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Beschluss

A 7 K 3156/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur begleiteten persönlichen Vorsprache bei einer ausländischen Auslandsvertretung kann auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt werden, wenn sie der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Identitätspapiers dient. • Die Anordnung begleiteter Vorsprache und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig ist und zuvor nicht hinreichend an der Beschaffung von Reisedokumenten mitgewirkt hat. • Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers am Aufschub besonders zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Begleitete Vorsprache nach § 15 Abs. 2 AsylVfG und Androhung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig • Die Anordnung zur begleiteten persönlichen Vorsprache bei einer ausländischen Auslandsvertretung kann auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt werden, wenn sie der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Identitätspapiers dient. • Die Anordnung begleiteter Vorsprache und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig ist und zuvor nicht hinreichend an der Beschaffung von Reisedokumenten mitgewirkt hat. • Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers am Aufschub besonders zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig; sein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ordnete an, der Antragsteller solle persönlich, begleitet durch Behördenvertreter, bei Vertretern der nigerianischen Botschaft vorsprechen und drohte für den Fall der Verweigerung unmittelbaren Zwang an. Der Antragsteller hatte zuvor weder gültige Identitätspapiere vorgelegt noch führte seine unbegleitete Vorsprache zur Beschaffung eines nigerianischen Passes. Er begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtsgrundlage, Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Zwangsdrohung. • Zuständigkeit: Entscheidung über den Antrag obliegt dem Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Verfügung beruht auf § 15 Abs. 2 AsylVfG. • Rechtsgrundlage der Mitwirkungspflicht: Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG besteht die Pflicht des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken; hierzu gehören persönliche Vorsprachen bei Auslandsvertretungen. • Eignung und Erforderlichkeit: Die begleitete Vorsprache ist geeignet und erforderlich, weil die nigerianische Vertretung bei zwangsweiser Rückführung eine Begleitung verlangt und die Behörde so die Mitwirkung und erforderliche Angaben kontrollieren kann. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig; der organisatorische Aufwand und die seltenen Vorsprachetermine rechtfertigen eine begleitete Vorführung und Abholung durch Polizeibeamte. • Zwangsandrohung: Die Androhung unmittelbaren Zwangs stützt sich auf § 20, § 26 LVwVG in Verbindung mit § 75 AsylVfG; Zwangsmittel wie unmittelbarer Zwang sind als geeignet angesehen, da Zwangsgeld, Zwangshaft oder Ersatzvornahme ausscheiden. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers am Vollzugsaufschub. • PKH und Erfolgsaussichten: Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten war Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Die Verfügung des Regierungspräsidiums, insbesondere die angeordnete begleitete persönliche Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft und die Androhung unmittelbaren Zwangs, ist rechtmäßig und durch § 15 Abs. 2 AsylVfG sowie die einschlägigen landesrechtlichen Zwangsbestimmungen gedeckt. Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Erreichung des Ziels, dem Antragsteller die Beschaffung von Reisedokumenten und damit die Durchsetzung der Ausreisepflicht zu ermöglichen. Daher ist dem Antragsteller der aufschiebende Rechtsschutz zu versagen und er hat die Verfahrenskosten zu tragen.