Urteil
A 10 K 2893/21
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem Kläger fehlt es auch dann nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage, wenn eine Anhörung durch das Bundesamt im Asylverfahren bereits stattgefunden hat (anders noch: Gerichtsbescheid der Kammer vom 19.01.2021 – A 10 K 3353/20 –, juris).(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Kläger fehlt es auch dann nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage, wenn eine Anhörung durch das Bundesamt im Asylverfahren bereits stattgefunden hat (anders noch: Gerichtsbescheid der Kammer vom 19.01.2021 – A 10 K 3353/20 –, juris).(Rn.23) Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässig. Nach § 75 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Untätigkeitsklage). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. 1. Hiernach ist die Klage mit Ablauf von drei Monaten nach der Asylantragstellung des Klägers am 02.09.2020, jedenfalls aber nach Ablauf von drei Monaten nach Fortführung des Asylverfahrens auf die Entscheidung des Bundesamts vom 16.02.2021 hin als Untätigkeitsklage zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung begründen lässt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 14). Der Kläger hat das Bundesamt auch mehrfach zur neuen Bescheidung aufgefordert, nachdem das Bundesamt seine ursprüngliche Entscheidung aufgehoben bzw. diese Kraft Gesetzes unwirksam geworden ist (vgl. dazu Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed. 2022, § 37 AsylG Rn. 3). 2. Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 23 ff.) für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage. 2.1. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich allerdings nicht schon aus rechtsgebietsübergreifenden, allgemeinen prozessualen Erwägungen. Denn das Gericht ist in der Regel verpflichtet, „durchzuentscheiden“ und gegebenenfalls nach eigenen Ermittlungen (vgl. § 86 VwGO) „Spruchreife“ herbeizuführen (§ 113 Abs. 5 VwGO), hier also auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder – weiter hilfsweise – Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten hat. Die Regelung des § 113 Abs. 3 VwGO, nach der das Gericht in Fällen, in denen es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, gilt unmittelbar nur für die Anfechtungsklage und ist für Verpflichtungsbegehren nicht entsprechend anwendbar. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO für eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, sind nicht gegeben, insbesondere ist dem Bundesamt bei der Entscheidung über den Asylantrag kein Ermessen und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 32 ff.). 2.2. Ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines behördlichen Verfahrens liegt aber aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens vor (so auch VG Freiburg, Urt. v. 05.08.2022 - A 5 K 2335/21 -, v. 30.09.2021 - A 7 K 627/21 -, v. 20.11.2020 - A 7 K 3056/20 - und v. 11.05.2021 - A 14 K 30/21 -; jew. n.v.; VG Dresden, Urt. v. 23.11.2018 - 12 K 5750/17.A -, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung des Klägers nach § 25 AsylG stattgefunden hat (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2022 - 8 K 2764/21 -; VG Dresden, Urt. v. 23.11.2018 - 12 K 5759/17 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.07.2021 - 18a K 4258/20.A -; VG Gießen, Urt. v. 18.12.2020 - 2 K 4052/20.GI.A -; VG Stade, Urt. v. 04.08.2021 - 10 A 526/21 -; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 21.09.2020, A 14 K 3201/20 -, jeweils juris). Auch wenn der Anhörung vor dem Bundesamt eine herausragende Stellung im Asylverfahren zukommt lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass bei bereits durchgeführter Anhörung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) bestünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 32 ff. und 49, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis „jedenfalls“ bei einer unterbliebenen Anhörung nach § 25 AsylG vorliegt). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer nicht mehr an ihrer bisher vertretenen Auffassung zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen im Falle einer bereits durchgeführten Anhörung fest (dazu VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 19.01.2021 - A 10 K 3353/20 -, juris). Sie geht nunmehr davon aus, dass die Durchführung des behördlichen Verfahrens auch noch nach einer Anhörung geeignet ist, für den Kläger einen rechtlichen Vorteil zu begründen (siehe auch Gerichtsbescheid der Kammer vom 23.09.2022 - A 10 K 203/22 - n.v.). Denn das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2021 - A 12 S 2583/18 -, juris Rn. 28). Das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete behördliche Asylverfahren ist eine zusätzliche, zugunsten des Asylantragstellers bestehende Instanz, die durch seine hervorgehobene Stellung und daran anknüpfende Verfahrensgarantien gekennzeichnet ist. Diese dienen der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie jedem Antragsteller die Gelegenheit verschaffen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und zu kommunizieren, den ihn betreffenden Sachverhalt ausreichend darzulegen, sein Vorbringen zu ergänzen und etwaige Missverständnisse auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 38). Die genannten Verfahrensgarantien und -standards gelten demgegenüber nicht für das gerichtliche Verfahren, welches einen anderen Zweck verfolgt (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris, insbes. Rn. 27 und 29). Seine Aufgabe ist es vielmehr, als eine weitere Instanz behördliche Asylentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 45 und 52). Dementsprechend ist es auf Transparenz angelegt, wie den Grundsätzen der Öffentlichkeit und des gesetzlichen Richters zu entnehmen ist. Durch das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung könnte außerdem das Recht des Asylbewerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 46 Abs. 3 Asylverfahrens-RL) beeinträchtigt werden, indem das gerichtliche Verfahren dem Konzentrationsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 VwGO), strikteren Präklusionsvorschriften (etwa § 87b Abs. 3 VwGO) und eingeschränkter prozessualer Überprüfbarkeit (§ 78 AsylG) unterliegt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 51). Dafür spricht schließlich auch der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten können, wenn die Asylbehörde – und nicht das Gericht (siehe Art. 2 lit. f Asylverfahrens-RL) – festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vorliegen. II. Das Verfahren ist auch nicht etwa nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Die Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Behörde ihre Sachentscheidung ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist getroffen hat, ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erfüllt. Denn die von der Beklagten für ihre Untätigkeit angeführten Umstände stellen keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar. Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Der Grund darf nicht nur objektiv vorliegen, sondern muss auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene Behördenentscheidung sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2010 - 4 S 2071/10 -, juris Rn. 3). Die Darlegung obliegt regelmäßig der Behörde (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 10). Mit der Rechtsordnung ist es indes nicht vereinbar, wenn die Behörde die Entscheidung verzögert, um den Antrag nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 - 7 B 58.03 -, juris Rn. 4). Bei rechtlichen Schwierigkeiten des Falles liegt regelmäßig kein zureichender Grund vor, weil die Behörde in der Lage sein muss, schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu entscheiden (Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 75 Rn. 8, m.w.N.). Vorliegend hat das Bundesamt nicht substantiiert dargelegt, warum es über den am 02.09.2020 gestellten Asylantrag des Klägers nach Aufhebung des zunächst ergangenen Bescheids vom 30.09.2020 durch Entscheidung von 16.02.2021 noch nicht entschieden hat. Zur Begründung legt es im Wesentlichen dar, dass dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und noch zu prüfen sei, ob diesem bei einer Rückkehr die in Art. 3 EMRK bezeichneten Gefahren drohten. Allein daraus lässt sich aber kein sachlicher Grund für die nunmehr seit der Fortführung des Asylverfahrens nach Aufhebung des Bescheids vom 30.09.2020 andauernde Untätigkeit seitens des Bundesamts über 19 Monate entnehmen. Es reicht jedenfalls nicht, wenn – wie hier – pauschal auf die erforderliche „weitere Sachaufklärung“ verwiesen wird. Es ist auch nicht etwa vorgetragen worden oder aus den Akten ersichtlich, dass irgendwelche konkreten Maßnahmen erfolgt wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt ein Gutachten einer (Nichtregierungs-)Organisation über die Verhältnisse in Griechenland eingeholt oder abgewartet hätte oder in Bezug auf den Kläger bemüht gewesen wäre, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden zu erlangen. Soweit das Bundesamt offensichtlich seit vielen Monaten oder gar noch länger darauf wartet, dass sich die Lage in Griechenland bzw. die dortige Situation verbessert oder eine individuelle Zusicherungserklärung der griechischen Behörden über die Unterbringung von Personen mit Schutzstatus abgegeben wird, ist beides derzeit als unwahrscheinlich anzusehen. Die humanitäre Lage für anerkannte Schutzberechtigte hat sich in Griechenland offenbar nicht wesentlich verändert. Das Verwaltungsgericht Freiburg geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiter davon aus, dass in Griechenland international Schutzberechtigten bei einer Überstellung dorthin die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht (vgl. jüngst VG Freiburg, Urt. v. 17.08.2022 - A 1 K 1983/22 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2022 - A 4 S 2443/21 -, juris; siehe auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 -, juris; zuvor bereits OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 21.01.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris; a.A. z.B. VG Cottbus, Urt. v. 06.10.2021 - 5 K 1855/18.A -, juris, m.w.N. zum Streitstand). Auch ist dem Gericht aus mehreren aktuellen Verfahren bekannt, dass das Bundesamt wegen der in Griechenland gegebenen Umstände für anerkannt Schutzberechtigte eine Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland nicht erlässt, sondern selbst in der Sache entscheidet. Es ist dem Kläger auch vor dem Hintergrund des asylrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU) nicht zuzumuten, auf unabsehbare Zeit zu warten, bis das Bundesamt rechtmäßig eine Unzulässigkeitsentscheidung erlassen kann (vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urt. v. 11.02.2021 - 9 A 363/20 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 07.04.2021 - 5 A 515/20 -, juris Rn. 28). Schließlich gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die vom Bundesamt im Rahmen der Anhörung vom 12.07.2022 geforderten Identitätsnachweise bereits vorgelegt worden sind. Das Bundesamt hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass es mit Blick darauf weiterer Ermittlungen bedürfte. III. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden (Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 3 ff. AsylG). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG umfasst dieser die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG). Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz normiert, gewährt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht, das durch die Untätigkeit des Bundesamts verletzt wird. 2. Bei der danach auszusprechenden Verpflichtung der Beklagten ist dieser indes entgegen des Antrags des Klägers keine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zu setzen (siehe dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 57; Wittmann, „Die verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage in der gerichtlichen Praxis“, JuS 2017, 842, 846). Insoweit war die Klage abzuweisen. Für eine Fristsetzung fehlt es außerhalb des Vollstreckungsverfahrens (vgl. insoweit § 172 Satz 1 VwGO) an einer gesetzlichen Grundlage. Denn § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund – wie hier – nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort. Die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem eine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, bekräftigt diese Rechtspflicht in allerdings verbindlicherer, weil grundsätzlich vollstreckbarer Weise (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 57). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der am … 1992 geborene Kläger ist Palästinenser und stammt aus dem Gazastreifen. Er reiste im Laufe des Jahres 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.09.2020 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 16.09.2020 gab der Kläger an: Er habe sich zwischen April 2019 und September 2020 in Griechenland aufgehalten. Dort sei ihm internationaler Schutz gewährt worden. Mit Schreiben vom 29.09.2020 teilte die hellenische Republik dem Bundesamt mit, dass Griechenland dem Kläger am 21.04.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Rücküberstellung des Klägers nach der Dublin III-Verordnung komme daher nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 30.09.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Mit Beschluss vom 22.01.2021 ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30.09.2020 an (A 5 K 3302/20). Mit Schreiben vom 16.02.2021 hob das Bundesamt Ziffern 2 und 4 des Bescheids vom 30.09.2020 mit Blick auf die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG auf und erklärte, das Asylverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 15.04.2021 und vom 20.09.2021 forderte der Kläger die Beklagte zur Entscheidung über seinen Asylantrag auf. Eine Entscheidung erging daraufhin nicht. Der Kläger hat am 02.10.2021 Untätigkeitsklage erhoben. Er führt aus: Es seien seit Stellung seines Asylantrags mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte eine Entscheidung getroffen habe. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung seines Antrags sei nicht ersichtlich. Daher komme auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Im Asylverfahren sei insbesondere auch das Beschleunigungsgebot zu beachten. Am 12.07.2022 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Fluchtgründen an. Am 18.08.2022 legte der Kläger die bei der Anhörung nachgeforderten Identitätspapiere vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Es liege ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Verbescheidung vor. Einer Entscheidung stehe die notwendige weitere Sachaufklärung entgegen. Dem Kläger sei in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Es seien weitere Ermittlungen über die Lebensumstände für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland erforderlich. Maßgebend sei die aktuelle Erkenntnislage über die humanitären Bedingungen im Mitgliedstaat. Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens folge die Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Griechenland in Einklang stehe mit den Grundrechten der EMRK und der EuGRCh. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Europäische Kommission bislang kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Angesichts der Dynamik von Versorgungssituation und Arbeitsmarktlage auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sei das Bundesamt auf eine stets aktualisierte Erkenntnislage angewiesen. Die Aktualisierung der Erkenntnislage habe auch im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis und gründe sich auf im Unionsrecht angelegte Verfahrensabläufe. Dem Gericht liegt ein Auszug aus der elektronischen Akte des Bundesamts vor.