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Urteil

2 K 922/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0601.2K922.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der nach seinen Angaben am 1. Januar 1979 in Offa Kuvara State/Nigeria geborene Kläger zu 1. ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seinem Bruder, dem am 16. Februar 2001 geborenen Kläger zu 2., seinem Neffen, dem am 21. Juli 2003 geborenen Kläger zu 3., und seiner Tochter, der am 10. Oktober 2010 geborenen Klägerin zu 4., nach seinen Angaben am 28. September 2017 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12. Dezember 2017 für sämtliche Kläger die Anerkennung als Asylberechtigte. Er trug vor, dass in Köln seine Ehefrau mit ihren beiden Kindern wohne. Er habe Nigeria am 6. Oktober 2015 verlassen und sich bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik in Libyen und Italien aufgehalten. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und als Fahrer gearbeitet. Der Kläger trug vor, er sei der Lebensgefährte der in Köln lebenden M. und Vater der beiden mit seiner Partnerin zusammen lebenden Kinder. Für diese stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 30. März 2017 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Am 24. Juli 2018 wurde die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Lebensgefährtin G. geboren. Das Bundesamt erkannte ihr mit Bescheid vom 21. Februar 2019 mit Rücksicht auf den Vortrag, dass ihr in Nigeria die Genitalverstümmelung drohe, die Flüchtlingseigenschaft zu. Unter dem 27. Juli 2020 leitete das Bundesamt ein Verfahren wegen Widerrufs/Rücknahme der Anerkennung ein. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Dezember 2017 gab der Kläger an, er habe in Nigeria im Haus seines Vaters zusammen mit seinen Eltern, den Klägern zu 2. bis 4. und der Mutter der Klägerin zu 4. gelebt. Diese sei verstorben. Am 28. Februar 2013 sei er mit seinem Chef in der Werkstatt gewesen. Sie hätten eine Schießerei und Bomben gehört. Bewaffnete Angreifer aus einem benachbarten Dorf hätten in seinem Dorf angefangen, Leute zu töten. Sie hätten Land beansprucht. Vor seinem Haus habe er seinen Vater und seine Frau tot aufgefunden. Die Leute hätten in seinem Haus Feuer gelegt. Diese hätten ihn gesehen und dann verfolgt. Er habe sich mit seiner Tochter und seinem Neffen versteckt. Er sei zum Haus der Familie seiner Frau gegangen und habe dort gesehen, dass auch der Vater seiner Frau und ihr Bruder getötet worden seien. Deren Haus sei auch zerstört worden. Er habe nach seiner Freundin und seinen anderen beiden Kindern gesucht. Er sei von den Angreifern verfolgt worden. Sie seien dann in einen Busch gelaufen und hätten sich dort versteckt. Am frühen Morgen hätten sie einen Lkw gestoppt. Der habe sie nach Kano mitgenommen. Dort seien sie 9 oder 10 Tage geblieben. Ein Mann habe ihm und seiner Familie eine Abstellkammer zur Verfügung gestellt. Er habe dann einen Job gesucht. Er habe auch nach seiner Freundin und den Kindern gesucht. Ungefähr nach einem Jahr habe er einen alten Freund getroffen, der ihm gesagt habe, dass er in Libyen lebe. Er habe auch gesagt, dass er seine Freundin mit den beiden Kindern dort getroffen habe. Er habe dann zusammen mit den Klägern zu 2. bis 4. die Gelegenheit wahrgenommen, mit einem Lkw nach Niger mitgenommen zu werden und von dort aus nach Libyen zu gelangen. In Libyen habe er seine Freundin nicht gefunden. Er habe dort gelebt und gearbeitet. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nrn.1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑ verpflichteten Staat an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Kläger haben am 1. März 2018 Klage erhoben. Sie machen geltend, sie würden in Nigeria als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Bevölkerung des Dorfes Offa, verfolgt. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, die Dorfgemeinschaft vor Übergriffen zu schützen. Der Kläger zu 1. müsse befürchten, von den Angreifern getötet zu werden, weil er sie identifizieren könne. Sie könnten nicht in einen anderen Landesteil Nigerias zurückkehren. Dort gebe es keine Lebensgrundlage für sie. Dem Kläger zu 1. müsse Familienasyl zuerkannt werden, nachdem seiner Tochter L. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Er habe die Vaterschaft für seine Tochter anerkannt. Mit der Mutter des Kindes habe er bereits in Nigeria eine Beziehung unterhalten. Sie hätten dort bereits zwei gemeinsame Kinder gehabt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in den Personen der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug und führt ergänzend aus, dem Kläger zu 1. könne nicht Familienflüchtlingsschutz gewährt werden. Er habe bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er der Vater des Kindes M. sei. Er habe nämlich seine eigene Identität nicht nachgewiesen. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zu dem Herkunftsland Nigeria, auf die der Kläger mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2018 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger zu 1. hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Tochter M. keinen Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 und 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung wird den Eltern eines ledigen Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Minderjährigen unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Minderjährige, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Minderjährigen eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Minderjährigen nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, innehaben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind in der Person des Klägers zu 1. nicht erfüllt. Allerdings ist der Bescheid vom 21. Februar 2019, mit dem die Beklagte der Tochter des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, unanfechtbar. Es fehlt jedoch an der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Familie des Minderjährigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem er politisch verfolgt wird. Dabei kann das Gericht die Frage offenlassen, ob jedenfalls die aus dem Kläger und der Mutter der Tochter M. bestehende Familie überhaupt in Nigeria bestanden hatte oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger mit der Mutter dieser Tochter und den in Nigeria geborenen gemeinsamen Kindern nicht zusammengelebt, er vielmehr eine Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern mit dieser gebildet hatte. Die Familie hatte nämlich deshalb nicht in Nigeria bestanden, weil die Tochter des Klägers, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in der Bundesrepublik geboren ist. Bei dieser Sachlage ist das gesetzliche Erfordernis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt. Das Gericht teilt nicht die Rechtsauffassung, wonach es für das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal ausreicht, dass das in Deutschland geborene Kind in eine Familie hineingeboren wird, die bereits im Herkunftsstaat des Kindes bestanden hatte. Vgl. VG Sigmarigen, Urteil vom 19. Mai 2015 – A 3 K 3301/16 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 26. September 2018 – 7 K 3271/17.WI.A -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 27. August 2020 – A 10 K 8179/17 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2019 – 11 K 3416/17.A -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2018 – A 4 K 3930/17 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2020 – 10 K 1058/17.A -, juris; VG Trier, Urteil vom 25. Juli 2019 – 5 K 10103/17.TR -, juris. Andererseits: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 16 A 146/18 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 11 A 687/17.A -, juris; Marx, Asylgesetz, 10. Auflage, 2019, § 26 Rn.36; Epple in Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 26 Rn. 63 f.; Hailbronner, Kommentar, Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 26 AsylG Rn. 74. Diese Rechtsauffassung wird auf folgende Erwägungen gestützt: § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG rekurriere auf Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU. Der Begriff der Familie könne hiernach auch lediglich die „Restfamilie“ des in der Bundesrepublik geborenen minderjährigen Asylberechtigten sein. Entscheidend sei, dass der Stammberechtigte in eine bereits im Herkunftsstaat existente (Kern-)Familie hineingeboren werde. Der offene Begriff der „Familie“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG sei nicht so eng wie der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwendete Begriff des Bestehens einer Ehe. Der Erwägungsgrund Nr. 38 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU rücke das Kindeswohl in den Vordergrund. Die Ableitung des Familienasyls von dem in der Bundesrepublik geborenen Stammberechtigten fördere in diesem Sinne die Integration der nahen Familienangehörigen des Kindes und damit dessen Wohl. So wie im Fall des § 26 Abs. 2 AsylG, der für die Ableitung des Familienasyls für das minderjährige Kind von dem asylberechtigten Elternteil nicht das Bestehen der Familie bereits im Herkunftsstaat verlange, diene die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt unabhängig davon, ob das Kind Stammberechtigter oder Familienangehöriger sei. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 36 der Richtlinie 2011/95/EU seien Familienangehörige aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt seien, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein könne. Diese Verfolgungsvermutung von Familienangehörigen differenziere nicht danach, ob die Familienverbindung von Kindeseltern bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern folge allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 19 der Richtlinie 2011/95/EU müsse der Begriff „Familienangehöriger“ ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen seien. In Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie werde darauf verwiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das Wohl des Kindes berücksichtigen sollten. In Anwendung dessen erfordere das Kindeswohl, das seinen Eltern der grundsätzlich gleiche Schutzstatus zukomme wie ihm selbst. Diese Erwägungen überzeugen das erkennende Gericht nicht. Gegen die Ableitung von Familienasyl von einem erst in der Bundesrepublik geborenen Stammberechtigten spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. So verlangt der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 AsylG und gerade im Unterschied zu der Regelung des § 26 Abs. 2 AsylG ausdrücklich, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Dies entspricht den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU. Diese formuliert für den „Familienangehörigen“ für jede der drei nachfolgend unter den Spiegelstrichen aufgeführten Personengruppen die Voraussetzung, dass „die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal für die einzelnen Personengruppen, die in den drei sodann folgenden Spiegelstrichen aufgeführt werden, unterschiedlich auszulegen sein sollte, spricht nichts. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG unterscheidet in seinem Wortlaut zwischen den „Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten“, einem „anderen Erwachsenen im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU“ und der „Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU“. Wird nicht verlangt, dass der minderjährige Stammberechtigte bereits Mitglied der im Herkunftsstaat bestanden Familie war, erscheint fraglich, welche Konstellation der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor Augen hatte, wenn im Herkunftsstaat allein die Eltern oder auch nur „der andere Erwachsene im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU“ gelebt hatten, ob er mit anderen Worten diese Personen als „Familie“ im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG betrachtete. Insoweit bestehen rein begrifflich bereits Bedenken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikationsrichtlinie selbst nicht vorsieht, dass einem Familienangehörigen aufgrund der familiären Verbindung derselbe Status zuzuerkennen ist. Sie verlangt vielmehr allein, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann und die Familienangehörigen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestatten die Mitgliedstaaten außerdem bei einem unbegleiteten Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, unter bestimmten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Regelungen schließen nicht aus, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen vorsehen, die einem Familienmitglied denselben Status wie dem Schutzberechtigten gewähren. Allerdings muss jede günstigere Norm mit der Richtlinie vereinbar sein in dem Sinne, dass diese Normen die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden dürfen. Insbesondere sind Normen nicht zulässig, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen, Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-652/16 -, Juris, Rn. 71; Schlussantrag des Generalanwalts vom 12. Mai 2021 in der Rechtssache C-91/20 -, Juris, Rn. 129. Auch diese Erwägung spricht dafür, dass die Gewährung von Flüchtlingsschutz allein aufgrund der familiären Verbindung in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem Verfolgungssachverhalt des Begünstigten stehen sollte. Wenn der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Übereinstimmung mit der Definition der Qualifikationsrichtlinie in Art. 2 Buchst. j verlangt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, so soll damit der typischerweise anzunehmenden Nähe des Familienangehörigen zum typischerweise im Heimatland erlittenen Verfolgungsgeschehen Rechnung getragen werden. Eine solche Nähe des Familienangehörigen zum Verfolgungsgeschehen und einer hieraus typischerweise herrührenden möglichen Eigengefährdung dürfte regelmäßig aber nur dann vorliegen, wenn die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird und aus dem er aufgrund der erlittenen oder drohenden Verfolgung geflüchtet ist. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 16 A 146/18 -, Juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 -, Juris. Allein dieser Gesichtspunkt erscheint schließlich geeignet, das einschränkende Tatbestandsmerkmal, wonach die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, zu rechtfertigen. Dies gilt nicht mehr für die Konstellation, in welchem Familienasyl auch von einem erst in der Bundesrepublik geborenen Stammberechtigten abgeleitet wird. In diesem Fall ist der minderjährige Stammberechtigte gerade nicht im Herkunftsland verfolgt worden und aus diesem Grunde geflüchtet. Wollte der Gesetzgeber auch diesen Fall von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst sehen, stellte sich die Frage, welchen Sinn das Tatbestandsmerkmal in Nr. 2 des Gesetzes, wonach die (Rest-)Familie im Herkunftsland bestanden haben muss, erfüllte. Der in den Erwägungsgründen Nr. 18, 19 und 38 der Richtlinie 2011/95/EU hervorgehobene Gesichtspunkt des Wohles des Kindes verlangte dieses Tatbestandsmerkmal gerade nicht. Im Gegenteil entspräche es dem Wohl des Kindes, wenn es seinen Eltern in jedem Fall und vor allem unabhängig davon, ob diese bereits im Herkunftsland zusammengelebt hatten, Flüchtlingsschutz vermitteln könnte. Dies verdeutlicht, dass es sowohl für § 26 AsylG als auch für das Unionsrecht gerade auf die Verknüpfung des Familienasyls mit einer eigenen Verfolgung des Stammberechtigten (im Herkunftsstaat) ankommt. Die in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/EU hervorgehobenen Gesichtspunkte des Schutzes der Familie und des Wohles des Kindes lassen es durchaus als wünschenswert erscheinen, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind seinen Eltern Flüchtlingsschutz und auf diese Weise der Familie einen einheitlichen Status vermitteln kann. Jedoch findet eine entsprechende Auslegung des Gesetzes ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen, hier von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG und Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Familie mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch ohne die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nicht schutzlos ist. Auch der Erwägungsgrund in Nr. 19 der Qualifikationsrichtlinie, wonach der Begriff „Familienangehöriger“ ausgeweitet werden müsse, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen seien, rechtfertigt es nicht, von dem Definitionsmerkmal in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie für einzelne Konstellationen entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzusehen. Dieser Erwägungsgrund lag vielmehr allein der Ausdehnung der von dem Begriff des „Familienangehörigen“ erfassten Personengruppen zugrunde. Während die Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG in Art. 2 Buchst. h nämlich nur die Ehegatten und unverheirateten Partner sowie die minderjährigen Kinder der Stammberechtigten als „Familienangehörige“ definierte, wurde der Personenkreis in der Richtlinie 2011/95/EU um den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die minderjährige und ledige Person, der internationale Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, ergänzt. Kann dem Kläger Familienflüchtlingsschutz bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die Familie des Klägers mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter nicht bereits in Nigeria bestanden hatte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Tochter zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Vor diesem Hintergrund brauchte das Gericht nicht die Entscheidung in dem eingeleiteten Widerrufsverfahren der Tochter abzuwarten. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist u. a., dass die in § 3a AsylG geregelten Verfolgungshandlungen wegen der in § 3b AsylG geregelten Verfolgungsgründe von bestimmten Akteuren (vgl. § 3c AsylG) ausgehen. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17. Aus den in Art. 4 der den Regelungen des Asylgesetzes zugrunde liegenden Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie - QualRL) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 7. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht es nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Kläger ihren Herkunftsstaat – Nigeria - aufgrund individueller, flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Die Kläger berufen sich auf einen Sachverhalt, den der Kläger zu 1. geschildert hat. Danach will dieser bei einem Überfall der Bewohner eines benachbarten Dorfes auf sein Dorf gesehen haben, dass die Angreifer sein Elternhaus in Brand gesetzt und seinen Vater und seine Ehefrau getötet hätten. Die Angreifer wollten seiner habhaft werden, weil er sie erkannt habe bzw. weil er der Sohn eines an den Angriffen auf das andere Dorf maßgeblich Beteiligten sei. Danach behauptet der Kläger bereits nicht, Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG zu befürchten. Er hat nach seinen Angaben Nigeria nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen. Nach seinen Angaben hält der Kläger sich nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Dorfgemeinschaft als nach wie vor gefährdet - unabhängig davon, ob hierdurch gegebenenfalls das Tatbestandsmerkmal der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt wäre -, vielmehr behauptet er, die Angreifer verfolgten ihn, weil er sie bei einem Überfall erkannt habe (nach seinen Angaben beim Bundesamt) bzw. weil er der Sohn eines besonders aktiven Angreifers seines Dorfes sei (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung). Die Flüchtlingseigenschaft kann dem Kläger, unterstellt sein Sachvortrag trifft zu, auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil die behauptete Verfolgung nicht von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG ausgeht. Der Kläger behauptet keine Verfolgung durch den nigerianischen Staat, sondern durch sogenannte nichtstaatliche Akteure, nämlich die Bewohner eines verfeindeten Dorfes. Dass der nigerianische Staat weder in der Lage noch willens sei, ihm gegebenenfalls den erforderlichen Schutz vor Verfolgung zu bieten, behauptet er nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen ist es dem Kläger zuzumuten, sich in einem Teil seines Herkunftslandes Nigeria niederzulassen, in dem er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat, § 3e AsylG. Der Kläger kann, das Zutreffen seines Vortrags unterstellt, jedenfalls nicht geltend machen, in Nigeria landesweit Verfolgung befürchten zu müssen. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung durch die Bewohner des verfeindeten Dorfes dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt nach Lagos oder in eine andere Großstadt des Landes verlagert. Er hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Bewohner des verfeindeten Dorfes ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überall in Nigeria suchen und finden würden. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine verlässliche Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, S. 47, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist zumutbar i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 25 ff.. Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Der Kläger kann als Yoruba grundsätzlich in allen Teilen des Landes leben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Kläger dort nicht gelingen könnte, eine Existenzgrundlage für sich und seine Familie, die Kläger zu 2. bis 4., aufzubauen. Er will nach seinen Angaben beim Bundesamt die Schule besucht und Geld als Fahrer verdient haben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelingen könnte, auch in einem anderen Landesteil Nigerias Arbeit zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Unabhängig von Vorstehendem bestehen durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers. Der Kläger hat im Verlauf seines Asylverfahrens abweichende Angaben gemacht, ohne diese plausibel zu erklären. So hatte er ausweislich des Protokolls über seine Anhörung beim Bundesamt erklärt, er habe bei dem Überfall die Leute in seinem Haus gesehen und sie hätten ihn gesehen und ihn dann unmittelbar danach verfolgt; sie hätten gerufen, dass sie ihn umbringen müssten, weil er ihnen Probleme bereiten würde. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, er habe gesehen, dass sein Haus in Brand gesetzt worden sei und habe die Leute rufen hören, wo der Sohn seines Vaters sei; sie hätten nach ihm gesucht; sein Vater habe an vorderster Front für das Dorf gekämpft. Auch behauptete der Kläger gegenüber dem Bundesamt, während er sich mit seiner Familie in Kano aufgehalten habe, sei nichts passiert, er habe sich versteckt. In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe in Kano Bewohner des verfeindeten Dorfes gesehen, die mit den Fingern auf ihn gezeigt und ihn identifiziert hätten. Weiter will er nach seinen Angaben beim Bundesamt in Kano einen alten Freund getroffen haben, der ihm erzählt habe, dass seine Freundin und die beiden Kinder in Libyen lebten; einige Wochen später sei er mit einem anderen Mann dann nach Libyen aufgebrochen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe von einem fremden Mann erfahren, dass seine Familie in Libyen sei, nachdem er ihm ein Foto von seiner Familie gezeigt habe. Abweichende Angaben hat der Kläger schließlich auch zu der Dauer des Aufenthalts in Kano gemacht. Beim Bundesamt hatte er erklärt, dort mehr als ein Jahr gelebt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, mehr als zweieinhalb Jahre in Kano verbracht zu haben. Eine plausible Erklärung für diese zahlreichen und auch den Kern des angeblichen Verfolgungsgeschehens betreffenden Widersprüche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt nicht geliefert. Danach hat das Gericht durchgreifende Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Den Klägern kann auch nicht subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG gewährt werden. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Norm sind aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfüllt. Auch insoweit fehlt es bereits hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Bewohner des verfeindeten Dorfes an einem staatlichen Akteur im Sinne von § 3c AsylG, von dem ihm ein ernsthafter Schaden drohte, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Es sind auch nicht Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind nicht erkennbar. Vielmehr scheidet bereits bei Verneinung der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 AufenthG, 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36; und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris, Rn. 25. Etwas Anderes kann hier auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rz. 23 ff, und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris, Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen Ausnahmefall lassen sich dem Vorbringen der Kläger zu Nigeria nicht entnehmen. Die Kläger können sich schließlich ebenfalls nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wem sie zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für die Kläger landesweit besteht. Eine Gefährdungssituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift (d.h. derartige Gefahren sind bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen). Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage, d.h. unmittelbar lebensbedrohende Gefahrenlage, besteht, sind nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. ist seinen Angaben zufolge 42 Jahre alt. Er will in Nigeria die Schule besucht und als Fahrer gearbeitet haben. Der Kläger zu 2. will eine Ausbildung als Schweißer begonnen haben. Davon, dass es für die Kläger überhaupt nicht möglich ist, sich in Nigeria eine Existenzgrundlage aufzubauen, und sie dadurch in eine extreme Gefahrenlage gerieten, kann nach ihrem Vorbringen und der derzeitigen Erkenntnislage nicht ausgegangen werden. Nach allem erweist sich auch die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.