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Urteil

NC 9 K 3809/20

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (352) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2020/2021 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verminderung des Lehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers ist nach wie vor nicht zu beanstanden. Auch eine Verminderung des Lehrdeputats um 4 Semesterwochenstunden für die Funktion der Prodekanin /des Prodekans ist nicht zu beanstanden. Es bedarf dazu weder eines individuell personenbezogenen Beschlusses, noch einer den Umfang des mit der Prodekan-Funktion verbundenen Arbeitszeitanteils im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit im Einzelnen aufschlüsselnden Berechnung und entsprechenden Darlegung durch die Hochschule, weil der Wissenschaftsverwaltung insofern ein Beurteilungsspielraum und Bewertungsvorrecht zusteht. Über die nach der KapVO VII aufgrund des Lehrangebots aus Stellen ermittelte Zahl von Studienplätzen hinausgehend darf in der Zulassungszahlenverordnung eine höhere als die rechnerisch ermittelte Zahl von Studienplätzen festgesetzt werden, wenn die Hochschule dies vorschlägt und damit von ihrer Befugnis zur „Übernahme einer Überlast“ Gebrauch macht. Zur Frage (hier offengelassen) ob es sich noch um eine „freiwillige“ Übernahme einer Überlast handelt, wenn die Hochschule die zusätzlichen, über die rechnerisch ermittelte Studienplatzzahl hinausgehenden Studienplätze aufgrund einer Hochschulfinanzierungvereinbarung übernimmt, mit der ihr Mittel für eine Aufstockung der rechnerischen Kapazität um eine bestimmte Studienplatzzahl zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Frage (hier offengelassen), ob schon eine Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung zu Lasten der Hochschule im Umfang von auch nur einem Studienplatz genügt, um den mit der NC-Klage geltende gemachten Anspruch eines Studienplatzbewerbers auf Zulassung außerhalb der (unter Berücksichtigung der Überlast festgesetzten) Zulassungszahl zu begründen, wenn es sich nicht mehr nur um eine das rechtlich Gebotene übersteigende „freiwillige“, Überlast handelt, auf die kein Rechtsanspruch des einzelnen Studienbewerbers besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (352) für das Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester für das Studienjahr 2020/2021 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verminderung des Lehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers ist nach wie vor nicht zu beanstanden. Auch eine Verminderung des Lehrdeputats um 4 Semesterwochenstunden für die Funktion der Prodekanin /des Prodekans ist nicht zu beanstanden. Es bedarf dazu weder eines individuell personenbezogenen Beschlusses, noch einer den Umfang des mit der Prodekan-Funktion verbundenen Arbeitszeitanteils im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit im Einzelnen aufschlüsselnden Berechnung und entsprechenden Darlegung durch die Hochschule, weil der Wissenschaftsverwaltung insofern ein Beurteilungsspielraum und Bewertungsvorrecht zusteht. Über die nach der KapVO VII aufgrund des Lehrangebots aus Stellen ermittelte Zahl von Studienplätzen hinausgehend darf in der Zulassungszahlenverordnung eine höhere als die rechnerisch ermittelte Zahl von Studienplätzen festgesetzt werden, wenn die Hochschule dies vorschlägt und damit von ihrer Befugnis zur „Übernahme einer Überlast“ Gebrauch macht. Zur Frage (hier offengelassen) ob es sich noch um eine „freiwillige“ Übernahme einer Überlast handelt, wenn die Hochschule die zusätzlichen, über die rechnerisch ermittelte Studienplatzzahl hinausgehenden Studienplätze aufgrund einer Hochschulfinanzierungvereinbarung übernimmt, mit der ihr Mittel für eine Aufstockung der rechnerischen Kapazität um eine bestimmte Studienplatzzahl zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Frage (hier offengelassen), ob schon eine Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung zu Lasten der Hochschule im Umfang von auch nur einem Studienplatz genügt, um den mit der NC-Klage geltende gemachten Anspruch eines Studienplatzbewerbers auf Zulassung außerhalb der (unter Berücksichtigung der Überlast festgesetzten) Zulassungszahl zu begründen, wenn es sich nicht mehr nur um eine das rechtlich Gebotene übersteigende „freiwillige“, Überlast handelt, auf die kein Rechtsanspruch des einzelnen Studienbewerbers besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von 352 Studienplätzen hinaus, die durch die Zulassung von 352 Studierenden von der Beklagten auch erschöpft wurde, gibt es keine zusätzlichen Studienplätze, die für eine Zuteilung an den Kläger/die Klägerin zur Verfügung stünden. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 noch durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 - zuletzt i. d. F. vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) bestimmt. (In ihrer aktuell gültigen Fassung beruht sie noch auf der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz in seiner mittlerweile überholten Fassung [HZG vom 15.09.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 05.05.2015 - GBl. 2015, 313] i.V.m. Art. 7 und Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 des mittlerweile überholten alten Staatsvertrags [2008] über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 [Gesetz v. 10.11.2009 - GBl. 2009, S. 663 -]. Die Verordnungsermächtigung für den künftigen Erlass einer Kapazitätsverordnung findet sich nun in § 3 S. 1 HZG [i.d.F. v. 15.10.2019 – GBl. 2019, 405] i.V.m. den Art. 6 und 12 Nr. 8 des neuen Staatsvertrags [2019] Dieser neue – am 21.03.2019, 27.03.2019 und 04.04.2019 von den verschiedenen Bundesländern unterzeichnete – „Staatsvertrag über die Hochschulzulassung“ ist mit Art. 1 des „Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes“ vom 15.10.2019 – GBl. 2019, 405 in Baden-Württemberg in Landesrecht umgesetzt worden und zum 01.12.2019 in Kraft getreten [vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 28.11.2019 – GBl. , S. 542] und findet erstmals auf das zentrale Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung [ vgl. die Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 1 S. 2 des Staatsvertrags-2019]; siehe auch Art. 5 Abs. 2 S. 1 des „Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des HZG“ [vom 15.10.2019 – GBl. 2019, 405]. Mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsvertrags [2019] ist der vorherige Staatsvertrag [2008] außer Kraft getreten [vgl. die Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 1 S.3 des Staatsvertrags-2019]). Die näheren Einzelheiten der nach dieser KapVO VII vorzunehmenden Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren Entscheidungen bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt. Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführliche, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckende Entscheidung zu deren letztjähriger Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris, auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: „Entscheidungen“, „erweiterte Suche“ bei Eingabe des Az. in die Suchmaske). Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen hat die Beklagte für das WS 2020/2021 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester rechnerisch eine Kapazität von 336 Studienplätzen ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsakte (KA) in kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt. Insoweit legt das Gericht die auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 von der Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2020 korrigierte Fassung der ursprünglichen, vom 15.05.2020 datierenden Kapazitätsberechnung zugrunde. 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Das Lehrangebot aus Stellen ist mit 390,5 SWS gegenüber dem Lehrangebot, wie es die Beklagte im Vorjahr nach dem letztjährigen Urteil der Kammer (a.a.O., Rn. 21 ff.) beanstandungsfrei ermittelt hat, insgesamt unverändert geblieben (so auch zutreffend die Kapazitätsberechnung in ihrer korrigierten Fassung vom 25.11.2020 – KAS 93). 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie schon in den vorangegangenen Jahren von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer nach wie vor unverändert gültigen Fassung (LVVO v. 03.09.2016 - GABl. 2016, 55 - i.d.F. v. 13.03.2018 - GBl. 85 [95]). Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 31 - 92) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 10.03.2020 - KAS 94). Das ist – entgegen der von einem der Kläger dagegen vorgetragenen Bedenken – nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (a.a.O., Rn. 32 ff.), mit denen sich dieser Kläger trotz gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 - , Rn. 32 - 34). 1.1.1.2. Deputatsverminderungen Auch hinsichtlich des Umfangs der in die Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen (KAS) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert (vgl. dazu das Vorjahresurteil der Kammer, a.a.O., Rn. 35 ff.). Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS sowie für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.01.2019 - KAS 82 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 10.03.2020 - KAS 95). Eine Änderung liegt hier gegenüber dem Vorjahr nur insoweit vor, als die Deputatsverminderung von 2 SWS für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers nun nicht mehr, wie in all den vorangegangenen Jahren, für einen am Institut für Physiologie lehrenden Professor (Prof. Dr. F.), sondern für einen am Institut für Biochemie/Molekurlarbiologie lehrenden Professor (Prof. Dr. M.) in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde. Da dieser vom 01.07.2019 bis 30.06.2023 die Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 1381 ausübt (vgl. dazu KAS 100), ist ihm mit Schreiben der Unversitätsklinikumverwaltung vom 10.07.2019 (vgl. KAS 101) auf der Grundlage der Ziff. 2 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 20.09.2016 und der darauf gründenden Beschlussfassung des Rektorats der Beklagten vom 30.11.2016 gem. § 12 Abs. 4 LVVO im Hinblick auf die mit dieser Funktion verbundene besondere Arbeitsbelastung eine Deputatsverminderung von 2 SWS gewährt worden. Das ist - wie schon im letztjährigen Urteil dargelegt - auch hinsichtlich des Umfangs dieser Ermäßigung nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit der Deputatsverminderung für einen Sonderforschungsbereichssprecher um 2 SWS auch schon vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.19, 20). Auch soweit von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegenüber dem Umfang der für die Funktion der Prodekanin (Frau Prof. Dr. H. vom Institut für Biochemie/Molekularbiologie) gewährten Deputatsverminderung von 4 SWS (vgl. dazu den bislang unverändert fortgeltenden Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 27.11.2018 – KAS 57) geäußert wurden, greifen diese im Ergebnis nicht durch. Die Ermäßigung beruht auf § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine Freistellungspauschale von höchstens 4 SWS für die Funktion des Prodekans/der Prodekanin zulässig ist. Dass im vorliegenden Fall bei einer großen medizinischen Fakultät, wie derjenigen der Beklagten, auch dieses normativ zugelassene Höchstmaß der Deputatsermäßigung ausgeschöpft wird, ist ohne Weiteres Plausibel. Das folgt auch schon daraus, dass die übrigen Hochschullehrer der Lehreinheit Vorklinik, die durch den Fakultätsrat und den Fakultätsvorstand bei der Beschlussfassung über die Gewährung von Lehrdeputatsermäßigungen repräsentiert werden, bereits aus Eigeninteresse im Sinne eines selbstregulativen Systems von „checks und balances“ darauf achten, dass eine gemessen am Umfang der Regellehrverpflichtung von 9 SWS umfangreiche Deputatsermäßigung von 4 SWS für die Ausübung der Prodekanfunktion nicht gewährt wird, wenn dies nicht im Wesentlichen tatsächlich dem Umfang der damit verbundenen Sonderbelastungen entspricht. Insoweit bedarf es entgegen der auf Klägerseite vertretenen Ansicht weder eines individuell personenbezogenen Beschlusses, noch einer den Umfang der mit der Prodekan-Funktion verbundenen Arbeitszeitanteil im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit im Einzelnen aufschlüsselnden Berechnung und entsprechenden Darlegung durch die Beklagte. Denn dieser kommt insoweit vielmehr ein gerichtlich zu respektierender Beurteilungsspielraum zu und es bedarf einer besonderen gerichtlichen Kontrolle nur dann, falls etwa für die Institute der Lehreinheit Vorklinik etwa zugleich mehrere solcher Deputatsverminderungen für mehrere Prodekane gewährt würden, was hier indessen nicht der Fall ist (so ausführlich zur Zulässigkeit der für den Prodekan durch die Beklagte gewährten Deputatsverminderung von 4 SWS schon seinerzeit VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 -, juris, Rn. 31 – 44 zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 LVVO, nämlich zu § 6a Abs. 2 S. 1 LVVO [a.F.]; siehe insoweit auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 107, Rn. 204 – 207 mit Nachweisen der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es auch schon bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers als solcher nicht Sache der Rechtsprechung sei, auf der Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen dazu zu treffen, welchen Anteil und welchen Einfluss ein festgesetztes Lehrdeputat auf das Arbeitszeitbudget des Hochschullehrers insgesamt habe, da der Wissenschaftsverwaltung insoweit vielmehr ein Bewertungsvorrecht zustehe). 1.1.2. Weiteres Lehrangebot Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote. a. Lehraufträge/Titellehre Wie im Vorjahr ist der Wert für Lehrauftragsstunden beanstandungsfrei mit „0“ in die Berechnung eingestellt worden (vgl. Tabelle 4.2. – KAS 18). Es sind keine Lehraufträge vorhanden, die gem. § 10 KapVO VII zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden (vgl. je 1 SWS Lehrauftragsstunde am Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Med. Psychologie und Soziologie – KAS 21, 26, 30). Darüber hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden. An einem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier nämlich wie schon im Vorjahr nach wie vor. Die im Kapazitätsbericht (KAS 102) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden bezieht sich zutreffend auf den maßgeblichen Zeitraum SS 2019 und WS 2019/2020. Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in diesen beiden dem Berechnungsstichtag (01.01.2020) vorangegangenen Semestern vorhandenen Lehrauftragsstunden, die nicht schon im Lehrdeputat des jeweiligen Instituts berücksichtigt wurden, beträgt mithin je Semester 13,52 SWS (= 8,12 + 14,42 + 2 + 2,5 = 27,04 SWS : 2 = 13,52) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 52,79 SWS (= 9 + 10,68 [= 2,67 x 4] + 13,5 [= 1,5 x 9] + 9,2 [= 2,3 x 4] + 9 + 8 + 9 +6 + 4,5 [= 0,5 x 9] + 4,5 [= 0,5 x 9] + 11,4 [= 2,85 x 4] + 10,8 [= 2,7 x 4]) = 105,58 : 2 = 52,79). b. Drittmittelbedienstete Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen. Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 10.03.2020 - KAS 103). Das ist wie im Vorjahr nicht zu beanstanden. c. Gastprofessuren An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 10.03.2020 - KAS 102). d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln. e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht. Auch insoweit wird auf die Vorjahresentscheidung verwiesen (a.a.O., Rn 64 ff.). Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 390,5 SWS zutreffend berechnet (dazu Nummern 4.1 und 5.2 der Kapazitätsakte - KAS 11, 18, 19). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) korrekt ermittelt worden (KAS 104 -109). Änderungen gegenüber dem Vorjahr haben sich insoweit nur hinsichtlich der durchschnittlichen Zulassungszahlen (Aq) in den Exportstudiengängen Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. ergeben (KAS 107). a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die in die Kapazitätsberechnung (Anl. 9.1 und 9.5 - KAS 105) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) maßgeblichen Art (Vorlesung, Kurs, Praktikum, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der gegenüber dem Vorjahr ebenfalls unveränderten einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382 und der aktuell unverändert gültigen Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Dazu wird auf das letztjährige Urteil der Kammer verwiesen (a.a.O., Rn. 70 ff.). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 105). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern - einschließlich der durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Semester (Aq/2) von 15 (= 30 : 2) im Studiengang „Pharmazie B.Sc.“ bzw. 45 (= 90 : 2) im Studiengang „Pharmazie Staatsexamen“ - den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (vgl. KAS 105, 107). Die für die maßgeblichen Parameter maßgeblichen Studienordnungen für den Studiengang Pharmazie B.Sc. bzw. für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen, und auch das Modulhandbuch gelten auch aktuell noch nach wie vor in ihrer seit dem Vorjahr unveränderten Fassung, so dass dazu auf das letztjährige Kammerurteil (a.a.O., Rn. 74 ff.) verwiesen werden kann. c. Zahnmedizin Der Umfang des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist nach der von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung (vom 25.11.2020) mit 36,9952 SWS (KAS 105) beanstandungsfrei berechnet worden. Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht der für diesen Studiengang ohne Veränderungen gegenüber dem Vorjahr fortgeltenden Studienordnung der Beklagten und ihrem in Anlage 1 zu dieser Studienordnung geregelten Studienplan für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Zahnmedizin. Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl pro Semester (Aq/2) ist von der Beklagten in der ursprünglichen Fassung der Kapazitätsberechnung (vom 15.05.2020) mit 42,49 (= 42,486 aufgerundet – KAS 104 -109) zwar falsch ermittelt worden. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 20.11.2020, mit der die entsprechenden Fehler aufgezeigt wurden, hat die Beklagte dann aber mit Schreiben vom 25.11.2020 eine nunmehr beanstandungsfreie, zutreffende Neuberechnung der Kapazität vorgelegt, mit welcher der Durchschnittswert der Zahl der in dem Zeitraum der dem Berechnungsstichtag - hier richtig der 01.01.2020 - vorangegangenen letzten sechs Semester (SS 2017 - WS 2019/2020) zugelassenen Studierenden (44) unter Abzug der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten (hier: 0) und der durchschnittlichen Zahl der in diesem Zeitraum zugelassenen Zweitstudenten (pauschal 3 %) zugrunde gelegt wurde. Daraus ergibt sich eine Durchschnittszahl von 44 – 0 – 1,32 (= 3 % von 44) = 42,68 (Dass die Beklagte hier den Wert in der Korrekturberechnung stattdessen auf 42,686 und daher aufgerundet auf 42,69 angesetzt hat (vgl. KAS 105, 107, 108 und 109), weil sie [unzutreffend] die 3% von 44 mit 1,34 [statt richtig: 1,32] ermittelt und angesetzt hat, ist – weil im Ergebnis kapazitätsgünstig – unschädlich). Unter Zugrundelegung des entsprechenden Werts von Aq/2 = 42,69 hat die Beklagte dann einen gegenüber dem Vorjahreswert (36,8218 SWS) leicht erhöhten Umfang der Exportlehrleistung in die Zahnmedizin von 36,9952 SWS zutreffend ermittelt (= 0,8666 [CA] x 42,69 [Aq/2] = 36,995154 = aufgerundet 36,9952 SWS). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat die Beklagte auch seiner Höhe nach mit 5,3676 SWS zutreffend beziffert (KAS 95). Die dem zugrundeliegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Berechnungsweise im letztjährigen Urteil verwiesen (a.a.O., Rn. 87 ff.). Diese haben nach wie vor Gültigkeit, da sich die zugrundeliegenden normativen Vorgaben gegenüber dem Vorjahr nicht verändert haben. Der insoweit für das „Praktikum Funktionelle Biochemie“, das „Experimentelle Wahlpflichtpraktikum“ und die „Masterarbeit“ veranschlagte Umfang dieser Lehrveranstaltungen (gemessen in SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.08.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die seither verabschiedeten Änderungsfassungen der unter anderem auch für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. maßgeblichen (Rahmen-) „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science [M.Sc.]“ enthalten insoweit keine relevanten Änderungen (siehe zuletzt 42. Änderungsfassung der „Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science M.Sc.“ vom 25.09.2020 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 51, Nr. 66, S. 328). Die Exportberechnung entspricht auch den gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem nach wie vor aktuellen Modulplan (Stand – 24.01.2020 - http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/de/m-sc-molekulare-medizin/studium/module/ModulhandbuchMaster.pdf/view dort S. 7, 8). Wie im Vorjahr ausweislich des letztjährigen Kammerurteils unbeanstandet wurde für die drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. (Modul 1: Praktikum - Funktionelle Biochemie; Modul 8: Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Modul 9: Masterarbeit) fehlerfrei ein von der Lehreinheit Vorklinik erbrachter gegenüber dem Vorjahr unveränderter Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,5650 (= 0,5000 + 0,0500 + 0,0150) errechnet (KAS 105). Die Beklagte hat insoweit in ihrer Antwort vom 25.11.2020 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 eingeräumt, dass ihre im Kapazitätsbericht (vom 15.05.2020 – KAS 1) getroffene Feststellung, der Curricularanteil im Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „leicht gesunken“ insoweit nicht zutrifft, da dieser Anteil vielmehr gleichgeblieben sei. Der Berechnung des Exportumfangs hat die Beklagte ferner eine (gegenüber dem Vorjahreswert von „8“) leicht erhöhte Studierendenzahl von Aq/2 = 9,5 zugrunde gelegt (KAS 95). Die durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. mit „19“ angegeben (siehe KAS 107, 109). Sie ist damit gegenüber dem Vorjahreswert („16“) gestiegen. Dass die Prognosen dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel sind, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur Kapazitätsberechnung 2018/2019 unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 99). Bei einem CA-Anteil von 0,5650 und einem Aq/2 von 9,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 105) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 5,3675 SWS (= 0,5650 x 9,5). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man – siehe KAS 105 rechte Spalte (CA x Aq/2) unten – zu den 4,7500, die dort für das Modul 1 ausgewiesen werden, noch die dort ausgewiesenen 0,4750 für das Modul 8 und außerdem noch die dort ausgewiesenen 0,1425 für das Modul 9 addiert [5,3675 = 4,7500 + 0,4750 + 0,1425]). Das ist ein gegenüber dem Vorjahreswert von 4,5200 leicht gestiegener Export in diesen Studiengang, der sich bei unverändertem Curricularanteil aus dem von 8 auf 9,5 gestiegenen diesjährigen Wert für Aq/2 ergibt. Insgesamt beläuft sich damit der ermittelte Export (E) auf 57,2754 SWS (KAS 105; siehe auch KAS 11 und 19), was gegenüber dem Vorjahreswert von 56,2545 eine – kapazitätsungünstige - leichte Erhöhung um ca. 1 SWS darstellt (so auch die Feststellung der Beklagten KAS 1. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 390,5 [S] - 57,2754 [E] = 333,2246 SWS (KAS 11, 19), also eine leichte Verringerung gegenüber dem Vorjahreswert von 334,2455 SWS. 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt. Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] zunächst einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 ermittelt, diesen aber auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 korrigiert und nunmehr mit 1,8814 in die Berechnung eingestellt (KAS 114) und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen Curricularanteil (CApMM) von 1,4954 errechnet (Anlage 11.1 unterste Zeile, 5. Spalte von rechts - KAS 121). Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2020/2021 hat das Wissenschaftsministerium am 11.08.2020 eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden. Auch wenn diese Aufteilungsentscheidung erst nach dem Beginn des auf den 01.01.2020 fallenden Berechnungszeitraums ergangen ist und der Curricularanteil hier noch – nach dem oben Gesagten unzutreffend – mit 1,8812 (statt richtig: 1,8814) angesetzt wurde, ist dies im vorliegenden Fall für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich. Einer besonderen Rechtsform für diese Aufteilungsentscheidung bedarf es nämlich ebenso wenig wie einer ausdrücklichen Festsetzung eines Curricularanteils für den klinischen Studienabschnitt. Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 –, juris, Rn. 62 - 68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 – NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor, NVwZ 2018, 119). Ganz abgesehen davon läge hier selbst bei Einstellung des Wertes von 1,8814 für den Curricularwert des vorklinischen Studienabschnitts eine solche Überschreitung des für den gesamten Studiengang Medizin festgesetzten Curricularnormwerts von 8,2 auch schon gar nicht vor (1,8814 + 5,7057 [= Curricularwert für den klinischen Studienabschnitt – vgl. KapAkte Klinik KAS 10, 5.Spalte von links] = 7,5871 < 8,2). Im Übrigen kann auch hier auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil (a.a.O., Rn. 103 ff.) verwiesen werden. 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] zunächst einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 ermittelt, diesen aber auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 korrigiert und nunmehr mit 1,8814 in die Berechnung eingestellt (KAS 114). Sie hat damit zu Recht und nunmehr beanstandungsfrei dem Umstand Rechnung getragen, dass der ursprünglich in der Tabelle zum 1. Semester (Anlage 10.1 – KAS 111 für das „Praktikum der Berufsfelderkundung“ mit dem Vorjahreswert eingestellte Curriculareigenanteil von 0,014 nur einem Anteil von 3/7 am gesamten, sich auf 0,0032 belaufenden Curricularanteil dieser Lehrveranstaltung entsprach, obwohl inzwischen dieser Anteil 4/8 beträgt (vgl. Anlage 10.4 – KAS 117), also gegenüber dem Vorjahresanteil von 3/7 gestiegen ist (4/8 = ½ von 0.0032 = 0,0016 [anstatt 3/7 von 0,0032 = 0,0014). Mit dieser Korrektur hat sie auf die entsprechende gerichtliche Anfrage in der Aufklärungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Versehen handelte, sie also damit nicht bewusst den unzutreffenden, aber kapazitätsgünstigeren Vorjahreswert stehen lassen, sondern korrigieren wollte. Das ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn es sich im Ergebnis kapazitätsungünstig auswirkt (vgl. dazu, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung sowohl kapazitätsgünstige, also auch kapazitätsschädliche Berechnungsfehler beachtlich und ggf. miteinander zu saldieren sind, wenn es sich nicht um bewusste Einstellung eines unzutreffenden, aber kapazitätsgünstigen Wertes durch die Beklagte handelt, VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 – NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 20 m.w.Nw.). Im Übrigen sind alle sonstigen Parameter gegenüber der letztjährigen – seitens des Gerichts nicht beanstandeten – Kapazitätsberechnung unverändert geblieben, so dass auf das letztjährige Urteil verwiesen wird. Die in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) enthaltenen Regelungen zur Art der Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße gelten nach wie vor unverändert, da sie durch die seither ergangenen Änderungssatzungen (zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382) in diesen Punkten keine Änderung erfahren haben, und sind von der Beklagten korrekt in die Berechnung eingestellt worden (KAS 110 -114). Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8814 SWS/Student. 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM) Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte – aufgrund der in allen Punkten gegenüber den Vorjahreswerten unverändert gebliebenen Parametern - einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung von 1,4954 ermittelt (KAS 121). Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2019/2020 unveränderte Nr. 4a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII). Der von der Beklagten für diesen Studiengang insgesamt ermittelte Curricularwert von 7,0894 (Anlage 11.1. – KAS 121) liegt innerhalb dieser Bandbreite. Der Senat der Beklagten hat durch Beschluss vom 27.05.2020 (KAS 148) einen Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4954 (am Gesamtcurricularwert von 7,0894) festgelegt (siehe im Einzelnen dazu KAS 148). In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. v. 07.06.2013 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 51, S. 533). Die seither bis heute erlassenen nachfolgenden Änderungssatzungen (zuletzt die 29. Änderungssatzung v. 25.09.2020 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 51, Nr. 67, S. 338) enthalten insoweit für diesen Studiengang keine bzw. jedenfalls keine relevanten Änderungen. Auf dieser Basis hat die Beklagte den Curricularanteil wie bereits im letzten Jahr beanstandungsfrei ermittelt. Da alle Parameter und Rechtsgrundlagen unverändert geblieben sind, kann daher auch in diesem Punkt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Berechnung auf das letztjährige Urteil der Kammer (a.a.O., Rn. 123 ff.) verwiesen werden. Nach allem hat die Beklagten den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4954 SWS/Student festgesetzt. 2.3. Gewichteter Curricularanteil () Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von - nunmehr von der Beklagten aufgrund der Aufklärungsverfügung korrekt in die Berechnung eingestellten - 1,8814 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4954 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 333,2246 und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 27.05.2020 - KAS 150 und zuvor schon die entsprechenden Begründungen der Vorlagen und Beschlüsse für den Fakultätsvorstand, Fakultätsrat und Senat - KAS 129, 130, 137, 138, 139, 148) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengänge. Unter Zugrundelegung des Werts von 1,4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (Anlage 11 - KAS 118) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Rahmen ihrer korrigierten Berechnung vom 25.11.2020 im Ergebnis nunmehr zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 8,32 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im letztjährigen Urteil der Kammer a.a.O., Rn. 135 -148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5269/18 –, juris, Rn. 143 – 186). Ist hier also die Anteilsquote zp[MM]% zutreffend mit 8,32% ermittelt worden, so folgt daraus, dass die den übrigen Anteil am Ganzen umfassende Anteilsquote zp[HM]% dann 91,68 % beträgt (= 100% - 8,32%), wie sie zutreffend in der Kapazitätsberechnung ausgewiesen wird – KAS 118). Der gewichtete Curricularanteil = CAp(HM) x zp(HM) + CAp(MM) x zp(MM) beträgt mithin 1,7248675 (= 1,8814 x 0,9168) + 0,1244172 (= 1,4954 x 0,0832) = 1,8492847, also aufgerundet 1,8493 wie er in der Kapazitätsberechnung zutreffend ausgewiesen wird (KAS 119). 3. Zahl der Studienplätze (Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 119): Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 333,2246 [Sb] x 2 = 666,4492 [2Sb] : 1,8493 [] x 0,9168 [zpHM] = 330,3855 Studienplätzen. Das ergibt (abgerundet) 330 Studienplätze, wie sie die Beklagte hier in ihrer Berechnung ausgewiesen hat. 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man (so die zutreffende Berechnung der Beklagten – KAS 119) mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (666,4492 [2Sb] : 1,8493 [] x 0,0832 [zpMM] = 29,983546; dass die Beklagten statt dessen 30,0000 in ihrer Berechnung ausgewiesen hat, ist unschädlich, da der zutreffende Wert 29,983546 aufgerundet 30,00 ergibt). Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8414 zugrunde gelegt (KAS 12, 119, 123). Die Schwundberechnung ergibt nämlich im Ergebnis einen Wert von 0,84135 und damit aufgerundet den von der Beklagten zutreffend ausgewiesenen Wert von 0,8414. Diese Schwundberechnung hat sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt (KAS 114; siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 –, juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 – NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195). Dem so ermittelten Schwund wäre dann (gem. § 16 KapVO VII) durch eine Schwundkorrektur Rechnung zu trägen, nämlich die bisher ermittelte Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch einen sogenannten „Schwundzuschlag“ entsprechend nach oben zu korrigieren, also zu erhöhen, um so die mit dem Schwund verbundene Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden zu berücksichtigen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wäre dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8414) vorzunehmen (30 : 0,8414 = 35, 65486 = aufgerundet 35,6549 - siehe KAS 119 und auch KAS 20). Dadurch würde sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt, die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,6549 erhöhen. Das wären gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 5,6549 zusätzliche Plätze, um die die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre. Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es, dass die Beklagte diesen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag stattdessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie diese zusätzlichen 5,6549 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. durch Multiplikation mit einem Faktor in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM : CApHM) ergibt, hier also 0,7948336 beträgt (= 1,4954 [CApMM] : 1,8814 [CApHM]). Aus den 5,6549 als Schwundzuschlag dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. an sich zwecks Schwundkorrektur zuzuschlagenden Studienplätzen ergeben sich im Wege der Umrechnung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7948336 insgesamt 4,4947 Studienplätze (= 5,6549 x 0,7948336 = 4,4947045 abgerundet 4,4947) im Studiengang Humanmedizin-Vorklinischer Abschnitt und werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das letztjährige Urteil der Kammer vom 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen). Die sich für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Abschnitt ergebende Zahl von 330,3855 Studienplätzen (siehe oben unter 3.1.) erhöht sich damit um 4,4947 auf 334,8802 d.h. aufgerundet auf 335 Studienplätze (so zutreffend die korrigierte Berechnung KAS 120). 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat die für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zunächst fehlerhaft ermittelte Schwundquote auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 hin neu berechnet und ausweislich ihrer mit Schreiben vom 25.11.2020 übermittelten korrigierte Berechnung (Anlage 12.1 – KAS 122) nunmehr eine Schwundquote von 0,9976 ermittelt (KAS 12, 20, 122), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt. Diese Berechnung basiert auf dem Hamburger Modell, wie es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zugrunde zu legen ist. Die Schwundberechnung im Einzelnen ist – entgegen der von einem der Kläger dagegen vorgetragenen Bedenken – nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im letztjährigen Urteil dazu verwiesen (VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 161), mit denen sich dieser Kläger trotz des ihm erteilten gerichtlichen Hinweises auf diese Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat. Soweit er hier explizit rügt, die Schwundberechnung der Beklagten enthalte weder die Anzahl der Studierenden des dem Berechnungsstichtags vorangegangenen WS 2019/2020 und berücksichtige zudem nicht die schwundbedingten Veränderungen der Studierendenzahl während zumindest vier vorangegangener Semester, trifft dies angesichts der Schwundberechnung der Beklagten (Anlage 12.1 – KAS 122) ersichtlich nicht zu. Denn diese Berechnung deckt die Schwundabweichungen von sogar sieben dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern ab, nämlich die Semesterübergänge vom WS 2016/2017 bis zum WS 2019/2020. Teilt man die von der Beklagten in ihrer korrigierten Berechnung entsprechend der gerichtlichen Aufklärungsverfügung für die Schwundstudienzeit ermittelte und in die korrigierte Berechnung eingestellte Zahl von 3,9902 (KAS 122) auf vier Semester auf, so ergibt sich ein Schwundfaktor von 0,99755. Diesen hat die Beklagte beanstandungsfrei ausweislich ihrer Berechnung auf 0,9976 aufgerundet. Die Anwendung des mithin zutreffend ermittelten Schwundfaktors von 0,9976 im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 334,8802 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von 334,8802 : 0,9976 = 335,68584 = aufgerundet 336 Studienplätzen. Bei der korrekten Berechnung sind also zwar zu Lasten der Kapazität höhere Werte für den Export und für den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik einzustellen, als in der ursprünglichen Berechnung, die sich ausweislich der gerichtlichen Aufklärungsverfügung und der Antwort der Beklagten darauf als unzutreffend erwiesen hat. Dies wird aber durch den nunmehr in die Berechnung einzustellenden korrekten, unter 1 liegenden Wert für den Schwundfaktor im Studiengang Humanmedizin und durch den dementsprechend zu gewährenden Schwundzuschlag soweit zugunsten der Kapazität ausgeglichen, dass sich im Ergebnis keine gegenüber der ursprünglich fehlerhaften Berechnung geringere Zahl von Studienplätzen, sondern die gleiche Zahl von Studienplätzen ergibt. 5. Überlast Auf Vorschlag der Beklagten ist über die nach allem rechnerisch zutreffend ermittelte Kapazität von 336 Studienplätzen hinausgehend eine Zahl von 352 Studienplätzen als Kapazität für das Studienjahr WS 2020/2021 und SS 2021 festgesetzt worden. Insofern handelt es sich um die Übernahme einer Überlast durch die Beklagte, die sich insofern gegenüber dem Land bereit erklärt hat, die Zulassungszahl von 337 Studienplätzen zugrunde zu legen, wie sie letztes Jahr zum WS 2019/2020 festgesetzt und vom Gericht nicht beanstandet worden war, und diese mit Blick auf die ihr teilweise schon vom Land Baden-Württemberg bewilligten Aufbaumittel aus der Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021 -2025 (HoFV II vom 31.03.2020) noch um einen Aufwuchs von 15 Studienplätzen aufzustocken, so dass sich daraus 352 (= 337 + 15) Studienplätze ergeben (vgl. Schreiben des Studiendekans an den Dekan vom 15.05.2020 – KAS 1 -13; siehe ferner Teil e) der Antwort der Beklagten vom 25.11.2020 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020). Eine solche Überlastübernahme im hier nur sehr begrenzten Umfang von 4,45 % (15 von 337 = 4,45%) ist nach der Kammerrechtsprechung kapazitätsrechtlich ohne Weiteres zulässig, da hiermit die auch bezüglich einer Überlastübernahme bestehende äußerste rechtliche Grenze einer unzulässigen Qualitätsunterschreitung ersichtlich nicht überschritten wird. In der Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist insoweit geklärt, dass eine solche Überlastübernahme kapazitätsrechtlich weder von einem Studienplatzbewerber überhaupt gerichtlich mit Erfolg gerügt werden kann, weil sie ihn wegen der kapazitätsfreundlichen Erweiterung der Kapazität unter keinem Aspekt in einem eigenen subjektiven Recht betreffen kann, noch dass ihr eine gesetzliche Grundlage fehlt, da sich eine solche vielmehr in dem in § 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII verankerten Vorschlagsrecht der Hochschule findet (vgl. insoweit auch § 3 S. 1 HZG, wonach die Zulassungszahlen vom Wissenschaftsministerium erst nach „Anhörung“ der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, und Art. 6 Abs. 4 Staatsvertrag [2019], wonach vor der Festsetzung der Zulassungszahl die Hochschule der zuständigen Landesbehörde zwar einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vorzulegen hat; siehe aber auch § 31 Abs. 3 S. 1 HRG, wonach die zuständige Landesbehörde die Hochschule vor der Festsetzung der Zulassungszahlen aufzufordern hat, ihre „Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studierenden“ mitzuteilen). Geklärt ist insoweit auch, dass aus dem Umstand einer Überlastübernahme nicht etwa geschlossen werden kann, dass die rechnerische Ermittlung einer niedrigeren als der infolge der Übernahme festgesetzten höheren Kapazität offensichtlich unzutreffend bzw. gar willkürlich sei (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 – NC 9 K 5575/18 – juris, Rn. 5, 6 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.2014 – NC 9 S 131/92 -, juris, Rn. 15; zu Überlasten aufgrund des Ausbauprogramms „Hochschulen 2012“ und des Programms „Perspektive 2020“ ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.03.2016 – NC 9 S 2497/15 und NC 9 S 2020/15 – unveröffentlicht -; zu Überlasten ferner VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 – NC 6 K 8606/17 – juris und B. v. 3.11.2016 – NC 9 K 3480/16 -, juris sowie B. v. 02.08.2013 – NC 6 K 313/13 – juris). Nach dieser Rechtsprechung kann schließlich eine Studienplatzklage überhaupt nur dann Erfolg haben, nämlich zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin/des Klägers führen, wenn sich die rechnerische Ermittlung der Kapazität in der Kapazitätsberechnung nicht nur zu Lasten der Beklagten als fehlerhaft erweisen, sondern außerdem an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens so viele zusätzliche „entdeckte“ Studienplätze ergeben würde, dass damit die Zahl der durch die Übernahme der Überlast zusätzlich geschaffenen Studienplätze um mindestens einen Studienplatz übertroffen, also „überbrückt“ würde (so die Kammerrechtsprechung unter anderem unter Verweis auf OVG NdS, B. v. 20.02.2013 – 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21 und OVG Bln.-Brdbg., B. v. 24.08. 2009 – 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, B. v. 22.03.2012 – 30 I 825.11 -, juris, unter Verweis auf OVG Bln.-Brdbg., B. v. 18.07.2011 – OVG 5 M 12.11 sowie VG Sigmaringen, B. v. 08.11.2010 – NC 6 K 2176/10 -, juris). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit den dagegen in einem Beschwerdeverfahren (bezüglich einer begehrten Zulassung zum Studium im 1. FS Psychologie an der Universität Konstanz) von einem Studienplatzbewerber erhobenen Einwand ausdrücklich verworfen, wenn es einer Hochschule möglich sei, aufgrund von Mitteln aus einem Ausbauprogramm des Landes für Hochschulen („Hochschulen 2012“ und „Perspektive 2020“) zusätzlich zu der errechneten Kapazität (von 60 Studienplätzen) weitere (52) Studienplätze (also insgesamt 112 Studienplätze) zur Verfügung zu stellen, dann könne mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG von einer „freiwilligen Überlastübernahme“ keine Rede sein, sondern aus dem durch dieses Grundrecht garantierten Leistungs- und Teilhaberecht bereits dann ein Anspruch eines Studienplatzklägers auf Zurverfügungstellung eines Studienplatzes, wenn sich die Kapazitätsberechnung der Hochschule (60 Studienplätze) auch nur um einen Studienplatz zu ihren Ungunsten als fehlerhaft erweise, weil dann 61 (60 +1) + 52 = 113 Studienplätze zur Verfügung stünden, also noch ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (112) zur Verfügung stehe (VGH Bad.-Württ., B. v. 04.03.2016 – NC 9 S 2497/15 – unveröffentlicht – und vorgehend VG Freiburg, B. v. 10.11.2015 – NC 6 K 2389/15 – unveröffentlicht; auf diese Entscheidungen Bezug nehmend auch VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 – NC 9 K 5575/18 -, juris, Rn. 5 – 7). Da sich nach dem oben Gesagten (siehe oben unter Ziffern 1 bis 4) die rechnerische Ermittlung von 336 Studienplätzen jedenfalls als fehlerfrei erweist, also sich auch bei korrekter Berechnung der Kapazität nicht einmal ein einziger zusätzlicher (bisher „versteckter“) Studienplatz ergibt, kann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob der - vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschwerdeverfahren abgelehnten - Argumentation, dass schon eine Fehlerhaftigkeit einer Kapazitätsberechnung zu Lasten einer Hochschule im Umfang von auch nur einem Studienplatz für einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der unter Berücksichtigung einer Überlast festgesetzten Zulassungszahl genügt, jedenfalls dann zu folgen ist, wenn es sich bei einer Überlast nicht mehr nur um eine, das rechtlich verbindlich Gebotene übersteigende „freiwillige“ Überlast handelt, auf die kein Rechtsanspruch der Studienplatzbewerber besteht (für eine Anrechnung von Studienplätzen, die mit öffentlichen, für den Studienplatzausbau zweckbestimmter finanzieller Landesmittel im Rahmen eines Ausbauprogramms von einer Hochschule aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land zusätzlich geschaffen wurden, als Ausbildungskapazität, deren erschöpfende Nutzung geboten ist, OVG NRW, B. v. 16.03.2009 – 13 C 1/09 -, juris, Rn. 13; die §§ 1a S.1 und 3 S. 3 i. V. m. 5 Abs. 7 HZG, regeln bezüglich aus öffentlichen Mitteln finanzierter Maßnahmen zur „Verbesserung der Qualität der Lehre“, dass diese bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, was indessen nicht notwendig im Umkehrschluss die Anrechnung öffentlicher Mittel bei der Kapazitätsermittlung impliziert, die zur „Aufstockung der Studierendenzahl“ gewährt werden; der Hochschulpakt 2020 vermittelt nach der Rechtsprechung [vgl. VG Freiburg, U. v. 03.12.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 60 m.w.Rspr.Nw.] Studienbewerbern keine eigene subjektiv-öffentliche Rechtsposition, also keinen einklagbaren Anspruch auf Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen, weil es sich dabei lediglich um eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und daraus resultierende politische Absichtserklärung handelt, was indessen nichts über die Anrechnung mit solchen Mitteln bereits geschaffener zusätzlicher Plätze als Ausbildungskapazität besagt). 6. Belegung Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (vorgelegt mit Schriftsatz vom 30.11.2020 – zdGA III) ist die festgelegte Zulassungszahl von 352 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 352 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Eine Überprüfung der dem Gericht vorliegenden nicht anonymisierten Belegungsliste anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Drei individuell von der Beklagten am Ende der Belegungsliste aufgeführte Studierende sind von ihr erklärtermaßen gar nicht mitgezählt, d.h. von der Gesamtzahl der ausgewiesenen im 1. Fachsemester geführten 355 Studierenden wieder abgezogen worden, weil sie infolge Beurlaubung an sich in das 3. bzw. 7. FS gehören, insofern also nicht zur diesjährigen, sondern zu einer entsprechend weiter vorausgegangenen Kohorte zählen und insofern auf die Kapazität eines vorangegangenen Jahrgangs anzurechnen sind. Die Belegungsliste ist auch aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.). Darüber hinaus stehen keine Studienplätze für die Zuteilung an die Klägerin/den Kläger zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2020/2021. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 (ZZVO vom 12.07.2020 - GBl. 2020, 637) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2020/2021 auf 352 Vollstudienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 20.08.2020 (vgl. zu dieser Ausschlussfrist § 37 Abs. 1 Nr. 2 HochschulzulassungsVO [HZVO v. 02.12.2019 – GABl. 2019, 489 i.d. Änderungsfassung vom 29.06.2020 – GBl. 2020, S. 499]) bei der Beklagten unter Verweis auf eine behauptete Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 20.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung. Der Kläger/Die Klägerin beantragt (bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 86 Abs. 3 VwGO), den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2020/2021 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2020/2021 insgesamt tatsächlich 352 Studienbewerber zugelassen worden (Belegungsliste - vorgelegt mit Schriftsatz vom 30.11.2020 - Zu den Generalakten [zdGA] III -). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.