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Urteil

1 K 6191/21.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0214.1K6191.21A.00
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Leitsätze

1. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage besteht auch für den Fall, dass ein Asylantragsteller bereits zu seinen Asylgründen angehört wurde.

2. Sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber sehen eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens an.

3. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen anderweitiger Schutzgewährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und wird dieser Bescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, ist für die Bemessung einer angemessenen Frist i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO und die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO für die Nichtbescheidung des Asylbegehrens vorliegt, der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung in den Blick zu nehmen.

VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 21. Juni 2018 zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage besteht auch für den Fall, dass ein Asylantragsteller bereits zu seinen Asylgründen angehört wurde. 2. Sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber sehen eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens an. 3. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag wegen anderweitiger Schutzgewährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und wird dieser Bescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, ist für die Bemessung einer angemessenen Frist i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO und die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO für die Nichtbescheidung des Asylbegehrens vorliegt, der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung in den Blick zu nehmen. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 - 1 K 6191/21.A Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 21. Juni 2018 zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag. Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren und nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser. Er gab an, Syrien im April 2016 verlassen zu haben und u.a. über Griechenland im Juni 2018 nach Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger stellte am 21. Juni 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Die vom Bundesamt veranlasste EURODAC-Abfrage ergab, dass Griechenland dem Kläger am 31. Mai 2017 internationalen Schutz zuerkannt hatte. Das Bundesamt hörte den Kläger am 26. Juni 2018 persönlich zu seinen Asylgründen an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an. Mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2021 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf diesen Bescheid im Wesentlichen auf. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist seit dem 25. Februar 2021 rechtskräftig. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28. April und 31. Mai 2021 forderte der Kläger das Bundesamt auf, über seinen Asylantrag zu entscheiden und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Am 5. Oktober 2021 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor. Aufgrund von besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung habe bisher keine Entscheidung getroffen werden können. In Verfahren, in denen die Asylantragsteller bereits über einen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, sei die Lage der Rückkehrer in diesem Mitgliedstaat und eine mögliche Verletzung garantierter Rechtsgüter sorgfältig in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass die Europäische Kommission bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet habe, lasse den Schluss zu, dass diese die Situation dort nach wie vor als angemessen beurteile. Angesichts der Dynamik der Versorgungssituation und der Lage auf dem Arbeitsmarkt - auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie - sei das Bundesamt auf eine aktuelle Erkenntnislage angewiesen. Zu den diesbezüglichen Bemühungen der Bundesrepublik gehöre neben auf höchster politischer Ebene geführten Gesprächen auch die Gewinnung eigener Erkenntnisse vor Ort. Es sei ein umfassender Fragenkatalog vorbereitet worden, der bspw. die Unterkunftssituation, den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, die medizinische Versorgung, Integrationsangebote und die Situation unter Corona betreffe. Der Verbindungsbeamte des Bundesamts in Griechenland sei gebeten worden, weitere Recherchen vorzunehmen. Nach Beantwortung dieser Fragen werde ein Bericht erstellt. Diese umfangreiche Recherche benötige jedoch einige Zeit, da viele verschiedene Akteure involviert seien. Ein Rücklauf sei bislang noch nicht zu verzeichnen. Besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung, die sich aus der notwendigen Mitwirkung eines anderen Staates ergäben, stellten einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (eine Datei) und die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge (sechs Dateien) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Januar 2022 wirksam ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft und auch ansonsten zulässig. Eine solche Klage kann in Verfahren, in denen - wie hier (§ 11 AsylG) - ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durchzuführen ist, gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage sind erfüllt. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eingehalten (1.). Der Kläger hat auch das für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (2.). Die Frage, ob die Beklagte mit "zureichendem Grund" noch nicht entschieden hat, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Spruchreife als Teil der Begründetheit der Klage, denn bei Vorliegen eines "zureichenden Grundes" ist die Klage gleichwohl zulässig, das Verfahren jedoch gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Entscheidung zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969 (juris Rn. 12); VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, NVwZ 2016, 486 (juris Rn. 28); VG Osnabrück, Urteil vom 7. April 2021 - 5 A 515/20 -, Asylmagazin 2021, 234 (juris Rn. 18). 1. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Nach dieser Norm kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - 4 C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 (juris Rn. 25 f.), und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 14. Die dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts - vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 29. Juni 2021 - 12 A 3583/21 -, Asylmagazin 2021, 384 (juris Rn. 17) -, und wird weder durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG - vgl. VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 - M 24 K 15.31419 -, NVwZ 2016, 486 (juris Rn. 27); VG Magdeburg, Urteil vom 11. Februar 2021 - 9 A 363/20 -, juris Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 29. Juni 2021 - 12 A 3583/21 -, Asylmagazin 2021, 384 (juris Rn. 18) -, noch durch die in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) geregelten Fristen modifiziert. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 K 1858/21.A -, juris Rn. 33; VG Hannover, Urteil vom 29. Juni 2021 - 12 A 3583/21 -, Asylmagazin 2021, 384 (juris Rn. 19). Weder unionsrechtliche noch nationale Fristvorstellungen zum behördlichen Verfahren modifizieren unmittelbar nationales Verwaltungsprozessrecht. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 19/2018 Anm. 6, unter C. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Die Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids des Bundesamts durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist seit dem 25. Februar 2021 rechtskräftig. Die vorliegende Klage wurde am 5. Oktober 2021, und damit erst nach Ablauf von drei Monaten erhoben. Die Frage, ob es für den Ablauf der Sperrfrist auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ankommt - so etwa Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 41; Peters, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand: Januar 2022, § 75 Rn. 9 - oder ob es genügt, wenn die Frist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist - so etwa BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 -, BVerwGE 23, 135 (juris Rn. 16), und vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149 (juris Rn. 12) -, kann daher dahinstehen. 2. Der Kläger hat auch das für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. a. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage. Bei der vom Kläger begehrten Gewährung von internationalem Schutz nach §§ 3 ff. AsylG handelt es sich um einen rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakt. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, dass bei verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen ist und das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 14), und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 22 ff. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 22, und Beschluss vom 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, ZOV 2020, 68, Rn. 3. Die hiernach erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen zu können. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage rechtfertigen, und erfordern nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 31. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag an, wenn ein Kläger nach Stellung seines Asylantrages noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern. In einem solchen Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 32 und 37 ff.; siehe zu den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens auch bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 15 ff.). b. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage besteht auch für den Fall, dass ein Asylantragsteller - wie hier - bereits zu seinen Asylgründen angehört wurde. Ebenso VG Dresden, Urteil vom 23. November 2018 - 12 K 5750/17.A -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2021 - 18a K 3630/21.A -, n.v., S. 4 f.; VG Aachen, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 K 1858/21.A -, juris Rn. 39 ff.; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2014 - AN 1 K 13.30850 -, juris Rn. 21 ff., VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 - 7 K 720/14.WI.A -, juris Rn. 20 ff., und VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 43 ff., die jeweils einen Anspruch auf "Durchentscheiden" verneinen; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 9 K 52/20.A -, juris Rn. 2 ff.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2021 - A 10 K 3353/20 -, juris Rn. 17; VG Minden, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 11 K 5619/21.A -, n.v., S. 3 ff. aa. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis folgt aus den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben zur Struktur des Asylverfahrens mit der daraus folgenden hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens, den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien für das behördliche Verfahren und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Aus der Gesamtschau dieser Umstände folgt ein berechtigtes und schützenswertes Interesse des Asylantragstellers, dass zunächst das Bundesamt über seinen Asylantrag entscheidet und diese Entscheidung dann - gegebenenfalls - gerichtlich kontrolliert wird. Dies gilt auch, wenn das Bundesamt den Asylantragsteller bereits - wie hier - zu seinen Asylgründen angehört hat. (1) Nach der gesetzgeberischen Konzeption sowohl des Unions- als auch des nationalen Gesetzgebers wird über einen Asylantrag zunächst durch eine Behörde entschieden. Dies ergibt sich für das Unionsrecht aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 3 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten für alle Verfahren eine Asylbehörde benennen, die für eine angemessene Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland dem Bundesamt (§ 5 AsylG). Das in §§ 12 ff. AsylG geregelte behördliche Asylverfahren ist auf das Bundesamt ausgerichtet (vgl. z.B. §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 1, 34a Abs. 1, 35 Abs. 1, § 40 Abs. 1 AsylG). Den besonderen Stellenwert des behördlichen Asylverfahrens, im Sprachgebrauch des Unionsrechts des erstinstanzlichen Verfahrens, heben auch die Erwägungsgründe 16 und 22 zur Richtlinie 2013/32/EU hervor. Dementsprechend stellt "die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch eine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche Phase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren" dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, ZAR 2019, 31 (juris Rn. 116); BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 47. Das behördliche Asylverfahren ist in mehrere Phasen gegliedert. Nach der Antragstellung (Art. 6 und 7 RL 2013/32/EU, § 14 AsylG) hat das Bundesamt den Sachverhalt aufzuklären und die notwendigen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts hat das Bundesamt den Antragsteller anzuhören [Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) und b), 14 Abs. 1, 15 bis 17 und 23 Abs. 3 RL 2013/32/EU, §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 AsylG]. Das behördliche Asylverfahren wird mit der schriftlichen Entscheidung des Bundesamts abgeschlossen. Dementsprechend hat das Bundesamt das ihm sowohl vom Unionsrecht als auch vom nationalen Recht auferlegte "Pflichtenprogramm" mit der Durchführung einer Anhörung noch nicht abgearbeitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 16) unter Hinweis auf die Verpflichtung des Bundesamts zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung. Damit das behördliche Asylverfahren seiner Funktion gerecht werden kann, ist es mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet. Diese beschränken sich nicht auf die Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt, sondern gehen darüber hinaus. So haben die Mitgliedstaaten u.a. sicherzustellen, dass über Asylanträge einzeln, objektiv und unparteiisch entschieden wird [Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU], Erkenntnismittel zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat eingeholt werden und den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden [Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b) und Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) RL 2013/32/EU]. Ferner müssen die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Bediensteten des Bundesamts über eine gewisse Qualifikation verfügen [Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c) RL 2013/32/EU] und nicht vertretene Asylantragsteller über das Ergebnis der Entscheidung des Bundesamts in einer Sprache unterrichtet werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen [Art. 12 Abs. 1 Buchst. f) RL 2013/32/EU, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG]. Zudem ist nachträgliches Vorbringen im behördlichen Asylverfahren trotz der Regelung in § 25 Abs. 3 AsylG umfassender zu berücksichtigen als im asylrechtlichen Gerichtsverfahren, für das die Präklusionsfristen des § 74 Abs. 2 AsylG einen strikteren Ausschluss nachträglichen Vorbringens vorsehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 (juris Rn. 16), und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 43 und 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, Asylmagazin 2021, 131 (juris Rn. 40). Im behördlichen Asylverfahren ist es somit im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren eher möglich, das bisherige Vorbringen zu ergänzen, vermeintliche Widersprüche auszuräumen oder sonstige Missverständnisse aufzuklären. Die Möglichkeit solcher Missverständnisse oder vermeintlicher Widersprüche im Rahmen der Anhörung unterscheidet das behördliche Asylverfahren typischerweise wesentlich von nahezu allen weiteren inländischen Verwaltungsverfahren, in denen für die Kommunikation zwischen Antragsteller und Behörden zwar in Einzelfällen, aber nicht im Regelfall ein Dolmetscher erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 43. Art. 46 RL 2013/32/EU und Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. §§ 74 ff. AsylG gewährleisten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) RL 2013/32/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller gegen eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Unionsrecht wie nationales Recht gehen somit davon aus, dass die Prüfung der relevanten Tatsachen durch die fachkundige Behörde und - auf einen Rechtsbehelf des Asylantragstellers hin - zusätzlich durch ein Gericht erfolgt. Diese im gewaltengeteilten Rechtsstaat generell vorzusehende gerichtliche Kontrolle hat wegen der spezifischen Fehlerquellen, die sich im behördlichen Asylverfahren ergeben können, eine besondere Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 45. Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU verlangt eine Prüfung ex-nunc, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Diesen Anforderungen wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich gerecht (vgl. insbesondere §§ 86 Abs. 1 VwGO, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Darüber hinaus erklärt Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU die gerichtliche Überprüfung durch eine einzige gerichtliche Instanz für ausreichend. Dementsprechend ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 78 Abs. 1 bis 3 AsylG den Zugang zum Berufungsverfahren ein- und im Regelfall auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG beschränkt. (2) Ausgehend von den vorstehend dargelegten normativen Vorgaben und der Besonderheiten des Asylverfahrens kann die erstmalige Entscheidung des Gerichts über den Asylantrag eine entsprechende Entscheidung des Bundesamts auch dann nicht insgesamt gleichwertig ersetzen, wenn das Bundesamt den Asylantragsteller bereits angehört hat. Entscheidet das Verwaltungsgericht auf eine Untätigkeitsklage in der Sache, wird ein Asylantrag auch dann, wenn das Bundesamt den Asylantragsteller zuvor bereits angehört hat, nur einmal in der Sache geprüft. Die - sowohl im Unionsrecht als auch im nationalen Recht vorgesehene - asylbehördliche Prüfung unter Wahrung der im behördlichen Asylverfahren geltenden Verfahrensgarantien entfällt. Dies widerspricht dem vorstehend unter (1) dargestellten gesetzgeberischen Konzept. Wäre eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nicht zulässig, wären Asylantragsteller auf eine auf ein "Durchentscheiden" gerichtete Untätigkeitsklage ("Vornahmeklage") verwiesen und würde ihnen faktisch eine von zwei Überprüfungen ihres Asylbegehrens entzogen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Effektivität des ihnen gewährten Rechtsschutzes. Da sowohl die gesetzgeberische Konzeption einer doppelten Prüfung des Asylantrags als auch die für das behördliche Asylverfahren geltenden Verfahrensgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (so die amtliche Überschrift zu Art. 46 RL 2013/32/EU) zumindest auch dem Schutz der Asylantragsteller, nämlich der besseren Durchsetzung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche, dienen, darf ihnen dieser Schutz jedenfalls nicht gegen ihren Willen entzogen werden. Die gesetzgeberische Konzeption einer doppelten Überprüfung von Asylanträgen trägt der spezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens Rechnung, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei Personen mit unterschiedlichem kulturellen und oft auch sozialen Hintergrund sich regelmäßig nur über einen Dolmetscher verständigen können. Dies gilt unterschiedslos sowohl für das behördliche als auch für das gerichtliche Asylverfahren. Der spezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens hat der Gesetzgeber u.a. auch dadurch Rechnung getragen, dass er bestimmte Anforderungen an die Anhörung von Asylantragstellern stellt [vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) und b), 14 Abs. 1, 15 bis 17 und 23 Abs. 3 RL 2013/32/EU, §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 AsylG], um eine gelingende Kommunikation zwischen Asylantragsteller und Behörde sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 39, 43 und 52. Trotz dieser Vorkehrungen lassen sich Missverständnisse nicht vollständig vermeiden. Zudem lassen sich nicht sämtliche Missverständnisse durch die Rückübersetzung der Anhörungsniederschrift ausräumen. Viel häufiger treten Missverständnisse erst dadurch zutage, dass die Person, die über einen Asylantrag entscheidet, das Vorbringen des Asylantragstellers wertet und ausgehend davon über den Asylantrag entscheidet. Erst durch diesen Schritt und nicht bereits durch die Anhörung werden Asylantragsteller in die Lage versetzt, etwaige Missverständnisse zu erkennen und (vermeintliche) Widersprüche auszuräumen. Dementsprechend werden Asylantragsteller durch den Wegfall einer Entscheidung des Bundesamts der Möglichkeit beraubt, Missverständnisse und (vermeintliche) Widersprüche zu identifizieren und auszuräumen. Treten Missverständnisse und (vermeintliche) Widersprüche erstmals mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zutage, ist eine Korrektur durch das Berufungsgericht nur ausnahmsweise möglich. Aufgrund der Einschränkung der Berufungszulassungsgründe für asylrechtliche Verfahren (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) führen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts anders als bei andere Bereiche des Verwaltungsrechts betreffenden Verfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung; dementsprechend rechtfertigen kommunikative Missverständnisse allein keine Zulassung der Berufung. Vgl. Brauer, jM 2018, 429, 430. Dies zeigt, dass durch den Wegfall einer Entscheidung des Bundesamts zugleich die Effektivität des Asylantragstellern zu gewährenden Rechtsschutzes beeinträchtigt wird. Zwar gebietet Art. 46 RL 2013/32/EU - wie bereits dargelegt - kein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Asylverfahren, so dass der nationale Gesetzgeber die o.g. Rechtsmittelbeschränkungen in § 78 AsylG grundsätzlich vornehmen durfte. Die spezifischen Kommunikationsprobleme im (behördlichen wie gerichtlichen) Asylverfahren vermitteln dann aber ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Asylantragstellers an der vollständigen Durchführung des behördlichen Erstverfahrens und der Möglichkeit einer erst daran anschließenden gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, Asylmagazin 2021, 131 (juris Rn. 41). Zusammenfassend ergibt sich das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage in Fällen, in denen die Anhörung durch das Bundesamt bereits erfolgt ist, daraus, dass Asylantragstellern anderenfalls - bei ausschließlicher Zulässigkeit einer auf ein "Durchentscheiden" gerichteten Untätigkeitsklage - ein wesentlicher, mit eigenständigen, über die Gewährleistung einer sachgerechten Anhörung hinausgehenden Verfahrensgarantien verbundener Verfahrensabschnitt verloren ginge. Diesem Verfahrensabschnitt kommt unter Berücksichtigung der spezifischen Kommunikationssituation des Asylverfahrens eine hervorgehobene Bedeutung zu, weil er durch eine erstmalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Asylantrag nicht adäquat ersetzt werden kann. Der Wegfall einer Entscheidung des Bundesamts beeinträchtigt zudem die Effektivität des Asylantragstellern zu gewährenden Rechtsschutzes. Die Gesamtschau dieser Umstände unter Hervorhebung der spezifischen Kommunikationsprobleme sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Asylverfahren vermitteln Asylantragstellern ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der vollständigen Durchführung des behördlichen Erstverfahrens einschließlich einer dieses Verfahren abschließenden Entscheidung. Ob der Asylantragsteller seine Klage unter Verzicht auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensgarantien auch auf ein "Durchentscheiden", d.h. die Verpflichtung zur Zuerkennung des begehrten Schutzstatus richten kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung, da der Kläger seine Klage nur auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Bescheidung seines Asylantrags gerichtet hat. bb. Andere Aspekte stehen der Annahme eines besonderen Rechtsschutzinteresses für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nicht entgegen. Aus dem im behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren gleichermaßen geltenden Beschleunigungsgebot ergibt sich keine abweichende Bewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 53. Unionsrecht fordert jedenfalls nicht, dass im gerichtlichen Verfahren auf eine Untätigkeitsklage hin "durchzuentscheiden" ist. Das Unionsrecht trifft keine direkte Aussage zum gerichtlichen Rechtsschutz in Fällen der Untätigkeit. Dessen Ausgestaltung ist grundsätzlich Sache der nationalen Gesetzgeber, allerdings sind die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Vorgaben zu beachten. Dem unionsrechtlichen Gebot eines wirksamen Rechtsbehelfs mit einer umfassenden Prüfung ex nunc, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU), kann daher in Fällen, in denen es - wie hier - an einer zu überprüfenden behördlichen Entscheidung bislang fehlt, keine unionsrechtliche Pflicht des Gerichts zum "Durchentscheiden" entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 54. II. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Verfahren war auch nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Frist auszusetzen. § 75 Satz 3 VwGO bestimmt, dass das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist ein solcher zureichender Grund nicht ersichtlich. 1. Ob ein "zureichender Grund" für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Antragsteller zu berücksichtigen. Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Anerkannt ist, dass sich ein zureichender Grund aus einem besonderen Umfang und besonderen Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder des zu entscheidenden Falls ergeben kann. Das Gleiche gilt für die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 393, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 16; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 51; Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2021, § 75 Rn. 12. 2. Für Asylverfahren ist ergänzend das sich aus Art. 31 RL 2013/32/EU und dem nationalen Recht ergebende Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen. a. Gemäß Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das behördliche Asylverfahren unbeschadet der Verpflichtung, eine angemessene vollständige Prüfung durchzuführen, so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU konkretisiert diese Regelung dahingehend, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss zu bringen ist. Diese Sechsmonatsfrist können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 2013/32/EU um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen oder c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Art. 13 RL 2013/32/EU nicht nachgekommen ist. Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten diese Fristen in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 4 RL 2013/32/EU). Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU gibt den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den Abschluss des Prüfungsverfahrens im Hinblick auf eine vorübergehende ungewisse Lage im Herkunftsstaat aufzuschieben. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU normiert eine Höchstfrist. Danach schließen die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. Diese Frist ist als absolute Grenze für die behördliche Untätigkeit zu sehen. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 19/2018 Anm. 6, juris, unter C. Nach Art. 31 Abs. 6 RL 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert werden und auf ihr Ersuchen über die Gründe für die Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über ihren Antrag zu rechnen ist, unterrichtet werden. b. Art. 31 Abs. 2, 3 und 5 RL 2013/32/EU entsprechende Regelungen finden sich im Asylgesetz nicht. Art. 31 Abs. 4 und 6 RL 2013/32/EU sind teilweise durch § 11a und § 24 Abs. 4 AsylG umgesetzt. Art. 31 Abs. 2 und 6 RL 2013/32/EU waren gemäß Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen, Art. 31 Abs. 3, 4 und 5 RL 2013/32/EU gemäß Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU bis zum 20. Juli 2018. Das Gericht lässt offen, ob Art. 31 Abs. 2, 3 und 5 RL 2013/32/EU mangels Umsetzung in nationales Recht unmittelbar Anwendung finden - zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - 8/81 (Becker) -, NJW 1982, 499 (juris Rn. 25), und vom 6. März 2014 - C-595/12 -, NZA 2014, 715, (juris Rn. 46) - und ob Art. 31 Abs. 3 und 5 RL 2013/32/EU auch den am 21. Juni 2018 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU gestellten Asylantrag des Klägers erfassen. Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des EU-Gesetzgebers können unabhängig von ihrer Anwendbarkeit auf den konkreten Fall jedenfalls als ergänzende Orientierung für die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO vorliegt, herangezogen werden. Aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU lassen sich keine konkreten Mindest-, Regel-oder Höchstfristen für die Anwendung des § 75 VwGO herleiten. Schon die in Art. 31 Abs. 6 RL 2013/32/EU und § 24 Abs. 4 AsylG statuierten behördlichen Mitteilungspflichten lassen aber den Schluss zu, dass sowohl der nationale als auch der Unionsgesetzgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Verfahrens ansehen. Diese Sichtweise wird inzwischen durch Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU bekräftigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 19 f. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht kein zureichender Grund dafür, dass das Bundesamt noch nicht über den Asylantrag des Klägers vom 21. Juni 2018 entschieden hat. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind seit der Stellung des Asylantrags annähernd 43 Monate, und seit der rechtskräftigen Aufhebung der zunächst verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nahezu zwölf Monate vergangen. Auf letzteren Zeitpunkt ist für die Entscheidung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO vorliegt, abzustellen. Die Verpflichtung des Bundesamts, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, endete mit der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und lebte erst mit der Rechtskraft der diese Entscheidung aufhebenden gerichtlichen Entscheidung wieder auf. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt, dem 25. Februar 2021, sind sechs Monate deutlich überschritten. Ein zureichender Grund dafür, trotz Ablauf fast eines Jahres nicht über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden, liegt nicht vor. Ein solcher Grund ergibt sich - unabhängig davon, ob die Regelung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet - insbesondere nicht aus den in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Unionsgesetzgebers. Von den drei Gründen, bei deren Vorliegen nach dieser Vorschrift eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um höchstens neun weitere Monate in Betracht kommt, ist hier allein Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a) RL 2013/32/EU (komplexe Fragen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht) einschlägig. Rechtliche Schwierigkeiten weist der vorliegende Fall nicht auf; das Bundesamt hat sich auch nicht auf solche Schwierigkeiten berufen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten davon abzusehen haben, Asylanträge von Antragstellern, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 88 f., sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, NVwZ 2020, 137, Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, NVwZ 2020, 1839, Rn. 36 ff., und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, Asylmagazin 2020, 316, Rn. 23 ff. Komplexe Fragen in tatsächlicher Hinsicht wirft der vorliegende Fall ebenfalls nicht auf. Zwar ist es Aufgabe des Bundesamts, in Verfahren, in denen Asylantragsteller bereits über einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, die Lage der Rückkehrer in diesem Mitgliedstaat und eine mögliche Verletzung garantierter Rechtsgüter sorgfältig und nach aktueller Erkenntnislage zu prüfen. Allerdings muss auch diese Prüfung innerhalb angemessener Fristen erfolgen. Nach Einschätzung des Bundesamts reichen die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht aus, um die allgemeinen Lebensumstände für Personen zu beurteilen, denen - wie dem Kläger - bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde und die dorthin zurückkehren. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. So auch VG Hannover, Urteil vom 29. Juni 2021 - 12 A 3583/21 -, Asylmagazin 2021, 384 (juris Rn. 25); VG Aachen, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 K 1858/21.A -, juris Rn. 54. Insoweit ist auf die zahlreichen und ausführlichen Erkenntnismittel hinzuweisen, die sich aus der im vorliegenden Verfahren übersandten Erkenntnismittelliste des Gerichts (Stand: 19. Januar 2022) ergeben. Exemplarisch dafür stehen die Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland von Juni 2021, sowie der Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland) zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus vom 26. August 2021. Diesen Erkenntnismitteln lassen sich - jedenfalls in der Zusammenschau mit den weiteren zahlreichen Erkenntnissen - die Lebensbedingungen von zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten (z.B. im Hinblick auf Unterkunft, Arbeitschancen, Sozialleistungen und medizinische Versorgung) deutlich entnehmen. Dass die vorliegenden Erkenntnismittel zur Beurteilung der in Griechenland herrschenden Lebensbedingungen für "Rückkehrer" ausreichen, zeigen auch die in jüngerer Zeit hierzu ergangenen (ober-) gerichtlichen Entscheidungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 34 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, Asylmagazin 2021, 228 (juris Rn. 28 ff.); OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 ‑, juris Rn. 38 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 22 ff. Soweit die Beklagte einwendet, es fehle an aktuellen Erkenntnissen und es bestünden "besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung, die sich aus der notwendigen Mitwirkung eines anderen Staates ergeben würden", hat sie dies in keiner Weise belegt. Nähere Einzelheiten dazu, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte seit der Aufhebung ihrer Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, unternommen hat, um die von ihr angeführte weiter erforderliche Sachaufklärung voranzutreiben, sind weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund führt auch der Verweis der Beklagten auf Bemühungen in Form von politischen Gesprächen nicht weiter. Soweit sie vorträgt, über den bundesamtseigenen Verbindungsbeamten in Griechenland anhand eines umfassenden Fragenkatalogs weitere Erkenntnisse vor Ort gewinnen zu wollen, kann dies - angesichts der bereits vorliegenden anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten - ein Zuwarten von nunmehr fast einem Jahr seit Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung nicht rechtfertigen. Ein konkretes Fortschreiten dieser Recherche ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, noch vorgetragen. Insbesondere ist der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 angekündigte Recherchebericht bis zur Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegt worden. Die in Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU und § 11a AsylG vorgesehene Möglichkeit, den Abschluss des Prüfungsverfahrens bei einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat zwecks deren Aufklärung aufzuschieben, dürfte schon deshalb nicht einschlägig sein, weil es hier nicht um die Lage in einem Herkunftsstaat, sondern um die Lage in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geht. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil es nach den vorstehenden Ausführungen schon an einer ungewissen Lage fehlt. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesministerium des Innern eine entsprechende Aussetzungsentscheidung getroffen hat und das Bundesamt wie in Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU vorgeschrieben vorgegangen ist. 4. Es war auch nicht geboten, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen. § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem eine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, bekräftigt diese Rechtspflicht in allerdings verbindlicherer, weil grundsätzlich vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde für die Vorbereitung und Durchführung nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen: § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist ist so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 56 f. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 78 Abs. 6 AsylG, 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Verfahren kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage zu, ob ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage auch dann vorliegt, wenn das Bundesamt einen Asylantragsteller bereits zu seinen Asylgründen angehört hat.