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3 K 5562/18

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Hells Angels Motorcycle Clubs (HAMC) begründet grundsätzlich die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst. a und c WaffG.(Rn.20) (Rn.27) 2. Auf der Grundlage der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC ist eine Erwerbswilligkeit im Sinne des § 41 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG auch ohne konkret feststellbare Affinität zu Waffen oder eine bereits festgestellte missbräuchliche Verwendung von Waffen grundsätzlich bereits wegen der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung der Hells Angels zu bejahen.(Rn.35) 3. Nach § 41 Abs 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).(Rn.39) 4. Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs 2 WaffG ist im Sinne der Bestimmung „geboten“, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt.(Rn.49) 5. Bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit und anzunehmendem Erwerbswillen kann die Durchführung eines ordnungsgemäßen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens nicht unterstellt werden.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Hells Angels Motorcycle Clubs (HAMC) begründet grundsätzlich die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst. a und c WaffG.(Rn.20) (Rn.27) 2. Auf der Grundlage der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC ist eine Erwerbswilligkeit im Sinne des § 41 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG auch ohne konkret feststellbare Affinität zu Waffen oder eine bereits festgestellte missbräuchliche Verwendung von Waffen grundsätzlich bereits wegen der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung der Hells Angels zu bejahen.(Rn.35) 3. Nach § 41 Abs 2 WaffG kann auch der künftige Besitz (Erwerb) von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition verboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501).(Rn.39) 4. Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs 2 WaffG ist im Sinne der Bestimmung „geboten“, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt.(Rn.49) 5. Bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit und anzunehmendem Erwerbswillen kann die Durchführung eines ordnungsgemäßen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens nicht unterstellt werden.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Erwerbs- und Besitzverbot ist grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der angegriffenen Regelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, jeweils juris m.w.N.). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage zu Recht der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagt. 1. Das Verbot des Erwerbs und Besitzes von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurde rechtsfehlerfrei auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt. a) Dem Kläger fehlt aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Hells Angels die für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594). Berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, können sich danach auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muss jedoch ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, und Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Die Mitgliedschaft des Klägers im HAMC rechtfertigt bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Der Kläger, der nach den vorliegenden Unterlagen mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat wiederholt eingeräumt, Mitglied der Hells Angels zu sein. Der Klägervertreter hat dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Einstufung des HAMC als gewalttätige Rockergruppierung, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als wesensprägende Strukturmerkmale angesehen werden müssen, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das LKA geht in dem von der Beklagten maßgeblich herangezogenen und dem Gericht vorliegenden Strukturbericht 2015 (Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs“, Stand 09.02.2016) unter Angabe von zahlreichen Belegen (vgl. u.a. Europol Wissensprodukt Hells Angels MC: Eine kriminelle Vereinigung ; BKA Bundeslagebild 2014 „Organisierte Kriminalität“ ; LKA Jahresbericht 2014 „Organisierte Kriminalität“ ; Bader, Outlaw Motorcycle Clubs, in: Kriminalistik 2011, 227 ; LKA, Tötungsdelikte im Zusammenhang mit OMCG`s ), die vom Kläger nicht substantiell in Frage gestellt worden sind, von Folgendem aus: Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG - wozu auch HAMC gehört - grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers des HAMC von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurde festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen (Leder)Weste (sogenannte „Kutte“), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCGs. Das von Mitgliedern der OMCGs aufgebaute Bedrohungspotential soll der Verbreitung von Angst und zur Einschüchterung anderer dienen. Mit diesem Verhalten wird eine besondere Missbilligung der bestehenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht und signalisiert, dass man Probleme an den zuständigen staatlichen Einrichtungen vorbei unter sich regelt. Innerhalb der OMCGs werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich durch Arbeiten für den Club oder durch begangene Straftaten ausgezeichnet haben. So wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentiert hat, verletzt worden ist und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist. Damit wird auch signalisiert, dass Straftaten im Zusammenhang mit der jeweiligen OMCG toleriert und honoriert werden. Die OMCGs zeichnen sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe (bei HAMC: Charter) wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für den Charter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer. Die übrigen, nicht mit einem Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Member oder Fullmember), Mitgliedschaftsanwärter (Prospect) und weitere Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen. Dies schließt auch die Begehung von Straftaten mit ein. Sie bewegen sich im Club in einem hierarchisch geprägten Unterstellungsverhältnis. Deshalb besteht nicht nur bei herausgehobenen Funktionsträgern, sondern gerade auch bei einfachen Mitgliedern und Anwärtern die besondere Gefahr von kriminellen Aktivitäten und damit einhergehendem missbräuchlichem Waffeneinsatz. Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen sogenannten „Ehrenkodex“ geprägt. Danach haben sich die Mitglieder dem Willen der Gesamtheit unterzuordnen. Sie sind verpflichtet, den „Ehrenkodex“ strikt einzuhalten, der insbesondere den Interessen des Vereins absoluten Vorrang gegenüber denen der einzelnen Mitglieder einräumt. Die OMCG entfaltet eine Schutzfunktion für jedes Mitglied. Durch die Zugehörigkeit zu den OMCGs erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCGs zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen mobilisieren die OMCGs ihre Mitglieder. Gemeinsam wird beispielsweise so die verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCGs wiederhergestellt. Die in diesem Zusammenhang verübten Straftaten und die dabei durch die Polizei sichergestellten Waffen belegen sowohl in ihrer Anzahl als auch Beschaffenheit, dass schwerste Verletzungen von Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen gebilligt werden. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot („Mauer des Schweigens“) begegnet. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCGs und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erzielung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt, von einfachen Stich- und Hiebwaffen bis hin zu Schusswaffen (vgl. Strukturbericht, a.a.O., S. 4 ff.). Diese Einschätzung wird im Strukturbericht speziell für den HAMC näher ausgeführt und die entsprechenden Strukturen werden unterstrichen (a.a.O., S. 11 ff.). Danach ist HAMC mit verschiedenen OMCGs verfeindet, was immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führt. Oftmals entscheiden die Funktionsträger über Vergeltungsaktionen. Der entsprechende Beschluss hat nach den internen Strukturen und Regeln des HAMC bindende Wirkung für alle Mitglieder. HAMC sieht sich selbst als befugt an, unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols mit Straf- und Vergeltungsaktionen auf Provokationen anderer OMCGs zu reagieren. Die einzelnen Charter können nicht selbständig agieren und unterliegen den Regeln der Vereinigung. Der HAMC kennt die kriminelle Vergangenheit (oder Gegenwart) eines potenziellen Mitglieds und nimmt es dennoch (oder gerade aus diesem Grund) in seine Reihen auf. Polizeiliche Ermittlungen belegen, dass der HAMC eine Mehrzahl von Mitgliedern hat, die eine ausgeprägte kriminelle Vergangenheit aufweisen. Den Regeln des Clubs zufolge sind die Mitglieder zu gegenseitiger Verbundenheit und Solidarität mit ihren Brüdern verpflichtet. Dieses Selbstverständnis erfordert die Unterordnung des Einzelnen unter den Gesamtwillen des Clubs. Es gilt ein absolutes Verbot der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Nach dem durch Tatsachen belegten Strukturbericht ist es in den letzten Jahren auch in Deutschland, insbesondere wegen Macht- und Gebietsansprüchen expandierender Rockergruppierungen, zu teilweise schweren Auseinandersetzungen unter den Mitgliedern bis hin zu Tötungsdelikten gekommen. Nach der zusammenfassenden Bewertung (a.a.O., S. 14) ist die Szene von einem hohen Gewaltpotenzial gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen kommt es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von den Mitgliedern schwere Straftaten begangen werden. Aufgrund der strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ besteht generell bei Mitgliedern von OMCGs ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCGs muss jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Diese Erkenntnisse und (ergänzend) die Beteiligung von OMCGs im Bereich der organisierten Kriminalität werden bestätigt durch das in der mündlichen Verhandlung diskutierte Bundeslagebild des Bundeskriminalamts „Organisierte Kriminalität“ 2017 und die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Einschätzungen von Europol. Die vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung insoweit lediglich vage geübte Kritik begründet keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf. Grundlage der Entscheidung sind nicht etwa bloße Behauptungen der Rechtsprechung, sondern auf konkreten Erkenntnissen beruhende Feststellungen und Einschätzungen des LKA und weiterer Sicherheitsbehörden. Soweit in der Literatur Kritik an Methodik und Ergebnissen des Strukturberichts sowie des strukturbezogenen Ansatzes der Rechtsprechung formuliert wurden (vgl. u.a. Feltes, Gutachterliche Stellungnahme von 2018 zum „Strukturbericht“ sowie zur Verwendung dieses Berichtes im Rahmen von Verwaltungsentscheidungen; Albrecht, Rockerkriminalität: Zu einfache Lösungen für ein komplexes Problem, LTO 01.10.2010; ders., Anmerkungen zu den „Strukturmerkmalen“ sog. Outlaw Motorcycle Gangs, Kriminalistik 2018, 357), stellt das die genannten, unter Heranziehung umfassender Belege formulierten Erkenntnisse nicht substanziell in Frage (s.a. Mörsel, Rocker und Strukturmerkmale, Kriminalistik 2018, 357; Stenger/Bertolini, Strukturerkenntnisse zu Rocker- und rockerähnlichen Gruppierungen, Kriminalistik 2018, 588). Eine weitergehende Einzelfallprüfung oder Einholung eines Einzelfall („Präventiv-Prognose“-)Gutachtens (dazu: Sponsel/Albrecht, Bestimmung waffenrechtlicher Zuverlässigkeit mittels eines Präventiv-Prognose-Gutachtens, Kriminalistik 2017, 252) ist danach gerade nicht erforderlich. Auch das Bundeskriminalamt zählt den HAMC neben den Bandidos zu den polizeilich relevanten Rockergruppierungen (vgl. BKA, Bundeslagebild 2017 „organisierte Kriminalität“, S. 18 sowie unter BKA.de zu Einzelheiten und Statistik der sog. „Rockerkriminalität“). Die (organisierte) Kriminalität, die durch Angehörige dieser Gruppierungen begangen wird, reicht von Rauschgiftdelikten über Gewaltdelikte bis hin zu Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben oder der Wirtschaft. Es ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse des LKA von 2015/2016 in Zusammenschau mit den entsprechenden Einschätzungen von Europol und dem Bundeskriminalamt überholt sein könnten. Auch Europol warnt regelmäßig vor Rockergangs und ihrer Ausbreitung und der zunehmenden (organisierten) Kriminalität (vgl. etwa WAZ vom 11.09.2014: Europol befürchtet neue Provokationen der Hells Angels; vgl. zur Struktur der Hells Angels auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2012 - 1 S 2823/11 -, juris). Die Feststellungen zur Rockerkriminalität und den Strukturen des HAMC beruhen auf hinreichenden Tatsachen und nicht nur auf Wertungen oder bloßen Vorverurteilungen (vgl. ausführlich zu den Tatsachengrundlagen zur Rockerkriminalität und der entsprechenden Erkenntnisgrundlage m.w.N. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O.). Das LKA ist zur Erstellung der entsprechenden Tatsachengrundlage auch berufen. Nach § 11 Nr. 1 DVO PolG hat das LKA Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung und -prävention zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Dem wird der Strukturbericht gerecht. Dabei ist auch die Anerkennung kriminalistischer Erfahrung als Grundlage für eine zu erstellende Prognose im Hinblick darauf, dass Informationen zu bewerten sind, nach der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018, a.a.O.). Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG begründet (vgl. entsprechend für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Bandidos BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Die streng hierarchische Struktur im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen und Munition missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Der Umstand, dass der Kläger bislang straf- und waffenrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O. hinsichtlich der Bandidos). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Klägers bestehen und aktuell auch kein (besonderes) regionales Gewaltpotential der örtlichen Organisationseinheit der Hells Angels aktenkundig sein mag, führt angesichts der streng hierarchischen Struktur des HAMC ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Gremium MC“ auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 4 K 5120/15 - und Urteile vom 18.10.2018, a.a.O. und vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, jeweils m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17, 7 A 11749/17 und 7 A 11750/17 - und nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 6 B 153.18, 6 B 155.18 und 6 B 156.18 -, jeweils juris; demgegenüber eine Prüfung des konkreten Charters bzw. der individuellen Angaben des jeweiligen Klägers vornehmend: VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, jeweils juris). Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szenetypischen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, juris, vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 und Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Klägers bei den Hells Angels -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). Hiervon ist die Beklagte auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Im Bereich des Waffenrechts muss insoweit kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. im Zusammenhang mit dem Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen und der Anordnung eines Waffenverbots VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 und Urteil vom 22.08.2018, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris). Die Zuverlässigkeit ist waffenrechtlich auf der Grundlage des § 5 WaffG einheitlich zu beurteilen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018, a.a.O.), so dass es insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, ob die Verfügung wie hier auf § 41 WaffG oder aber auf § 45 WaffG (Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wie im zugrundeliegenden Sachverhalt des BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.) gestützt wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.). Weitergehende Ermittlungen zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers oder eine Befragung des Klägers sind nach dem Vorstehenden nicht veranlasst. Aus dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren ergeben sich schon keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine persönlichkeitsbedingte „Resistenz“ gegen Handlungserwartungen der Hells Angels bestehen könnte. Der Kläger hat sich maßgeblich auf seinen fehlenden Waffenerwerbswillen berufen. Die Unzuverlässigkeit knüpft jedoch an die freiwillige Zugehörigkeit zu der organisierten Gruppe an, deren Strukturmerkmale wie hier die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. In einer strukturell derart geprägten Gruppe - bei der es sich gerade nicht um einen „normalen“ Motorradclub handelt - besteht stets die Möglichkeit, dass das einzelne Mitglied - selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 und Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 155.18 -, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 10.10.2018 - 6 B 79.18 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2008, a.a.O.). Nach diesem Ansatz sind in einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds oder die Aktivität der jeweiligen Ortsgruppe entscheidend. Ungeachtet dessen hat sich der Kläger auch nicht von den beschriebenen und durch hinreichende Tatsachen belegten Strukturen des HAMC distanziert. Er ist in der offiziellen „Kutte“ des HAMC aufgetreten. Aus den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zeitungs- und Polizeiberichten des Jahres 2017 ergibt sich überdies, dass gerade auch der Charter der Hells Angels „X“, in dem der Kläger Mitglied ist, vor einiger Zeit in vereinsinterne Auseinandersetzungen mit Waffengewalt verstrickt war (vgl. u.a. Pressemitteilung POL-TUT vom 04.05.2017; Schwarzwälder Bote vom 05.05.2017: SEK durchsucht Clubheim der Hells Angels). Nicht maßgeblich ist insoweit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch der Kläger hieran unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte. Der Kläger befindet sich auch nicht etwa in einem Alter oder einem körperlichen oder geistigen Zustand, in dem er nicht mehr in der Lage wäre, seinen Verein aktiv zu unterstützen. Ob anzunehmen ist, dass er dabei selbst aktiv Waffen führen wird, ist nicht entscheidend, vielmehr sprechen die angeführten Vereinsstrukturen dafür, dass jedes Mitglied berufen ist, (auch) Auseinandersetzungen, die mit Waffengewalt geführt werden, zu unterstützen. Das kann auch durch das Beschaffen oder die Weitergabe von Waffen erfolgen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Nachdem es sich anders als bei § 5 Abs. 2 WaffG im Fall des hier vorliegenden § 5 Abs. 1 WaffG auch nicht um eine bloße Regelvermutung handelt, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung des Einzelfalles. b) Die Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG kann auch gegenüber unzuverlässigen Personen getroffen werden, die wie der Kläger weder eine Waffe noch Munition besitzen, noch dies beabsichtigen oder sonst eine Affinität zu Waffen erkennbar ist. Es fehlt entgegen der Einschätzung des Klägers nicht am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des rechtmäßigen Besitzes bzw. der Erwerbswilligkeit. Der Kläger ist „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Kläger bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war oder dies jedenfalls mittlerweile ist. Die Untersagungsanordnung durfte gegen ihn als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 WaffG Rdnr. 2). Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es vielmehr ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.). Davon ausgehend besteht auf der Grundlage der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC im Fall des Klägers Grund zu einer solchen Besorgnis auch ohne konkret feststellbare Affinität zu Waffen oder eine bereits festgestellte missbräuchliche Verwendung von Waffen (so hingegen die zugrundeliegenden Sachverhalte in den Urteilen des VG Karlsruhe vom 22.08.2018 und des Hamburgischen OVG vom 11.01.2011, jeweils a.a.O.) bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung der Hells Angels, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.). Der Kläger hat ungeachtet dessen auch keine Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen des HAMC erkennen lassen. Nur mit dieser konsequenten Auslegung wird dem bewusst weitreichenden Schutzzweck (auch) des § 41 WaffG, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 WaffG und BT-Drs. 14/7758, 1; 51; 76), angemessen Rechnung getragen. Das Waffen- und Munitionsverbot für den Einzelfall kann vor dem Hintergrund der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC nicht abgewendet werden durch die Absichtserklärung des einzelnen Mitglieds, es beabsichtige keinen Waffenerwerb. c) Die Beklagte hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Sie hat ausgeführt, die Anordnung der Waffenverbote sei erforderlich und im Hinblick auf die zu schützenden hohen Rechtsgüter Leib und Leben auch angemessen. Diese Erwägungen halten sich innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum ist hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen der Hells Angels erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Klägers, die bei dieser Sachlage (ausnahmsweise) ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Allein der Zeitablauf der fehlenden Straffälligkeit des Klägers macht das Verbot ebensowenig unverhältnismäßig wie die Tatsache, dass dadurch der Einsatz von Haushaltsgegenständen als Waffen nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verbot, wie der Klägervertreter ausgeführt hat, ins Leere läuft. Der Kläger ist weder gebrechlich, noch befindet er sich in einem Alter, das Anlass geben könnte, ein präventives Verbot als ermessensfehlerhaft anzusehen. So ist aus den bereits ausgeführten Gründen nicht ersichtlich, dass dem Kläger beispielsweise der Transport und die Weitergabe von erlaubnisfreien Waffen und Munition körperlich nicht möglich sein könnte. 2. Das Verbot des Erwerbs und Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurde rechtsfehlerfrei auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützt. a) § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. zur Begriffsbestimmung Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage 1 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz. Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste. Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, DVBl 2012, 1501). Auch aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt. Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.). Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. Die Vorschrift soll danach im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Waffen durch ungeeignete Personen droht (vgl. BT-Drs. VI/2678, S. 23). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die von Absatz 1 erfassten erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten. Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. m.w.N.). Die Entstehungsgeschichte der Regelung bietet danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" gezielt hat (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 76). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbots nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis bzw. dem Widerruf einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.). b) Die erforderlichen Voraussetzungen für ein Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition gem. § 41 Abs. 2 WaffG liegen im vorliegenden Fall vor. aa) Das Erwerbs- und Besitzverbot dient der Verhütung von Gefahren für die Sicherheit. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde bzw. künftige Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2002, a.a.O.). Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet aus den bereits ausgeführten Gründen keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. bb) Das Erwerbs- und Besitzverbot ist auch geboten. Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O. m.w.N.). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012). Das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist vor diesem Hintergrund - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - auch (schon dann) geboten, wenn der Betroffene mangels Zuverlässigkeit bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. ; s.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 A 57/15 -, juris Rn. 27-29 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; enger demgegenüber VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.). Damit erfüllt der Kläger die gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffen- und Munitionsverbots. Der Sachverhalt lässt die Verhängung des Verbots als geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen und Munition befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) zugrundeliegende Fall eine Konstellation betraf, in der der dortige Kläger darüber hinaus auch noch ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft gezeigt hatte in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt. Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG (vgl. hierzu näher und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.). Entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) sollen hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BT-Drs. 14/7758, S. 51), womit auf Gefahren abgestellt wird, die durch Verhalten entstehen, das auf Waffen bezogen ist. Der Verfügung steht nicht entgegen, dass für erlaubnispflichtige Waffen die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist und eine Erteilung mangels Zuverlässigkeit des Klägers von vornherein ausgeschlossen ist. Der Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird hier insoweit in der gebotenen Weise Rechnung getragen als mangels Zuverlässigkeit und angesichts des aufgrund der beschriebenen Strukturmerkmale des HAMC anzunehmenden Erwerbswillens (s.o.) die Durchführung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCGs gerade nicht unterstellt werden kann (wie hier im Ergebnis VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2018, a.a.O.; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O.). Ein umfassendes präventives waffenrechtliches Erwerbs- und Besitzverbot ist in dieser Konstellation zulässig, weil es an milderen, gleich geeigneten Mitteln fehlt. Dafür spricht auch der Sinn des Waffengesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, einzudämmen. Außerdem sprechen für diese Annahme die Folgen einer gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen unter Waffeneinsatz mit erheblichen Körperverletzungen bis hin zu Tötungen. Im Hinblick auf die Gefahrenlage ist in Zusammenschau mit § 41 Abs. 1 WaffG ein „Erst-Recht-Schluss“ gerechtfertigt. Entgegen dem Ansatz des Klägers bestehen aufgrund der Unzuverlässigkeit in Verbindung mit dem aus den ausgeführten Gründen anzunehmenden Erwerbswillen hinsichtlich (erlaubnisfreier ebenso wie erlaubnispflichtiger) Waffen und Munition hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine von einem potentiellen Waffenbesitz ausgehende, nicht hinnehmbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. cc) Die knappen Erwägungen der Beklagten halten sich (noch) innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum ist vorliegend ebenso wie zu § 41 Abs. 1 WaffG bereits dadurch stark eingeschränkt, dass erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich letztlich maßgeblich aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum auf eine Gegenüberstellung der hohen Schutzgüter gegenüber der geringen Eingriffstiefe. Der Kläger wird mangels bereits bestehender Möglichkeit zur legalen Führung erlaubnispflichtiger Waffen nicht nennenswert belastet. Die Beklagte hat insoweit einleuchtend ein verbleibendes Risiko beschrieben, das mit einem präventiven Verbot effektiver begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen. Schutzwürdige Belange hat er nicht vorgetragen. Die Eingriffsintensität der angefochtenen Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens gering. Dem Kläger wird etwas untersagt, was er nach eigenen Angaben nicht will und ihm rechtlich auch nicht erlaubt werden könnte. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist für das Ergehen eines solchen Verbots ebenso wenig erforderlich, wie die fortbestehende und durch waffenrechtliche Verfügungen nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs von Haushaltsgegenständen als Waffenersatz dem Erlass der Verfügung entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition. Im August 2015 erhielt die Beklagte eine polizeiliche Mitteilung, dass der 1956 geborene Kläger möglicherweise Mitglied in einer sog. OMCG (Outlaw Motorcycle Gang), konkret dem Hells Angels Motorcycle Club (HAMC) sei. In einer Bewertung vom 25.10.2015 ging die Beklagte auf der Grundlage der damals vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass eine Mitgliedschaft nicht ausreichend belegt werden könne. Anlässlich eines Harley-Treffens am 28.08.2016 in X wurde der Kläger in einer „Kutte“ der Hells Angels angetroffen und fuhr an zweiter Position vom Gelände, wobei es zu keinen Störungen kam. Mit Schreiben vom 26.10.2016 wurde der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allein die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertige, dazu angehört, dass der Erlass eines Waffenerwerbs- und -besitzverbots nach § 41 WaffG geprüft werde. Der Kläger trat dem entgegen und führte aus, dass die angeführte Rechtsprechung nicht die genannte Rechtsgrundlage betreffe, sondern zu § 45 WaffG ergangen sei. Eine Erwerbswilligkeit hinsichtlich Waffen oder Munition liege in seiner Person nicht vor. Entsprechendes könne auch nicht aus seiner unstreitigen Mitgliedschaft bei den Hells Angels abgeleitet werden. Mit Bescheid der Beklagten vom 24.01.2017 wurde dem Kläger der Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 WaffG untersagt und ausgeführt, das Verbot beinhalte Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe sowie Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe. Zur Begründung der Verfügung wurde u.a. ausgeführt, ausweislich des Strukturberichts 2015 des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA) zu OMCGs sei die Szene, der auch der HAMC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund der strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCGs ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter OMCGs müsse zu jeder Zeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen dem HAMC und den Bandidos sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Hells Angels rechtfertige grundsätzlich die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit; dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Der HAMC sehe sich selbst als befugt an, unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols mit Straf- und Vergeltungsaktionen auf Provokationen anderer OMCGs zu reagieren. Den Regeln des Clubs zufolge seien die Mitglieder zu gegenseitiger Verbundenheit und Solidarität mit ihren Brüdern verpflichtet. Es gelte ein absolutes Verbot der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Verstöße gegen diese Regeln würden mit Geldstrafen, Ausschluss und weiteren harten Strafen geahndet. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks erscheine es möglich, dass ein HAMC-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leiste. Daher bestehe auch für den Kläger als Mitglied des HAMC die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen würde. Trete dieser Fall ein, liege es wiederum nicht fern, dass hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwendet würden. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, müsse im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades des HAMC und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. In Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung werde nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen, sondern es genüge eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trage die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. Eine aggressive Grundhaltung genüge, die die Taten anderer eher begünstige als verhindere. Die Untersagung dürfe auch gegen jemanden ausgesprochen werden, der erwerbswillig gewesen sei bzw. sein könnte. Nach dem Normverständnis komme es nicht darauf an, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausgeübt habe. Ein künftiger Erwerb solle verhindert werden. Der Kläger biete im Rahmen seiner Mitgliedschaft und den daraus resultierenden Verpflichtungen und Einstellungen innerhalb des HAMC keine ausreichende Gewähr, dass er mit Waffen in einer Weise umgehe, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährde. Die Anordnung der Waffenverbote sei erforderlich und im Hinblick auf die zu schützenden hohen Rechtsgüter Leib und Leben auch angemessen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchbescheid vom 20.08.2018 zurück: Für die Frage der Unzuverlässigkeit könne auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Das vorgetragene fehlende Erwerbsinteresse könne eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition mit Blick auf die strukturelle Einbindung in den HAMC für die Zukunft gerade nicht ausschließen. Für das Tatbestandsmerkmal der Erwerbswilligkeit sei es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung sei keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, vielmehr gelte das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig sei danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis bestehe, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen und Munition gelangen wollen. Davon ausgehend bestehe Grund zu einer solchen Besorgnis im konkreten Fall bereits wegen der Mitgliedschaft in der Gruppierung des HAMC. Die unter Abwägung mit dem hohen Schutzrang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Rahmen der Gefahrverhütung getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG könne auch für den künftigen Besitz ausgesprochen werden. Am 20.09.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Mitgliedschaft in einem Motorradclub und der damit verbundenen Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit weder verständlich noch zutreffend sei. Es würden alle Mitglieder über einen Kamm geschoren, ohne dass das Vorleben des jeweiligen Mitglieds, dessen eigene Gewaltbereitschaft, aber auch seine konkrete persönliche Eignung überprüft werde. Nur in einem Punkt Gleiches - die Mitgliedschaft - führe damit zu einer Ungleichbehandlung, was verfassungsrechtlich bedenklich und klärungsbedürftig sei. Er räume unumwunden ein, Mitglied im Motorradclub Hells Angels zu sein. Dennoch sei er in der Vergangenheit strafrechtlich nicht wegen Gewalt- und/oder Körperverletzungsdelikten oder Verstößen gegen das Waffengesetz aufgefallen. Sowohl altersbedingt als auch von seiner gefestigten Persönlichkeit her berge er nicht das Risiko, sich zukünftig zu derartigen strafbaren Verhaltensweisen verleiten zu lassen. Entgegen den teilweisen Behauptungen in der Rechtsprechung gebe es bei den Hells Angels gerade nicht die Verpflichtung, auf Befehl oder allein aufgrund der Verbundenheit zu anderen Mitgliedern Straftaten zu begehen. Würde diese generelle Gefährlichkeit, aber auch der angenommene Gruppenzwang bestehen, würde sich dies in seinem BZR-Auszug niederschlagen, was gerade nicht der Fall sei. Weder sei er bislang rechtmäßiger Besitzer von Gegenständen im Sinne des § 41 Abs. 1 WaffG, noch sei er „erwerbswillig“. Entsprechende Tatsachen lägen in seiner Person nicht vor. Eine Affinität zu Waffen bestehe bei ihm nicht. Allein die Mitgliedschaft in einem Motorradclub reiche insoweit gerade nicht aus. Selbst wenn die Mitgliedschaft - was tatsächlich nicht der Fall sei - zwangsweise dazu führen könnte, dass er in eine Auseinandersetzung hineingezogen würde, bedürfte es nicht des Erwerbs bzw. Besitzes derartiger Gegenstände. Es gebe nicht unter das Waffengesetz fallende, mindestens genauso effektive, sofort einsetzbare Stich-, Hieb- oder Schlagwerkzeuge in jedem Haushalt, um für solche Auseinandersetzungen gewappnet zu sein. Konsequenterweise müsse auch der Besitz oder Erwerb derartiger Gegenstände verboten werden, wofür es aber selbstverständlich keine gesetzliche Norm gebe. § 41 Abs. 2 WaffG wolle nur den Besitz, aber gerade nicht den Erwerb untersagen. Jedenfalls aber fehle es am „geboten sein“. Es genüge nicht jede Gefahr, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Allein die Mitgliedschaft in einem Motorradclub genüge insoweit nicht. Auch hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen habe er keinerlei Erwerbsabsichten. Bestünden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine von einem potentiellen Waffenbesitz ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, müsse dem auch nicht durch ein präventives Besitzverbot begegnet werden. Er sei gerade nicht im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse oder anderweitiger Bewilligungen. Würde er derartige Waffen erwerben wollen, müsse er Entsprechendes beantragen, was dann zu einem gesonderten Überprüfungsverfahren führen würde. Hierdurch werde die öffentliche Sicherheit ausreichend geschützt. Nachdem der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen strafbewehrt sei, bestehe auch insoweit ein ausreichender Schutz für die Öffentlichkeit. Dass er sich an Recht und Ordnung halte, belege sein straffreies Vorleben. Dass die erforderliche Dringlichkeit fehle, zeige im Übrigen auch die zögerliche Bearbeitung des vorliegenden Falles. In der Zeit der Verfahrensbearbeitung habe er ausreichend unter Beweis gestellt, dass in seiner Person keine Eignungsmängel vorhanden seien und er trotz seiner Mitgliedschaft zuverlässig sei. Es sei belegt, dass von ihm keine konkreten und dringlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in der es um den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gegangen sei, betreffe nicht vergleichbare Sachverhalte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.08.2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Mitgliedschaft bei den Hells Angels für das verfügte Waffenbesitz- und Erwerbsverbot ausreiche. Auf die Erwerbswilligkeit komme es nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht an. Hierfür sei es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung sei keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, vielmehr gelte das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge auch für die Erwerbsprognose. Grund für die insoweit erforderliche Besorgnis bestehe im Fall des Klägers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Gruppierung des HAMC. Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.