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Urteil

A 6 K 2344/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Nr. 1 sowie die Nrn. 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 28.09.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Jahr ... geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste nach seinen Angaben Mitte Februar 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 18.02.2015 stellte er einen Asylantrag. 2 Bei seiner Anhörung am 23.02.2015 durch das Bundesamt gab der Kläger an, Mutter und Bruder sowie alle weiteren Verwandten lebten noch im Kosovo. Sein Vater lebe seit 24 Jahren in ... und habe mittlerweile auch die ... Staatsbürgerschaft, gleichwohl seien die Eltern noch zusammen. Nach ... zum Vater habe er nicht gehen wollen, da er wegen seiner Transsexualität dort Probleme befürchtet habe. Er sei zwar ein Mann, fühle sich aber als Frau. Nach der Schule habe er lange versucht, eine Arbeit zu finden, sei aber nicht eingestellt worden. ... Am 01.04.2014 habe er dann angefangen, bei ..., einer Organisation für LGBT-Menschen, zu arbeiten. Bis eine Woche vor seiner Ausreise habe er dort gearbeitet, das Büro sei in der Hauptstadt Pristina gewesen. Er sei im Außendienst tätig gewesen, sei herumgefahren, habe Schwule und Lesben aufgeklärt, dass sie Kondome verwenden sollten, und habe über Gesundheit und Beratungsmöglichkeiten informiert. Er habe ein festes Gehalt (etwa 350,-- EUR monatlich) gezahlt bekommen. Seit August 2014 wisse er, dass er HIV-positiv sei. Im Oktober 2014 sei er in einem Krankenhaus in ... gewesen, einer Privatklinik, die auf Infektionskrankheiten spezialisiert sei. Eine spezifische Behandlung habe er jedoch nicht erfahren, lediglich normale Hygieneartikel seien an ihn ausgeteilt worden. Ein Termin bei einem Psychologen sei versprochen, aber nie durchgeführt worden. Den Status seiner Krankheit habe er ebenfalls nicht erfahren. Von wem er die Krankheit habe, wisse er nicht. Außer dem Direktor der Organisation und Ärzten wisse keiner von seiner Infektion. Seiner Familie könne er das nicht sagen, die würden das nicht verstehen und sich von ihm distanzieren, da sie strenggläubig seien und auch die kosovarische Gesellschaft so etwas nicht akzeptiere. Bereits seit seiner Kindheit habe er sich als Mädchen gefühlt, so verhalten und versucht, sich so anzuziehen. Sein Bruder habe immer wieder auf ihn eingeredet, er solle sich ändern, da die Leute auf der Straße schon über ihn redeten. Physisch habe man ihn nie angegriffen, er sei ausschließlich verbalen Attacken ausgesetzt gewesen, beleidigt und beschimpft worden. Einmal sei er sogar von der Polizei beleidigt worden, als er mit seinem aktuellen Lebensgefährten, angezogen als Frau, außerhalb des Heimatortes unterwegs gewesen sei. Die Organisation, für die er gearbeitet habe, könne ihren Mitgliedern keinerlei Schutz oder medizinische Versorgung bieten. Verlassen habe er den Kosovo, da er sterben könne, wenn die Krankheit nicht richtig behandelt werde. In der Privatklinik habe man ihm gesagt, dass die Behandlung gegebenenfalls unterbrochen werden müsse, mangels Medikamenten. Außerdem sei er aufgrund seiner sexuellen Orientierung immer wieder diskriminiert worden. Seine Familie habe er erst an der serbischen Grenze kontaktiert und gesagt, die schlechte wirtschaftliche Situation habe ihn zur Ausreise bewogen. Damit habe er sie angelogen, vermutlich glaubten sie ihm aber, weil die wirtschaftliche Situation im Kosovo tatsächlich schlecht sei. Er glaube, dass er sich, wäre er nicht ausgereist, aufgrund der Depressionen wegen seines Gesundheitszustandes und auch wegen der Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung möglicherweise irgendwann umgebracht hätte. 3 Unter dem 17.09.2015 ließ der Kläger schriftlich vortragen, wegen erhöhter Sympathien seiner Umgebung für den IS sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, das Haus zu verlassen, um zu seiner damaligen Arbeit zu gelangen, da mehrere Personen auf ihn gewartet hätten, um Gewalt an ihm auszuüben. Bekannt sei er dadurch geworden, dass er für die LGBT-Leute auf der Straße unterwegs gewesen sei und eine öffentliche Rolle übernommen habe. Die Polizei habe ihm selbst dann nicht helfen können, als der IS sein Leben bedroht habe, er sei vielmehr auf Unverständnis und Intoleranz seitens der Polizei gestoßen. Mutter und Bruder, mit denen er zusammengelebt habe, hätten seine Sexualität nicht akzeptiert und eine Zwangsheirat für ihn geplant. Er habe des Öfteren versucht, sich das Leben zu nehmen, da er keinen Ausweg mehr gesehen habe. Die Behandlung einer HIV-Erkrankung finde im Kosovo nur für einen kurzen Zeitraum von rund 3-6 Monaten statt. Die notwendige jahrelange und ständige ärztliche Behandlung gebe es nicht. Auch die enormen Kosten der Therapie könne er selbst nicht decken. Er sei lange auf der Suche nach einem Arzt gewesen, der überhaupt bereit gewesen sei, ihn zu behandeln. Man habe ihm eigenes Verschulden an seiner Erkrankung vorgeworfen sowie, dass er ein Mensch sei, der es nicht verdiene, behandelt zu werden. Seit 31.07.2015 habe er eine HIV-Therapie begonnen. Ein von ihm vorgelegtes fachärztliches Attest vom 15.09.2015 diagnostizierte die HIV-CDC-Kategorie C2 und das Erfordernis einer lebenslangen HIV-Therapie. 4 Mit Bescheid vom 28.09.2015, eingeschrieben zur Post am 02.10.2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint (Nr. 4) und dem Kläger binnen Wochenfrist die Abschiebung in den Kosovo angedroht (Nr. 5) sowie schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Der Kläger hat am 08.10.2015 Klage erhoben. Auf einen gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag hin ist deren aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Einzelrichters vom 23.11.2015 (A 6 K 2345/15) angeordnet worden. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 die Nr. 1 und die Nrn. 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 28.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 8 hilfsweise, zu verpflichten im subsidiären Schutz zuzuerkennen; 9 weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach– und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Bundesamts sowie ein Heft Gerichtsakten des Eilverfahrens 6 K 2345/15) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen des Inhalts seiner Angaben wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft hat, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. 14 1.) Der Kläger ist Flüchtling, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Seine Furcht, wegen seiner sexuellen Orientierung (zum Verfolgungsgrund unter a.) im Kosovo menschenrechtswidrigen Bedrohungen ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihm diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (zu Verfolgungshandlung und Prognose unter b.). 15 a.) In der Person des Klägers liegt ein Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG vor. Der Kläger ist transsexuell. Entgegen dem ihm bei Geburt „zugewiesenen“ männlichen Geschlecht besitzt er den Wunsch, als Angehöriger des weiblichen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Er sucht - und lebt dies auch tatsächlich so - die sexuelle Befriedigung mit männlichen Partnern, seine sexuelle Orientierung ist folglich homosexuell und wird von seiner Umgebung, die den Kläger dem männlichen Geschlecht zuordnet, auch so aufgefasst. Angesichts des gesamten Vortrags des Klägers im Asylverfahren, der insoweit umfangreiche Details über Erlebnisse aus dem privaten und öffentlichen Bereich im Zusammenhang mit seiner sexuellen Neigung enthielt, sowie ferner aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass dies die sexuelle Ausrichtung des Klägers ist. Besonders in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen nachhaltigen Eindruck dahin gewonnen, dass der Kläger unter den Reaktionen seiner Umgebung (Familie und Dritte) auf seine von dieser so begriffenen (und zum Anlass von Repressionen genommenen - dazu unten) „Andersartigkeit“ sehr gelitten hatte. Nicht zuletzt seine immer wieder einsetzenden Weinkrämpfe belegten dies nachhaltig. Von Übertreibung oder gar Simulation konnte keine Rede sein. Dieser überaus labile Zustand des Klägers in der mündlichen Verhandlung hing auch erkennbar nicht (nur) mit seiner HIV-Erkrankung zusammen, da diese aufgrund der klaren medizinischen Faktenlage in der informatorischen Anhörung erst am Ende zur Sprache kam (vgl. Sitzungsprotokoll-Seite 3/4) und dort nur eine untergeordnete Rolle spielte. 16 Homosexuelle - wie auch transsexuelle - Menschen gehören im Kosovo zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Von einem Asylbewerber kann - abgesehen von (hier nicht im Raum stehenden) Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten – nicht erwartet werden, dass er seine Sexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich (vgl. zu Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG , der durch § 3b AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde: EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 u.a. -, Rn. 46 und 67 ff., juris). 17 Diese Personengruppe besitzt im Kosovo ferner eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG). Homosexualität wie auch sonst die Zugehörigkeit zur sexuellen Minderheit der LGBTI-Personen ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.12.2016, Seite 14). Einer liberalen Gesetzgebung zu Gunsten sexueller Minderheiten stehen in der Gesellschaft und in der eigenen Familie immer noch Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätige Übergriffe gegenüber (vgl. für den Zeitraum seit 2008: UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, Seite 19/20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 21.12.2011, Kosovo: Homosexualität; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.06.2012 [Seite 19/20], vom 12.06.2013 [Seite 19], vom 25.11.2014 [Seite 15/16] und vom 09.12.2015 [Seite 16]; EASO, Kosovo Report November 2016, Seite 36; EU-Kosovo-Report 2016 vom 09.11.2016, Seite 27/28; Schwedische Einwanderungsbehörde vom 29.09.2016, Seite 4/5 [English Summary]; Bundesasylamt Österreich, Länderinformationsblatt Kosovo, 12.07.2016, Seite 29; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 vom 13.04.2016 [unter: Acts of Violence, Discrimination, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity]; das Merkmal der sozialen Gruppe ebenfalls - für homosexuelle Frauen - bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2013 – 8 LA 221/12 –, Rn. 20, juris). Der Vortrag des Klägers über Beschimpfungen im Alltag sowie heftige Ablehnung innerhalb der eigenen Familie reiht sich ohne weiteres in die in den genannten Erkenntnisquellen geschilderte Situation ein. Die LGBTI-Organisation ..., für die der Kläger gearbeitet hat, bestätigt in ihrem Schreiben vom 09.02.2015 (BAMF-AS. 45) nicht nur die Mitgliedschaft bzw. die Aktivitäten des Klägers für diese Organisation, sondern führt ferner aus, dass sexuelle Minderheiten im Kosovo erheblich stigmatisiert sind und deshalb ihre Orientierung verbergen müssen. Da es keinen staatlichen Schutz gebe, könne auch die Organisation nicht für die Sicherheit dieser Menschen garantieren (zu den Aktivitäten von ... vgl. ILGA-Europe, Jahresbericht 2015 über die Menschenrechtssituation der LGBTI-Menschen, Mai 2015, , Seite, und ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seiten 5 und 8). 18 b.) Der Kläger hat wegen seiner Homosexualität bei Rückkehr in den Kosovo Verfolgung in Gestalt physischer und psychischer Gewalt begründet zu befürchten (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AsylG). Diese Verfolgung droht ihm durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der kosovarische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG), und ohne dass ihm interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). 19 Der Kläger ist bereits vor seiner Ausreise wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden: 20 Sein Bruder bedrohte ihn mit dem Messer und forderte dabei, sich entweder „wie ein Mann“ zu verhalten (und die ihm von der Familie ausgesuchte Frau gegen seinen Willen zu heiraten), oder sonst von ihm umgebracht zu werden. Unabhängig davon, ob diese Drohung mit dem Tode ernst gemeint war – was allerdings mit Blick auf die traditionell bedeutsame Familienehre ernsthaft in Betracht gezogen werden muss (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 2) -, verletzte dies den Kläger ganz erheblich in seiner psychischen Verfassung, da hierdurch das innerfamiliäre Sicherheitsgefühl des Klägers erheblich beeinträchtigt wurde. Auch hier hat die mündliche Verhandlung eindrucksvoll gezeigt, wie schwer der Kläger hiervon betroffen war, fing er doch bei Schilderung dieses Vorfalls erneut heftig an zu weinen. 21 Eine weitere akute Bedrohung seiner körperlichen und psychischen Integrität widerfuhr dem Kläger bei seiner im April 2014 begonnenen Arbeit für ... Für die Organisation war er, wie er nachvollziehbar schilderte (und was diese im Schreiben vom 09.02.2015 auch bestätigte, vgl. BAMF-AS. 45), im Kosovo unterwegs, um in Parks, den geheimen bzw. versteckten Treffpunkten Homosexueller, diese über HIV aufzuklären und Kondome zu verteilen. Hierbei wurde er im Park von ... von 3 jungen Männern auf Motorrädern zunächst angerufen bzw. beschimpft („Ihr Schwulen“). Diese fuhren sodann, bewaffnet mit einer Kette und Messern, auf die Gruppe, bei der sich der Kläger gerade aufhielt, zu. Die Gruppe konnte sich mit dem Auto retten und wurde kurz von den Angreifern verfolgt, die Gegenstände hinterher warfen, durch die das Rückfenster des PKW kaputt ging. 22 Auch der berichtete Vorfall während der Zugfahrt zwischen ... und ... schließlich ist verfolgungsrelevant gewesen. Die Kläger wurde hier erneut beschimpft („Peder“ [Anm.: wohl Abkürzung für „Pederast“]) und sollte seinen Sitzplatz frei machen. Auf seine Weigerung hin, wurde ihm eindeutig mit Gewalt gedroht („Wir sind ja bald in ... und steigen dann aus und sehen uns wieder.“). Dass dies Wirkung zeigte, ergibt sich daraus, dass der Kläger aus Angst anfing zu weinen, den Platz frei machte und sich sofort an die Zugtür stellte, um beim Anhalten sofort aussteigen und weglaufen zu können. 23 Das Gericht erachtet diesen gesamten Vortrag des Klägers für glaubhaft. Die emotionale Betroffenheit, die er in der mündlichen Verhandlung insbesondere gezeigt hat, als er von der Bedrohung durch seinen Bruder berichtete, spricht hierfür. Auch die spontane und erneut mit heftigem Weinen verknüpfte Schilderung des Ereignisses auf der Zugfahrt fügt sich hier nahtlos ein. Entsprechend lebhaft und realistisch schilderte der Kläger schließlich den Vorfall im Park von ... Diese Angaben decken sich ferner mit denjenigen, die der Kläger in 3-stündigen Untersuchungsgesprächen gegenüber der Gutachterin Dr. C. des ... (vgl. deren ausführliches Attest vom 30.08.2016) gemacht hat. Wenn demgegenüber bei der Anhörung beim Bundesamt am 23.02.2015 und auch noch in der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 17.09.2015 nur sehr allgemein von verbalen Attacken sowie sonst schwerpunktmäßig nur von seiner HIV-Erkrankung die Rede war, steht dies zur Überzeugung des Gerichts der Glaubhaftigkeit des aktuellen Vortrags nicht entgegen. Es lässt sich vielmehr recht deutlich daraus erklären, dass der Kläger in den ersten Monaten nach seiner Einreise mit der kurz zuvor im Kosovo gestellten HIV-Diagnose innerlich ausschließlich beschäftigt war. Wie er schon damals wiederholt ausführte, war er trotz dieser Diagnose im Kosovo nur sehr kurz untersucht und behandelt worden, so dass eine endgültige Gewissheit im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland immer noch nicht bestand. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine lebensgefährliche Erkrankung handelt, ist es für das Gericht deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger sich die verfolgungsrelevanten Details erst nach und nach - nachdem nämlich die medizinische Erkenntnislage hier in Deutschland gefestigt war - bewusst machen und vortragen konnte. 24 Wirksamer staatlicher Schutz stand dem Kläger damals nicht zur Verfügung. Gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell ein Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Für diese Nachprüfung haben die zuständigen Behörden insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen oder Einheiten des Drittlandes, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen die betreffende Person im Fall ihrer Rückkehr in dieses Land ursächlich werden können, andererseits zu beurteilen. Nach Art. 4 Abs. 3 der (mangels Umsetzung in nationales Recht hier unmittelbar anwendbaren) Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie), der sich auf die Prüfung der Ereignisse und Umstände bezieht, können die zuständigen Behörden insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie den Umfang, in dem in diesem Land die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet ist, berücksichtigen. Das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht aus, soweit diese Handlungen gleichwohl effektiv geahndet werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12 –, Rn. 127, juris). 25 Von in diesem Sinne wirksamen Sanktionen staatlicher Seite auf Verfolgungshandlungen, die sich gegen sexuelle Minderheiten richten, kann indessen nicht ausgegangen werden. Einmal mehr eindrücklich – und auch insoweit glaubhaft – schilderte der Kläger, wie sie nach dem Vorfall im Park von ... direkt zur Polizei gefahren und alle Details geschildert hätten. Die einzige Reaktion der Polizisten hierauf sei jedoch nur gewesen, dass man ihnen sagte, sie würden ihre Verhältnisse genau kennen, müssten einfach vorsichtig sein und dürften nicht in den Park gehen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass es sich hierbei auch nicht ansatzweise um einen ausreichenden Schutz bzw. Schutzwillen handelte. Der konkrete Bericht des Klägers deckt sich mit den Feststellungen des US Department of State in den Reporten betreffend die Jahre 2014 und 2015, wonach die Polizei nicht zugänglich für Anliegen und Bedürfnisse der LGBTI-Personen sei und darüber hinaus Hassverbrechen, die nach der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 2008 begangen worden seien, auch nicht konsequent verfolgt worden seien. In diesen Reporten sowie den weiter oben genannten Erkenntnisquellen (vgl. ferner: BAMF, Kosovo Länderreport, Band 3 vom Mai 2015, Seite 32) findet sich wiederholt auch die Feststellung, dass sich von menschenrechtswidrigen Übergriffen durch Dritte betroffene Angehörige sexueller Minderheiten nur ganz selten an öffentliche Institutionen wendeten, sowohl aus Angst, sich dann erkennen geben zu müssen, als auch aus Furcht vor der Reaktion der Polizisten. Wie der Kläger selbst beim Bundesamt schilderte, sind er und sein damaliger Partner selbst einmal von der Polizei beleidigt worden, als sie in Frauenkleidern angetroffen wurden. 26 Zwar ist der Kläger nicht noch während, sondern erst zeitlich nach den oben genannten Verfolgungshandlungen ausgereist. Zwischen dem letzten Vorfall, der sich nach Beginn der Aktivität für ... (April 2014) ereignete, und der Ausreise im Februar 2015 lagen vielmehr sogar einige Monate. Gleichwohl ist von einer bis zur Ausreise andauernden beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Referenzfälle politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung sind gewichtige Indizien für eine weiterhin gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 133/134). Die in den oben beschriebenen drei Vorfällen erkennbare Reaktionsbereitschaft der Umgebung des Klägers auf ihn – sowohl in der Familie als auch im weiteren Umkreis – war auch nach April 2014 keine andere geworden. Jederzeit hätten sich vielmehr erneut Repressionen gegen den Kläger wenden können. Ein Beleg hierfür ist etwa – was der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte –, dass er in der Klinik in Pristina, an die er sich wegen seiner HIV-Infektion wendete, nicht höflich behandelt, sondern wegen seiner „Fraulichkeit“ ausgelacht wurde. Die (scheinbare) Ruhe bis Februar 2015 war letztlich nur dem Umstand geschuldet, dass im August 2014 ein positiver HIV-Test gemacht worden und damit eine zusätzliche bzw. neue Situation entstanden war, die den Kläger offensichtlich so stark in Anspruch nahm, dass er zunächst damit fertig werden musste. Diese Umstände sprechen damit nicht für eine beendete Verfolgungssituation. An der Bereitschaft Dritter, dem Kläger gegenüber jederzeit erneut gewalttätig zu werden, hatte sich nichts geändert. Ebenso ergab sich in diesem Zeitraum keine wesentliche Änderung, was die mangelnde Fähigkeit des Staates betraf, wirksamen Schutz gegen Übergriffe privater Akteure zu gewähren. 27 Der Kläger war somit, als er den Kosovo im Februar 2015 verließ, verfolgt worden und weiterhin unmittelbar hiervon bedroht. Dies stellt nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG sowie Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin begründet ist. Diese Beweiserleichterung knüpft nur an den Umstand einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht aber an weitere Voraussetzungen - wie etwa Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen - an. Sie soll beweisrechtlich diejenigen privilegieren, die in ihrem Heimatland tatsächlich bereits persönlich Verfolgung erfahren haben (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 29, juris). Sie enthält eine Vermutung für eine zukünftig drohende Verfolgung. Sie kann allerdings widerlegt werden. Maßgeblich ist dafür, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, Rn. 7, juris). 28 Stichhaltige Gründe, die gegen ein erneute Verfolgung des Klägers bei Rückkehr sprechen, gibt es indessen nicht. Die oben (Seite 7) für die Einordnung von LGBTI-Personen als soziale Gruppe angeführten Erkenntnisquellen, die bis in die jüngste Zeit reichen, belegen dies. Der auf Gesetzesebene sowie bei öffentlichen Aktionen und Bekundungen dokumentierten liberalen Haltung des Staates und seiner obersten Vertreter entspricht in der Praxis keine wirksame Umsetzung bei der Akzeptanz und beim Schutz dieses Personenkreises. Auch in individueller Hinsicht gibt es beim Kläger keine wesentliche Änderung. Dass seine Familie – seine Mutter und vor allem sein Bruder – nunmehr eine andere Einstellung gewonnen hätten, ist nicht ersichtlich. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal im Zusammenhang mit den telefonischen Kontakten, die er noch ins Heimatland hat, belegen können. Dass sein Bruder, der anlässlich eines solchen Telefonats auch einmal mit ihm sprechen wollte (was dem Kläger dann aber aus psychischen Gründen unmöglich war), dies aus Gründen der Läuterung oder besseren Einsicht hätte tun wollen, kann nahezu sicher ausgeschlossen werden. 29 Für den Kläger gibt es schließlich auch keinen internen Schutz. Dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes wird gemäß § 3e AsylG durch eine Verweisung auf eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung bestehende interne Schutzalternative Rechnung getragen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009, a.a.O., Rn. 29). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft danach nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Bei der Prüfung internen Schutzes kann kein strengerer Maßstab zugrunde gelegt werden als bei der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, Rn. 22 ff., juris). 30 Dass der Kläger möglicherweise vor seinem Bruder sicher sein könnte, indem er nicht mehr nach ... zurückkehrte, sondern in eine größere und anonymere Stadt, etwa die Hauptstadt Pristina, ginge (in diesem Sinne für internen Schutz bei Verfolgung durch Familienangehörige: OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2016 – 13 A 871/16.A –, Rn. 10 und 13, juris; VG München, Beschl. v. 21.03.2016 – M 16 S 16.30448 –, Rn. 15, juris), ist unerheblich. Denn die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Klägers ergeben, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich woanders im Kosovo niederlässt. Das folgt nicht nur aus der Homosexualität des Klägers, die nach dem oben ausführlich Dargelegten bereits in der Vergangenheit auch Übergriffe Dritter, nicht zur Familie gehörender Personen, ausgelöst hat. Vor allem aber ergibt es sich daraus, dass der Kläger mittlerweile erheblich erkrankt ist. Bereits die HIV-Infektion steht einer Rückkehr in den Kosovo bzw. einer Niederlassung dort, egal in welchem Landesteil, entgegen. Denn die wegen des erreichten Krankheitsstadiums (CDC C2) begonnene und lebenslang erforderliche antiretrovirale Therapie (ART) ist in der erforderlichen Lückenlosigkeit - eine einmal begonnene ART sollte nicht mehr abgesetzt werden, um Resistenzbildung zu verhindern; aus demselben Grund ist eine regelmäßige Tabletteneinnahme unumgänglich - im Kosovo nicht gewährleistet (vgl. WHO, Review of the HIV programme in Kosovo, 2015, Seite 1 [Executive Summary, am Ende], vgl. dazu, dass Medikamente oft nicht vorrätig und in öffentlichen Kliniken nicht verfügbar sind, auch: IOM, Country Fact Sheet Kosovo, Mai 2016, Seite 3; ZIRF-Counselling-Anfragebeantwortung vom 19.09.2016, Az. ZC218). 31 Angesichts des bereits aufgrund der HIV-Infektion geschwächten physischen und psychischen Zustandes des Klägers sowie aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS und Depression sowie Angstneurose (vgl. fachärztliches Attest vom 19.12.2016; ferner die Ausführungen der Gutachterin Frau Dr. C. des ... vom 30.08.2016) bestehen schließlich auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass an irgendeinem Ort im Kosovo die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu seinen Gunsten dergestalt wären, dass sein Existenzminimum gewährleistet wäre (zu diesem Erfordernis im Rahmen des internen Schutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris). 32 2.) Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden. Aufzuheben sind gleichwohl die Nrn. 3 und 4 Bundesamtsbescheids. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung zu subsidiärem Schutz und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Auch die Abschiebungsandrohung und die (nur) für den Fall einer Abschiebung an ein dann entstehendes gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpfende Befristung (Nrn. 5 und 6 des Bescheids) sind schließlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 11 Abs. 2 AufenthG im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegen. II. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe I. 13 Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er einen Anspruch auf internationalen Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft hat, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. 14 1.) Der Kläger ist Flüchtling, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Seine Furcht, wegen seiner sexuellen Orientierung (zum Verfolgungsgrund unter a.) im Kosovo menschenrechtswidrigen Bedrohungen ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihm diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (zu Verfolgungshandlung und Prognose unter b.). 15 a.) In der Person des Klägers liegt ein Verfolgungsgrund i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG vor. Der Kläger ist transsexuell. Entgegen dem ihm bei Geburt „zugewiesenen“ männlichen Geschlecht besitzt er den Wunsch, als Angehöriger des weiblichen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Er sucht - und lebt dies auch tatsächlich so - die sexuelle Befriedigung mit männlichen Partnern, seine sexuelle Orientierung ist folglich homosexuell und wird von seiner Umgebung, die den Kläger dem männlichen Geschlecht zuordnet, auch so aufgefasst. Angesichts des gesamten Vortrags des Klägers im Asylverfahren, der insoweit umfangreiche Details über Erlebnisse aus dem privaten und öffentlichen Bereich im Zusammenhang mit seiner sexuellen Neigung enthielt, sowie ferner aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass dies die sexuelle Ausrichtung des Klägers ist. Besonders in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen nachhaltigen Eindruck dahin gewonnen, dass der Kläger unter den Reaktionen seiner Umgebung (Familie und Dritte) auf seine von dieser so begriffenen (und zum Anlass von Repressionen genommenen - dazu unten) „Andersartigkeit“ sehr gelitten hatte. Nicht zuletzt seine immer wieder einsetzenden Weinkrämpfe belegten dies nachhaltig. Von Übertreibung oder gar Simulation konnte keine Rede sein. Dieser überaus labile Zustand des Klägers in der mündlichen Verhandlung hing auch erkennbar nicht (nur) mit seiner HIV-Erkrankung zusammen, da diese aufgrund der klaren medizinischen Faktenlage in der informatorischen Anhörung erst am Ende zur Sprache kam (vgl. Sitzungsprotokoll-Seite 3/4) und dort nur eine untergeordnete Rolle spielte. 16 Homosexuelle - wie auch transsexuelle - Menschen gehören im Kosovo zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Von einem Asylbewerber kann - abgesehen von (hier nicht im Raum stehenden) Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten – nicht erwartet werden, dass er seine Sexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich (vgl. zu Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG , der durch § 3b AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde: EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 u.a. -, Rn. 46 und 67 ff., juris). 17 Diese Personengruppe besitzt im Kosovo ferner eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG). Homosexualität wie auch sonst die Zugehörigkeit zur sexuellen Minderheit der LGBTI-Personen ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.12.2016, Seite 14). Einer liberalen Gesetzgebung zu Gunsten sexueller Minderheiten stehen in der Gesellschaft und in der eigenen Familie immer noch Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätige Übergriffe gegenüber (vgl. für den Zeitraum seit 2008: UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, Seite 19/20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 21.12.2011, Kosovo: Homosexualität; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.06.2012 [Seite 19/20], vom 12.06.2013 [Seite 19], vom 25.11.2014 [Seite 15/16] und vom 09.12.2015 [Seite 16]; EASO, Kosovo Report November 2016, Seite 36; EU-Kosovo-Report 2016 vom 09.11.2016, Seite 27/28; Schwedische Einwanderungsbehörde vom 29.09.2016, Seite 4/5 [English Summary]; Bundesasylamt Österreich, Länderinformationsblatt Kosovo, 12.07.2016, Seite 29; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 vom 13.04.2016 [unter: Acts of Violence, Discrimination, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity]; das Merkmal der sozialen Gruppe ebenfalls - für homosexuelle Frauen - bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2013 – 8 LA 221/12 –, Rn. 20, juris). Der Vortrag des Klägers über Beschimpfungen im Alltag sowie heftige Ablehnung innerhalb der eigenen Familie reiht sich ohne weiteres in die in den genannten Erkenntnisquellen geschilderte Situation ein. Die LGBTI-Organisation ..., für die der Kläger gearbeitet hat, bestätigt in ihrem Schreiben vom 09.02.2015 (BAMF-AS. 45) nicht nur die Mitgliedschaft bzw. die Aktivitäten des Klägers für diese Organisation, sondern führt ferner aus, dass sexuelle Minderheiten im Kosovo erheblich stigmatisiert sind und deshalb ihre Orientierung verbergen müssen. Da es keinen staatlichen Schutz gebe, könne auch die Organisation nicht für die Sicherheit dieser Menschen garantieren (zu den Aktivitäten von ... vgl. ILGA-Europe, Jahresbericht 2015 über die Menschenrechtssituation der LGBTI-Menschen, Mai 2015, , Seite, und ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seiten 5 und 8). 18 b.) Der Kläger hat wegen seiner Homosexualität bei Rückkehr in den Kosovo Verfolgung in Gestalt physischer und psychischer Gewalt begründet zu befürchten (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AsylG). Diese Verfolgung droht ihm durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der kosovarische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG), und ohne dass ihm interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). 19 Der Kläger ist bereits vor seiner Ausreise wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden: 20 Sein Bruder bedrohte ihn mit dem Messer und forderte dabei, sich entweder „wie ein Mann“ zu verhalten (und die ihm von der Familie ausgesuchte Frau gegen seinen Willen zu heiraten), oder sonst von ihm umgebracht zu werden. Unabhängig davon, ob diese Drohung mit dem Tode ernst gemeint war – was allerdings mit Blick auf die traditionell bedeutsame Familienehre ernsthaft in Betracht gezogen werden muss (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 2) -, verletzte dies den Kläger ganz erheblich in seiner psychischen Verfassung, da hierdurch das innerfamiliäre Sicherheitsgefühl des Klägers erheblich beeinträchtigt wurde. Auch hier hat die mündliche Verhandlung eindrucksvoll gezeigt, wie schwer der Kläger hiervon betroffen war, fing er doch bei Schilderung dieses Vorfalls erneut heftig an zu weinen. 21 Eine weitere akute Bedrohung seiner körperlichen und psychischen Integrität widerfuhr dem Kläger bei seiner im April 2014 begonnenen Arbeit für ... Für die Organisation war er, wie er nachvollziehbar schilderte (und was diese im Schreiben vom 09.02.2015 auch bestätigte, vgl. BAMF-AS. 45), im Kosovo unterwegs, um in Parks, den geheimen bzw. versteckten Treffpunkten Homosexueller, diese über HIV aufzuklären und Kondome zu verteilen. Hierbei wurde er im Park von ... von 3 jungen Männern auf Motorrädern zunächst angerufen bzw. beschimpft („Ihr Schwulen“). Diese fuhren sodann, bewaffnet mit einer Kette und Messern, auf die Gruppe, bei der sich der Kläger gerade aufhielt, zu. Die Gruppe konnte sich mit dem Auto retten und wurde kurz von den Angreifern verfolgt, die Gegenstände hinterher warfen, durch die das Rückfenster des PKW kaputt ging. 22 Auch der berichtete Vorfall während der Zugfahrt zwischen ... und ... schließlich ist verfolgungsrelevant gewesen. Die Kläger wurde hier erneut beschimpft („Peder“ [Anm.: wohl Abkürzung für „Pederast“]) und sollte seinen Sitzplatz frei machen. Auf seine Weigerung hin, wurde ihm eindeutig mit Gewalt gedroht („Wir sind ja bald in ... und steigen dann aus und sehen uns wieder.“). Dass dies Wirkung zeigte, ergibt sich daraus, dass der Kläger aus Angst anfing zu weinen, den Platz frei machte und sich sofort an die Zugtür stellte, um beim Anhalten sofort aussteigen und weglaufen zu können. 23 Das Gericht erachtet diesen gesamten Vortrag des Klägers für glaubhaft. Die emotionale Betroffenheit, die er in der mündlichen Verhandlung insbesondere gezeigt hat, als er von der Bedrohung durch seinen Bruder berichtete, spricht hierfür. Auch die spontane und erneut mit heftigem Weinen verknüpfte Schilderung des Ereignisses auf der Zugfahrt fügt sich hier nahtlos ein. Entsprechend lebhaft und realistisch schilderte der Kläger schließlich den Vorfall im Park von ... Diese Angaben decken sich ferner mit denjenigen, die der Kläger in 3-stündigen Untersuchungsgesprächen gegenüber der Gutachterin Dr. C. des ... (vgl. deren ausführliches Attest vom 30.08.2016) gemacht hat. Wenn demgegenüber bei der Anhörung beim Bundesamt am 23.02.2015 und auch noch in der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 17.09.2015 nur sehr allgemein von verbalen Attacken sowie sonst schwerpunktmäßig nur von seiner HIV-Erkrankung die Rede war, steht dies zur Überzeugung des Gerichts der Glaubhaftigkeit des aktuellen Vortrags nicht entgegen. Es lässt sich vielmehr recht deutlich daraus erklären, dass der Kläger in den ersten Monaten nach seiner Einreise mit der kurz zuvor im Kosovo gestellten HIV-Diagnose innerlich ausschließlich beschäftigt war. Wie er schon damals wiederholt ausführte, war er trotz dieser Diagnose im Kosovo nur sehr kurz untersucht und behandelt worden, so dass eine endgültige Gewissheit im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland immer noch nicht bestand. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine lebensgefährliche Erkrankung handelt, ist es für das Gericht deshalb nachvollziehbar, dass der Kläger sich die verfolgungsrelevanten Details erst nach und nach - nachdem nämlich die medizinische Erkenntnislage hier in Deutschland gefestigt war - bewusst machen und vortragen konnte. 24 Wirksamer staatlicher Schutz stand dem Kläger damals nicht zur Verfügung. Gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell ein Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Für diese Nachprüfung haben die zuständigen Behörden insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen oder Einheiten des Drittlandes, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen die betreffende Person im Fall ihrer Rückkehr in dieses Land ursächlich werden können, andererseits zu beurteilen. Nach Art. 4 Abs. 3 der (mangels Umsetzung in nationales Recht hier unmittelbar anwendbaren) Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie), der sich auf die Prüfung der Ereignisse und Umstände bezieht, können die zuständigen Behörden insbesondere die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie den Umfang, in dem in diesem Land die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet ist, berücksichtigen. Das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht aus, soweit diese Handlungen gleichwohl effektiv geahndet werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12 –, Rn. 127, juris). 25 Von in diesem Sinne wirksamen Sanktionen staatlicher Seite auf Verfolgungshandlungen, die sich gegen sexuelle Minderheiten richten, kann indessen nicht ausgegangen werden. Einmal mehr eindrücklich – und auch insoweit glaubhaft – schilderte der Kläger, wie sie nach dem Vorfall im Park von ... direkt zur Polizei gefahren und alle Details geschildert hätten. Die einzige Reaktion der Polizisten hierauf sei jedoch nur gewesen, dass man ihnen sagte, sie würden ihre Verhältnisse genau kennen, müssten einfach vorsichtig sein und dürften nicht in den Park gehen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass es sich hierbei auch nicht ansatzweise um einen ausreichenden Schutz bzw. Schutzwillen handelte. Der konkrete Bericht des Klägers deckt sich mit den Feststellungen des US Department of State in den Reporten betreffend die Jahre 2014 und 2015, wonach die Polizei nicht zugänglich für Anliegen und Bedürfnisse der LGBTI-Personen sei und darüber hinaus Hassverbrechen, die nach der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 2008 begangen worden seien, auch nicht konsequent verfolgt worden seien. In diesen Reporten sowie den weiter oben genannten Erkenntnisquellen (vgl. ferner: BAMF, Kosovo Länderreport, Band 3 vom Mai 2015, Seite 32) findet sich wiederholt auch die Feststellung, dass sich von menschenrechtswidrigen Übergriffen durch Dritte betroffene Angehörige sexueller Minderheiten nur ganz selten an öffentliche Institutionen wendeten, sowohl aus Angst, sich dann erkennen geben zu müssen, als auch aus Furcht vor der Reaktion der Polizisten. Wie der Kläger selbst beim Bundesamt schilderte, sind er und sein damaliger Partner selbst einmal von der Polizei beleidigt worden, als sie in Frauenkleidern angetroffen wurden. 26 Zwar ist der Kläger nicht noch während, sondern erst zeitlich nach den oben genannten Verfolgungshandlungen ausgereist. Zwischen dem letzten Vorfall, der sich nach Beginn der Aktivität für ... (April 2014) ereignete, und der Ausreise im Februar 2015 lagen vielmehr sogar einige Monate. Gleichwohl ist von einer bis zur Ausreise andauernden beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Referenzfälle politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung sind gewichtige Indizien für eine weiterhin gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 133/134). Die in den oben beschriebenen drei Vorfällen erkennbare Reaktionsbereitschaft der Umgebung des Klägers auf ihn – sowohl in der Familie als auch im weiteren Umkreis – war auch nach April 2014 keine andere geworden. Jederzeit hätten sich vielmehr erneut Repressionen gegen den Kläger wenden können. Ein Beleg hierfür ist etwa – was der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte –, dass er in der Klinik in Pristina, an die er sich wegen seiner HIV-Infektion wendete, nicht höflich behandelt, sondern wegen seiner „Fraulichkeit“ ausgelacht wurde. Die (scheinbare) Ruhe bis Februar 2015 war letztlich nur dem Umstand geschuldet, dass im August 2014 ein positiver HIV-Test gemacht worden und damit eine zusätzliche bzw. neue Situation entstanden war, die den Kläger offensichtlich so stark in Anspruch nahm, dass er zunächst damit fertig werden musste. Diese Umstände sprechen damit nicht für eine beendete Verfolgungssituation. An der Bereitschaft Dritter, dem Kläger gegenüber jederzeit erneut gewalttätig zu werden, hatte sich nichts geändert. Ebenso ergab sich in diesem Zeitraum keine wesentliche Änderung, was die mangelnde Fähigkeit des Staates betraf, wirksamen Schutz gegen Übergriffe privater Akteure zu gewähren. 27 Der Kläger war somit, als er den Kosovo im Februar 2015 verließ, verfolgt worden und weiterhin unmittelbar hiervon bedroht. Dies stellt nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG sowie Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU) weiterhin begründet ist. Diese Beweiserleichterung knüpft nur an den Umstand einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht aber an weitere Voraussetzungen - wie etwa Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen - an. Sie soll beweisrechtlich diejenigen privilegieren, die in ihrem Heimatland tatsächlich bereits persönlich Verfolgung erfahren haben (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 29, juris). Sie enthält eine Vermutung für eine zukünftig drohende Verfolgung. Sie kann allerdings widerlegt werden. Maßgeblich ist dafür, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, Rn. 7, juris). 28 Stichhaltige Gründe, die gegen ein erneute Verfolgung des Klägers bei Rückkehr sprechen, gibt es indessen nicht. Die oben (Seite 7) für die Einordnung von LGBTI-Personen als soziale Gruppe angeführten Erkenntnisquellen, die bis in die jüngste Zeit reichen, belegen dies. Der auf Gesetzesebene sowie bei öffentlichen Aktionen und Bekundungen dokumentierten liberalen Haltung des Staates und seiner obersten Vertreter entspricht in der Praxis keine wirksame Umsetzung bei der Akzeptanz und beim Schutz dieses Personenkreises. Auch in individueller Hinsicht gibt es beim Kläger keine wesentliche Änderung. Dass seine Familie – seine Mutter und vor allem sein Bruder – nunmehr eine andere Einstellung gewonnen hätten, ist nicht ersichtlich. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal im Zusammenhang mit den telefonischen Kontakten, die er noch ins Heimatland hat, belegen können. Dass sein Bruder, der anlässlich eines solchen Telefonats auch einmal mit ihm sprechen wollte (was dem Kläger dann aber aus psychischen Gründen unmöglich war), dies aus Gründen der Läuterung oder besseren Einsicht hätte tun wollen, kann nahezu sicher ausgeschlossen werden. 29 Für den Kläger gibt es schließlich auch keinen internen Schutz. Dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes wird gemäß § 3e AsylG durch eine Verweisung auf eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung bestehende interne Schutzalternative Rechnung getragen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009, a.a.O., Rn. 29). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft danach nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dem im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Bei der Prüfung internen Schutzes kann kein strengerer Maßstab zugrunde gelegt werden als bei der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, Rn. 22 ff., juris). 30 Dass der Kläger möglicherweise vor seinem Bruder sicher sein könnte, indem er nicht mehr nach ... zurückkehrte, sondern in eine größere und anonymere Stadt, etwa die Hauptstadt Pristina, ginge (in diesem Sinne für internen Schutz bei Verfolgung durch Familienangehörige: OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2016 – 13 A 871/16.A –, Rn. 10 und 13, juris; VG München, Beschl. v. 21.03.2016 – M 16 S 16.30448 –, Rn. 15, juris), ist unerheblich. Denn die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Klägers ergeben, dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich woanders im Kosovo niederlässt. Das folgt nicht nur aus der Homosexualität des Klägers, die nach dem oben ausführlich Dargelegten bereits in der Vergangenheit auch Übergriffe Dritter, nicht zur Familie gehörender Personen, ausgelöst hat. Vor allem aber ergibt es sich daraus, dass der Kläger mittlerweile erheblich erkrankt ist. Bereits die HIV-Infektion steht einer Rückkehr in den Kosovo bzw. einer Niederlassung dort, egal in welchem Landesteil, entgegen. Denn die wegen des erreichten Krankheitsstadiums (CDC C2) begonnene und lebenslang erforderliche antiretrovirale Therapie (ART) ist in der erforderlichen Lückenlosigkeit - eine einmal begonnene ART sollte nicht mehr abgesetzt werden, um Resistenzbildung zu verhindern; aus demselben Grund ist eine regelmäßige Tabletteneinnahme unumgänglich - im Kosovo nicht gewährleistet (vgl. WHO, Review of the HIV programme in Kosovo, 2015, Seite 1 [Executive Summary, am Ende], vgl. dazu, dass Medikamente oft nicht vorrätig und in öffentlichen Kliniken nicht verfügbar sind, auch: IOM, Country Fact Sheet Kosovo, Mai 2016, Seite 3; ZIRF-Counselling-Anfragebeantwortung vom 19.09.2016, Az. ZC218). 31 Angesichts des bereits aufgrund der HIV-Infektion geschwächten physischen und psychischen Zustandes des Klägers sowie aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS und Depression sowie Angstneurose (vgl. fachärztliches Attest vom 19.12.2016; ferner die Ausführungen der Gutachterin Frau Dr. C. des ... vom 30.08.2016) bestehen schließlich auch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass an irgendeinem Ort im Kosovo die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu seinen Gunsten dergestalt wären, dass sein Existenzminimum gewährleistet wäre (zu diesem Erfordernis im Rahmen des internen Schutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris). 32 2.) Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden. Aufzuheben sind gleichwohl die Nrn. 3 und 4 Bundesamtsbescheids. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung zu subsidiärem Schutz und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Auch die Abschiebungsandrohung und die (nur) für den Fall einer Abschiebung an ein dann entstehendes gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpfende Befristung (Nrn. 5 und 6 des Bescheids) sind schließlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 11 Abs. 2 AufenthG im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegen. II. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.