Urteil
NC 9 K 4309/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (337) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2019/2020 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die für die Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin maßgeblichen Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich von dieser Lehreinheit erbracht. Diese gebotene sogenannte „Valutierung“ der normativen Vorgaben der Studienordnung anhand der tatsächlichen „Hochschulwirklichkeit“ erbringt die Hochschule, wenn sie dem Gericht gegenüber zu Protokoll oder sonst verbindlich versichert, dass kein dauerhafter, systematischer Ausfall der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorliegt, da ein solcher Ausfall prüfungsrelevanter Lehrveranstaltungen schwerlich vorstellbar ist und Falschaussagen der Hochschulmitarbeiter dienstrechtlich-disziplinarische Konsequenzen hätten. Das gilt nur dann nicht, wenn diese Versicherung etwa in sich widersprüchlich oder offensichtlich unwahr ist.
Bei der Ermittlung des Curricularanteils des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor (B.Sc.) zählen zu den von dieser Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Lehrleistungen auch die Betreuung von Praktika bzw. von Bachelorarbeiten, da auch dies (gem. § 3 Abs. 2, 3 und 7 LVVO) eine „Lehr“-Leistung darstellt.
Für die Einbeziehung in die Schwundberechnung kommt es allein auf den formellen Status als zugelassener Studierender an, so dass auch Beurlaubte oder „faktisch“ keine Lehre in Anspruch nehmende Studierende nicht als Schwund zu verbuchen, sondern mitzuzählen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (337) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2019/2020 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die für die Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin maßgeblichen Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich von dieser Lehreinheit erbracht. Diese gebotene sogenannte „Valutierung“ der normativen Vorgaben der Studienordnung anhand der tatsächlichen „Hochschulwirklichkeit“ erbringt die Hochschule, wenn sie dem Gericht gegenüber zu Protokoll oder sonst verbindlich versichert, dass kein dauerhafter, systematischer Ausfall der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorliegt, da ein solcher Ausfall prüfungsrelevanter Lehrveranstaltungen schwerlich vorstellbar ist und Falschaussagen der Hochschulmitarbeiter dienstrechtlich-disziplinarische Konsequenzen hätten. Das gilt nur dann nicht, wenn diese Versicherung etwa in sich widersprüchlich oder offensichtlich unwahr ist. Bei der Ermittlung des Curricularanteils des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor (B.Sc.) zählen zu den von dieser Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Lehrleistungen auch die Betreuung von Praktika bzw. von Bachelorarbeiten, da auch dies (gem. § 3 Abs. 2, 3 und 7 LVVO) eine „Lehr“-Leistung darstellt. Für die Einbeziehung in die Schwundberechnung kommt es allein auf den formellen Status als zugelassener Studierender an, so dass auch Beurlaubte oder „faktisch“ keine Lehre in Anspruch nehmende Studierende nicht als Schwund zu verbuchen, sondern mitzuzählen sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die im Wege der Überbuchung tatsächlich zugelassene Zahl von 341 Studierenden von der Beklagten um vier weitere Studienplätze ergänzt und belegt wurden, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an den Kläger/die Klägerin zur Verfügung stünden. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.09.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009 - GBl. 2009, S. 663 -) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 - zuletzt i. d. F. vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385 ) geregelt. (Der neue – am 21.03.2019, 27.03.2019 und 04.04.2019 von den verschiedenen Bundesländern unterzeichnete – Staatsvertrag ist hingegen erst mit Art. 1 des „Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes“ vom 15.10.2019 – GBl. 2019, 405 in Baden-Württemberg in Kraft gesetzt worden und erst zum 01.12.2019 in Kraft getreten [vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 28.11.2019 – GBl. , S. 542], wobei sich das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 nach der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes noch nach den bisherigen Vorschriften richtet und das neu gefasste HZG frühestens erstmals zum Sommersemester 2020 Anwendung findet). Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 – NC 6 K 8950/17 - , juris – im Folgenden zitiert als „VG, Rn...“ ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 -; zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 -; zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 -; alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: „Entscheidungen“, „erweiterte Suche“ bei Eingabe des Az. in die Suchmaske) Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2019/2020 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester die festgesetzte Kapazität von 337 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte (KA) in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (Kapazitätsakte Seite [im Folgenden abgekürzt: „KAS“] 3, 6 -10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte jeweilige Deputatsstundenzahl (Anatomie und Zellbiologie: 118 SWS; Biochemie/Molekularbiologie: 131 SWS; Physiologie: 97,5 SWS; Medizinische Psychologie/Soziologie: 44 SWS) ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 80). Schon zum Vorjahr ist diese Zahl jeweils beanstandungsfrei ermittelt worden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 2018 -, juris und zum noch davor liegenden Studienjahr 2017/2018 ebenso VG, Rn. 18 - 26). In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) werden für 5 unbefristete E 14/ A 13/ A 14 – Stellen Deputatsstunden im Umfang von insgesamt 45 SWS ausgewiesen. Diese Stellen sind nicht alle besetzt. Vielmehr werden aufgrund von Dienstverträgen tatsächlich nur insgesamt 24 SWS erbracht (je 9 SWS durch die Mitarbeiter Ki. und He., die unbefristete Stellen innehaben, sowie je 2 SWS durch die drei Mitarbeiter P., Kn. und E., die jeweils nur eine halbe befristete Stelle mit einem Lehrdeputat von jeweils nur 2 SWS innehaben). Im Übrigen sind die unbefristeten Stellen nicht besetzt. Insoweit hätten die unbesetzten Stellen, anders als in der Tabelle (KAS 16, letzte Spalte der unbefristeten Stellen, in den Zeilen 2 und 3) nicht (nur) mit „N.N.“ und „N.N. (50%)“ aufgeführt werden, sondern richtigerweise mit „N.N.“ und „N.N. (77,77%)“ und „N.N. (55,55%)“ benannt werden können. Das ist aber unschädlich, da es nach dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) ungeachtet der tatsächlichen Besetzung einer Stelle allein auf das aus der vorhandenen Haushaltsstelle zu erbringende Lehrdeputat ankommt und hier im Ergebnis jedenfalls die nach den vorhandenen, wenngleich teilweise unbesetzten 5 Haushaltsstellen zu erbringende Lehrleistung (9 SWS je Stelle) zutreffend mit 45 SWS angegeben und in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde. Was die 7 befristeten Stellen mit einem zu erbringenden Lehrdeputat von 4 SWS angeht, werden hier in der Tabelle zutreffend vier tatsächlich besetzte volle Stellen und bezüglich des unbesetzten Rests der Stellen zwei unbesetzte volle „N.N“.- Stellen und eine „N.N. 50%“-Stelle sowie eine weitere „N.N. (35%)“-Stelle ausgewiesen, was in der Summe zutreffend die ausgewiesenen 28 SWS an zu erbringenden Deputatsstunden ergibt. Was die in der Tabelle der Stellenausstattung für das Institut für Biochemie und Molekularbiologie (KAS 18) ausgewiesenen Stellen und aus diesen Stellen zu erbringenden Lehrdeputatsstunden angeht, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung (vom 14.11.2019) mit ihrem Schreiben (vom 22.11.2019 – zdGA III) unter Vorlage einer bezüglich des Wiss.-Angest. W. korrigierten Tabelle geantwortet. Sie hat mit dieser Antwort die Frage des Gerichts bezüglich der sich aus der ursprünglichen Tabelle ergebenden möglichen drei verschiedenen Gesamtstundenzahlen zufriedenstellend dahin geklärt, dass bei den unbefristeten Stellen versehentlich eine volle „N.N.“-Stelle aufgeführt worden war, an deren Stelle richtigerweise die tatsächliche Besetzung dieser Stelle durch den Wiss.-Angest. W. hätte genannt werden müssen. Bezüglich des Physiologischen Instituts wird im Ergebnis gegenüber dem Vorjahr unverändert ein Gesamtdeputat von 97,5 SWS ausgewiesen (KAS 20). Hier sind 4,5 unbefristete E 14/ A 13/ A 14 Stellen aufgeführt. Was die tatsächliche Besetzung dieser Stellen angeht, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung (vom 14.11.2019) klargestellt, dass der Wiss.-Angest. S., der in der letzten Tabellenspalte mit 100 % geführt wird, tatsächlich nicht ein dementsprechendes Lehrdeputat von 9 SWS zu erfüllen hat, sondern – wie in der weiteren Tabelle unten auf KAS. 20 aufgeführt – nur ein Deputat von 4 SWS, weil insoweit bei der für ihn vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibung (KAS 65) nur versehentlich das Kästchen in der Rubrik „Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht“ nicht angekreuzt worden ist, wonach er deshalb – wie dort für diese Rubrik ausgewiesen – nur ein Deputat von 4 SWS zu erbringen hat. Der Sache nach hätte also in der oberen Tabelle auf KAS 20 für ihn nicht eine volle 100% Stelle mit einem Deputat von 9 SWS ausgewiesen werden können, sondern nur eine 50%-Stelle und im Übrigen eine 50%-N.N. Stelle. Das ist aber unschädlich, da die Beklagte, worauf sie in ihrem Antwortschreiben auch zutreffend hinweist, nach dem abstrakten Stellenprinzip in die Tabelle im Ergebnis entsprechend der vorhandenen Haushaltsstelle, ungeachtet ihrer nicht vollständigen Ausschöpfung durch eine tatsächliche Besetzung zu Recht eine volle Stelle mit einem Deputat von 9 SWS ausgewiesen hat. Bezüglich der ausgewiesenen 5,75 befristeten E 13-Stellen mit einem Lehrdeputat von je 4 SWS, also insgesamt 23 SWS, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung klargestellt, dass die Wiss.-Angest. S. mit ihrer in der Dienstaufgabenbeschreibung (KAS 67) und in der oberen Tabelle in der letzten Spalte (KAS 20) ausgewiesenen 60% Stelle eine insoweit im Haushalt ausgewiesene 75% Stelle nur teilweise ausfüllt und tatsächlich besetzt, so dass als unbesetzter Rest der Vollständigkeit und Klarheit halber noch eine 15% N.N.- Stelle hätte ausgewiesen werden können. Außerdem hat sie klargestellt, dass der Wiss.-Angest. T. mit seiner in der Dienstaufgabenbeschreibung (KAS 68) und in der oberen Tabelle in der letzten Spalte (KAS 20) ausgewiesenen 65%-Stelle eine insoweit im Haushalt ausgewiesene 100% Stelle nur teilweise ausfüllt und tatsächlich besetzt, so dass hier als unbesetzter Rest der Vollständigkeit und Klarheit halber noch eine 35% N.N.-Stelle hätte ausgewiesen werden können. Auch das ist wegen des abstrakten Stellenprinzips im Ergebnis unschädlich, da die Beklagte hier ungeachtet der tatsächlichen Besetzung zu Recht 5,75 Stellen ausgewiesen hat. Bezüglich des Lehrangebots aus Stellen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung hin klargestellt, dass die Wiss.-Angest. Q. mit ihrer 25% Stelle eine mit 100% ausgewiesene Haushaltsstelle nur teilweise ausfüllt und tatsächlich besetzt, so dass – wie mit der gerichtlichen Anfrage vermutet – hier insoweit der Klarheit halber noch eine 75% N.N.-Stelle hätte ausgewiesen werden können. Auch das ist nach dem oben Gesagten wegen des abstrakten Stellenprinzips im Ergebnis aber unschädlich. 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie schon im Studienjahr 2017/2018 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 28, 29), entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 03.09.2016 - GABl. 2016, 55 - i.d.F. v. 13.03.2018 - GBl. 85 [95]). Für eine reduzierte Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS ist insofern allein die Befristung der Stelle entscheidend, nicht hingegen ihre jeweilige Eingruppierung in eine (einfache oder höherwertige) Entgeltgruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.13 – 17). Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 79) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so schon zum Studienjahr 2017/2018 VG, Rn. 29). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2019 - KAS 81). 1.1.1.2. Deputatsverminderungen Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen (KAS 7, 8, 10, 13, 18, 20, 82) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert. Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2019 - KAS 82 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 27.11.2018 - KAS 83; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2017/2018 schon VG, Rn. 32; vgl. zur Zulässigkeit der Deputatsverminderung für einen Sonderforschungsbereichssprecher um 2 SWS auch VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.19, 20). Die Funktion der Prodekanin hat nach wie vor Frau Prof. Dr. H. inne, die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt (KAS 7, 10, 13, 18, 40, 82; http://www.med.uni-freiburg.de/de/verwaltung/dekanatsverwaltung-1). Der Strahlenschutzbeauftragte ist noch immer Prof. Dr. K., der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (KAS 7, 10, 13, 18, 40, 43, 44, 82, 85; siehe auch die Entscheidung des Ministeriums vom 31.08.2007 über die Ermäßigung von 2 SWS für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten und die daran anknüpfenden Fakultätsbeschlüsse KA 88 - 90). Und auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt (KAS 8, 10, 13, 20, 82; siehe auch den zugrunde liegenden Erlass des Ministeriums vom 20.09.2016 – KAS 91), der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (vgl.https://www.med.uni-freiburg.de/de/fakultaet/profs/XXXX). 1.1.2. Weiteres Lehrangebot Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote. a. Lehraufträge/Titellehre Das in den früheren Jahren noch vorhandene, aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie resultierende, kapazitätserhöhende Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden (L) im Umfang von durchschnittlich 0,5 SWS ist, wie schon im vergangenen Studienjahr 2018/2019 nicht mehr vorhanden (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 – , juris, Rn. 43). In der Haupt-Tabelle (KAS 3) und in der Tabelle zu Ziff. 4.2 (KAS 10) sowie in der Tabelle zu Ziff. 5.2 (KAS 11) ist - vor diesem Hintergrund beanstandungsfrei - für Lehrauftragsstunden ein Wert von „0“ eingestellt worden. Auch sonst sind keine Lehraufträge vorhanden, die gem. § 10 KapVO zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden: In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 13). Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 3 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 10, 13, 22, 80). Dass in der untersten Tabelle auf KAS 13 in der ersten Spalte versehentlich nur 2 SWS genannt werden, ist unschädlich, da in der letzten Spalte dann tatsächlich der richtige Wert von 3 SWS genannt wird und durchweg in allen Tabellen in der Kapazitätsberechnung (KAS 9, 10, 13, 22, 80) im Ergebnis immer der unter Einrechnung von 3 SWS ermittelte richtige Wert von insgesamt 44 SWS Lehrdeputatsstunden aus den Stellen des Instituts für Medizinische Soziologie und Psychologie aufgeführt wird. Unschädlich ist insoweit auch, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gem. § 10 KapVO VII gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ zuzuschlagende kapazitätserhöhende „Lehrauftragsstunden (L)“ (KAS 3, 10, 11) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 42). Lehrauftragsstunden (L) im Sinne von § 10 KapVO VII, die in der Tabelle zu 4.2 (KAS 10) hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 43 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor: Die im Kapazitätsbericht (KAS 92) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden bezieht sich zutreffend auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2018 und WS 2018/2019. Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen außer den hier nicht relevanten, da bereits im Stellenplan des Instituts als Lehrdeputat ausgewiesenen 3 SWS (KAS 9, 10, 13, 22, 80), sonst keine Lehrauftragsstunden zur Verfügung (KAS 92). Am Institut für Anatomie und Zellbiologie gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 92) ein Angebot von 8,7 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2018. Diesen standen insgesamt 23,8 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 N.N.-Stelle im Bereich C4/C3/W3 [also 9 SWS] und 3,7 N.N.-Stellen im Bereich der befristeten Stellen E13 [also 3,7 x 4 SWS = 14,8 SWS], mithin insgesamt 23,8 SWS [= 9 + 14,8] – vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 – Stand 29.09.2017, S. 16). Ferner gab es 13,4 SWS aus Lehrauftragsstunden im WS 2018/2019. Diesen standen insgesamt 26,4 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus 2 unbesetzte N.N.-Stellen im Bereich C4/C3/W3 [also 2 x 9 SWS = 18 SWS ] und aus 2,1 befristeten N.N.- Stellen E 13/ E 14 [also 2,1 x 4 SWS = 8,4 SWS], mithin insgesamt 26,4 SWS [= 18 + 8,4] – vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 – Stand 29.09.2017, S. 16). Am Physiologischen Institut gab es ausweislich der Kapazitätsakte (KAS 92) 4,5 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2018. Diesen standen in diesem Semester nach dem Stellenplan insgesamt 22 SWS aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus 2 unbesetzten, unbefristeten Dauerstellen: 2 N.N.-Stellen im Bereich C4/C3/W3 [also 2 x 9 SWS = 18 SWS] und einer N.N.-Stelle im Bereich der befristeten Stellen E 13/E 14 [also 4 SWS], mithin insgesamt 22 SWS [= 18 + 4] - vgl. Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 – Stand 29.09.2017, S. 20; soweit dort in der damaligen Kapazitätsakte für das WS 17/18 noch zwei befristete N.N.-Stellen ausgewiesen sind, hat sich diese Zahl offenbar auf eine N.N.-Stelle reduziert). Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge (KAS 92) 2,5 SWS aus Lehrauftragsstunden im SS 2018. Diesen standen insgesamt 20,07 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich aus einer hälftig unbesetzten Dauerstelle also 0,5 N.N.-Stelle im Bereich E13,14,15/A13,14,15 [0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS) und aus 4,05 unbesetzten befristeten Stellen im Bereich E13/A13-Stellen [4,05 x 4 SWS = 16,02 SWS), also insgesamt 20,07 SWS [= 4,5 SWS + 16,02 SWS]). Im WS 2018/2019 gab es 1 SWS aus Lehrauftragsstunden (KAS 92), der insgesamt 25,8 SWS an Lehrverpflichtungen aus vakanten Stellen gegenüberstanden (nämlich aus einer 0,5 unbesetzten Dauerstelle, also eine 0,5 N.N.-Stelle im Bereich E13,14,15/A13,14,15 [9 SWS] und aus 4,2 unbesetzten befristeten Stellen E13/A13-Stellen [ 4,2 x 4 SWS = 16,8 SWS), also insgesamt 25,8 SWS [= 9 SWS + 16,8 SWS]). Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2018 und WS 2018/2019) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 17,05 SWS (= [2 + 2 + 8,7 + 13,4 + 4,5 + 2,5 + 1,0 = 34,1] : 2 = 17,05) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 59,03 SWS (= [23,8 + 26,4 + 22 + 20,07 + 25,8 = 118,07] : 2 = 59,03). b. Drittmittelbedienstete Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2019 - KAS 93). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn.54). Am Institut für Physiologie gibt es nach wie vor eine volle 100 % E13-Stelle (unbefristet), die, weil sie zu 50 % aus nicht mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 62, 63 - und untere Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre. c. Gastprofessuren An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 15.01.2019 - KAS 92; siehe dazu auch VG, Rn.57). d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 61). e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 61). Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 390,5 SWS zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 3, 10, 11). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 94 - 101). Änderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) in den Exportstudiengängen Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. ergeben (KAS 101). a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die in die Kapazitätsberechnung (Anl. 9.1 und 9.5 - KAS 95, 99) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.9.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382 und der aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Wie schon im Vorjahr (vgl. VG, Rn. 66) gibt es insoweit nichts zu beanstanden. Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe Kapazitätsakte Klinik WS 2019/2020 - Stand 06.08.2019 - S. 3, 4; dass hier in der Kapazitätsakte Klinik die Gruppengröße der „Vorlesung QB 3 Gesundheitsökonomie“ fälschlich mit 315 - statt entsprechend der o.g. Satzung über die Betreuungsrelation im 2. Studienabschnitt mit 158 - angegeben wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der für die Exportberechnung relevanten Aufstellung zur Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit in der im vorliegenden Fall allein relevanten Kapazitätsakte Vorklinik WS 2019/2020 hier der richtige Wert einer Gruppengröße von 158 angegeben wird - siehe KAS 95 und 99. Unschädlich ist dies im Übrigen auch für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität, da dies nicht den Unterricht am Krankenbett und die Hospitationen betrifft, die letzten Endes für diese klinische Ausbildungskapazität allein entscheidend sind). Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 95). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 im Studiengang „Pharmazie B.Sc.“ bzw. 45 im Studiengang „Pharmazie Staatsexamen“ - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KAS 95, 97; siehe dazu VG, Rn. 70 -74). Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.08.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die insoweit relevante Änderungen durch keine der seither in Kraft getretenen Änderungsfassungen dieser Prüfungsordnung erfahren hat (zuletzt die 28. Änderungsfassung vom 29.11.2019 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 50, Nr. 77, S. 425), da diese Änderungsfassungen den Studiengang Pharmazie B.Sc. entweder schon gar nicht betreffen, oder aber ihn zwar betreffen, aber keine die hier relevanten Parameter betreffenden Änderungen enthalten. Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2019, vgl. https://www.pharmazie-web.uni-freiburg.de/de/studium/bachelor/pdf-downloads/Modulhand-buch_B.Sc.PharmWiss_2019_PO2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ mit jeweils 3 SWS zu belegen sind (siehe S. 19 Modulhandbuch). Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt die nach wie vor unveränderte einschlägige Studienordnung (vom 27.02.2002 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 33, Nr. 8, S. 9 - in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 19.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57), wonach je 3 SWS Vorlesung in Grundlagen der Anatomie bwz. der Physiologie und im Umfang von 2 SWS ein Praktikum der Physiologie in diesem Studiengang zu belegen sind. Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourse Catalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flow ExecutionKey=e1s2 bzw. ....e1s7). c. Zahnmedizin Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 36,8218 SWS (KAS 95) beanstandungsfrei berechnet worden (vgl. zum Wert von 36,7343 SWS im WS 2017/2018 VG Rn. 75 - 84). Der von der Beklagten (anstelle des sich aus der Addition der in der Spalte „Curricularanteile [CA]“ – KAS 95 – ausgewiesenen Werte ergebenden Werts von 1,0896) kapazitätsgünstig für den Export in die Zahnmedizin pauschal angesetzte Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,8666 wurde schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt, die bereits diesen Wert nennt (VG, Rn. 77 und schon VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 – NC 6 K 1384/10 –, juris, Rn. 27). Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der für diesen Studiengang geltenden Studienordnung der Beklagten und ihrem in Anlage 1 zu dieser Studienordnung geregelten Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Zahnmedizin (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ vom 16.01.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in ihrer aktuell gültigen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 69, S. 387, die nur zum - hier nicht relevanten - klinischen Studienabschnitt des Zahnmedizinstudiums neue Regelungen bezüglich des Studienplans enthält). Die darauf beruhende Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist - wie schon im Vorjahr - nicht zu beanstanden (dazu VG, Rn. 75 - 84). Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis, Medizin - Zahnmedizin – Zahnärztliche Vorprüfung - https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/course catalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=showCourseCatalog-flow&_flowExecutionKey= e1s1). Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist mit 42,49 (= 42,486 aufgerundet – KAS 95, 97, 98) korrekt ermittelt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zahl der in dem Zeitraum der dem Berechnungsstichtag - hier richtig der 01.01.2019 - vorangegangenen letzten sechs Semester (SS 2016 - WS 2018/2019) zugelassenen Studierenden (43,8) unter Abzug der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten (hier: 0) und der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Zweitstudenten (pauschal 3 % von 43,8 = 1,314) zugrunde gelegt (43,833 = gerundet 43,8 abzüglich 1,314 = 42,486 = gerundet 42,49 - siehe KAS 98). Nicht zu beanstanden ist, dass dabei nicht auf die durch die ZZVO festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stattdessen auf die Zahl der tatsächlich Zugelassenen abgestellt wird (vgl. VG, Rn. 81 - 83). Daraus ergibt sich ein Umfang des Exports in die Zahnmedizin (CA x Aq/2) von 36,8218 SWS, wie ihn die Beklagte zutreffend ermittelt und ausgewiesen hat (0,8666 x 42,49 = 36,8218 SWS - KAS 95). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Zu Recht hat die Beklagte diesen Studiengang als einen nicht der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang eingestuft und daher von dieser Lehreinheit für Studierende dieses Studiengangs erbrachte Lehrleistungen als Dienstleistungsexport bei der Berechnung der Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit abgezogen. Die demgegenüber von einem der Kläger erhobene Rüge, insoweit sei kein Dienstleistungsexport zu berücksichtigen, weil dieser extrem betreuungsintensive Studiengang der Lehreinheit Vorklinik zuzuordnen sei, greift nicht durch. Vielmehr ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg und auch in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon seit langem anerkannt, das eine wirksame, nicht abwägungsfehlerhafte Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums vorliegt, mit der der frühere Studiengang Molekulare Medizin im Zuge des Bologna-Prozesses in die getrennten Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor of Science und Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.)aufgeteilt und obendrein nur der Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science (B.Sc.) der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet wurde, wohingegen der Studiengang Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.) nach dem Schwerpunkt seiner materiellen Lehrnachfrage der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet wurde (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 – NC 6 K 1384/10 –, juris, Rn. 28 – 34 sowie VGH Bad.- Württ., B. v. 7.6.2011 – NC 9 S 775/11 – juris Rn. 11 – 14 und U. v. 11.06.2013 – NC 9 S 675/12 -, juris, Rn. 31 sowie U. v. 20.11.2013 – NC 9 S 1108/12 –, juris, Rn. 38 – 44). Im Übrigen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin Master of Science zur Lehreinheit Vorklinik, wie sie von Klägerseite favorisiert wird, am Ergebnis einer damit verbundenen Minderung der Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit zu Lasten des vorliegend relevanten Studiengangs Humanmedizin nichts ändern würde, weil sich dann im Rahmen der für die dieser Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu bildenden Anteilsquote an der Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit die Anteilsquote für den betreuungsintensiven Studiengang Molekulare Medizin Master stark zu Lasten der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin verschieben würde. Den damit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte auch seiner Höhe nach mit 4,5200 SWS zutreffend beziffert (KAS 95). Die dem zugrundeliegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Rn. 86 - 92). Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (gemessen in SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. VG Rn. 87) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.08.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen der unter anderem auch für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. maßgeblichen (Rahmen-) „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science [M.Sc.]“ enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (siehe zuletzt 39. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science M.Sc.“ vom 17.12.2018 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 49, Nr. 64, S. 489). Die Exportberechnung entspricht auch den gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem aktuellen Modulplan ( Stand – 24.01.2020 - http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/de/m-sc-molekulare-medizin/studium/module/ModulhandbuchMaster.pdf/view dort Seiten 7, 8). Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist die mit nur vier Teilnehmern sehr geringe Gruppengröße „4“ des „Praktikums Funktionelle Biochemie“ im Modul 1 des Studiengangs „Molekulare Medizin M.Sc.“, das von dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institut für Biochemie/Molekularbiologie durchgeführt wird, sowie die mit fünfzehn Teilnehmern ebenfalls geringe Gruppengröße von „15“ im anteilig ebenfalls von Instituten der Lehreinheit Vorklinik erbrachten „Experimentellen Wahlpflichtpraktikum“ im Modul 8 dieses Studiengangs (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 3 unter Verweis auf sein Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 73). Auf der Basis der genannten Werte wurde für die drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. (Modul 1: Praktikum - Funktionelle Biochemie; Modul 8: Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Modul 9: Masterarbeit) fehlerfrei ein von der Lehreinheit Vorklinik erbrachter Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,5650 (= 0,5000 + 0,0500 + 0,0150) errechnet (KAS 95, 118, 125, 135). Diese Curricularanteile ergeben sich für die Module 1 und 8 fehlerfrei aus der Division der Semesterwochenstundenzahl (SWS) durch die Gruppengröße (g) und die anschließende Multiplikation des Ergebnisses mit dem für Praktika hier zutreffend angesetzten Faktor (f) „0,5“. Beim Modul 1 (Praktikum Funktionelle Biochemie) ergibt dies einen CA Wert von 0,5000 (= 4,0 : 4 = 1 x 0,5 = 0,5000). Bezüglich des Moduls 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) hat die Beklagte insoweit der Tabelle zufolge beanstandungsfrei den von der Lehreinheit Vorklinik beigesteuerten Anteil an der Durchführung und Betreuung dieses Praktikums auf 5% beziffert, so dass sich dafür ein CA Wert von 0,0500 (= 30,0 : 15 = 2 x 0,5 = 1 x 5% = 0,0500) ergibt. Bezüglich des Moduls 9 (Betreuung der Masterarbeit) hat die Beklagte zu Recht den Curricularanteil (CA) für den Betreuungsaufwand der Masterarbeit mit dem dafür gem. § 3 Abs. 6 S. 2 LVVO vorgesehenen Wert von „0,6000“ angesetzt, weil es dafür naturgemäß einen festgesetzten Umfang einer Semesterwochenstundenzahl ebenso wenig gibt, wie eine bestimmte Gruppengröße, so dass eine Ermittlung des Curricularanteils im Wege der Teilung einer Semesterwochenstundenzahl durch eine Gruppengröße ausscheidet (so schon im Vorjahr zu dieser Berechnungsweise VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 98 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S.4, mit dem die gegenüber VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4238/16 –, juris erhobene Rüge ausdrücklich zurückgewiesen wurde, der für die Masterarbeit angesetzte CA-Wert von 0,6 SWS sei nicht plausibel und deshalb nach unten auf 0,5 SWS zu korrigieren). Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hat die Beklagte mit ihrem Antwortschreiben vom 22.11.2019 (z.d.GA III) bestätigt, dass der Anteil der Lehreinheit Vorklinik an dem CA-Wert von 0,6000 von im vorangegangenen Jahr noch 5% auf nunmehr nur noch 2,5% gesunken sei, worauf sich auch die Bemerkung auf KAS 116 beziehe, wonach der Anteil „etwas gesunken“ sei. Von daher hat die Beklagte dann beanstandungsfrei im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung den anteiligen Curricularwert für von der Lehreinheit Vorklinik für die Betreuung der Masterarbeit erbrachten Lehranteil mit 0,0150 (= 0,6000 x 2,5%) angesetzt. Der Berechnung des Exportumfangs hat die Beklagte ferner zutreffend eine Studierendenzahl von Aq/2 = 8,0 zugrunde gelegt (KAS 95). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „16“ genannt (siehe KAS 97, 101). Dass die Prognose dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel ist, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur letztjährigen Kapazitätsberechnung unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 99). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (4,3217) und den Anteil der vorklinischen Medizin daran (0,5650) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 27.03.2019 - siehe KAS 132) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII; siehe auch KAS 125) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 92; dies bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 – NC 9 S 348/17 –, Beschlussabdruck S. 3). Bei einem CA-Anteil von 0,5650 und einem Aq/2 von 8,0 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 95) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 4,5200 SWS (= 0,5650 x 8,0). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man – siehe KAS 95 rechte Spalte (CA x Aq/2) unten – zu den 4,000, die dort für das Modul 1 ausgewiesen werden, noch die dort ausgewiesenen 0,4000 für das Modul 8 und außerdem noch die dort ausgewiesenen 0,1200 für das Modul 9 addiert [4,5200 = 4,0000 + 0,4000 + 0,1200]). Insgesamt beläuft sich damit der ermittelte Export (E) auf 56,2545 SWS (KAS 95; siehe auch KAS 3 und 11). Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 390,5 [S] - 56,2545 [E] = 334,2455 SWS (KAS 3, 11). 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt. Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 ermittelt (KAS 3, 5, 105, 109, 120, 135) und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4954 errechnet (KAS 109, 118, 120, 132, 135; als Tabelle zum CNW Wert Mol.Med.B.Sc., war der Kapazitätsakte – KAS 112 – allerdings eine Tabelle beigefügt, die auf dem Stand 22.12.2017 hier noch einen Wert von 1,5767 ausweist. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hat die Beklagte dann allerdings mit ihrem Schreiben vom 22.11.2019 – z.d.GA. III – die richtigerweise allein zu berücksichtigende Tabelle vorgelegt, die auf dem Stand vom 03.12.2018 hier auch den zutreffenden Wert des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an diesem zugeordneten Studiengang Mol.Med.B.Sc. mit 1,4954 angibt). Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2019/2020 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 26.07.2019, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, der mit dem Wintersemester 2019/2020 zum 01.10.2019 beginnt, für das die Studienplätze zu vergeben sind (siehe dazu §§ 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 KapVO VII; zur Aufteilung des akademischen Jahres auf Winter- und Sommersemester und zum Beginn des Wintersemesters zum 01.10.2019 siehe http://www.studium.uni-freiburg.de/de/fristen-und-veranstaltungen/semester-und-vorlesungszeiten/semester-und-vorlesungszeiten-folder), eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (Diese Aufteilungsentscheidung fehlte in der ursprünglichen Kapazitätsakte, ist aber auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hin von der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2019 – z.d.GA III – dann noch nachgereicht worden). Diese Aufteilungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Einer besonderen Rechtsform für diese Entscheidung bedarf es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 –, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 – NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor, NVwZ 2018, 119). Eine solche Überschreitung des für den gesamten Studiengang Medizin festgesetzten Curricularnormwerts von 8,2, der sich aus dem Curricularwert für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8812) und dem Curricularwert für den klinischen Studienabschnitt (5,6683 - siehe KapAkte Klinik WS 2019/2020, S. 10, dort fünfte Spalte unten) zusammensetzt, liegt hier allerdings auch schon gar nicht vor (1,8812 + 5,6683 = 7,5495 < 8,2). Soweit einer der Kläger gegenüber dem Curricularnormwert (CNW) die – pauschale, unspezifizierte – Rüge erhebt, dieser weiche mit der Folge einer zu geringen Ausbildungskapazität nach unten von den CNW-Werten „vergleichbarer Universitäten“ ab, die er nicht näher bezeichnet, greift diese Rüge vor dem genannten Hintergrund nicht durch. Denn für die Berechnung der hier vorliegend allein streitigen Kapazität Lehreinheit Vorklinik hinsichtlich der Ausbildungsleistung im vorklinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin spielt der CNW gar keine Rolle, sondern lediglich der Curriculareigenanteil dieser Lehreinheit an diesem vorklinischen Studienabschnitt (siehe dazu nachfolgend unter 2.1.), also der dafür ermittelte Teilcurricularnormwert (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.4 – 8 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 64 ff.). Darauf hat zu Recht auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und vorgetragen, gemeint könne mit dieser Rüge wohl nicht der CNW für den Studiengang Humanmedizin sein, der insgesamt bundesweit auf 8,2 festgelegt sei. 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt (KAS 3, 105, 109, 110, 120, 135; siehe ferner die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.11.2019 – z.d.GA III – nachgereichte Aufteilungsentscheidung des Ministeriums v. 26.07.2019). Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im vorigen Studienjahr 2018/2019 und auch schon im Studienjahr 2017/2018 ergeben hat (vgl. VG, Rn. 101). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es seither nicht gegeben. Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie durch die seither ergangenen Änderungssatzungen (zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) in diesen Punkten keine Änderung erfahren haben (vgl. VG, Rn. 102). Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (KAS 100, 102 - 108). Die schon für das Studienjahr 2017/2018 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 103). Dass auch die für die Praktika im 3. und 4.FS (Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II sowie Wahlfach - siehe KAS 104, 105) jeweils angesetzten Gruppengrößen von „10“ kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg bestätigt (siehe dessen Beschluss vom 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 5, 6, 13, 14, mit dem das Urteil des VG Freiburg vom 01.12.2016 - NC 6 K 4238/16 –, juris insoweit bestätigt und die demgegenüber vorgebrachte Rüge zurückgewiesen wurde, bundesweit üblich seien in diesen Lehrveranstaltungen Gruppengrößen von „15“, eine Gruppengröße von „10“ stelle eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege dar, die zu einem überhöhten Curricularwert der Vorklinik von 2,4347 und einem überhöhten Eigenanteil der Vorklinik daran von 1,8812 führe, was durch anteilige Kürzung dieser Werte unter Zugrundelegung des dem ZVS-Beispielstudienplans für die Vorklinik zu entnehmenden Wertes von 2,4167 als Maßstab zu korrigieren sei). Soweit einer der Kläger zwar den Begriff CWN verwendet, der Sache nach aber bezogen auf die Ermittlung des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts (und insoweit des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik) pauschal und unspezifiziert rügt, dieser sei „nicht plausibel“, da mittlerweile für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 250 ausgegangen werden müsse, übersieht er mit dieser Rüge, dass die Beklagte im Rahmen der gesamten Ermittlung (siehe Tabellen KAS 102 – 106) keine einzige Vorlesung kapazitätsungünstig mit einem Wert für die Gruppengröße von unter 250 Teilnehmern eingestellt hat, sondern – entsprechend der Studienordnung bzw. der Satzung über die Betreuungsrelation die Gruppengrößen für die Vorlesungen mit Werten zwischen 310, 380 bzw. sogar 400 eingestellt hat, was deutlich kapazitätsgünstiger ist, als eine Gruppengröße von lediglich 250. Die insoweit im Rahmen dieser Rüge zitierte Entscheidung (OVG NdS., B. v. 30.11.2004 – 2 NB 430/03 –, juris, Rn. 23), die seinerzeit noch eine Erhöhung der Gruppengröße von 180 auf 250 forderte, ist insoweit nicht einschlägig, sondern überholt. Auch soweit einer der Kläger rügt, Betreuungsleistungen für Praktika und die Korrektur von Bachelorarbeiten seien keine Lehrleistungen und dürften daher bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils nicht in die Berechnung eingestellt werden, geht diese Rüge fehl. Denn sie übersieht, dass im Rahmen des hier allein maßgeblichen vorklinischen Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin solche Leistungen hier von der Beklagten gar nicht in die Berechnung eingestellt wurden, da die Lehreinheit Vorklinik insoweit gar keine Bachelorarbeiten betreut. Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden (siehe Übersicht über die Importe KAS 5, 106 und die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hin mit Schriftsatz vom 22.11.2019 – z.d.GA III – nachgereichte Aufteilungsentscheidung des Ministeriums v. 26.07.2019), hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen (KAS 102 - 106), wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 104). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 102 - 106 dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 102 - 106 dort jeweils die äußerste rechte Spalte). Sie korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 106 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 108; siehe dazu auch die Tabelle KAS 5, 106). Die in der Tabelle auf KAS 5 aufgeführten Anteile der Lehreinheit Klinisch Praktische Medizin: 0,1568 bzw. der Lehreinheit Klinisch Theoretische Medizin: 0,0205, die in ihrer Summe den in der Tabelle auf KAS 106 (letzte Spalte, vorletzte Zeile) für die beiden klinischen Lehreinheiten (Klinik) insgesamt ausgewiesenen Curricular(fremd)anteil von 0,3618 (= 0,1568 + 0,2050) ergeben, setzen sich wie folgt zusammen: 0,1568 (= 0,0018 + 0,0500 + 0,0050 + 0,0125 + 0,0125 + 0,075 [= ¾ von 0,1000]) und 0,0205 (= 0,0200 + 0,1000 + 0,0600 + 0,025 [= ¼ von 0,1000]). Das ergibt sich zwar nicht im Detail aus der vorliegenden Tabelle (KAS 106), aber aus der Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr (Studienjahr 2018/2019 – dort KAS 92) vorgelegt hat und die zu jedem Fach noch die Anmerkung enthielt, ob die Lehre insoweit von der klinisch-theoretischen oder klinisch-praktischen Lehreinheit erbracht wird und ggf. auch mit welchem Anteil, und welche die Kammer in ihrer letztjährigen Entscheidung nicht beanstandet hat (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 115). Dass die Anteilsquotenbildung anhand des Verhältnisses der Anzahl der an der Lehrveranstaltung beteiligten Dozenten der Lehreinheit Vorklinik zu der Anzahl der daneben auch an der Lehrveranstaltung beteiligten Dozenten der Lehreinheit Klinik und - soweit sich deren anteiliger Einsatz noch „in Planung“ befindet - auch aufgrund einer Prognose kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei von der Beklagten ermittelt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die auch jüngst wieder vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 – NC 9 S 348/17 –, Beschlussabdruck S. 8 - 10, sowie 11 unten bis 13, wonach es eines namentlichen Nachweises der Lehrpersonen ebenso wenig bedarf, wie der Vorlage von dementsprechenden Listen bzw. dienstlicher Erklärungen). Die Beklagte hat auch die einzelnen Curricular-Fremd-Anteile der klinischen Lehreinheiten am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin mit genau den gleichen Quoten beziffert (KAS 108), wie sie von ihr in all den vorangegangenen Jahren dazu angegeben und von der Kammer in ihren jeweiligen Entscheidungen dazu als kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei eingestuft worden sind (vgl. dazu ausführlich die letztjährige, auf einer umfangreichen gerichtlichen Aufklärung dieser Quotenbildung beruhende Entscheidung VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 116 – 123). Die Quoten sind deshalb nach wie vor nicht zu beanstanden, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, insoweit könne sich hier etwas bezüglich dieser Grundlagenveranstaltungen in maßgeblicher Weise geändert haben. Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 105; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e). Die für die Bestimmung des hier maßgeblichen Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin maßgeblichen oben aufgeführten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich von dieser Lehreinheit erbracht und sind insoweit von der Beklagten auch zu Recht in die Berechnung des Curriculareigenanteils eingestellt worden, durch den das bereinigte Lehrangebot dieser Lehreinheit geteilt wird, um die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit zu ermitteln, nämlich die Zahl der Studierenden, die mit diesem Lehrangebot und diesem Curriculum ausgebildet werden kann. Auf die tatsächliche Erbringung der Lehrleistung kommt es an, da die so ermittelte Kapazität nach dieser Berechnung umso größer ist, je kleiner der Curriculareigenteil der Lehreinheit Vorklinik ist und sich mithin die Nichtberücksichtigung nicht erbrachter Curricularleistungen kapazitätsgünstig auswirkt. Dieser Eigenanteil ist also nicht allein anhand der normativen Vorgaben der für die Curricula maßgeblichen Studienordnungen zu bestimmen, sondern es ist auch die „Hochschulwirklichkeit“ der tatsächlichen Erbringung der im Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungen durch die Lehreinheit Vorklinik in den Blick zu nehmen, worauf einer der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Saarl. (B. v. 25.07.2013 – 2 B 47/13.NC –, juris, Rn. 6) zu Recht hingewiesen hat (siehe zu einer solchen Pflicht zur „Valutierung“ des Studienplans in der „Ausbildungswirklichkeit“ auch VGH Bad.-Württ, U. v. 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 –, juris, Rn. 16, 17 und U. v. 31.12.1982 – NC 9 S 962/81 –, juris, LS Nr. 5 zur „Valutierungspflicht“). Diesbezüglich aber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die gezielte Nachfrage des Gerichts ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass der im Pflichtcurriculum vorgeschriebene Unterricht der Lehreinheit Vorklinik auch tatsächlich so dauerhaft, systematisch und konsequent organisiert und durchgeführt wird. Die Fakultätsassistentin hat zudem in der mündlichen Verhandlung auch plausibel und lebensnah erläutert, dass sogar im Gegenteil alles andere zu Protesten der auf eine gute Ausbildung und damit Prüfungsvorbereitung angewiesenen Studierenden führen würde, so dass sie sich selbst in den wenigen, unvorhersehbaren Fällen jeweils händeringend bemühen müsse, auch nur den Ausfall einer einzelnen Unterrichtsstunde durch Einsatz von Ersatzlehrkräften bzw. durch das Angebot einer Nachholung der Lehrveranstaltung zu vermeiden. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal auch von Klägerseite keine konkreten Anhaltspunkte für einen systematischen, dauerhaften Ausfall im Curriculum und Studienplan vorgesehener Lehrveranstaltungen benannt wurden, wovon das Gericht nebenbei bemerkt in all den Jahren, wenn es denn so wäre, auch früher oder später Kenntnis erlangt hätte, da es in einem solchen Fall dann zu Klagen gekommen wäre, mit denen Prüfungsentscheidungen der Beklagten unter Hinweis auf einen massiven Ausfall der zur Prüfungsvorbereitung maßgeblichen Lehrveranstaltungen angefochten worden wären (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., U. v. 22. 03.1991 – NC 9 S 81/90 –, juris, Rn. 17: „In der mündlichen Verhandlung hat der Rektor der Beklagten die Valutierung des Studienplans in der Ausbildungspraxis ["mit Akribie"] bestätigt, was wegen der zahlreichen bereits während des Studiums zu erbringenden Leistungsnachweise und abzulegenden Prüfungen auch schwerlich anders vorstellbar ist“; auch die von einem der Kläger zitierte Entscheidung des OVG Saarl., s.o., lässt die ausdrückliche Erklärung der Hochschule im Termin mit dem Hinweis genügen, dass eine Falschaussage andernfalls ja mindestens dienstrechtlich-disziplinarische Konsequenzen hätte – so etwa auch VG Berlin, VG Berlin, B. v. 26.03.2014 – 30 L 813.13 –, juris, Rn. 47). Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student. Es entspricht insoweit auch ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass dieser Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik nicht unter Rückgriff auf den für die gesamte Vorklinik im ZVS Beispielstudienplan genannten Curricularwert von 2,4167 anteilig zu kürzen ist (siehe dazu oben unter Ziff. 2.1. im vierten Absatz). 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM) Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4954 ermittelt (KAS 3, 109, 118, 120, 132, 135; siehe dazu auch schon oben unter 2.). Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung (KAS 112) dazu eine Tabelle (Stand: 22.12.2017) vorgelegt hat, die – anders als an den oben genannten sonstigen Stellen der Kapazitätsberechnung – statt dessen einen Wert von 1,5767 ausweist, hat sie auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 zu diesem Punkt mit ihrem Schreiben vom 22.11.2019 (z.d.GA III) hin eingeräumt, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und hat mit diesem Schreiben die richtige Tabelle (Stand: 03.12.2018) vorgelegt, aus der sich der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik am zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit dem zutreffenden Wert 1,4954 ergibt. Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 109; dies bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 384/17 -, Beschlussabdruck, S. 3 und 4). Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn. 110) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2018/2019 unveränderte Nr. 4a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 27.03.2019 (KAS 132) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4954 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 118, 120, 125, 127). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 110; dies bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 – NC 9 S 384/17 -, Beschlussabdruck, S. 3; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff. 1.2.d.). In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. v. 07.06.2013 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die seither bis heute erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (zuletzt die 27. Änderungssatzung v. 27.09.2019 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 65, S. 343) enthalten insoweit für diesen Studiengang keine bzw. jedenfalls keine relevanten Änderungen (vgl. VG, Rn.111). Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 5, 6, 9, 11 und 13 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt (KAS 98), haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 112 ff.). Sie entsprechen auch den jeweiligen Beschreibungen dieser Module im Modulhandbuch (Stand 22.11.2019 http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/b-sc-molekulare-medizin/studienin halte/modulhandbuch/view). Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden (ausweislich des Modulhandbuchs S. 14, 17, 24, 28 und 33) auch tatsächlich von Lehrpersonen der vorklinischen Institute durchgeführt. Soweit einer der Kläger demgegenüber (unter Berufung auf OVG Bremen, U. v. 18.10.1994 -1 BA 16/94 -, juris, Rn. 26 – 34 = KMK-HSchR NF 41 C Nr. 15) rügt, eine Betreuung von Praktika bzw. Bachelorarbeiten stelle keine Lehre dar und sei daher auch nicht als Lehrleistung der Lehreinheit bei der Bestimmung ihres Curricularanteils in die Berechnung einzustellen, greift diese Rüge nicht durch. Dass die Lehreinheit Vorklinik in dem ihr zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. – hier in den Modulen 11 und 13 – auch in diesem Bereich Leistungen erbringt, welche die Beklagte daher zu Recht in die von ihr vorgelegte Tabelle dazu eingestellt hat (siehe die von ihr - anstelle der überholten, in der Kapazitätsakte - KAS 112 - noch enthaltenen Tabelle [Stand 22.12.2017] – auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 14.11.2019 hin mit Schreiben vom 22.11.2019 vorgelegte Tabelle [Stand 03.12.2018]), haben das Verwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in all den vorangegangenen Jahren kapazitätsrechtlich nie beanstandet, sondern ausdrücklich in ständiger Rechtsprechung gebilligt (so schon VGH Bad.-Württ., B. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rn. 19 – 29; siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 –, juris, Rn. 125 - 129). Insofern kann auf die Entscheidung des OVG Hamburg verwiesen werden (B. v. 13.11.2003 – 3 Nc 146/02 –, juris, Rn. 41 - 50), wonach auch solche Leistungen als Lehrleistung in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind, wenn sie nach dem Landeshochschulgesetz bzw. der Lehrverpflichtungsverordnung dienstrechtlich zu den zu erbringenden Lehrleistungen zählen. Das ist auch in Baden-Württemberg der Fall (siehe § 3 II, III und VI LVVO). Dass die zum Teil geringen Gruppengrößen insbesondere in den Praktika und dort insbesondere in den Wahlpflichtpraktika mit nur vier Teilnehmern kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind, entspricht der ständigen Kammerrechtsprechung, die auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 4 oben, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 98, 99). Die der Berechnung des Anteils der Lehreinheit Vorklinik an den Lehrveranstaltungen des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. zugrunde liegende Tabelle (Stand: 03.12.2018, 7. Spalte) unterscheidet sich hinsichtlich der eingestellten Zahlenwerte von der Vorjahresberechnung (Kapazitätsakte Vorklinik WS 2017/2018 - dort KAS 102) lediglich bezüglich der für das Modul 11 dieses Studiengangs (Studienbegleitendes Wahlfachpraktikum) ausgewiesenen Anteile der Lehreinheit Vorklinik an den jeweiligen dazu in der vorgehenden 6. Spalte ausgewiesenen, gegenüber dem Vorjahreswert unveränderten Curricularwerten (CA) (Modul 11: 0,8750 / 0,8750 / 1,5000). Wie im Kapazitätsbericht zutreffend ausgeführt wird (KAS 120) ist im Modul 11 der Anteil der Lehreinheit Vorklinik wegen gesunkener Inanspruchnahme studienbegleitender Wahlfächer aus der Lehreinheit Vorklinik von im letzten Jahr 25 % auf nunmehr nur noch 22,5 % gesunken (0,1969 = 22,5 % von 0,8750 bzw. 0,3375 = 22,5 % von 1,500). Das stellte eine nachvollziehbare, rationale und durch die im vorliegenden Klageverfahren ergänzend gemachten Zahlenangaben der Beklagten ausreichend untermauerte und daher kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Begründung dar (siehe zu der bezüglich der letztjährigen Kapazitätsberechnung im Einzelnen dargelegten Herleitung von Prozentanteilen zwischen 23% und 30% und des kapazitätsgünstigen Ansatzes eines im Zweifel geringen Anteils VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 135 – 138). Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4954 SWS/Student festgesetzt. 2.3. Gewichteter Curricularanteil Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4954 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,2455 und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 110, 120, 122, 124, 127, 128, 131, 133) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung (vgl. dazu VG, Rn. 118) die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge. Unter Zugrundelegung des Werts von 1,4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KAS 109) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Ergebnis zutreffend eine Anteilsquote von 8,30 % errechnet (vgl. dazu im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 143 – 186). Die sich durch Umformungen für die Rückwärtsberechnung der Anteilsquote ergebende Formel lautet insoweit: zp[MM]% = (30 : 2Sb x CAp[HM]x100%) : (1 + (30:2Sb x [-CApHM + CApMM]) ) In die Formel sind folgende nach dem oben Gesagten von der Beklagten zutreffend ermittelt Werte einzusetzen: Sb = 334,2455 und somit 2Sb = 668,4910 CAp[HM] = 1,8812 CAp[MM] = 1,4954 Daraus folgt: 30:2Sb = 30: 668,4910 = 0,0448771 CAp[HM] x 100% = 1,8812 x 100% = 188,12% 30:2Sb x CAp[HM]x100% = 0,0448771 x 188,12% = 8,44228 (statt in der Berechnung der Beklagten 8,442297652). CAp[HM] + CAp[MM] = - 1,8812 + 1,4954 = - 0,3858 30 : 2Sb x (-CAp[HM] + CAp[MM]) = 0,0448771 x -0,3858 = - 0,0173135 zp[MM]% = (30:2Sb x CAp[HM]x100%) : (1 + (30:2Sb x [-CApHM + CApMM]) ) ist demnach: zp[MM]% = 8,44228 : ( 1 + 0,0173135) = 8,44228 : 1,0173135 = 8,2986021 (statt der in der Kapazitätsberechnung [KAS 109] insoweit ermittelten 8,298618514). Dieser kleine Rechenfehler ist im Ergebnis unschädlich, da sich durch Aufrundung sowohl des korrekten Wertes (8,2986021), als auch des von der Beklagten errechnetes Wertes (8, 298618514) im Ergebnis beidesmal für zp[MM] ein Wert von 8,30% ergibt. (Anmerkung: In der Kapazitätsberechnung der Beklagten – KAS 109 – wird statt zp[MM]% hier „y%“ verwendet). Ist hier also die Anteilsquote zp[MM]% zutreffend mit 8,30% ermittelt worden, so folgt daraus, dass die den übrigen Anteil am Ganzen umfassende Anteilsquote zp[HM]% dann 91,70% beträgt (=100% - 8,30%), wie sie zutreffend in der Kapazitätsberechnung – KAS 109 – ausgewiesen wird). Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7250604 (= 1,8812 x 0,9170) + 0,1241182 (= 1,4954 x 0,0830) = 1,8491786, also gerundet 1,8492 wie er in der Kapazitätsberechnung zutreffend ausgewiesen wird (KAS 110). 3. Zahl der Studienplätze (Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 110): Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,2455 [Sb] x 2 = 668,4910 [2Sb] : 1,8492 x 0,9170 [zpHM] = 331,49807 Studienplätzen (statt 331,5060 Studienplätzen, wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden – KAS 110). Das ergibt (kapazitätsgünstig aufgerundet) 332 Studienplätze, wie sie die Beklagte hier in ihrer Berechnung ausgewiesen hat 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man (so die zutreffende Berechnung der Beklagten – KAS 110) mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,4910 [2Sb] : 1,8492 x 0,0830 [zpMM] = 30,004733; dass die Beklagten statt dessen 30,0000 in ihrer Berechnung ausgewiesen hat, ist unschädlich, da der zutreffende Wert 30,004733 abgerundet ebenfalls 30,00 ergibt). Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8187 zugrunde gelegt (KAS 4, 12, 110), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195). Die Prüfung der Schwundberechnung ergibt nämlich im Ergebnis einen Wert von 0,8186833 und damit aufgerundet den von der Beklagten zutreffend (auf KAS 114 und auch KAS 12) ausgewiesenen Wert von 0,8187. Dem so ermittelten Schwund wäre dann (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu trägen, nämlich die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben zu korrigieren, also zu erhöhen, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8187) vorzunehmen (30 : 0,8187 = 36, 643459 = aufgerundet 36,6435 - siehe auch KAS 110 und auch KAS 12). Dadurch würde sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 110), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 36,6435 erhöhen. Das wären gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 6,6435 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 110). Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 135), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 6,6435 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM : CApHM) ergibt, hier also 0,7949181 beträgt (= 1,4954 [CApMM] : 1,8812 [CApHM]). Aus den 6,6435 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7949181 insgesamt 5,2810 Studienplätze (= 6,6435 x 0,7949181 = 5,2810383 = abgerundet 5,2810) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (vgl. VG, Rn. 135). Der gegenüber dem Vorjahr geringere Curricularanteil (1,4954 statt 1,5767) und die damit auch geringere Anteilsquote des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (8,30 % statt 8,33 %) wirken sich im vorliegenden Berechnungszeitraum verglichen mit dem Vorjahr kapazitätsgünstig zugunsten der Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt aus. Zugleich führt dies aber auch dazu, dass sich bei der anteiligen Umrechnung von Schwundzuschlagsplätzen aus der Molekularen Medizin B.Sc. in Schwundzuschlagsplätze für die Humanmedizin-Vorklinik eine gegenüber dem Vorjahr geringere Zahl von Studienplätzen ergibt, die dem Studiengang Humanmedizin Vorklinik zugeschlagen werden (5,2810 statt 6,2585). Das aber ist hinzunehmen, da ein solcher Zuschlag rechtlich nicht geboten ist, sondern von der Beklagten rein freiwillig vorgenommen wird und insoweit abhängig von den zugrundeliegenden von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Parametern natürlich auch einmal geringer ausfallen kann. Die sich für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ergebende Zahl von 331,49807 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 5,2810 auf 336,77907, d.h. aufgerundet auf 337 Studienplätze. (Dass die Beklagte bei dieser Berechnung einen Wert von 331,5060 Studienplätzen [statt zutreffend: 331,498070] eingesetzt hat und dann durch Addition von 5,2810 auf einen Wert von insgesamt 336,7870 Studienplätzen kommt – KAS 111 - , ist unschädlich, da sich aus dieser Zahl durch Aufrundung ebenfalls die Zahl 337 ergibt). 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9993 ermittelt (KAS 1, 12, 113), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 – NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn. 148 – 150 und zuletzt VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5296/18 –, juris, Rn. 201 mit einer ausführlichen tabellarischen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen). Bei exakter Berechnung ohne Rundungen unter Verwendung der von der Beklagten in die Tabelle (KAS 113) eingestellten Werte ergibt sich ein Schwundfaktor von 0,999275. Bei Aufrundung ergibt sich dann der von der Beklagten insoweit zutreffend in der Tabelle ausgewiesene Wert von 0,9993. Die von einem der Kläger gegenüber der Schwundberechnung vorgetragenen Rügen greifen demgegenüber nicht durch. Soweit gerügt wird, ein „positiver“ Schwund dürfe nicht berücksichtigt werden, trifft dieser Obersatz zwar zu, aber diese Rüge verkennt, dass im hier konkret vorliegenden Fall gar kein positiver, nämlich den Wert von 1,0 überschreitender Schwundfaktor von der Beklagten ermittelt wurde, und geht damit ins Leere. Soweit außerdem gerügt wird, die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen müssten um die Zahlen der in den betreffenden Semestern aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig oder endgültig zugelassenen Studierenden erhöht werden, verkennt diese Rüge, dass es in dem von der Tabelle abgedeckten Zeitraum (WS 2015/2016 – WS 2018/2019) ausweislich der in juris veröffentlichen Entscheidungen der Kammer bzw. der zuvor für NC-Verfahren zuständigen 6. Kammer in dieser Zeit gar keine solchen Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gegeben hat, da in dieser Zeit jeweils keine verdeckten Studienplätze vom Gericht aufgedeckt worden sind (vgl. dazu, dass letztmals in dem – im vorliegenden Fall gar nicht mehr in der Tabelle abgebildeten – Kohortenübergang vom 2. zum 3. FS im WS 2009/2010 aufgrund gerichtlicher Entscheidung Zugelassene in die Schwundberechnung eingestellt worden sind, VG Freiburg, U. v. 17.11.2014 – NC 6 K 2436/14 –, Rn. 129, 130; vgl. insoweit auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 – NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn.156, 157). Und soweit schließlich gerügt wird, im Rahmen der Schwundberechnung seien die Bestandszahlen der höheren Semester um die Zahlen derjenigen Studierenden zu reduzieren, die faktisch keine Lehre mehr in Anspruch nähmen, weil es insoweit nicht auf den bloß formellen Status als zugelassener Studierender ankommen, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Lehrangebots der Beklagten, greift diese Rüge nicht durch (vgl. dazu, dass es allein auf die formal-rechtliche Zulassung ankommt VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 – NC 6 K 2436/14 –, juris, Rn.170, 171). Das gilt auch für die Rüge, beurlaubte Studierende dürften nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden (dazu, dass die tatsächlich Zugelassenen – außer den nur vorläufig Zugelassenen – bei der Schwundberechnung mitzuzählen sind, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 –, juris, Rn. 24, 25; dazu, dass auch Beurlaubte als normal Zugelassene mitzählen, siehe VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 – NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn.164 zum Umfang der – auch für die Schwundberechnung maßgeblichen – Belegungslisten und Belegungszahlen). Die Anwendung des mithin zutreffend ermittelten Schwundfaktors von 0,9993 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,77907 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von 336,77907 : 0,9993 = 337,01498 d.h. von abgerundet 337 Studienplätzen. (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte hier in ihrer Berechnung die Schwundquote von 0,9993 auf eine Studienplatzzahl von 336,7870 angewendet hat und damit zu einem Ergebnis von 337,0229 Studienplätzen gelangte. Denn dies ergibt abgerundet ebenfalls 337 Studienplätze). 5. Belegung Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.11.2019 – zdGA III) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 341 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 341 Studierenden ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der Überbuchung sogar um vier Studienplätze (also in einem ganz minimalen Umfang von lediglich 1,18 %) erweitert worden. Darüber hinaus stehen keine Studienplätze zur Verfügung. Eine Überprüfung dieser Überbuchungen anhand des Willkürmaßstabs (vgl. dazu m. Rspr.Nw: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd.2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 379 - 382, Rn. 795 - 800; siehe dazu auch die von Klägerseite zitierte Entscheidung OVG RP, B. v. 16.05.2017 - 6 B 10643/17.OVG –, juris) ergibt, dass sie nicht willkürlich und daher kapazitätswirksam ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch etwa ein prozessualer Anspruch von Kapazitätsklägern-/antragstellern auf Vorrang gegenüber denjenigen, die keinen Kapazitätsprozess führen, unter Missachtung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausgehebelt worden wäre und sie damit um eine im Kapazitätsverfahren bestehende Zulassungschance gebracht worden wären oder gar seitens der Beklagten absichtlich hätten darum gebracht werden sollen (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, a.a.O. Rn. 795, 798). Schließlich sind diese Zulassungen nur gegenüber den auch in einem Nachrückverfahren als rangbereit Nächste zu berücksichtigenden Studierwilligen erfolgt und nicht gegenüber den Klägern, die nach der VergabeVO-Stiftung auch an dem innerkapazitären Nachrückverfahren teilgenommen haben müssen, wenn sie wie im vorliegenden Fall mit ihrer Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl Erfolg haben wollen. Grundsätzlich führen zudem selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführte Überbuchungen weder zu einer Rechtsverletzung des außerkapazitär klagenden Studienbewerbers, noch vermitteln sie ihm gar einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris Rn. 206). Eine Überprüfung der Belegungsliste durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat schließlich ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Vier namentlich von der Beklagten aufgeführte Studierende sind von ihr erklärtermaßen gar nicht mitgezählt worden, weil sie schon wieder exmatrikuliert worden sind. Eine bis 31.03.2020 wegen Mutterschutz beurlaubte Studierende wurde hingegen erklärtermaßen mitgezählt, was nicht zu beanstanden ist, da ihr von Rechts wegen als Beurlaubter dieser Studienplatz zusteht und daher (ungeachtet seiner - ohnehin nur zeitweiligen und nur faktischen - Nichtnutzung) für sie frei zu halten ist und nicht durch Vergabe an einen Kapazitätskläger streitig gemacht oder gar ganz entzogen werden darf (vgl. VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn. 164; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 – 16). Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16). Auch die Angaben der Beklagten in der letztjährigen mündlichen Verhandlung haben dem Gericht zuletzt wieder gezeigt, dass diese die Belegungsliste ordnungsgemäß, sachlich und transparent führt und keinerlei Anhaltspunkte für insoweit falsche Angaben oder gar bewusste falsche Angaben bietet (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris Rn. 206). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 (ZZVO vom 01.06.2019 - GBl. 2019, 238) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2019/2020 auf 337 Vollstudienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.07.2018 bei der Beklagten unter Verweis auf eine behauptete Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 16.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung. Der Kläger/Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 86 Abs. 3 VwGO), den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zum Studium der Humanmedizin im ersten Studienabschnitt zum 1. Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2019/2020 insgesamt tatsächlich 341 Studienbewerber zugelassen worden (Belegungsliste - vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.11.2019 - Zu den Generalakten [zdGA] III-). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.