Beschluss
10 K 3748/20
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat - trotz einer mit der Eingangsverfügung erteilten gerichtlichen Aufforderung - nicht die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). 2 Darüber hinaus hat der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch bei der Anwendung des gebotenen großzügigen Maßstabs (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17-; Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -; jeweils juris m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. 3 Die Kammer legt den Antrag, der ersichtlich auf die vorläufige Sicherung des Aufenthalts des Antragstellers und gegen die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichtet ist, sachdienlich dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 3747/20) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.2020 angeordnet und - hilfsweise - der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) verpflichtet werden soll, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. Bei dieser Auslegung ist der Antrag zulässig, jedoch nicht begründet. 4 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.2020 ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von deren Vollstreckung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. 5 Rechtsgrundlage für die Verfügung in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids, mit der der Antragsteller zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung aufgefordert und ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat angedroht wurde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 6 a) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist wohl formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18.06.2020 zum beabsichtigten Erlass der angefochtenen Verfügung angehört. 7 Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist voraussichtlich sachlich zuständig. Aus § 8 Abs. 1 AAZuVO folgt eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (Nr. 1) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (Nr. 2) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es dürften zwar nicht die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen, da der Antragsteller sich nicht im Sinne dieser Vorschrift als abgelehnter Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfte. Denn es ist davon auszugehen (s.u.), dass er nach Ablehnung seines Asylantrags durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.08.2017, der nach Einstellung des beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig gewesenen Klageverfahrens (A 6 K 7487/17) bestandskräftig geworden ist, ausgereist und danach wieder eingereist ist. Da er zudem nach der Wiedereinreise keinen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist er gemäß § 1 Abs. 2 AAZuVO sonstiger Ausländer im Sinne der AAZuVO. Damit ist der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO eröffnet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen auch im Übrigen vor, da der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. 8 Die hiernach bestehende Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe umfasst voraussichtlich auch den Erlass der angefochtenen Abschiebungsandrohung, da keine andere Behörde, insbesondere nicht das Bundesamt zuständig sein dürfte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO). Grundsätzlich ist das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber abgelehnten Asylbewerbern - wie den Antragsteller - ausschließlich zuständig. Eine erneute Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörden scheidet somit aus, solange eine durch das Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung sich nicht erledigt hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2003 - 10 CS 03.981 -, juris Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 59 AufenthG Rn. 4; GK-AsylG, Stand: 01.03.2018, § 34 AsylG Rn. 17). In diesem Sinne erledigt hat sich eine durch das Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung unter anderem nach Durchführung einer Abschiebung oder nach einer freiwillig erfolgten Ausreise, sofern der Ausländer damit seiner Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) genügt. In diesem Fall hat sich die Abschiebungsandrohung gewissermaßen verbraucht und kann nicht mehr als Grundlage für eine erneute Abschiebung nach einer späteren Wiedereinreise dienen (vgl. GK-AufenthG, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 237-240; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2012, § 59 Rnrn. 93 ff; jeweils m.w.N.). 9 Im Fall des Klägers ist nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis von einer freiwilligen Ausreise auszugehen. Das nimmt auch der Antragsgegner - sowohl in der Begründung des angefochtenen Bescheids als auch in der Antragserwiderung - an, auch wenn ein Nachweis über die Ausreise durch Vorlage der Grenzübertrittsbescheinigung, die dem Antragsteller mit Datum vom 23.02.2018 ausgehändigt worden war, nicht erbracht wurde. Zwar hat er am 04.09.2018 im Raum Freiburg/Lörrach eine Straftat begangen (siehe Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.05.2019 - 32 Cs 510 Js 40710/18 -). Damit steht aber lediglich fest, dass er sich im September 2018 (wieder) im Bundesgebiet aufgehalten hat; daraus kann aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass er nicht entsprechend seiner Ankündigung (vgl. E-Mail der Rückkehrberatung des Deutschen Roten Kreuzes vom 21.02.2018) - im Anschluss an die Abschiebung seiner Ehefrau am 21.02.2018 nach Serbien - freiwillig ausgereist ist. Der Antragsteller selbst ist im vorliegenden Verfahren der Annahme des Antragsgegners, er sei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 11.03.2020 wieder in das Bundesgebiet eingereist, nicht entgegengetreten. 10 Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung konnte vorliegend auch nicht aufgrund der Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG abgesehen werden. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, und dieser Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt; Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte (§ 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG). Diese Vorschriften gelten jedoch ausweislich ihres Wortlauts lediglich für den Fall, dass tatsächlich ein Asylfolgeantrag gestellt wurde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 10; VG Mainz, Beschluss vom 25.03.2019 - 4 L 99/19.MZ -, juris Rn. 7; GK-AsylG, Stand: 01.03.2008, § 34 AsylG Rn. 169; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001 - 11 S 2099/01 -, juris Rn. 6). Das ist beim Antragsteller jedoch nicht der Fall. Er hat bei der Ausländerbehörde lediglich die Erteilung einer Duldung beantragt. 11 b) Die Abschiebungsandrohung genügt voraussichtlich auch in materieller Hinsicht den Anforderungen des § 59 AufenthG. Insbesondere ist der Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und damit im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Soweit er vorträgt, er leide an einem medikamentenpflichtigen Diabetes mellitus Ib sowie an Hypertonie und ihm stehe als Roma in Serbien nicht die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung, außerdem sei er hinsichtlich einer schweren COVID-19-Erkrankung Risikopatient und Serbien sei als Risikogebiet eingestuft, macht er zielstaatsbezogene Gründe geltend. Diese sind aber einer Prüfung durch die Ausländerbehörde entzogen. Denn das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 24.08.2017 den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und außerdem festgestellt, dass keine (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. An diese Feststellung ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Schon deshalb war Serbien - unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt - nicht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat zu bezeichnen, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf. 12 Soweit der Antragsteller ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK im Hinblick auf seine Beziehung zu seiner sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ehefrau geltend macht, wird damit die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht infrage gestellt. Denn nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldungsgründen nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 53). 13 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch, gerichtet auf Aussetzung seiner Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 14 Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau aus rechtlichen Gründen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist. Dabei geht die Kammer zu seinen Gunsten zunächst davon aus, dass entsprechend seinem Vortrag tatsächlich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2020 im Namen seiner Ehefrau beim Bundesamt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestellt und das darüber hinaus noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen worden ist. Damit ist auch davon auszugehen, dass eine Abschiebung seiner Ehefrau nach Serbien derzeit (noch) nicht möglich ist. Denn im Falle der Stellung eines auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Folgeschutzgesuchs kommt eine Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog erst dann in Betracht, nachdem das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017 - 11 S 2493/16 -, juris). Dass eine entsprechende Mitteilung schon ergangen ist, ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden. 15 Andererseits wird die Ehefrau des Antragstellers derzeit ebenfalls lediglich geduldet und es ist offen, ob es im Hinblick auf den von ihr beim Bundesamt gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots und in der Folge zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommen wird, zumal sie bereits im vorangegangenen Asylverfahren im Hinblick auf teilweise chronische Erkrankungen gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat, die jedoch nicht die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes rechtfertigten (vgl. den auf ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Verwaltungsrechts Freiburg vom 13.09.2017 - A 6 K 7488/17 -). Voraussetzung für das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses ist aber grundsätzlich, dass es um die Trennung von Personen geht, die berechtigterweise im Bundesgebiet leben, also ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 60a AufenthG Rn. 44). Dies ist bei der Ehefrau des Antragstellers aber gerade nicht der Fall. 16 Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ehegatten, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, bis über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig entschieden worden ist. Wegen der vorübergehenden Dauer des Asylverfahrens ist es vielmehr dem Ehegatten zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Heimatstaat abzuwarten (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 60a AufenthG Rn. 44). Nichts Anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Ehefrau des Antragstellers (nur) ein Folgeschutzgesuch an das Bundesamt gerichtet hat. 17 Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers nur im Besitz einer Duldung ist, schließt zwar die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht aus. Denn auch eine vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist unzumutbar, wenn die eheliche Beziehung im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt. Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16). 18 Entsprechende Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. In der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Dr. van G. vom 30.06.2020 werden mehrere Diagnosen aufgeführt, aus denen sich ergibt, dass seine Ehefrau an multiplen Erkrankungen leidet. Darüber hinaus heißt es in der Bescheinigung, die deutlich geschwächte Patientin sei derzeit für alle Verrichtungen des täglichen Lebens (Waschen, Anziehen, Einkaufen, Haushaltsführung) auf die Hilfe ihres Ehemanns angewiesen. Abgesehen davon, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bereits mehrere Monate zurückliegt, sind die Ausführungen nicht hinreichend substantiiert, um den Umfang der Hilfebedürftigkeit der 56-jährigen Ehefrau des Antragstellers im Einzelnen nachvollziehen zu können. Hinzu kommt, dass sie am 21.02.2018 nach Serbien abgeschoben und nicht dargelegt wurde, ob bzw. in welchem Zeitraum sie in der Folgezeit mit dem Antragsteller zusammengelebt hat und wie sie - in der Zeit der Trennung der Eheleute - trotz ihrer Erkrankung in der Lage war, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen. III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG.