Beschluss
A 10 K 3353/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine isolierte Klage auf Bescheidung eines Asylantrags ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht.
• Ein Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Asylbewerber bereits ordnungsgemäß durch das Bundesamt angehört wurde und das behördliche Verfahren keinen nachteiligen Unterschied zur gerichtlichen Entscheidung aufweist.
• Die Sechsmonatsfrist nach Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU steht hier nicht im Zentrum der Zulässigkeitsprüfung; maßgeblich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Bescheidungsklage nach ordnungsgemäßer Anhörung • Eine isolierte Klage auf Bescheidung eines Asylantrags ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht. • Ein Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Asylbewerber bereits ordnungsgemäß durch das Bundesamt angehört wurde und das behördliche Verfahren keinen nachteiligen Unterschied zur gerichtlichen Entscheidung aufweist. • Die Sechsmonatsfrist nach Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU steht hier nicht im Zentrum der Zulässigkeitsprüfung; maßgeblich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Der Kläger, palästinensischer Staatsangehöriger aus dem Gazastreifen, stellte im April 2020 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm den Antrag formell auf und hörte den Kläger am 15. Juni 2020 zu Zuständigkeitsfragen und Asylgründen. Der Kläger gab an, zuvor in Griechenland subsidiären Schutz erhalten zu haben und wegen mehrfacher Entführungen durch die Hamas den Gazastreifen verlassen zu haben. Bislang ist über seinen Asylantrag nicht entschieden worden. Mit Klage vom 21. Oktober 2020 verlangte er die verpflichtende Fortsetzung des Verfahrens und unverzügliche Entscheidung, da mehr als sechs Monate seit Antragstellung verstrichen seien. Die Behörde beantragte Aussetzung des Verfahrens mit Setzung einer Frist und berief sich darauf, dass die Frist nach Art. 31 Abs. 3 RL erst mit Abschluss des Zuständigkeitsverfahrens begonnen habe. Das Gericht hatte die Sachakte und die Schriftsätze vorliegen und entschied als Einzelrichter per Gerichtsbescheid. • Zulässigkeit: Voraussetzung jeder Klage ist ein Rechtsschutzinteresse. Fehlt dieses, ist die Klage unzulässig. • Rechtsschutzinteresse: Es besteht regelmäßig nicht für eine isolierte Klage auf Bescheidung, wenn der Kläger einen gebundenen Anspruch geltend macht und durch das weitere behördliche Verfahren kein Nachteil gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung entsteht. • Bedeutung der Anhörung: Entscheidend ist die Stellung der behördlichen Anhörung. Wurde der Asylbewerber bereits ordnungsgemäß durch das Bundesamt angehört, kann die gerichtliche Bescheidung keinen zusätzlichen Verfahrensvorteil bieten; dies rechtfertigt das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses. • Rechtsprechung: Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis nur in Fällen bejaht, in denen eine Anhörung durch das Bundesamt noch nicht stattgefunden hat, weil diese Anhörung eine besondere Verfahrenswirkung hat. • Folgen für den vorliegenden Fall: Da eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers erfolgt ist, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die isolierte Bescheidungsklage; die Klage ist somit unzulässig. • Kostenentscheidung und Verfahrenskostenfreiheit: Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Klage des Klägers wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist mangels Rechtsschutzinteresses für eine isolierte Bescheidung des Asylantrags. Das Gericht stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden hat und dadurch kein sachlicher Vorteil für eine gerichtliche Entscheidung gegenüber dem behördlichen Verfahren besteht. Folglich ist die Klage nicht zulässig und wird nicht in der Sache entschieden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Verfahren bleibt gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.