Beschluss
3 K 6647/17
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
15Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen beigeladenen Bürger bedarf nicht des Vorliegens besonderer Gründe, sondern ist in der Regel unter dem Vorbehalt der Prüfung des Einzelfalls anzunehmen.(Rn.5)
Tenor
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen beigeladenen Bürger bedarf nicht des Vorliegens besonderer Gründe, sondern ist in der Regel unter dem Vorbehalt der Prüfung des Einzelfalls anzunehmen.(Rn.5) Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen wird für notwendig erklärt. Über den nach Entscheidung in der Hauptsache gestellten Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, entscheidet nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das auch sonst für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszugs durch einen Beschluss der Kammer, da die vorherige Sachentscheidung ebenfalls durch die Kammer ergangen ist (vgl. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 17 sowie Schenke, a.a.O, § 87a Rn. 4 f.; vgl. zur Möglichkeit der Nachholung der Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14.15 -, m.w.N. bei juris). Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass vorliegend weder die Klägerin noch die Beklagte, sondern die - notwendig - Beigeladenen die gerichtliche Entscheidung erstreben, dass die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, der die Aufwendungen der "Beteiligten" und nicht etwa der Parteien (Kläger und Beklagter, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) erfasst. Die Beigeladenen sind Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO). Auch § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO macht seinem Wortlaut nach keinen Unterschied zwischen Kosten der Kläger und jenen der Beigeladenen. Die Beigeladenen können daher einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten haben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht in der Kostenentscheidung ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei auferlegt hat. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, gehören zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die den Beigeladenen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten; diese sind nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29.11.1985 - 8 C 82.84 - sowie vom 29.06.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2012 - 3 S 2452/10 - sowie VG Freiburg, Beschluss vom 03.07.2015 - 4 K 280/12 -, jeweils m.w.N. bei juris; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 C 02.925 -, juris). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladenen war vorliegend notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Bevollmächtigte ist bereits im Vorverfahren für die Beigeladenen mit einer förmlichen Bevollmächtigung unter anderem mit Schreiben vom 17.04.2017, 25.04.2017 und vom 10.08.2017 nach außen hin aufgetreten und hat einen, den Widerspruch der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheid beantragt. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.2019 - 2 A 1.18 -; vom 09.05.2012 - 2 A 5.11 - und vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 -, jeweils bei juris). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei im Regelfall zu bejahen, weil der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der regelmäßig mit Sachverstand ausgestatteten Verwaltung hinreichend zu wahren. Dies entbindet allerdings nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelprüfung, ob aus Sicht eines verständigen, aber nicht rechtskundigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht überflüssig und willkürlich, sondern erforderlich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 -, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 162 Rn. 77 m.w.N.; Schenke/Hug, a.a.O., § 162 Rn. 18 m.w.N.; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 162 Rn. 19 m.w.N.). Etwas anders ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es hier um die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladenen geht. Denn die Auffassung, dass eine anwaltliche Vertretung eines Beigeladenen im Widerspruchsverfahren regelmäßig als nicht erforderlich anzusehen sei bzw. besondere Gründe für deren Rechtfertigung vorliegen müssten (st.Rspr. des OVG des Saarlandes: vgl. u. a. Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 - sowie Beschlüsse vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 - und vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, jeweils m.w.N. bei juris; vgl. wohl auch VG Freiburg, Beschluss vom 03.07.2015, a. a. O.; s.a. Kunze, in: BeckOK, VwGO, 49. Edition Stand 01.01.2019, § 162 Rn 86c; Bader, a.a.O., § 162 Rn. 17), ist nicht überzeugend. Die sach- und fachkundige Behörde tritt nicht etwa an die Seite des Beigeladenen, sondern ist vielmehr in jeder Verfahrenssituation als vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn die Behörde einen für den Beigeladenen günstigen Verwaltungsakt erlassen hat und diesen - möglicherweise - verteidigt, ersetzt sie keine anwaltliche Vertretung und Beratung des Beigeladenen. Ein beigeladener Bürger ist auch nicht aufgrund seiner Verfahrenssituation als „Dritter“ besser in der Lage als ein klagender Bürger, die tatsächliche und rechtliche Situation einzuschätzen. Vielmehr ist auch er als Bürger wegen der Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des Rechts zumeist nicht in der Lage, die einschlägigen Rechtsvorschriften vollständigen zu erfassen und im Einzelfall seine Rechte in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht zu erkennen und wirksam gegenüber den Behörden wahrzunehmen. Im Ergebnis ist daher auch bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen entscheidend, ob vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war (so im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 29.06.2006, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.03.2012, a.a.O. sowie vom 03.06.1991 - 8 S 742/91 -; VG Koblenz, Beschlüsse vom 08.01.2016 - 4 K 337/14. - sowie vom 05.01.2012 - 7 K 724/11.KO -, jeweils bei juris). Gemessen daran war die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht überflüssig und willkürlich, sondern erforderlich. Es war den Beigeladenen nicht zuzumuten, das Vorverfahren hinsichtlich des von den Klägern begehrten, gegen sie gerichteten baurechtlichen Einschreitens allein zu betreiben, da sowohl tatsächliche als auch rechtliche Fragen im Bereich des Baurechts im Streit standen, die letztlich erst von der Kammer mit Urteil vom 19.02.2019 entschieden worden sind.