Beschluss
3 S 2452/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu Recht für notwendig erklärt.
• Nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO sind Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung festgestellt hat; dies gilt auch für Beigeladene.
• Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gehören auch die Aufwendungen des Vorverfahrens; die Kostentragung richtet sich bei Anschluss eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 154 ff. VwGO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten bei Bevollmächtigtenbeteiligung • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu Recht für notwendig erklärt. • Nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO sind Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung festgestellt hat; dies gilt auch für Beigeladene. • Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gehören auch die Aufwendungen des Vorverfahrens; die Kostentragung richtet sich bei Anschluss eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 154 ff. VwGO. Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Streitgegenstand war die Frage, ob die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind und dem Kläger auferlegt werden können. Im Vorverfahren hatte der Beigeladene zu 1 einen Bevollmächtigten beigezogen; die Beigeladenen zu 2 und zu 3 taten dies nicht. Das Verwaltungsgericht erklärte die Zuziehung für notwendig und legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 auf, nicht aber die der Beigeladenen zu 2 und zu 3. Der Kläger richtete hiergegen Beschwerde, die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung im Vorverfahren anerkannt; eine solche Entscheidung ist nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens. • § 162 Abs. 2 S.2 VwGO gilt auch für Beigeladene, wenn sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt; Beigeladene sind Beteiligte i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO und somit anspruchsberechtigt. • Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen umfassen nicht nur solche Auslagen, die aus dem gerichtlichen Verfahren entstehen, sondern alle zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Aufwendungen, also auch die Kosten des Vorverfahrens. • Sobald ein gerichtliches Verfahren an das Vorverfahren anschließt, ist die Kostentragung nicht mehr nach § 80 VwVfG, sondern nach §§ 154 ff. VwGO zu beurteilen; eine frühere Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren wird dadurch ersetzt. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war nach objektivem Maßstab einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei wegen der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich, sodass die Kostenübernahme gerechtfertigt ist. • Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO und unter Billigkeitsgesichtspunkten des § 162 Abs. 3 VwGO war es gerechtfertigt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko getragen hat; für die Beigeladenen zu 2 und zu 3 entfiel dies, da sie keinen Antrag gestellt hatten. • Die Kostenfestsetzung bedurfte keiner Streitwertfestsetzung, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine feste Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses vorgesehen ist. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 bleiben bei diesen. Begründend ist festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war und nach § 162 Abs. 2 S.2 VwGO erstattungsfähig ist, auch zugunsten des Beigeladenen, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt. Die Kostentragung richtet sich nunmehr nach §§ 154 ff. VwGO; wegen des von Beigeladenen zu 1 getragenen Kostenrisikos war dessen Aufwendung dem Kläger aufzuerlegen, während dies für die anderen Beigeladenen nicht zutraf.