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Urteil

A 6 K 2551/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 14.03.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1977 geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.05.2012 einen Asylantrag. Die im Anschluss an einen ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 19.02.2013 zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 02.10.2014 (A 2 K 377/13), rechtskräftig seit 30.01.2015, abgewiesen. Der Kläger hatte vorgetragen, in seinem Heimatdorf hätten sie, die Schiiten seien, Konflikte mit Sunniten gehabt, die in der Mehrheit gewesen seien. Sein Vater habe Drohungen bekommen und sei von den sunnitischen Gegnern aufgefordert worden, sich vom schiitischen Glauben abzuwenden; er sei von der Gruppe „Sepah Sahaba“ unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im Januar 2007 sei der Vater von den Gegnern ermordet worden. Er, der Kläger, habe sodann mit der schiitischen Gemeinde zusammengearbeitet, was zu Drohungen der „Sepa Sahaba“ und einem Umzug der Familie geführt habe. Im Februar 2012 sei auf ihn geschossen worden, woraufhin er schließlich das Land verlassen habe. Das Gericht des Erstverfahrens erachtete den Vortrag des Klägers zu seiner Bedrohung nicht als glaubhaft und lehnte ferner eine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan ab. 2 Am 11.10.2017 stellte der Kläger einen Folgeantrag und begründete diesen damit, dass er vom islamischen Glauben zum Christentum übergetreten sei. Getauft worden sei er am 16.07.2017; hierzu legte er eine vom E. G. ausgestellte Taufurkunde vor. Am 29.01.2018 wurde er vom Bundesamt zu den Gründen seines Folgeantrags angehört. 3 Mit Bescheid vom 14.03.2018, eingeschrieben zur Post gegeben am 15.03.2018, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter ebenso ab (Ziff. 1 und 2), wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3). Das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote wurde verneint (Ziff. 4) und dem Kläger binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Ziff. 5) sowie schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor. Auch unabhängig von der Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG sei indessen nicht davon auszugehen, dass die Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben einer festen Überzeugung entsprungen sei bzw. dass dieser neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Klägers ausmache. 4 Der Kläger hat am 28.03.2018 Klage erhoben und beantragt, 5 die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 14.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 6 hilfsweise, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; 7 weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Bundesamts, ein Heft Gerichtsakten A 2 K 377/13) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen Einzelheiten seiner Angaben dort wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Da das Bundesamt auf den Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und in der Sache entschieden hat, ist die erhobene Verpflichtungsklage und nicht etwa nur eine Anfechtungsklage statthaft (vgl. demgegenüber im Fall der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16 ff.). 12 Die Klage ist ferner begründet. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bundesamtsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 1.) Zu Recht hat das Bundesamt auf der ersten Verfahrensstufe (Prüfung der Verfahrensrelevanz bzw. - nach früherer Terminologie: - Beachtlichkeit) die Voraussetzungen des § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht und ein erneutes Asylverfahren durchgeführt. Der Kläger hat einen Wiederaufgreifensgrund in Gestalt der geänderten Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) - konkret: seine am 16.07.2017 erfolgte christliche Taufe - vorgebracht. Ihm war es nicht möglich, diesen Wiederaufgreifensgrund schon im Erstverfahren geltend zu machen, da dieses bereits - einschließlich der Möglichkeit eines Rechtsmittels - im Jahr 2015 abgeschlossen worden war. Auch hat er schließlich seinen Folgeantrag am 11.10.2017 innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, die mit der Taufe am 16.07.2017 zu laufen begonnen hatte. Allerdings hatte sich der Kläger bereits noch während des ersten Asylverfahrens der Evangelischen AB-Gemeinde L. zugewendet und, wie er bei seinen Anhörungen ausführte, sich seit etwa 2014 intensiver mit dem Christentum auseinandergesetzt und in der Bibel zu lesen angefangen. Gerade bei sich fließend entwickelnden dauerhaften Sachverhalten wie einer Religionskonversion ist indessen maßgeblich auf die Taufe abzustellen, da hiermit die Lösung von der bisherigen Religion nach außen manifestiert und verfestigt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Betreffende sich nachhaltig und auf Dauer sowie erkennbar ernstlich vom früheren Glauben abgewandt hat (VG Würzburg, Urteil vom 08.07.2019 - W 8 K 19.30704 - juris Rn. 23 ff.). Der Kläger hat im Folgeantrag und bei seiner Anhörung schließlich auch derart schlüssig seine Konversion vorgetragen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bestand. Die eigentliche Sachprüfung hat im wiederaufzugreifenden erneuten Asylverfahren zu erfolgen (dazu unter 2.). 14 2.) Dem Kläger ist internationaler Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Ihm droht bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion i.S. der §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Diese Verfolgung geht wesentlich von privaten Akteuren aus (§ 3c Nr. 3 AsylG), ohne dass hiergegen wirksamer Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu erlangen ist. Auch das pakistanische Straf- und Justizsystem birgt für ihn allerdings in seiner Ausgestaltung und Anwendung eine solche Gefahr. 15 a.) Die etwa 1,6% der pakistanischen Bevölkerung ausmachende christliche Minderheit unterliegt vielfältiger Diskriminierung (zum Anteil der Christen an der zu etwa 96% aus Muslimen bestehenden Bevölkerung vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 22.12.2020: Sozioökonomische Lage Pakistans [2018 bis Dezember 2020]; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.09.2020, Seite 13; US Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom, vom 10.06.2020 [Religious Demography]). Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht das Land. Viele Christen leben in Schuldknechtschaft (Auswärtiges Amt Lagebericht vom 29.09.2020, Seite 13/14). Neben den Ahmadis werden Christen überdurchschnittlich häufig Opfer der pakistanischen Blasphemiegesetze. Seit Inkrafttreten dieser Gesetze wurden mehr als 1500 Menschen, die Mehrheit darunter Angehörige der religiösen Minderheiten, in Anwendung der §§ 295 ff. des pakistanischen Strafgesetzbuches verfolgt (South Asia States of Minority Report 2020, Seite 175; Auswärtiges Amt, a.a.O.). 16 Die Blasphemiegesetze sehen strenge Strafen vor und werden gegenüber allen religiösen Gruppen angewendet, allerdings im Verhältnis häufiger gegenüber religiösen Minderheiten einschließlich Christen. Je stärker marginalisiert und je mehr sozial auf unterer Stufe stehend, desto weniger sind Angehörige der Religionsminderheiten in der Lage, mit Konsequenzen bei Verfahren wegen Blasphemie umzugehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, Ziff. 2.5.9). Akteure im Justizsystem, einschließlich Vertretern der Polizei, Anwaltschaft und Richterschaft zeigen sich häufig voreingenommen gegenüber Personen, die der Blasphemie angeklagt sind. Laut dem pakistanischen Strafprozessrecht dürfen nur muslimische Richter einer erstinstanzlichen Anhörung bezüglich Abschnitt 295 C des Strafgesetzes vorsitzen. Die vage und subjektive Sprache von Abschnitt 295 C erlaubt es, auf der Basis ihres eigenen muslimischen Glaubens zu entscheiden, ob eine Tat den heiligen Namen des Heiligen Propheten geschändet hat. Dies führt zu beunruhigend widersprüchlichen und willkürlichen Entscheidungen in Blasphemiefällen. Insbesondere fehlt in Abschnitt 295 C eine klare Definition von Blasphemie; die Bedingung, eine Absicht nachzuweisen; sowie Verfahrensgarantien. Untere Gerichte orientieren sich in Blasphemiefällen oft nicht an grundlegenden beweisrechtlichen Richtlinien. Die vagen Formulierungen in Abschnitt 295 C haben dazu geführt, dass ein breites Spektrum von Handlungen auf der Grundlage dieses Abschnitts strafrechtlich verfolgt werden, so etwa das Aufschalten von „anstössigen Bildern“ oder „blasphemischen Karikaturen“ auf Facebook oder das „Herstellen von Feuerwerkskörpern aus Seiten des Koran“ (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, Seite 13/14 m.w.N.). 17 Für Strafanzeigen, die von nicht-staatlichen Akteuren gegen Christen gerichtet werden, gibt es die unterschiedlichsten Motive, z.B. persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund, bestimmte politische Ereignisse. Allerdings gehen hierdurch gerade auch radikalislamische Kreise gegen die aus ihrer Sicht verhassten, da ungläubigen Angehörigen anderer Religionen vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, 01.02.2021, Seite 49/50; EASO, Security Situation, Oktober 2020, Seite 58; LandInfo, 19.02.2020, Seite 3). Drohungen und Gewalt können in jedem Stadium auftreten, bereits anlässlich nur des Berichts einer Gotteslästerung, während der Inhaftierung einer beschuldigten Person, während des Gerichtsverfahrens, sogar noch nach einem Freispruch. Gewalt wird nicht nur gegenüber den Beschuldigten ausgeübt, sehr oft auch richtet sie sich gegen deren Verteidigerinnen und Verteidiger, Familien und Mitglieder der selben Glaubensgemeinschaft. Bereits Behauptungen genügen, um gewalttätige Mobs auf die Straße zu bringen (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Über die vergangenen Jahre hinweg bis in die Gegenwart lassen sich hierfür immer wieder Belege finden: 18 Im März 2013 führten Vorwürfe gegen einen christlichen Bewohner in Lahores Joseph Colony, dieser habe den Propheten kritisiert, dazu, dass etwa 3000 Personen 200 Häuser, in denen Christen wohnten, niederbrannten (Amnesty International, The impact of the blasphemy laws in Pakistan, Dezember 2016, Seite 48/49). 19 Ein christliches Paar befindet sich seit 2013 in Haft und wurde im April 2014 zum Tode verurteilt. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten vom Smartphone der Frau blasphemische Texte an den Geistlichen eine Moschee geschickt, was von ihnen stets bestritten wurde. Ihre Berufung gegen das Todesurteil sollte im April 2020 zur mündlichen Verhandlung kommen, welche allerdings wegen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie verschoben wurde. In 2021 gab es bislang noch keine Verhandlungsankündigung (Amnesty International, Urgent Action vom 13.01.2021, Christian Couple on Death Row for Blasphemy). In einem häufig zitierten Fall von Lynchjustiz aus dem Jahr 2014 verbrannte ein Lynchmob gemäß RFE/RL (24. März 2018) ein christliches Paar in der Nähe der Stadt Kot Radha Kishan in Punjab bei lebendigem Leib in einem Ziegelofen. Das Paar war fälschlicherweise bezichtigt worden, Seiten des Korans in den Müll geworfen zu haben. 20 Im Jahr 2015 wurden drei Christen wegen Gotteslästerung angeklagt, aus ihren Häusern gezerrt und von einem Mob misshandelt (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Am 15.03.2015 verübte eine militante Gruppe Bombenattentate auf zwei christliche Kirchen, bei denen 17 Gottesdienstbesucher getötet und mindestens 17 verletzt wurden. 21 Am Ostersonntag 2016 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine christliche Osterfeier in Lahore mindestens 75 Menschen getötet und über 340 verletzt. Eine Terrorgruppe, die mit den pakistanischen Taliban sympathisiert, übernahm die Verantwortung für den Anschlag (Nachweise bei: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, Seite 42). 22 Im November 2017 tauchten fünf christliche Familien aus dem Dorf Sukheki 200 Kilometer nördlich von Lahore unter. Sie waren die einzigen Christen in diesem Dorf. Ein achtzehnjähriger Junge einer der Familien hatte Todesdrohungen wegen angeblicher Blasphemie erhalten. Die Familien flohen, nachdem auf einer Seite auf Facebook, die angeblich zu einem lokalen Fernsehsender gehörte, ein Foto des Jungen veröffentlicht wurde und darin Gemeindemitglieder dazu aufgefordert wurden, seine Kirche zu verbrennen und ihn mit der Todesstrafe zu bestrafen. Im August 2017 wurde ein siebzehnjähriger christlicher Schüler in Burewala, Distrikt Vehari, Provinz Punjab von einem Mitschüler dafür gelyncht, aus demselben Glas wie er getrunken zu haben. Vandalen zündeten im April 2017 kurz nach den Karfreitagsgebeten eine improvisierte Kirche in Lahore an. Ebenfalls im April 2017 wurden Christen in Salik Town in Faisalabad, Punjab, nach Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Konvertierung eines christlichen Mädchens zum Islam dazu aufgefordert, das Viertel zu verlassen oder, wenn sie bleiben wollten, zum Islam zu konvertieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 08.06.2018: Pakistan - Situation von Christ_innen, Seite 11). 23 In 2018 postete ein Christ auf seiner Facebook-Seite eine Person, die über eine Moschee läuft, was zum Vorwurf der Gotteslästerung führte. Eine aufgebrachte Menge forderte seine Erhängung und drohte, sein Dorf niederzubrennen. Als Gefäße mit Benzin in das Dorf geworfen wurden, flohen 800 Christen aus ihren Häusern (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). 24 Auch wenn in Fällen des Übergriffs privater Akteure nicht stets von einer Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates ausgegangen werden kann, so ist doch dessen Schutzfähigkeit oft erheblich eingeschränkt. So konnte die Christin Asia Bibi, die wegen vermeintlicher Gotteslästerung acht Jahre im Todestrakt zugebracht hatte, im Mai 2019 Pakistan verlassen, nachdem der Oberste Gerichtshof den Freispruch im Januar bestätigt hatte. Allerdings kam es in dessen Zuge zu erheblichen Protestkundgebungen bewaffneter Gruppen (Amnesty International, Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit, Pakistan 2019, vom 16.04.2020, Seite 5/6). In der punjabischen Provinzhauptstadt Lahore im Osten des Landes ereignete sich der erste Massenprotest, auf dem der Tod der drei entscheidenden Richter gefordert und mit Vergeltung gedroht wurde. In der größten Stadt des Landes, Karachi, und in der Hauptstadt Islamabad schlossen sich weitere Massenproteste an. Die meisten Schulen und Büros blieben in diesen drei Städten geschlossen. Der Verkehr kam wegen Straßenblockaden dort weitestgehend zum Erliegen. Erst als die pakistanische Regierung das Zugeständnis machte, für die Protestierenden Amnestie zu gewähren und effektive Maßnahmen zu ergreifen, Asia Bibi am Verlassen des Landes zu hindern, endeten die Proteste (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport Pakistan, November 2018, Seite 1). 25 Im Zusammenhang mit dem Fall Asia Bibis waren 2011 der Minister für Minderheitenangelegenheiten, Shahbaz Bhatti, und der damalige Gouverneur des Punjab, Salman Taseer, die sich für die Frau eingesetzt hatten, ermordet worden. Salman Taseer, der zugleich die Blasphemie-Gesetzgebung kritisiert hatte, wurde von seinem eigenen Leibwächter „zum Schutz und zur Ehre des Heiligen Propheten“ erschossen. Der Leibwächter wurde zum Tode verurteilt und erhielt auch da noch von einer zujubelnden Menge Ovationen. Asia Bibis Familie musste sich verstecken, nachdem für ihre Ermordung von muslimischen Geistlichen eine Belohnung ausgesetzt worden war (Nachweise bei: All-Party Parliamentary Group for the Ahmadiyya Muslim Community, Suffocation of the Faithful, Juli 2020, Seite 73 ff. [Kapitel 3: The persecution of other religious minorities in Pakistan]). Im Mai 2013 war der Generalstaatsanwalt der Federal Investigation Agency, der mit der Untersuchung des Mordes an Shahbaz Bhatti befasst war, ermordet worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 08.06.2018: Pakistan - Situation von Christ_innen, Seite 6). Der fundamentalistische Widerstand, welchen der Freispruch Asia Bibis hervorrief ist bezeichnend für die Einstellung gegenüber der christlichen Minderheit (South Asia State of Minorities Report 2020, Seite 178). 26 Für die Jahre 2019 und 2020 konstatieren Quellen die Zunahme eines feindlichen Klimas gegenüber religiösen Minderheiten (US Commission on International Religious Freedom , Annual Report 2020, Seite 32; LandInfo, a.a.O.). Eine besondere Form besteht in der Entführung und Zwangsverheiratung und Zwangskonversion christlicher und hinduistischer Mädchen, welche in den vergangenen Jahren speziell im Punjab und im Sindh zugenommen hat (Christian Solidarity Worldwide, Brief Report on Freedom of Religion and Belief, Mai 2020; South Asia State of Minorities report, 2020, a.a.O., Seite 180). In diesen beiden Jahren wurde indessen von keinen Angriffen militanter Gruppen auf Christen berichtet (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.27). 27 Die Sicherheitslage religiöser Minderheiten in Pakistan ist unverändert gekennzeichnet von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung, Intoleranz und Ablehnung bis hin zu massiven Verletzungen von Menschenrechten. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) stellte für das Jahr 2019 zahlreiche Fälle erzwungener Konversion zum Islam und von Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber den Minderheiten der Hindu, Ahmadiyya und Christen fest (HRCP, Conspicious by its Absence - Freedom of Religion or Belief in Pakistan, Juni 2020, Seite 5 ff.). 28 Zwischen 2001 und 2019 wurden 16 Christen wegen Blasphemie angeklagt (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.10). 2019 befanden sich laut US Department of State (2019 Report on International Religious Freedom vom 10.06.2020 [Government Practices]) mindestens 84 Personen unter Blasphemievorwurf im Gefängnis: 31 hiervon waren Christen, 16 Ahmadis und 5 Hindus. Dieselbe Quelle berichtet vom Tod eines Christen im September 2019 in Polizeihaft, der laut späteren Untersuchungen gefoltert worden war. Berichten zufolge wurde er in der Haft als Ungläubiger beschimpft. Verantwortliche Beamte wurden nur teilweise zur Rechenschaft gezogen. Auch wenn in Pakistan wegen Blasphemie bislang noch kein Todesurteil vollstreckt wurde, so bleiben Angeklagte doch jahrelang auf unbestimmte Zeit im Gefängnis und müssen auf immer wieder verschobene gerichtliche Anhörungen und Prozessfortgang warten (US Department of State, 2019 Report, a.a.O.; USCIRF, Annual Report 2020, Seite 32). Der Gotteslästerung beschuldigte Personen laufen Gefahr, sogar im Gefängnis angegriffen und getötet zu werden, sei es durch Gefängnispersonal oder Gefängnisinsassen (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Von den im Januar 2021 im Zusammenhang mit Glaubensfragen (nicht notwendigerweise Blasphemievorwürfen) inhaftierten Personen waren 31 Christen, von denen wenigstens elf zum Tode verurteilt worden sind (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.11). 29 In einem weiteren HRCP-Bericht des Jahres 2020 (State of Human Rights 2019, Seite 74) wird berichtet, dass im Februar 2019 in Karachi vier christliche Frauen von einem muslimischen Paar, welches das gemietete Haus des christlichen Eigentümers räumen sollte, fälschlich der Entweihung des Koran bezichtigt wurden. In der Folge griff eine wütende Menschenmenge die mehrheitlich christlichen Nachbarn an und vertrieb nahezu 200 christliche Familien. 30 Im Februar 2020 wurde ein christlicher Farmer, der sich in der Quelle auf dem Land eines Muslims gewaschen hatte, vom Eigentümer zunächst geschlagen und dann von einer Gruppe von Männern, die ihn als „dreckigen Christen“ bezeichneten, gefesselt, erneut geschlagen und gequält; er erlag später seinen Verletzungen (Nachweise bei: All-Party Parliamentary Group fort he Ahmadiyya Muslim Community, Suffocation of the Faithful, Juli 2020, Seite 73 ff. [Kapitel 3: The persecution of other religious minorities in Pakistan]). 31 Das Europäische Zentrum für Gesetz und Gerechtigkeit, eine Nichtregierungs-Organisation, schildert in seinem Bericht vom 20.08.2020 an die Vereinten Nationen für das zurückliegende Jahr 2020 unter Quellenangaben mehrere religiös motivierte Vorfälle. So wurde ein Christ verhaftet und wegen Verstoßes gegen Sektion 295A und 295C des Strafgesetzbuches angeklagt, nachdem er in Streit mit einem Imam über Tieropfer geraten war. Der angeklagte Christ hatte sich laut Berichten dahingehend geäußert (insoweit bezugnehmend auf eine Bibelstelle in Hebräer 10, 4), dass das Blut von Gänsen und Bullen keine Sünden wegwaschen könne, weil nur das Blut Jesu Sünden hinwegwaschen könne. Die NGO berichtet von zwei weiteren Fällen, in denen sich Christen Blasphemievorwürfen ausgesetzt sahen. Ein junger Christ hatte einem Mitarbeiter, welcher eine religiöse Diskussion begonnen hatte, mitgeteilt, dass der muslimische Freund seines Vaters fluche, wenn er höre, dass jemand Muhammad heiße. Statt gegen den Freund des Vaters eine Anzeige zu stellen, brachte der Mitarbeiter den jungen Christen zur Anzeige. Dieser musste zwei Jahre im Gefängnis verbringen, bevor das Verfahren eingestellt wurde. In einem weiteren Verfahren wurde ein Christ angeklagt, den Koran entheiligt zu haben. Seine zum Islam konvertierte Schwägerin hatte behauptet, sie habe in ihrem Haus herausgerissene Koranseiten gefunden, und daraufhin ihren Schwager beschuldigt. Dieser wurde daraufhin mehrere Tage in Haft gehalten und dann zwar freigelassen, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die NGO berichtet sodann von weiteren Fällen, in denen Christen durch erzwungene Konversion, Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsarbeit und rechtswidrige Enteignung ihrer Häuser und Kirchen verfolgt wurden. Insbesondere junge Christinnen und Hindufrauen würden in jüngerer Zeit vermehrt entführt, zur Konversion und zur Heirat mit islamischen Männern gezwungen. Schließlich berichtet die Organisation von weiteren konkreten Fällen (Vertreibung eines christlichen Pastors sowie eines christlichen Bürgers in Peshawar, nachdem die Nachbarschaft seine Religion herausgefunden hatte; Tötung eines Christen und Verletzung seiner Familie, nachdem gewalttätige Nachbarn sie wegen ihrer Religion vertreiben wollten; erzwungene Konversion eines christlichen Paares in Khaneval, welches Schulden hatte; Zwang gegenüber einer Kirchengemeinde in Lahore, das christliche Kreuz auf dem Gebäude zu entfernen, durch zahlreiche Gewaltdrohungen und Angriffe auf das Gebäude). 32 Am 26.12.2020 bedrohte eine aufgebrachte Menschenmenge eine christliche Gemeinschaft im Stadtviertel Charar in Lahore (Punjab). Anlass war ein Beitrag eines christlichen Pastors in den sozialen Medien vom 22.12.2020, der als religiös anstößig empfunden wurde. Ein 25-jähriger Christ wurde, nachdem er diesen Beitrag geteilt hatte, wegen Blasphemie angeklagt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 11.01.2021). 33 Ein erhöhtes Risiko besteht für Christen, die missionieren und für Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren. Speziell die christliche evangelische Glaubensrichtung ist auf Missionierung ausgerichtet. Werbung für Konversion zum Christentum kann den Vorwurf der Blasphemie auslösen, weshalb solche Christen ein größeres Risiko als andere, nicht-öffentlich aktive Christen laufen. Ein Gesetz, welches religiöse Konversion verbietet gibt es in Pakistan zwar nicht, aber die Verleugnung des bzw. Abkehr vom Islam wird weithin als Form von Blasphemie angesehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.7 und 2.5.33, ferner 5.3.2/5.3.3). Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Person als Christ geboren wurde oder vom Islam zum Christentum konvertiert. In Pakistan ist es äußerst selten, öffentlich zum Christentum zu konvertieren, da dies sofort bekannt wird und zu Repressionen führt. Generell ist die Gesellschaft äußerst feindselig gegenüber christlichen Konvertiten eingestellt. Ein solcher Vorgang kann eine Fatwa einschließlich der Todesstrafe auslösen. Von Personen, die zum Christentum konvertiert sind, ist bekannt, dass sie Opfer von Gewalt, Unterdrückung und ernsthafter Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure wurden. Dies kann in ganz Pakistan vorkommen (UK Home Office, a.a.O., unter 2.5.34). Besonders konvertierte Personen leben Berichten zufolge in unterschiedlichem Ausmaß zurückgezogen bzw. im Geheimen, da sie gewaltsame Reaktionen der Familie und anderer Person des gesellschaftlichen Umfelds fürchten. Nicht nur bei ihnen, sondern auch anderen Angehörigen religiöser Minderheiten geht dies mit erheblicher Vorsicht einher, über ihre Religion bzw. die gegenseitigen religiösen Beziehungen zu sprechen, da ein gesellschaftliches Klima der Intoleranz herrscht. So berichteten Personen davon, Todesdrohungen erhalten zu haben, wenn sie in diese Richtung aktiv geworden waren (US Department of State (2019 Report, a.a.O. [Abuses by Foreign Forces and Nonstate Actors]). 34 b.) Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr wegen seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leben, Leib und Freiheit. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere für eine Verfolgungshandlung aufweist, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (dazu unter ). In subjektiver Hinsicht setzt eine genügende Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit voraus, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Diese Tatsache muss er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (dazu unter ). Neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers sind u. a. seine religiösen Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der er seinen Glauben versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinären, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 [Fathi] - juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 35). Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung feststellen (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28 ff. [im Anschluss an EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris). 35 Den oben unter 2a.) aufgeführten Erkenntnisquellen entnimmt das Gericht hinreichende objektive Anhaltspunkte, dass Christen in Pakistan Verfolgung in Gestalt der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt erfahren können. Solche Verfolgungshandlungen können im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG an die schlichte Religionszugehörigkeit anknüpfen, häufig dann auch in Verbindung mit weiteren Motiven, sowie wesentlich an die Betätigung oder Bekundung des Glaubens in der Öffentlichkeit. Es handelt sich um Verfolgung wegen der Religion, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Religiöse Betätigung kann ferner unter dem Regime der Blasphemiegesetze in Verbindung mit Bezichtigung und - was besonders religiöse Minderheiten angeht - niedrigschwelliger Verdachtslage zu polizeilichen und justiziellen Maßnahmen wie insbesondere langjähriger Haft und Prozessverzögerung führen, die als solche diskriminierend sind (vgl. § 3a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AsylG). Es ist hierbei nicht erforderlich, dass Verfolgungshandlungen stets jeden einzelnen Aspekt des Religionsbegriffs beeinträchtigen (vgl. für forum internum und forum externum: EuGH, Urteil vom 04.10.2018, a.a.O., Rn. 83). Für Personen, die sich vom Islam abwenden und eine andere bzw. die christliche Religion annehmen, ist das Risiko einer Verfolgung aufgrund der Konversion noch erhöht. 36 Der Kläger hat sich zur Überzeugung des Gerichts ernsthaft und nachhaltig vom islamischen Glauben abgewendet. Die Umstände hierfür hat er in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Erkennbar hat er dabei seine eigene Vergangenheit, die er in einer schiitischen Familie und einer schiitischen Glaubensgemeinschaft in Pakistan verbracht hat, reflektiert und sich dabei etwa von der Selbstgeißelung der Schiiten an Muharram distanziert. Seine ausführliche literarische Befassung mit kritischen islamischen Schriftstellern ließ darauf schließen, dass es sich um mehr als nur ein theoretisches Interesse handelte, sondern er sich vertieft mit den Hintergründen des früheren Glaubens auseinandergesetzt hat. Nachvollziehbar hat er immer wieder hervorgehoben, dass in das sozial-ethisch widersprüchliche und insbesondere gewalttätige, letztlich menschenverachtende Verhalten führender Persönlichkeiten des Islam in der Vergangenheit zunehmend zum Umdenken gebracht hat. Auch wenn es von ihm nicht besonders hervorgehoben wurde, so liegt doch auf der Hand, dass hierbei auch sein mittlerweile über achtjähriger Aufenthalt in Deutschland und die Wahrnehmung der hiesigen Lebensverhältnisse, insbesondere aber die begleitende Einbindung in eine Kirchengemeinde eine wesentliche Rolle gespielt haben. 37 Der Kläger ist in Deutschland ernsthaft und nachhaltig zum christlichen Glauben übergetreten. Auch davon hat sich das Gericht überzeugt. Dieser Schritt erfolgte im Rahmen eines inneren, religiös motivierten Entwicklungsprozesses und nicht etwa anderweit interessengeleitet. Gut nachvollziehbar hat er die mittlerweile etwas mehr als 8 Jahre seiner Hinwendung zur christlichen Religion geschildert. Dabei spricht für ihn, dass er in der mündlichen Verhandlung Anfang Oktober 2014 im Erstverfahren diesen Umstand noch nicht vorgetragen hat. Denn, wie er glaubhaft auf Vorhalt erwidert hat, war er damals noch nicht so weit mit dem neuen Glauben vertraut, sondern hat sich erst später damit intensiver befasst. Dies deckt sich auch mit den Bestätigungen des Gemeinschaftspastors vom 14.08.2017, 26.01.2018 und zuletzt 28.01.2021, wonach der Kläger seit Ende 2016 sehr verbindlich und aktiv an den Gemeindeveranstaltungen teilnehme und in einem christlichen Hauskreis der Gemeinde aktiv mitwirke. Für das Gericht nachvollziehbar ist diese Entwicklung auch deshalb, weil sie zunächst eine - wie oben beschrieben - intensive Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen schiitischen Glauben und eine – nicht spontan zu erwartende - Abwendung von diesem voraussetzte. 38 Für die Annahme des christlichen Glaubens hat der Kläger ferner Beweismittel vorgelegt. Am 16.07.2017 wurde er getauft, wie aus der Taufbescheinigung des E. G., Bezirk L., und den oben genannten Bestätigungen des Gemeinschaftspastors hervorgeht. Aus diesen Dokumenten, die zur Überzeugung des Gerichts keine bloßen Gefälligkeitsbescheinigungen darstellen (vgl. dazu, dass das Gericht nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden ist, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015, a.a.O., Rn. 9 und nunmehr BVerfG, Beschl. v. 03.04.2020, a.a.O., Rn. 30), geht glaubhaft ein äußerer Vollzug der Konversion hervor. Für ein lediglich „opportunistisches“ Interesse an der christlichen Religion fehlen Anhaltspunkte. Nicht unbedeutend ist insoweit auch gewesen, dass zahlreiche Gemeindemitglieder den Kläger in die mündliche Verhandlung begleitet haben, was ein Indiz für die religiöse Gemeinschaft in der Vergangenheit und aktuell darstellt. 39 Schließlich ist für das Gericht hinreichend nachvollziehbar und deutlich geworden, dass der Kläger den christlichen Glauben auch innerlich in einer für sich als verbindlich empfundenen Weise erfährt und praktiziert. Gegen eine „asyltaktische Befassung“ und vielmehr für Authentizität sprach es, dass er immer wieder (ohne dass solche „Wissensfragen“ vom Gericht gestellt worden wären) aus der Bibel zitieren konnte. Es handelte sich hierbei nicht etwa nur um den Versuch einer schlichten Wissensbekundung, sondern vielmehr um ersichtlich die eigene emotionale Situation mit den Mitteln des neuen Glaubens ausdrückende Äußerungen. Bemerkenswert ist dabei auch, dass der Kläger auf Fragen zum Erleben des Tauftages, zum unterbliebenen Vortrag im Erstverfahren sowie zu seinem Verhalten bei einer Rückkehr nach Pakistan, die er vorher nicht wissen konnte, jeweils kurzfristig und spontan „mit der Bibel“ zu beantworten wusste. Die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft ist ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020, a.a.O., Rn. 38). Auch wenn dies nicht zwingend ist, so gibt es doch auch sonst keinen Zweifel, dass der Kläger sich aktuell und auch künftig den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens verpflichtet sieht. Bedeutsam ist hierbei, dass er, der mittlerweile recht gut Deutsch spricht, auch aktiv in „Kontakt mit den Brüdern und Schwestern“ tritt und auch seine Landsleute anspricht. Einen von diesen hat er, indem er ihm über Gott und die Bibel erzählte, mittlerweile ebenfalls zum Übertritt zum Christentum bewegen können. Ferner hat der Kläger eingängig und glaubhaft beschrieben, wie er Bibelstudium die Gebet in seinen alltäglichen Tagesablauf integriert hat. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist in diesem Gesamtzusammenhang schließlich auch, dass er seinen Übertritt zum Christentum auch seiner Familie gegenüber nicht mehr verheimlicht hat und bereit war, dass sie ihn hierfür, wie sie es tatsächlich getan hat, verstößt. 40 Als in Pakistan aufgewachsener und nach mehrjährigem Aufenthalt aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Pakistani müsste der Kläger in Pakistan nicht nur seine dortige Familie meiden, sondern sich in einer neuen Umgebung mit seinem neuen Glauben zurechtfinden. Schon aufgrund einer Neuansiedlung wäre nicht auszuschließen, dass von vornherein ein Verdacht bestehen kann, sich vom Islam abgewendet zu haben. Aufgrund des dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks ist indessen zu erwarten, dass er die Annahme des christlichen Glaubens bestätigen und diesen Glauben unter Inkaufnahme erheblicher Gefahren für Leib, nd Leben praktizieren würde oder aber sich aus Gründen der Sicherheit für seine Unversehrtheit zu einem Absehen von religiöser Betätigung gezwungen sähe und - sei es verbunden mit der äußerlichen Erfüllung islamischer Rituale oder dem Versuch, sich diesen zu entziehen und gleichwohl für seine Umgebung unverdächtig zu bleiben - hierbei in inneren Konflikt geriete. Dass die religiöse Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., Rn. 30). Es genügt jedoch, dass die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen - wie beim Kläger - ein zentrales Element (geworden) ist. 41 Dem Kläger steht für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die ihm als bekennendem Christ und zugleich vom islamischen Glauben abgefallenem Muslim konkret drohenden Gefahren bestehen landesweit. Zwar sind vor allem Christen und Hindus in der Vergangenheit in großer Zahl vom Land in die Städte gezogen, wo sie bevorzugt mit ihresgleichen in Nachbarschaft leben (Centre for Law and Justice Pakistan 2020: The Index of Religious Diversity and Inclusion in Pakistan, Seiten 56 und 86). Wie sich durch die unter 2a.) aufgeführten Erkenntnisquellen indessen deutlich belegen lässt, begründet dies keinen erhöhten oder wirksamen Schutz gegen Übergriffe privater Akteure. 42 3.) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann allerdings einem Ausländer, welcher nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Im Fall des Religionswechsels vom Islam zum Christentum nach der Ankunft in Deutschland handelt es sich um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund. Mit § 28 Abs. 2 AsylG hat der Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 RL 2011/95/EU eingeräumten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 10 B 106.07 - juris Rn. 3). Durch die Vorschrift wird die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber mit guten Gründen den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Seine Persönlichkeit und Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten sind vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2014 - 10 B 5.14 - juris Rn. 5 und 6). 43 Eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausländer nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgrund einer ernsthaften inneren und identitätsprägenden Überzeugung seine Konfession wechselt. In einem Fall des Glaubenswechsels aufgrund einer tiefen, inneren Glaubensüberzeugung ist ein bloßes asyltaktisches und somit missbräuchliches Verhalten des Antragstellers nämlich ausgeschlossen (Hessischer VGH, Urteil vom 18.09.2008 - 8 UE 858.06.A - juris; VG Würzburg, Urteil vom 07.12.2020 - W 8 K 20.30484 - juris Rn. 18; Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 28 Rn. 17). Nach den Ausführungen unter 2b.) ist dieser Ausnahmefall beim Kläger zu bejahen. 44 3.) Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es angesichts des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind indessen die gleichzeitig angefochtenen Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden (Heusch, in: BeckOK AuslR, 25. Edition März 2020, § 31 AsylG, Rn. 12). Von der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG im Fall der Gewährung internationalen Schutzes abgesehen werden. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen hat sie indessen hier nicht ausgeübt, jedenfalls aber entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, wenn das Bundesamt von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG absieht (vgl. Heusch, a.a.O., Rn. 23). Ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. II. 45 Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren (§ 83b AsylG) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe I. 11 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Da das Bundesamt auf den Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und in der Sache entschieden hat, ist die erhobene Verpflichtungsklage und nicht etwa nur eine Anfechtungsklage statthaft (vgl. demgegenüber im Fall der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16 ff.). 12 Die Klage ist ferner begründet. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bundesamtsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 1.) Zu Recht hat das Bundesamt auf der ersten Verfahrensstufe (Prüfung der Verfahrensrelevanz bzw. - nach früherer Terminologie: - Beachtlichkeit) die Voraussetzungen des § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht und ein erneutes Asylverfahren durchgeführt. Der Kläger hat einen Wiederaufgreifensgrund in Gestalt der geänderten Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) - konkret: seine am 16.07.2017 erfolgte christliche Taufe - vorgebracht. Ihm war es nicht möglich, diesen Wiederaufgreifensgrund schon im Erstverfahren geltend zu machen, da dieses bereits - einschließlich der Möglichkeit eines Rechtsmittels - im Jahr 2015 abgeschlossen worden war. Auch hat er schließlich seinen Folgeantrag am 11.10.2017 innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, die mit der Taufe am 16.07.2017 zu laufen begonnen hatte. Allerdings hatte sich der Kläger bereits noch während des ersten Asylverfahrens der Evangelischen AB-Gemeinde L. zugewendet und, wie er bei seinen Anhörungen ausführte, sich seit etwa 2014 intensiver mit dem Christentum auseinandergesetzt und in der Bibel zu lesen angefangen. Gerade bei sich fließend entwickelnden dauerhaften Sachverhalten wie einer Religionskonversion ist indessen maßgeblich auf die Taufe abzustellen, da hiermit die Lösung von der bisherigen Religion nach außen manifestiert und verfestigt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Betreffende sich nachhaltig und auf Dauer sowie erkennbar ernstlich vom früheren Glauben abgewandt hat (VG Würzburg, Urteil vom 08.07.2019 - W 8 K 19.30704 - juris Rn. 23 ff.). Der Kläger hat im Folgeantrag und bei seiner Anhörung schließlich auch derart schlüssig seine Konversion vorgetragen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bestand. Die eigentliche Sachprüfung hat im wiederaufzugreifenden erneuten Asylverfahren zu erfolgen (dazu unter 2.). 14 2.) Dem Kläger ist internationaler Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Ihm droht bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion i.S. der §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Diese Verfolgung geht wesentlich von privaten Akteuren aus (§ 3c Nr. 3 AsylG), ohne dass hiergegen wirksamer Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu erlangen ist. Auch das pakistanische Straf- und Justizsystem birgt für ihn allerdings in seiner Ausgestaltung und Anwendung eine solche Gefahr. 15 a.) Die etwa 1,6% der pakistanischen Bevölkerung ausmachende christliche Minderheit unterliegt vielfältiger Diskriminierung (zum Anteil der Christen an der zu etwa 96% aus Muslimen bestehenden Bevölkerung vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 22.12.2020: Sozioökonomische Lage Pakistans [2018 bis Dezember 2020]; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.09.2020, Seite 13; US Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom, vom 10.06.2020 [Religious Demography]). Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht das Land. Viele Christen leben in Schuldknechtschaft (Auswärtiges Amt Lagebericht vom 29.09.2020, Seite 13/14). Neben den Ahmadis werden Christen überdurchschnittlich häufig Opfer der pakistanischen Blasphemiegesetze. Seit Inkrafttreten dieser Gesetze wurden mehr als 1500 Menschen, die Mehrheit darunter Angehörige der religiösen Minderheiten, in Anwendung der §§ 295 ff. des pakistanischen Strafgesetzbuches verfolgt (South Asia States of Minority Report 2020, Seite 175; Auswärtiges Amt, a.a.O.). 16 Die Blasphemiegesetze sehen strenge Strafen vor und werden gegenüber allen religiösen Gruppen angewendet, allerdings im Verhältnis häufiger gegenüber religiösen Minderheiten einschließlich Christen. Je stärker marginalisiert und je mehr sozial auf unterer Stufe stehend, desto weniger sind Angehörige der Religionsminderheiten in der Lage, mit Konsequenzen bei Verfahren wegen Blasphemie umzugehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, Ziff. 2.5.9). Akteure im Justizsystem, einschließlich Vertretern der Polizei, Anwaltschaft und Richterschaft zeigen sich häufig voreingenommen gegenüber Personen, die der Blasphemie angeklagt sind. Laut dem pakistanischen Strafprozessrecht dürfen nur muslimische Richter einer erstinstanzlichen Anhörung bezüglich Abschnitt 295 C des Strafgesetzes vorsitzen. Die vage und subjektive Sprache von Abschnitt 295 C erlaubt es, auf der Basis ihres eigenen muslimischen Glaubens zu entscheiden, ob eine Tat den heiligen Namen des Heiligen Propheten geschändet hat. Dies führt zu beunruhigend widersprüchlichen und willkürlichen Entscheidungen in Blasphemiefällen. Insbesondere fehlt in Abschnitt 295 C eine klare Definition von Blasphemie; die Bedingung, eine Absicht nachzuweisen; sowie Verfahrensgarantien. Untere Gerichte orientieren sich in Blasphemiefällen oft nicht an grundlegenden beweisrechtlichen Richtlinien. Die vagen Formulierungen in Abschnitt 295 C haben dazu geführt, dass ein breites Spektrum von Handlungen auf der Grundlage dieses Abschnitts strafrechtlich verfolgt werden, so etwa das Aufschalten von „anstössigen Bildern“ oder „blasphemischen Karikaturen“ auf Facebook oder das „Herstellen von Feuerwerkskörpern aus Seiten des Koran“ (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, Seite 13/14 m.w.N.). 17 Für Strafanzeigen, die von nicht-staatlichen Akteuren gegen Christen gerichtet werden, gibt es die unterschiedlichsten Motive, z.B. persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund, bestimmte politische Ereignisse. Allerdings gehen hierdurch gerade auch radikalislamische Kreise gegen die aus ihrer Sicht verhassten, da ungläubigen Angehörigen anderer Religionen vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, 01.02.2021, Seite 49/50; EASO, Security Situation, Oktober 2020, Seite 58; LandInfo, 19.02.2020, Seite 3). Drohungen und Gewalt können in jedem Stadium auftreten, bereits anlässlich nur des Berichts einer Gotteslästerung, während der Inhaftierung einer beschuldigten Person, während des Gerichtsverfahrens, sogar noch nach einem Freispruch. Gewalt wird nicht nur gegenüber den Beschuldigten ausgeübt, sehr oft auch richtet sie sich gegen deren Verteidigerinnen und Verteidiger, Familien und Mitglieder der selben Glaubensgemeinschaft. Bereits Behauptungen genügen, um gewalttätige Mobs auf die Straße zu bringen (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Über die vergangenen Jahre hinweg bis in die Gegenwart lassen sich hierfür immer wieder Belege finden: 18 Im März 2013 führten Vorwürfe gegen einen christlichen Bewohner in Lahores Joseph Colony, dieser habe den Propheten kritisiert, dazu, dass etwa 3000 Personen 200 Häuser, in denen Christen wohnten, niederbrannten (Amnesty International, The impact of the blasphemy laws in Pakistan, Dezember 2016, Seite 48/49). 19 Ein christliches Paar befindet sich seit 2013 in Haft und wurde im April 2014 zum Tode verurteilt. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten vom Smartphone der Frau blasphemische Texte an den Geistlichen eine Moschee geschickt, was von ihnen stets bestritten wurde. Ihre Berufung gegen das Todesurteil sollte im April 2020 zur mündlichen Verhandlung kommen, welche allerdings wegen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie verschoben wurde. In 2021 gab es bislang noch keine Verhandlungsankündigung (Amnesty International, Urgent Action vom 13.01.2021, Christian Couple on Death Row for Blasphemy). In einem häufig zitierten Fall von Lynchjustiz aus dem Jahr 2014 verbrannte ein Lynchmob gemäß RFE/RL (24. März 2018) ein christliches Paar in der Nähe der Stadt Kot Radha Kishan in Punjab bei lebendigem Leib in einem Ziegelofen. Das Paar war fälschlicherweise bezichtigt worden, Seiten des Korans in den Müll geworfen zu haben. 20 Im Jahr 2015 wurden drei Christen wegen Gotteslästerung angeklagt, aus ihren Häusern gezerrt und von einem Mob misshandelt (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Am 15.03.2015 verübte eine militante Gruppe Bombenattentate auf zwei christliche Kirchen, bei denen 17 Gottesdienstbesucher getötet und mindestens 17 verletzt wurden. 21 Am Ostersonntag 2016 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine christliche Osterfeier in Lahore mindestens 75 Menschen getötet und über 340 verletzt. Eine Terrorgruppe, die mit den pakistanischen Taliban sympathisiert, übernahm die Verantwortung für den Anschlag (Nachweise bei: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, Seite 42). 22 Im November 2017 tauchten fünf christliche Familien aus dem Dorf Sukheki 200 Kilometer nördlich von Lahore unter. Sie waren die einzigen Christen in diesem Dorf. Ein achtzehnjähriger Junge einer der Familien hatte Todesdrohungen wegen angeblicher Blasphemie erhalten. Die Familien flohen, nachdem auf einer Seite auf Facebook, die angeblich zu einem lokalen Fernsehsender gehörte, ein Foto des Jungen veröffentlicht wurde und darin Gemeindemitglieder dazu aufgefordert wurden, seine Kirche zu verbrennen und ihn mit der Todesstrafe zu bestrafen. Im August 2017 wurde ein siebzehnjähriger christlicher Schüler in Burewala, Distrikt Vehari, Provinz Punjab von einem Mitschüler dafür gelyncht, aus demselben Glas wie er getrunken zu haben. Vandalen zündeten im April 2017 kurz nach den Karfreitagsgebeten eine improvisierte Kirche in Lahore an. Ebenfalls im April 2017 wurden Christen in Salik Town in Faisalabad, Punjab, nach Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Konvertierung eines christlichen Mädchens zum Islam dazu aufgefordert, das Viertel zu verlassen oder, wenn sie bleiben wollten, zum Islam zu konvertieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 08.06.2018: Pakistan - Situation von Christ_innen, Seite 11). 23 In 2018 postete ein Christ auf seiner Facebook-Seite eine Person, die über eine Moschee läuft, was zum Vorwurf der Gotteslästerung führte. Eine aufgebrachte Menge forderte seine Erhängung und drohte, sein Dorf niederzubrennen. Als Gefäße mit Benzin in das Dorf geworfen wurden, flohen 800 Christen aus ihren Häusern (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). 24 Auch wenn in Fällen des Übergriffs privater Akteure nicht stets von einer Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates ausgegangen werden kann, so ist doch dessen Schutzfähigkeit oft erheblich eingeschränkt. So konnte die Christin Asia Bibi, die wegen vermeintlicher Gotteslästerung acht Jahre im Todestrakt zugebracht hatte, im Mai 2019 Pakistan verlassen, nachdem der Oberste Gerichtshof den Freispruch im Januar bestätigt hatte. Allerdings kam es in dessen Zuge zu erheblichen Protestkundgebungen bewaffneter Gruppen (Amnesty International, Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit, Pakistan 2019, vom 16.04.2020, Seite 5/6). In der punjabischen Provinzhauptstadt Lahore im Osten des Landes ereignete sich der erste Massenprotest, auf dem der Tod der drei entscheidenden Richter gefordert und mit Vergeltung gedroht wurde. In der größten Stadt des Landes, Karachi, und in der Hauptstadt Islamabad schlossen sich weitere Massenproteste an. Die meisten Schulen und Büros blieben in diesen drei Städten geschlossen. Der Verkehr kam wegen Straßenblockaden dort weitestgehend zum Erliegen. Erst als die pakistanische Regierung das Zugeständnis machte, für die Protestierenden Amnestie zu gewähren und effektive Maßnahmen zu ergreifen, Asia Bibi am Verlassen des Landes zu hindern, endeten die Proteste (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport Pakistan, November 2018, Seite 1). 25 Im Zusammenhang mit dem Fall Asia Bibis waren 2011 der Minister für Minderheitenangelegenheiten, Shahbaz Bhatti, und der damalige Gouverneur des Punjab, Salman Taseer, die sich für die Frau eingesetzt hatten, ermordet worden. Salman Taseer, der zugleich die Blasphemie-Gesetzgebung kritisiert hatte, wurde von seinem eigenen Leibwächter „zum Schutz und zur Ehre des Heiligen Propheten“ erschossen. Der Leibwächter wurde zum Tode verurteilt und erhielt auch da noch von einer zujubelnden Menge Ovationen. Asia Bibis Familie musste sich verstecken, nachdem für ihre Ermordung von muslimischen Geistlichen eine Belohnung ausgesetzt worden war (Nachweise bei: All-Party Parliamentary Group for the Ahmadiyya Muslim Community, Suffocation of the Faithful, Juli 2020, Seite 73 ff. [Kapitel 3: The persecution of other religious minorities in Pakistan]). Im Mai 2013 war der Generalstaatsanwalt der Federal Investigation Agency, der mit der Untersuchung des Mordes an Shahbaz Bhatti befasst war, ermordet worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 08.06.2018: Pakistan - Situation von Christ_innen, Seite 6). Der fundamentalistische Widerstand, welchen der Freispruch Asia Bibis hervorrief ist bezeichnend für die Einstellung gegenüber der christlichen Minderheit (South Asia State of Minorities Report 2020, Seite 178). 26 Für die Jahre 2019 und 2020 konstatieren Quellen die Zunahme eines feindlichen Klimas gegenüber religiösen Minderheiten (US Commission on International Religious Freedom , Annual Report 2020, Seite 32; LandInfo, a.a.O.). Eine besondere Form besteht in der Entführung und Zwangsverheiratung und Zwangskonversion christlicher und hinduistischer Mädchen, welche in den vergangenen Jahren speziell im Punjab und im Sindh zugenommen hat (Christian Solidarity Worldwide, Brief Report on Freedom of Religion and Belief, Mai 2020; South Asia State of Minorities report, 2020, a.a.O., Seite 180). In diesen beiden Jahren wurde indessen von keinen Angriffen militanter Gruppen auf Christen berichtet (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.27). 27 Die Sicherheitslage religiöser Minderheiten in Pakistan ist unverändert gekennzeichnet von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung, Intoleranz und Ablehnung bis hin zu massiven Verletzungen von Menschenrechten. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) stellte für das Jahr 2019 zahlreiche Fälle erzwungener Konversion zum Islam und von Anschuldigungen der Blasphemie gegenüber den Minderheiten der Hindu, Ahmadiyya und Christen fest (HRCP, Conspicious by its Absence - Freedom of Religion or Belief in Pakistan, Juni 2020, Seite 5 ff.). 28 Zwischen 2001 und 2019 wurden 16 Christen wegen Blasphemie angeklagt (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.10). 2019 befanden sich laut US Department of State (2019 Report on International Religious Freedom vom 10.06.2020 [Government Practices]) mindestens 84 Personen unter Blasphemievorwurf im Gefängnis: 31 hiervon waren Christen, 16 Ahmadis und 5 Hindus. Dieselbe Quelle berichtet vom Tod eines Christen im September 2019 in Polizeihaft, der laut späteren Untersuchungen gefoltert worden war. Berichten zufolge wurde er in der Haft als Ungläubiger beschimpft. Verantwortliche Beamte wurden nur teilweise zur Rechenschaft gezogen. Auch wenn in Pakistan wegen Blasphemie bislang noch kein Todesurteil vollstreckt wurde, so bleiben Angeklagte doch jahrelang auf unbestimmte Zeit im Gefängnis und müssen auf immer wieder verschobene gerichtliche Anhörungen und Prozessfortgang warten (US Department of State, 2019 Report, a.a.O.; USCIRF, Annual Report 2020, Seite 32). Der Gotteslästerung beschuldigte Personen laufen Gefahr, sogar im Gefängnis angegriffen und getötet zu werden, sei es durch Gefängnispersonal oder Gefängnisinsassen (USCIRF 2020, Report on blasphemy laws and their enforcement [Januar 2014 bis Dezember 2018], Seite 20). Von den im Januar 2021 im Zusammenhang mit Glaubensfragen (nicht notwendigerweise Blasphemievorwürfen) inhaftierten Personen waren 31 Christen, von denen wenigstens elf zum Tode verurteilt worden sind (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.11). 29 In einem weiteren HRCP-Bericht des Jahres 2020 (State of Human Rights 2019, Seite 74) wird berichtet, dass im Februar 2019 in Karachi vier christliche Frauen von einem muslimischen Paar, welches das gemietete Haus des christlichen Eigentümers räumen sollte, fälschlich der Entweihung des Koran bezichtigt wurden. In der Folge griff eine wütende Menschenmenge die mehrheitlich christlichen Nachbarn an und vertrieb nahezu 200 christliche Familien. 30 Im Februar 2020 wurde ein christlicher Farmer, der sich in der Quelle auf dem Land eines Muslims gewaschen hatte, vom Eigentümer zunächst geschlagen und dann von einer Gruppe von Männern, die ihn als „dreckigen Christen“ bezeichneten, gefesselt, erneut geschlagen und gequält; er erlag später seinen Verletzungen (Nachweise bei: All-Party Parliamentary Group fort he Ahmadiyya Muslim Community, Suffocation of the Faithful, Juli 2020, Seite 73 ff. [Kapitel 3: The persecution of other religious minorities in Pakistan]). 31 Das Europäische Zentrum für Gesetz und Gerechtigkeit, eine Nichtregierungs-Organisation, schildert in seinem Bericht vom 20.08.2020 an die Vereinten Nationen für das zurückliegende Jahr 2020 unter Quellenangaben mehrere religiös motivierte Vorfälle. So wurde ein Christ verhaftet und wegen Verstoßes gegen Sektion 295A und 295C des Strafgesetzbuches angeklagt, nachdem er in Streit mit einem Imam über Tieropfer geraten war. Der angeklagte Christ hatte sich laut Berichten dahingehend geäußert (insoweit bezugnehmend auf eine Bibelstelle in Hebräer 10, 4), dass das Blut von Gänsen und Bullen keine Sünden wegwaschen könne, weil nur das Blut Jesu Sünden hinwegwaschen könne. Die NGO berichtet von zwei weiteren Fällen, in denen sich Christen Blasphemievorwürfen ausgesetzt sahen. Ein junger Christ hatte einem Mitarbeiter, welcher eine religiöse Diskussion begonnen hatte, mitgeteilt, dass der muslimische Freund seines Vaters fluche, wenn er höre, dass jemand Muhammad heiße. Statt gegen den Freund des Vaters eine Anzeige zu stellen, brachte der Mitarbeiter den jungen Christen zur Anzeige. Dieser musste zwei Jahre im Gefängnis verbringen, bevor das Verfahren eingestellt wurde. In einem weiteren Verfahren wurde ein Christ angeklagt, den Koran entheiligt zu haben. Seine zum Islam konvertierte Schwägerin hatte behauptet, sie habe in ihrem Haus herausgerissene Koranseiten gefunden, und daraufhin ihren Schwager beschuldigt. Dieser wurde daraufhin mehrere Tage in Haft gehalten und dann zwar freigelassen, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die NGO berichtet sodann von weiteren Fällen, in denen Christen durch erzwungene Konversion, Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsarbeit und rechtswidrige Enteignung ihrer Häuser und Kirchen verfolgt wurden. Insbesondere junge Christinnen und Hindufrauen würden in jüngerer Zeit vermehrt entführt, zur Konversion und zur Heirat mit islamischen Männern gezwungen. Schließlich berichtet die Organisation von weiteren konkreten Fällen (Vertreibung eines christlichen Pastors sowie eines christlichen Bürgers in Peshawar, nachdem die Nachbarschaft seine Religion herausgefunden hatte; Tötung eines Christen und Verletzung seiner Familie, nachdem gewalttätige Nachbarn sie wegen ihrer Religion vertreiben wollten; erzwungene Konversion eines christlichen Paares in Khaneval, welches Schulden hatte; Zwang gegenüber einer Kirchengemeinde in Lahore, das christliche Kreuz auf dem Gebäude zu entfernen, durch zahlreiche Gewaltdrohungen und Angriffe auf das Gebäude). 32 Am 26.12.2020 bedrohte eine aufgebrachte Menschenmenge eine christliche Gemeinschaft im Stadtviertel Charar in Lahore (Punjab). Anlass war ein Beitrag eines christlichen Pastors in den sozialen Medien vom 22.12.2020, der als religiös anstößig empfunden wurde. Ein 25-jähriger Christ wurde, nachdem er diesen Beitrag geteilt hatte, wegen Blasphemie angeklagt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 11.01.2021). 33 Ein erhöhtes Risiko besteht für Christen, die missionieren und für Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren. Speziell die christliche evangelische Glaubensrichtung ist auf Missionierung ausgerichtet. Werbung für Konversion zum Christentum kann den Vorwurf der Blasphemie auslösen, weshalb solche Christen ein größeres Risiko als andere, nicht-öffentlich aktive Christen laufen. Ein Gesetz, welches religiöse Konversion verbietet gibt es in Pakistan zwar nicht, aber die Verleugnung des bzw. Abkehr vom Islam wird weithin als Form von Blasphemie angesehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan vom Februar 2021: Christians and Christian converts, unter 2.5.7 und 2.5.33, ferner 5.3.2/5.3.3). Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Person als Christ geboren wurde oder vom Islam zum Christentum konvertiert. In Pakistan ist es äußerst selten, öffentlich zum Christentum zu konvertieren, da dies sofort bekannt wird und zu Repressionen führt. Generell ist die Gesellschaft äußerst feindselig gegenüber christlichen Konvertiten eingestellt. Ein solcher Vorgang kann eine Fatwa einschließlich der Todesstrafe auslösen. Von Personen, die zum Christentum konvertiert sind, ist bekannt, dass sie Opfer von Gewalt, Unterdrückung und ernsthafter Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure wurden. Dies kann in ganz Pakistan vorkommen (UK Home Office, a.a.O., unter 2.5.34). Besonders konvertierte Personen leben Berichten zufolge in unterschiedlichem Ausmaß zurückgezogen bzw. im Geheimen, da sie gewaltsame Reaktionen der Familie und anderer Person des gesellschaftlichen Umfelds fürchten. Nicht nur bei ihnen, sondern auch anderen Angehörigen religiöser Minderheiten geht dies mit erheblicher Vorsicht einher, über ihre Religion bzw. die gegenseitigen religiösen Beziehungen zu sprechen, da ein gesellschaftliches Klima der Intoleranz herrscht. So berichteten Personen davon, Todesdrohungen erhalten zu haben, wenn sie in diese Richtung aktiv geworden waren (US Department of State (2019 Report, a.a.O. [Abuses by Foreign Forces and Nonstate Actors]). 34 b.) Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr wegen seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leben, Leib und Freiheit. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere für eine Verfolgungshandlung aufweist, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (dazu unter ). In subjektiver Hinsicht setzt eine genügende Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit voraus, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Diese Tatsache muss er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (dazu unter ). Neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers sind u. a. seine religiösen Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der er seinen Glauben versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinären, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 [Fathi] - juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 35). Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung feststellen (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28 ff. [im Anschluss an EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris). 35 Den oben unter 2a.) aufgeführten Erkenntnisquellen entnimmt das Gericht hinreichende objektive Anhaltspunkte, dass Christen in Pakistan Verfolgung in Gestalt der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt erfahren können. Solche Verfolgungshandlungen können im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG an die schlichte Religionszugehörigkeit anknüpfen, häufig dann auch in Verbindung mit weiteren Motiven, sowie wesentlich an die Betätigung oder Bekundung des Glaubens in der Öffentlichkeit. Es handelt sich um Verfolgung wegen der Religion, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Religiöse Betätigung kann ferner unter dem Regime der Blasphemiegesetze in Verbindung mit Bezichtigung und - was besonders religiöse Minderheiten angeht - niedrigschwelliger Verdachtslage zu polizeilichen und justiziellen Maßnahmen wie insbesondere langjähriger Haft und Prozessverzögerung führen, die als solche diskriminierend sind (vgl. § 3a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AsylG). Es ist hierbei nicht erforderlich, dass Verfolgungshandlungen stets jeden einzelnen Aspekt des Religionsbegriffs beeinträchtigen (vgl. für forum internum und forum externum: EuGH, Urteil vom 04.10.2018, a.a.O., Rn. 83). Für Personen, die sich vom Islam abwenden und eine andere bzw. die christliche Religion annehmen, ist das Risiko einer Verfolgung aufgrund der Konversion noch erhöht. 36 Der Kläger hat sich zur Überzeugung des Gerichts ernsthaft und nachhaltig vom islamischen Glauben abgewendet. Die Umstände hierfür hat er in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Erkennbar hat er dabei seine eigene Vergangenheit, die er in einer schiitischen Familie und einer schiitischen Glaubensgemeinschaft in Pakistan verbracht hat, reflektiert und sich dabei etwa von der Selbstgeißelung der Schiiten an Muharram distanziert. Seine ausführliche literarische Befassung mit kritischen islamischen Schriftstellern ließ darauf schließen, dass es sich um mehr als nur ein theoretisches Interesse handelte, sondern er sich vertieft mit den Hintergründen des früheren Glaubens auseinandergesetzt hat. Nachvollziehbar hat er immer wieder hervorgehoben, dass in das sozial-ethisch widersprüchliche und insbesondere gewalttätige, letztlich menschenverachtende Verhalten führender Persönlichkeiten des Islam in der Vergangenheit zunehmend zum Umdenken gebracht hat. Auch wenn es von ihm nicht besonders hervorgehoben wurde, so liegt doch auf der Hand, dass hierbei auch sein mittlerweile über achtjähriger Aufenthalt in Deutschland und die Wahrnehmung der hiesigen Lebensverhältnisse, insbesondere aber die begleitende Einbindung in eine Kirchengemeinde eine wesentliche Rolle gespielt haben. 37 Der Kläger ist in Deutschland ernsthaft und nachhaltig zum christlichen Glauben übergetreten. Auch davon hat sich das Gericht überzeugt. Dieser Schritt erfolgte im Rahmen eines inneren, religiös motivierten Entwicklungsprozesses und nicht etwa anderweit interessengeleitet. Gut nachvollziehbar hat er die mittlerweile etwas mehr als 8 Jahre seiner Hinwendung zur christlichen Religion geschildert. Dabei spricht für ihn, dass er in der mündlichen Verhandlung Anfang Oktober 2014 im Erstverfahren diesen Umstand noch nicht vorgetragen hat. Denn, wie er glaubhaft auf Vorhalt erwidert hat, war er damals noch nicht so weit mit dem neuen Glauben vertraut, sondern hat sich erst später damit intensiver befasst. Dies deckt sich auch mit den Bestätigungen des Gemeinschaftspastors vom 14.08.2017, 26.01.2018 und zuletzt 28.01.2021, wonach der Kläger seit Ende 2016 sehr verbindlich und aktiv an den Gemeindeveranstaltungen teilnehme und in einem christlichen Hauskreis der Gemeinde aktiv mitwirke. Für das Gericht nachvollziehbar ist diese Entwicklung auch deshalb, weil sie zunächst eine - wie oben beschrieben - intensive Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen schiitischen Glauben und eine – nicht spontan zu erwartende - Abwendung von diesem voraussetzte. 38 Für die Annahme des christlichen Glaubens hat der Kläger ferner Beweismittel vorgelegt. Am 16.07.2017 wurde er getauft, wie aus der Taufbescheinigung des E. G., Bezirk L., und den oben genannten Bestätigungen des Gemeinschaftspastors hervorgeht. Aus diesen Dokumenten, die zur Überzeugung des Gerichts keine bloßen Gefälligkeitsbescheinigungen darstellen (vgl. dazu, dass das Gericht nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden ist, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde: BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015, a.a.O., Rn. 9 und nunmehr BVerfG, Beschl. v. 03.04.2020, a.a.O., Rn. 30), geht glaubhaft ein äußerer Vollzug der Konversion hervor. Für ein lediglich „opportunistisches“ Interesse an der christlichen Religion fehlen Anhaltspunkte. Nicht unbedeutend ist insoweit auch gewesen, dass zahlreiche Gemeindemitglieder den Kläger in die mündliche Verhandlung begleitet haben, was ein Indiz für die religiöse Gemeinschaft in der Vergangenheit und aktuell darstellt. 39 Schließlich ist für das Gericht hinreichend nachvollziehbar und deutlich geworden, dass der Kläger den christlichen Glauben auch innerlich in einer für sich als verbindlich empfundenen Weise erfährt und praktiziert. Gegen eine „asyltaktische Befassung“ und vielmehr für Authentizität sprach es, dass er immer wieder (ohne dass solche „Wissensfragen“ vom Gericht gestellt worden wären) aus der Bibel zitieren konnte. Es handelte sich hierbei nicht etwa nur um den Versuch einer schlichten Wissensbekundung, sondern vielmehr um ersichtlich die eigene emotionale Situation mit den Mitteln des neuen Glaubens ausdrückende Äußerungen. Bemerkenswert ist dabei auch, dass der Kläger auf Fragen zum Erleben des Tauftages, zum unterbliebenen Vortrag im Erstverfahren sowie zu seinem Verhalten bei einer Rückkehr nach Pakistan, die er vorher nicht wissen konnte, jeweils kurzfristig und spontan „mit der Bibel“ zu beantworten wusste. Die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft ist ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020, a.a.O., Rn. 38). Auch wenn dies nicht zwingend ist, so gibt es doch auch sonst keinen Zweifel, dass der Kläger sich aktuell und auch künftig den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens verpflichtet sieht. Bedeutsam ist hierbei, dass er, der mittlerweile recht gut Deutsch spricht, auch aktiv in „Kontakt mit den Brüdern und Schwestern“ tritt und auch seine Landsleute anspricht. Einen von diesen hat er, indem er ihm über Gott und die Bibel erzählte, mittlerweile ebenfalls zum Übertritt zum Christentum bewegen können. Ferner hat der Kläger eingängig und glaubhaft beschrieben, wie er Bibelstudium die Gebet in seinen alltäglichen Tagesablauf integriert hat. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist in diesem Gesamtzusammenhang schließlich auch, dass er seinen Übertritt zum Christentum auch seiner Familie gegenüber nicht mehr verheimlicht hat und bereit war, dass sie ihn hierfür, wie sie es tatsächlich getan hat, verstößt. 40 Als in Pakistan aufgewachsener und nach mehrjährigem Aufenthalt aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Pakistani müsste der Kläger in Pakistan nicht nur seine dortige Familie meiden, sondern sich in einer neuen Umgebung mit seinem neuen Glauben zurechtfinden. Schon aufgrund einer Neuansiedlung wäre nicht auszuschließen, dass von vornherein ein Verdacht bestehen kann, sich vom Islam abgewendet zu haben. Aufgrund des dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks ist indessen zu erwarten, dass er die Annahme des christlichen Glaubens bestätigen und diesen Glauben unter Inkaufnahme erheblicher Gefahren für Leib, nd Leben praktizieren würde oder aber sich aus Gründen der Sicherheit für seine Unversehrtheit zu einem Absehen von religiöser Betätigung gezwungen sähe und - sei es verbunden mit der äußerlichen Erfüllung islamischer Rituale oder dem Versuch, sich diesen zu entziehen und gleichwohl für seine Umgebung unverdächtig zu bleiben - hierbei in inneren Konflikt geriete. Dass die religiöse Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., Rn. 30). Es genügt jedoch, dass die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen - wie beim Kläger - ein zentrales Element (geworden) ist. 41 Dem Kläger steht für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die ihm als bekennendem Christ und zugleich vom islamischen Glauben abgefallenem Muslim konkret drohenden Gefahren bestehen landesweit. Zwar sind vor allem Christen und Hindus in der Vergangenheit in großer Zahl vom Land in die Städte gezogen, wo sie bevorzugt mit ihresgleichen in Nachbarschaft leben (Centre for Law and Justice Pakistan 2020: The Index of Religious Diversity and Inclusion in Pakistan, Seiten 56 und 86). Wie sich durch die unter 2a.) aufgeführten Erkenntnisquellen indessen deutlich belegen lässt, begründet dies keinen erhöhten oder wirksamen Schutz gegen Übergriffe privater Akteure. 42 3.) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann allerdings einem Ausländer, welcher nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Im Fall des Religionswechsels vom Islam zum Christentum nach der Ankunft in Deutschland handelt es sich um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund. Mit § 28 Abs. 2 AsylG hat der Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 RL 2011/95/EU eingeräumten Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 10 B 106.07 - juris Rn. 3). Durch die Vorschrift wird die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber mit guten Gründen den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Seine Persönlichkeit und Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten sind vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2014 - 10 B 5.14 - juris Rn. 5 und 6). 43 Eine Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylG liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausländer nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgrund einer ernsthaften inneren und identitätsprägenden Überzeugung seine Konfession wechselt. In einem Fall des Glaubenswechsels aufgrund einer tiefen, inneren Glaubensüberzeugung ist ein bloßes asyltaktisches und somit missbräuchliches Verhalten des Antragstellers nämlich ausgeschlossen (Hessischer VGH, Urteil vom 18.09.2008 - 8 UE 858.06.A - juris; VG Würzburg, Urteil vom 07.12.2020 - W 8 K 20.30484 - juris Rn. 18; Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 28 Rn. 17). Nach den Ausführungen unter 2b.) ist dieser Ausnahmefall beim Kläger zu bejahen. 44 3.) Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es angesichts des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind indessen die gleichzeitig angefochtenen Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden (Heusch, in: BeckOK AuslR, 25. Edition März 2020, § 31 AsylG, Rn. 12). Von der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG im Fall der Gewährung internationalen Schutzes abgesehen werden. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen hat sie indessen hier nicht ausgeübt, jedenfalls aber entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, wenn das Bundesamt von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG absieht (vgl. Heusch, a.a.O., Rn. 23). Ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. II. 45 Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren (§ 83b AsylG) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, besteht nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO).