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Urteil

A 14 K 9499/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger, ein Ehepaar, reisten nach eigenen Angaben am 27.07.2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie gaben an, am x.1988 und x.1990 in Ghasni geborene afghanische Staatsangehörige vom Volk der Baiat (einer Untergruppe der Tadschiken) und islamischen Glaubens schiitischer Prägung zu sein. Sie stellten am 09.10.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 31.10.2016 und 12.09.2017 gaben die Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, Afghanistan am 20.05.2015 verlassen zu haben. 3 Der Kläger zu 1 trug vor, in Kabul zusammen mit seiner Frau, vier Schwestern und seinen Eltern gelebt zu haben. Vorher hätte er mit seiner Familie in dem Dorf x in der Provinz Ghasni gelebt. Er habe Abitur gemacht und dann ein Studium für Design in Herat begonnen, das ihm jedoch nicht gefallen habe. Er sei dann zur Universität des Militärs in Kabul gegangen und habe dort den Bachelor of Science für Computer und Kommunikation gemacht. Außerdem sei er zum Funker ausgebildet, durch einen afghanischen Professor unter Anleitung eines amerikanischen Offiziers. Als Nachweis legte der Kläger ein Schulzeugnis, sein Diplom, das Zeugnis der Militärakademie, die Bestätigung über die Ausbildung zum Funker sowie seinen Militärausweis vor. Er sei vom 18.03.2014 bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 als Offizier beim afghanischen Militär gewesen. Er habe dem Sekretär des Stellvertreters des Verteidigungsministers geholfen. Weiter erklärte er, dass sie Landbesitzer in Ghasni gewesen seien. Die Familie eines ihrer Arbeiter habe mit den Taliban zusammengearbeitet, dieser Arbeiter habe den Taliban immer erzählt, wer aus der Familie des Klägers zu Hause sei und wer arbeite. Sein Vater sei Polizist gewesen, sein Onkel habe für das Gericht gearbeitet. Als sein Onkel eines Tages auf dem Land gearbeitet habe, habe dies der Arbeiter den Taliban erzählt, worauf diese den Onkel getötet hätten. Die Mutter des Klägers habe das Gespräch des Arbeiters mit den Taliban mitbekommen, habe den Onkel aber nicht mehr warnen können. Sein Vater habe den Arbeiter bei der Polizei angezeigt, worauf die Polizei den Arbeiter festgenommen hätte. Die Situation vor Ort sei immer unsicherer geworden, deswegen sei sein Vater mit der gesamten Familie nach Ghasni gekommen. Er selbst sei dann wieder nach Kabul gegangen, zur Militärakademie. Eines nachts seien zwei Taliban in die Wohnung seiner Familie gekommen und hätten sie bedroht. Seine Mutter sei mit einer Waffe bewusstlos geschlagen worden, sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden, man habe bis heute kein Lebenszeichen vom Bruder. Bei der Entführung seines Bruders sei ein Bruder dieses Arbeiters beteiligt gewesen, seine Familie würde sie verfolgen. Seine Familie sei daraufhin nach Kabul gezogen, doch selbst in Kabul hätte man sie gefunden. Ungefähr ein Monat vor ihrer Ausreise hätten zwei Personen versucht, in die Wohnung seiner Familie einzudringen. Ein Nachbar habe die Einbrecher stoppen können, sei dabei allerdings verletzt worden. Seine Mutter habe dann gesagt, sie wolle nicht noch einen Sohn verlieren. Deswegen habe man entschieden, Afghanistan zu verlassen. 4 Eine Schwester sei verheiratet und lebe noch in Ghasni in Afghanistan, zudem ein Onkel und seine Tante in Kabul. 5 Die Klägerin zu 2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes. Sie selbst habe auch Abitur gemacht und dann ein Biologiestudium in Ghasni für ungefähr vier bis fünf Monate begonnen, dann habe sie geheiratet und das Studium abgebrochen. Sie habe als Lehrerin arbeiten wollen, aber nach ihrer Heirat keine Erlaubnis mehr dazu erhalten. Zudem habe sie auch Angst gehabt, das Studium fortzusetzen, denn Freundinnen von ihr, sei Säure ins Gesicht geschüttet worden, weil sie zur Universität unterwegs waren. Ihr Mann habe im Verteidigungsministerium gearbeitet. Sie schilderte ebenfalls den Überfall auf die Familie ihres Mannes und die Entführung ihres Schwagers sowie den Überfall auf ihre Wohnung in Kabul. 6 Ihre Mutter würde mit drei Schwestern noch in Afghanistan leben, ebenso eine verheiratete Schwester, eine Tante und ein Onkel; ihr Vater sei verstorben. Ein Bruder lebe in Deutschland, in München. 7 Mit Bescheid vom 17.10.2017, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 18.10.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 8 Am 31.10.2017 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Dier Kläger nahmen zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend vor, dass der Kläger zu 1 als Offizier im Verteidigungsministerium tätig gewesen war, als Nachweise würden erneut Kopien über seine Ausbildung in der Militärakademie und über seine Tätigkeit beim Verteidigungsministerium beigefügt. Er und seine Familie seinen von Angehörigen bzw. Sympathisanten der Taliban bedroht, die auch zahlreiche Familienmitglieder getötet hätten, sein Bruder sei bis heute verschwunden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 wiesen sie auf die verschlechterte aktuelle Lage in Afghanistan hin, zudem gelte Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder der Welt. 9 Die Kläger beantragen unter Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte, 10 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 12 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt 13 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Mit Beschluss vom 20.04.2020 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 17 Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 getrennt angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Afghanistan, Quartal 3 - 2021) aufgeführt sind, sowie ergänzend die Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08., 23.08. und 30.08.2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 19 Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Einzelrichterin durfte am 07.09.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Kläger haben zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 23 Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 24 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 25 Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL). 26 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 27 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). 28 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 29 Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. 30 b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.). 31 2. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte und die Klägerin zu 2 Lehrerin war, dass sie ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne von § 3 AsylG durch die Taliban verlassen haben (vorverfolgt ausgereist) und beide im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wären (keine Widerlegung der Vermutung). 32 a) Der Kläger zu 1 hat in überzeugender Weise und widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen sowie die dem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorkommnisse geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger detaillierte und zur Anhörung beim Bundesamt übereinstimmende Angaben gemacht. Die Beklagte hat allerdings in dem streitgegenständlichen Bescheid weder die Militärangehörigkeit des Klägers zu 1 noch die beruflichen Tätigkeiten des Vaters und Onkels in den Blick genommen. 33 Der vorgelegte Militärausweis belegt die Tätigkeit des Klägers zu 1 beim Militär, er ist durch das BKA einer eingehenden Prüfung unterzogen worden und hat sich als echt erwiesen (siehe Untersuchungsbericht des LKA Baden-Württemberg vom 22.01.2020, durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2020 übersandt). Aus den weiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein militärischer Studienabschluss und eine Ausbildung als Funker, der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung seine konkrete Aufgabe bezeichnen. Insgesamt hat der Kläger das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten aus der Bundesamtsanhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er vier Jahre beim Militär studiert hat, davon je zwei Jahre Computer Science und Kommunikationswissenschaften. Nach Abschluss des Studiums hat er den Rang eines Leutnants bekleidet, etwas mehr als ein Jahr später hat er seinen Dienst verlassen und ist ausgereist. Der Kläger hat anschaulich geschildert, wie er dem Standort Farah per Losentscheid zugewiesen worden war, auf dem Weg nach Farah jedoch einen schweren Angriff der Taliban auf den Truppentransport miterlebte, mit vielen Toten und Verletzten. Es wurde deutlich, wie nachhaltig dieses Ereignis den Kläger erschüttert hat. Er nutzte daraufhin einen persönlichen Kontakt seines Vaters, um in das Verteidigungsministerium in Kabul zu wechseln, wo er weiter in militärischer Funktion tätig wurde. Das Gericht hat darüber hinaus keinen Zweifel daran, dass nicht nur der Kläger zu 1 aufgrund seiner Armeezugehörigkeit, sondern seine ganze Familie aufgrund des Berufes und der Tätigkeit seines Vaters und seines Onkels in das Visier der Taliban geraten ist und dadurch unmittelbar vor ihrer Flucht aus Afghanistan beide Kläger einer erheblichen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt waren. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass seinem Vater bereits eine Bombenexplosion vor seinem Haus gegolten hatte, als er seine Kinder mit seinem Dienstfahrzeug zur Schule fahren wollte, sein Onkel im Jahr 2010 aufgrund seiner Tätigkeit als Staatsanwalt einem gezielten Attentat der Taliban zum Opfer gefallen ist und ein Bruder von Taliban entführt wurde und bis heute nicht zurückgekehrt ist. Nachdem sich zunächst die Situation in Ghasni zugespitzt hatte, dann aber selbst die Flucht nach Kabul seiner Familie keine Sicherheit gebracht hatte, sondern sie sich dort einem versuchten Überfall in ihrer Wohnung ausgesetzt gesehen hat, haben die Kläger damit gerechnet, jederzeit erneut zum Ziel eines Überfalls oder anderer Angriffe zu werden. 34 Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass die Kläger vor diesem Hintergrund ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen haben. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass sie im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wären. 35 Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass beide Kläger aufgrund der militärischen Tätigkeit des Klägers zu 1 für die afghanischen Streitkräfte sowie aufgrund seines familiären Hintergrunds so wie die ganze Familie des Klägers zu 1 in das Visier der Taliban aus politischen Gründen geraten sind. 36 Die Schilderungen des Klägers zu 1 stimmen mit der Auskunftslage zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung überein. Es gab und gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Im Zeitraum 2014 bis 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete; diese zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Die Taliban hätten Berichten zufolge ihre Taktik geändert und griffen seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16; Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021; New York Times, ‚There Is No Safe Area‘: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch in dem Verhaltenskodex der Taliban (Layeha) wird erwähnt, dass Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte gezielt angegriffen und getötet werden. In diesem Verhaltenskodex finden sich im ersten Kapitel Anweisungen dazu, wie Angehörige der afghanischen Streitkräfte dazu bewegt werden können, zu ihnen überzulaufen und sich der Gruppe anzuschließen. Weiter wird Imamen, deren Stellvertreter, Provinzrichtern oder dem Provinzgouverneur die Befugnis zur Bestrafung übertragen, um die Hinrichtung gefangen genommener und mutmaßlich schuldiger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte oder sonstiger Regierungsvertreter vollziehen zu können. Für die Taliban stellen Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte „Marionetten“ dar (vgl. European Asylum Support Office, Afghanistan Anti-Government Elements, 01.08.2020 - EASO, AGE, 2020 - S. 24 f.). Berichten zufolge wurden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - Stand 19.04.2016). Es gab sogar Berichte zur Ermordung von Familienangehörigen von Armeesoldaten (s. Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021). Seit Dezember 2020 / Januar 2021 ist generell eine zunehmende Destabilisierung und eine landesweit zunehmende Gewalt zu verzeichnen, (beispielhaft beginnend mit den Briefing Notes des Bundesamts vom 11.01.2021; s.a. Aljazeera, Afghanistan – Visualising the impact of 20 years of war, abzurufen unter: https://interactive.aljazeera.com/aje/2021/afghanistan-visualising-impact-of-war/index.html; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; New York Times, 'There Is No Safe Areaʼ: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch zahlreiche weitere Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). 37 b) Für die Klägerin zu 2 ergibt sich eine konkrete Gefährdung durch Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban aus der militärischen Tätigkeit ihres Mannes, da – wie dargelegt – nicht nur die Militärangehörigen selbst, sondern auch ihre Angehörigen von Verfolgungsmaßnahmen wie Entführung und Tod bedroht sind. Zudem entspricht sie mit ihrem persönlichen Werdegang nicht dem Rollenbild, das die Taliban Frauen zu gedenken. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin Biologie studiert und das Studium angeschlossen sowie anschließend an einer Grundschule als Lehrerin unterrichtet hat. Sie habe zwar tatsächlich – wie im Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt festgehalten – einen Säureangriff auf eine Kommilitonin miterlebt, sich davon aber nicht von ihrem Studium abbringen lassen. 38 Damit verstößt die Klägerin gegen die sozialen Sitten, die seit der Regierungsübernahme durch die Taliban landesweit durch diese radikal-islamisch geprägt werden. Die gesellschaftliche Position der Frauen und Mädchen in Afghanistan beruht auf einer Vielzahl von Sitten, Normen und Werten, die auf traditionellen Überlieferungen aus Familien, Religion, Stämmen und Gebräuchen beruhen. In der afghanischen Gesellschaft ist die Diskriminierung von Frauen und Mädchen aufgrund des Geschlechts stark verwurzelt. Die Männer sind Autoritätspersonen, die für Schutz, Sicherheit und allgemeine Bedürfnisse der Familie zuständig sind, was stark mit deren Ehrgefühl verbunden ist, während Frauen für das häusliche Leben verantwortlich und dem Mann untergeordnet sind. Frauen benötigen im Allgemeinen eine männliche Begleitperson, einen Kollegen oder Vormund, um sie – bis zur Machtübernahme durch die Taliban galten noch Ausnahmen für die Großstädte Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat – außerhalb des Hauses zu begleiten. Frauen in Afghanistan halten sich insbesondere in der Öffentlichkeit an strenge gesellschaftliche Beschränkungen in Bezug auf Aussehen, Kleidung und Verhalten (EASO, Country of Origin Information, Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017). Demgegenüber werden Frauen, die sich nicht dem dargestellten Rollenbild entsprechend verhalten, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen. Dies betrifft Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen und deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Hierzu können insbesondere Frauen zählen, die – wie z.B. Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen – Aktivitäten im öffentlichen Leben entfalten und damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen und von konservativen Elementen in der Gesellschaft systematisch eingeschüchtert, bedroht, attackiert und gezielt getötet werden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Version 3.0, März 2020, S. 28; siehe auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16, hinsichtlich der Gefährdung berufstätiger Frauen, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020, S. 7). 39 c) Die Kläger sind daher vorverfolgt aus Afghanistan geflohen und können infolgedessen die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für sich in Anspruch nehmen. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Hierfür wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Solche Gründe liegen aber nicht vor. Die Kläger sind individualisiert in das Blickfeld der Taliban geraten und diese haben ersichtlich ein gesteigertes Interesse an ihrer Verfolgung, wie aus der Fortsetzung der Verfolgungshandlungen auch nach ihrem Ausweichen von Ghasni nach Kabul folgt. 40 Die Gefahr erneuter Verfolgung ergibt sich für die Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021 und der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan durch die Taliban. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). 41 Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891). 42 Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Insbesondere Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen, es wird vielfach von begründeten Befürchtungen von Gräueltaten gegen Frauen und Mädchen wie in der Zeit der ersten Taliban-Herrschaft berichtet, wenn diese extrem weitgehende Einschränkungen wie eine Vollverhüllung in der Öffentlichkeit und den Verzicht auf Bildung und Erwerbstätigkeit nicht akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Frauen trauen sich daher selbst in Kabul nur noch in Ausnahmefällen auf die Straße (AAN, Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 17.08.2021), selbst Bilder unverschleierter Frauen auf Plakaten wurden umgehend nach dem Einrücken der Taliban in Kabul als Ausdruck des Gehorsams und großer Furcht vor den Taliban entfernt bzw. übermalt (BFA, Sonderkurzinformation, 17.08.2021, aaO, S. 3). 43 Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken). 44 Die Klägerin zu 2 zählt als Frau zu den unter der erneuten Herrschaft der Taliban besonders gefährdeten Gruppen, die Angst vor einer Wiederkehr der damaligen Gräueltaten ist groß (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sonderkurzinformation zur Staatendokumentation, a) aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Dies zeigt sich wie erwähnt schon im Straßenbild Kabuls, aus dem Frauen nach dem Machtwechsel ganz überwiegend verschwunden sind (Berichte über Betroffene von Emran Feroz, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Die Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, aaO; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Schon nach wenigen Tagen gab es Berichte über gegenüber Radiomoderatorinnen ausgesprochene Verbote, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021, S. 1 f.). Es gibt große Befürchtungen, dass die in den vergangenen zwei Jahrzehnten erzielten Fortschritte hinsichtlich der Frauenrechte wieder rückgängig gemacht werden (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Aktuelle Meldungen über den ausschließlich an männliche Lehrkräfte und Schüler gerichteten Aufruf der Taliban, wieder zur Schule zu kommen (Der Spiegel, Taliban öffnen weiterführende Schulen für Jungen wieder – nicht für Mädchen, 18.09.2021, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-oeffnen-weiterfuehrende-schulen-fuer-jungen-wieder-nicht-fuer-maedchen-a-18239e7d-aa03-4fb5-992b-eb37bded0064) und die Einrichtung eines »Ministerien für Gebet und Führung und die Förderung von Tugenden und Verhinderung von Lastern« in den Räumen des bisherigen Frauenministeriums (Zeit online, Taliban ersetzen Frauenministerium durch Tugendbehörde, 17.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/kabul-taliban-tugendministerium-frauenministerium-proteste-frauen-entlassungen) bestätigen diese Einschätzung. 45 Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. 46 Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine den Klägern durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich die Streitkräfte unter der bisherigen Regierung widersetzt haben, weshalb ihnen eine dementsprechende politische Überzeugung bzw. Gegnerschaft zugeschrieben wird. 47 Die somit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. 48 Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte konnten die Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und werden dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden. 49 3. Eine interne Fluchtalternative besteht für die Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen kommen für sie als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht, seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. 50 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban aufgrund ihres landesweiten Netzwerkes grundsätzlich in der Lage, von ihnen gesuchte Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 15), und zwar sowohl in ländlichen als auch in urbanen Regionen (IRB Canada, Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, [2012-January 2016], 15.02.2016). Dabei benötigen die Taliban wenig eigenes Personal, aufgrund der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft eine fremde Person ohnehin zum zentralen Gesprächsthema eines Dorfes wird, aber auch überall im Land über die weit verstreuten Stammesstrukturen aufgespürt werden kann (IRB Canada, aaO). Mit der Machtübernahme sind ihnen weitere Ressourcen in die Hände gefallen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen, insbesondere eine umfangreiche Sammlung biometrischer Daten (Iris, Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) der afghanischen Bevölkerung durch das US-Militär, denen auch die Bundeswehr zugearbeitet hat. Die Daten von afghanischen Mitarbeitern wurden gesammelt und für die Zugangskontrollen genutzt, um verdeckt arbeitenden Terroristen den Zutritt zu verwehren. Der Umfang dieser Sammlung sensibler Daten soll auch den amerikanischen Verantwortlichen nicht bekannt sein, Ziel sei es gewesen, von so vielen Afghanen wie möglich biometrische Daten zu ermitteln. Diese Sammlung gibt nun den Taliban eine umfassende Fahndungsliste in die Hand, die insbesondere alle Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der internationalen Organisationen erfasst und damit die Zielgruppe, die besonders durch die Taliban bedroht ist (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Sven Christian Schulz, Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr? 19.08.2021, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-taliban-erbeuten-biometrische-daten-von-us-militaer-und-bundeswehr-UWXNVEAEBFYXP73QQHU6B6RL4.html). 51 Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2018, RN 7 K 16.32643, juris Rn. 31). 52 Im Fall der Kläger ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut von einer solchen landesweit bestehenden Verfolgung bedroht wären. Nachdem die Kläger sich bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban auch nach ihrem Umzug von ihrer Ursprungsregion Ghasni in die Hauptstadt nach Kabul erneut bedroht gesehen hatten, gibt es ersichtlich keinen Ort, an dem sie vor der Aufmerksamkeit der Taliban sicher wären. Es kommt verschärfend hinzu, dass nicht nur der Kläger zu 1 für die afghanische Armee tätig war und die Klägerin zu 2 sich in den Augen der Taliban für eine Frau unpassend gebildet und beruflich verwirklich hat, sondern schon der Vater und der Onkel des Klägers zu 1 aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von den Taliban als ausgewiesene Gegner angesehen und in Folge dessen mehrere Familienmitglieder getötet (Onkel), entführt und vermutlich getötet (Bruder) bzw. Ziel eines Anschlags (Vater) wurden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Taliban ausgerechnet an den Klägern ihr Interesse verlieren sollten. 53 II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Den Klägern sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass sie ihren Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Gründe 20 Die Einzelrichterin durfte am 07.09.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Kläger haben zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 23 Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 24 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 25 Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL). 26 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 27 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). 28 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 29 Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. 30 b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.). 31 2. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte und die Klägerin zu 2 Lehrerin war, dass sie ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne von § 3 AsylG durch die Taliban verlassen haben (vorverfolgt ausgereist) und beide im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wären (keine Widerlegung der Vermutung). 32 a) Der Kläger zu 1 hat in überzeugender Weise und widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen sowie die dem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorkommnisse geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger detaillierte und zur Anhörung beim Bundesamt übereinstimmende Angaben gemacht. Die Beklagte hat allerdings in dem streitgegenständlichen Bescheid weder die Militärangehörigkeit des Klägers zu 1 noch die beruflichen Tätigkeiten des Vaters und Onkels in den Blick genommen. 33 Der vorgelegte Militärausweis belegt die Tätigkeit des Klägers zu 1 beim Militär, er ist durch das BKA einer eingehenden Prüfung unterzogen worden und hat sich als echt erwiesen (siehe Untersuchungsbericht des LKA Baden-Württemberg vom 22.01.2020, durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2020 übersandt). Aus den weiter vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein militärischer Studienabschluss und eine Ausbildung als Funker, der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung seine konkrete Aufgabe bezeichnen. Insgesamt hat der Kläger das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten aus der Bundesamtsanhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er vier Jahre beim Militär studiert hat, davon je zwei Jahre Computer Science und Kommunikationswissenschaften. Nach Abschluss des Studiums hat er den Rang eines Leutnants bekleidet, etwas mehr als ein Jahr später hat er seinen Dienst verlassen und ist ausgereist. Der Kläger hat anschaulich geschildert, wie er dem Standort Farah per Losentscheid zugewiesen worden war, auf dem Weg nach Farah jedoch einen schweren Angriff der Taliban auf den Truppentransport miterlebte, mit vielen Toten und Verletzten. Es wurde deutlich, wie nachhaltig dieses Ereignis den Kläger erschüttert hat. Er nutzte daraufhin einen persönlichen Kontakt seines Vaters, um in das Verteidigungsministerium in Kabul zu wechseln, wo er weiter in militärischer Funktion tätig wurde. Das Gericht hat darüber hinaus keinen Zweifel daran, dass nicht nur der Kläger zu 1 aufgrund seiner Armeezugehörigkeit, sondern seine ganze Familie aufgrund des Berufes und der Tätigkeit seines Vaters und seines Onkels in das Visier der Taliban geraten ist und dadurch unmittelbar vor ihrer Flucht aus Afghanistan beide Kläger einer erheblichen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt waren. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass seinem Vater bereits eine Bombenexplosion vor seinem Haus gegolten hatte, als er seine Kinder mit seinem Dienstfahrzeug zur Schule fahren wollte, sein Onkel im Jahr 2010 aufgrund seiner Tätigkeit als Staatsanwalt einem gezielten Attentat der Taliban zum Opfer gefallen ist und ein Bruder von Taliban entführt wurde und bis heute nicht zurückgekehrt ist. Nachdem sich zunächst die Situation in Ghasni zugespitzt hatte, dann aber selbst die Flucht nach Kabul seiner Familie keine Sicherheit gebracht hatte, sondern sie sich dort einem versuchten Überfall in ihrer Wohnung ausgesetzt gesehen hat, haben die Kläger damit gerechnet, jederzeit erneut zum Ziel eines Überfalls oder anderer Angriffe zu werden. 34 Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass die Kläger vor diesem Hintergrund ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen haben. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass sie im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wären. 35 Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass beide Kläger aufgrund der militärischen Tätigkeit des Klägers zu 1 für die afghanischen Streitkräfte sowie aufgrund seines familiären Hintergrunds so wie die ganze Familie des Klägers zu 1 in das Visier der Taliban aus politischen Gründen geraten sind. 36 Die Schilderungen des Klägers zu 1 stimmen mit der Auskunftslage zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung überein. Es gab und gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Im Zeitraum 2014 bis 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete; diese zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Die Taliban hätten Berichten zufolge ihre Taktik geändert und griffen seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16; Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021; New York Times, ‚There Is No Safe Area‘: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch in dem Verhaltenskodex der Taliban (Layeha) wird erwähnt, dass Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte gezielt angegriffen und getötet werden. In diesem Verhaltenskodex finden sich im ersten Kapitel Anweisungen dazu, wie Angehörige der afghanischen Streitkräfte dazu bewegt werden können, zu ihnen überzulaufen und sich der Gruppe anzuschließen. Weiter wird Imamen, deren Stellvertreter, Provinzrichtern oder dem Provinzgouverneur die Befugnis zur Bestrafung übertragen, um die Hinrichtung gefangen genommener und mutmaßlich schuldiger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte oder sonstiger Regierungsvertreter vollziehen zu können. Für die Taliban stellen Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte „Marionetten“ dar (vgl. European Asylum Support Office, Afghanistan Anti-Government Elements, 01.08.2020 - EASO, AGE, 2020 - S. 24 f.). Berichten zufolge wurden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - Stand 19.04.2016). Es gab sogar Berichte zur Ermordung von Familienangehörigen von Armeesoldaten (s. Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021). Seit Dezember 2020 / Januar 2021 ist generell eine zunehmende Destabilisierung und eine landesweit zunehmende Gewalt zu verzeichnen, (beispielhaft beginnend mit den Briefing Notes des Bundesamts vom 11.01.2021; s.a. Aljazeera, Afghanistan – Visualising the impact of 20 years of war, abzurufen unter: https://interactive.aljazeera.com/aje/2021/afghanistan-visualising-impact-of-war/index.html; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; New York Times, 'There Is No Safe Areaʼ: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch zahlreiche weitere Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). 37 b) Für die Klägerin zu 2 ergibt sich eine konkrete Gefährdung durch Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban aus der militärischen Tätigkeit ihres Mannes, da – wie dargelegt – nicht nur die Militärangehörigen selbst, sondern auch ihre Angehörigen von Verfolgungsmaßnahmen wie Entführung und Tod bedroht sind. Zudem entspricht sie mit ihrem persönlichen Werdegang nicht dem Rollenbild, das die Taliban Frauen zu gedenken. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin Biologie studiert und das Studium angeschlossen sowie anschließend an einer Grundschule als Lehrerin unterrichtet hat. Sie habe zwar tatsächlich – wie im Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt festgehalten – einen Säureangriff auf eine Kommilitonin miterlebt, sich davon aber nicht von ihrem Studium abbringen lassen. 38 Damit verstößt die Klägerin gegen die sozialen Sitten, die seit der Regierungsübernahme durch die Taliban landesweit durch diese radikal-islamisch geprägt werden. Die gesellschaftliche Position der Frauen und Mädchen in Afghanistan beruht auf einer Vielzahl von Sitten, Normen und Werten, die auf traditionellen Überlieferungen aus Familien, Religion, Stämmen und Gebräuchen beruhen. In der afghanischen Gesellschaft ist die Diskriminierung von Frauen und Mädchen aufgrund des Geschlechts stark verwurzelt. Die Männer sind Autoritätspersonen, die für Schutz, Sicherheit und allgemeine Bedürfnisse der Familie zuständig sind, was stark mit deren Ehrgefühl verbunden ist, während Frauen für das häusliche Leben verantwortlich und dem Mann untergeordnet sind. Frauen benötigen im Allgemeinen eine männliche Begleitperson, einen Kollegen oder Vormund, um sie – bis zur Machtübernahme durch die Taliban galten noch Ausnahmen für die Großstädte Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat – außerhalb des Hauses zu begleiten. Frauen in Afghanistan halten sich insbesondere in der Öffentlichkeit an strenge gesellschaftliche Beschränkungen in Bezug auf Aussehen, Kleidung und Verhalten (EASO, Country of Origin Information, Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017). Demgegenüber werden Frauen, die sich nicht dem dargestellten Rollenbild entsprechend verhalten, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen. Dies betrifft Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen und deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Hierzu können insbesondere Frauen zählen, die – wie z.B. Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen – Aktivitäten im öffentlichen Leben entfalten und damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen und von konservativen Elementen in der Gesellschaft systematisch eingeschüchtert, bedroht, attackiert und gezielt getötet werden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Version 3.0, März 2020, S. 28; siehe auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16, hinsichtlich der Gefährdung berufstätiger Frauen, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020, S. 7). 39 c) Die Kläger sind daher vorverfolgt aus Afghanistan geflohen und können infolgedessen die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für sich in Anspruch nehmen. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Hierfür wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Solche Gründe liegen aber nicht vor. Die Kläger sind individualisiert in das Blickfeld der Taliban geraten und diese haben ersichtlich ein gesteigertes Interesse an ihrer Verfolgung, wie aus der Fortsetzung der Verfolgungshandlungen auch nach ihrem Ausweichen von Ghasni nach Kabul folgt. 40 Die Gefahr erneuter Verfolgung ergibt sich für die Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021 und der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan durch die Taliban. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). 41 Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gab es bereits kurz nach der Machtübernahme Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891). 42 Wenige Tage nach Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Insbesondere Frauen und Mädchen gehören zu den am meisten gefährdeten Gruppen, es wird vielfach von begründeten Befürchtungen von Gräueltaten gegen Frauen und Mädchen wie in der Zeit der ersten Taliban-Herrschaft berichtet, wenn diese extrem weitgehende Einschränkungen wie eine Vollverhüllung in der Öffentlichkeit und den Verzicht auf Bildung und Erwerbstätigkeit nicht akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Frauen trauen sich daher selbst in Kabul nur noch in Ausnahmefällen auf die Straße (AAN, Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 17.08.2021), selbst Bilder unverschleierter Frauen auf Plakaten wurden umgehend nach dem Einrücken der Taliban in Kabul als Ausdruck des Gehorsams und großer Furcht vor den Taliban entfernt bzw. übermalt (BFA, Sonderkurzinformation, 17.08.2021, aaO, S. 3). 43 Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken). 44 Die Klägerin zu 2 zählt als Frau zu den unter der erneuten Herrschaft der Taliban besonders gefährdeten Gruppen, die Angst vor einer Wiederkehr der damaligen Gräueltaten ist groß (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sonderkurzinformation zur Staatendokumentation, a) aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, 17.08.2021, S. 3). Dies zeigt sich wie erwähnt schon im Straßenbild Kabuls, aus dem Frauen nach dem Machtwechsel ganz überwiegend verschwunden sind (Berichte über Betroffene von Emran Feroz, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Die Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, aaO; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Schon nach wenigen Tagen gab es Berichte über gegenüber Radiomoderatorinnen ausgesprochene Verbote, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021, S. 1 f.). Es gibt große Befürchtungen, dass die in den vergangenen zwei Jahrzehnten erzielten Fortschritte hinsichtlich der Frauenrechte wieder rückgängig gemacht werden (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Aktuelle Meldungen über den ausschließlich an männliche Lehrkräfte und Schüler gerichteten Aufruf der Taliban, wieder zur Schule zu kommen (Der Spiegel, Taliban öffnen weiterführende Schulen für Jungen wieder – nicht für Mädchen, 18.09.2021, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-oeffnen-weiterfuehrende-schulen-fuer-jungen-wieder-nicht-fuer-maedchen-a-18239e7d-aa03-4fb5-992b-eb37bded0064) und die Einrichtung eines »Ministerien für Gebet und Führung und die Förderung von Tugenden und Verhinderung von Lastern« in den Räumen des bisherigen Frauenministeriums (Zeit online, Taliban ersetzen Frauenministerium durch Tugendbehörde, 17.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/kabul-taliban-tugendministerium-frauenministerium-proteste-frauen-entlassungen) bestätigen diese Einschätzung. 45 Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. 46 Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine den Klägern durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich die Streitkräfte unter der bisherigen Regierung widersetzt haben, weshalb ihnen eine dementsprechende politische Überzeugung bzw. Gegnerschaft zugeschrieben wird. 47 Die somit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. 48 Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte konnten die Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und werden dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden. 49 3. Eine interne Fluchtalternative besteht für die Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen kommen für sie als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht, seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. 50 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban aufgrund ihres landesweiten Netzwerkes grundsätzlich in der Lage, von ihnen gesuchte Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 15), und zwar sowohl in ländlichen als auch in urbanen Regionen (IRB Canada, Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, [2012-January 2016], 15.02.2016). Dabei benötigen die Taliban wenig eigenes Personal, aufgrund der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft eine fremde Person ohnehin zum zentralen Gesprächsthema eines Dorfes wird, aber auch überall im Land über die weit verstreuten Stammesstrukturen aufgespürt werden kann (IRB Canada, aaO). Mit der Machtübernahme sind ihnen weitere Ressourcen in die Hände gefallen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen, insbesondere eine umfangreiche Sammlung biometrischer Daten (Iris, Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) der afghanischen Bevölkerung durch das US-Militär, denen auch die Bundeswehr zugearbeitet hat. Die Daten von afghanischen Mitarbeitern wurden gesammelt und für die Zugangskontrollen genutzt, um verdeckt arbeitenden Terroristen den Zutritt zu verwehren. Der Umfang dieser Sammlung sensibler Daten soll auch den amerikanischen Verantwortlichen nicht bekannt sein, Ziel sei es gewesen, von so vielen Afghanen wie möglich biometrische Daten zu ermitteln. Diese Sammlung gibt nun den Taliban eine umfassende Fahndungsliste in die Hand, die insbesondere alle Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der internationalen Organisationen erfasst und damit die Zielgruppe, die besonders durch die Taliban bedroht ist (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Sven Christian Schulz, Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr? 19.08.2021, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-taliban-erbeuten-biometrische-daten-von-us-militaer-und-bundeswehr-UWXNVEAEBFYXP73QQHU6B6RL4.html). 51 Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2018, RN 7 K 16.32643, juris Rn. 31). 52 Im Fall der Kläger ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut von einer solchen landesweit bestehenden Verfolgung bedroht wären. Nachdem die Kläger sich bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban auch nach ihrem Umzug von ihrer Ursprungsregion Ghasni in die Hauptstadt nach Kabul erneut bedroht gesehen hatten, gibt es ersichtlich keinen Ort, an dem sie vor der Aufmerksamkeit der Taliban sicher wären. Es kommt verschärfend hinzu, dass nicht nur der Kläger zu 1 für die afghanische Armee tätig war und die Klägerin zu 2 sich in den Augen der Taliban für eine Frau unpassend gebildet und beruflich verwirklich hat, sondern schon der Vater und der Onkel des Klägers zu 1 aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von den Taliban als ausgewiesene Gegner angesehen und in Folge dessen mehrere Familienmitglieder getötet (Onkel), entführt und vermutlich getötet (Bruder) bzw. Ziel eines Anschlags (Vater) wurden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Taliban ausgerechnet an den Klägern ihr Interesse verlieren sollten. 53 II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Den Klägern sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass sie ihren Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.