OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 1400/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

40mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Eilantrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eines Baunachbarn entfällt, wenn der Rohbau der streitigen Anlage fertiggestellt ist, weil dann vorläufiger Rechtsschutz keinen wirksamen Vorteil mehr bieten kann. • Das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung kann dem Interesse des Nachbarn an einstweiliger Außervollzugsetzung vorgehen, wenn die Anlage bereits weitgehend fertiggestellt ist. • Fehlende oder verzögerte rechtzeitige Inanspruchnahme von Rechtsmitteln durch den Nachbarn kann den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses begründen. • Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn er im Eilverfahren unterliegt; der Antragsteller kann auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, die ein eigenes Prozessrisiko übernommen hat.
Entscheidungsgründe
Entfall des Eilrechtsschutzes bei Fertigstellung des Rohbaus • Ein Eilantrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eines Baunachbarn entfällt, wenn der Rohbau der streitigen Anlage fertiggestellt ist, weil dann vorläufiger Rechtsschutz keinen wirksamen Vorteil mehr bieten kann. • Das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung kann dem Interesse des Nachbarn an einstweiliger Außervollzugsetzung vorgehen, wenn die Anlage bereits weitgehend fertiggestellt ist. • Fehlende oder verzögerte rechtzeitige Inanspruchnahme von Rechtsmitteln durch den Nachbarn kann den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses begründen. • Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn er im Eilverfahren unterliegt; der Antragsteller kann auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, die ein eigenes Prozessrisiko übernommen hat. Die Antragstellerin ist Nachbarin eines Gemeindehauses, für dessen Umbau eine Aufzugsanlage genehmigt wurde. Sie erhob Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, weil sie Beeinträchtigungen durch Belichtung, Belüftung, Besonnung und Lärm befürchtete. Teile der Aufzugsanlage waren bereits im Rohbau errichtet; die Antragstellerin legte Fotografien vor, wonach der Rohbau nach ihrer Darstellung noch offen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehbarkeit überwog; ein möglicher Abstandsverstoß sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Antragstellerin rügte falsche Tatsachenannahmen und Verfahrensverzögerung durch die Gegenseite. Das Verfahren wurde zum Verwaltungsgerichtshof gegeben, der die Beschwerde zurückwies und die Kosten der Antragstellerin auferlegte. • Maßgeblicher Rechtsgrund ist das Eilverfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist beschränkt auf vorgetragenes Vorbringen. • Nach ständiger Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis eines Baunachbarn, der sich gegen die Errichtung des Baukörpers als solchen wendet, mit Fertigstellung des Rohbaus, weil eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen nachteiligen Zustand mehr verhindern kann. • Für die Entscheidung des Senats war die Fertigstellung des Rohbaus im maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig; deshalb konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben. • Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien ändern die Rechtslage nicht; auch wenn sie zum früheren Zeitpunkt Zweifel begründeten, ist für den Senat der Fertigstellungszeitpunkt entscheidend. • Das verspätete Einlegen des wirksamen Eilantrags durch die Antragstellerin und ihr Verhalten während des Verfahrens sprechen gegen ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis und begründen Teilschuld an der entstandenen Lage. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist gerechtfertigt, weil diese ein eigenes Prozessrisiko übernommen hat. • Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog 2013, wobei für Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen für Ein- oder kleinere Mehrfamilienhäuser typischerweise 10.000 EUR festgesetzt werden. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Eilantrag war unbegründet, weil der Rohbau der streitigen Aufzugsanlage fertiggestellt war und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Baunachbarn entfiel. Soweit die Antragstellerin behauptete, der Rohbau sei noch nicht vollständig, ändert dies nichts an der Entscheidung des Senats, weil im maßgeblichen Zeitpunkt Fertigstellung unstreitig war. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.