Beschluss
4 K 1849/21
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine per E‑Mail erklärte vorläufige Zurückhaltung der Behörde begründet keine rechtsverbindliche Duldung des Betriebs und kann nicht als dauerhafter Schutz für den Weiterbetrieb einer Spielhalle gelten.
• Für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG ist die grundsätzliche Erlaubnisfähigkeit nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 42 LGlüG erforderlich; Verstöße gegen die Abstandsregelungen führen zum Versagungsgrund.
• Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG ist eng auszulegen; unbillige Härten müssen glaubhaft gemacht sein und in der Regel vor dem 18.11.2011 vorgelegen haben.
• Im Eilverfahren ist ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung oder Erlaubniserteilung bei Verstößen gegen Abstandsregelung und fehlendem Härtefall • Eine per E‑Mail erklärte vorläufige Zurückhaltung der Behörde begründet keine rechtsverbindliche Duldung des Betriebs und kann nicht als dauerhafter Schutz für den Weiterbetrieb einer Spielhalle gelten. • Für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG ist die grundsätzliche Erlaubnisfähigkeit nach § 41 Abs. 2 i.V.m. § 42 LGlüG erforderlich; Verstöße gegen die Abstandsregelungen führen zum Versagungsgrund. • Die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG ist eng auszulegen; unbillige Härten müssen glaubhaft gemacht sein und in der Regel vor dem 18.11.2011 vorgelegen haben. • Im Eilverfahren ist ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen an einem Standort und hatte gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO. Sie beantragte 2016 glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 41 LGlüG; die Behörde erteilte befristete Härtefallbefreiungen bis 31.12.2017 und lehnte eine Verlängerung ab. Widersprüche wurden eingelegt und verwaltungsgerichtlich angegriffen; die Antragstellerin bat mehrfach um Duldung des Weiterbetriebs. Die Behörde hatte per E‑Mail Ende 2017 vorübergehend auf Schließungsverfügungen und Bußgeldverfahren verzichtet, erklärte aber 2021, keine Duldungen auszusprechen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz mit Feststellung oder Duldung des Betriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Auswahlentscheidung nach Landesrecht. Die Behörde beantragte Ablehnung; das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Duldung, die Erlaubnisfähigkeit und das Vorliegen eines Härtefalls. • Statthaftigkeit: Feststellungs- und Hilfsanträge sind im einstweiligen Anordnungsverfahren zulässig, jedoch fehlt es an einem materiell-rechtlichen Anspruch, der vorläufig zu sichern wäre. • Anordungsanforderungen: Nach § 123 VwGO muss die Antragstellerin sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; dies ist nicht geschehen. • Zur E‑Mail der Behörde: Die Erklärung vom 18.12.2017 ist keine rechtsverbindliche (aktive) Duldung; sie enthielt keinen Bescheidcharakter und sprach nur ein einstweiliges Absehen von Maßnahmen aus, weshalb hieraus keine dauerhaften Rechte ableitbar sind. • Ergänzend entfällt jedenfalls jede Wirkung der E‑Mail spätestens mit der Mitteilung vom 30.03.2021, dass keine Duldungen erteilt würden; die Antragstellerin hat zudem eine Duldung erst spät begehrt. • Erlaubnisfähigkeit: Nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 LGlüG sind die Spielhallen wegen Verletzung des 500‑m‑Abstands zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht erlaubnisfähig. • Weitere Versagungsgründe: Verstöße gegen § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG (Abstandsgebot zwischen Spielhallen und Verbundverbot) liegen vor, weil die beiden Hallen im selben Gebäude und zu dicht zu anderen Spielhallen sind. • Härtefallprüfung: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 LGlüG sind eng auszulegen; maßgebliche Härteumstände mussten spätestens bis 18.11.2011 vorliegen und bis 29.02.2016 geltend gemacht werden; die Antragstellerin hat die relevanten Härtegründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Investitionen, Mietvertragsbelastungen und Personalfragen genügen nicht zur Begründung einer unbilligen Härte; typische wirtschaftliche Einbußen durch Gesetzesänderungen begründen regelmäßig keinen Härtefall. • Konsequenz für Auswahlverfahren: Mangels grundsätzlicher Erlaubnisfähigkeit besteht kein Anspruch auf Durchführung oder Teilnahme an einem Auswahlverfahren; bei Verbundverstößen hat die Antragstellerin zuerst zu entscheiden, welche Halle weiterbetrieben werden soll. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wurden abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die E‑Mail der Behörde vom 18.12.2017 keine fortgeltende, rechtsverbindliche Duldung begründet und jedenfalls keine aktuellen Rechtswirkungen mehr entfaltet. Ferner besteht kein durch eine Duldung zu sichernder Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse, weil die Spielhallen wegen Verstößen gegen die Abstandsregelungen des § 42 LGlüG und wegen eines Verbundsverbots nicht erlaubnisfähig sind. Ein Härtefall nach § 51 Abs. 5 LGlüG wurde nicht glaubhaft gemacht; entscheidende Umstände lagen nicht rechtzeitig vor oder sind nicht ausreichend dargelegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und erhält keinen vorläufigen Rechtsschutz.