Urteil
9 K 8114/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Waffenbesitzverbot. 2 Der 1969 geborene Kläger ist Mitglied der „Hells Angels MC,..." (HAMC). Darüber hinaus bekleidet er im Charter ... die Funktion des Präsidenten. Nach eigenen Angaben gehören diesem Charter rund 16 Mitglieder an. Der Kläger selbst ist nach eigenen Angaben seit mehr als 20 Jahren in der „Rocker-Szene" tätig. 3 Mit Schreiben vom 06.07.2015 unterrichtete das Polizeipräsidium ... die Stadt ... über die Mitgliedschaft und Präsidentschaft des Klägers und beantragte, im Hinblick auf die die Revision gegen Entscheidungen des BayVGH zurückweisende Entscheidungen des BVerwG vom 28.01.2015, wonach schon die alleinige Mitgliedschaft in einer so genannten 1 % Rockergruppierung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe, selbst wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person spräche und diese bislang unbescholten seien, gegen den Kläger ein Waffenbesitzverbot zu erlassen. Weiterhin werde auf den vom LKA Bad.-Württ. erstellten „Strukturbericht zu Outlaw Mortorcycle Gangs (OMCG)" verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde dem Kläger die Einleitung des Verfahrens bezgl. eines Waffenbesitzverbotes mitgeteilt und dem Klägervertreter der Strukturbericht des LKA übersandt (BAS 23). 5 Mit Schreiben vom 07.01.2016 teilte der Kläger mit, dass der Strukturbericht des LKA als nicht ausreichend ermittelt angesehen werde. Es gebe durchaus 1 % er, die Gewalt in jeder Form ablehnten, so der Kläger. Weit über 2/3 des Charters ... der Hells Angels seien nicht kriminell. Die besondere Verantwortung des Klägers zeige sich daraus, dass er den Schießsport auf- und seine Waffen abgegeben habe. (Anmerkung: Dem Akteninhalt zufolge [BAS 3] hatte der Kläger zwei Langwaffen und einen Revolver, die er an einen Jäger verkauft hat. Die zwei ihm dann noch verbliebenen Sportpistolen hat er dem Ordnungsamt in Verwahrung gegeben, mit dem Ziel, sie nach Frankreich zu verkaufen. Die ihm einst erteilte Sprengstofferlaubnis ist seit 22.07.2014 ungültig. Im Schützenverein „Freischütz ..." ist er noch Mitglied). Die Annahme einer ewigen Bindung zu einer Rockergruppierung sei unzutreffend, der Kläger habe mehrfach die Gruppierung gewechselt. Der Kläger wolle sich nicht zu einem gesetzlosen Gewalttäter abstempeln lassen, der er nicht sei. 6 Mit Bescheid vom 09.02.2016 erging durch die Beklagte ein Waffenbesitzverbot gem. § 41 WaffG, wonach dem Kläger der Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen oder Munition untersagt sowie der sofortige Vollzug angeordnet wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Strukturbericht zur „Outlaw Motorcycle Gang" (OMCG) des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg 2015 die Szene, der auch die Hells Angels Motorcycle Clubs (im Folgenden: HAMC) zuzurechnen seien, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet sei. So komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Demzufolge bestehe bei der HAMC ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Dies sei vor allem bei verfeindeten Gruppen der OMCG möglich. Vor allem zwischen den Bandidos und der HAMC bestehe eine Konfliktsituation. Beim Aufeinandertreffen der beiden Gruppen müsse jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. So sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht die für den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit besitze. 7 Am 29.02.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den vorangegangenen Bescheid. Eine Begründung erfolgte nicht. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2017 wurde der Widerspruch vom Regierungspräsidium Freiburg zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Heranziehung des Bescheides der Beklagten und der ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit einer Rockergruppierung grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG begründe. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Person sprechen oder sogar bei Unbescholtenheit andere Tatsachen dagegen sprächen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.08.2017 zugestellt. 9 Am 18.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er - unter Berufung auf vier kriminologische Stellungnahmen (Braun, Anmerkung zur Entscheidung des BVerwG vom 28.01.2015, DPolBl 03/2015, 32; Albrecht, Waffenrecht und Lebensführungsschuld, NJOZ 2015, 1473; Feltes, Gutachterliche Stellungnahme zum Strukturbericht OMCG des LKA Bad.-Württ. vom 09.02.2016 sowie zur Verwendung dieses Berichts im Rahmen von Verwaltungsgerichtsentscheidungen; Sponsel/Albrecht, Bestimmung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit mittels eines Präventiv-Prognose-Gut- achtens, Kriminalistik 4/2017, 252) - im Wesentlichen geltend, dass weder der Strukturbericht des LKA Baden-Württemberg, noch die Entscheidung des BayVGH eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit anböten. Der Kläger gehöre seit mehr als 20 Jahren der Rockerszene an. Dabei gehe es ihm hauptsächlich um Freundschaft mit Gleichgesinnten und das gemeinsame Hobby des Motorradfahrens. Seit einigen Jahren gehöre er nunmehr dem Charter „..." mit 16 Mitgliedern an. Dem Kläger seien keinerlei Gruppenstraftaten bekannt, die aus dem Charter heraus begangen worden sind. Entscheidungen würden nicht vom ihm als Präsident, sondern vom Charter ... durch Mehrheitsbeschluss gefällt. Zudem handele es sich beim Charter ... um einen selbstständigen Ortsverband des HAMC, der keinen Weisungen unterworfen sei. Des Weiteren sei der Kläger 13 Jahre aktiver Sportschütze gewesen, was er aus zeitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können, weshalb er die Waffen veräußert sowie die Waffenbesitzkarte freiwillig zurückgegeben habe. Auch habe der Kläger bei Ermittlungen und Rückfragen der Polizei stets kooperiert. Außerdem seien in der Umgebung ... keine konkurrierenden Rockergruppen ansässig. Der Kläger sei nicht vorbestraft, seit 15 Jahren verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er sei gelernter Maler und Lackierer, nunmehr allerdings als „Dienstleiter“ mit verschiedensten handwerklichen Arbeiten beauftragt. 10 Der Kläger beantragt, 11 der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.08.2017 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und stützt die Prognose der Unzuverlässigkeit zusätzlich darauf, dass der Kläger nicht nur Mitglied, sondern Präsident des Ortverbandes eines Outlaw Motorcycle Club, nämlich der Hells Angels sei. Diese Position spreche für die enge Einbindung in die Struktur dieser Outlaw Motorcycle Gang. Dieses soziale Umfeld sei bei einer solch gehobenen Position als prägend zu bewerten und bilde eine taugliche Grundlage für die Zuverlässigkeitsbewertung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg (jeweils 1 Heft) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 Der Kläger wurde von der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu den Einzelheiten seiner Mitgliedschaft im HAMC-Black-Forest, angehört. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das von der Beklagten verfügte Waffenbesitzverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für das Waffenbesitzverbot ist § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 19 Eine solche erforderliche Zuverlässigkeit fehlt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a.) und c.) WaffG dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden (a.) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c.). 20 Infolgedessen muss bei zu erstellenden Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen der allgemeine Gesetzeszweck berücksichtigt werden, dass beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 1 Abs. 1 WaffG zu wahren sind. Dies umfasst vor allem, dass die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren ist (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Da mit jedem Waffenbesitz enorme Risiken verbunden sind, sind diese nur bei solchen Personen hinnehmbar, die ihrem Verhalten nach Vertrauen darin verdienen, dass diese mit den Waffen ordnungsgemäß umgehen. Für eine solche Prognose des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit. Eine etwaige Prognose einer Unzuverlässigkeit kann nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko für das Begehen künftiger Verhaltensweisen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -). Des Weiteren muss sich die Prognose bzgl. der Zuverlässigkeit auf die Personen beziehen, bei der sie in Frage steht. Folglich wird die Unzuverlässigkeit, wenn auch nahestehender Personen, nicht einbezogen und lässt auch keine Rückschlüsse zu. Allerdings werden individuelle Verhaltensweisen durch das soziale Umfeld mitbestimmt, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, eine Gruppenzugehörigkeit einer Person als personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen. Dabei bedarf es zwischen der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit einer kausalen Beziehung. Gerade das Merkmal der Gruppenzugehörigkeit muss die Prognose tragen, dass durch diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden. Dabei ist nicht ausreichend, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder immer noch vorkommen. Zudem müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris). 21 Nach diesen Maßstäben ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen der Präsidentschaft sowie Mitgliedschaft des Klägers im „Hells Angels MC, ..." anzunehmen. Schon die Mitgliedschaft im „Hells Angels MC, ..." rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen würde. 22 Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gang" (OMCG), welchem auch insgesamt die nachstehenden Erkenntnisse entstammen, werden die Hells Angels der OMCG zugeordnet. Die OMCG zeichnet sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen" durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Darüber hinaus besteht ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl im Sinne einer Bruderschaft, ein Aufnahmeverfahren für Mitglieder, ein Schweigegebot und ein Ehrenkodex (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris). Dabei ist der HAMC eine „Outlaw Motorcycle Gang". Die Bezeichnung als OMCG geht auf amerikanische Strafverfolgungsbehörden zurück (Bay VGH, Urteil vom 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 -, juris). Die Beziehungen der OMCG untereinander variieren von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft. Besonders prägend für die Gruppe und die Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Die Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird das durch das Tragen gleicher Kleidung (Kutte und Abzeichen) dokumentiert (Hess.-VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris). Laut Strukturbericht wird die Rockerkriminalität seit Jahren bundesweit der organisierten Kriminalität zugeordnet. Mit dem Begriff OMCG werden die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs und anderen Zusammenschlüssen von Motorradfahrern abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Das 1 % Zeichen, meist auf der ärmellosen Kutte vernäht, signalisiert als wesentliches Merkmal die Eigenschaft als gewaltbereit einzustufende Rocker. Das aufgebaute Bedrohungspotential soll der Verbreitung von Angst und zur Einschüchterung dienen. Es wird eine besondere Missbilligung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Die OMCG sind geprägt durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Der Präsident ist Vorsitzender des Clubs und besitzt Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist verantwortlich für den Charter in seiner Gesamtheit. Darunter gibt es verschiedene Mitgliedsstufen. Um in eine höhere zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen. Das schließt auch die Begehung von Straftaten mit ein. Die HAMC tragen das 1% Zeichen auf ihren Kutten. Verfeindet ist der HAMC grundsätzlich mit den Bandidos, sowie auch mit anderen OMCG weltweit. Diese Feindschaft birgt ein ebenso gefährliches wie gewalttätiges Konfliktpotential in sich. Oftmals entscheiden die Funktionsträger über Vergeltungsaktionen, der Beschluss hat bindende Wirkung für alle Mitglieder. Der HAMC holt Informationen über den kriminellen Hintergrund eines Mitglieds ein, was ein klares Indiz für das Wesen des Clubs ist. Der HAMC kennt die kriminelle Vergangenheit seines potentiellen Mitglieds und nimmt es dennoch in die Reihen auf. Die Mehrzahl der Mitglieder weist daher eine kriminelle Vergangenheit auf. Sie sind sich gegenseitig zur Verbundenheit und Solidarität mit ihren Brüdern verpflichtet. Es gilt ein absolutes Verbot der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Die Szene ist durch ein hohes Gewaltpotenzial gekennzeichnet, so dass es immer wieder zu Machtkämpfen, Racheakten und Vergeltungsschläge kommen kann, in denen Mitglieder schwere Straftaten begehen. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft", besteht generell bei Mitglieder der OMCG ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCG muss daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. 23 Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger angeführte kriminologisch/kriminalistische methodologische Kritik an dem Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (auf dem die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen beruht) im Einzelnen zutrifft, welche im Wesentlichen dem Strukturbericht vorwirft, er unterstelle pauschal und ohne Differenzierung oder gar Einzelnachweise, dass jegliche organisierte Rockergruppierung die zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder führenden Strukturmerkmale aufweist. Unerheblich ist insoweit auch, ob der Charter „..." des Hells Angels Motorradclubs in ..., dem der Kläger angehört, hier überhaupt das Strukturmerkmal einer Nähe zur organisierten Kriminalität (insbesondere im Bereich des Drogen- und Waffenhandels) aufweist und im Sinne eines Revierverhaltens gebietsbezogene Konflikte mit anderen Motorradclubs austrägt, wofür hier - soweit ersichtlich - in der Tat konkrete Anhaltspunkte fehlen. Denn jedenfalls hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sich im konkreten Einzelfall des genannten Charters „..." genügend der im Strukturbericht aufgezählten Strukturmerkmale wiederfinden, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers - ungeachtet seines keinen Eintrag aufweisenden Strafregisters und seiner bürgerlichen Existenz - ausreichend begründen (vgl. so auch Hess.-VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - juris, Rdnr. 82, 83 aufgrund zahlreicher, auch als ausweichend gewerteter Antworten des dort persönlich angehörten Klägers - Rdnrn. 72-78; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris, Rdnrn. 17 - 19 und Rdnr. 32). 24 Für das Vorliegen der im Strukturbericht aufgezählten Strukturmerkmale sprechen zunächst schon individuelle Gesichtspunkte beim Kläger. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Faszination durch Medien, Filme bzw. Berichte über die Hells Angels hätten ihn bewogen, den Hells Angels beizutreten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in Filmen, Medien, Literatur die Hells Angels aber gerade häufig als gewalttätig dargestellt werden, was zwar von den Kriminologen in den zitierten Fachaufsätzen als überzeichnet, fingiert und abseits der Realität kritisiert wird. Diese geäußerte Faszination hat der Kläger aber weiterhin auch auf Nachfrage des Gerichts, was genau denn die Hells Angels so besonders mache, mehrfach nur sehr pauschal und ausweichend allein mit dem Hinweis zu begründen versucht, die Hells Angels seien eben der „Motorradclub Nr. 1 auf der Welt", ohne auszuführen, was genau diesem Club diese Spitzenposition in der Wertschätzung verschaffen soll. Insofern hat er auch ausweichend auf einen damit verbundenen Status verwiesen, dass die Mitgliedschaft bei den Hells Angels ebenso wie z.B. der Umstand, Mercedes zu fahren, einen bestimmten Standard oder Status signalisiere bzw. symbolisiere. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Nimbus bzw. der Status, den die Hells Angels jedenfalls beim Empfängerhorizont signalisieren und symbolisieren und das Image, von dem sie leben und mit dem sie bewusst kokettieren und spielen, eben der ist, eine Bande gesetzloser, gewaltbereiter Motorradfahrer zu sein. Soweit der Kläger insoweit angab, dass Faszinierende sei eben der Mythos gewesen, wird dies durch seinen Zusatz, „hier in Deutschland sei das ja mittlerweile ganz anders" nur unzureichend und abmildernd nicht wirklich ausgeräumt. 25 Auch was die von ihm erwähnte „Club-Philosophie" der Bandidos angeht, bei denen er mit seinen Club-Kollegen vorher Mitglied war, gab der Kläger nur ausweichende Antworten, so beispielsweise „Vieles was uns nicht so gefallen hat. Wir versuchen Konflikte gewaltfrei zu lösen", „Bei den Bandidos war das nicht ganz so, wie wir uns das wünschen würden" bzw. es habe „Viele interne Streitigkeiten gegeben, über die ich jetzt im Detail hier keine näheren Angaben machen möchte". 26 Schließlich hat der Kläger zwar seine Waffenbesitzkarte und die zugehörigen Waffen abgegeben, er hat allerdings immer noch eine Nähe zum Schützenverein, also zu aktivem Waffengebrauch. Er mag dort offiziell gekündigt haben, aber hat offenbar immer noch Kontakt zu den Schützenvereinsmitgliedern, die ihn weiterhin schießen lassen und seine Kündigung nicht wirklich akzeptieren und ihn nicht aus dem Verein „rauslassen" wollen. 27 Es gibt aber weiterhin auch konkrete Strukturmerkmale des Charter ... des HAMC, die diesen ganz offensichtlich von üblichen, rein auf das Motorradfahren beschränkten Clubs unterscheiden: 28 So gibt es auch beim Charter „..." offenbar eine längere Probezeit vor der Aufnahme, man kann auch nicht einfach ohne Billigung durch andere HAMC Clubs ein Charter aufmachen und die Farben (Colours) der Hells Angels tragen. Konkret sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung an zwei Stellen davon, er habe die „Möglichkeit" bekommen, bei den Hells Angels anzufangen, „nach einer Probezeit, nicht in ..." hätten sie dann den Charter ... eröffnen können. Es brauche einen Bürgen, ein Hells Angels Mitglied, der einen empfehle, und man müsse eine Art Lehrlings-/Probezeit ableisten. Die Probezeit gelte als bestanden, wenn man sich als „vertrauenswürdig" erwiesen habe. 29 Weiterhin stehen die Clubmitglieder als „Brothers", also wie Brüder, füreinander fest und unverbrüchlich in allen Lebenslagen ein. Der Kläger nannte seine Clubkollegen selbst Brüder. Man unterstütze sich auch im privaten Bereich, wenn man Ärger habe. 30 Der Kläger beschränkte seine Beispiele zwar auf finanziellen Ärger oder Ärger mit der Frau; zu Ende gedacht gilt das aber wohl auch für Ärger mit Dritten oder auch der Polizei, z.B. wegen Beleidigungen oder dergleichen. Für sich selbst (ich bin bisher so durchs Leben gegangen) reklamierte der Kläger gewaltfreie Konfliktlösung und ergänzte auch hier ausweichend für die anderen Clubmitglieder („man bemüht sich im Vorfeld zu erkennen, wo es zu Konflikten kommen kann"). Provokationen, Beleidigungen von Clubmitgliedern habe es - hier einschränkender Zusatz - „meines Wissens" während 20 Jahren Szenezugehörigkeit nicht gegeben. „Man versucht das erst einmal zu ignorieren, man muss nicht auf alles einsteigen, was an einen herangetragen wird". Das lässt durchaus offen, dass es zu auch gewaltsamen Reaktionen auf Provokationen zumindest im Kreise der anderen Clubmitglieder gekommen sein kann. 31 Auch gibt es ersichtlich einen „Ehrenkodex" und sogenannte „Rules". Der Kläger wollte diese Regeln in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht näher erläutern. Vielmehr führte er insoweit lediglich aus: „Es gibt gewisse Regeln, zu denen will ich jetzt nichts weiter sagen" bzw. „Wir haben Regeln und eine Satzung, öffentlich sind die aber nicht". Die einzige Regel, die er als einzige ausdrücklich als Beispiel nannte, sei, dass BTM- Handel zum Ausschluss führen solle. Dies vermag dann aber den Schluss zuzulassen, dass strafbarer Besitz offenbar nicht als Grund für Ausschluss tauge. Ohnehin ergab sich hinsichtlich der Kriminalität ein - ganz ins Bild einer „outlaw" Motorycle-Gang passend - ambivalentes, nicht sich klar davon distanzierendes Verhältnis des Charters. So werden Straftaten nicht etwa angezeigt, sondern „intern geregelt". Nach eigenen Angaben des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens (BAS 37,35) sind (nur) „weit über zwei Drittel der Mitglieder rechtstreu, verdienen ihr Geld und ihren Lebensunterhalt mit redlicher Arbeit und bisher in keiner Weise straffällig geworden"; „Für die überwältigende Mehrheit ist es Normalzustand (nicht kriminell zu sein)". Diese Antwort legt allerdings offen, dass das letzte Drittel durchaus kriminell, straffällig und nicht rechtstreu sein kann. Die Einlassung des Klägers dazu, bei jedem Verein gebe es so etwas, dass Einzelne mal über die Stränge schlagen oder Recht und Ordnung nicht so genau nehmen, war auch auf Nachfrage verharmlosend, ausweichend und daher wenig überzeugend. Als Beispiel nannte er dafür dann allerdings selbst „Fußballvereine" (womit Hooligans gemeint sein dürften). Die Antwort offenbart aber auch, dass er - anders als bei sonstigen üblichen Vereinen - Kenntnis von der Kriminalität seiner Clubkameraden hat. Soweit er auf Nachfrage verneint, dass Kriminalität Aufnahmevoraussetzung sei und dass Strafregister präsentiert werden müssten, hat er aber erklärt, von der Kriminalität erfahre man z.B. durch öffentliche Gerichtsverhandlungen (also durchaus Straftaten, die eine gewisse Öffentlichkeitswirkung und Berichterstattung auslösen, was in der Regel nur solche von erheblichem Gewicht sein dürften) oder „wenn einer mal verurteilt wird". Bei den Straftaten könne es sich um Verkehrsstraftaten, „aber auch um Milieutaten, wie z.B. BTM-Delikte handeln oder auch mal um Körperverletzungen". Auf die Frage, wie der Club mit Mitgliedern umgehe, von deren Kriminalität er erfahren habe, hat der Kläger wieder nur ausweichend erklärt: „Das kann ich so nicht sagen. Wir zeigen das jetzt nicht an. Es gibt gewisse Regeln, zu denen will ich jetzt nichts weiter sagen". 32 Zumindest im Umfeld des Charters ... gibt es zudem auch Schwerkriminalität, dies sowohl auf der Opfer- als auch auf Täterseite: 33 Auf der Opferseite wurde ein Mitglied des HAMC Charter ... ausweislich des LKA Strukturberichts (dort S. 13) und des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Jahre 2012 erschossen. Bei dessen Beerdigung fuhren - ausweislich einer Google Recherche mit den Schlagworten „Hells Angels ... Beerdigung 2012" - insgesamt 850 HAMC Mitglieder mit 40 Motorrädern und 200 Autos bei einem 6 km langen Trauerzug auf und benötigten dazu eine Genehmigung des Ordnungsamts, des Weiteren war die Polizei damals mit einem Großaufgebot da, weil sie Streit mit anderen Gangs befürchtete, die Veranstaltung verlief indes ohne Störungen. Der Kläger wollte hier zu den Hintergründen der Ermordung nichts sagen: „Ich will die Gerüchteküche nicht weiter anheizen". Nicht einmal Mutmaßungen wollte er als solche offenlegen, so dass man jedenfalls auch vermuten könnte, dass sie in eine für den Verein unangenehme Richtung führen könnten. 34 Auf der Täterseite des HAMC Charter ... finden sich die Gebrüder ..., die von Beklagtenseite und auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurden. Diese waren Clubmitglieder, saßen mehrjährige Haftstrafen wegen einschlägigen Delikten (schwere Körperverletzung) ab und wurden anschließend ersichtlich wieder problemlos als Brüder im Club integriert. 35 Der Kläger pflegt auch durchaus freundschaftlichen, brüderlichen Kontakt mit anderen HAMC, deren Mitglieder nachweislich in Schwerkriminalität verwickelt und dafür bekannt sind. Er war so am 31.10.2015 bei dem 15. Clubgeburtstag der HAMC „Nomads Germany" in deren Clubhaus in B. zu Besuch, als offizieller Gast mit eigener HAMC Kutte (BAS 25). Zu den Nomads aber wieder finden sich im Strukturbericht des Landeskriminalamts deutliche Angaben (dort S. 14): Im August 2009 tötete ein Nomadmitglied ein abtrünniges Nomadmitglied, das zu BMC wechseln wollte, im Juni 2012 erfolgten Schüsse auf den Nomad- Anführer, der trotz vielfacher Körpertreffer überlebte und schließlich im Januar 2014 kam es zu einem Tötungsdelikt in Berlin, Hinrichtung eines türk. Türstehers durch mehrere Schüsse durch HAMC, weiterhin erschossen 10 Mitglieder des HAMC B. eine im Hinterzimmer einer Kneipe sitzende Person. 36 Der Kläger verharmloste in der mündlichen Verhandlung diesen Besuch auf Nachfrage mit der Angabe: „Die B.er HAMC Nomads sind eine der vielen Ortsgruppen der HAMC. Das sind ja unsere Clubbrüder. Die feiern immer die runden Geburtstage. Von den Straftaten ist mir nichts bekannt, ich gehe auch nicht dahin und frage vorher nach, ob sie in dieser Richtung was vorzuweisen haben". Ersichtlich sind dem Kläger insoweit die kriminellen Aktivitäten der Nomads jedenfalls zumindest gleichgültig, und wenn er trotz der Kontakte zu diesen Brüdern von all diesen „Heldentaten" nichts wissen will, ist das schlicht nicht glaubhaft. 37 Der Kläger hat weiterhin das Schweigegebot/Kooperationsverbot mit der Polizei bestätigt und erklärt, dass sie Kriminalität ihrer Mitglieder nicht der Polizei anzeigen. Soweit er weiterhin - unwidersprochen - gute Kooperation mit Polizei und Ordnungsamt schildert, bezieht sich dies nur auf Fälle, in denen er etwas von diesen Behörden genehmigt bekommen will (z.B. Versammlungserlaubnis, Veranstaltungsanmeldung oder Demofahrt bei Beerdigung des erschossenen Clubmitglieds), bzw. in denen er oder seine HAMC Kollegen sowieso als Zeugen/Verdächtige von Polizei befragt wurden („wir wurden alle einzeln verhört"). 38 Das alles zeigt, dass hier genau die Strukturen vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es wegen problematischer Einstellung zu dem (von Gewalttätigkeit zehrenden Nimbus der HAMC) und zur Kriminalität und guter unkritischer brüderlicher Beziehung und Bekanntschaft mit Kriminellen unter den Mitgliedern (im eigenen Club bzw. bei den Nomads) zu Loyalitätskonflikten kommen kann, in deren Verlauf der Kläger sich einem entsprechenden Ansinnen nicht verschließen könnte, auch erlaubnisfreie Waffen zugunsten anderer Clubmitglieder einzusetzen oder weiterzugeben. Der Kläger bewegt sich hier auch deutschlandweit in einer brüderlich durch Kutte und Colours vernetzten Szene, die auch durchaus gewalttätig sein kann. Die wechselseitigen Besuche, die er deutschlandweit und international unternimmt, der Umstand, dass ein anderer HAMC zunächst für die Neueröffnung eines Charters garantieren muss, erst die Möglichkeit dazu eröffnen muss, und alle genannten Strukturmerkmale belegen letzten Endes die Einbindung in eine durchaus von Kriminalität und fehlendem Gesetzesrespekt geprägten Szene. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung selber von „Milieutaten“ gesprochen und insoweit als Beispiele BTM- und Körperverletzungsdelikte genannt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass von 175 Mitgliedern des HAMC in Baden-Württemberg 2 % in Haft sitzen, und bundesweit von 1018 HAMC Mitglieder ca. 35 inhaftiert sind, was einer Quote von 4 % entspricht (vgl. Feltes, a.a.O., S. 35). Auch in Baden-Württemberg gibt es HAMC, die gewalttätig sind und verboten wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 - juris, Rdnr. 34 ff., Vereinsverbot HA/Red Legion Stuttgart; vgl. VGH Bad.Württ., Beschluss vom 09.01.2012 - 1 S 2823/11 - juris, Vereinsverbot HAMC Borderland Pforzheim). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass in kriminologischer Hinsicht gilt, dass je kleiner die Gruppe ist, desto weniger man sich Gruppendruck entziehen kann (vgl. Albrecht, a.a.O., 4. d., S. 1480). Vorliegend hat der Charter ... nur 16 Mitglieder, ist also kleine Gruppierung. 39 Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung das private Interesse an einer uneingeschränkten Lebensführung überwogen (VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris). 40 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 41 Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 42 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das von der Beklagten verfügte Waffenbesitzverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für das Waffenbesitzverbot ist § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 5 WaffG. Danach kann der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 19 Eine solche erforderliche Zuverlässigkeit fehlt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a.) und c.) WaffG dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden (a.) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c.). 20 Infolgedessen muss bei zu erstellenden Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen der allgemeine Gesetzeszweck berücksichtigt werden, dass beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 1 Abs. 1 WaffG zu wahren sind. Dies umfasst vor allem, dass die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren ist (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Da mit jedem Waffenbesitz enorme Risiken verbunden sind, sind diese nur bei solchen Personen hinnehmbar, die ihrem Verhalten nach Vertrauen darin verdienen, dass diese mit den Waffen ordnungsgemäß umgehen. Für eine solche Prognose des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit. Eine etwaige Prognose einer Unzuverlässigkeit kann nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko für das Begehen künftiger Verhaltensweisen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -; vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -). Des Weiteren muss sich die Prognose bzgl. der Zuverlässigkeit auf die Personen beziehen, bei der sie in Frage steht. Folglich wird die Unzuverlässigkeit, wenn auch nahestehender Personen, nicht einbezogen und lässt auch keine Rückschlüsse zu. Allerdings werden individuelle Verhaltensweisen durch das soziale Umfeld mitbestimmt, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, eine Gruppenzugehörigkeit einer Person als personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen. Dabei bedarf es zwischen der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit einer kausalen Beziehung. Gerade das Merkmal der Gruppenzugehörigkeit muss die Prognose tragen, dass durch diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklicht werden. Dabei ist nicht ausreichend, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder immer noch vorkommen. Zudem müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG a.a.O; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris). 21 Nach diesen Maßstäben ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen der Präsidentschaft sowie Mitgliedschaft des Klägers im „Hells Angels MC, ..." anzunehmen. Schon die Mitgliedschaft im „Hells Angels MC, ..." rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen würde. 22 Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gang" (OMCG), welchem auch insgesamt die nachstehenden Erkenntnisse entstammen, werden die Hells Angels der OMCG zugeordnet. Die OMCG zeichnet sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungstrukturen aus. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen" durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Darüber hinaus besteht ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl im Sinne einer Bruderschaft, ein Aufnahmeverfahren für Mitglieder, ein Schweigegebot und ein Ehrenkodex (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris). Dabei ist der HAMC eine „Outlaw Motorcycle Gang". Die Bezeichnung als OMCG geht auf amerikanische Strafverfolgungsbehörden zurück (Bay VGH, Urteil vom 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 -, juris). Die Beziehungen der OMCG untereinander variieren von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft. Besonders prägend für die Gruppe und die Loyalität ist, dass bei allen OMCG die Gemeinschaft der Mitglieder im Vordergrund steht. Die Gemeinschaft bedeutet ein lebenslanges Zueinandergehören und Füreinandereinstehen. Nach außen wird das durch das Tragen gleicher Kleidung (Kutte und Abzeichen) dokumentiert (Hess.-VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris). Laut Strukturbericht wird die Rockerkriminalität seit Jahren bundesweit der organisierten Kriminalität zugeordnet. Mit dem Begriff OMCG werden die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs und anderen Zusammenschlüssen von Motorradfahrern abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Das 1 % Zeichen, meist auf der ärmellosen Kutte vernäht, signalisiert als wesentliches Merkmal die Eigenschaft als gewaltbereit einzustufende Rocker. Das aufgebaute Bedrohungspotential soll der Verbreitung von Angst und zur Einschüchterung dienen. Es wird eine besondere Missbilligung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Die OMCG sind geprägt durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Der Präsident ist Vorsitzender des Clubs und besitzt Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist verantwortlich für den Charter in seiner Gesamtheit. Darunter gibt es verschiedene Mitgliedsstufen. Um in eine höhere zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen. Das schließt auch die Begehung von Straftaten mit ein. Die HAMC tragen das 1% Zeichen auf ihren Kutten. Verfeindet ist der HAMC grundsätzlich mit den Bandidos, sowie auch mit anderen OMCG weltweit. Diese Feindschaft birgt ein ebenso gefährliches wie gewalttätiges Konfliktpotential in sich. Oftmals entscheiden die Funktionsträger über Vergeltungsaktionen, der Beschluss hat bindende Wirkung für alle Mitglieder. Der HAMC holt Informationen über den kriminellen Hintergrund eines Mitglieds ein, was ein klares Indiz für das Wesen des Clubs ist. Der HAMC kennt die kriminelle Vergangenheit seines potentiellen Mitglieds und nimmt es dennoch in die Reihen auf. Die Mehrzahl der Mitglieder weist daher eine kriminelle Vergangenheit auf. Sie sind sich gegenseitig zur Verbundenheit und Solidarität mit ihren Brüdern verpflichtet. Es gilt ein absolutes Verbot der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Die Szene ist durch ein hohes Gewaltpotenzial gekennzeichnet, so dass es immer wieder zu Machtkämpfen, Racheakten und Vergeltungsschläge kommen kann, in denen Mitglieder schwere Straftaten begehen. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft", besteht generell bei Mitglieder der OMCG ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCG muss daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. 23 Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger angeführte kriminologisch/kriminalistische methodologische Kritik an dem Strukturbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (auf dem die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen beruht) im Einzelnen zutrifft, welche im Wesentlichen dem Strukturbericht vorwirft, er unterstelle pauschal und ohne Differenzierung oder gar Einzelnachweise, dass jegliche organisierte Rockergruppierung die zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder führenden Strukturmerkmale aufweist. Unerheblich ist insoweit auch, ob der Charter „..." des Hells Angels Motorradclubs in ..., dem der Kläger angehört, hier überhaupt das Strukturmerkmal einer Nähe zur organisierten Kriminalität (insbesondere im Bereich des Drogen- und Waffenhandels) aufweist und im Sinne eines Revierverhaltens gebietsbezogene Konflikte mit anderen Motorradclubs austrägt, wofür hier - soweit ersichtlich - in der Tat konkrete Anhaltspunkte fehlen. Denn jedenfalls hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sich im konkreten Einzelfall des genannten Charters „..." genügend der im Strukturbericht aufgezählten Strukturmerkmale wiederfinden, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers - ungeachtet seines keinen Eintrag aufweisenden Strafregisters und seiner bürgerlichen Existenz - ausreichend begründen (vgl. so auch Hess.-VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - juris, Rdnr. 82, 83 aufgrund zahlreicher, auch als ausweichend gewerteter Antworten des dort persönlich angehörten Klägers - Rdnrn. 72-78; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris, Rdnrn. 17 - 19 und Rdnr. 32). 24 Für das Vorliegen der im Strukturbericht aufgezählten Strukturmerkmale sprechen zunächst schon individuelle Gesichtspunkte beim Kläger. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Faszination durch Medien, Filme bzw. Berichte über die Hells Angels hätten ihn bewogen, den Hells Angels beizutreten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in Filmen, Medien, Literatur die Hells Angels aber gerade häufig als gewalttätig dargestellt werden, was zwar von den Kriminologen in den zitierten Fachaufsätzen als überzeichnet, fingiert und abseits der Realität kritisiert wird. Diese geäußerte Faszination hat der Kläger aber weiterhin auch auf Nachfrage des Gerichts, was genau denn die Hells Angels so besonders mache, mehrfach nur sehr pauschal und ausweichend allein mit dem Hinweis zu begründen versucht, die Hells Angels seien eben der „Motorradclub Nr. 1 auf der Welt", ohne auszuführen, was genau diesem Club diese Spitzenposition in der Wertschätzung verschaffen soll. Insofern hat er auch ausweichend auf einen damit verbundenen Status verwiesen, dass die Mitgliedschaft bei den Hells Angels ebenso wie z.B. der Umstand, Mercedes zu fahren, einen bestimmten Standard oder Status signalisiere bzw. symbolisiere. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Nimbus bzw. der Status, den die Hells Angels jedenfalls beim Empfängerhorizont signalisieren und symbolisieren und das Image, von dem sie leben und mit dem sie bewusst kokettieren und spielen, eben der ist, eine Bande gesetzloser, gewaltbereiter Motorradfahrer zu sein. Soweit der Kläger insoweit angab, dass Faszinierende sei eben der Mythos gewesen, wird dies durch seinen Zusatz, „hier in Deutschland sei das ja mittlerweile ganz anders" nur unzureichend und abmildernd nicht wirklich ausgeräumt. 25 Auch was die von ihm erwähnte „Club-Philosophie" der Bandidos angeht, bei denen er mit seinen Club-Kollegen vorher Mitglied war, gab der Kläger nur ausweichende Antworten, so beispielsweise „Vieles was uns nicht so gefallen hat. Wir versuchen Konflikte gewaltfrei zu lösen", „Bei den Bandidos war das nicht ganz so, wie wir uns das wünschen würden" bzw. es habe „Viele interne Streitigkeiten gegeben, über die ich jetzt im Detail hier keine näheren Angaben machen möchte". 26 Schließlich hat der Kläger zwar seine Waffenbesitzkarte und die zugehörigen Waffen abgegeben, er hat allerdings immer noch eine Nähe zum Schützenverein, also zu aktivem Waffengebrauch. Er mag dort offiziell gekündigt haben, aber hat offenbar immer noch Kontakt zu den Schützenvereinsmitgliedern, die ihn weiterhin schießen lassen und seine Kündigung nicht wirklich akzeptieren und ihn nicht aus dem Verein „rauslassen" wollen. 27 Es gibt aber weiterhin auch konkrete Strukturmerkmale des Charter ... des HAMC, die diesen ganz offensichtlich von üblichen, rein auf das Motorradfahren beschränkten Clubs unterscheiden: 28 So gibt es auch beim Charter „..." offenbar eine längere Probezeit vor der Aufnahme, man kann auch nicht einfach ohne Billigung durch andere HAMC Clubs ein Charter aufmachen und die Farben (Colours) der Hells Angels tragen. Konkret sprach der Kläger in der mündlichen Verhandlung an zwei Stellen davon, er habe die „Möglichkeit" bekommen, bei den Hells Angels anzufangen, „nach einer Probezeit, nicht in ..." hätten sie dann den Charter ... eröffnen können. Es brauche einen Bürgen, ein Hells Angels Mitglied, der einen empfehle, und man müsse eine Art Lehrlings-/Probezeit ableisten. Die Probezeit gelte als bestanden, wenn man sich als „vertrauenswürdig" erwiesen habe. 29 Weiterhin stehen die Clubmitglieder als „Brothers", also wie Brüder, füreinander fest und unverbrüchlich in allen Lebenslagen ein. Der Kläger nannte seine Clubkollegen selbst Brüder. Man unterstütze sich auch im privaten Bereich, wenn man Ärger habe. 30 Der Kläger beschränkte seine Beispiele zwar auf finanziellen Ärger oder Ärger mit der Frau; zu Ende gedacht gilt das aber wohl auch für Ärger mit Dritten oder auch der Polizei, z.B. wegen Beleidigungen oder dergleichen. Für sich selbst (ich bin bisher so durchs Leben gegangen) reklamierte der Kläger gewaltfreie Konfliktlösung und ergänzte auch hier ausweichend für die anderen Clubmitglieder („man bemüht sich im Vorfeld zu erkennen, wo es zu Konflikten kommen kann"). Provokationen, Beleidigungen von Clubmitgliedern habe es - hier einschränkender Zusatz - „meines Wissens" während 20 Jahren Szenezugehörigkeit nicht gegeben. „Man versucht das erst einmal zu ignorieren, man muss nicht auf alles einsteigen, was an einen herangetragen wird". Das lässt durchaus offen, dass es zu auch gewaltsamen Reaktionen auf Provokationen zumindest im Kreise der anderen Clubmitglieder gekommen sein kann. 31 Auch gibt es ersichtlich einen „Ehrenkodex" und sogenannte „Rules". Der Kläger wollte diese Regeln in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht näher erläutern. Vielmehr führte er insoweit lediglich aus: „Es gibt gewisse Regeln, zu denen will ich jetzt nichts weiter sagen" bzw. „Wir haben Regeln und eine Satzung, öffentlich sind die aber nicht". Die einzige Regel, die er als einzige ausdrücklich als Beispiel nannte, sei, dass BTM- Handel zum Ausschluss führen solle. Dies vermag dann aber den Schluss zuzulassen, dass strafbarer Besitz offenbar nicht als Grund für Ausschluss tauge. Ohnehin ergab sich hinsichtlich der Kriminalität ein - ganz ins Bild einer „outlaw" Motorycle-Gang passend - ambivalentes, nicht sich klar davon distanzierendes Verhältnis des Charters. So werden Straftaten nicht etwa angezeigt, sondern „intern geregelt". Nach eigenen Angaben des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens (BAS 37,35) sind (nur) „weit über zwei Drittel der Mitglieder rechtstreu, verdienen ihr Geld und ihren Lebensunterhalt mit redlicher Arbeit und bisher in keiner Weise straffällig geworden"; „Für die überwältigende Mehrheit ist es Normalzustand (nicht kriminell zu sein)". Diese Antwort legt allerdings offen, dass das letzte Drittel durchaus kriminell, straffällig und nicht rechtstreu sein kann. Die Einlassung des Klägers dazu, bei jedem Verein gebe es so etwas, dass Einzelne mal über die Stränge schlagen oder Recht und Ordnung nicht so genau nehmen, war auch auf Nachfrage verharmlosend, ausweichend und daher wenig überzeugend. Als Beispiel nannte er dafür dann allerdings selbst „Fußballvereine" (womit Hooligans gemeint sein dürften). Die Antwort offenbart aber auch, dass er - anders als bei sonstigen üblichen Vereinen - Kenntnis von der Kriminalität seiner Clubkameraden hat. Soweit er auf Nachfrage verneint, dass Kriminalität Aufnahmevoraussetzung sei und dass Strafregister präsentiert werden müssten, hat er aber erklärt, von der Kriminalität erfahre man z.B. durch öffentliche Gerichtsverhandlungen (also durchaus Straftaten, die eine gewisse Öffentlichkeitswirkung und Berichterstattung auslösen, was in der Regel nur solche von erheblichem Gewicht sein dürften) oder „wenn einer mal verurteilt wird". Bei den Straftaten könne es sich um Verkehrsstraftaten, „aber auch um Milieutaten, wie z.B. BTM-Delikte handeln oder auch mal um Körperverletzungen". Auf die Frage, wie der Club mit Mitgliedern umgehe, von deren Kriminalität er erfahren habe, hat der Kläger wieder nur ausweichend erklärt: „Das kann ich so nicht sagen. Wir zeigen das jetzt nicht an. Es gibt gewisse Regeln, zu denen will ich jetzt nichts weiter sagen". 32 Zumindest im Umfeld des Charters ... gibt es zudem auch Schwerkriminalität, dies sowohl auf der Opfer- als auch auf Täterseite: 33 Auf der Opferseite wurde ein Mitglied des HAMC Charter ... ausweislich des LKA Strukturberichts (dort S. 13) und des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Jahre 2012 erschossen. Bei dessen Beerdigung fuhren - ausweislich einer Google Recherche mit den Schlagworten „Hells Angels ... Beerdigung 2012" - insgesamt 850 HAMC Mitglieder mit 40 Motorrädern und 200 Autos bei einem 6 km langen Trauerzug auf und benötigten dazu eine Genehmigung des Ordnungsamts, des Weiteren war die Polizei damals mit einem Großaufgebot da, weil sie Streit mit anderen Gangs befürchtete, die Veranstaltung verlief indes ohne Störungen. Der Kläger wollte hier zu den Hintergründen der Ermordung nichts sagen: „Ich will die Gerüchteküche nicht weiter anheizen". Nicht einmal Mutmaßungen wollte er als solche offenlegen, so dass man jedenfalls auch vermuten könnte, dass sie in eine für den Verein unangenehme Richtung führen könnten. 34 Auf der Täterseite des HAMC Charter ... finden sich die Gebrüder ..., die von Beklagtenseite und auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurden. Diese waren Clubmitglieder, saßen mehrjährige Haftstrafen wegen einschlägigen Delikten (schwere Körperverletzung) ab und wurden anschließend ersichtlich wieder problemlos als Brüder im Club integriert. 35 Der Kläger pflegt auch durchaus freundschaftlichen, brüderlichen Kontakt mit anderen HAMC, deren Mitglieder nachweislich in Schwerkriminalität verwickelt und dafür bekannt sind. Er war so am 31.10.2015 bei dem 15. Clubgeburtstag der HAMC „Nomads Germany" in deren Clubhaus in B. zu Besuch, als offizieller Gast mit eigener HAMC Kutte (BAS 25). Zu den Nomads aber wieder finden sich im Strukturbericht des Landeskriminalamts deutliche Angaben (dort S. 14): Im August 2009 tötete ein Nomadmitglied ein abtrünniges Nomadmitglied, das zu BMC wechseln wollte, im Juni 2012 erfolgten Schüsse auf den Nomad- Anführer, der trotz vielfacher Körpertreffer überlebte und schließlich im Januar 2014 kam es zu einem Tötungsdelikt in Berlin, Hinrichtung eines türk. Türstehers durch mehrere Schüsse durch HAMC, weiterhin erschossen 10 Mitglieder des HAMC B. eine im Hinterzimmer einer Kneipe sitzende Person. 36 Der Kläger verharmloste in der mündlichen Verhandlung diesen Besuch auf Nachfrage mit der Angabe: „Die B.er HAMC Nomads sind eine der vielen Ortsgruppen der HAMC. Das sind ja unsere Clubbrüder. Die feiern immer die runden Geburtstage. Von den Straftaten ist mir nichts bekannt, ich gehe auch nicht dahin und frage vorher nach, ob sie in dieser Richtung was vorzuweisen haben". Ersichtlich sind dem Kläger insoweit die kriminellen Aktivitäten der Nomads jedenfalls zumindest gleichgültig, und wenn er trotz der Kontakte zu diesen Brüdern von all diesen „Heldentaten" nichts wissen will, ist das schlicht nicht glaubhaft. 37 Der Kläger hat weiterhin das Schweigegebot/Kooperationsverbot mit der Polizei bestätigt und erklärt, dass sie Kriminalität ihrer Mitglieder nicht der Polizei anzeigen. Soweit er weiterhin - unwidersprochen - gute Kooperation mit Polizei und Ordnungsamt schildert, bezieht sich dies nur auf Fälle, in denen er etwas von diesen Behörden genehmigt bekommen will (z.B. Versammlungserlaubnis, Veranstaltungsanmeldung oder Demofahrt bei Beerdigung des erschossenen Clubmitglieds), bzw. in denen er oder seine HAMC Kollegen sowieso als Zeugen/Verdächtige von Polizei befragt wurden („wir wurden alle einzeln verhört"). 38 Das alles zeigt, dass hier genau die Strukturen vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es wegen problematischer Einstellung zu dem (von Gewalttätigkeit zehrenden Nimbus der HAMC) und zur Kriminalität und guter unkritischer brüderlicher Beziehung und Bekanntschaft mit Kriminellen unter den Mitgliedern (im eigenen Club bzw. bei den Nomads) zu Loyalitätskonflikten kommen kann, in deren Verlauf der Kläger sich einem entsprechenden Ansinnen nicht verschließen könnte, auch erlaubnisfreie Waffen zugunsten anderer Clubmitglieder einzusetzen oder weiterzugeben. Der Kläger bewegt sich hier auch deutschlandweit in einer brüderlich durch Kutte und Colours vernetzten Szene, die auch durchaus gewalttätig sein kann. Die wechselseitigen Besuche, die er deutschlandweit und international unternimmt, der Umstand, dass ein anderer HAMC zunächst für die Neueröffnung eines Charters garantieren muss, erst die Möglichkeit dazu eröffnen muss, und alle genannten Strukturmerkmale belegen letzten Endes die Einbindung in eine durchaus von Kriminalität und fehlendem Gesetzesrespekt geprägten Szene. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung selber von „Milieutaten“ gesprochen und insoweit als Beispiele BTM- und Körperverletzungsdelikte genannt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass von 175 Mitgliedern des HAMC in Baden-Württemberg 2 % in Haft sitzen, und bundesweit von 1018 HAMC Mitglieder ca. 35 inhaftiert sind, was einer Quote von 4 % entspricht (vgl. Feltes, a.a.O., S. 35). Auch in Baden-Württemberg gibt es HAMC, die gewalttätig sind und verboten wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 - juris, Rdnr. 34 ff., Vereinsverbot HA/Red Legion Stuttgart; vgl. VGH Bad.Württ., Beschluss vom 09.01.2012 - 1 S 2823/11 - juris, Vereinsverbot HAMC Borderland Pforzheim). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass in kriminologischer Hinsicht gilt, dass je kleiner die Gruppe ist, desto weniger man sich Gruppendruck entziehen kann (vgl. Albrecht, a.a.O., 4. d., S. 1480). Vorliegend hat der Charter ... nur 16 Mitglieder, ist also kleine Gruppierung. 39 Die Beklagte hat auch das ihr in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Sie hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte hat das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung das private Interesse an einer uneingeschränkten Lebensführung überwogen (VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris). 40 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 41 Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 42 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.