Beschluss
10 K 1841/20
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 1840/20) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.05.2020 wird hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bei sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 K 1840/20) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.05.2020 gerichtet, soweit der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3 des Bescheids) zur unverzüglichen Aushändigung bzw. Überlassung von drei - im einzelnen benannten - Mobiltelefonen (Ziff. 1) und zur Mitteilung sämtlicher Zugangsdaten für die Mobiltelefone aufgefordert wurde (Ziff. 2), sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit dem Antragsteller für den Fall, dass er seiner Pflicht aus Ziff. 2 des Bescheids nicht bis zum 03.06.2020 nachkomme, die Ersatzvornahme angedroht wurde (Ziff. 4). 2 Bei dieser Auslegung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die von der Kammer vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, und dem Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als formell rechtswidrig. Das Regierungspräsidium Freiburg war voraussichtlich für die getroffene Anordnung nicht sachlich zuständig. 3 Das Regierungspräsidium Freiburg kann eine sachliche Zuständigkeit wohl nicht aus § 6 Abs. 5 Nr. 2 AAZuVO herleiten. Nach dieser Vorschrift sind die Regierungspräsidien - und damit auch das Regierungspräsidium Freiburg - neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG auch zuständig u. a. für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a AufenthG. Auf diese Vorschriften lassen sich jedoch die in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids getroffenen Anordnungen wohl nicht stützen. Damit dürfte auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig sein. 4 1. Als Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen kommen voraussichtlich nur §§ 15, 15a AsylG in Betracht. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen abgelehnten Asylbewerber, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag mit Bescheid vom 23.11.2017 vollumfänglich abgelehnt, ihn zur Ausreise aufgefordert und für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Republik Senegal angedroht hat. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit (rechtskräftigem) Gerichtsbescheid vom 12.04.2019 -A 1 K 10570/17- ab. Für (unanfechtbar) abgelehnte Asylbewerber, sind aber die §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a Abs. 1 AsylG als leges speciales vorrangig (vgl. zu § 15 AsylG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21 f., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 26.09.2014 -A 12 S 1938/14-, n. v.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 -6 E 11489/06-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2012 -A 7 K 3156/12-, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand: 01.03.2018, § 15 Rn. 8, und Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 AsylG Rn. 30, jeweils m. w. N.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2000 - 10 B 99.3200 -, juris). 5 Dies ist zum einen aus § 15 Abs. 5 AsylG herzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 6; GK- AsylG, Stand: 01.03.2018, § 15 Rn. 8), wonach die Mitwirkungspflichten des Ausländers durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden; dies muss erst recht dann gelten, wenn ein Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die Durchsetzung der sich daran anknüpfenden Ausreiseverpflichtung mit einer entsprechenden Passverfügung vorbereitet werden soll. Zum anderen ergibt sich dies aus § 15 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 AsylG, welche alle „mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden“ ansprechen, sowie aus der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, die sich ausdrücklich auch auf ausländerrechtliche Maßnahmen zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat bezieht. Jede der mit der Ausführung des Asylgesetzes befassten Behörden darf danach - in den Grenzen ihres eigenen Aufgabenbereichs - eine Mitwirkung des Ausländers bei der Aufklärung des für sie erheblichen Sachverhalts verlangen. Die Regelungen des § 15 AsylG dienen demnach auch den Behörden der Länder zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Ausreisepflicht eines Asylbewerbers, dessen Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos geblieben ist und gegenüber dem das Bundesamt - in eigener Zuständigkeit - gem. § 34 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, durchzusetzen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AuslG , wonach durch eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Identitätspapieren erreicht werden soll, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens dessen Rückführung in den Herkunftsstaat nicht verzögert oder verhindert wird; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21 f.). 6 Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - ist § 15 AsylG einschlägig, wenn das Asylverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass danach differenziert wird, ob das Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Insofern ist es entgegen der Auffassung des Antragsgegners unerheblich, dass dies in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall noch nicht gegeben war. Es liegt auf der Hand, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die Durchsetzung von Mitwirkungspflichten abgelehnter Asylbewerber nicht mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Bundesamts endet, sondern fortgilt. Bei Asylbewerbern, deren Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts aufschiebende Wirkung zukommt, kommt in der Regel gerade erst in der Folgezeit eine Anordnung nach § 15 AsylG in Betracht. Im Übrigen hat sich der VGH Baden-Württemberg mit der Entscheidung vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - der Rechtsprechung des 9. Senats angeschlossen, der in seinem Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - (juris Rn. 20) ausdrücklich von der Anwendung des § 15 AsylG auf Ausländer ausgegangen ist, über deren Asylantrag unanfechtbar negativ entschieden wurde. 7 Vor diesem Hintergrund ist § 15 AsylG auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens für Anordnungen der Ausländerbehörden zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Ausländers heranzuziehen. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 18 ff.). Danach ist zwischen der im Asylverfahrensgesetz (bzw. nunmehr im Asylgesetz) geregelten „Entscheidungsphase“ und der im Ausländergesetz (bzw. nunmehr im Aufenthaltsgesetz) verbliebenen „Vollstreckungsphase“ zu unterscheiden. Diese Feststellung traf das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass die auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage eines Ausländers, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht wurde, grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz begründe. Über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) entschieden die Ausländerbehörden auf der Grundlage des Ausländergesetzes. Zur Auslegung des § 15 AsylVfG bzw. zu der Frage, ob diese Vorschrift auf unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber Anwendung findet, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus ihr lediglich, dass sich die Zuständigkeit des Bundesamts in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung - von Sonderfällen abgesehen - auf den Erlass der Abschiebungsandrohung beschränkt und im Übrigen die Ausländerbehörden der Länder zuständig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 18). 8 Für die Anwendung des § 15 AsylG auch auf unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber spricht auch der vom Gesetzgeber namentlich mit den Vorschriften der §§ 11, 74 ff. und 80 AsylG verfolgte Zweck einer Beschleunigung des Asylverfahrens, der uneingeschränkt auch für die erforderlichen Maßnahmen zum Vollzug der Ausreiseverpflichtung rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 5; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 AsylG Rn. 30). 9 2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 15, 15a AsylG vor. 10 a) Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Um Datenträger in diesem Sinne handelt sich bei den in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids genannten Mobiltelefonen. Es ist auch kein wesentlicher Unterschied zu § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegeben, der zu eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten im Falle der Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG führen würde. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatzes besitzt, (ebenfalls) verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Soweit als Zweck für die Herausgabe von Unterlagen „die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit“ ausdrücklich genannt ist, dürfte sich daraus kein inhaltlicher Unterschied ergeben. Denn unter einem Identitätspapier im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist nicht nur ein bloßes Ausweispapier, sondern auch ein Dokument zu verstehen, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 25). Dieses weite Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil auch § 15 AsylG die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat im Blick hat (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, wonach erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 5 auch sonstigen Urkunden und Unterlagen sind, die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind). 11 Soweit der Antragsgegner ausführt, es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine „Passverfügung“, ist dies ohne Bedeutung. Denn sowohl eine „Passverfügung“ im engeren Sinne als auch die - im vorliegenden Fall durch Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids getroffene - Anordnung zur Überlassung von Datenträgern kann auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gestützt werden. Insofern greift auch der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg (vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -) bezögen sich auf Passverfügungen, nicht durch. 12 b) Auch für die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Anordnung, mit der der Antragsteller zur Mitteilung sämtlicher Zugangsdaten für die unter Ziff. 1 genannten Datenträger aufgefordert wurde, findet sich eine (vorrangige) Rechtsgrundlage im Asylgesetz. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Auswertung von Datenträgern nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 48 Abs. 3a Satz 2 bis 8 und 48a AufenthG an. Damit wird auch Bezug genommen auf § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG, wonach der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen hat. Zwar begründet § 15a Abs. 2 AsylG eine Zuständigkeit des Bundesamts für die in § 15a Abs. 1 AsylG genannten Maßnahmen. Nach Auffassung der Kammer ist diese Regelung jedoch voraussichtlich teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur für die Dauer des Asylverfahrens beim Bundesamt Geltung beansprucht. Nach der Gesetzesbegründung zu dem mit Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl I, S. 2780) eingefügten § 15a AsylG sollte eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen werden, wonach das Bundesamt - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden (auf der Grundlage des bereits zum 01.08.2015 in Kraft getretenen § 48 Abs. 3a AufenthG) - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann und zur Auswertung von Datenträgern ermächtigt wird (BT-Drucks. 18/11546, S. 2 und 23). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Befugnisse der allgemeinen Ausländerbehörde nach (rechtskräftigem) Abschluss des Asylverfahrens einschränken wollte, lassen sich dem aber nicht entnehmen. Angesichts der die Zuständigkeit des Bundesamts begründenden Regelung in § 15a Abs. 2 AsylG spricht damit einiges dafür, dass das Bundesamt zwar in der Phase bis zur Entscheidung über den Asylantrag für Maßnahmen nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. §§ 48 Abs. 3a Satz 2 bis 8 und 48a AufenthG allein zuständig ist und dass sich diese Zuständigkeit auch auf die im Zusammenhang hiermit stehende Anordnung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG bezieht, dass sich aber im Übrigen an der Zuständigkeit der allgemeinen Ausländerbehörden für Maßnahmen nach § 15 AsylG, insbesondere für Anordnungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AsylG, zu denen auch die Anordnung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern gehört, für die Phase nach (rechtskräftigem) Abschluss des Asylverfahrens nichts geändert hat. Für im Zusammenhang damit stehende Maßnahmen nach § 15a Abs. 1 AsylG dürfte damit die eine Zuständigkeit des Bundesamts begründende Regelung in § 15a Abs. 2 AsylG ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. 13 c) Zwar kommt ein „Austausch“ der Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). Ein solcher Austausch der Ermächtigungsgrundlage scheidet aber im vorliegenden Fall aus, da das Regierungspräsidium Freiburg nicht sachlich zuständig ist. Vielmehr begründet § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthaltes bei abgelehnten Asylbewerbern. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 AAZuVO), wozu Verfügungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG - und damit auch Anordnungen zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 24, zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AAZuVO a.F.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 18, zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom 19.07.1995, GBl. S. 586, 771, wonach „die Regierungspräsidien“ für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber zuständig waren) sowie Anordnungen nach § 15a Abs. 1 AsylG zählen. Zwar sind Anordnungen, die denen in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung entsprechen, in § 8 AAZuVO nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind aber zweifellos als Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthaltes im Sinne von § 8 Abs. 1 AAZuVO zu qualifizieren. Die Aufzählung in § 8 Abs. 2 AAZuVO ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. 14 d) Die fehlende sachliche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 24) Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg ist auch nicht nach § 46 LVwVfG rechtlich unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit begründen jedoch immer die Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsakts und führen zur Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 46 Rn. 23). II. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts der Hauptsache hat die Kammer abgesehen, da im Falle einer Vollziehung der angefochtenen Verfügung, insbesondere im Falle der Auswertung der Datenträger eine Vorwegnahme der Hauptsache einträte.