Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger stellte am 12. März 2019 einen (auf § 3 AsylG beschränkten) Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, 2001 geborener sudanesischer Staatsbürger aus Jenena zu sein. Mit 3 Jahren sei er zu seinem Onkel nach Khartum gezogen. Er habe das Land 2016 verlassen, weil er dort keine Perspektive für sich gesehen habe, zumal angesichts staatlicher Willkür und Gewalt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 10. Januar 2019 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutz (Ziffer 2) betreffenden Anträge jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3), drohte dem Kläger die Abschiebung in den Sudan an (Ziffer 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Kläger sei allein aus wirtschaftlichen Gründen geflohen. In Khartum könne er ggf. mit Unterstützung seiner Familie überleben. Das Offensichtlichkeitsurteil beruhe auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Nach Zustellung des Bescheides am 28. Oktober 2019 hat der Kläger am 31. Oktober 2019 Klage erhoben. Zugleich hat er – im Ergebnis erfolgreich – um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der bei Klageerhebung anwaltlich nicht vertretene Kläger hat mit der Klage zunächst das Begehren geltend gemacht, den „Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 aufzuheben“. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei vor der drohenden Polizeigewalt geflohen. Außerdem befürchte er die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst und damit einhergehend, dass er zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen würde. Er leide außerdem unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Sudan vorliegen, sowie das Offensichtlichkeitsurteil aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der zugehörigen Eilverfahren 8 L 2292 und 2671/19.A nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der bei Klageerhebung vom anwaltlich nicht vertretenen Kläger gestellte Antrag war bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Klage auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielte. Zur Auslegung asylrechtlicher Klageanträge vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 8 f. Diesen Antrag hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß dadurch zurückgenommen, dass er sein Begehren auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes beschränkt hat. Dass § 103 Abs. 3 VwGO (verfahrensrechtlich) die Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vorsieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein mit der Klageschrift gestellter Antrag ist zwar insoweit ein lediglich angekündigter, als es dem Kläger grundsätzlich unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, einen anderen, auch inhaltlich abweichenden Antrag zu stellen. Gleichwohl bestimmt der angekündigte Antrag den Streitgegenstand entscheidend mit und ist für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 2016 – 9 S 908/13 –, juris, Rn. 31. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. Oktober 2019 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG; über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche war daher nicht mehr zu entscheiden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Dementsprechend kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Grundsätzlich trägt hierbei der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Klägers fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts zu erlauben, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist abzustellen auf Khartum, weil der Kläger keine anderen Anknüpfungspunkte im Sudan hat und allein dort für einen längeren Zeitraum gelebt und gearbeitet hat; außerdem ist dort möglicherweise noch sein Onkel als einzige Bezugsperson aus der Familie ansässig. Es liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Khartum einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt sein würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Daneben bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage gehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Khartum allerdings gegenwärtig nicht möglich, da verlässliche Angaben über die aktuelle Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu unmöglich sind. Nach Angaben der UN hatten bereits Mitte letzten Jahres mehr als drei Millionen Menschen, knapp 50 % der Bevölkerung Khartums, die Hauptstadt verlassen. Demnach sei es für die meisten der Menschen, die sich derzeit noch in der Hauptstadt aufhalten, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich, vor den Kämpfen zu fliehen, vgl. BAMF, Briefing Notes vom 17. Juli 2023. Nach einem Bericht des UNHCR Deutschland vom 20. Dezember 2023 waren zu diesem Zeitpunkt seit April 2023 allein über eine halbe Million Menschen aus Khartum nach Wad Madani vertrieben worden, vgl. dazu etwa https://www.unhcr.org/dach/de/102783-unhcr-vertreibungskrise-im-sudan-verschaerft-sich-durch-ausweitung-der-kaempfe.html. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist jedoch davon auszugehen, dass in den Regionen um Khartum ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass konkret der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich keine umfassenden Zahlen darüber finden lassen, wie viele zivile Todesopfer der Konflikt bisher genau gefordert hat, was auch daran liegt, dass viele Hilfsorganisationen und unabhängige Berichterstatter ihre Mitarbeiter abgezogen haben, zeichnen die verfügbaren Berichte und Stellungnahmen ein Bild, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass vor dem Hintergrund der massiven Luftangriffe auf die Stadt und den gezielten Angriffen auch auf die zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Märkte, Schulen, Wohnhäuser und Hilfsorganisationen, ein Tötungs- und Verletzungsrisiko bei einem Aufenthalt in Khartum besteht, das zu einer individuellen Betroffenheit von Zivilisten im Allgemeinen, jedenfalls aber des Klägers unter Berücksichtigung seiner individuellen Merkmale, führt. Das Gericht schließt sich insoweit im Ergebnis der Bewertung folgender Entscheidungen an: VG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – 1 A 1263/20 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2024 – 7 K 237/22 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. November 2023 – 32 K 45/21 –, juris (zugleich den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG annehmend); VG Göttingen, Urteil vom 29. August 2023 – 3 A 135/22 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 15. August 2023 – 5 A 3619/20 –, juris. Abweichende Entscheidungen sind im Übrigen derzeit nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in jüngster Zeit nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gebessert hat: Ein Ende der Kämpfe ist nicht in Sicht. Vielmehr gehen die Kämpfe in Khartum unvermindert weiter. Durch Artilleriefeuer und Luftangriffe versuchen Kräfte der SAF die Stellungen der RSF einzunehmen. Immer wieder wird von zahllosen Todesopfern berichtet. Neben den anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen bedrohen Vertreibung, Krankheitsausbrüche und Hunger, aufgrund der sich verschlechternden Versorgungslage, die Bevölkerung. Mit Verweis auf Angaben der WHO berichten Medien, dass 15 Mio. Menschen im Land dringend medizinische Hilfe benötigen, wobei die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen nicht mehr funktionsfähig ist. In schwer zugänglichen Gebieten ist das Gesundheitssystem aufgrund zerstörter oder geplünderter Einrichtungen sowie aufgrund des Mangels an Personal, Medikamenten und Ausrüstung besonders gefährdet. Aktuell wird die Lage in Sudan als die größte Vertreibungskrise und als eine der schlimmsten Hungerkrisen weltweit bezeichnet. Vgl. dazu nur BAMF, Briefing Notes vom 26. Februar, vom 4. März, vom 15., 22. April und 6. Mai 2024. Allein zwischen dem 6. Januar und dem 9. Februar 2024 berichtet ACLED über 655 Vorfälle mit 1.068 Opfern, davon die meisten in Khartum. Vgl. ACLED, Sudan, The SAF breaks the Siege, vom 16. Februar 2024. Nach weiteren Quellen haben die Kämpfe zwischenzeitlich zur Vertreibung von 7,8 Mio. Personen geführt. 13.000 Todesopfer seien seit Konfliktbeginn zu verzeichnen. Die humanitäre Situation in Khartum wird als einer unmenschlichen Behandlung entsprechend eingeschätzt. Vgl. Home Office, Sudan, February 2024, Seite 4, 6 Der Kläger erweist sich bei alledem im Übrigen als besonders vulnerabel, weil er jedenfalls anfänglich ohne jegliche Unterstützung auskommen müsste. Nachdem er die örtlichen Verhältnisse aufgrund der langen Abwesenheit und der derzeitigen Umbrüche praktisch nicht mehr kennt, fehlt es ihm an den erforderlichen Kenntnissen und Mitteln, um sich besonders gefährlichen Situationen nach Möglichkeit gezielt zu entziehen. Der Kläger ist – auch insoweit übereinstimmend mit der o. g. Rechtsprechung – nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Sudan zu verweisen. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Der Kläger kann jedoch schon nicht sicher und legal in den Sudan reisen. Rückführungen, die per Flugzeug nach Khartum erfolgen, sind aufgrund der oben dargestellten Sicherheitslage in Khartum nicht möglich. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen ist zudem nicht gewährleistet, dass der Kläger von Khartum aus im Fall einer Abschiebung sicher in einen anderen, von Kriegshandlungen nicht betroffenen Landesteil weiterreisen kann. Dass er einen solchen sicheren Landesteil unmittelbar aus dem Ausland erreichen kann, ist ebenfalls nicht gewährleistet. Nachdem der Kläger keine Kontakte mehr in den Sudan hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Ziffer 3 unterliegt der Aufhebung, weil das Bundesamt infolge der fehlerhaften Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sein nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestehendes Ermessen nicht gesehen und ausgeübt hat. Vgl. VG Freiburg (Brsg.), Urteil vom 24. September 2020 – A 9 K 6070/18 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N.; vgl. auch (zur Rechtslage nach dem AuslG) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 11. In der Folge des Vorstehenden unterliegt die in Ziffer 4 getroffene Abschiebungsandrohung der Aufhebung. Denn sie verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vorliegen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Nachdem das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylG bzw. jetzt § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG, gestützt war, kam eine isolierte Aufhebung – soweit diese trotz des erfolgreichen Hauptantrages begehrt worden sein sollte, wovon das Gericht nicht ausgeht, – nicht in Betracht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 3 L 36/23 –, juris, Rn. 14 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2020 – 12 K 1714/18 –, juris, Rn. 12 ff. (zur a. F. des AsylG und AufenthG) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Ge-richtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Das Gericht hat sich bei der Bildung der Kostenquote an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. dass., Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.