Urteil
4 K 4413/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 94 Abs. 4 SGB VIII ist auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII) anzuwenden, wenn das Kind sich über reine Umgangskontakte hinaus zeitweilig im Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils aufhält.
• Bei tatsächlicher Betreuung über Tag und Nacht ist der Kostenbeitrag anteilig nach dem zeitlichen Anteil der Betreuungsleistung zu kürzen; im konkreten Fall war eine Kürzung um 25 % geboten.
• Für die Bemessung des einkommensabhängigen Kostenbeitrags ist das Vorjahreseinkommen zugrunde zu legen; vom Brutto sind gemäß § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie angemessene Versicherungs-, Fahrt- und sonstige notwendige Belastungen abzuziehen.
• Der pauschale Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist nur dann zu ersetzen, wenn nach Grund und Höhe nachweislich höhere Belastungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen auch auf Kindergeld-Kostenbeitrag; Kürzung um Zeitanteil • § 94 Abs. 4 SGB VIII ist auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII) anzuwenden, wenn das Kind sich über reine Umgangskontakte hinaus zeitweilig im Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils aufhält. • Bei tatsächlicher Betreuung über Tag und Nacht ist der Kostenbeitrag anteilig nach dem zeitlichen Anteil der Betreuungsleistung zu kürzen; im konkreten Fall war eine Kürzung um 25 % geboten. • Für die Bemessung des einkommensabhängigen Kostenbeitrags ist das Vorjahreseinkommen zugrunde zu legen; vom Brutto sind gemäß § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie angemessene Versicherungs-, Fahrt- und sonstige notwendige Belastungen abzuziehen. • Der pauschale Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist nur dann zu ersetzen, wenn nach Grund und Höhe nachweislich höhere Belastungen vorliegen. Die Klägerin ist Mutter eines vollstationär untergebrachten Sohnes mit schwerer Behinderung; das Jugendamt bewilligte Eingliederungshilfe nach § 34 SGB VIII. Der Beklagte setzte für Februar bis April 2015 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fest und für 2016 einen einkommensabhängigen Monatsbeitrag. Die Klägerin erhielt in der betreffenden Zeit Kindergeld und ihr Sohn verbrachte wegen Heimfahrwochenenden, Eltern- und Ferienzeiten erhebliche Zeit bei ihr. Die Klägerin rügte Fehler bei der Berechnung, insbesondere fehlende Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungszeiten und verschiedener abzugsfähiger Belastungen, und focht die Bescheide an. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit von § 94 Abs. 4 SGB VIII auf beide Kostenbeiträge sowie die Einkommens- und Abzugsberechnung nach § 93 SGB VIII. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungs- und Untätigkeitsklage zulässig (§§ 40,42,68 ff.,75 VwGO). • Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschrift: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck von § 94 SGB VIII legen nahe, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII den Ausdruck „den Kostenbeitrag“ allgemein meint und damit auch auf den separaten Kindergeld-Kostenbeitrag (§ 94 Abs. 3) anwendbar ist. • Sinn und Zweck: Kindergeld dient der teilweisen Sicherung des Mindestunterhalts des Kindes; wenn der Träger der Jugendhilfe nicht sämtliche Bedürfnisse während Aufenthalten bei den Eltern abdeckt, gebietet dies, dem betreuenden Elternteil einen Teil des Kindergeldes zur Deckung zu belassen. • Tatbestandliche Feststellungen: Aus der Liste der Einrichtung ergab sich für 2016 ein Betreuungsanteil von 91 Tagen (25 %), sodass eine Kürzung um 25 % vorzunehmen ist. • Konsequenz für den Kindergeldbeitrag: Für Februar bis April 2015 ist der festgesetzte Beitrag von 194 EUR monatlich um 25 % zu kürzen; damit verbleibt ein monatlicher Betrag von 145,50 EUR. • Einkommensberechnung 2016: Für die Bestimmung des einkommensabhängigen Beitrags ist das Einkommen 2015 maßgeblich; Umrechnung Schweizer Lohn, Hinzurechnung der schweizerischen Kinderzulage und Abzug von Steuern, Sozialbeiträgen und angemessenen Versicherungen ergaben ein maßgebliches Nettoeinkommen. • Abzugsfähige Belastungen: Nach § 93 Abs. 2 SGB VIII sind u.a. Steuern, Sozialabgaben und angemessene Versicherungsbeiträge abzugsfähig; nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind weitere Belastungen (Versicherungen, notwendige Erwerbsaufwendungen, angemessene Schuldverpflichtungen) zu berücksichtigen, wobei der pauschale 25%-Abzug verbleibt, sofern keine höheren angemessenen Belastungen nachgewiesen sind. • Konkrete Abzüge: Fahrkosten, zulässige Versicherungsbeiträge und eine angemessene Kreditrate wurden berücksichtigt; bestimmte Positionen wie kapitalbildende Kinderlebensversicherungen und Tilgungsanteile blieben unberücksichtigt oder nur teilweise anrechenbar. • Folgerung für den einkommensabhängigen Beitrag: Ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen war die Klägerin einkommensmäßig in die entsprechende Gruppe einzustufen; der ermittelte Beitrag von 510 EUR war um 25 % (wegen der Betreuungsleistung) auf 382,50 EUR zu kürzen. Die Klage ist zum Teil erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2016 wird aufgehoben, soweit der monatliche Kindergeld-Kostenbeitrag 145,50 EUR übersteigt; die Klägerin hat für Februar bis April 2015 nur 145,50 EUR monatlich zu zahlen. Der Bescheid vom 10.08.2016 (i.d.F. 17.08.2016) über den einkommensabhängigen Kostenbeitrag ist aufgehoben, soweit der festgesetzte monatliche Beitrag mehr als 382,50 EUR beträgt; der ursprünglich festgesetzte Beitrag von 510,00 EUR ist mangels Berücksichtigung der tatsächlichen Betreuungszeiten um 25 % zu kürzen. Im Übrigen werden die Bescheide bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Insgesamt hat das Gericht Wortlaut, Systematik und Zweck der einschlägigen Vorschriften (§§ 91,92,93,94 SGB VIII) angewandt und auf dieser Grundlage die Kürzungen wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen angesetzt.