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Urteil

A 4 S 703/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.1 AufenthG ist unbegründet; er ist kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylVfG. • Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG (Nachweiserleichterung für Vorverfolgte) findet nur Anwendung, wenn nicht stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. • Eine allgemeine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit in Sri Lanka im relevanten Zeitraum (Ende 2007) ist nicht nachgewiesen; es fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte. • Die Anschlussberufung der Beklagten ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erhoben worden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Flüchtlingsschutz wegen fehlender individuellen oder gruppenbezogenen Verfolgungsgefahr • Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.1 AufenthG ist unbegründet; er ist kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylVfG. • Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG (Nachweiserleichterung für Vorverfolgte) findet nur Anwendung, wenn nicht stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. • Eine allgemeine Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit in Sri Lanka im relevanten Zeitraum (Ende 2007) ist nicht nachgewiesen; es fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte. • Die Anschlussberufung der Beklagten ist unzulässig, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erhoben worden ist. Der Kläger, ein 1979 geborener sri-lankischer Tamile, stellte am 14.11.2007 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17.02.2009 die Anerkennung als Asylberechtigter und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2–7 AufenthG vorliegen; es drohte Abschiebung nach Sri Lanka an. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob Teile des Bescheids auf und stellte für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG fest, wies jedoch die Klage insoweit ab, als es um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. § 60 Abs.1 AufenthG ging. Der Kläger legte Berufung ein, beschränkte sie später auf die Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG und führte persönliche und allgemeine tamilische Gruppenverfolgung ins Feld. Der Senat verwarf die Berufung des Klägers als unbegründet und erklärte die Anschlussberufung der Beklagten für unzulässig. • An den rechtlichen Maßstäben ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; maßgeblich sind § 3 AsylVfG, § 60 Abs.1 AufenthG und ergänzend die RL 2004/83/EG (insb. Art.2, Art.4 Abs.4, Art.9). • Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG gewährt Vorverfolgten eine Beweiserleichterung, die sich jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegen lässt; der zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk). • Die vom Kläger behaupteten Einzelfälle (kurzzeitige Inhaftierung 2007, Bedrohungen, Meldeauflagen, frühere Vorfälle 1997/2005) erreichen nicht das erforderliche Maß schwerwiegender oder wiederholter Menschenrechtsverletzungen nach Art.9 Abs.1 RL 2004/83/EG; auch entfallen hier stichhaltige Anhaltspunkte für eine erneute Verfolgungsgefahr. • Für eine Gruppenverfolgung ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich; die Prüfer ermittelten zwar zahlreiche Übergriffe gegen Tamilen, konnten jedoch kein staatliches Verfolgungsprogramm oder eine solche Dichte belegen, dass für jedes Gruppenmitglied ohne Weiteres eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestand. • Die Lageentwicklung nach Beendigung der Kämpfe 2009 zeigt zwar weiterhin repressives Verhalten gegenüber Tamilen und Verdachtslagen gegen mutmaßliche LTTE-Angehörige, doch reicht dies nicht zur Annahme einer flächendeckenden Gruppenverfolgung der im wehrfähigen Alter befindlichen Tamilen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (Ende 2007) bzw. für die Prognose zum Verhandlungszeitpunkt. • Individuelle gefahrerhöhende Umstände (offener Haftbefehl, registrierte frühere Verfolgung oder Verurteilungen, Verbindungen zur LTTE, Vorstrafen) liegen im Fall des Klägers nicht substantiiert vor; die Behörden zeigten nach den eigenen Angaben des Klägers kein anhaltendes Interesse an seiner Verfolgung. • Die Anschlussberufung der Beklagten ist unzulässig, weil die Frist des § 127 Abs.2 Satz2 VwGO (ein Monat nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift) nicht eingehalten wurde; maßgeblich war die Zustellung des Schriftsatzes mit den Berufungsgründen am 10.05.2010. Die Berufung des Klägers ist, soweit nicht zurückgenommen, unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und damit keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Vorfälle und die allgemeine Lage der tamilischen Minderheit genügen nicht, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr darzulegen; Art.4 Abs.4 RL 2004/83/EG greift nicht, da stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr entkräften. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unzulässig und wurde verworfen. Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.