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Beschluss

2 M 23/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0512.2M23.11.0A
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Leitsätze
1. Vorbereitende Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbaren Ausreisepflicht (hier: Verfügung an den Ausländer, einen Passersatzantrag auszufüllen und zu unterschreiben und zur Identitätsklärung beizutragen) hat der Gesetzgeber bewusst der für die Abschiebung zuständigen Behörde auf der Grundlage der Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen (Anschluss BVerwG, 1997-09-25, 1 C 6/97, NVwZ 1998, 299;vgl. ThürOVG, 1997-11-14, 3 ZEO 1229/97, ThürVGRspr 1998, 141; 2005-02-17, 3 EO 1424/04).(Rn.13) 2. Handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG (juris: AsylVfG 1992), ist sie wegen § 80 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) auch dann nicht mit der Beschwerde angreifbar, wenn das Gericht 1. Instanz das AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht für einschlägig hält.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbereitende Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbaren Ausreisepflicht (hier: Verfügung an den Ausländer, einen Passersatzantrag auszufüllen und zu unterschreiben und zur Identitätsklärung beizutragen) hat der Gesetzgeber bewusst der für die Abschiebung zuständigen Behörde auf der Grundlage der Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen (Anschluss BVerwG, 1997-09-25, 1 C 6/97, NVwZ 1998, 299;vgl. ThürOVG, 1997-11-14, 3 ZEO 1229/97, ThürVGRspr 1998, 141; 2005-02-17, 3 EO 1424/04).(Rn.13) 2. Handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG (juris: AsylVfG 1992), ist sie wegen § 80 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) auch dann nicht mit der Beschwerde angreifbar, wenn das Gericht 1. Instanz das AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht für einschlägig hält.(Rn.16) I. Der Antragsteller, dessen Personalien nicht feststehen, ist nach eigenen Angaben nigrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31.05.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 15.06.2007 (rechtskräftig seit 03.03.2009) abgelehnt. Der Antragsteller ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Nach Abschluss des Asylverfahrens forderte der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach auf, Nachweise über seine Identität vorzulegen und bei der Pass- und Passersatzbeschaffung mitzuwirken. Die Botschaft der Republik Niger bestätigte am 11.06.2009, dass der Antragsteller am 11.06.2009 in der Botschaft vorstellig gewesen sei zwecks Ausfüllung eines Passes. Sie erklärte, dass die Botschaft nicht berechtigt sei, Pässe auszuhändigen. Die Ausstellung dieser Dokumente unterliege exklusiv den zentralen Polizeidienststellen des Niger. Der Antragsgegner erließ am 22.11.2010 gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, mit dem er gegen diesen aufgrund vorangegangener Bescheide vom 06.04.2009, 08.04.2010 und 30.07.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € festsetzte (Ziff. 1), ihm für die Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Passersatzantrages, welcher bereits dem Bescheid vom 08.04.2010 beigefügt war, eine weitere Frist bis zum 10.12.2010 setzte (Ziff. 2), ihm für die Vorlage von Unterlagen zur Identitätsklärung bzw. den Nachweis eigenständiger intensiver Bemühungen eine weitere Frist bis zum 28.02.2011 setzte (Ziff. 3) und ihm für den Fall, dass er diese Frist nicht einhalte, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 140,00 € androhte (Ziff. 4). Als Rechtgrundlage für die geforderte Mitwirkungshandlung wird § 15 AsylVfG i.V.m. § 82 AufenthG genannt. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Antragsgegner darauf hin, dass gegen Maßnahmen nach dem AsylVfG gem. § 11 AsylVfG der Widerspruch ausgeschlossen sei und eine Klage gem. § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung habe. Am 23.12.2010 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2010 eingereicht und um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.11.2010 wiederherzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Er sei seiner Passbeschaffungspflicht und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Seiner Klageschrift fügte der Antragsteller die Kopie eines an die Botschaft der Republik Niger gerichteten Schreibens vom 31.08.2010 bei, in dem er formlos die Ausstellung eines Pass- oder Passersatzdokumentes begehrte und um Übersendung der erforderlichen Unterlagen bat. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 25.01.2011 festgestellt, dass die Klage des Antragstellers bzgl. Nr. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides aufschiebende Wirkung habe. Hinsichtlich der Nr. 4 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt. II. Die vom Antragsgegner gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 22.11.2010 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Verfügung ihre Grundlagen nicht in den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes findet, sondern dass es sich bei den geforderten Mitwirkungshandlungen um vorbereitende Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbaren Ausreisepflicht handelt, die der Gesetzgeber bewusst der für die Abschiebung zuständigen Behörde auf der Grundlage der Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts überlassen hat. Folgerichtig ist das Gericht daher zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15 Abs. 2 AsylVfG keine tragfähige Grundlage für die verfügte Mitwirkung bildet, die Regelung des § 75 AsylVfG hier nicht zur Anwendung kommt, der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch ist und dem – mangels anderweitiger Regelung und Anordnung der sofortigen Vollziehung – aufschiebende Wirkung nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Ob das Gleiche für die stattdessen vom Antragsteller erhobene Klage zu gelten hat, kann vorliegend offen bleiben, da die Einlegung eines Widerspruches jedenfalls noch fristgemäß möglich ist. Die Widerspruchsfrist beträgt vorliegend nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, da die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung – wonach ein Widerspruch ausgeschlossen ist – fehlerhaft im Sinne o.g. Regelung ist. Die Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris). In dieser Entscheidung ging es zwar um auf Erteilung von Duldungen gerichtete Anträge, während hier eine Verfügung zur Entscheidung steht, mit der die Ausländerbehörde dem Antragsteller die Verpflichtung auferlegt hat, einen ausgefüllten und unterschriebenen Passersatzantrag sowie Unterlagen zur Identitätsklärung vorzulegen bzw. die Bemühungen um letzteres nachzuweisen. Hier wie dort handelt es sich jedoch um Maßnahmen, die nicht mehr zur asylverfahrensrechtlichen Entscheidungsphase gehören, sondern zur nachgelagerten, mithin nicht mehr unter das Regime des Asylverfahrensgesetzes fallenden Vollzugsphase. Die nach wie vor teilweise vertretene Auffassung, der Normzweck des § 80 AsylVfG erfordere eine Anwendung der asylverfahrensrechtlichen Vorschriften auch nach Abschluss des Asylverfahrens (so auch OVG RP, Beschl. v. 24.01.2007, 6 E 11489/06; Hess. VGH, Beschl. v. 05.03.2004, NVwZ-RR 2004, 690; VGH BW, Urt. v. 27.12.2000, - 11 S 1592/00 -, juris), wird der systematischen Trennung zwischen der in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallenden Entscheidungsphase und der anschließenden, in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fallenden Vollstreckungsphase nicht gerecht (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschl. v. 14.11.1997, 3 ZEO 1229/97, juris; Beschl. v. 17.02.2005, 3 EO 1424/04, InfAuslR 2005, 227; Hamb OVG, Beschl. v. 5.01.1998 - BS VI 91/97 -, NVwZ-RR 1998, 456; OVG Saarl, Beschl. v. 22.10.1998 - 1 V 26/98 -; VGH BW, Beschl. v. 2.12.1997 - 14 S 3104/97 -, VBlBW 1998, 111; Beschl. v. 14.08.1998 - 9 S 1552/98 -, VBlBW 1999, 33; Beschl. v. 06.12.1999 - 13 S 514/99 -, NVwZ 2000, 589 [jeweils zitiert nach Juris]). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung kann im Hinblick darauf, dass sich die Durchsetzung der Ausreisepflicht nunmehr nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997, a. a. O.), mithin nicht § 15 Abs. 2 AsylVfG sein. Solche Maßnahmen, die in der Vollstreckungsphase zur Durchsetzung der nach abgeschlossenem Asylverfahren bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht getroffen werden, sind nicht im Sinne des § 75 AsylVfG getroffene „Entscheidungen nach diesem Gesetz“. Etwas anderes hat auch nicht deshalb zu gelten, weil – wie der Antragsgegner einwendet - die streitgegenständliche Verfügung jedenfalls im Schwerpunkt auf Asylverfahrensrecht gestützt ist. Zum einen geht aus dem angegriffenen Bescheid keinesfalls eindeutig hervor, dass die hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten maßgeblich auf § 15 AsylVfG gestützt werden. Zum anderen erweist sich die Auffassung, dass für den Rechtsschutz maßgeblich sei, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme gestützt habe, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen jedenfalls dann als nicht tragfähig, wenn die Behörde eine Verfügung auf eine von vornherein nicht einschlägige Vorschrift stützt (wie dies hier bei der Berufung auf § 15 Abs. 2 AsylVfG in der Vollzugsphase der Fall wäre; s. o.) und dieses fehlerhafte Vorgehen zugleich zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes auf Seiten des Adressaten führen würde (so auch ThürOVG, Beschl. v. 17.02.2005, a.a.O.). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners auch dann keinen Erfolg hätte, wenn sich die streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG herleiteten ließen. In diesem Fall wäre die Beschwerde nach § 80 AsylVfG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche "Entscheidung" nach § 80 AsylVfG würde es sich auch bei dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln, wenn § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG als Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung heranzuziehen wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das entscheidende Gericht nicht von einer Geltung des § 80 AsylVfG ausgegangen ist und die Entscheidung dementsprechend auch entgegen § 76 Abs. 4 AsylVfG durch die Kammer erfolgte (vgl. hierzu auch VGH BW, Beschl. v. 13.03.1995, A 12 S 319/95, juris). An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde würde auch der Umstand nichts ändern, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss vom 25.01.2011 die Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, gegen diesen Beschluss könne innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Denn ein durch das Gesetz nicht zugelassenes Rechtmittel kann durch eine solche „Wissenserklärung“ des Gerichts nicht statthaft gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 28.02.1985, DVBl. 1986, 285; Beschl. v. 06.12.1982, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 1). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.