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Urteil

NC 9 K 5269/18

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (337) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2018/2019 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. legt beanstandungsfrei einen Anstieg des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an der Lehre im studienbegleitenden Wahlfach in diesem Studiengang von 20% auf 25% und eine Verminderung ihres Anteils von 15 % auf 5 % an der Betreuung der Bachelorarbeiten in diesem Studiengang zugrunde. Die Überbuchung der errechneten Zahl von 337 Studienplätzen um weitere 6 Studienplätze ist willkürfrei, da sie allein darauf beruht, dass die Stiftung Hochschulzulassung aufgrund übersehener bereits erfolgter Annahmen von Studienplätzen im Nachrückverfahren zu Unrecht von noch 20 zu besetzenden freien Plätzen ausging, obwohl tatsächlich nur noch 14 Plätze für Nachrücker frei waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (337) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2018/2019 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. legt beanstandungsfrei einen Anstieg des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an der Lehre im studienbegleitenden Wahlfach in diesem Studiengang von 20% auf 25% und eine Verminderung ihres Anteils von 15 % auf 5 % an der Betreuung der Bachelorarbeiten in diesem Studiengang zugrunde. Die Überbuchung der errechneten Zahl von 337 Studienplätzen um weitere 6 Studienplätze ist willkürfrei, da sie allein darauf beruht, dass die Stiftung Hochschulzulassung aufgrund übersehener bereits erfolgter Annahmen von Studienplätzen im Nachrückverfahren zu Unrecht von noch 20 zu besetzenden freien Plätzen ausging, obwohl tatsächlich nur noch 14 Plätze für Nachrücker frei waren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die im Wege der Überbuchung tatsächlich zugelassene Zahl von 343 Studierenden von der Beklagten um sechs weitere Studienplätze ergänzt und belegt wurden, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an den Kläger/die Klägerin zur Verfügung stünden. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009 - GBl. 2009, S. 663 -) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - zuletzt i. d. F. vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S.385 -) geregelt. Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 – VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 – NC 6 K 8950/17 -, juris – im Folgenden zitiert als „VG, Rn...“ ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -; zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 -; zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 -; alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht) Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2018/2019 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester die festgesetzte Kapazität von 337 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 -10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte jeweilige Deputatsstundenzahl (Anatomie und Zellbiologie: 118 SWS; Biochemie/Molekularbiologie: 131 SWS; Physiologie: 97,5 SWS; Medizinische Psychologie/Soziologie: 44 SWS) ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 75). Schon im Vorjahr ist diese Zahl jeweils beanstandungsfrei ermittelt worden (vgl. VG, Rn. 18 - 26). In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) werden für fünf unbefristete E 14/ A 13/ A 14 – Stellen Deputatsstunden im Umfang von insgesamt 45 SWS ausgewiesen. Diese Stellen sind nicht alle besetzt. Vielmehr werden aufgrund von Dienstverträgen tatsächlich nur insgesamt 26 SWS erbracht (je 9 SWS durch die Mitarbeiter Ki. und He., die unbefristete Stellen innehaben, sowie 4 SWS durch die Mitarbeiterin Kl., die nur eine befristete Stelle innehat, und noch einmal je 2 SWS durch die Mitarbeiter Kn. und E., die jeweils nur eine halbe befristete Stelle innehaben: 9 + 9 + 4 + 2 + 2 = 26). Im Übrigen sind die Stellen unbesetzt und somit in der Tabelle pauschal mit „N.N.“ ausgewiesen (was noch exakter mit „N.N. [42%]“ hätte ausgewiesen werden können). Das ist nicht zu beanstanden, da es nach dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) ungeachtet der tatsächlichen Besetzung einer Stelle allein auf das aus der vorhandenen Haushaltsstelle zu erbringende Lehrdeputat ankommt. Für die insgesamt sieben befristeten E 13/ E 14-Stellen mit einem Deputat von je 4 SWS werden insgesamt 28 SWS ausgewiesen: 4 Stellen zu je 100% (je 4 SWS: Mitarbeiter E., L., F. und M.; die Stelle der Mitarbeiterin E. wird zwar in der Auflistung der Dienstaufgabenbeschreibungen [Tabelle auf KAS 16 unten] versehentlich nicht aufgeführt, ihre Dienstaufgabenbeschreibung findet sich aber auf KAS 32), 2 Stellen zu je 65% (je 2,6 SWS: Mitarbeiter R. und P.) sowie 1 Stelle zu 50 % (2 SWS: Mitarbeiterin Kh.). Das sind insgesamt 580 %-Stellen ([4 x 100 % = 400 %] + [ 2 x 65% = 130 %] + [1 x 50 %]). Hinzu kommt eine hinsichtlich des unbesetzten, den haushaltsrechtlichen Stellenplan nicht ausschöpfenden Teils der Stellen pauschal als „N.N. [120%]“ bezeichneten Stelle, so dass in der Summe die 700 %, also 7 Stellen vorliegen. In der Tabelle der Stellenausstattung für das Institut für Biochemie und Molekularbiologie (KAS 18) sind zutreffend insgesamt fünf unbefristete E 13/ E 14/ E 15/ A 13/ A 14/ A 15-Stellen aufgeführt. Insofern wird tatsächliche eine Besetzung mit vier 100%-Stellen, einer 50%-Stelle und einer 50%-N.N.-Stelle auch in der nachfolgenden Tabelle zur Auflistung der entsprechenden Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen. Zudem werden 11,5 befristete E 13/ A 13 – Stellen aufgeführt, die sich aus insgesamt sechs 100%-Stellen und drei 50%-Stellen zusammensetzen, deren Besetzung auch in der Auflistung der entsprechenden Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen wird, und im Übrigen aus insgesamt vier N.N.-Stellen bestehen (drei davon 100% sowie zwei zu je 50%). In der Tabelle (KAS 18) wird zwar - anders als noch in der letztjährigen Kapazitätsberechnung (KapAkte 2017/2018, S. 18) - ein Lehrauftrag im Umfang von 1 SWS nicht aufgeführt, so dass die Tabelle im Gesamtergebnis nur 130 SWS ausweist. Die Kapazitätsberechnung weist diesen Lehrauftrag jedoch ansonsten in allen anderen Tabellen (KAS 7, 13) aus und kommt daher für dieses Institut zutreffend auf ein Lehrangebot von insgesamt 131 SWS, das dann so auch in die endgültige Berechnung eingestellt wurde (KAS 10). Bezüglich des Physiologischen Instituts wird im Ergebnis gegenüber dem Vorjahr unverändert ein Gesamtdeputat von 97,5 SWS ausgewiesen (KAS 20). Insoweit hat sich lediglich die Zusammensetzung dieses Deputats gegenüber dem Vorjahr verändert. Es setzt sich nicht mehr aus unter anderem 3,5 unbefristeten E 14/ A 13/ A 14 Stellen und 8 befristeten E 13-Stellen zusammen, sondern nunmehr aus 4,5 unbefristeten E 14/ A 13/ A 14 Stellen und 5,75 befristeten E 13-Stellen, was jedoch in der Summe das Gesamtergebnis unverändert lässt (so auch die Anmerkung KAS 75). Zutreffend wird hier bezüglich der 4,5 unbefristeten E 14/ A 13/ A 14-Stellen eine Zusammensetzung aus einer 100% Stelle, drei 50%-Stellen sowie im Übrigen zwei 100%-N.N.-Stellen ausgewiesen bzw. bezüglich der 5,75 befristeten E 13-Stellen eine Zusammensetzung aus zwei 100%-Stellen, einer 75%-Stelle, sowie im Übrigen drei 100%-N.N.-Stellen ausgewiesen. Bezüglich des Lehrangebots aus Stellen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie wird zwar in der Tabelle (KAS 22) für die ausgewiesenen 2,5 befristeten E 13-Stellen mit einem Lehrdeputat von je 4 SWS eine Lehrangebot von insgesamt 14 SWS aufgeführt, obwohl 2,5 x 4 SWS rechnerisch nur 10 SWS ergeben würde. Das erklärt sich aber dadurch, dass das Lehrdeputat der Mitarbeiterin Q., die eine 70% Stelle innehat, nicht entsprechend ihrer Dienstaufgabenbeschreibung (KAS 68) mit 70% von 4 SWS, also 2,8 SWS, angesetzt wurde, sondern mit einem darüberhinausgehend noch um weitere 2,8 SWS erhöhten Wert von 5,6 SWS festgesetzt wurde (so die ausdrückliche Begründung – KAS 69). Ferner wurde das Lehrdeputat der Mitarbeiterin S. nicht entsprechend ihrer Dienstaufgabenbeschreibung (KAS 73) mit 30% von 4 SWS, also 1,2 SWS, angesetzt, sondern mit einem darüberhinausgehend noch um weitere 1,2 SWS erhöhten Wert von 2,4 SWS festgesetzt (so die ausdrückliche Begründung – KAS 74; siehe insoweit auch die Verweise auf diese Dienstaufgabenbeschreibungen und die Zusätze dazu - KAS 9 und 13 – dort jeweils unter “****“). Das ist, weil im Ergebnis kapazitätsgünstig, nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit dieses schon der letztjährigen Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Umstands VG, Rn. 26). Soweit in der Tabelle (KAS 9) unter der Bezeichnung „plus 2 SWS Lehrauftragsstunden“ am Ende der Tabelle statt diese „2“ SWS ohne erkennbaren Grund „3“ SWS ausgewiesen werden, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, denn in den anderen Tabellen (KAS 10, 13, 22) werden hier korrekt auch im Ergebnis nur 2 SWS ausgewiesen. Soweit die Beklagte in der endgültigen Berechnung des unbereinigten Lehrangebots für das Institut für Medizinische Psychologie/Soziologie insgesamt ein Lehrdeputat von 44 SWS eingestellt hat (KAS 9, 10), obwohl dieses nach den Tabellen zur Stellenausstattung tatsächlich nur 43 SWS umfasst und dort auch so ausgewiesen wird (KAS 13, 22), stellt dies eine kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende, nämlich bewusste, kapazitätsgünstige Berechnung dar (so schon zur selben Berechnung im Vorjahr VG, Rn. 26). 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie schon im Studienjahr 2017/2018 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 28, 29), entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 55 - i.d.F. v. 13.3.2018 - GBl. 85 [95]). Für eine reduzierte Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS ist insofern allein die Befristung der Stelle entscheidend, nicht hingegen ihre jeweilige Eingruppierung in eine (einfache oder höherwertige) Entgeltgruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.8.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.13 – 17). Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 74) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so schon zum Vorjahr VG, Rn. 29). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 16.1.2018 - KAS 76). 1.1.1.2 Deputatsverminderungen Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen (KAS 7, 8, 10, 13, 18, 20, 77) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert. Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 16.1.2017 - KAS 77 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 28.11.2017 - KAS 39; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2017/2018 schon VG, Rn. 32; vgl. zur Zulässigkeit der Deputatsverminderung für einen Sonderforschungsbereichsprecher um 2 SWS auch VGH Bad.-Württ., B. v. 16.8.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.19, 20). Die Funktion der Prodekanin hat nach wie vor Frau Prof. Dr. H. inne, die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt (KAS 13, 18, 39, 77; http://www.med.uni-freiburg.de/de/verwaltung/dekanatsverwaltung-1). Der Strahlenschutzbeauftragte ist noch immer Prof. Dr. K., der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (KAS 13, 18, 39, 43, 77). Und auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt (KAS 13, 20, 77), der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (vgl.https://www.med.uni-freiburg.de/de/fakultaet/profs/fakler). 1.1.2. Weiteres Lehrangebot Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote. a. Lehraufträge/Titellehre Das in den vorangegangenen Jahren noch vorhandene, aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie resultierende, kapazitätserhöhende Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden (L) im Umfang von durchschnittlich 0,5 SWS, ist in den maßgeblichen dem Berechnungsstichtag 1.1.2018 vorausgegangenen zwei Semestern (SS 2017, WS 2018/2019) entfallen. Die Fakultätsassistentin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Stunden seien ersatzlos entfallen, nachdem die Lehrperson, welche bisher diese Stunden unterrichtet habe, nicht mehr weiter zur Verfügung gestanden und sich auch keine andere Lehrperson als Ersatz gefunden habe. In der Haupt-Tabelle (KAS 3) und in der Tabelle zu Ziff. 4.2 (KAS 10) sowie in der Tabelle zu Ziff. 5.2 (KAS 11) ist - vor diesem Hintergrund beanstandungsfrei - für Lehrauftragsstunden ein Wert von „0“ zutreffend eingestellt worden. Auch sonst sind keine Lehraufträge vorhanden, die gem. § 10 KapVO zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden: In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 13). Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9 [dort infolge eines offensichtlichen Schreibversehens am Ende der Spalte irrtümlich mit „3“ angegeben], 13, 22, 78). Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gem. § 10 KapVO VII gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ zuzuschlagende kapazitätserhöhende „Lehrauftragsstunden (L)“ (KAS 3, 10, 11) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 42). Lehrauftragsstunden (L) im Sinne von § 10 KapVO VII, die in der Tabelle zu 4.2 (KAS 10) hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 43 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor: Die im Kapazitätsbericht (KAS 78) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden bezieht sich zutreffend auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2017 und WS 2017/2018. Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen außer den hier nicht relevanten, da bereits im Stellenplan des Instituts als Lehrdeputat ausgewiesenen 2 SWS (siehe KAS 9, 13, 22), sonst keine Lehrauftragsstunden zur Verfügung (KAS 78). Am Institut für Anatomie und Zellbiologie gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 78) ein Angebot von 7,5 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2017. Diesen standen insgesamt 31,5 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 2 N.N.-Stellen im Bereich C4/C3/W3 [also 2 x 9 SWS = 18 SWS] und eine 1,5 N.N.-Stelle im Bereich unbefristete Stellen E13/A13/A14 [also 1,5 x 9 SWS = 13,5 SWS], mithin insgesamt 31,5 SWS [=18 + 13,5] – vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 1.10.2016, S. 16). Ferner gab es 12 SWS aus Lehrauftragsstunden im WS 2017/2018. Diesen standen insgesamt 40,9 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 N.N.-Stelle im Bereich C4/C3/W3 [also 9 SWS] und 2,5 N.N.-Stellen im Bereich unbefristete Stellen E13/A13/A14 [also 2,5 x 9 SWS = 22,5 SWS] sowie 2,35 Stellen im Bereich befristete Stellen E 13/ E 14 [also 2,35 x 4 SWS = 9,4 SWS], mithin insgesamt 40,9 SWS [= 9 + 22,5 +9,4] – vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 – Stand 1.10.2017, S. 16). Am Physiologischen Institut gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 78) 5,7 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2017. Diesen standen nach den Stellenplänen der beiden vorangegangenen Semester insgesamt 34 SWS aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 N.N.-Stelle im Bereich C4/C3/W3 [also 9 SWS] und eine N.N.-Stelle im Bereich unbefristete Stellen E13/A13/A14 [also 9 SWS] sowie 4 N.N.-Stellen im Bereich befristete Stellen E 13/ E 14 [also 4 x 4 SWS = 16 SWS], mithin insgesamt 34 SWS [= 9 + 9 + 16] - vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2016/2017 - Stand 1.10.2016, S. 20). Soweit hierzu in der Kapazitätsakte (KAS 78) - im Grundsatz kapazitätsgünstig und daher beanstandungsfrei - jedoch weniger vakante Stellen, nämlich nur 1 unbesetzte Dauerstelle (9 SWS) und zwei unbesetzte befristete Stellen (2 x 4 SWS = 8 SWS), mit insgesamt nur 17 SWS (= 9 + 8 SWS) Vakanzstunden aufgeführt werden, hat die Fakultätsassistentin dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese seien für die Berechnung maßgeblich. Der Unterschied zu den Vakanzstunden, die sich aus den in den Stellenplänen der letzten beiden Semester ausgewiesenen vakanten Stellen ergeben, beruhe darauf, dass die verschiedenen Institute in den verschiedenen Semestern (Winter- bzw. Sommersemester) in der Praxis unterschiedlich intensiv mit Lehraufträgen arbeiteten. Sie erhebe die im Kapazitätsbericht genannten Vakanzstunden, indem sie immer dann, wenn ein Lehrauftrag vergeben werde, gegenüberstelle, wieviele vakante Stunden dann tatsächlich noch verblieben. Legt man mithin die so ermittelten 17 SWS Vakanzstunden zugrunde, so wird deren Anzahl in der Bilanz durch die 5,7 SWS aus Lehrauftragsstunden nicht übertroffen, so dass diese Lehrauftragsstunden auch nicht als kapazitätssteigernd in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge (KAS 78) 1,5 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2017. Diesen standen insgesamt 14,5 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus 0,5 N.N. Stellen im Bereich unbefristete E14/A13/A14-Stellen [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] und 2,5 N.N.-Stellen im Bereich befristete E13/A 13-Stellen [also 2,5 x 4 SWS = 10 SWS], mithin insgesamt 14,5 SWS [= 4,5 + 10] - vgl. Kapazitätsakte Vorklinik 2016/2017 - Stand 1.10.2016 - S. 18). Ferner gab es 1 SWS aus Lehrauftragsstunden im WS 2017/2018. Dieser standen ausweislich der Stellenpläne der vorausgegangenen beiden Semester insgesamt 17,5 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 N.N. Stelle im Bereich C4/C3/W3 [also 9 SWS] und = 0,5 N.N.-Stellen im Bereich unbefristete Stellen E13/E14/E15/A13/A14/A 15 [also 0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS] sowie 1 N.N.-Stelle im Bereich befristete Stellen E 13/A 13 [also 4 SWS], mithin insgesamt 17,5 SWS [= 9 + 4,5 + 4] -vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 - Stand 1.10.2017 - S. 16). Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2017 und WS 2017/2018) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 13,85 SWS (= [7,5 + 12 + 5,7 + 1,5 + 1 = 27,7] : 2 = 13,85) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 69,2 SWS (= [31,5+ 40,9 + 34 + 14,5 + 17,5 = 138,4] : 2 = 69,2). b. Drittmittelbedienstete Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 16.1.2018 - KAS 79). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.54). Am Institut für Physiologie gibt es eine volle 100 % E13-Stelle (unbefristet), die, weil sie zu 50 % aus nicht mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 57,58 - und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre. c. Gastprofessuren An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 16.1.2018 - KAS 78; siehe dazu auch VG, Rn.57). d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 61). e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 61). Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 390 SWS zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 3, 10, 11). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 80 - 86). Änderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) in den Exportstudiengängen Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. ergeben (KAS 86). a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die in die Kapazitätsberechnung (Anl. 9.1 und 9.5 - KAS 81, 85) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der aktuell nach wie vor unverändert gültigen 4. Änderungssatzung vom 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364 und der ebenso aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Wie schon im Vorjahr (vgl. VG, Rn. 66) gibt es insoweit nichts zu beanstanden. Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe Kapazitätsakte Klinik WS 2018/2019 - Stand 10.8.2018 - S. 3, 4; dass hier in der Kapazitätsakte Klinik die Gruppengröße der „Vorlesung QB 3 Gesundheitsökonomie“ fälschlich mit 315 - statt entsprechend der o.g. Satzung über die Betreuungsrelation im 2. Studienabschnitt mit 158 - angegeben wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der für die Exportberechnung relevanten Aufstellung zur Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit in der im vorliegenden Fall allein relevanten Kapazitätsakte Vorklinik WS 2018/2019 hier der richtige Wert einer Gruppengröße von 158 angegeben wird - siehe KAS 81 und 85. Unschädlich ist dies im Übrigen auch für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität, da dies nicht den Unterricht am Krankenbett und die Hospitationen betrifft, die letzten Endes für diese klinische Ausbildungskapazität allein entscheidend sind). Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 81). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 im Studiengang „Pharmazie B.Sc.“ bzw. 45 im Studiengang „Pharmazie Staatsexamen“ - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KAS 81, 83, 86; siehe dazu VG, Rn. 70 -74). Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die insoweit relevante Änderungen weder durch die 20. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ (vom 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) erfahren hat, noch durch die seither in Kraft getretenen Änderungsfassungen dieser Prüfungsordnung (zuletzt die 24. Änderungsfassung vom 24.4.2018 -Amtliche Bekanntmachungen Jg. 49, Nr. 25, S. 205). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2018 - http://www.pharmazie-web.uni-freiburg.de/studium/bachelor/pdf-downloads/Modulhandbuch_B.Sc.PharmWiss_2018_PO2013_November.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind. Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt die nach wie vor unveränderte einschlägige Studienordnung (vom 27.2.2002 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 33, Nr. 8, S. 9 - in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 19.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57). Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourse Catalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flow ExecutionKey=e1s2). c. Zahnmedizin Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 36,54662 SWS (KAS 81) beanstandungsfrei berechnet worden (vgl. zum letztjährigen Wert von 36,5662 SWS VG Rn. 75 - 84). Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 85) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde. Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ vom 16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in ihrer nach wie vor aktuell gültigen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Die darauf beruhende Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist - wie schon im Vorjahr - nicht zu beanstanden (dazu VG, Rn. 75 - 84). Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis, Medizin - Zahnmedizin - Zahnärztliche Vorprüfung - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flowExecutionKey=e s1). Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte -gegenüber dem Vorjahreswert von 42,39 leicht zurückgegangene - durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist mit 42,20 (= 42,195 aufgerundet – KAS 81, 83, 84) korrekt ermittelt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zahl der in dem Zeitraum der dem Berechnungsstichtag - hier richtig der 1.1.2018 (statt des insoweit infolge eines offensichtlichen Schreibversehens im Kapazitätsbericht - KAS 84 - fälschlich genannten 1.1.2017) vorangegangenen letzten sechs Semester (SS 2015 - WS 2017/2018) zugelassenen Studierenden (43,5) unter Abzug der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten (hier: 0) und der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Zweitstudenten (pauschal 3 % von 43,5 = 1,305) zugrunde gelegt (siehe KAS 81, 83, 84; dass auf KAS 86 unter Anlage 9.6 hier noch der überholte Vorjahreswert von 42,389 genannt wird [statt: 42,195] ist unschädlich, da nicht dieser Vorjahreswert, sondern der aktuelle Wert in die vorliegende endgültige Kapazitätsberechnung eingestellt wurde - KAS 81). Nicht zu beanstanden ist, dass dabei nicht auf die durch die ZZVO festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stattdessen auf die Zahl der tatsächlich Zugelassenen abgestellt wird (vgl. VG, Rn. 81 - 83). Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 5.11.2018 hat die Beklagte die dem Gericht nicht schon aus früheren Verfahren vorliegende Belegungsliste für das SS 2016 vorgelegt, welche die im Kapazitätsbericht zugrunde gelegte Belegung mit 43 zugelassenen Studierenden für dieses Semester nachweist, die mithin nicht zu beanstanden ist. Auf die mit dieser Aufklärungsverfügung außerdem gestellte Frage, warum die für das SS 2017 in der Auflistung der Zulassungszahlen (KAS 84) angegebene Zahl von 44 zugelassenen Studierenden nicht mit der Zahl der in der Belegliste für dieses Semester genannten Zahl von nur 43 Zugelassenen übereinstimmt, hat die Beklagte geantwortet (Schreiben vom 23.11.2018 -zdGA IV) und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nochmals durch die Fakultätsassistentin bestätigt, dass die Zahl 43 zutreffend sei und in die Berechnung hätte eingestellt werden müssen. Die Zahl 44 sei unzutreffend, da irrtümlich eine Studentin trotz ihrer Beurlaubung mitgezählt worden sei. Dieser Fehler in der Kapazitätsberechnung ist aber im Ergebnis kapazitätsrechtlich unschädlich. Wenn insoweit im SS 2017 zutreffend nur die Zahl 43 statt 44 in die Zusammenstellung der Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin (Anl. 9.4 zur Kapazitätsberechnung -KAS 84 - )eingesetzt wird, dann ergibt sich zwar eine Durchschnittszahl von 43,33 (statt 43,5 ), woraus 3% (für das Zweitstudium) dann 1,2999 (statt 1,305) ergeben, so dass sich 43,3 - 1,299 = 42,001 (statt 42,195) ergibt, was wiederum in der Tabelle zum Export (Anl. 9.1. - KAS 81) eingesetzt zu einem leicht (geringeren) Export von 0,8666 x 42,00 = 36,3972 (statt 36,5662) führt. Das aber stellt keinen Wert dar, der im Endergebnis der Berechnung zu einer Kapazität führen würde, welche die Zahl der (im Wege der zulässigen Überbuchung um sechs Studienplätze - siehe dazu unten unter Ziff. 5) bereits belegten 343 Studienplätzen noch überträfe (siehe zur Auswirkung dieses Fehlers auf das Lehrangebot unten am Ende von 1.2. und vor 2.). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte mit 5,5100 SWS zutreffend ermittelt (KAS 85). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Rn. 86 - 92). Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. VG Rn. 87) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen der unter anderem auch für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. maßgeblichen (Rahmen-) „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science [M.Sc.]“ enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (siehe zuletzt „38. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science M.Sc.“ vom 11.9.2018 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 49, Nr. 34, S. 270). Die Exportberechnung entspricht auch den gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem aktuellen Modulplan (https://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/m-sc-molekulare-medizin/studium/studieninhalte/MScModulplan.pdf; ein aktuelles Modulhandbuch für das WS 2018/2019 existiert zwar, es kann aber, wie die Fakultätsassistentin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angab, durchaus sein, dass es versehentlich nicht ins Internet eingestellt wurde, wie dies zuletzt 2017 der Fall war -vgl. Modulhandbuch Stand 15.11.2017 - https://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf - dort Seiten 9, 21, 23). Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist die mit nur vier Teilnehmern sehr geringe Gruppengröße „4“ des „Praktikums Funktionelle Biochemie“ im Modul 1 des Studiengangs „Molekulare Medizin M.Sc.“, das von dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institut für Biochemie/Molekularbiologie durchgeführt wird, sowie die mit fünfzehn Teilnehmern ebenfalls geringe Gruppengröße von „15“ im anteilig ebenfalls von Instituten der Lehreinheit Vorklinik erbrachten „Experimentellen Wahlpflichtpraktikum“ im Modul 8 dieses Studiengangs (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 -NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 3 unter Verweis auf sein Urteil vom 20.11.2013 -NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 73). Auf der Basis der genannten Werte wurde für die drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. (Modul 1: Praktikum - Funktionelle Biochemie; Modul 8: Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Modul 9: Masterarbeit) fehlerfrei wie im Vorjahr ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 85). Diese Curricularanteile ergeben sich für die Module 1 und 8 fehlerfrei aus der Division der Semesterwochenstundenzahl durch die Gruppengröße (g) und die anschließende Multiplikation des Ergebnisses mit dem für Praktika hier zutreffend angesetzten Faktor (f) „0,5“. Der bezüglich des Moduls 9 - „Betreuung der Masterarbeit“ angesetzte Curricularanteil (CA) von „0,6000“ (KAS 85) kann zwar, da es dafür naturgemäß einen festgesetzten Umfang einer Semesterwochenstundenzahl ebenso wenig gibt, wie eine bestimmte Gruppengröße, nicht durch eine Division der Semesterwochenstunden durch eine Gruppengröße bestimmt werden, ist hier aber entsprechend der dafür geltenden Regelung in § 3 Abs. 6 S. 2 LVVO zutreffend mit „0,6000“ angesetzt worden, wonach der Betreuungsaufwand für die Studienabschlussarbeit in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit höchstens 0,6 -und in den übrigen Fächern mit höchstens 0,3 SWS - auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden darf (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 -NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S.4, mit dem die gegenüber VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 -NC 6 K 4238/16 -, juris erhobene Rüge ausdrücklich zurückgewiesen wurde, der für die Masterarbeit angesetzte CA-Wert von 0,6 SWS sei nicht plausibel und deshalb nach unten auf 0,5 SWS zu korrigieren). Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 8,0 zugrunde gelegt (KAS 81). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „16“ genannt (siehe KAS 83, 86, 105, 114) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 81) der Wert für Aq/2 mit „8,0“ angegeben. Diese Prognose erweist sich vor dem Hintergrund als nachvollziehbar begründet und plausibel, dass an anderer Stelle im Kapazitätsbericht ausgeführt wird, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „weniger ausgelastet als im Vorjahr“ (KAS 102) und die Studienanfängerzahlen in diesem Studiengang hätten „in den vergangenen drei Jahren jeweils wesentlich unter 30“ gelegen (KAS 107, 113, 120), womit die festgesetzte Zahl von 30 Studierenden im vorangehenden Studiengang Mol.Med.B.Sc. gemeint ist. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 5.11.2018 hat die Beklagte (mit Schreiben vom 23.11.2018 -zdGA IV) die Zahlen der in den letzten drei Jahren tatsächlich zugelassenen Studienanfänger im Masterstudiengang vorgelegt (WS 2017/2018: 14; WS 2016/2017: 18; WS 2015/2016: 15), aus denen sich die der Bestimmung des Wertes für Aq/2 zugrunde gelegte Durchschnittszahl (14 + 18 + 15 = 47 : 3 = 15,6666 = aufgerundet 16) von 8 Studienanfängern (Aq/2 = 16 : 2 = 8) nachvollziehbar und beanstandungsfrei ergibt. Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 4,6400 SWS zutreffend ermittelt (KAS 81). Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde auf 4,3218 SWS/Student festgelegt (KAS 118). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin wurde auf 0,5800 SWS/Student festgesetzt (KAS 81, 107, 113, 118). Dieser Wert ergibt sich, wenn man bezogen auf die Curricularanteile der drei genannten Module im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc., die sich hier auf 0,5000 (Modul 1), 1,000 (Modul 9) und 0,6000 (Modul 10) belaufen (siehe fünfte Spalte [„Curricularanteil - CA“] unten - KAS 81, wo die Summe von 2,1000 [= 0,5000 + 1,000 + 0,6000] ausgewiesen wird), berücksichtigt, dass der Anteil der Lehreinheit Vorklinik daran zwar bezüglich des Moduls 1 volle 100 % beträgt (also 0,5000 = 100 % von 0,5000), aber bezüglich Modul 8 und 9 jeweils nur 5 % beträgt (KAS 81, linke Spalte unten), so dass sich für diese beiden Module folgende Werte ergeben: 0,0500 (= 5 % von 1,000) für Modul 8 und 0,0300 (= 5 % von 0,6000) für Modul 9. Insgesamt liegt damit der Curricularanteil der Lehreinheit bei 0,5800 (= 0,5000 [Modul 1] + 0,0500 [Modul 9] + 0,0300 [Modul 10]). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (4,3218) und den Anteil der vorklinischen Medizin daran (0,5800) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 21.3.2018 - siehe KAS 117,118) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII; siehe auch KAS 117) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 92; dies jüngst bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 – NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 3). Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 8,0 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 85) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 4,6400 SWS (= 0,5800 x 8,0; zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man – siehe KAS 81 rechte Spalte unten -zu den 4,000, die für das Modul 1 ausgewiesen werden, noch 0,4000 [= 5 % der in der vorgehenden Spalte ausgewiesenen 8,0000] für das Modul 8 und außerdem noch 0,2400 [= 5 % der in der vorgehenden Spalte ausgewiesenen 4,8000] für das Modul 9 addiert [4,6400 = 4,0000 + 0,4000 + 0,2400]). Insgesamt beläuft sich damit der ermittelte Export (E) auf 56,1189 SWS (KAS 81; siehe auch KAS 3 und 11). Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 399,5 [S] - 56,1189 [E] = 334,3811 SWS. (Setzt man hingegen - siehe oben unter 1.2.c. - für den Export in die Zahnmedizin den leicht geringeren Export von nur 36,3972 [statt 36,5662 SWS] an, so vermindert sich der Export um 0,1690 SWS, was dann einen Export von nur 55,9499 SWS und mithin ein um 0,1690 SWS erhöhtes Lehrangebot von dann 334,5501 [statt 334,3811 SWS] ergeben würde). 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt. Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 ermittelt (KAS 3, 91, 95, 96, 104, 111, 121,123) und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,5767 errechnet (KAS 98, 104, 117,121) . Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2018/2019 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 25.7.2018, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, der mit dem Wintersemester 2018/2019 zum 1.10.2018 beginnt, für das die Studienplätze zu vergeben sind (siehe dazu §§ 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 KapVO VII; zur Aufteilung des akademischen Jahres auf Winter- und Sommersemester und zum Beginn des Wintersemesters zum 1.10.2018 siehe http://www.studium.uni-freiburg.de/de/fristen-und-veranstaltungen/semester-und-vorlesungszeiten/semester-und-vorlesungszeiten-folder), eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KAS 123; siehe dazu auch KAS 5 und KAS 91 - dort vorletzte Spalte unten). Das ist nicht zu beanstanden. Einer besonderen Rechtsform für diese Entscheidung bedarf es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 -68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 – NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor, NVwZ 2018, 119). Eine solche Überschreitung des für den gesamten Studiengang Medizin festgesetzten Curricularnormwerts von 8,2, der sich aus dem Curricularwert für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8812) und dem Curricularwert für den klinischen Studienabschnitt (5,6683 - siehe KapAkte Klinik WS 2018/2019, S. 10, dort fünfte Spalte unten) zusammensetzt, liegt hier allerdings auch schon gar nicht vor (1,8812 + 5,6683 = 7,5495 < 8,2). 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt (KAS 3, 91, 95, 96,104, 111, 121). Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr ergeben hat (vgl. VG, Rn. 101). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es seither nicht gegeben. Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie weder durch die 3. noch durch die aktuell nach wie vor gültige 4. Änderungssatzung (vom 5.9.2016 -Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364) Änderungen erfahren haben (vgl. VG, Rn. 102) Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (KAS 91 - 95). Die schon für das Studienjahr 2017/2018 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 103). Dass auch die für die Praktika im 3. und 4.FS (Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II sowie Wahlfach - siehe KAS 90,91) jeweils angesetzten Gruppengrößen von „10“ kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst jüngst wieder bestätigt (siehe dessen Beschluss vom 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 5,6, 13,14, mit dem das Urteil des VG Freiburg vom 1.12.2016 - NC 6 K 4238/16 -, juris insoweit bestätigt und die demgegenüber vorgebrachte Rüge zurückgewiesen wurde, bundesweit üblich seien in diesen Lehrveranstaltungen Gruppengrößen von „15“, eine Gruppengröße von „10“ stelle eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege dar, die zu einem überhöhten Curricularwert der Vorklinik von 2,4347 und einem überhöhten Eigenanteil der Vorklinik daran von 1,8812 führe, was durch anteilige Kürzung dieser Werte unter Zugrundelegung des dem ZVS-Beispielstudienplans für die Vorklinik zu entnehmenden Wertes von 2,4167 als Maßstab zu korrigieren sei). Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden (siehe Übersicht über die Importe KAS 5, 92 und 123), hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen (KAS 88 - 91), wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 104). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 88 - 91 dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 88 - 91 dort jeweils die äußerste rechte Spalte). Sie korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 92 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 94; siehe dazu auch die Tabelle KAS 5, 92, 123) mit der zutreffenden Angabe der jeweiligen Summe der in der Tabelle auf KAS 92 im Einzelnen aufgeführten Anteile der Lehreinheit Klinisch Praktische Medizin (0,1568 = 0,0018 + 0,0500 + 0,0050+ 0,0125 + 0,0125 + 0,075 [= ¾ von 0,1000] ) bzw. der Lehreinheit Klinisch Theoretische Medizin (0,0205 = 0,0200 + 0,1000 + 0,0600 + 0,025 [= ¼ von 0,1000]). Dass die Anteilsquotenbildung anhand des Verhältnisses der Anzahl der an der Lehrveranstaltung beteiligten Dozenten der Lehreinheit Vorklinik zu der Anzahl der daneben auch an der Lehrveranstaltung beteiligten Dozenten der Lehreinheit Klinik und - soweit sich deren anteiliger Einsatz noch „in Planung“ befindet - auch aufgrund einer Prognose kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei von der Beklagten ermittelt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die auch jüngst wieder vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 – NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 8 -10, sowie 11 unten bis 13, wonach es eines namentlichen Nachweises der Lehrpersonen ebenso wenig bedarf, wie der Vorlage von dementsprechenden Listen bzw. dienstlicher Erklärungen). Nachdem die Beklagte -anders als zuletzt noch zum Berechnungszeitraum WS 2016/2017 und SS 2017 (siehe damalige KapAkte 2016/2017, Anlage 10.5, KAS 104 -106) - mit vorliegendem Kapazitätsbericht weder zum vorliegenden Berechnungszeitraum WS 2018/2019 und SS 2019 noch zuvor zum Berechnungszeitraum WS 2017/2018 eine namentliche Auflistung der Dozenten vorgelegt hat, anhand deren Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinik bzw. Lehreinheit Klinik und daran gemessen deren Anteil an den entsprechenden Lehreinheiten abgelesen werden kann, hat sie aufgrund der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 5.11.2018 mit Schreiben vom 23.11.2018 (zdGA IV) eine solche Liste für das WS 2018/2019 und das vorangegangene SS 2018 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass nicht nur die Verteilung der Anteile zutrifft, wie sie von der Beklagten in der vorliegenden Kapazitätsakte hinsichtlich der einzelnen Lehrveranstaltungen ausgewiesen wurde (KAS 94 und 88 - 92), sondern auch, dass die zuletzt 2016/2017 angestellte Prognose eines „noch in Planung“ befindlichen Dozenteneinsatzes für die nur im Sommersemester erbrachten Lehrveranstaltungen des 2. bzw. 4. Fachsemesters, die anteilig von der Lehreinheit Vorklinik und der Lehreinheit Klinik erbracht werden, nach wie vor zutrifft. Das „Praktikum der Berufsfelderkundung“ (1 SWS) wird nach der vorgelegten Liste von insgesamt drei Angehörigen der zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute und drei Angehörigen der Lehreinheit Klinik (klinisch-theoretische bzw. klinisch-praktische Lehreinheit) gelehrt. Würde man den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik rein numerisch, also allein nach der Zahl der Lehrenden bestimmen, so würde daraus sogar ein Anteil von ½ resultieren. Dass stattdessen hier kapazitätsgünstig von der Beklagten in der Kapazitätsberechnung (Anl. 10.4 - KAS 94) ein geringerer Anteil von nur 3/7 angesetzt wird, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bezüglich des „Wahlfachs Vorklinik“ (2 SWS) ist es nicht zu beanstanden, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik hier nach wie vor, wie in all den vorangegangenen Jahren auch schon, mit ½ angesetzt wurde. Das ergibt sich zwar nicht rein numerisch aus der bloßen Gegenüberstellung der in der insoweit vorgelegten Dozentenliste ausgewiesenen insgesamt 50 Lehrpersonen, von denen 15 der Lehreinheit Vorklinik zuzuordnen sind. Auf eine solche rein numerische Gegenüberstellung alleine kommt es aber auch nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass es für eine hälftige Aufteilung des Wahlfachanteils auf die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik eine ausreichend plausible Grundlage und ständige Praxis gibt, wie sie die Kammer auch schon zuvor als für gegeben erachtet hat (vgl. ausführlich dazu VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 100, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck 8 - 10 und 11 unten - 13, wonach auch die Ablehnung eines Beweisantrags rechtmäßig war, zum Beweis der Behauptung, dass mehr als 50 % der Wahlfachveranstaltungen von der Lehreinheit Klinik erbracht würden, der Beklagten aufzugeben, eine Wahlfachliste und eine dienstliche Erklärung des Studiendekans zur genauen Verteilung der Wahlfächer auf konkrete Dozenten einzuholen). In der mündlichen Verhandlung haben der Beklagtenvertreter und die Fakultätsassistentin auf Nachfragen erläutert, dass es „ungefähr“ 40 verschiedene Wahlfächer gebe, also mal etwas weniger, mal etwas mehr. Soweit in der vorgelegten Liste nur insgesamt 15 Namen von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik aufgeführt seien, die im Wahlfach Lehre erbringen, sei dies rein numerisch betrachtet zwar weniger als die Hälfte von 40. Eine solche numerische Betrachtungsweise sei aber nicht angezeigt, denn einzelne der auf dieser Liste genannten 15 Dozenten böten Lehre in zwei oder sogar drei verschiedenen der insgesamt ca. 40 Wahlfächer an. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer gewissen statistischen Verteilungswahrscheinlichkeit für eine gleichmäßige Wahl aller angebotenen Wahlfächer ergebe sich der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte hälftige Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach. Das ist kapazitätsrechtlich auch schon vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass es keine bestimmte Anzahl von Wahlfächern gibt. Vielmehr sieht § 2 Abs. 8 S. 1 und S. 2 ÄAPO, welcher wiederum § 13 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.12.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) zugrunde liegt, lediglich vor, dass bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung „jeweils ein Wahlfach“ abzuleisten ist und für den Ersten Abschnitt insoweit „aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität“ frei gewählt werden kann. Die Beklagte führt dazu in ihren „Hinweisen zum Studiengang Humanmedizin für UniversitätswechslerInnen - WS 2017/2018“ (vgl. www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bewerbung-hoeheres-fachsemester/1-studienabschnitt/20170811Wechsler_ws201718_neuesLayoutfu_FINAL. pdf/ view) - unter Ziff. 2.5., S. 13 - aus, dieses Wahlfach werde an der Universität Freiburg mit einem Mentorenprogramm kombiniert. Insoweit würden zurzeit „mehr als 40 verschiedene Wahlfächer angeboten“ und dabei eine Gruppengröße von 10 Studierenden je Mentor erreicht. Die Themenauswahl ist insoweit nur über die nicht öffentliche, sondern nur den Studierenden zugängliche Lernplattform ILIAS einzusehen. Als Beispiele für Wahlfächer im vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums finden sich im Internet (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_upload/www.medidaktik.de/Dokumente/Kompetenzzentrum/Archiv/2006_Symposium/Posterbeitraege-Symposium/Freiburg/Mentorenprogramm.pdf) etwa die Fächer Neuroanatomie oder Entwicklungsbiologie. Nach wie vor beanstandungsfrei ist auch der mit ½ angesetzte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik an der nur 0,5 SWS umfassenden Veranstaltung „Seminar EKG“. Hier hat die Beklagte eine Liste mit den Namen von vier der Lehreinheit Vorklinik - Institut für Physiologie -angehörenden Lehrpersonen vorgelegt und hinsichtlich des von der Lehreinheit Klinik erbrachten anderen hälftigen Anteils pauschal auf „Ärzte und Ärztinnen des UHZ“ verwiesen und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass mit „UHZ“, das „Universitäre Herzzentrum Bad Krozingen“ gemeint ist. Für das integrierte „Seminar Anatomie“ (2 SWS) führt die von der Beklagten vorgelegte Dozentenliste insgesamt 16 Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik und 13 Lehrpersonen der Lehreinheit Klinik auf. Dass dies rein numerisch betrachtet nicht ganz exakt ein Verhältnis von 1:1 wiederspiegelt, ist insoweit unschädlich, weil es auch hier im Rahmen einer gewissen Bandbreite und mit Blick auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit auf eine Quotierung nach exakten Prozentzahlen nicht ankommt (siehe VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 -NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 100). Schließlich wird für das integrierte „Seminar Wissenschaftliches Denken und Handeln“ (1,5 SWS) beanstandungsfrei ein Anteil von 1/5 für die Lehreinheit Vorklinik angesetzt. Das erscheint schon angesichts des Umstandes plausibel, dass die vorgelegte Dozentenliste hier 3 Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik und 13 Lehrpersonen der Lehreinheit Klinik aufführt, die in diesem Fach die Lehre erbringen. Rein numerisch würde dies sogar einen Anteil von 23 % der Lehreinheit Vorklinik ausmachen. Dass stattdessen nur ein Anteil von 1/5 (= 20 %) angesetzt wird, ist demgegenüber kapazitätsgünstiger und daher nicht zu beanstanden. Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 105; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e). Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass dieser Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik nicht unter Rückgriff auf den für die gesamte Vorklinik im ZVS Beispielstudienplan genannten Curricularwert von 2,4167 anteilig zu kürzen ist (siehe dazu oben Ziff. 2.1). 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM) Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,5767 ermittelt (KAS 98, 104, 111, 117, 121; siehe dazu auch schon oben unter 2.). Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 109; dies bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 384/17 -, Beschlussabdruck, S. 3 und 4). Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn. 110) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2017/2018 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 21.3.2018 (KAS 117) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,5676 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 111 - 120). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 110; dies bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 – NC 9 S 384/17 -, Beschlussabdruck, S. 3; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff. 1.2.d.). In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die seither bis heute erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (zuletzt die 24. Änderungssatzung v. 24.4.2018 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 49, Nr. 25, S. 205) enthalten insoweit für diesen Studiengang keine bzw. keine relevanten Änderungen (vgl. VG, Rn.111). Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 5, 6, 9 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt (KAS 98), haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 112 ff.). Sie entsprechen auch den jeweiligen Beschreibungen dieser Module im Modulhandbuch (Stand 28.6.2018 http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/b-sc-molekulare-medizin/studieninhalte/modulhandbuch/view). Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden (ausweislich des Modulhandbuchs) auch tatsächlich von Lehrpersonen der vorklinischen Institute durchgeführt. Dass die zum Teil geringen Gruppengrößen insbesondere in den Praktika und dort insbesondere in den Wahlpflichtpraktika mit nur vier Teilnehmern kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind, entspricht der ständigen Kammerrechtsprechung, die auch insoweit erst jüngst wieder vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 -NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 4 oben, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 98, 99). Die der Berechnung des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an den Lehrveranstaltungen des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. zugrunde liegende Tabelle (KAS 98, dort grau unterlegte 7. Spalte) unterscheidet sich hinsichtlich der eingestellten Zahlenwerte von der Vorjahresberechnung (Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 - dort KAS 102) lediglich bezüglich der für das Modul 11 dieses Studiengangs (Studienbegleitendes Wahlfachpraktikum) und das Modul 13 dieses Studiengangs (Betreuung der Bachelorarbeit und Kolloquium) ausgewiesenen Anteile der Lehreinheit Vorklinik an den jeweiligen dazu in der vorgehenden 6. Spalte ausgewiesenen, gegenüber dem Vorjahreswert unveränderten Curricularwerten (CA) (Modul 11: 0,8750 / 0,8750 / 1,5000; Modul 13: 0,3000). Wie im Kapazitätsbericht zutreffend ausgeführt wird (KAS 104, 111) ist im Modul 11 der Anteil der Lehreinheit Vorklinik wegen gestiegener Inanspruchnahme studienbegleitender Wahlfächer aus der Lehreinheit Vorklinik von im letzten Jahr 20 % auf nunmehr 25 % gestiegen (0,2188 = 25 % von 0,8750 bzw. 0,3750 = 25 % von 1,500), hingegen im Modul 13 wegen Abnahme der Anzahl der in der vorklinischen Lehreinheit geschriebenen Bachelorarbeiten von im letzten Jahr 15 % auf nunmehr nur noch 5 % gesunken (0,0150 = 5 % von 0,3000). Das stellte eine nachvollziehbare, rationale und durch die im vorliegenden Klageverfahren ergänzend gemachten Zahlenangaben der Beklagten ausreichend untermauerte und daher kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Begründung dar. Von den insgesamt dreizehn nach § 4 der Studienordnung dieses Studiengangs und dem Modulhandbuch möglichen Wahlpflichtfächern werden nur drei von den (gem. Ziff. 1, 2 und 3 der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituten (Institut für Anatomie und Zellbiologie; Institut für Biochemie/Molekularbiologie; Physiologisches Institut) betreut, nämlich die Wahlpflichtfächer: Biochemie/Molekularbiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Wie die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller tatsächlich von den Studierenden gewählten und zustande gekommenen Wahlpflichtpraktika auf alle insgesamt dreizehn Wahlpflichtfächer schon rein statistisch-numerisch eine Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Anteil der Lehreinheit Vorklinik daran in Höhe von 23 % (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 129; ähnlich auch VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rn. 129, mit dem es, im Rückblick betrachtet allerdings zu Unrecht, auch das Fach Entwicklungsbiologie noch als ein viertes von der Lehreinheit Vorklinik gelehrtes Wahlfach einstufte und deshalb - bei einer ungeachtet der Prozentzahlen allein auf eine Gegenüberstellung der abstrakten Zahlen der Wahlfächer insgesamt und der von der Lehreinheit Vorklinik betreuten Wahlfächer beruhenden Betrachtung - sogar zu einem Anteil von ca. 30 % gelangte). Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 – NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 – juris, Rn. 26: 44,63 % bzw. 25,5 % bzw. 36,36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern – wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik – keinen exakten „Rechenvorgang“ darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben). Eine solche ausreichende rationale Fundierung der Prognose lässt sich hier bezüglich des Anteils von 25 % an den Wahlpflichtveranstaltungen und des Anteils von 5 % an den im Wahlpflichtfach geschriebenen Bachelorarbeiten feststellen. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 5.11.2018 hat nämlich die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2018 (zdGA IV) eine Aufstellung über die in den vergangenen drei Jahren von der Lehreinheit Vorklinik im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den einschlägigen Wahlpflichtpraktika erbrachte Lehre vorgelegt, die mit einer Gruppengröße von 4 Studierenden (siehe Artikel 1 der 15. Satzung zur Änderung [hier: Anlage B. Abschnitt B.II, § 15 – Betreuungsrelation] der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science B.Sc. v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 51, S. 533) tatsächlich zustande gekommen sind. Angesichts dieser Zahlen sieht die Kammer keinen Anlass diese Prognose zu beanstanden. Im „Studienbegleitenden Wahlfach“ wurden nämlich im Studienjahr 2017/2018 von der Lehreinheit Vorklinik 4 und von der Lehreinheit Klinik 12 Wahlfachangebote betreut, womit sich der Anteil der Lehreinheit Vorklinik an den damit insgesamt 16 (= 4 + 12) Wahlfächern auf 25 % (= 4:16) beläuft. Im Studienjahr 2016/2017 erbrachte die Lehreinheit Vorklinik Lehre in 9 und die Lehreinheit Klinik ebenfalls in 9 Wahlfächern, so dass sich der Anteil der Lehreinheit Vorklinik an den insgesamt 18 Wahlfächern auf 50 % beläuft. Im Studienjahr 2015/2016 betreute die Lehreinheit Vorklinik 3 Wahlfächer und die Lehreinheit Klinik 10 Wahlfächer, womit der Anteil der Lehreinheit Vorklinik an den insgesamt 13 Wahlfächern 23 % beträgt (= 3 : 13). Im Studienjahr 2014/2015 schließlich lag mit 7 Wahlfächern, welche von der Lehreinheit Vorklinik betreut wurden, und 14 von der Lehreinheit Klinik betreuten Wahlfächern der Anteil der Lehreinheit Vorklinik an den insgesamt 21 Wahlfächern bei 33 % (= 7 : 21). Im Durchschnitt belief sich damit ihr Anteil in diesen vier Studienjahren auf 32 % (= 25 % + 50 % + 23 % + 33 % = 131 %: 4 = 32,75 %). Dass die Beklagte stattdessen hier nur einen geringeren Anteil von 25% in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, ist kapazitätsgünstig und daher beanstandungsfrei. Was die „Betreuung der Bachelorarbeit“ angeht, belief sich der Anteil der von der Lehreinheit Vorklinik betreuten Arbeiten im Studienjahr 2017/2018 mit 3 von insgesamt 34 Arbeiten auf 8,82 % (= 3 : 34) und im Studienjahr 2016/2017 mit 2 von insgesamt 15 Arbeiten auf 13,3 %. Im Studienjahr 2015/2016 umfasste der Anteil der Lehreinheit Vorklinik mit 1 von insgesamt 20 Arbeiten 5 % (= 1 :20) und im Studienjahr 2014/2015 mit 3 von insgesamt 19 Arbeiten einen Anteil von 15,78%. Im Durchschnitt belief sich der Anteil in diesen vier Studienjahren mithin auf 10,72 % (= 8,82 % + 13,3 % + 5 % +15,78 % = 42,9 % : 4 = 10,72 %). Dass die Beklagte stattdessen hier nur einen geringeren Anteil von 5 % in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, ist kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,5767 SWS/Student festgesetzt. 2.3. Gewichteter Curricularanteil Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,5767 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,3811SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 104, 105, 110 -112, 116, 119, 121) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung (vgl. dazu VG, Rn. 118) die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge. Unter Zugrundelegung des Werts von 1,5767 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KAS 95) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Ergebnis zutreffend eine Anteilsquote von 8,33 % errechnet. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist die Formel für die Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl (A) im zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (MM), also für Ap(MM). Diese Zulassungszahl Ap(MM) ergibt sich, wenn man das „pro Semester“ ermittelte bereinigte Lehrangebot (Sb) verdoppelt (2Sb), weil gem. § 2 Abs. 1 KapVO VII die „jährliche“, also zwei Semester umfassende, Aufnahmekapazität für die Kapazitätsberechnung maßgeblich ist. Dieses jährliche Lehrangebot (2Sb) wird dann durch den für die beiden der Lehreinheit Vorklinik (gem. § 7 Abs. S.2 KapVO VII) zugeordneten Studiengänge Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt (HM) und Molekulare Medizin B.Sc.(MM) ermittelten gewichteten Curricularanteil geteilt (als Formel gefasst also 2Sb : . Das daraus folgende Ergebnis wird schließlich mit der Anteilsquote (z) des zugeordneten (p) Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(MM), also mit zp(MM), multipliziert. Mathematisch ausgedrückt lautet diese Formel (siehe insoweit auch II. (5) der Anlage 1 zu § 6 der KapVO VII): Ap(MM) = 2Sb : x zp(MM). Setzt man nun die Zulassungszahl Ap(MM) für den Studiengang Molekular Medizin B.Sc. auf die 30 Studienplätze fest, die von der Beklagten mit Rücksicht auf die gewollte Bedeutung des Studiengangs und eine angesichts des organisatorischen Aufwandes erforderliche Mindestgröße sowie die durch eine feste Zulassungszahl erleichterte Planung (vgl. dazu KAS 104, 105, 110, -112, 119 - 121) in nachvollziehbarer Weise gewünscht und durch die tatsächlichen Zulassungszahlen sogar häufig noch deutlich überschritten wird (siehe die von der Beklagten vorgelegten Zulassungszahlen: WS 2017/2018; 35; WS 2016/2017: 40; WS 2015/2016: 43; zu der von der Beklagten diesbezüglich erklärtermaßen eingeplanten Bandbreite einer Über-/unterschreitung von +/- 15%, innerhalb deren die mit 30 gesetzte Zulassungszahl nicht in Frage gestellt werden soll, siehe KAS 105, 119), so lautet die Formel: 30 = 2Sb : x zp(MM) Die Anteilsquote (zp[MM]) ergibt sich dann durch folgende Umformung dieser Formel: zp(MM) = 30 : 2Sb x Der in dieser Formel enthaltene gewichtete Curricularanteil wiederum setzt sich seinerseits aus dem Curricularanteil (CA) für den zugeordneten (p) Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt (HM) einerseits (also CAp[HM]) und dem Curricularanteil (CA) für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (also CAp[MM]) andererseits zusammen: = CAp(HM) + CAp(MM) Da den beiden Curricularanteilen allerdings unterschiedlich starkes Gewicht zukommt (§ 12 Abs.1 KapVO VII), ist für jeden der beiden der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengänge eine Anteilsquote (z) festzulegen, hier also zp(HM) und zp(MM). Die Formel lautet daher (siehe insoweit auch II.(4) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII): = (CAp[HM] x zp[HM]) + (CAp[MM] x zp[MM]) Setzt man den so aufgeschlüsselten in die Ausgangsformel: zp(MM) = 30 : 2Sb x ein, lautet diese: zp(MM) = 30 : 2Sb x ( (CAp[HM] x zp[HM]) + (CAp[MM] x zp[MM]) ) Die Anteilsquote zp lässt sich als Prozentzahl oder als Dezimalzahl ausdrücken (z.B. 97% oder 0,97). Beide „Anteils-“quoten zusammen müssen naturgemäß insgesamt in der Summe ein Ganzes ergeben. Mathematisch formuliert stellt sich dieser Umstand, wenn man die Anteilsquoten in Prozent ausdrückt, so dar: zp[HM] %+ zp[MM] % = 100 %. Nach Umformung gilt also: zp[HM]%= 100% - zp[MM]%. Ersetzt man zp[HM]% also durch (100 % - zp[MM] %), so lautet die oben dargestellte Formel: zp(MM) % = 30 : 2Sb x ( CAp[HM] x (100 % - zp[MM] %) + CAp[MM] x zp[MM] ). Das ergibt bei weiterer Umformung: zp[MM]% = 30 : 2Sb x (CAp[HM] x 100% - CAp[HM] x zp[MM]% + CAp[MM] x zp[MM]%). Das sind dann: zp[MM]% = (30:2Sb x CAp[HM] x 100 %) – (30:2Sb x (-[CApHM + CApMM]) x zp[MM]% Zieht man die Werte für zp[MM]% durch Umformung auf der linken Seite der Gleichung zusammen, so ergibt sich: 1zp[MM]% + (30 : 2Sb x (- [CApHM + CApMM])zp[MM]% = 30 : 2Sb x CAp[HM]x100% Zieht man die Einheit zp[MM]% vor die Klammer, so sind ergibt sich: (1 + (30 : 2Sb x [-CApHM + CApMM]) ) x zp[MM]% = 30 : 2Sb x CAp[HM]x100% Daraus ergibt sich schließlich: zp[MM]% = (30 : 2Sb x CAp[HM]x100%) : (1 + (30:2Sb x [-CApHM + CApMM]) ) In die Formel sind folgende nach dem oben Gesagten von der Beklagten zutreffend ermittelt Werte einzusetzen: Sb = 334,3811 und somit 2Sb = 668,7622 CAp[HM] = 1,8812 CAp[MM] = 1,5767 Daraus folgt: 30:2Sb = 30: 668,7622 = 0,0448589 CAp[HM] x 100% = 1,8812 x 100% = 188,12% 30:2Sb x CAp[HM]x100% = 0,0448589 x 188,12% = 8,43885620 (statt in der Berechnung der Beklagten fälschlich 8,438874087). -CAp[HM] + CAp[MM] = - 1,8812 + 1,5767 = - 0,3045 30 : 2Sb x (-CAp[HM] + CAp[MM]) = 0,0448589 x -0,3045 = - 0,0136595 zp[MM]% = (30:2Sb x CAp[HM]x100%) : (1 + (30:2Sb x [-CApHM + CApMM]) ) ist demnach: zp[MM]% = 8,43885620 : ( 1 + 0,0136595) = 8,43885620 : 1,0136595 = 8,32513890 (statt der in der Kapazitätsberechnung [KAS 95] insoweit fälschlich ermittelten 8,325156086). Dieser kleine Rechenfehler ist im Ergebnis unschädlich, da sich durch Aufrundung sowohl des korrekten Wertes (8,3251389), als auch des falsch errechnetes Wertes (8,32513890) im Ergebnis beides mal für zp[MM] ein Wert von 8,33% ergibt. (Anmerkung: In der Kapazitätsberechnung der Beklagten – KAS 95 – wird statt zp[MM]% hier „y%“ verwendet). Ist hier also die Anteilsquote zp[MM]% zutreffend mit 8,33% ermittelt worden, so folgt daraus, dass die den übrigen Anteil am Ganzen umfassende Anteilsquote zp[HM]% dann 91,67% beträgt (=100% - 8,83%), wie sie zutreffend in der Kapazitätsberechnung – KAS 96 – ausgewiesen wird). Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,724496 (= 1,8812 x 0,9167) + 0,1313391 (= 1,5767 x 0,0833) = 1,8558351, also gerundet 1,8558, wie er in der Kapazitätsberechnung zutreffend ausgewiesen wird (KAS 96). Daher ist es unschädlich, dass in der Berechnung fälschlich 1,7246 statt richtig 1,724496 ausgewiesen wird, und ebenfalls unschädlich, dass ferner für die dort ausgewiesene Addition von 1,7246 + 0,1313 ein Rechenergebnis von 1,8558 (statt 1,8559) genannt wird. 3. Zahl der Studienplätze (Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 96): Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,3811[Sb] x 2 = 668,7622 [2Sb] : 1,8558 x 0,9167 [zpHM] = 330,34502 Studienplätzen (statt 330,3536 Studienplätzen, wie sie hier in der Berechnung der Beklagten fälschlich ausgewiesen werden – KAS 96). Das ergibt abgerundet 330 Studienplätze, wie sie die Beklagte hier in ihrer Berechnung zutreffend ausgewiesen hat (Der kleine Rechenfehler erweist sich insoweit als unerheblich, weil auch die fälschlich ermittelte Zahl von 330,3536 abgerundet 330 Studienplätze ergibt). 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man (so die zutreffende Berechnung der Beklagten – KAS 96) mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,7622 [2Sb] : 1,8559 x 0,0833 [zpMM] = 30,018262 = abgerundet 30). Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0, 8007 zugrunde gelegt (KAS 96), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 100; siehe vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen). Dem so ermittelten Schwund wäre dann (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu trägen, nämlich die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben zu korrigieren, also zu erhöhen, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8007) vorzunehmen (30 : 0,8007 = 37,467216 = gerundet 37,4672 - siehe auch KAS 12). Dadurch würde sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 96), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 37,4672 erhöhen. Das wären gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 7,4672 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 96). Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 135), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 7,4672 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergibt, hier also 0,8381352 beträgt (= 1,5767 [CApMM] : 1,8812 [CApHM]). Aus den 7,4672 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,8381352 insgesamt 6,2585 Studienplätze (= 7,4672 x 0,0,8381352 = 6,2585231 = gerundet 6,2585) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was kapazitätsrechtlich unbedenklich ist, da es für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig ist (vgl. VG, Rn. 135). Der gegenüber dem Vorjahr höhere Curricularanteil (1,5767 statt 1,4442) und die damit auch höhere Anteilsquote des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (8,33 % statt 8,30 %) wirken sich im vorliegenden Berechnungszeitraum zwar kapazitätsungünstig zu Lasten der Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt aus. Zugleich führt dies aber auch dazu, dass sich bei der anteiligen Umrechnung von Schwundzuschlagsplätzen aus der Molekularen Medizin B.Sc. in Schwundzuschlagsplätze für die Humanmedizin-Vorklinik eine höhere Zahl von Studienplätzen ergibt, die dem Studiengang Humanmedizin Vorklinik zugeschlagen werden (6,2585 statt 4,9702). Die für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ermittelte Zahl von 330,3450 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 6,2585 auf 336,6035, d.h. aufgerundet auf 337 Studienplätze. (Dass die Beklagte bei dieser Berechnung einen Wert von 330,3536 [statt zutreffend: 330,3450] eingesetzt hat und dann durch Addition von 62585 auf einen Wert von insgesamt 336,6121 Studienplätzen kommt, ist unschädlich, da sich aus dieser Zahl durch Aufrundung ebenfalls die Zahl 337 ergibt). 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9980 ermittelt (KAS 99), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 – NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen). Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9980 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,6035 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von 336,6035 : 0,9980 = 337,27805 d.h. von abgerundet 337 Studienplätzen. (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte hier in ihrer Berechnung die Schwundquote von 0,9980 auf eine Studienplatzzahl von 336,6121 angewendet hat und damit zu einem Ergebnis von 337,2867 Studienplätzen gelangte. Denn dies ergibt abgerundet ebenfalls 337 Studienplätze). 5. Belegung Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 8.11.2017 - siehe Schreiben vom 20.11.2018 - zdGA II - ) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 343 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 343 Studierenden ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der Überbuchung sogar um sechs Studienplatz erweitert worden. Darüber hinaus stehen keine Studienplätze zur Verfügung. Eine Überprüfung dieser Überbuchungen anhand des Willkürmaßstabs (vgl. dazu m. Rspr.Nw: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd.2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 379 - 382, Rn. 795 - 800; siehe dazu auch die von Klägerseite zitierte Entscheidung OVG RP, B. v. 16.5.2017 - 6 B 10643/17.OVG -, juris) ergibt, dass sie nicht willkürlich und daher kapazitätswirksam ist. Die Beklagte hat nämlich die gemessen an den Vorjahren ungewöhnlich hohe Zahl von sechs überbuchten Studienplätzen plausibel damit erklärt, dass aufgrund eines ungewöhnlich schlechten Annahmeverhaltens der Studienbewerber ein 2. Nachrückverfahren durchgeführt werden musste, in dessen Verlauf die Stiftung Hochschulzulassung aufgrund eines Informationsfehlers, nämlich aufgrund übersehener bereits erfolgter Annahmen von Studienplätzen von noch 20 freien Plätzen ausgegangen ist, obwohl nur noch 14 Plätze tatsächlich frei waren, und deshalb insgesamt 20 Studienbewerber zugelassen hat, also 6 zu viel, und dass diese 20 auch tatsächlich alle den Studienplatz angenommen haben, so dass ihnen der Studienplatz nicht wieder weggenommen werden konnte. Das sei eine Überbuchung von 6 aus 337, also in einem Umfang von gerade 1,78 %, die in jedem Fall noch hinzunehmen sei und zweifellos keine „willkürliche“, nämlich auf absichtliche Höherbelegung zielende Überbuchung darstelle (vgl. Schriftsatz vom 22.11.2018 - zdGA III). Dass ist nach Ansicht der Kammer in der Tat ein sachgerechter, nachvollziehbarer Grund. Denn die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zahl führt grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen (vgl. OVG NRW, B. v. 27.7.2017 – 13 C 14/17 -, juris, Rn. 25 m.w.Nw.). Auch die Entscheidung, den sechs irrtümlich Zugelassenen den bereits zugeteilten und angenommenen Studienplatz nicht wieder zu entziehen (etwa im Wege der Rücknahme), ist nachvollziehbar und sachgerecht, jedenfalls aber nicht willkürlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch etwa ein prozessualer Anspruch von Kapazitätsklägern-/antragstellern auf Vorrang gegenüber denjenigen, die keinen Kapazitätsprozess führen, unter Missachtung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausgehebelt worden wäre und sie damit um eine im Kapazitätsverfahren bestehende Zulassungschance gebracht worden wären oder gar seitens der Beklagten absichtlich hätten darum gebracht werden sollen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, a.a.O. Rn. 795, 798). Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die sechs Studienplatzbewerber, denen infolge des oben genannten Irrtums die sechs vermeintlich existierenden Studienplätze zugewiesen wurden, auch diejenigen gewesen wären, die – hätten diese Plätze rechnerisch im Rahmen der festgesetzten Zahl existiert – diese auch in einem Nachrückverfahren als rangbereit Nächste erhalten hätten, und nicht die Kläger, die nach der VergabeVO-Stiftung auch an dem innerkapazitären Nachrückverfahren teilgenommen haben müssen, wenn sie wie im vorliegenden Fall mit ihrer Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl Erfolg haben wollen. Eine Überprüfung der Belegungsliste durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Zwei Studierende (Nr. 208 und Nr. 253) sind gar nicht mitgezählt worden, weil sie infolge Beurlaubung bereits zum 3. FS zählen. Exmatrikulationen hat es im Oktober keine gegeben. Soweit es während des Vergabeverfahrens Exmatrikulationen gegeben hat, wurden diese nachbelegt. In der Belegungsliste sind keine Exmatrikulierten aufgeführt. Das hat die Beklagte durch die Leiterin des Studiensekretariats so ausdrücklich erklärt (Schriftsatz vom 22.11.2018 – zdGA III). Daran zu zweifeln sieht die Kammer keinen Anlass, zumal eine Motivation für eine in diesem Punkt bewusst falscher Erklärung schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil die Beklagte ja sogar 6 Überbuchungen vorgenommen hat. Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 (ZZVO vom 18.5.2018 – GBl. 2018, 237) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2018/2019 auf 337 Vollstudienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2018 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 17.10.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung. Der Kläger/Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zum Studium der Humanmedizin im ersten Studienabschnitt zum 1. Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019 insgesamt tatsächlich 343 zugelassen worden (Belegungsliste, Stand 15.11.2018 - vorgelegt mit Schriftsatz vom 20.11.2018 - Zu den Generalakten [zdGA] II -, sowie Erläuterung zur Belegung und Überbuchung -vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.11.2018 -Zu den Generalakten [zdGA] III). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.