OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 14995/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0420.8K14995.17A.00
37Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger reiste im Jahr 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 4. Juli 2016 einen Asylantrag. In seinen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 4. Juli 2016 und am 8. Dezember 2016 sowie in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Dezember 2016 führte der Kläger aus, er sei am 00.00.1983 in B. in der Kaserne G. geboren worden. Sein Vater sei Soldat im Dienste des äthiopischen Staates gewesen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sein Vater aus Angst vor Verhaftung wegen seiner Unterstützung für den äthiopischen Staat nach Äthiopien gegangen. Der Rest der Familie sei ihm kurze Zeit später gefolgt. Etwa im Jahr 1991, sei er, der Kläger, als er ungefähr sieben Jahre alt gewesen sei, mit seiner Familie ausgereist. Er habe in Äthiopien die Schule bis zur 9. Klasse besucht und danach eine Ausbildung zum Schreiner absolviert. Es habe jedoch keine Arbeit gegeben. Zudem sei seine Familie schlecht behandelt worden. Er, sein Vater und sein Bruder seien mehrmals verhaftet und zur Ausreise nach Eritrea aufgefordert worden. Sie hätten sich jedoch durch Umzug der Abschiebung entzogen. Sein Vater sei in Folge der schlechten Behandlung 2004 verstorben. Da seine Mutter allein nicht mehr für die Familie habe sorgen können, habe sich die Familie aufgeteilt. Sein Bruder sei an einen anderen Ort in Äthiopien gezogen, seine Schwestern und seine Mutter seien vor Ort geblieben und er sei nach elf Jahren in Äthiopien in den Sudan gegangen und von dort weitergereist. Das sei im Jahr 2009 gewesen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er eine Heranziehung zum Nationaldienst. Zudem habe er dort niemanden. Er habe weder Personalausweis noch Reisepass, da er Eritrea im Jahr 1991 verlassen habe. Mit Bescheid vom 11. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) sowie der Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls drohte es dessen Abschiebung nach Äthiopien an (Ziff. 5). Schließlich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei durch seine Geburt vor der Unabhängigkeit Eritreas zumindest auch Äthiopier. Ob der Kläger diese Staatsangehörigkeit verloren habe, könne nicht beurteilt werden. Es fehle an Nachweisen für einen Verlust, er könne aufgrund seines Alters nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, zudem seien seine Angaben unglaubhaft. Bzgl. Äthiopiens sei eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden. Die vorgetragene schlechte Behandlung begründe eine solche Gefahr nicht. Auf eine etwaige eritreische Staatsbürgerschaft komme es nicht an. Der Kläger habe die eritreische Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Geburt vor der eritreischen Unabhängigkeit nicht erworben. Eine Abstammung von eritreischen Eltern habe er nicht glaubhaft gemacht. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unrealistisch, vage und unsubstantiiert vorgetragen worden. Es seien keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche die Erklärung, keine Ausweispapiere bei sich zu führen. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen, da im einzig zu prüfenden Äthiopien kein ernsthafter Schaden drohe. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen hinsichtlich Äthiopiens nicht vor. Der Kläger hat am 21. November 2017 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage, soweit damit die Asylanerkennung begehrt worden war, zurückgenommen. Zur Begründung trägt er vor, es sei davon auszugehen, dass ihn das eritreische Regime als Gegner ansehe, weil sein Vater Soldat im Dienste des äthiopischen Staates gewesen sei. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf subsidiären Schutz. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens vorliegen,noch hilfsweise die Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Bescheids aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die Sitzungsprotokolle genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen wurde. Die zulässige Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 11. November 2017 ist im angefochtenen Umfang insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als er in Ziffer 3 die Zuerkennung subsidiären Schutzes ablehnt und die Regelungen in den Ziffern 4 bis 6 trifft. Denn der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.); im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (I.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Zwar ist der Asylantrag des Klägers im Sinne des § 13 AsylG insbesondere nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, denn die Italienische Republik hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass dort über einen Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden worden sei. Der Kläger hat aber nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn aufgrund einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –‍, juris, Rn. 37. Es ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 14. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –‍, juris, Rn. 37. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Kläger ausgehend von seiner allein maßgeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit (1.) nicht vor (2.). 1. Der Kläger stellt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausschließlich als eritreischer Staatsangehöriger dar. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris, Rn. 35. Der Kläger hat die eritreische Staatsangehörigkeit mit der völkerrechtlichen Entstehung des Staates Eritrea (hierzu a.) erworben. Die äthiopische Staatsangehörigkeit hat er durch Geburt (hierzu b.) zwar zunächst erworben, diese jedoch später wieder verloren (hierzu c.). a. Eine Person ist im Sinne der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 (Art. 2 Abs. 2) eritreischer Abstammung und damit eritreische Staatsangehörige, wenn sie oder ihre Vorfahren (Art. 2 Abs. 1) im Jahr 1933 auf dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea gelebt haben. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts über seinen Vater eritreischer Abstammung. Denn soweit ihm diesbezügliche Darlegungen möglich sind, hat der Kläger glaubhaft dargestellt, dass er väterlicherseits aus dem heutigen Eritrea stammt. Sein Vater sei in T. geboren worden. Da Eritrea damals Teil des äthiopischen Staates war, folgt aus der Zugehörigkeit des Vaters des Klägers zum äthiopischen Militär nichts anderes. b. Der Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 20. April 2023). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Es galt das Abstammungsprinzip. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 26; AA, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Der Kläger hat angegeben, dass sowohl er als auch seine Eltern auf (bzgl. des Klägers und seines Vaters: zum damaligen Zeitpunkt) äthiopischem Staatsgebiet geboren wurden. Dies und die Angabe des Klägers, dass sein Vater Soldat im Dienste des äthiopischen Staates gewesen sei, lässt den Rückschluss auf die Abstammung von im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt der Geburt äthiopischen Staatsangehörigen zu. c. Der Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Maßstab für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis seines (ehemaligen) Heimatstaates. Dabei hat das Gericht nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess – wenngleich es um Recht geht – der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 19 A 177/21.A –, juris, Rn. 13 f; Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Hiernach ist der deutsche Richter darauf angewiesen, den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen entsprechend einer Tatsachenermittlung mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und sonstigen Rechtspraxis zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 46. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Ausgehend von dem ins Verfahren eingeführten Protokoll über die Ausführungen des Sachverständigen Schröder vom 13. September 2022 ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass grundsätzlich alle äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich nicht innerhalb eines engen Zeitfensters im Registrierungsverfahren auf der Grundlage der Direktive zum äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz 2003 aus dem Jahr 2004, vgl. Ministry of Foreign Affairs, Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=48abd56c0, als äthiopische Staatsangehörige haben registrieren lassen, die äthiopische Staatsangehörigkeit spätestens mit Ablauf der Registrierungsmöglichkeit im Jahr 2004 verloren haben. Vgl. hierzu auch schon Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 23, Rn. 96, S. 24 f., Rn. 103, S. 25, Rn. 106; unter Bezug hierauf vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 140. Hierzu finden sich im vorgenannten Protokoll die Ausführungen des Sachverständigen, dass Personen, die zwar aufgrund eines Daueraufenthalts im heutigen Äthiopien zwischen 1991 bis 2004 prinzipiell in den Anwendungsbereich der Direktive fielen, sich aber nicht im Jahr 2004 hätten registrieren lassen, keine Möglichkeit mehr hatten, sich später noch als äthiopische Staatsangehörige oder eritreische Staatsangehörige mit Residenzrecht in Äthiopien erfassen zu lassen. Hierbei sei auch Ziffer 4.2 der Direktive, wonach die äthiopische Staatsangehörigkeit einer Person eritreischer Abstammung, die nicht für die eritreische Staatsangehörigkeit optiert hat, garantiert sein soll, nur für solche Personen anwendbar, die sich dem Registrierungsverfahren unterzogen hätten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sich nicht hat registrieren lassen und spätestens infolgedessen nicht mehr als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen wird. Dafür, dass der Kläger sich im Rahmen der obigen Richtlinie nicht hat registrieren lassen, sprechen seine vor und nach Erlass bzw. Anwendungszeitraum der Registrierungsrichtlinie als unverändert schlecht geschilderten Lebensumstände sowie der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Gerichts, dass der mit der Registrierung verbundene Aufwand – auch mit Blick auf das dafür zur Verfügung stehende kurze Zeitfenster –, die Möglichkeiten des zu diesem Zeitraum ohne familiäre Unterstützung lebenden Klägers überstiegen. Der Kläger gehört auch nicht etwa einer durch den Sachverständigen beschriebenen Personengruppe an, die fortwährend als Äthiopier angesehen wurde und deren Loyalität auch in Zeiten des Grenzkrieges mit Eritrea nicht in Frage gestellt wurde, was vorliegend aufgrund seiner äthiopischen Mutter oder des vormaligen Kriegsdienstes seines Vaters für den äthiopischen Staat grundsätzlich denkbar erschiene. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Äthiopien bezüglich dieses Gesichtspunkts konsinstent Lebensumstände geschildert, die darauf schließen lassen, dass eine solche Stellung nicht bestand. Anlass, diesbezüglich an seinem Vortrag zu zweifeln, besteht nicht. Zwar blieb sein Vorbringen auch auf Befragen vage. Nach dem Eindruck, den die Kammer gewonnen hat, war dies jedoch nicht Ausdruck verfahrensangepassten Aussageverhaltens des Klägers – insbesondere war keine Anpassung der Schilderung zu seinen Gunsten erkennbar –, sondern durch seine individuellen Möglichkeiten bzgl. der konsistenten Erinnerung und Schilderung vergangener Sachverhalte bedingt. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen weder aufgrund einer möglichen Einziehung zum Nationaldienst noch bezüglich einer Bestrafung wegen Nichtableistung des Nationaldienstes noch hinsichtlich einer Asylantragstellung im Bundesgebiet vor. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihm dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger in den Nationaldienst eingezogen wird und ihm während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in seinem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 20. April 2023. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. Auch eine – hier äußerst fragliche, jedoch zu unterstellende – drohende Bestrafung des Klägers bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Nichtableistung des Nationaldienst und der damit womöglich verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn.55 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –‍, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Gegen diese Annahme spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen – auch und gerade während eines Krieges – willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff. VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 7; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5, 21, 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten – unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben – sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –‍, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Vielmehr steht vorliegend bereits in Frage, ob dem Kläger mit Blick darauf, dass er bereits im Kindesalter aus Eritrea ausreiste, überhaupt eine derartige Bestrafung droht. Eine derartige Besonderheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vater des Klägers bis zum Jahr 1991 äthiopischer Soldat war und es damals Probleme gegeben habe. Es ist schon fraglich, ob insoweit eine Zuordnung zum Kläger erfolgen könnte, jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt noch ein Kind war, in diesem Zusammenhang heute noch Nachteile in Eritrea drohten. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. II. Der Kläger hat allerdings ausgehend von seiner allein eritreischen Staatsangehörigkeit Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92. Gemessen an den vorstehenden Maßgaben besteht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Dem Kläger droht im Falle einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts. Denn nach Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst ist grundsätzlich jeder eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den aktiven Nationaldienst – jedenfalls bei Männern regelmäßig im militärischen Teil – zu absolvieren. Nach oben genannten Erkenntnissen liegt die tatsächliche Altersgrenze, bis zu der die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Rekruten im militärischen Teil des Nationaldiensts werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 -, juris, Rn. 81 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 81; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92. Nach diesen Grundsätzen stellt zwar nicht bereits die Einführung eines verpflichtenden Militärdiensts durch einen souveränen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AslyG dar. Vgl. im Erst-recht-Schluss aus BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die besondere Ausgestaltung des militärischen Teils des eritreischen Nationaldiensts in der Gesamtschau macht den Eintritt eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne bei zum Nationaldienst eingezogenen Personen jedoch beachtlich wahrscheinlich. Denn nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln handelt es sich beim militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts um einen Wehr- und Arbeitsdienst, bei dem es mitunter zu einer Sklaverei ähnlichen Zwangsarbeit kommt, bei dem die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die Besoldung für den Lebensunterhalt unzulänglich sind, bei dem die Arbeits- und Trainingsbedingungen sehr hart sind und zum Teil zum Erschöpfungstod führen und dessen Dauer über die gesetzlich verankerten 18 Monate hinaus de facto nahezu unvorhersehbar und unbegrenzt ist. Hinzu kommen zum Teil willkürlich von den jeweiligen Kommandanten verhängte Strafen, die selbst bei kleinsten Dienstverstößen drakonisch ausfallen und mit Haft unter schwersten Bedingungen verbunden sein können. Vgl. EASO, Eritrea, „Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021“, 19. April 2021, S. 5 f.; Amnesty International (AI), Eritrea 2020, Amnesty Report, 7. April 2021, S. 3; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30.03.2021, S. 19 f.; AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 ff., 18 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f., 21 ff.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 40 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 14 ff.; zusammenfassend BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; so im Ergebnis auch VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 76 ff. Bei seiner Überzeugungsbildung aus den genannten Erkenntnismitteln ist sich das Gericht bewusst, dass es wegen der Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb Eritreas kaum (aktuelle) Primärquellen zu den Zuständen vor Ort und insbesondere innerhalb des Nationaldiensts gibt. Die auch vom Gericht verwendeten Erkenntnismittel stützen sich im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas. Durch das wechselseitige Zitieren der Sekundärquellen untereinander droht zudem die Gefahr einer vermeintlich großen Informationsdichte. Vgl. hierzu auch AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 2; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2020 – 8 K 518/16.A –, juris, Rn. 45 f. Gleichwohl besteht hinsichtlich der vorstehend aufgezählten Begebenheiten innerhalb des Nationaldiensts – insbesondere dessen de facto nahezu unvorhersehbaren und unbegrenzten Dauer – weitestgehend Einigkeit innerhalb der herangezogenen Erkenntnismittel. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, zur Umgehung der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts seinen Status gegenüber dem eritreischen Staat durch Unterzeichnen einer „Reueerklärung“ und Erlangung des „Diaspora-Status“ zu „bereinigen“. So aber VG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2021 – 3 K 739/20 -, juris, Rn. 8 ff. Ungeachtet der Frage, ob die Erlangung des „Diaspora-Status“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden, entfallen lässt, in diese Richtung wohl einzelne Experten zitiert in DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f., ist der „Diaspora-Status“ in erster Linie für Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Es wird erwartet, dass die Inhaber des „Diaspora-Status“, die dauerhaft in Eritrea leben, Eritrea mindestens einmal jährlich verlassen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Inhabern des „Diaspora-Status“ steht zudem kein Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Einwohner Eritreas wie Lebensmittelgutscheinen offen. Sie haben ferner nicht das Recht, Land zu kaufen oder zu verkaufen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22; EASO, Eritrea, September 2019, S. 62. Permanente Rückkehrer – wie im Fall einer Abschiebung oder einer freiwilligen Rückkehr des Klägers – sind nach der Erkenntnislage hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nationaldienstpflichtig, vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rückkehr, 19. September 2019, S 4 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 30, und werden – je nach „Arrangement“ zwischen dem Rückkehrer und der eritreischen Regierung vor der Rückkehr – jedenfalls nach einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. dass., Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 66 ff., demzufolge die Erlangung des Diaspora-Status einen aus Deutschland abgeschobenen Eritreer für einen nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinreichend langen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten vor der erneuten Einziehung in den Nationaldienst schützt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 83 ff. Zwar geht die genannte Entscheidung von dem zutreffenden – rechtlich auf die Asylgewährung nach Art. 16a GG bezogenen – Maßstab aus, dass asylrechtlichen Schutzes auch derjenige bedarf, der aufgrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris, Rn. 14. Nach Auffassung des Gerichts verengt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg diesen Maßstab aber auf der Subsumtionsebene zu Unrecht zu stark auf eine Betrachtung des „engen“ zeitlichen Umfelds um eine hypothetische „Abschiebung“ des Ausländers nach Eritrea, vgl. zu der Anknüpfung an die „Abschiebung“ OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88, ohne bei der Ausfüllung des Maßstabs sonstige Rückkehrmodalitäten in den Blick zu nehmen. Dahingestellt, ob die Betrachtungsweise des Oberverwaltungsgerichts Hamburg gerechtfertigt sein mag, soweit die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots im Raum steht, bei der die Frage relevant ist, ob gerade durch die Abschiebung ein von Gesetzes wegen zu verhindernder Umstand eintritt. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des § 4 AsylG ist jedoch nicht die „Abschiebung“ sondern allgemein die Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland. Diese begriffliche Unterscheidung wird nach Auffassung des Gerichts dann relevant, wenn es um die Frage geht, welche Folgen unmittelbar auf die Rückkehr zurückgehen, in Abgrenzung zu den Folgen, die sich aus den „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“ ergeben. Vgl. Zitat aus OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88. Beinhaltet die Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland ein „Arrangement“ mit diesem Herkunftsland, beispielsweise in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status, so ist dieses bei der anzustellenden Verfolgungsprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung allgemein an die Rückkehr des Ausländers hinsichtlich der sich daraus ergebenden, absehbaren Zukunftsfolgen nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Die Zukunftsfolgen des „Arrangements“ sind keine insofern aus dem Betrachtungsfeld ausscheidbaren „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“. Steht sonach nach dem dem Ausländer vom Oberverwaltungsgericht Hamburg als ihm obliegend abverlangten „Arrangement“ in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status von vornherein fest, dass – und davon geht das erkennende Gericht im Fall des Klägers aus – nach dessen absehbaren zeitlichen Ende die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts bis zu einem Lebensalter von 50 bis 57 Jahren ernstlich droht, so sind die Voraussetzungen an die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden Verfolgungsmaßnahme im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach dem zitierten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. In der Folge unterliegt Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes der Aufhebung. Von der Aufhebung in der Entscheidungsformel umfasst sind ferner die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids, weil auch sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 4 unterliegt der Aufhebung, weil das Bundesamt infolge der fehlerhaften Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sein nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestehendes Ermessen nicht gesehen und ausgeübt hat. Vgl. VG Freiburg (Brsg.), Urteil vom 24. September 2020 – A 9 K 6070/18 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N.; vgl. auch (zur Rechtslage nach dem AuslG) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 11. Die Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) ist gegenstandslos geworden und unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.