Urteil
A 3 K 1267/17
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) liegen im Fall gruppenbezogener Vorverfolgung dann vor, wenn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung entscheidenden Umstände und eine entsprechende Verfolgungsdichte nicht mehr gegeben sind, da es für die Verfolgungsvermutung ohne eine entsprechende Verfolgungsdichte an einer tatsächlichen Grundlage fehlt.(Rn.35)
2. Ist der Schutzsuchende in der derzeit allgemein schwierigen Wirtschaftslage durch seine geringe Qualifikation, eine regelmäßige Tätigkeit in Branchen, die durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusätzlich beeinträchtigt sind und seine Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft voraussichtlich erheblich benachteiligt, können sich daraus ganz außergewöhnliche Umstände ergeben, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) rechtfertigen.(Rn.78)
(Rn.87)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot für den Irak gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.2.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie (juris: EURL 95/2011) liegen im Fall gruppenbezogener Vorverfolgung dann vor, wenn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung entscheidenden Umstände und eine entsprechende Verfolgungsdichte nicht mehr gegeben sind, da es für die Verfolgungsvermutung ohne eine entsprechende Verfolgungsdichte an einer tatsächlichen Grundlage fehlt.(Rn.35) 2. Ist der Schutzsuchende in der derzeit allgemein schwierigen Wirtschaftslage durch seine geringe Qualifikation, eine regelmäßige Tätigkeit in Branchen, die durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusätzlich beeinträchtigt sind und seine Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft voraussichtlich erheblich benachteiligt, können sich daraus ganz außergewöhnliche Umstände ergeben, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) rechtfertigen.(Rn.78) (Rn.87) Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot für den Irak gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.2.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Er kann aber die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iraks beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 315). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2017 - A 11 S 562/17 -; Urteil vom 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, jeweils juris m.w.N.). Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor Verfolgung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für deren Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Je schwerwiegender der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann dem Schutzsuchenden zugemutet werden, abzuwarten bis dieser Eingriff unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018 - A 11 S 241/17-, juris, Rn. 42). Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist dabei in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 97 ff.). Auf die Herkunftsregion wäre nur dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 3 Abs. 1 AsylG aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 102). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist im Rahmen der Gefahrenprognose ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9 ). In diesem Fall besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt aber auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris und vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimatland häufig befindet, genügt für diese Vorgänge jedoch in der Regel die Glaubhaftmachung. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden vorzunehmen, dabei muss seine individuelle Aussagekompetenz und seine Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden. Die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, seine Detailtiefe und Individualität und die Übereinstimmung mit den verfügbaren Erkenntnismitteln sind genauso zu berücksichtigen, wie die Plausibilität des Vortrags. Das Gericht muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig ausgeräumt sind (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O., juris, Rn. 51 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, denn ihm droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine jesidische Religion anknüpfende Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. An der Zugehörigkeit des Klägers zur jesidischen Religionsgemeinschaft hat das Gericht keine Zweifel. Der Kläger schilderte wesentliche Elemente und die Bedeutung seines Glaubens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und mit großer Selbstverständlichkeit. Es gab keine Anhaltspunkte für eine interessensorientierte Schilderung ohne tatsächliches eigenes Erleben. Entsprechend hatte auch das Bundesamt keine Zweifel an der jesidischen Religionszugehörigkeit des Klägers. Diese ergibt sich nicht zuletzt auch aus den von ihm vorgelegten Ausweisdokumenten. Die Gefahrenprognose bezieht sich im Fall des Klägers auf seine Heimatregion, von der sich der Kläger nach eigenen glaubhaften Angaben erst durch seine Flucht loslöste, da er dorthin auch im Falle einer Erwerbstätigkeit etwa in Erbil regelmäßig pendelte und jedenfalls immer zurückkehrte. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen das Gericht wiederum keine Zweifel hat, stammt der Kläger aus dem Dorf ... zwischen Mosul und der Stadt Alqosh (teilweise auch „Alqosch“ oder „Alkosh“ geschrieben) in der Provinz Ninawa (auch „Ninive“ oder „Nineveh“ geschrieben). Die ländliche Gegend zwischen Mosul-Stadt und der Stadt Alqosh gehört teilweise zum Bezirk Mosul und teilweise zum Bezirk Tel Kaif (auch „Tel Kayf“ oder „Tilkaif“ geschrieben). Welchem Bezirk der Heimatort des Klägers zuzuordnen ist, ließ sich nicht abschließend feststellen. Das verfügbare Kartenmaterial legt eine Zuordnung zum Bezirk Tel Kaif nahe. Für die Entscheidung des Gerichts kommt es darauf jedoch nicht an. Der Kläger hat in seiner Heimat bereits eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie erlitten (a.), es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (b.). Eine andersartige Verfolgung ist nicht beachtlich wahrscheinlich (c.). a. Der Kläger hat bereits eine Vorverfolgung erlitten, obwohl es sich bei den gegen den Kläger persönlich gerichteten Handlungen um „bloße“ Diskriminierungen durch Arbeitgeber und Gäste in Hotels und Gaststätten handelte, aus denen sich nach Art und Maß für sich genommen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ergibt. In der Zeit ab August 2014 fand jedoch in der Provinz Ninawa eine Gruppenverfolgung der Jesiden durch den sogenannten islamischen Staat („IS“ oder auch Daesh) statt (aa.), aufgrund derer auch für den Kläger eine bereits erlittene Vorverfolgung anzunehmen ist (bb.). aa. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, also einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, also die Gefahr der Gruppenverfolgung besteht. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 20, 24 f.) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 m.w.N. ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden daher lediglich schlagwortartig die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, dass jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr persönlicher Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit nur ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit zu schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O., Rn. 72). Das Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.4.2009, a.a.O., vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 und vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 -, juris, Rn. 7, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.3.2020 - A 10 S 1272/17 -, juris, Rn. 24 m.w.N.) ohne Nachweis individueller konkreter Verfolgungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt Verfolgung droht. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine bestimmte Verfolgungsdichte mit einer großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die die Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Die Gruppenverfolgung kann dabei nicht nur aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung resultieren, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen, ist durch eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist dabei ausgehend von der (jedenfalls annähend zu bestimmenden) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe zu ermitteln. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine erreich- und zumutbare Möglichkeit internen Schutzes offensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O. Rn. 72 ff.; vgl. insgesamt auch: BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 41, vom 21.4.2009, a.a.O., vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 7 f. und vom 18.7.2006, a.a.O., Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; grundlegend zur Gruppenverfolgung auch: BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 ff. und BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Von einer solchen Gruppenverfolgung durch den „IS“ waren die Jesiden in Ninawa ab 2014 betroffen. Die Haupt-Siedlungsgebiete der religiösen Minderheiten, auch der Jesiden, liegen im Nordirak, in den Gebieten, die seit 2014 teilweise unter der Kontrolle des „IS“ standen. Dort kam es zur gezielten Verfolgung der Jesiden (statt Vieler: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 2.3.2020, S. 13; EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 2). Der „IS“ und andere Gruppierungen wirkten bei einer systematischen Verfolgung der Jesiden ab August 2014 zusammen. Zehntausende Jesiden flohen in das Sindjar-Gebirge, wo sie vom „IS“ umringt und ohne jede Versorgung gefangen waren. Viele andere flüchteten in die kurdische Region (EASO, Targeting of Individuals, 1.3.2019, S. 113). Die Jesiden waren insbesondere im Distrikt Sindjar im Gouvernement Ninawa von einem Völkermord durch den „IS“ betroffen. Sie sind fast vollständig aus der Region geflohen. 300.000 bis 360.000 Jesiden sind Binnenvertriebene. Jesidische Frauen und Mädchen wurden systematisch vergewaltigt, sexuell versklavt und zwangsverheiratet. 2.700 bis 3.200 Jesiden, insbesondere Frauen und Kinder, werden nach wie vor vermisst oder befinden sich in Gefangenschaft (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 86 f. m.w.N.). In der Folgezeit wurden in der Region über 200 Massengräber gefunden, in denen zum größten Teil Opfer des „IS“ liegen. Der überwiegende Teil der Massengräber wurde in Ninawa gefunden, dort vor allem in Mosul und dem Bezirk Sindjar (EASO, Sicherheitslage, 1.3.2019, S. 124 m.w.N.). Neben willkürlichen Tötungen und auch Massenhinrichtungen der Jesiden kam es in der Zeit der Besetzung der Region durch den „IS“ zu zahlreichen weiteren Menschenrechtsverletzungen, unter denen auch Zwangskonversionen waren (EASO, Targeting of Individuals, 1.3.2019, S. 115; zum Ganzen auch: Time, A Radical German Program Promised a Fresh Start to Yazidi Survivors of ISIS Captivity. But Some Women Are Still Longing for Help, 24.8.2020, S. 2 ff.). Es handelte sich um eine so umfassende Verfolgung der Jesiden, dass sich weitere Ausführungen zur damaligen Verfolgungsdichte erübrigen und von einer Gruppenverfolgung auszugehen ist. bb. Für die Annahme einer Vorverfolgung wird eine bereits erlittene Verfolgung nicht vorausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet den Begriff der Vorverfolgung auch auf die unmittelbar drohende Verfolgung an, die es von insoweit nicht ausreichenden Referenzfällen von Verfolgung und einem dort herrschenden feindseligen Klima abgrenzt (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, juris, Rn. 28). Danach ist der Kläger vorverfolgt ausgereist. Der Kläger war als Jeside in seinem Heimatort in der Zeit vor seiner Ausreise im August 2015 unmittelbar von Verfolgung bedroht. Eine lokale Begrenzung der damaligen Verfolgung in der Provinz Ninawa ist kaum möglich. Der „IS“ war 2014 bereits weit in die nordöstlichen Regionen der Provinz Ninawa vorgedrungen. Er konnte zahlreiche Regionen und Städte einnehmen, die zwischen Mosul und der südlichen Grenze der Provinz Dohuk liegen und die zu einem großen Teil von Jesiden bewohnt waren (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8.3.2017 - 15a K 9307/16.A -, juris, Rn. 62 ff. m.w.N.). Erst unmittelbar vor der Stadt Alqosh konnte er im Spätsommer 2015 durch kurdische und assyrisch-christliche Einheiten mit der Unterstützung der internationalen Koalition aufgehalten werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 28.6.2019 - A 1 K 3299/16 -, n.v., m.w.N.). Dass die Stadt Alqosh und der Heimatort des Klägers letztlich nicht vom „IS“ erobert worden sind, steht der Unmittelbarkeit der Bedrohung des Klägers nicht entgegen. Es standen besonders schwerwiegende Verfolgungseingriffe zu befürchten, so dass es den Jesiden auch in den noch nicht durch den „IS“ besetzten Ortschaften, die mit dem Auto aber in kurzer Zeit erreichbar sind und deren Sicherheitslage mit derjenigen der besetzten Orte grundsätzlich vergleichbar war, nicht zuzumuten war, abzuwarten, bis der Verfolgungseingriff unmittelbar bevorgestanden hätte. Es bestand daher in der Zeit ab August 2014 auch für die Jesiden im Heimatort des Klägers eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG (vgl. zur Gruppenverfolgung von Jesiden aus der Provinz Ninawa auch: VG Freiburg, Urteile vom 18.6.2018 - A 3 K 1380/17 -, vom 8.11.2019 - A 3 K 127/17 -, vom 2.6.2020 - A 2 K 5702/18 - und vom 15.9.2020 - A 14 K 8551/17-, jeweils n.v.). b) Es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion erneut von einer Gruppenverfolgung der Jesiden bedroht wäre, denn die für die Gruppenverfolgung der Jesiden ab 2014 entscheidenden Umstände haben sich maßgeblich und nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erforderlichen Prognose auch dauerhaft verändert. Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie begründet eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der von Vorverfolgung betroffene Kläger erneut von einer solchen Verfolgung bedroht ist. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen insoweit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Maßgeblich ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, sowie Beschluss vom 23.11.2011 - 10 B 32.11 -, Rn. 7,OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist dabei unabhängig davon, ob eine Vorverfolgung vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, Rn. 34 m.w.N.). Es müssen also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass eine entsprechende Verfolgung noch immer beachtlich wahrscheinlich ist.Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris, Rn. 41). Stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie liegen im Fall gruppenbezogener Vorverfolgung dann vor, wenn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung entscheidenden Umstände und eine entsprechende Verfolgungsdichte nicht mehr gegeben sind, da es für die Verfolgungsvermutung ohne eine entsprechende Verfolgungsdichte an einer tatsächlichen Grundlage fehlt. Das ist vorliegend in Bezug auf die Heimatregion des Klägers der Fall (a.A. im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 26.4.2019 - 13 K 11/18.A -, juris, Rn. 44,VG Freiburg, Urteile vom 11.7.2019 - A 14 K 503/18 -, juris, und vom 15.9.2020 a.a.O.). Im Fall einer - nicht auszuschließenden - Verschlechterung der Situation für die Jesiden in der Region Ninawa fehlt es angesichts der festzustellenden Zäsur aufgrund der Niederschlagung des „IS“ an einem inneren Zusammenhang mit der erlittenen Vorverfolgung. Es fehlt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer vergleichbaren Ausgangssituation. Es ist möglich, zu der derzeit bestehenden Verfolgungsdichte betreffend die Jesiden in der Heimatregion des Klägers (Ninawa-Ebene nahe Alqosh, Tel Kaif) ausreichende Feststellungen zu treffen, obwohl bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, weil sich Prognosen binnen kurzer Zeit als unzutreffend erweisen können, das Tatsachengericht tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfall zu der Beurteilung zwingen, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15.9.2020 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 11.97 -, juris, Rn. 18). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend nicht mehr davon ausgegangen, dass den Jesiden bei einer Rückkehr in den Irak eine erneute Gruppenverfolgung droht, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung durch den „IS“ stünde (vgl. u.a. OVG Niedersachsen, Urteile vom 7.8.2019 - 9 LB 154/19 -, juris und vom 22.10.2019 - 9 LB 130/19 -, juris, Rn. 41 ff.; VG Freiburg, Urteile vom 18.6.2018 a.a.O., vom 8.11.2019 a.a.O, vom 2.10.2019 - A 2 K 4312/17 - n.v., sowie vom 31.5.2019 - A 9 K 11145/17 - n.v.; VG Göttingen, Urteil vom 24.9.2020 - 2 A 1001/17 -, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.3.2020 - 15a K 5013/18.A -, juris; VG Köln, Urteile vom 16.9.2019 - 18 K 1311/19.A - sowie vom 18.12.2018 - 17 K 11364/17.A - ; VG Hamburg, Urteile vom 13.3.2018 - 8 A 1135/17 - und vom 20.2.2018 - 8 A 4134/17; VG Karlsruhe, Urteil vom 5.3.2018 - A 3 K 1875/17 -; VG Oldenburg, Urteil vom 27.2.2018 - 15 A 883/17 -; VG Augsburg, Urteile vom 15.1.2018 - Au 5 K 17.35594 - und vom 18.4.2018 - Au 5 K 18.30313 -; VG Münster, Urteil vom 26.4.2018 - 6 A K 4203/16.A -, alle jeweils bei juris; offen gelassen etwa noch von: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.1.2019 - 9 A 4825/18.A -, juris; vgl. aber nunmehr die Beschlüsse vom 22.1.2020 - 9 A 2741/18.A - , juris, Rn. 17, sowie vom 23.1.2020 - 9 A 2327/18.A -, juris, und vom 5.6.2020 - 9 A 2885/18.A -, juris ; a.A.: VG Freiburg, Urteil vom 11.7.2019 - A 14 K 503/18 -, juris, für den Distrikt Sindjar: VG Dresden, Urteil vom 13.2.2019 - 13 K 1582/18.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 26.4.2019 - 13 K 11/18.A - sowie vom 23.7.2019 - 16 K 2453/18.A -, jeweils bei juris). Es ist aber im Hinblick auf Berichte über ein drohendes Wiedererstarken des „IS“ in besonderem Maße geboten, diesen Befund jeweils hinsichtlich aktueller Entwicklungen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Danach droht den Jesiden in der Provinz Ninawa nahe Alqosh, Tel Kaif, derzeit keine Gruppenverfolgung durch den sogenannten „islamischen Staat“, da sich die dafür entscheidenden Umstände maßgeblich verändert haben. Obwohl das Verhältnis einer Vielzahl derzeit in der Region aktiver Sicherheitskräfte nicht abschließend geklärt ist (aa.), ist eine nicht wegzudenkende Grundsituation der Gruppenverfolgung ab 2014 festzustellen (bb.), von der sich die heutige Lage nach Taktik und militärischer Stärke des „IS“ (cc.), wegen einer fehlenden territorialen Kontrolle dieser Organisation (dd.) und der Art der sicherheitsrelevanten Ereignisse (ee.), an denen sich auch ein dauerhafter militärischer Widerstand der verschiedenen Sicherheitsakteure gegen den „IS“ zeigt, erheblich unterscheidet. Dass nochmals die für die beschriebene Vorverfolgung entscheidenden Umstände eintreten werden, ist nicht absehbar. Das zeigt sich auch an den erkennbaren Rückkehrbewegungen in die Region (ff.). aa. Die jesidischen Siedlungsgebiete in Ninawa liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“. Dabei handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt. Diese Gebiete werden sowohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad, als auch von der kurdischen Regionalregierung in Erbil beansprucht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 26 m.w.N.). Dort wurde 2017 die territoriale Herrschaft des „IS“ militärisch beendet. Trotzdem bleibt der „IS“ als terroristische Organisation eine Gefahr, da er in der Lage ist, landesweit Anschläge zu verüben. Gerade in den „umstrittenen Gebieten“ ist ein Sicherheitsvakuum entstanden und Elemente des „IS“ sind dort wieder vermehrt aktiv (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 2.3.2020, S. 4). Nach dem Ende der territorialen Herrschaft des „IS“ in Ninawa sind dort eine Vielzahl bewaffneter Gruppierungen aktiv. Dazu gehören offizielle irakische Sicherheitskräfte, Volksmobilisierungseinheiten, kurdische Sicherheitskräfte und verschiedene Milizen, sowie ausländische Streitkräfte und Aufständische. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die offiziellen irakischen Sicherheitskräfte der stärkste Akteur in Ninawa sind. Sie kontrollieren jedoch keinen der anderen bewaffneten Akteure (EASO, Sicherheitslage, 1.3.2019, S. 124 f.; Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.1.2020, S. 16). Teile von Ninawa werden auch von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert (USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom, 10.6.2020; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 121 m.w.N.). In Ninawa ist auch eine jesidische Verteidigungsstreitkraft Ezidikhans (HPE) aktiv, die bis zum Rückzug der kurdischen Streitkräfte nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 mit diesen verbündet war. Daneben existiert eine unabhängige Miliz, die Widerstandseinheit Sindjars (YBS). Sie ist eine in Sindjar aktive jesidische Gruppe mit Verbindungen zur PKK. Diese jesidischen Einheiten sind in erster Linie im Gebiet um Sindjar stationiert. Die inneren und äußeren Grenzen der Provinz Ninawa befinden sich nicht vollständig unter der Kontrolle von Sicherheitskräften (EASO, Sicherheitslage, 1.3.2019, S. 130 f.; EASO Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 133 m.w.N.). Der Wunsch der Jesiden ist es, eine autonome Region „Ezidikhan“ zu verwalten. Die „Provisorische Regierung“ von Ezidikhan unterhält die Webseite „Voices of Yezidi Nation“. Diese „Provisorische Regierung“ spielt in der Aufarbeitung der Ereignisse unter dem „IS“ eine wichtige Rolle. Allerdings wird sie derzeit offiziell nicht anerkannt, nicht ernst genommen und nicht in politische Prozesse integriert. Entscheidungen in der Region - auch über die Siedlungsgebiete der Jesiden - werden weiterhin ganz ohne die Teilnahme von Jesiden gefällt (die Webseite „Voice of Yesidi Nation“ ist aufzurufen unter: https://www.ezidikhan.net/2020/10/12/pm-erbil-baghdad-deal-robs-yezidi-self-determination/). bb. Der Besetzung durch den „IS“, die 2014 in Ninawa erfolgte, sind Jahre vorausgegangen, in denen sich gewalttätiger Extremismus und organisierte Kriminalität militärischer Gruppen überlappten. Es wird angenommen, dass Ninawa schon lange das Zentrum von sunnitisch-arabisch geprägtem Nationalismus war. Erst als Mosul im Juni 2014 an den „IS“ fiel und kurdische Streitkräfte sich im August aus weiten Teilen der Region zurückzogen, führte das jedoch zu einem ausgedehnten Vorgehen des „IS“ gegen Minderheiten wie die Jesiden. Auf die Bedrohung durch den „IS“ und die Tatsache, dass die kurdischen und irakischen Streitkräfte ihre Posten im Jahr 2014 aufgegeben hatten, reagierten verschiedene Minderheiten mit der Gründung eigener bewaffneter Einheiten (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 120 m.w.N.). cc. Die Taktik des „IS“ und seine militärische Stärke unterscheiden sich heute erheblich von der damaligen. In dem durch eine Vielzahl von Akteuren in den umstrittenen Gebieten bedingten Sicherheitsvakuum verfügt der „IS“ zwar nach wie vor über operative Kapazitäten, um beispielsweise Anschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 26 m.w.N.). Er hat die Taktik seiner Angriffe in den letzten Jahren aber geändert. So werden beispielsweise gezielt Sprengsätze dort platziert, wo Sicherheitskräfte patrouillieren. Außerdem werden, wie auch früher schon, vermehrt wichtige Persönlichkeiten in einzelnen Orten angegriffen (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 129 f. m.w.N.). Außerdem verübt der „IS“ Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen. Seit der Verkündung des territorialen Sieges des Iraks über den „IS“ durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 hat er sich aber in eine Aufstandsbewegung gewandelt und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück. Viele Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des „IS“, sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen und einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 16 m.w.N.). Der „IS“ hat sich in Ninawa in die dünn besiedelten Gebiete zurückgezogen, ist jedoch bemüht, eine starke Basis in den ländlichen Gebieten um die größeren Städte herum zu schaffen. Die Spannungen zwischen dem Iran und den USA und auch die Covid-19-Pandemie schaffen neue Möglichkeiten für die Terrororganisation. Es wird vermutet, dass die Organisation beabsichtigt, später wieder zu Angriffen mit größeren Opferzahlen überzugehen. Der „IS“ konzentriert sich derzeit aber auf ländliche Regionen, in denen natürliche Barrieren, wie Berge oder Wüstentäler, vorhanden sind, die klassische militärische Operationen erschweren. Im Mai 2020 wurde geschätzt, dass der „IS“ in jeder Region, in der er aktiv ist, so auch in Ninawa, über 300 bis 400 Kämpfer und eine vergleichbare Anzahl von Unterstützern verfügt, die sich auf die Logistik konzentrieren (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 127 m.w.N.). Andere Quellen schätzen die Zahl der im Irak aktiven „IS“-Kämpfer auf rund 5.000, wieder andere auf ungefähr 11.000 Personen (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 4 m.w.N.). Im Oktober 2019 hieß es, der „IS“ sei vor allem im Süden und Südwesten der Provinz Ninawa aktiv. Im Dezember 2019 hieß es, der „IS“ sei auch in Baaj südlich der Ninawa-Wüste aktiv. Anfang 2020 hieß es, die Region Rutbah, die Hadr-Wüste und Ba’aj im Westen seien die Regionen mit den stärksten Aktivitäten der Organisation. In einem Bericht vom Mai 2020 werden 11 Gebiete in Ninawa genannt, in denen der „IS“ besonders aktiv ist. Darunter sind auch Gebiete im Osten und Südwesten von Mosul (EASO Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 127 m.w.N.). Im Vergleich zum Jahr 2018, in dem der „IS“ in der Provinz Ninawa über sechs Angriffszellen verfügt haben soll, heißt es zwar, es seien mit inzwischen 11 deutlich mehr Angriffszellen des „IS“ aktiv, es besteht jedoch nach wie vor eine erhebliche Differenz zwischen der Zahl der durch den „IS“ in der Hochphase 2013 verübten Angriffe im Vergleich zu der Zahl der in den letzten Jahren verübten Angriffe. Im Jahr 2013 wurden in der Provinz Ninawa 278 Angriffe des „IS“ pro Monat verzeichnet, wovon dreiviertel in Mosul-Stadt stattfanden. Demgegenüber wurden im März 2020 nur 31 Angriffe verzeichnet. Soweit es seit Sommer 2019 zu einem Anstieg der Zahl der durch den „IS“ verübten Angriffe kam, wird das auf vermehrte Bombenangriffe vom Straßenrand zurückgeführt, denen vor allem irakische Sicherheitskräfte, aber auch zufällig betroffene Zivilisten zum Opfer fallen. Von terroristischen Angriffen waren zuletzt alle Bezirke Ninawas betroffen, mit Ausnahme der nordwestlichen Gebiete, die sich unter kurdischer Kontrolle befinden (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 128 m.w.N.). dd. Der „IS“ wurde territorial besiegt und dadurch, ebenso wie durch die Verringerung der Anzahl seiner Kämpfer, entscheidend geschwächt. Ein Wiedererstarken in den Gebieten seiner früheren Herrschaft kann zwar bisher nicht ausgeschlossen werden. Die Infrastruktur und Vernetzung des „IS“ gerade im Grenzgebiet Syrien-Irak war für dessen Erfolg in den Jahren ab 2014 entscheidend. Diese grenzübergreifende Infrastruktur besteht teilweise noch immer und bietet dem „IS“ die Möglichkeit, zu überleben und erneut an Stärke zu gewinnen. Grenzübergreifend bestehen nach wie vor starke familiäre und ökonomische Bindungen zwischen Stämmen und „IS“-Sympathisanten, außerdem existiert ein Tunnel- und Schmuggelnetzwerk (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 3 m.w.N.). Von einer nennenswerten territorialen Kontrolle des „IS“ ist derzeit jedoch nicht auszugehen. Jedenfalls aber gibt es keine Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zu einer territorialen Kontrolle, die annähernd mit der aus den Jahren ab 2014 vergleichbar wäre. Es wird davon ausgegangen, dass der „IS“ derzeit in Ninawa keine territoriale Kontrolle hat (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 126 m.w.N.). Er ist in den umstrittenen Gebieten vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, nutzt dort jedoch fehlende Regierungspräsenz für tatsächliche Kontrolle, insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 26 m.w.N.). Nach dem militärischen Sieg über den „IS“ 2017 konnte dieser sich im Irak zwar mit Schlüsselfiguren und Ausrüstung teilweise erneut aufstellen, es ist aber nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass die Organisation nicht in der Lage ist, die Kontrolle über die dortige Bevölkerung zu gewinnen. Die Organisation hat nicht die Möglichkeiten, um zu den früheren Massenangriffen zurückzukehren. Der „IS“ konnte keinerlei Territorium zurückgewinnen, sondern hat sich in allen Gebieten, die nach 2014 unter seiner Kontrolle standen, auf terroristische Angriffe verlegt (vgl. zum Ganzen: Michael Knights and Alex Almeida: Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Irak in 2019-2020, Mai 2020, aufzurufen unter: https://ctc.usma.edu/wp-content/uploads/2020/05/CTC-SENTINEL-052020.pdf; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 14 m.w.N.). ee. Die sicherheitsrelevanten Ereignisse und auch die Zahl der zivilen Todesopfer in Ninawa sind nach 2017 um ein Vielfaches zurückgegangen (EASO, Sicherheitslage (Ergänzung): Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, 1.2.2019, S. 27). An den derzeit auftretenden sicherheitsrelevanten Ereignissen zeigt sich zudem eine dauerhafte Kampfführung der Sicherheitskräfte gegen den „IS“, sowie dessen Abkehr von militärischen Großoffensiven hin zu terroristischen Anschlägen, von denen jesidische Zivilisten allenfalls zufällig betroffen sind. Die sicherheitsrelevanten Ereignisse in der Provinz Ninawa in den Jahren 2019 und 2020 gehen auf Angriffe der irakischen Luftwaffe und der internationalen Koalition auf vermeintliche Verstecke des „IS“ zurück, sowie eine militärische Bodenoffensive der irakischen Armee und der PMF gegen den „IS“. Außerdem griff der „IS“ die irakischen Sicherheitskräfte und Zivilisten an. Die türkische Luftwaffe griff Stellungen kurdischer Einheiten und jesidischer Verbündeter in Sindjar an (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 121, 127 m.w.N.). Im Juli 2019 töteten die Yesidi Protection Units (YBS) gemeinsam mit den Peshmerga Anhänger des „IS“. Außerdem wurde im Juli 2019 von den irakischen Sicherheitskräften eine groß angelegte Operation gegen den „IS“ durchgeführt, die auch den Norden von Ninawa erfasste (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 5 m.w.N.). Zuletzt gingen in Ninawa seit Dezember 2019 verschiedene Akteure militärisch gegen den „IS“ vor, darunter die irakischen Sicherheitskräfte, Peshmerga und PMF. Die gegen den „IS“ gerichteten Aktivitäten dieser Gruppierungen fanden jeweils in unterschiedlichen Regionen statt (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 3 m.w.N.). Nur vereinzelt kam es im Februar und März 2020 auch im Norden von Mosul bzw. in Tel Kaif zu Anschlägen, bei denen drei Zivilisten getötet und weitere verletzt wurden (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 131 m.w.N.). Der Distrikt Tel Kaif gehört damit zu den in der Provinz Ninawa mit großem Abstand am wenigsten von sicherheitsrelevanten Ereignissen betroffenen Gegenden (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 132 m.w.N.). Auch 2019 und 2020 waren Jesiden zwar von sicherheitsrelevanten Ereignissen in der Provinz Ninawa betroffen. Allerdings betraf das jesidische Kämpfer. Im März 2019 waren Kämpfer der jesidischen Miliz Ezidkhan Protection Force (HPE) bei einem Selbstmordattentat des „IS“ zu Schaden gekommen (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 5 m.w.N.). ff. Bestehende Rückkehrbewegungen bestätigen die Annahme stichhaltiger Gründe gegen eine fortdauernde oder erneute Gruppenverfolgung von Jesiden in der Heimatregion des Klägers. Der an den Jesiden verübte Genozid wird in der Politik inzwischen ernst genommen und ist in der Gesellschaft anerkannt (USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom, 10.6.2020, S. 15). Vertreter der jesidischen Gemeinschaft im Irak geben an, dass der größte Teil der 400.000 bis 500.000 Jesiden im Irak im Norden des Landes lebt. Schätzungsweise 360.000 Jesiden sind Vertriebene. 30 % der Binnenvertriebenen im Irak sind Jesiden. Es heißt zwar, PMF verhinderten teilweise die Rückkehr der vertriebenen Jesiden aus der Region Sindjar, eine Rückkehr wurde jedoch offiziell angeordnet. Vertreter der Jesiden berichten von körperlicher Gewalt und verbaler Belästigung der Jesiden durch Peshmerga und Sicherheitskräfte des kurdischen Geheimdienstes in den von der kurdischen Regierung kontrollierten Gebieten von Ninawa. Die kurdische Regionalregierung unterstützt und finanziert jedoch die Rettung von Jesiden aus der Gefangenschaft und eine psychologische Betreuung (USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom, 10.6.2020). Für die Heimatregion des Klägers, die derzeit nicht unter Kontrolle kurdischer Sicherheitskräfte steht, gibt es keine Berichte über Versuche, eine Rückkehr der Jesiden zu behindern. Obwohl Vertreter der jesidischen Gemeinschaft ihren Mitgliedern teilweise von einer Rückkehr in die jesidischen Siedlungsgebiete abraten, gibt es Rückkehrbewegungen. Zwar ist der weit größere Teil der vertriebenen Bevölkerung bislang nicht zurückgekehrt. Gründe dafür sind neben der Sicherheitslage das Fehlen öffentlicher Leistungen und das Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten. Ende 2019 waren jedoch etwa 152.000 Vertriebene nach Ninawa zurückgekehrt. Das sind etwa 9 % der Vertriebenen (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 13 m.w.N.; Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.8.2020, S. 31). Diese Rückkehrbestrebungen bestätigen die Annahme einer im Vergleich zu den Jahren ab 2014 für die Jesiden entscheidend veränderten Sicherheitslage, denn sie zeigen, dass die Rückkehr gerade nicht für jedes einzelne Mitglied der Gruppe der Jesiden bereits eine konkrete Gefährdung bedeutet. Dementsprechend berichtete der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung davon, dass in seinen Heimatort sogar ungefähr die Hälfte der früheren Einwohner zurückgekehrt sei. Der sogenannte „Islamische Staat“ ist in der Ninawa-Ebene nahe Alqosh, Tel Kaif, militärisch zurzeit derart geschwächt, dass er seine nur noch punktuellen Angriffe mit dem Ziel der allgemeinen Verunsicherung meist gegen Sicherheitskräfte, Amtsträger und zufällig betroffene Zivilisten verübt. Diese Art der Kampfführung durch den „IS“ bedingt ein geringes Interesse an den Mitgliedern der jesidischen Gemeinschaft, der im politischen Prozess derzeit keine wesentliche Bedeutung zukommt. Eine umfassendere, auf territoriale Herrschaft gerichtete, Kampfführung scheint dem „IS“ derzeit angesichts der ausgeführten Erkenntnislage nicht möglich. Militärische Siege über die kurdischen und zentral-irakischen Sicherheitskräfte zeichnen sich nicht ab. Damit steht auch eine Sicherheitslage, wie sie ab 2014 bestand, nicht absehbar bevor. c. Eine andersartige und damit nicht von der Vermutung der Wiederholung der festgestellten Vorverfolgung erfasste Verfolgung des Klägers ist weder in Form einer Verfolgung durch eine (quasi-)staatliche Macht (aa.), noch in Form einer Verfolgung durch nicht dem „IS“ zuzuordnende (fundamentalistische) Muslime (bb.) beachtlich wahrscheinlich. aa. Eine staatliche Verfolgung der Jesiden wegen ihrer Religion findet im Irak nicht statt. Die irakische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und die Jesiden werden im Personenstandsrecht als solche anerkannt (USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom, 10.6.2020). Einige Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten 2019 von physischer Gewalt und verbaler Belästigung durch kurdische Streitkräfte und den Geheimdienst in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten Ninawas. Das ist jedoch auf einen Streit über das Territorium zurückzuführen und keine religiös motivierte Verfolgung (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 7 m.w.N.). Zwar wurde der kurdischen Regionalregierung und auch der Zentralregierung in Bagdad vorgeworfen, bereits 2007 an einer Vertreibung der Jesiden aus ihren Siedlungsgebieten beteiligt gewesen zu sein. Grund dafür dürfte jedoch das Erdölvorkommen in der Region rund um Mosul gewesen sein, so dass es sich auch dabei nicht um eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals handelte. Zudem gibt es derzeit keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Vorgehen (Patrick Harrigan, Kurdish-ISIL collusion in 2014, investigators allege, 1.11.2019, aufrufbar unter: https://www.ezidikhan.net/2019/11/01/kurdish-isil-collusion-in-2014-investigators-allege/). bb. Das durch Spannungen geprägte Verhältnis von Jesiden zu (fundamentalistischen) Muslimen begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Den Erkenntnismitteln lässt sich zwar entnehmen, dass strenggläubige Muslime die Jesiden als Ungläubige schmähen sowie belästigen und die Jesiden darüber hinaus auch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und diskriminiert werden (vgl. UK Home Office, Iraq: Religious minorities, 1.10.2019, S. 25). Jesiden wurden historisch von muslimischen Gruppen, darunter jüngst auch vom „IS“, als „Teufelsanbeter“ verfolgt. In der islamischen Hierarchie stehen sie tiefer als Christen oder Juden, die als Angehörige der Buchreligionen anerkannt werden (Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.1.2020, S. 14). Das Verhältnis der Jesiden zu den Muslimen, insbesondere zu den sunnitischen Arabern, die kollektiv als Komplizen des „IS“ betrachtet werden, ist zerrüttet (Staatssekretariat für Migration, Schweiz, Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16.1.2020, S. 36). Daraus ergibt sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität beziehungsweise die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Denn als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten nur solche Handlungen, die gemäß Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Daran fehlt es hier, denn die Berichte über die Belästigungen und Diskriminierungen, denen die Jesiden teilweise ausgesetzt sind, bleiben vereinzelt und lassen insbesondere keine flächendeckenden und menschenrechtswidrigen Handlungen erkennen (USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom, 10.6.2020; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 13.3.2018 - 8 A 1135/17 -, juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 5.3.2018 - A 3 K 1875/17 - n.v. und vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, beck-online, jeweils m.w.N.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden. Grundsätzlich kann ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG auch von Privaten oder terroristischen Organisationen, hier insbesondere dem „IS“ oder anderen fundamentalistischen Muslimen, drohen, sofern dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland kein Schutz durch den Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder auch durch internationale Organisationen zur Verfügung steht, § 3c AsylG. Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz liegen hier jedoch nicht vor. a. Dem Kläger droht auch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und des bereits Ausgeführten weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). b. Ebenso wenig droht ihm im Falle einer Rückkehr nach ... Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b der Anerkennungsrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011 - 30696/09 - , NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.7.2006 - 54810/00 - , NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 25 f. m.w.N.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.3.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 29). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion. Eine Schlechtbehandlung unabhängig von seinem jesidischen Glauben hat der Kläger nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gilt insoweit das oben Ausgeführte.Soweit sich der Kläger auf die Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Lebensbedingungen im Irak ergeben, fehlt es bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG (vgl. zur Notwendigkeit eines Akteurs VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 -; vom 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - und vom 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, jeweils bei juris m.w.N.), da die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensumstände im Irak und auch speziell in Ninawa keinem der genannten Akteure nach § 3c AsylG zuzurechnen sind. Eine menschenrechtswidrige Schlechtbehandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann nur dann angenommen werden, wenn schwere physische oder psychische Leiden absichtlich durch einen der in § 3 Buchst. c genannten Akteure zugefügt werden (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 4 Rn. 10). Die von dem Kläger beschriebenen Diskriminierungen am Arbeitsmarkt und im Arbeitsverhältnis erreichen nicht das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Maß. Ein dadurch am Arbeitsmarkt möglicher schwerwiegender Nachteil kann zwar grundsätzlich zu prekären Lebensverhältnissen führen. Dabei kommt dann jedoch der nicht zielgerichtet herbeigeführten sozio-ökonomischen Grundsituation die entscheidende Bedeutung zu. c. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, da es jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt fehlt. Es spricht zwar Einiges dafür, dass sich die irakische Regierung in der Provinz Ninawa, unterstützt von kurdischen Peshmerga und verschiedenen anderen militärischen Gruppierungen, noch immer in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gegen den sogenannten „IS“ befindet (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 14 m.w.N.; zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; EuGH, Urteil vom 30.1.2014 - C-285/12 -, NVwZ 2014, 573). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Kläger deshalb bei seiner Rückkehr nach ..., Ninawa, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nur, wenn der Schutzsuchende in der Folge ernsthaft individuell bedroht ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dafür reicht es nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte. Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.1.2018, a.a.O, Rn. 191 ff. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 52; EuGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O.). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer solchen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt, sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten, in Bezug zu setzen. Auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.1.2018, a.a.O. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit die Annahme einer individuellen Gefährdung auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.4.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110). Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für außergewöhnliche Situationen handelt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.1.2018, a.a.O., Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 55). Nach den Daten von UNAMI (UN Assistance Mission to Iraq) zu den zivilen Opfern sicherheitsrelevanter Ereignisse gab es in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 im ganzen Irak 400 solcher Ereignisse mit 341 Toten und 566 Verletzten, insgesamt also 907 zivile Opfer. In der Zeit von Januar bis Juli 2020 waren es bei 213 sicherheitsrelevanten Ereignissen insgesamt 305 tote und verletzte Zivilisten (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 39 m.w.N.). Bei einer Gesamteinwohnerzahl von 39.309.783 im Jahr 2019 (https://de.wikipedia.org/wiki/Irak), ergibt das eine für Zivilisten durch willkürliche Gewalt begründete Gefahrendichte von 0,0023% pro Jahr. Für das Jahr 2020 ergäbe sich eine noch deutlich geringere Gefahrendichte. Der Irak Body Count (aufrufbar unter https://www.iraqbodycount.org/database/) geht zwar mit 2.392 zivilen Todesopfern im Irak von einer höheren Zahl aus, auch diese Zahl unterstellt, bleibt es jedoch bei einer Gefahrendichte für Zivilisten, die noch weit unter den von der Rechtsprechung genannten 0,125% liegt. Auch dem Irak Body Count ist eine seit 2017 stark abnehmende Zahl ziviler Opfer willkürlicher Gewalt zu entnehmen. Dieser Trend hat sich im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 weiter fortgesetzt (zur Demographie vgl. auch UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation , 1.11.2018, S. 14 auf Grundlage von 2009 erhobenen Daten). Für die Provinz Ninawa berichtet UNAMI in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 von 62 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 68 Toten und 106 Verletzten, also insgesamt 174 zivilen Opfern (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 132 m.w.N). Das entspricht bei geschätzten 3.730.000 Einwohnern (vgl. EASO, Sicherheitslage, 1.3.2019, S. 122) einer Gefahrendichte von 0,0243 %. Für die Zeit von Januar bis Juli 2020 wurden 27 sicherheitsrelevante Ereignisse mit 14 Todesopfern und 33 Verletzten festgestellt, sodass sich eine noch geringere Gefahrendichte auf das Jahr hochrechnen lässt. Der Distrikt Tel Kaif, in dem die Stadt Alqosh liegt und an den der Heimatort des Klägers zumindest angrenzt, gehört zudem zu den in der Provinz Ninawa mit großem Abstand am wenigsten von sicherheitsrelevanten Ereignissen betroffenen Gegenden (dazu bereits oben unter 1. b. ee.). Die Wahrscheinlichkeit für einen Zivilisten, dort innerhalb eines Jahres Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, ist also deutlich geringer als im Durchschnitt in der Provinz Ninawa. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung des Klägers ergibt sich auch nicht aus persönlichen, gefahrerhöhenden Eigenschaften. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Jeside derzeit besonders gefährdet ist, Opfer willkürlicher Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte oder der mit ihnen assoziierten schiitischen Milizen zu werden. Auch das Risiko, als Zivilist persönlich zum Ziel eines Anschlags des „Islamischen Staates“ zu werden, ist gering (vgl. oben unter 1. b. cc. und ee. Taktik des „IS“ und Anschlagsziele). 3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 105 ff. und vom 24.7.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2013, a.a.O., Rn. 80; EGMR, Urteile vom 21.1.2011, a.a.O. und vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, 1170; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O., Rn. 257 jeweils m.w.N.). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O., Rn. 261; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187, 1190). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, Rn. 32 f. und vom 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172 f. jeweils m.w.N.). Es muss sich um einen außergewöhnlichen Fall handeln, der nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, Rn. 99 f., juris m.w.N.). Die insoweit hohen Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Dabei sind allein die besonders hohen Voraussetzungen der letztgenannten Fallgestaltung beachtlich, da die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Irak und insbesondere auch in Ninawa, wie bereits dargelegt, keinem Akteur zuzuordnen sind. Ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2018, a.a.O., Rn. 281 ff. m.w.N.). b. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Der vor Ort zu erwartenden wirtschaftlichen Situation des Klägers kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Es ist anzunehmen, dass der Kläger in seine Heimatregion grundsätzlich zurückkehren kann, obwohl im Februar 2020 in Ninawa Demonstrationen abgehalten wurden, die sich gegen die Präsenz der PMF richten, von denen es heißt, sie würden die Rückkehr von vertriebenen Personen verbieten (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 3 m.w.N.). Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger in gleichem Maß wie die übrige Bevölkerung der Provinz Ninawa Zugang zu öffentlichen Leistungen hat. Weil das Versagen des irakischen Staates gerade an dem fehlenden Schutz für die Jesiden für Viele deutlich wurde, gibt es inzwischen verstärkte Bemühungen des irakischen Staates, der jesidischen Gemeinschaft staatliche Leistungen, insbesondere Bildung und medizinische Versorgung, anzubieten (Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.8.2020, S. 31). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers, der in seiner Anhörung ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort sein Existenzminimum sichern könnte (ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für einen jesidischen Kläger aus dem Irak wegen drohender Verelendung annehmend z.B. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8.6.2020 - 18 K 5525/18 -, beck-online; für die Provinz Ninawa auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.3.2020 - 15a K 5013/18.A -, juris m.w.N.). Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Grundschule besucht und keine Ausbildung gemacht. Er habe früher in seiner Heimat eine Zeit lang in einem Kiosk seiner Familie gearbeitet. Nachdem es diesen Kiosk nicht mehr gegeben habe, habe er verschiedenste Tagelöhner-Arbeiten, vor allem im Hotel- und Gastronomiegewerbe, aber auch auf dem Bau, angenommen, von denen er über Bekannte erfahren habe. Solche Tätigkeiten gebe es zurzeit nicht und auf diese Kontakte könne er nicht mehr zurückgreifen. Viele von ihnen seien nicht mehr vor Ort. In der jesidischen Gemeinschaft im Ort kümmere sich inzwischen allgemein jeder um sich. Der Kläger gab weiter an, dass seine Eltern mit fünf seiner Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) noch in seinem Heimatort leben. Die dort gebliebenen Brüder seien 1999 und 1997 geboren. Einer von ihnen besuche noch die Schule oder habe sie gerade beendet. Der andere Bruder sei seit zwei Jahren arbeitslos. Auch sonst sei in seiner Familie niemand erwerbstätig. Die Familie lebe in einem kleinen Haus mit drei Zimmern zur Miete. Er kenne das Haus nicht. Seine Familie besitze kein Land. Er habe zwar noch weitere Verwandte, wie Onkel und Cousins, im Irak, auch von ihnen sei jedoch niemand erwerbstätig. Seine Familie im Irak lebe von seinen finanziellen Zuwendungen aus Deutschland. Diese zu leisten sei für ihn schwieriger geworden, seit er erwerbstätig sei und auch Miete zahlen müsse, er habe aber im letzten Jahr fast monatlich Geld geschickt. Inzwischen sei er selbst Vater eines rund 45 Tage alten Kindes. Er sei mit einer Frau verheiratet, die ebenfalls Jesidin sei und aus seinem Heimatort stamme. Um seine Familie in der Heimat weiterhin unterstützen zu können, habe er neben seiner Vollzeitbeschäftigung in einem Supermarkt einen Minijob angenommen. Er sei der Einzige, der seine Eltern und seine Geschwister unterstütze. Die Familie lebe auch von Nahrungsmitteln, die durch Hilfsorganisationen verteilt würden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in den Irak dort durch Eltern und Geschwister oder andere noch vor Ort lebende Verwandte keine Unterstützung bekommen könnte, so dass die Sicherung seiner Existenz allein davon abhängen würde, ob er nach der Rückkehr in den Irak dort unmittelbar erwerbstätig sein und eine Unterkunft für sich und seine Frau und sein Kind bekommen könnte (zur gemeinsamen Rückkehr mit diesen Personen BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris). Es ist zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass das nicht der Fall wäre. Aufgrund seiner geringen Bildung und wegen seiner jesidischen Religion ist der Kläger an einem ohnehin sehr angespannten Arbeitsmarkt zusätzlich benachteiligt, so dass derzeit nicht davon auszugehen ist, dass ihm die Existenzsicherung einer dreiköpfigen Familie möglich ist, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob er darüber hinaus Unterstützungsleistungen für Eltern und Geschwister erbringen muss. Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier ... in Ninawa im Irak. Die Versorgungslage im Irak ist allgemein angespannt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6.7 Millionen Iraker auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Trotz internationaler Hilfsgelder und Wiederaufbaubemühungen bleibt die Versorgungslage schwierig (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 133). Der Staat kann die Grundversorgung seiner Bürger nicht kontinuierlich in allen Landesteilen sicherstellen. Jenseits des Öl-Sektors verfügt der Irak kaum über eine funktionierende Industrie. Der Öl-Sektor selbst ist auf Grund der derzeitigen Corona-Pandemie mittelfristig erschwerten Bedingungen ausgesetzt (IMF, Policy Response to Covid 19, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I, 5.11.2020). Der irakischen Wirtschaft wird für das Jahr 2020 insgesamt die schlechteste Leistung seit 2003 prognostiziert (The World Bank, Iraq's Economic Update-October-2020, https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/economic-update-october2020). Die öffentliche Hand ist der Hauptarbeitgeber. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt in Städten, wobei dort der Zugang zu öffentlichen Basisdienstleistungen teilweise nicht gewährleistet ist. Die Stromversorgung ist häufig problematisch. Gleiches gilt für die Wasserversorgung. Aufgrund maroder Wasserleitungen kommt es zu hohen Transportverlusten und es besteht eine hohe Seuchengefahr. Bedürftige bekommen jedoch Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 2.3.2020, S. 25). Die Unterbringung vertriebener Personen ist oft problematisch. Das gilt jedoch weniger für die Rückkehrer, von denen allerdings auch etwa 3 % in als kritisch eingestuften Unterkünften leben (EASO, Iraq Key socio-economic indicators For Baghdad, Basra and Erbil, 1.9.2020, S. 18). Fehlende Erwerbsmöglichkeiten sind für Vertriebene und Rückkehrer, insbesondere aus den Gebieten Ninawa, Anbar, Salah Al-Din, Diyala, und Kirkuk, ein teilweise erhebliches Problem (EASO, Iraq Key socio-economic indicators For Baghdad, Basra and Erbil, 1.9.2020, S. 21). Immerhin bietet aber das Arbeitsministerium Unterstützung bei der Arbeitssuche an und unterhält in den meisten größeren Städten Arbeitsagenturen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 135). Die Wirtschaft erholt sich nur langsam von Jahrzehnten des Krieges, Bürgerkrieges und der Sanktionen. Es gab jedoch 2019 vorsichtig positive Wirtschaftsprognosen. Die Armutsrate ist im Süden des Iraks besonders hoch, in Kurdistan- Irak vergleichsweise niedrig, sie liegt aber auch dort noch in einem Bereich von 4,5-8,5 % (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.3.2020, S. 134). Im Vergleich mit Flüchtlingen aus anderen Herkunftsländern kehren relativ viele Iraker freiwillig in ihr Heimatland zurück. Bis Ende September Jahr 2019 waren es insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige, die freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurückkehrten. In diesem Zeitraum wurden 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt. Freiwillige Rückkehrer werden außerdem von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil und Bagdad zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 2.3.2020, S. 24 f.). Für eine systematische Diskriminierung von zurückgeführten Irakern gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Der Umgang mit diesen Personen in der Gesellschaft hängt jedoch von einer Vielzahl persönlicher Eigenschaften ab (Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 2.3.2020, S. 26). Obwohl der Zugang zu entsprechenden Mitteln aufgrund von besonderen Anforderungen im Vergabeverfahren schwierig ist, garantiert der irakische Staat per Gesetz, welches 2015 ergänzt wurde, allen Bürgern, deren Eigentum im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen beschädigt wurde, eine Entschädigung (EASO, Iraq Key socio-economic indicators For Baghdad, Basra and Erbil, 1.9.2020, S. 16 f.). Die Produktion der Grundnahrungsmittel und die entsprechende Versorgung werden auch wegen der derzeitigen Corona-Pandemie durch die Weltbank und andere internationale Organisationen beobachtet. Die Lebensmittelpreise sind - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - stabil (Iraq COVID-19 Food Security Monitor Weekly Update - Issue 17, 8 September 2020 [EN/AR]). Zuletzt sank die Zahl der unzureichend mit Nahrungsmitteln versorgten Menschen sogar (Iraq COVID-19 Food Security Monitor Weekly Update - Issue 15, 11 August 2020 [EN/AR]). Die Zahl unterliegt leichten Schwankungen (Iraq COVID-19 Food Security Monitor Weekly Up-date - Issue 17, 8 September 2020 [EN/AR]). Die teilweise, insbesondere in Bagdad und in der kurdischen Region, zur Pandemiebekämpfung in Kraft gesetzten Reisebeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die allerdings teilweise bereits wieder gelockert wurden, können den Arbeitsmarkt beeinträchtigen. Die Landesgrenzen sind inzwischen für den Handel wieder geöffnet und auch Restaurants und einige Hotels dürfen ihren Betrieb wiederaufnehmen (IMO, Iraq Mobility Restrictions due to COVID-19, 28 July - 10 August 2020, https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-mobility-restrictions-due-covid-19-28-july-10-august-2020; UNHCR IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, 30.8.2020, S. 1; IMF, Policy Response to Covid 19, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#I, 5.11.2020). Die Jesiden leben allerdings überwiegend von der Landwirtschaft. Diese Lebensgrundlage wurde durch das Vorgehen des „IS“ erheblich gefährdet. Ihre Felder wurden gezielt niedergebrannt, Bäume gefällt und Land vergiftet. Die Infrastruktur für die Wasserversorgung wurde zu 90 % zerstört. In der Provinz Ninawa wurden 60 % der Gewächshäuser zerstört, 40 % wurden weitgehend unbrauchbar gemacht (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 4 m.w.N.). Besonders im Distrikt Sindjar ist die Arbeitslosenquote wegen eines fehlenden Wiederaufbaus in der Landwirtschaft hoch. Dort bleiben 70 % der Vertriebenen nach ihrer Rückkehr wirtschaftlich inaktiv. Ein gewisser Wiederaufbau hat jedoch stattgefunden (EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, Oktober 2020, S. 119 m.w.N.). Allerdings gehören die Jesiden im Irak zu den am meisten von Armut betroffenen Gemeinschaften des Landes (UNHCR, COI note on the situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 5). Von den Rückkehrern nach Ninawa leben besonders viele unter schwierigen Bedingungen. Die Zahl der Rückkehrer, die dort problematische Lebensumstände vorfinden, steigt derzeit an (EASO, Anfragebeantwortung zu Irak: Sicherheitslage für und Behandlung von JesidInnen, 30.9.2020, S. 13 m.w.N.). In Kurdistan-Irak, wo auch der Kläger zuletzt arbeitete, ist der Zugang der Jesiden zu Arbeit im öffentlichen Sektor wesentlich erschwert. Der Zugang zu diesem Arbeitsmarkt kann entscheidend davon abhängen, ob die Jesiden sich als kurdisch identifizieren (Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.8.2020, S. 28). Auch andere Faktoren benachteiligen die Jesiden auf dem Arbeitsmarkt. Dazu gehören eine häufig niedrige Bildung, fehlende Dokumente, sowie das Fehlen von Arbeitserfahrung außerhalb des Baugewerbes und der Landwirtschaft, aber auch eine den Arbeitsmarkt prägende Vetternwirtschaft (UNHCR, COI note on the situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse sind die Umstände für den Kläger in seiner ländlichen Heimatregion nahe Alqosh in Ninawa in der Summe so schlecht, dass es sich um ganz außergewöhnliche Umstände handelt, die in Verbindung mit den ohnehin schlechten humanitären Bedingungen die Annahme eines Abschiebungsverbots rechtfertigen. Ist der Schutzsuchende in der derzeit allgemein schwierigen Wirtschaftslage durch seine geringe Qualifikation, eine regelmäßige Tätigkeit in Branchen, die durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusätzlich beeinträchtigt sind und seine Zugehörigkeit zur jesidischen Religionsgemeinschaft voraussichtlich erheblich benachteiligt, können sich daraus ganz außergewöhnliche Umstände ergeben, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schutzsuchende diese Umstände nicht durch gute Kontakte am Arbeitsmarkt oder eine vor Ort zumindest zeitweise zu erwartende familiäre Unterstützung kompensieren kann und selbst unterhaltsverpflichtet ist. Das trifft auf den Kläger zu, der Jeside ist, über eine nur geringe Schulbildung verfügt, überwiegend in Hotel- und Gastronomiebetrieben arbeitete, seine Kontakte zum Arbeitsmarkt eingebüßt hat, nicht mit familiärer Unterstützung rechnen kann und erheblich unterhaltsverpflichtet ist. Das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen entbindet mit Blick auf § 60 AufenthG und Art. 3 EMRK zwar nicht vom Erfordernis, die Gefahrenprognose unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmen. Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung, sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.5.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris). Im Fall des Klägers ist jedoch auch bei Würdigung all dieser Umstände für die Gefahrenprognose von einer ganz außergewöhnlichen Situation auszugehen. Der Kläger verfügt über kein Vermögen und der Unterhaltsbedarf des Klägers, sowie seiner Ehefrau und eines gerade neugeborenen Kindes ist erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser durch einen Beitrag Dritter in irgendeiner Weise abgemildert werden kann. Die dafür in Betracht kommenden nahen Angehörigen des Klägers sind im Gegenteil ebenfalls von seiner Unterstützung abhängig. Dass der Kläger in einer anderen Region im Irak bessere Bedingungen vorfinden würde, die ihm auch unter den derzeitigen Bedingungen eine Existenzsicherung ermöglichen könnten, ist nicht ersichtlich (a.A. im Ergebnis bei konstanter früherer Erwerbstätigkeit eines jesidischen Klägers mit gutem Auskommen in Kurdistan-Irak OVG Niedersachen, Urteil vom 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 114 ff.). Auf die Frage eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wofür der Kläger nichts vorgetragen hat, kommt es hier nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat das Gericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebeverbots jeweils mit einem Drittel bewertet und kein eigenständiges Gewicht des Einreise- und Aufenthaltsverbots angenommen, da es sich dabei um eine Annexregelung handelt (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 83b AsylG Rn. 9 f.). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger ist nach seinen Angaben am … 1993 in N. im Irak geboren. Er ist irakischer Staatsangehörigkeit und gehört zur jesidischen Religionsgemeinschaft. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 31.8.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16.10.2015 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Am 15.8.2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt persönlich angehört. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei alleinstehend. Sein Heimatland habe er am 11.8.2015 verlassen. Er habe neun Geschwister, wovon acht, ebenso wie seine Mutter, noch in seinem Heimatort ..., Distrikt Alkosh, Provinz Ninawa, lebten. Dort habe auch er vor seiner Ausreise gelebt. Weiter erklärte der Kläger, die Jesiden hätten große Angst vor Muslimen und am meisten vor dem „IS“. Sie hätten im Irak keine Rechte mehr. Ihre Frauen seien nach Saudi-Arabien verkauft worden oder in ar-Raqqa. Ihre Kinder seien getötet worden. Abgesehen von dem, was mit seinem Volk passiert sei, gebe es keinen Grund, warum er den Irak verlassen habe. Er wünsche sich aber Sicherheit. Es könne vielleicht ein paar Jahre dauern, bis wieder das Gleiche mit seinem Volk passiere. Dann würden aber wieder Tausende sterben. Er habe in Gaststätten und Hotels in Erbil gearbeitet. Dabei sei er als Jeside - insbesondere von Muslimen - diskriminiert worden und seine Arbeit sei oft auf Hilfstätigkeiten beschränkt gewesen. Zuletzt sei die finanzielle Situation schlechter geworden, weshalb er und viele andere gekündigt worden seien. Persönlich bedroht worden sei er nie, es sei aber bekannt, was mit den Jesiden passiert sei und die Kurden hätten ihnen nicht geholfen. Mit Bescheid vom 28.2.2017wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz abgelehnt. Die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor, denn der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland sei dafür nicht ausreichend. Der Kläger habe keine Verfolgungshandlungen vorgetragen. Die Diskriminierungen durch muslimische Arbeitgeber und muslimische Gäste als wahr unterstellt, erreichten auch in ihrer Gesamtwirkung nicht die erforderliche Intensität. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr in den Nordirak aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Zwar könne man grundsätzlich für die Provinz Ninive eine derartige Gefahrverdichtung annehmen, allerdings sei das Dorf, in dem die Eltern des Klägers und acht seiner neun Geschwister noch immer lebten, bislang nicht vom „IS“ angegriffen oder gar erobert worden und dieser habe seinen „Zenit“ überschritten und bereits erhebliche Gebietsverluste hinnehmen müssen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Nordirak nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen wäre. Die gegenwärtige Versorgungslage sei zwar sehr schwierig, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers seien jedoch die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erreichten. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der Kläger hat am 2.3.2017 Klage erhoben. Diese hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei. Er stamme aus der Provinz Alkosh/ Ninawa, welche komplett vom „IS“ erobert worden sei. Der ganzen Welt sei bekannt, was in Shingal mit den Jesiden passiert sei. Bis heute befänden sich tausende Frauen und Mädchen als Sexsklavinnen in den Händen der Terroristen. Es sei anerkannt, dass ein Genozid an den Jesiden verübt worden sei. Eine Differenzierung der Jesiden nach den Herkunftsstätten im Irak sei nicht richtig. Nirgendwo könnten sich die Jesiden im Irak sicher fühlen. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung lägen vor. Seit dem 3.8.2014 habe eine systematische Vernichtung der Jesiden begonnen. Erst durch Einschreiten verschiedener kurdischer Streitkräfte, sowie der Luftangriffe des US-Militärs auf Stellungen des „IS“ hätten viele Jesiden, die im Sindjar-Gebirge gefangen gewesen seien, die Flucht ergreifen können. Trotz allem halte die humanitäre Katastrophe weiterhin an. Es seien tausende Jesiden auf der Flucht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.2.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2020 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, sowie die Gerichtsakte und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.