OffeneUrteileSuche
Urteil

A 7 K 826/21

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
21Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am X.1997 in X/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Herkunftsland am 24.11.2020 und reiste sodann – aus Beirut kommend – am 25.11.2020 mit einem Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. [...] . Am 18.12.2020 stellte er einen förmlichen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am X.2021 erklärte der Kläger, er habe bis zur Ausreise in der Provinz Daraa gelebt. Während des Studiums habe er in einem Studentenwohnheim gewohnt. Seine gesamte Familie lebe noch in Syrien, sein Vater könne aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten und der Familie gehe es finanziell ziemlich schlecht. Er selbst habe das Abitur gemacht und danach an der Universität in X ein Medizinstudium abgeschlossen. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er wegen des Studiums zurückgestellt worden sei; die letzte Zurückstellung laufe am 15.03.2021 ab. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, Hauptgrund für die Ausreise sei die Einberufung zum Militärdienst gewesen, seine Rückstellung werde bald ablaufen. Militärdienst würde für ihn „den Tod“ bedeuten. Hinzu komme die schlechte finanzielle Lage. Sein Studium habe er selbst finanzieren müssen. Auch sei die Lage in Syrien unsicher und immer wieder würden Leute verhaftet. Die Verdienstmöglichkeiten als Arzt seien schwierig. Auf Nachfrage zum Militärdienst, und warum dieser „den Tod“ bedeuten würde, erklärte der Kläger, es gebe immer noch bewaffnete Kämpfe und es könne sein, dass er dort eingesetzt und getötet werde. Ihm selbst sei in Syrien nie etwas passiert, er sei nie verhaftet worden. [...] 4 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2021 , zugestellt am 10.03.2021, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt 5 (Ziffer 1). Der weitergehende Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen jedoch nicht vor. Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Ihm drohe auch keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Die bloße Wehrdienstentziehung sage noch nichts über die Motive aus und enthalte daher nicht schon als solche die Berufung auf eine politische Überzeugung. Der Kläger habe dargetan, dass er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Ein konkretes Motiv, welches als oppositionelle und regimefeindliche Gesinnung einzustufen wäre, habe er nicht genannt. Vielmehr habe er auch auf die schlechte finanzielle Situation verwiesen. 6 Der Kläger hat am 22.03.2021 Klage erhoben; zur Begründung verweist er auf die Anhörung beim Bundesamt und – mit Schriftsatz vom 06.04.2021 – auch darauf, dass er sich beim Militärdienst an Kriegsverbrechen des Regimes beteiligen müsste. Außerdem sei bekannt, dass die syrische Regierung Massenverhaftungen als Terror gegen die eigene Bevölkerung einsetze. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2021 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. 12 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts sowie die Gerichtsakten vor. Diese sind - neben den Erkenntnismitteln aus der Erkenntnismittelliste „Syrien“ (Stand: 2. Quartal 2021, abrufbar unter www.vghmannheim.de) und den Gerichtsentscheidungen und Erkenntnismitteln, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II, S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 16 Im Gegensatz zum subsidiären Schutzstatus, der dem Kläger zu Recht zuerkannt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in den Urteilen des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - und Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, jeweils juris; VG Halle (Saale), Urt. v. 23.04.2021 - 4 A 38/21 HAL -, juris (Orientierungssatz); VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A -, BeckRS 2020, 38876, Rn. 20), kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Diese drohende Verfolgung muss gerade an einen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss also zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen, und sei es auch nur in Form unberechtigter Zuschreibung dieser flüchtlingsschutzerheblichen Merkmale durch den Verfolger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 33). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob eine Vorverfolgung vorliegt. 18 Eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ist jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 - , Rn. 92 ff. noch zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie 2004/83/EG). 19 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris). 20 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr flüchtlingsschutzrelevante Maßnahmen seitens des syrischen Staates drohen würden. 21 (a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er hat insoweit weder in seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Entsprechendes vorgetragen. 22 Dabei kann dahinstehen, ob männlichen Syrern mit der Einziehung zum Militärdienst durch die syrische Regierung angesichts der menschenverachtenden Einstellung des syrischen Regimes und damit einhergehender möglicher unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Rekruten per se mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG – und damit von der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – droht (siehe dazu unten) bzw. damals drohte. Denn eine Einziehung des Klägers zum Militärdienst stand vor seiner Ausreise jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Er war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge von der Ableistung des Reservedienstes noch bis zum 31.03.2021 zurückgestellt (siehe auch Eintrag der Rückstellung im Wehrpass, Bundesamtsakte, unpaginiert; demnach erfolgt die Einberufung am 22.04.2021). Er reiste bereits vor diesem Datum legal nach Deutschland aus (siehe Ausreisegenehmigung vom 29.01.2020 im Wehrpass, Bundesamtsakte, unpaginiert; Ausreisestempel der syrischen Behörden vom 24.11.2020, Fotokopie des Reisepasses in der Bundesamtsakte). 23 (b) Dem Kläger droht auch nicht – wie er beim Bundesamt zunächst geltend gemacht hat – dadurch, dass er sich durch seinen Aufenthalt im Ausland dem syrischen Militärdienst faktisch entzogen hat, gegenwärtig bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr ein „real risk“ der flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung. Zwar hat er Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten (siehe unten aa), zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt aber die erforderliche Verknüpfung zwischen diesen und einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründe (dazu unten bb), wenn – wie hier – keine individuellen, gefahrerhöhenden Umstände vorliegen (siehe zum Ganzen ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; siehe aber auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - Rs. C-238/19 -, juris). 24 aa) Zwar muss der Kläger – wie jeder Syrer und jede Syrerin – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, bei einer Rückkehr willkürlichen Verhaftungen, an die sich Folter oder Tötung anschließen können, ausgesetzt zu werden (vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 24 ff.; mit Fallbeispielen: Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrest in Syria in August 2019; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A -, BeckRS 2020, 38876 Rn. 20). Gerade männliche Syrer im wehrfähigen Alter dürften einer besonders großen Gefahr der Erleidung eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Asyl, etwa bei Kontrollen an Checkpoints oder bei Verhaftungen, ausgesetzt sein. Hierbei dürfte es sich um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG handeln. 25 Eine Verfolgungshandlung ist außerdem dann anzunehmen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes in einem Konflikt erfolgt, der Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2 AsylG fallen, wobei eine Wehrdienstverweigerung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene – wie hier – seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 26 bis 32; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 15, mit dem insoweit die frühere Rspr. aus dem Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 35 aufgegeben wurde). In diesem Fall stellt allein die bereits drohende Bestrafung eine Verfolgungshandlung dar (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Hier kann offenbleiben, ob ein solcher Konflikt aktuell noch gegeben ist (zu der umstrittenen Frage, ob – auch in den Jahren 2020/2021, anders als noch in dem der EuGH-Entscheidung zugrundeliegenden Zeitraum 2017 – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Militärdienst von Wehrpflichtigen entsprechende Verbrechen oder Handlungen umfassen würde vgl. VG Halle, Urt. v. 23.04.2021 - 4 A 38/21 HAL -, juris (Orientierungssatz); VG Stuttgart, Urt. v. 11.02.2021 - A 4 K 2581/19-, juris Rn 76; VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A - BeckRS 2020, 38876 Rn. 35 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 79 f.; zur Begehung von Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 e) ii) und iv) des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (Römisches Statut) auch noch im Jahr 2020, allerdings beschränkt auf Nordsyrien: Amnesty International, „Nowhere is safe for us“, 01.05.2020). 26 bb) Jedoch fehlt es bezüglich jeder der unter aa) angeführten möglichen Verfolgungshandlungen an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG geforderten Verknüpfung dieser Handlungen mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher entscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht. Davon kann nicht ausgegangen werden. 27 aaa) Dies gilt zunächst für eine drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei einer Rückkehr nach Verweigerung des Wehrdiensts durch faktische Entziehung. Insbesondere ergibt sich diese Verknüpfung auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) „EZ“ vom 19.11.2020 (- C-238/19 -, juris). Denn der EuGH hat darin gerade dargelegt, dass die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG/Art. 2 lit. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU) und der Verfolgungshandlung (im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU) nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpft (kein Automatismus). Es spreche zwar eine „eine starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU aufgezählten Gründe in Zusammenhang stehe, wenn dieser im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs zu leisten wäre, welcher durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei und unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solche Verbrechen oder Handlungen umfasse (EuGH, a.a.O., Rn. 33 bis 38). Jedoch wird in dem Urteil wird auch betont, es bedürfe gleichwohl weiterhin einer individuellen Prüfung der Plausibilität dieser Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände (EuGH, a.a.O., Rn. 45 bis 61). 28 Aus der durch die genannte „starke Vermutung“ begründeten Beweiserleichterung resultiert somit keine von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängige unwiderlegliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Dementsprechend betont der EuGH die Notwendigkeit für die nationalen Behörden, diese Beweiserleichterung in jedem Einzelfall auf ihre Plausibilität zu prüfen. Bei der „starken Vermutung“ handelt es sich also nicht um eine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 10). 29 Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die vom EuGH für das Jahr 2017, als der Bürgerkrieg noch massiv tobte, postulierte „starke Vermutung“ zwischenzeitlich als widerlegt anzusehen ist. Denn die Kriegssituation hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Bis 2019 war die syrische Armee von Wehrdienstleistenden abhängig, die die Mehrheit der Soldaten ausmachten. Heute hat die Armee hingegen nur noch rund ein Viertel ihrer ursprünglichen Größe. Einem Rundschreiben („circular“) der syrischen Regierung vom 10.01.2021 zufolge soll die Größe und Gefechtsstärke der Armee auf das vor 2012 geltende Niveau zurückgeführt werden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 15 m.w.N.). Sie ist in weiten Teilen in Korruption und Vetternwirtschaft versunken, was die wiederkehrenden Freikaufberichte plausibilisiert, und zudem exklusiver alawitisch geworden. Vom Regime wird geduldet, dass Wehrdienstpflichtige statt der Armee einer der zahlreichen Milizen beitreten, welche attraktivere Bedingungen bieten (EASO, a.a.O., S. 16 ff.; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 32 ff.). Ein funktionierendes, durchorganisiertes staatliches Überwachungs- und Rekrutierungssystem zur syrischen Armee existiert trotz eingerichteter Rekrutierungszentralen offenbar nicht mehr (in den von der SDF kontrollierten Gebiete in Hasaka, Quamishli, Manbij und Tal Tamr gibt es – trotz Anwesenheit der syrischen Armee – keine Wehrpflicht. Rekrutierungen erfolgen hier nur auf freiwilliger Basis; im Übrigen beschränken sich Rekrutierungen landesweit auf mehr oder weniger zufälliges Aufgreifen von Wehrpflichtigen an Checkpoints. Während teilweise berichtet wird, es fänden auch Hausdurchsuchungen zur Ergreifung von Wehrpflichtigen statt, wird dies in anderen Quellen mit dem Hinweis verneint, das Regime sehe hiervon ab um nicht neue Aufstände zu provozieren, vgl. ausführlich EASO, a.a.O., S. 20 ff.). 30 Vor dem Hintergrund dieser politischen Spannungsfelder und einer „chaotischen Kriegssituation mit vielen Fronten“ wird plausibel, dass aktuelle Quellen nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern berichten, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. auch HRW, Syrian „Military Evaders“(...), 09.02.2021; Danish Immigration Service [DIS], Syria - Military Service, 01.05.2020, S. 11 ff.; UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 8 f.; Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrest in Syria in August 2019, S. 6). Angesichts dieser Entwicklungen kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an (hierzu auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 468-470/21 -, juris; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63 ff.). 31 Hiergegen sprechen ferner – unabhängig von ihrer asylrechtlichen Bewertung – die von der syrischen Regierung in letzter Zeit immer weiter ausgeweiteten Möglichkeiten, sich von der Ableistung des Militärdienstes „freizukaufen“ (vgl. hierzu BFA, 18.12.2020, S. 47; DIS, 01.05.2020, S. 32f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 11.06.2019, S. 8f.; heute: legislatives Dekret Nr. 31/2020 vom 08.11.2020, http://www.syria.law/index.php/recent-legislation/). 32 Auch wenn angesichts der herrschenden Willkür und Korruption in Anwendung dieser Möglichkeiten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zwar nicht allein unter Verweis auf juristische Freikaufoptionen oder möglicherweise geltende Amnestieregeln verneint werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 35), so zeigt doch die Existenz und Ausweitung solcher Angebote, dass für das syrische Regime auch in Hinblick auf Wehrdienstverweigerer derzeit die Erschließung von Finanzierungsquellen bzw. die Gewinnung weiterer Streitkräfte im Vordergrund steht, nicht jedoch deren Verfolgung und Bestrafung wegen vermeintlich abweichender politischer Einstellungen. 33 In die gleiche Richtung weisen die in den Jahren 2018, 2019, 2020 – also nach dem vom EuGH im Urteil EZ berücksichtigten Zeitraum – durch das syrische Regime erlassenen weiteren Amnestien für Wehrdienstflüchtige, auch wenn diese ebenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung herabzusetzen vermögen. In diesen Amnestieregelungen wird jeweils unterschieden zwischen „normalen“ Wehrdienstflüchtigen, für die die Amnestie greift (allerdings nur in dem Sinne, dass sie von Bestrafung verschont bleiben, den Wehrdienst gleichwohl ableisten müssen) und solchen Wehrdienstflüchtigen, die als „oppositionell“ betrachtet werden und die folglich von den Amnestieregelungen ausgenommen wurden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 38 ff m.w.N.). Nicht zuletzt hieran zeigt sich, dass Wehrdienstentziehung auch aus Sicht des Regimes nicht per se mit oppositioneller Haltung gleichgesetzt wird (so auch VG Stuttgart, Urt. v.11.02.2021 - A 4 K 2581/19 -, juris Rn. 68 f.; VG Regensburg, Urt. v. 25.02.2021 - RO 11 K 20.31897 -, juris Rn. 83 ff.; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.10.2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris Rn. 101). 34 Schließlich ergibt sich das erforderliche Anknüpfungsmerkmal auch nicht aus der erstmalig in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage des Klägers, er würde deswegen nicht für das Regime kämpfen wollen, weil er nicht an Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilhaben wolle; solange dieses Regime existiere, würde er keinen Wehrdienst leisten. Er sei „schon immer“ gegen die Politik der Regierung gewesen. Eine politische Opposition lässt sich allein aus diesen Äußerungen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, zumal der Kläger sich in der Anhörung beim Bundesamt noch gänzlich anders geäußert hatte, nämlich dahingehend, dass er – nachvollziehbar – fürchte, beim Wehrdienst in Kampfhandlungen verwickelt zu werden und möglicherweise hierbei zu sterben (von einer Verweigerung war nicht die Rede). Auf Vorhalt konnte er diesen Widerspruch auch nicht überzeugend aufklären, sondern hat darauf verwiesen, es habe „Ungereimtheiten“ bei der Anhörung gegeben, ohne dies näher zu spezifizieren. Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob er sich bei einer Verweigerung tatsächlich der Folter „stellen“ würde, hat er ausweichend geantwortet. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr den Wehrdienst tatsächlich verweigern würde. Schließlich fällt auch auf, dass der Kläger – im Gegensatz zur Anhörung beim Bundesamt, wo er dies mehrfach geltend machte – keinerlei Ausführungen mehr zu seiner schlechten finanziellen Lage gemacht hat. Im Übrigen hat der Kläger selbst angegeben, dass er diese – nun erstmals behauptete – oppositionelle Gesinnung nie irgendwie nach außen erkennbar artikuliert hat (das habe „niemand“ gemacht, „aus Angst“). Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihn das syrische Regime deswegen im Sinne eines „single out“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgen würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris). 35 bbb) Aus den angeführten Gründen fehlt es auch an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und wegen der Wehrdienstentziehung sonst möglicherweise drohenden Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 AsylG (also bspw. Misshandlungen anlässlich von Kontrollen an Checkpoints, anlässlich von Verhaftungen oder in Haft, s.o. unter aa), so dass es auch insoweit – wie geschehen – bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bleibt (siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris, Rn. 15 ff.). 36 (c) Im Falle des Klägers sind auch sonst keine zusätzlichen individuell gefahrerhöhenden Umstände feststellbar, die zur Annahme führen könnten, er persönlich würde vom syrischen Staat als Regimefeind angesehen werden und deshalb würde ihm politische Verfolgung drohen. Hierfür genügt weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Herkunft oder Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet. 37 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Dies ergibt sich aus dem weitgehenden Gleichklang der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter mit den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (zur Prägung des Asylgrundrechts durch die Genfer Flüchtlingskonvention vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, juris Rn. 30; Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, juris Rn. 16 ff. sowie ausführlich unter Hinweis auf die Verfassungsreform von 1993 Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 16a GG Rn. 159 ff.). So ist im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt, wer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt ist, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die – wie seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft oder auch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – sein Anderssein prägen, gezielt intensive Rechtsverletzungen zu erleiden, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen und die ihm durch den Staat, diesem gleichzustellende staatsähnliche Organisationen oder durch Dritter zugefügt werden, gegenüber denen der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder nicht fähig ist (zu den Voraussetzungen des Asylgrundrechts vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier – wie dargestellt – nicht gegeben. 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Gründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Die Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II, S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 16 Im Gegensatz zum subsidiären Schutzstatus, der dem Kläger zu Recht zuerkannt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in den Urteilen des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - und Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, jeweils juris; VG Halle (Saale), Urt. v. 23.04.2021 - 4 A 38/21 HAL -, juris (Orientierungssatz); VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A -, BeckRS 2020, 38876, Rn. 20), kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Diese drohende Verfolgung muss gerade an einen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss also zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen, und sei es auch nur in Form unberechtigter Zuschreibung dieser flüchtlingsschutzerheblichen Merkmale durch den Verfolger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 33). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob eine Vorverfolgung vorliegt. 18 Eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ist jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris; EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 - , Rn. 92 ff. noch zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-Richtlinie 2004/83/EG). 19 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris). 20 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr flüchtlingsschutzrelevante Maßnahmen seitens des syrischen Staates drohen würden. 21 (a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Er hat insoweit weder in seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Entsprechendes vorgetragen. 22 Dabei kann dahinstehen, ob männlichen Syrern mit der Einziehung zum Militärdienst durch die syrische Regierung angesichts der menschenverachtenden Einstellung des syrischen Regimes und damit einhergehender möglicher unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Rekruten per se mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG – und damit von der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – droht (siehe dazu unten) bzw. damals drohte. Denn eine Einziehung des Klägers zum Militärdienst stand vor seiner Ausreise jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Er war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge von der Ableistung des Reservedienstes noch bis zum 31.03.2021 zurückgestellt (siehe auch Eintrag der Rückstellung im Wehrpass, Bundesamtsakte, unpaginiert; demnach erfolgt die Einberufung am 22.04.2021). Er reiste bereits vor diesem Datum legal nach Deutschland aus (siehe Ausreisegenehmigung vom 29.01.2020 im Wehrpass, Bundesamtsakte, unpaginiert; Ausreisestempel der syrischen Behörden vom 24.11.2020, Fotokopie des Reisepasses in der Bundesamtsakte). 23 (b) Dem Kläger droht auch nicht – wie er beim Bundesamt zunächst geltend gemacht hat – dadurch, dass er sich durch seinen Aufenthalt im Ausland dem syrischen Militärdienst faktisch entzogen hat, gegenwärtig bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr ein „real risk“ der flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung. Zwar hat er Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten (siehe unten aa), zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt aber die erforderliche Verknüpfung zwischen diesen und einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründe (dazu unten bb), wenn – wie hier – keine individuellen, gefahrerhöhenden Umstände vorliegen (siehe zum Ganzen ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; siehe aber auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - Rs. C-238/19 -, juris). 24 aa) Zwar muss der Kläger – wie jeder Syrer und jede Syrerin – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, bei einer Rückkehr willkürlichen Verhaftungen, an die sich Folter oder Tötung anschließen können, ausgesetzt zu werden (vgl. AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 24 ff.; mit Fallbeispielen: Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrest in Syria in August 2019; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.03.2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A -, BeckRS 2020, 38876 Rn. 20). Gerade männliche Syrer im wehrfähigen Alter dürften einer besonders großen Gefahr der Erleidung eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Asyl, etwa bei Kontrollen an Checkpoints oder bei Verhaftungen, ausgesetzt sein. Hierbei dürfte es sich um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG handeln. 25 Eine Verfolgungshandlung ist außerdem dann anzunehmen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes in einem Konflikt erfolgt, der Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklausel § 3 Abs. 2 AsylG fallen, wobei eine Wehrdienstverweigerung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene – wie hier – seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 26 bis 32; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 -, juris Rn. 15, mit dem insoweit die frühere Rspr. aus dem Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 35 aufgegeben wurde). In diesem Fall stellt allein die bereits drohende Bestrafung eine Verfolgungshandlung dar (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Hier kann offenbleiben, ob ein solcher Konflikt aktuell noch gegeben ist (zu der umstrittenen Frage, ob – auch in den Jahren 2020/2021, anders als noch in dem der EuGH-Entscheidung zugrundeliegenden Zeitraum 2017 – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Militärdienst von Wehrpflichtigen entsprechende Verbrechen oder Handlungen umfassen würde vgl. VG Halle, Urt. v. 23.04.2021 - 4 A 38/21 HAL -, juris (Orientierungssatz); VG Stuttgart, Urt. v. 11.02.2021 - A 4 K 2581/19-, juris Rn 76; VG Berlin, Urt. v. 08.12.2020 - VG 13 K 146.17 A - BeckRS 2020, 38876 Rn. 35 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 79 f.; zur Begehung von Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 e) ii) und iv) des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (Römisches Statut) auch noch im Jahr 2020, allerdings beschränkt auf Nordsyrien: Amnesty International, „Nowhere is safe for us“, 01.05.2020). 26 bb) Jedoch fehlt es bezüglich jeder der unter aa) angeführten möglichen Verfolgungshandlungen an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG geforderten Verknüpfung dieser Handlungen mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher entscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht. Davon kann nicht ausgegangen werden. 27 aaa) Dies gilt zunächst für eine drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei einer Rückkehr nach Verweigerung des Wehrdiensts durch faktische Entziehung. Insbesondere ergibt sich diese Verknüpfung auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) „EZ“ vom 19.11.2020 (- C-238/19 -, juris). Denn der EuGH hat darin gerade dargelegt, dass die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG/Art. 2 lit. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU) und der Verfolgungshandlung (im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU) nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpft (kein Automatismus). Es spreche zwar eine „eine starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU aufgezählten Gründe in Zusammenhang stehe, wenn dieser im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs zu leisten wäre, welcher durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet sei und unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solche Verbrechen oder Handlungen umfasse (EuGH, a.a.O., Rn. 33 bis 38). Jedoch wird in dem Urteil wird auch betont, es bedürfe gleichwohl weiterhin einer individuellen Prüfung der Plausibilität dieser Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände (EuGH, a.a.O., Rn. 45 bis 61). 28 Aus der durch die genannte „starke Vermutung“ begründeten Beweiserleichterung resultiert somit keine von der tatsächlichen Verfolgungslage und den hierzu heranzuziehenden Erkenntnismitteln unabhängige unwiderlegliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Dementsprechend betont der EuGH die Notwendigkeit für die nationalen Behörden, diese Beweiserleichterung in jedem Einzelfall auf ihre Plausibilität zu prüfen. Bei der „starken Vermutung“ handelt es sich also nicht um eine unwiderlegliche Vermutung oder starre Beweisregel, die eine richterliche Überzeugungsbildung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätzen ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 2.21 -, juris Rn. 10). 29 Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die vom EuGH für das Jahr 2017, als der Bürgerkrieg noch massiv tobte, postulierte „starke Vermutung“ zwischenzeitlich als widerlegt anzusehen ist. Denn die Kriegssituation hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Bis 2019 war die syrische Armee von Wehrdienstleistenden abhängig, die die Mehrheit der Soldaten ausmachten. Heute hat die Armee hingegen nur noch rund ein Viertel ihrer ursprünglichen Größe. Einem Rundschreiben („circular“) der syrischen Regierung vom 10.01.2021 zufolge soll die Größe und Gefechtsstärke der Armee auf das vor 2012 geltende Niveau zurückgeführt werden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 15 m.w.N.). Sie ist in weiten Teilen in Korruption und Vetternwirtschaft versunken, was die wiederkehrenden Freikaufberichte plausibilisiert, und zudem exklusiver alawitisch geworden. Vom Regime wird geduldet, dass Wehrdienstpflichtige statt der Armee einer der zahlreichen Milizen beitreten, welche attraktivere Bedingungen bieten (EASO, a.a.O., S. 16 ff.; so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 32 ff.). Ein funktionierendes, durchorganisiertes staatliches Überwachungs- und Rekrutierungssystem zur syrischen Armee existiert trotz eingerichteter Rekrutierungszentralen offenbar nicht mehr (in den von der SDF kontrollierten Gebiete in Hasaka, Quamishli, Manbij und Tal Tamr gibt es – trotz Anwesenheit der syrischen Armee – keine Wehrpflicht. Rekrutierungen erfolgen hier nur auf freiwilliger Basis; im Übrigen beschränken sich Rekrutierungen landesweit auf mehr oder weniger zufälliges Aufgreifen von Wehrpflichtigen an Checkpoints. Während teilweise berichtet wird, es fänden auch Hausdurchsuchungen zur Ergreifung von Wehrpflichtigen statt, wird dies in anderen Quellen mit dem Hinweis verneint, das Regime sehe hiervon ab um nicht neue Aufstände zu provozieren, vgl. ausführlich EASO, a.a.O., S. 20 ff.). 30 Vor dem Hintergrund dieser politischen Spannungsfelder und einer „chaotischen Kriegssituation mit vielen Fronten“ wird plausibel, dass aktuelle Quellen nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern berichten, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. auch HRW, Syrian „Military Evaders“(...), 09.02.2021; Danish Immigration Service [DIS], Syria - Military Service, 01.05.2020, S. 11 ff.; UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 8 f.; Syrian Network for Human Rights, At least 569 Cases of Arbitrary Arrest in Syria in August 2019, S. 6). Angesichts dieser Entwicklungen kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an (hierzu auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 468-470/21 -, juris; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63 ff.). 31 Hiergegen sprechen ferner – unabhängig von ihrer asylrechtlichen Bewertung – die von der syrischen Regierung in letzter Zeit immer weiter ausgeweiteten Möglichkeiten, sich von der Ableistung des Militärdienstes „freizukaufen“ (vgl. hierzu BFA, 18.12.2020, S. 47; DIS, 01.05.2020, S. 32f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 11.06.2019, S. 8f.; heute: legislatives Dekret Nr. 31/2020 vom 08.11.2020, http://www.syria.law/index.php/recent-legislation/). 32 Auch wenn angesichts der herrschenden Willkür und Korruption in Anwendung dieser Möglichkeiten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zwar nicht allein unter Verweis auf juristische Freikaufoptionen oder möglicherweise geltende Amnestieregeln verneint werden kann (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 469/21 -, juris Rn. 35), so zeigt doch die Existenz und Ausweitung solcher Angebote, dass für das syrische Regime auch in Hinblick auf Wehrdienstverweigerer derzeit die Erschließung von Finanzierungsquellen bzw. die Gewinnung weiterer Streitkräfte im Vordergrund steht, nicht jedoch deren Verfolgung und Bestrafung wegen vermeintlich abweichender politischer Einstellungen. 33 In die gleiche Richtung weisen die in den Jahren 2018, 2019, 2020 – also nach dem vom EuGH im Urteil EZ berücksichtigten Zeitraum – durch das syrische Regime erlassenen weiteren Amnestien für Wehrdienstflüchtige, auch wenn diese ebenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung herabzusetzen vermögen. In diesen Amnestieregelungen wird jeweils unterschieden zwischen „normalen“ Wehrdienstflüchtigen, für die die Amnestie greift (allerdings nur in dem Sinne, dass sie von Bestrafung verschont bleiben, den Wehrdienst gleichwohl ableisten müssen) und solchen Wehrdienstflüchtigen, die als „oppositionell“ betrachtet werden und die folglich von den Amnestieregelungen ausgenommen wurden (vgl. EASO, Syria Military Service, CoI-Report, April 2021, S. 38 ff m.w.N.). Nicht zuletzt hieran zeigt sich, dass Wehrdienstentziehung auch aus Sicht des Regimes nicht per se mit oppositioneller Haltung gleichgesetzt wird (so auch VG Stuttgart, Urt. v.11.02.2021 - A 4 K 2581/19 -, juris Rn. 68 f.; VG Regensburg, Urt. v. 25.02.2021 - RO 11 K 20.31897 -, juris Rn. 83 ff.; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.10.2021 - OVG 3 B 68.18 -, juris Rn. 101). 34 Schließlich ergibt sich das erforderliche Anknüpfungsmerkmal auch nicht aus der erstmalig in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage des Klägers, er würde deswegen nicht für das Regime kämpfen wollen, weil er nicht an Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilhaben wolle; solange dieses Regime existiere, würde er keinen Wehrdienst leisten. Er sei „schon immer“ gegen die Politik der Regierung gewesen. Eine politische Opposition lässt sich allein aus diesen Äußerungen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, zumal der Kläger sich in der Anhörung beim Bundesamt noch gänzlich anders geäußert hatte, nämlich dahingehend, dass er – nachvollziehbar – fürchte, beim Wehrdienst in Kampfhandlungen verwickelt zu werden und möglicherweise hierbei zu sterben (von einer Verweigerung war nicht die Rede). Auf Vorhalt konnte er diesen Widerspruch auch nicht überzeugend aufklären, sondern hat darauf verwiesen, es habe „Ungereimtheiten“ bei der Anhörung gegeben, ohne dies näher zu spezifizieren. Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob er sich bei einer Verweigerung tatsächlich der Folter „stellen“ würde, hat er ausweichend geantwortet. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr den Wehrdienst tatsächlich verweigern würde. Schließlich fällt auch auf, dass der Kläger – im Gegensatz zur Anhörung beim Bundesamt, wo er dies mehrfach geltend machte – keinerlei Ausführungen mehr zu seiner schlechten finanziellen Lage gemacht hat. Im Übrigen hat der Kläger selbst angegeben, dass er diese – nun erstmals behauptete – oppositionelle Gesinnung nie irgendwie nach außen erkennbar artikuliert hat (das habe „niemand“ gemacht, „aus Angst“). Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihn das syrische Regime deswegen im Sinne eines „single out“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgen würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris). 35 bbb) Aus den angeführten Gründen fehlt es auch an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und wegen der Wehrdienstentziehung sonst möglicherweise drohenden Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 AsylG (also bspw. Misshandlungen anlässlich von Kontrollen an Checkpoints, anlässlich von Verhaftungen oder in Haft, s.o. unter aa), so dass es auch insoweit – wie geschehen – bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bleibt (siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris, Rn. 15 ff.). 36 (c) Im Falle des Klägers sind auch sonst keine zusätzlichen individuell gefahrerhöhenden Umstände feststellbar, die zur Annahme führen könnten, er persönlich würde vom syrischen Staat als Regimefeind angesehen werden und deshalb würde ihm politische Verfolgung drohen. Hierfür genügt weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Herkunft oder Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet. 37 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Dies ergibt sich aus dem weitgehenden Gleichklang der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter mit den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (zur Prägung des Asylgrundrechts durch die Genfer Flüchtlingskonvention vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, juris Rn. 30; Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, juris Rn. 16 ff. sowie ausführlich unter Hinweis auf die Verfassungsreform von 1993 Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 16a GG Rn. 159 ff.). So ist im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt, wer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt ist, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die – wie seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft oder auch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – sein Anderssein prägen, gezielt intensive Rechtsverletzungen zu erleiden, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen und die ihm durch den Staat, diesem gleichzustellende staatsähnliche Organisationen oder durch Dritter zugefügt werden, gegenüber denen der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder nicht fähig ist (zu den Voraussetzungen des Asylgrundrechts vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier – wie dargestellt – nicht gegeben. 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).