Urteil
A 9 K 6070/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im deutschen Exil zum Mormonen konvertierter chinesischer Staatsangehöriger kann Asylberechtigter und Flüchtling sein, wenn seine religiöse Identität so geprägt ist, dass ihm die Verleugnung des Glaubens bei Rückkehr nach China nicht zugemutet werden kann.
• Bei der Prüfung von Nachfluchtgründen ist maßgeblich, ob die im Exil entstandene Überzeugung eine identitätsprägende und fest begründete Glaubenshaltung darstellt.
• Religiöse Verfolgung kann bereits in der Zwangslage bestehen, den Glauben nur heimlich oder gar nicht ausüben zu dürfen; staatliche Verbote oder Praxis in China gegenüber nicht registrierten Kirchen rechtfertigen eine begründete Verfolgungsprognose.
• Ermessensfehler des Bundesamts liegen vor, wenn nach Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zugleich Abschiebungsandrohung, Ausreisefristen oder Einreiseverbote verfügt werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Asylberechtigter bei im Exil bekehrtem Mormonen (China) • Ein im deutschen Exil zum Mormonen konvertierter chinesischer Staatsangehöriger kann Asylberechtigter und Flüchtling sein, wenn seine religiöse Identität so geprägt ist, dass ihm die Verleugnung des Glaubens bei Rückkehr nach China nicht zugemutet werden kann. • Bei der Prüfung von Nachfluchtgründen ist maßgeblich, ob die im Exil entstandene Überzeugung eine identitätsprägende und fest begründete Glaubenshaltung darstellt. • Religiöse Verfolgung kann bereits in der Zwangslage bestehen, den Glauben nur heimlich oder gar nicht ausüben zu dürfen; staatliche Verbote oder Praxis in China gegenüber nicht registrierten Kirchen rechtfertigen eine begründete Verfolgungsprognose. • Ermessensfehler des Bundesamts liegen vor, wenn nach Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zugleich Abschiebungsandrohung, Ausreisefristen oder Einreiseverbote verfügt werden. Der Kläger, chinesischer Staatsangehöriger, reiste 2007 legal nach Deutschland zum Studium ein. Nach Rückschlägen im Studium und sozialen Problemen wurde er 2013 getauft und schloss sich der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage an; 2014 wurde er ordiniert. 2016 verlor er die Immatrikulation und erlitt psychische Erkrankungen, 2017 lief sein chinesischer Pass ab. 2018 forderte die Ausländerbehörde ihn zur Ausreise auf; daraufhin stellte er am 10.09.2018 Asylantrag und gab seine Religionszugehörigkeit als Fluchtgrund an. Das BAMF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.10.2018 als offensichtlich unbegründet ab und setzte eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger klagte gegen die Entscheidung und trug vor, sein Glaube sei innerlich tief verwurzelt, er übe religiöse Praktiken aus und missioniere teilw. Die Gemeinde bestätigte seine Mitgliedschaft; er leide noch an depressiven Episoden. • Zugang zu rechtlichem Verfahren und Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 76 AsylG und Verhandlungsfähigkeit ohne Anwesenheit der Behörde nach § 102 Abs.2 VwGO lagen vor. • Das Gericht stellte zur Überzeugung fest, dass der Kläger aus innerer, glaubhaft dargelegter Entwicklung heraus religiös geprägt ist und als Angehöriger der Mormonen bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (§§ 1, 3a, 3b AsylG, Art.9 QRL). • Bei der Prüfung kam es nicht entscheidend darauf an, dass der Glaube erst im Exil entstand; Nachfluchtgründe können anerkannt werden, wenn die Überzeugung identitätsprägend und aus Gewissensnot entstanden ist (Art.16a GG, § 28 AsylG, BVerfG-Rechtsprechung). • Die konkrete Glaubenspraxis des Klägers (missionarisches Engagement, Kenntnis von Ritualen, persönliches Zeugnis, psychische Vulnerabilität) rechtfertigt die Annahme, dass er entweder öffentlich verfolgt würde oder gezwungen wäre, seinen Glauben zu verleugnen; beides erfüllt den Verfolgungsbegriff (Art.9 Abs.1 a) QRL, § 3a Abs.1 AsylG). • Länder- und Lageberichte sowie Erkenntnismittel zeigen, dass nicht registrierte Religionsgemeinschaften in China staatlicher Repression unterliegen; Mormonen stehen in einer rechtlichen Grauzone und Missionierung ist verboten, sodass bei Rückkehr Sanktionen zu erwarten sind. • Folgerichtig bestand ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 1, 31 AsylG); insoweit waren die Ablehnungen des BAMF rechtswidrig. • Weiterhin waren die Ablehnungen subsidiären Schutzes sowie die negativen Feststellungen zu Abschiebungsverbote, die Ausreisefrist und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermessensfehlerhaft oder gegenstandslos und daher aufzuheben (§§ 31, 114 VwGO, § 40 VwVfG). Das Gericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der Bescheid vom 09.10.2018 wurde aufgehoben. Die Begründung stützt sich auf die glaubhaft belegte identitätsprägende religiöse Hinwendung des Klägers im Exil und auf die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr für Mormonen in China, sodass ihm die Verleugnung des Glaubens nicht zugemutet werden kann. Die ergänzenden Bescheidsbestandteile (Ablehnung subsidiären Schutzes, negative Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Ausreisefrist und Einreise-/Aufenthaltsverbot) wurden als rechtswidrig oder gegenstandslos aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.