend vom Wortlaut der Norm zu ermitteln, welche Verhaltensweisen der Gesetzgeber mit welcher Rechtsfolge verknüpft. Die durch den Beklagten vorgenommene Auslegung der Norm hätte aber zur Konsequenz, dass eine zukünftige bezogen auf die Vergangenheit gedrosselte Grundwasserförderung, die zur Folge hätte, dass der Grundwasserspiegel, der sich aufgrund von wasserrechtlich genehmigten Grundwasserförderungen in der Vergangenheit eingestellt hat, wieder ansteigt, trotzdem im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG zu einem dauerhaften „Absenken“ führen würde, wenn der tatsächliche Anstieg hinter demjenigen zurückbleibt, der eintreten würde, wenn in Zukunft eine Grundwasserförderung unterbleibt. Solch eine Auslegung der Norm findet in deren Wortlaut keinerlei Niederschlag. Da das Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Bescheid vom 24.06.1999 ausdrücklich festgestellt hat, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht bezweifelt werden könne, dass die zugelassene Grundwasserentnahme langfristig nicht über die Grundwasserneubildung hinausgehe, liegt schon aus diesem Grunde kein naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Eingriff im Sinne der §§ 5 HessNatSchG, 8 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vor. Hinzu kommt, dass den angegriffenen Entscheidungen keinerlei nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen zu entnehmen sind, aus denen sich ergeben würde, dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG, nämlich dass die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können, gegeben wären. Das Regierungspräsidium Darmstadt führt in seinem Bescheid vom 24.06.1999 in diesem Zusammenhang im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 HWG a. F. aus, dass das Ingenieurbüro in seinem Gutachten auf der Basis mittlerer klimatischer Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Fördermenge von 4.300.000 m³/a bei konstant bleibenden äußeren Verhältnissen wie Klima, Wasserführung der im Einzugsgebiet des Untersuchungsraumes gelegenen Bäche (Q., P. und N.) und anthropogenen Einflüssen mit den Anforderungen der Lebensräume von schutzwürdiger Flora und Fauna im Gleichgewicht stehe und keine Veränderungen eintreten werden. Da mit der Anbindung der Entnahmerechte an die im Bescheid festgelegten Grenzgrundwasserstände eine Förderreduzierung in Trockenperioden sichergestellt sei, sei auch in solchen Zeiten eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts durch die Grundwasserförderung nicht zu besorgen. Durch die gestattete Grundwasserentnahme sei zudem keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen. Eine solche Besorgnis sei nur dann gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung tatsächlich vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch die zugelassene Grundwasserentnahme tatsächlich zu Schädigungen des Naturhaushalts kommen werde. Das ökologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die (derzeitige) Fördermenge von circa 4.300.000 m³/a auf einem Niveau liege, das mit dem Fortbestand der schutzwürdigen Lebensräume im weiteren Einflussbereich des Wasserwerks R. vereinbar sei. Durch die Kopplung der Grundwasserentnahmerechte an die Grenzgrundwasserstände und Frühjahrs- und Herbstwarnwerte sei gewährleistet, dass bei Unterschreitung der kritischen unteren Grundwasserstände Förderreduzierungen erfolgten und somit ökologische Schäden für das Einzugsgebiet des Klägers vermieden werden könnten. Durch die Spaltung der wasserrechtlichen Zulassung in einen bewilligten und einen erlaubten Teil unter gleichzeitiger Festsetzung von Grundwasserständen entsprechend dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried sei nach Überzeugung der oberen Wasserbehörde hinreichend sichergestellt, dass negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft dauerhaft vermieden werden könnten. Da die Erlaubnis jederzeit widerruflich sei, erlaube die Splittung, flexibel auf wider Erwarten erkennbar werdende Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zeitnah zu reagieren. Von diesen tatsächlichen Feststellungen hat die Behörde auch nicht etwa im Widerspruchsbescheid Abstand genommen. Vielmehr hat sie dort ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung kein Widerspruch zwischen diesen Ausführungen und der Annahme eines naturschutzrechtlich relevanten Eingriffs bestehe, was der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren gerügt hatte. Das Bejahen eines Eingriffs im vorliegenden Fall besage lediglich, dass mit der zugelassenen Grundwasserentnahme eine nachhaltige, das heiße längerfristig andauernde, Beeinträchtigung des Naturhaushalts verbunden sein könne. In wasserrechtlicher Hinsicht stehe § 43 Abs. 1 HWG a. F., der als Richtlinie für die Bewirtschaftung vorgebe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zu vermeiden sei, nicht sofort entgegen, weil dieser allein die tatsächliche erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts verbiete. Dass tatsächliche erhebliche Beeinträchtigungen vorliegend vermieden würden, sei durch die unter Abschnitt III des Ausgangsbescheids aufgeführten Nebenbestimmungen sichergestellt. Nichts anderes besagten die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Zwar ist es zutreffend, dass der naturschutzrechtliche und der wasserrechtliche Ansatz vorliegend auch schon nach der alten Rechtslage unterschiedlich gewesen ist. Die oben angeführten Ausführungen enthalten aber auch tatsächliche Feststellungen, die unbeschadet des unterschiedlichen Ansatzes für das Wasserrecht und für das Naturschutzrecht nur einheitlich getroffen werden können. Wenn das Regierungspräsidium Darmstadt ausführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es durch die zugelassene Grundwasserentnahme tatsächlich zu Schädigungen des Wasser- und Naturhaushalts kommen werde und dass nach dem Gutachten durch die genehmigte Förderung keine Veränderungen eintreten werden und dass diese Fördermenge nach dem Gutachten auf einem Niveau liege, das mit dem Fortbestand der schutzwürdigen Lebensräume im weiteren Einflussbereich des Wasserwerks vereinbar sei, kann dies nur so verstanden werden, dass die genehmigte Grundwasserentnahme für die Natur unschädlich ist. Zwar genügt nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG die Möglichkeit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen durch das Absenken des Grundwasserspiegels. Aber es ist insofern nicht ausreichend, diese Möglichkeit gleichsam „ins Blaue hinein“ als gegeben anzusehen. Es müssen vielmehr bei der Subsumtion des Lebenssachverhalts unter die Norm konkrete Tatsachen angegeben werden, die für diese Möglichkeit sprechen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl dies aufgrund der zitierten tatsächlichen Feststellungen im wasserrechtlichen Teil in besonderem Umfang geboten gewesen wäre. Die „naturschutz- und forstrechtlichen“ Nebenbestimmungen des Bescheids (III. B.) waren bereits deshalb aufzuheben, weil es sich nach der Konstruktion des Ausgangsbescheids in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gewonnen hat, um Nebenbestimmungen zu der (aufgehobenen) naturschutzrechtlichen Genehmigung und nicht etwa um Nebenbestimmungen zu der erteilten Bewilligung beziehungsweise Erlaubnis handelt. Während die Behörde sich insofern im Ausgangsbescheid auf § 6 Abs. 3 HessNatSchG als Rechtsgrundlage berufen hat, hat sie im Widerspruchsbescheid insofern ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Ausgleichsabgabeverordnung (AAV) die erforderlichen Unterlagen vorzulegen habe, da es sich um einen Eingriff handele. Die bisher vom Kläger vorgelegten Unterlagen behandelten demgegenüber nicht alle Fachfragen des Naturschutzes, insbesondere der Eingriffsregelung, abschließend. Insofern seien weitergehende Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 AAV als Auflage festgelegt worden. An diese letztere durch die Behörde vorgenommene rechtliche Einordnung ist das Gericht gebunden, weil die Nebenbestimmungen je nach Ermächtigungsgrundlage zu einem anderen Zweck und mit einer anderen Zielrichtung erlassen werden. Die nach § 6b Abs. 1 HessNatSchG in Verbindung mit der AAV zu zahlende Ausgleichsabgabe dient dazu, genehmigte Eingriffe, die nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können, und bei denen die Verursacher keine geeigneten Ersatzmaßnahmen anbieten, durch eine Abgabe in Geld zu kompensieren. Sie bemisst sich nach den festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich in vollem Umfang entsprechen. Gemäß § 6b Abs. 2 Sätze 2 und 3 HessNatSchG darf mit dem Eingriff nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe gezahlt ist, soweit nicht die Genehmigung eine andere Fälligkeit bestimmt hat. In diesem Fall soll Sicherheit geleistet werden. § 3 Abs. 1 AAV bestimmt, dass ein Bestandsplan, ein Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung vorzulegen sind, wenn eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung erforderlich oder im Falle des § 6c Abs. 1 Satz 2 HessNatSchG eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Nach § 3 Abs. 2 AAV kann die zuständige Behörde auf bestimmte Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten. § 3 Abs. 3 AAV regelt schließlich, dass die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf die Ausgleichsabgabe schätzen kann, wenn die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Norm notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden. Mit dieser Rechtslage steht das Vorbringen des Beklagten in mehreren Punkten nicht im Einklang. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vor Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung ermittelt wird, welche Eingriffsfolgen entstehen und ob diese kompensiert werden können. Auch muss dem Handelnden die Möglichkeit gegeben werden, geeignete Ersatzmaßnahmen anzubieten. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist die Ausgleichsabgabe festzusetzen. Mit dem Eingriff darf in der Regel nicht begonnen werden, bevor die Abgabe gezahlt ist. Wird ein späterer Zeitpunkt festgesetzt, ist eine Sicherheit zu leisten. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat aber nach der Aktenlage keine Eingriffsfolgen ermittelt, die kompensiert werden müssten. Vielmehr hat es hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 HWG, wie bereits dargestellt, ausdrücklich ausgeführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es durch die Grundwasserförderung tatsächlich zu Schädigungen des Wasser- und Naturhaushalts kommen wird. Ferner handelt es sich bei den unter III. B. enthaltenen Nebenbestimmungen nahezu ausschließlich um Maßnahmen, die der (Vorbereitung der) Ermittlung potentiell aufgrund der Grundwasserförderung eintretender Schäden dienen. Dies dürfte auch der Grund sein, warum sich das Regierungspräsidium Darmstadt im Widerspruchsbescheid auf § 3 Abs. 2 AAV als Rechtsgrundlage für ihren Erlass berufen hat. Nach dem in § 6b HessNatSchG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers hat der durch eine Ausgleichsabgabe auszugleichende Schaden aber in der Regel im zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung festzustehen. Nur so dürfte es dem Verursacher auch möglich sein, von ihm angebotene Ersatzmaßnahmen zeitgerecht durchzuführen. § 6b Abs. 4 HessNatSchG setzt insbesondere diese zeitgerechte Durchführung der Ersatzmaßnahmen voraus, wobei er zudem diesen Maßnahmen den Vorrang vor der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe einräumt. Auch sind einzelne der Nebenbestimmungen in einer Art und Weise abgefasst, die mit der gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 AAV nicht in Einklang zu bringen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 AAV kann die Behörde über die in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Unterlagen hinaus weitergehende Nachweise fordern, wenn dies aufgrund der jeweiligen Umstände erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten. Unabhängig davon, dass das Regierungspräsidium Darmstadt in der Begründung seiner Entscheidungen nicht auf das Tatbestandsmerkmal „wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich“ eingegangen ist, dient die Regelung des § 3 Abs. 2 AAV lediglich dazu, den Verursacher in die Tatsachenermittlung einzubeziehen. Die fachliche Bewertung der ermittelten Tatsachen ist letztlich die Aufgabe der Behörde. Zwar wird eine Tatsachenermittlung häufig nur möglich sein, wenn entsprechende Fachkenntnisse vorhanden sind, so dass sich der Verursacher entsprechender sachverständiger Personen bedienen wird. Wenn die Behörde dem Kläger aber beispielsweise in Ziffer 1 auferlegt, das vorgelegte Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass die erforderlichen hydraulischen Stabilisierungsmaßnahmen zur Minimierung der Eingriffswirkungen dargelegt werden sollen, geht dies über die reine Tatsachenermittlung hinaus. Die Behörde will letztlich von dem Kläger einen Vorschlag für von ihr anzuordnende Maßnahmen. Der Sachverhalt soll durch den Kläger nicht nur ermittelt, sondern auch aus naturschutz- und forstfachlicher Sicht so aufbereitet werden, dass die Behörde nur noch darüber entscheiden muss, ob sie die Vorschläge akzeptiert oder ob sie Änderungen oder Abweichungen fordert. Zwar mag ein gemäß § 3 Abs. 1 AAV vorzulegender Ausgleichsplan in beschränktem Umfang auch solche fachlichen Vorschläge enthalten. Vorliegend will sich die Behörde aber in einer ersten Stufe jeglicher eigener Tätigkeit enthalten. Der Kläger soll das Geschehen unter naturschutzrechtlicher Sicht weiter durchleuchten, obwohl die Behörde im wasserrechtlichen Bescheid festgestellt hat, dass sie selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür sieht, dass es tatsächlich zu Schädigungen des Naturhaushalts kommen wird. Dies gilt auch für die in Ziffer B. 1. angeführten waldbaulichen Maßnahmen und für die Vorschläge für Leitarten und Schlüsselbiotope, die im Zuge des Biomonitoringprogramms zu überwachen sind. So legt die Behörde nicht dar, warum sie der Auffassung ist, dass Leitarten und Schlüsselbiotope zu überwachen seien, obwohl sie keine konkreten Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt, also auch für eine entsprechende Gefährdung im Bereich des Naturhaushalts, hat. Die Nebenbestimmungen B. 6. und B. 7. enthalten letztlich ebenso wie der bestandskräftig gewordene Hinweis C. 3. einen Nebenbestimmungsvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG, ohne dass das Regierungspräsidium Darmstadt begründet hätte, warum es diese Vorbehalte in den Bescheid aufgenommen hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zudem war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren schon allein wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, wie das in § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG enthaltene Tatbestandsmerkmal „das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels“ beziehungsweise die inhaltsgleiche ältere Regelung auszulegen sind, gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger vorgenommenen Grundwasserentnahmen naturschutzrechtlich von Relevanz sind. Der Kläger fördert seit Jahrzehnten in der Gemarkung A-Stadt aus zehn Brunnen Grundwasser. Das geförderte Grundwasser wird verwendet, um die öffentliche Wasserversorgung im Raum A-Stadt und im Raum B-Stadt sicherzustellen. Am 13.10.1989 beantragte der Kläger die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Zutageförderung von 5.500.000 m³/a Grundwasser aus den zehn vorhandenen Tiefbrunnen im Stadtwald A-Stadt ab dem 01.01.1990. Die letzte am 20.01.1969 erteilte wasserrechtliche Bewilligung beziehungsweise Erlaubnis zur Förderung von insgesamt 4.200.000 m³/a Grundwasser sei jeweils bis zum 31.12.1989 befristet. Erstmals mit Bescheid 10.11.1989 ließ es das Regierungspräsidium Darmstadt zu, dass der Kläger bereits vor der Erteilung einer Bewilligung Grundwasser in einer Menge von bis zu 4.300.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung zu Tage fördert. Diesen Bescheid erteilte es befristet bis zum 31.12.1990. In der Folgezeit erließ es bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag vom 13.10.1989 mehrere Bescheide, in denen es die Frist verlängerte. Unter dem Datum des 25.02.1991 forderte das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 14.11.1990 unter anderem auf, umgehend ein ökologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 13.08.1991 änderte der Kläger seinen Antrag dahingehend ab, dass er beantragte, ihm für die Fördermenge von 3.600.000 m³/a eine auf 30 Jahre befristete Bewilligung zu erteilen. Für eine zusätzliche Fördermenge von insgesamt 1.200.000 m³/a beantragte er, ihm bis längstens zum 31.12.2001 befristete Erlaubnisse zu erteilen. Am 23.06.1992 legte der Kläger eine gutachtliche Stellungnahme der Hessischen Forsteinrichtungsanstalt vom 02.06.1992 zu möglichen forstökologischen Auswirkungen und zur Notwendigkeit eines forstökologischen Beweissicherungsverfahrens im Rahmen einer beantragten Grundwassermehrförderung des Gruppenwasserwerks Gerauer Land vor. Am 23.02.1995 erklärte der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt, dass er das Ingenieur-Büro Z., Y., X. in Darmstadt (Ingenieurbüro) mit der Erstellung des ökologischen Gutachtens beauftragt habe. Das Ingenieurbüro habe ein Arbeitsprogramm erstellt, das beigefügt und Grundlage der Auftragsvergabe sei. Am 25.10.1996 legte der Kläger dem Regierungspräsidium Darmstadt das im Oktober 1996 erstellte ökologische Gutachten des Ingenieurbüros vor. Am 05.01.1999 übersandte das Ingenieurbüro dem Regierungspräsidium Darmstadt eine im Dezember 1998 gefertigte Ergänzung zum Gutachten vom Oktober 1996. Mit Bescheid vom 24.06.1999 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger unter anderem die Bewilligung, aus 10 Brunnen auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemarkung A-Stadt Grundwasser in einer Menge von bis 3.200.000 m³/a zu Tage zu fördern und für die öffentliche Wasserversorgung zu entnehmen. Auch erteilte es ihm die widerrufliche Erlaubnis, aus diesen Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 1.100.000 m³/a zu Tage zu fördern und für die öffentliche Wasserversorgung zu entnehmen. Das geförderte Grundwasser sei für die öffentliche Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden des Klägers, W., A-Stadt, V. und U. , zu verwenden. Soweit es das Grundwasserdargebot zulasse, könne unter Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Grundwasserstände darüber hinaus die über den jeweiligen Bedarf dieser Gemeinden hinausgehende Fördermenge bis zu einer Gesamtentnahmemenge von 4.300.000 m³/a für die Sicherstellung der überörtlichen Wasserversorgung des Rhein-Main-Gebiets in die Fernleitung der T.werke eingespeist werden. Die Behörde befristete diese erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen bis zum 31.12.2014. Die Grundwasserentnahme sei ein Eingriff in Natur und Landschaft, welcher gemäß § 6 Abs. 1 HessNatSchG genehmigt werde. Die Behörde erließ im Abschnitt III. mehrere Nebenbestimmungen, wobei sie zwischen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (A) und naturschutz- und forstrechtlichen Nebenbestimmungen (B) unterschied. Unter B regelte sie, dass der vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsplan Teil I (EAP I) bis zum 01.03.2000 um näher aufgeführte Inhalte zu ergänzen sei (B 1). Die im EAP Teil I enthaltenen landschaftspflegerischen Maßnahmen seien bis zum 31.03.2001 auszuführen und auf Dauer zu erhalten (B 2). Es sei in Abstimmung mit der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie eine forstökologische Beweissicherung durchzuführen. Die Istzustandserfassung sei bis zum 31.12.2000 vorzulegen. Die Wiederholungskartierung sei bis zum 31.12.2012 vorzulegen (B 3). Zur Klärung der Kausalität und des Umfangs von Beeinträchtigungen sei ein Biomonitoring durchzuführen (B 4). Bis zum 31.12.2012 sei ein Eingriffs- und Ausgleichsplan (EAP Teil II) vorzulegen (B 5). Die Festlegung von weiteren Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung, zum Ausgleich und zum Ersatz des Eingriffs beziehungsweise die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe bleibe vorbehalten. Gleiches gelte für die Nachforderung weiterer Unterlagen und für die Festlegung von weiteren Grenzflurabständen, insbesondere aus Gründen der Fauna-Flora-Habitat-Problematik (B 6). Wenn bis zum 31.12.2014 nachträglich in anderen Verfahren Eingriffswirkungen beziehungsweise Schäden durch die Grundwasserförderung des Klägers bekannt würden, die durch die Ungenauigkeit von Modellrechnungen hätten nicht erfasst werden können, bleibe die Nachforderung von naturschutzfachlichen Konzeptionsmaßnahmen bis hin zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorbehalten (B 7). Das Naturschutzgebiet S. dürfe durch die Grundwasserentnahme der Antragstellerin nicht beeinträchtigt werden. Dies sei durch ein entsprechendes hydrologisches Monitoring nachzuweisen (B 8). Die Ergebnisse des Monitorings seien jährlich bis zum 1. April der oberen Naturschutzbehörde vorzulegen. Unter Hinweise (C) führte die Behörde unter anderem aus, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt nachträglicher Anforderungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 3 HessNatSchG stehe. Zur Begründung des Bescheids stellte sie unter anderem fest, dass durch die zugelassene Grundwasserentnahme nur das nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vermieden werde. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne nicht bezweifelt werden, dass die zugelassene Grundwasserentnahme langfristig nicht über die Grundwasserneubildung hinausgehe. Da mit der Anbindung der Entnahmerechte an im Bescheid festgelegte Grenzgrundwasserstände eine Förderreduzierung in Trockenperioden sichergestellt sei, sei auch in solchen Zeiten eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts durch die Grundwasserförderung nicht zu besorgen. Es liege keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts vor. So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch die zugelassene Grundwasserentnahme tatsächlich zu Schädigungen des Wasser- und Naturhaushalts kommen werde. Das vorgelegte ökologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die (derzeitige) Fördermenge von circa 4.300.000 m³/a auf einem Niveau liege, das mit dem Fortbestand der schutzwürdigen Lebensräume im weiteren Einflussbereich des Wasserwerks R. vereinbar sei. Auch lege das Gutachten dar, dass im Rahmen der vorgelegten Untersuchungsergebnisse keine Anzeichen dafür hätten gefunden werden können, dass sich die wichtigsten Nassbereiche, deren Standorte auch heute noch in stärkerem Maße von Grundwasserentnahmen geprägt seien, derzeit in einem aus Naturschutzsicht negativ zu beurteilenden Veränderungsprozess hinsichtlich ihres Grundwasserhaushalts befänden. Andererseits werde festgestellt, dass die Grundwasserentnahme dazu führe, dass die klimatisch bedingten Phasen niedriger Grundwasserstände und der daraus resultierende Stress für die Vegetation verstärkt würden. Dem werde durch die Festlegung von Grenzgrundwasserständen und Frühjahrs- und Herbstwarnwerten Rechnung getragen. Durch die Förderreduzierungen würden ökologische Schäden für das Einzugsgebiet des Klägers vermieden. Die obere Naturschutzbehörde sei allerdings nach einer Überprüfung beziehungsweise Auswertung der vom Kläger vorgelegten und weiterer Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die ökologischen Verhältnisse in einem andauernden Verschlechterungsprozess befänden und die uneingeschränkte Fortführung einer Grundwasserförderung von 4.300.000 m³/a eine Gefährdung feuchteabhängiger, ökologisch wertvoller Gebiete und Waldstandorte darstelle. Unter naturschutz- und forstfachlichen Gesichtspunkten werde lediglich eine Entnahmemenge von insgesamt 2.000.000 m³/a als mit den ökologischen Anforderungen vereinbar angesehen. Da die einfache Erlaubnis gemäß §§ 7 WHG, 19 HWG im Gegensatz zur Bewilligung jederzeit widerruflich sei, erlaube die Splittung, flexibel auf wider Erwarten erkennbar werdende Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zeitnah zu reagieren. Durch die Reduzierung der Entnahme bei dem Erreichen der Warnwerte sei jedenfalls sichergestellt, dass in klimatischen Trockenperioden der festgelegte untere Grenzgrundwasserstand nicht erreicht werde und somit negative Folgen für feuchteabhängige, ökologisch wertvolle Gebiete und Waldstandorte langfristig verhindert werden könnten. Die Festsetzung der im Abschnitt III. aufgeführten Auflagen sei gemäß §§ 4 WHG, 17 HWG, 6 Abs. 3 HessNatSchG geboten, um die Ordnung des Wasserhaushalts zu gewährleisten und Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit und für andere zu verhüten. In diesem Sinne dienten sie auch dazu, solche Gefahren abzuwenden, wie sie in den erhobenen Einwendungen zum Ausdruck gekommen seien. Der Kläger legte am 15.07.1999 Widerspruch ein. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen führte der Kläger aus, dass der Erlass von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen nur als Annex zu einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung zulässig sei. Eine solche Genehmigung sei aber nicht erforderlich. Die Grundwasserförderung stelle keinen Eingriff im Sinne der §§ 8 Abs. 1 BNatSchG, 5 HessNatSchG dar. Es würden nur Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Flächen vom Eingriffstatbestand erfasst. Unter Gestalt sei das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche zu verstehen. Durch die Grundwasserentnahme würden aber die Erdoberflächenstruktur und deren prägende Bestandteile nicht verändert. Mögliche mittelbare Auswirkungen seien irrelevant. Das OVG Lüneburg habe mit Urteil vom 24.06.1996 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Fortsetzung der Grundwasserförderung keinen Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Bestimmungen darstelle. Durch sie werde nur der gegenwärtige Zustand aufrechterhalten. Auch sei § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG nicht von § 8 Abs. 8 BNatSchG gedeckt. Danach seien die Länder nicht ermächtigt, näher zu bestimmen, was als Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen zu gelten habe. Es sei ihnen keine allgemeine Definitionsmacht über den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 BNatSchG zugesprochen worden. Zudem sei bei der Feststellung, ob es sich bei der Grundwasserentnahme um einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG handele, auf den Istzustand und nicht auf einen hypothetischen, fiktiven Zustand ohne die frühere Grundwasserförderung abzustellen. Es komme nicht darauf an, wie sich das Grundwasser bei Einstellung der Förderung entwickeln werde. Auch seien die Pflanzengesellschaften und Vegetationsräume durch die beantragte Grundwasserförderung nicht beeinträchtigt. Schadensprozesse seien bereits in der Vergangenheit abgeschlossen. Die Pflanzengesellschaften und Vegetationsräume hätten sich auf den jetzigen Grundwasserstand unter Berücksichtigung der bisherigen Grundwasserförderungen eingestellt. Die vorhandenen ökologischen Lebensräume und Lebensgemeinschaften würden daher gegenwärtig nicht mehr verändert. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, einen „Eingriffs- und Ausgleichsplan“ vorzulegen oder zu verwirklichen. Deshalb sei auch unklar, wieso das von ihm vorgelegte Gutachten als „Eingriffs- und Ausgleichsplan Teil I“ bezeichnet werde. Es handele sich um eine ökologische Bewertung des Status Quo, auf deren Basis der Behörde eine ökologische Bewertung der Grundwasserförderung habe ermöglicht werden sollen. Auch seien die Nebenbestimmungen teilweise nicht hinreichend genau bestimmt. Teilweise stünden sie auch in offensichtlichem Widerspruch zu der Begründung des Bescheids. Unklar sei, was unter einem Biomonitoring - Programm zu verstehen sei und wie der Kläger ein solches zu erstellen habe. Außerdem sei ihm die Abgabe einer „Restschadensprognose“ nicht möglich, weil nicht damit zu rechnen sei, dass aufgrund der bewilligten beziehungsweise erlaubten Grundwasserförderung ein Schaden für Natur und Landschaft drohe. So habe die Behörde ausdrücklich ausgeführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es durch die zugelassene Grundwasserentnahme tatsächlich zu Schädigungen des Wasser- und Naturhaushalts kommen werde. Um so mehr erstaune, dass der Kläger trotzdem dazu verpflichtet werden solle, Schadensprognosen abzugeben beziehungsweise Gesamtschadensermittlungen vorzunehmen oder landschaftspflegerische Maßnahmen auszuführen, die dem Ausgleich eines Eingriffs dienen sollten. Schon deshalb könnten die naturschutz- und forstrechtlichen Nebenbestimmungen keinen Bestand haben. Die Grundwasserförderung greife nicht in Natur und Landschaft ein. Auch könne es nicht der Zweck von Nebenbestimmungen sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern nur Schäden in der Zukunft zu vermeiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001, zugestellt am 15.03.2001, fasste das Regierungspräsidium Darmstadt zwei wasserrechtliche Nebenbestimmungen neu und wies den Widerspruch hinsichtlich der erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zurück. An der Eingriffsgenehmigung und an den damit verbundenen Auflagen sei festzuhalten, weil ein Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG vorliege. Da das bisherige Wasserrecht befristet erteilt worden sei, sei als Vergleichszustand der Grundwasserstand zu berücksichtigen, der ohne eine Grundwasserförderung eintreten würde. Die weitergehende Förderung verursache demgegenüber eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels, die die Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen nachhaltig beeinträchtigen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Grundwasserabsenkung innerhalb des wurzelverfügbaren Bodenraums oder aus diesem heraus stattfinde. Die Annahme eines Eingriffs stehe auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Bescheid, weil das Bejahen des naturschutzrechtlichen Eingriffs lediglich besage, dass es zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts kommen könne. Wasserrechtlich sei hingegen gemäß § 43 Abs. 1 HWG eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zu vermeiden. Da es sich um einen Eingriff handele, seien die gemäß § 3 Abs. 1 AAV erforderlichen Unterlagen vom Kläger vorzulegen. Weil die vorgelegten Unterlagen nicht alle Fachfragen des Naturschutzes abschließend behandelten, seien weitergehende Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 AAV von Behördenseite als Auflage festgelegt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die naturschutzfachlichen Nebenbestimmungen nicht so vollständig, klar und unzweideutig für den Kläger formuliert seien, dass er sein Verhalten nicht danach richten könne. Insbesondere sei der Begriff Biomonitoringprogramm definiert worden. Die Restschadensprognose müsse sich auf die im gesamtökologischen Gutachten dokumentierten Beeinträchtigungen stützen, die vom Kläger selbst vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen einbeziehen und darauf für eine Fördermenge von 4.300.000 m³/a eine Prognose für den gesamten Einflussbereich ableiten. Diese Prognose sei auch die Grundlage für das Biomonitoringprogramm. Der Kläger hat am 04.04.2001 Klage erhoben. Wegen der mit der von Amts wegen erteilten, vom ihm nicht beantragten, Eingriffsgenehmigung möglicherweise verbundenen Belastungen brauche er sich die erteilte „Zwangsgenehmigung“ nicht aufdrängen zu lassen. Die angegriffenen Entscheidungen enthielten keinerlei nachprüfbare Angaben dazu, dass durch die Grundwasserentnahme die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 9 HessNatSchG erfüllt würden. Eine insofern erforderliche zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels erfolge nicht. Das Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes vom 04.04.2002 sei für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung irrelevant. Es komme auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an, weil es sich vorliegend um eine Anfechtungsklage handele. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele. In diesen Fällen seien lediglich für den Kläger günstige Veränderungen nach Erlass der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen. Außerdem spreche auch die neue Fassung des § 18 Abs. 1 Alt. 2 BNatSchG von Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels. Durch seinen Wortlaut werde klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Eingriffshandlung vorliege, auf den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Zustand ankomme. Dies folge bereits aus dem Begriff der Veränderung, der nicht nur eine Absenkung, sondern auch eine Aufspiegelung des Grundwasserstandes erfasse. Deshalb stelle eine Grundwasserentnahme, die ein Ansteigen des Grundwasserstandes verhindere, keine relevante Eingriffshandlung dar. Es seien zudem nur erhebliche Veränderungen tatbestandsmäßig. Dies ergebe sich aus einem Hintergrundpapier des Bundesumweltministeriums vom 29.05.2001, in dem von einer Verbesserung der Eingriffsregelung durch Einbeziehen von Eingriffen, die zu erheblichen Veränderungen des Grundwasserspiegels führten, die Rede sei. Auch lägen die tatbestandlichen Eingriffsfolgen nicht vor, weil die genehmigte Grundwasserentnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds nach sich ziehen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 07.03.2001 hinsichtlich Abschnitt I. Nr. 5 sowie Abschnitt III. B. aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass es hinsichtlich der erteilten Bewilligung beziehungsweise Erlaubnis keiner naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedurfte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Zuge der Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen gäben gerade keinen Hinweis darauf, dass sich die Verhältnisse im Einzugsbereich des Wasserwerks stabilisiert hätten. Deshalb sehe der Grundwasserbewirtschaftungsplan für das Fördergebiet neben der Wasserversorgung die Stabilisierung des Grundwasserhaushalts an grundwasserabhängigen Waldstandorten und die Sanierung vorhandener Schäden in grundwasserabhängigen Naturschutzgebieten vor. Der Förderzustand weiche zwischen 0,25 m und über 2,50 m vom Zustand ohne Grundwasserförderung ab. Der Begriff des Eingriffs- und Ausgleichsplans sei eingeführt worden, weil er der Regelung des § 6 b Abs. 7 Nr. 4 HessNatSchG und der daraus abgeleiteten Ausgleichsabgabenverordnung entspreche. Das geforderte Biomonitoringprogramm sei Stand der Technik. Seine Zielrichtung bestehe darin, festzustellen, ob weitere durch die Grundwasserentnahme verursachte Beeinträchtigungen auch tatsächlich aufträten, wie es vom Regierungspräsidium aus aufgrund der Antragsunterlagen und aufgrund eigener Eindrücke auch unterstellt werde. Durch das Biomonitoring und vor allem die Wiederholungskartierung solle der Umfang der zukünftigen Beeinträchtigungen ermittelt werden. Durch Aufspiegelungsrechnung solle festgestellt werden werden, ob das Wasserwerk mit seinem verursachten Absenkungstrichter eine ökologische Relevanz durch Veränderung des Grundwasserstandes in den oder im wurzelverfügbaren Bodenraum besitze. Durch die Neuregelungen des BNatSchG und des HessNatSchG habe nur eine Klarstellung der bisherigen Tatbestandsmerkmale erfolgen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sieben Bände Behördenakten nebst drei Ordnern, zwei Plankästen und einem Klarsichthefter Bezug genommen, deren Inhalt jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist.