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Urteil

A 4 K 387/18

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen mit HIV infizierten 21-jährigen Nigerianer. Eine HIV-Infektion ist in Nigeria grundsätzlich behandelbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen mit HIV infizierten 21-jährigen Nigerianer. Eine HIV-Infektion ist in Nigeria grundsätzlich behandelbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.11.2020 übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte auch verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, da sie in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids vom 29.12.2017 erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). II. Die Klage ist aber nicht begründet. Denn der angegriffene Bundesamtsbescheid vom 29.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl (1.), Flüchtlingsschutz (2.) oder subsidiärem Schutz (3.), noch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria (4.). Auch im Übrigen verletzt der angegriffene Bescheid den Kläger nicht in seinen Rechten (5.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil dieser aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (von Italien kommend) nach Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG). 2. Der in Italien geborene Kläger, der zumindest als Kind einige Jahre bei seiner Großmutter in Nigeria gelebt hat, dem damals aber weder von Seiten des nigerianischen Staates noch durch Privatpersonen ein Leid zugefügt worden ist, hat weiterhin auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz gemäß § 3 ff. AsylG. Denn er befindet sich offensichtlich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands Nigeria (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, aus welchen Gründen auch immer, erstmals Verfolgung drohen könnte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. 3. Damit besteht offenkundig auch kein Anspruch auf den hilfsweise beantragten subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Denn der Kläger hat keinerlei Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG) ein ernsthafter Schaden, d.h. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 AsylG), drohen könnte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. 4. Der Kläger hat weiter auch keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot. 4.1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt hier insbesondere nicht aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria. a) Grundsätzlich können zwar auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat eine „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen. Dies allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn individuelle Umstände hinzutreten und eine tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass der Schutzsuchende im Zielstaat unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der infrage stehenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Es kann erreicht sein, wenn dieser seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer (notwendigen) medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden Abstraktion ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich; vielmehr bedarf es stets einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hinsichtlich der dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelte strengere Maßstab der „Extremgefahr“ ist hingegen nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar (st. Rspr., vgl. zum Ganzen zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Ls. 1 und Rn. 9 ff. und auch m.w.N. zur einschlägigen EGMR- und EuGH-Rspr.). b) Nach derzeitiger Erkenntnislage ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria schwierig. Etwa 70% der Bevölkerung leben am Existenzminimum, wobei etwa 87 Mio. Nigerianer (ca. 40% der Bevölkerung) in extremer Armut leben, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar am Tag zur Verfügung. Frauen sind überdurchschnittlich stark von Armut betroffen. Der größte Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft; die Arbeitslosigkeit ist groß (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020, insb. S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, insb. S. 69 ff. und S. 74; UK Home Office, Country Background Note Nigeria, Version 2.0, Januar 2020, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria: Key socio-economic indicators, November 2018, S. 30 f.). Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist daher nach wie vor groß. Es kann mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 17). Eine kostenlose medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet und betroffene Personen auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Die medizinische Versorgung in den größeren Städten hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert, jedoch hauptsächlich für Privatzahler. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. Die allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gilt nur für Beschäftigte im formellen Sektor (etwa 10 % der Bevölkerung). Auch hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten kommt es letztendlich darauf an, ob sich der Patient die Medikamente leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Auf dem freien Markt sind zwar auch günstige Produkte erhältlich, teilweise allerdings mit zweifelhafter Qualität (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, a.a.O., S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt zu Nigeria, a.a.O., S. S. 73 ff.; EASO, Country of Origin Report, a.a.O., S. 46 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, insb. S. 6 ff. und S. 10 f.). Diese ohnehin schwierigen Lebensumstände haben sich durch die Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Die Wirtschaft Nigerias, die hochgradig vom Ölexport abhängig ist, leidet erheblich unter den seit dem Ausbruch der Pandemie drastisch gesunkenen Rohölpreisen. Die nigerianische Regierung hat allerdings auch eine Reihe von Gegen- und Hilfsmaßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern, etwa frühzeitig Soforthilfen in Form von Krediten beim Internationalen Währungsfond beantragt, Konjunkturpakte zur Stärkung der nigerianischen Wirtschaft beschlossen, Hilfskredite der nigerianischen Zentralbank für die von der Pandemie am stärksten betroffenen Haushalte bewilligt und ein Hilfsprogramm zur Versorgung der armen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln aufgesetzt. Zugleich gibt es von Seiten Privater, der Kirchen und von Nicht-Regierungsorganisationen zahlreiche Hilfs- und Unterstützungsangebote, die auf besonders Bedürftige, insbesondere Familien, abzielen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit ein vollständiger Zusammenbruch der nigerianischen Wirtschaft mit der Folge einer schweren Hungersnot droht, sind daher – auch mehr als ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie – nicht ersichtlich. Vielmehr konnte die nigerianische Regierung mit der Unterstützung durch im Land tätige Hilfsorganisationen selbst in der Phase des strengen Lockdowns (zwischen März und Mai 2020) in allen Bundesstaaten eine Hungersnot durch die Ausgabe von Nahrungsmittel an besonders Bedürftige verhindern. Auch die in manchen Bundesstaaten verhängten Ausgangssperren und ähnliche Eindämmungsmaßnahmen, welche gerade die Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor, in dem der Großteil der Nigerianer tätig ist, zwischenzeitlich stark eingeschränkt hatten, wurden seit Anfang Mai 2020 zunehmend wieder gelockert oder gänzlich aufgehoben (vgl. zum Ganzen: iMMAP, COVID-19 Situation Analysis, Bericht vom 01.12.2020; Friedrich-Ebert-Stiftung, COVID-19 and the informal economy, August 2020, S. 10 f.; National Bureau of Statistics, Selected Food Prices Watch, August 2020; Auswärtiges Amt; Lagerbericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, S. 5 f.). Bei einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse lässt sich nicht annehmen, dass die Existenzsicherung in Nigeria infolge der Corona-Pandemie derzeit grundsätzlich infrage gestellt wäre. Die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der dortigen Lebensbedingungen kommt nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer daher weiterhin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen (weitere) gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. c) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger ist jung (21 Jahre), befindet sich im erwerbsfähigen Alter, hat in Deutschland die Realschule besucht und erfolgreich abgeschlossen und macht hier derzeit eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Er verfügt damit über eine gute Schulbildung und erste Berufserfahrung, an die er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria anknüpfen könnte. In den Blick zu nehmen ist auch, dass der Kläger in Nigeria noch Verwandtschaft hat und im Falle einer Rückkehr somit voraussichtlich nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Neben einer Tante, die er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nie persönlich kennengelernt habe, lebt auch noch seine Großmutter in Nigeria, bei der im Alter von zwei bis elf Jahren überwiegend gelebt hat. Er kennt Nigeria folglich nicht nur von Heimatbesuchen mit seiner in Italien lebenden Mutter, sondern wurde dort als Kind auch für einige Jahre sozialisiert und spricht die Landessprache (Englisch). d) Der Kläger leidet – soweit ersichtlich – auch nicht an gesundheitlichen Einschränkungen, die seine Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit substantiell beeinträchtigen. Zwar geht das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er – wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – seit etwa zwei Jahren mit HIV infiziert ist, sich deshalb in Deutschland in Behandlung befindet (ärztliche Kontrolluntersuchungen und Blutuntersuchungen, etwa alle drei Monate) und zur Eindämmung des HI-Virus täglich das Medikament „Biktav“ (gemeint wohl: „Biktarvy“) einnimmt, auch wenn er kein ärztliches Attest vorgelegt hat, das diesen Vortrag untermauert. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und zu seiner HIV-Infektion und der Behandlung substantiiert und glaubhaft vorgetragen hat, besteht kein Anlass, seine diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen. Die (angenommene) HIV-Infektion des Klägers führt aber nicht dazu, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zuzuerkennen wäre (im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2019 - 27 K 18322/17.A -, juris Rn. 15 ff.: Kein Abschiebungsverbot für einen mit HIV infizierten 33-jährigen Nigerianer; VG München, Urt. v. 09.12.2019 - M 12a K 19.33597 -, juris Rn. 16: Kein Abschiebungsverbot für einen Mannr, der mit zwei Kindern und seiner mit HIV infizierten Ehefrau nach Nigeria zurückkehrt; vgl. ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2019 - A 4 K 10388/18 -, juris Ls. 2 und Rn. 28: Einstufung einer HIV-Infektion in Nigeria als „Allgemeingefahr“ und Verneinung einer „extremen Gefahrenlage“, die allein es erlaubte, die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu überwinden; anders aber VG Freiburg, Urt. v. 09.12.2020 - A 5 K 9377/27 -, n.v.: Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen 37-jährigen Nigerianer mit einer HIV-Infektion im Stadium B1, der eine Frau und ein Kind hat; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 06.06.2005 - A 5 B 281/04 -, juris: Bejahung einer „extremen Gefahrenlage“ bei einem mittellosen Nigerianer mit einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium B3). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Eine vollständige Heilung der durch das HI-Virus ausgelösten Erkrankung Aids ist bis heute nicht möglich. Durch die tägliche Einnahme von HIV-Medikamenten lässt sich allein die Vermehrung der HI-Viren im Körper vermeiden. Je früher eine Infektion entdeckt wird, desto eher lässt sich die Vermehrung der Viren unterbinden. Einschlägige Quellen weisen darauf hin, dass ein möglichst früher Therapiebeginn wichtig sei und eine lebenslange Einnahme eines HIV-Medikaments. Dies ermögliche den Betroffenen einen normalen Alltag und eine gewöhnliche Lebenserwartung (vgl. zum Ganzen: Deutsche Aidshilfe, https://www.Aidshilfe.de/hiv-therapie, sowie action medeor e.V., https://medeor.de/de/hilfsprojekte/hiv.html?gclid=EAIaIQobChMIs_XZw4r28AIVgu5R Ch3vAAMXEAAYASAAEgKM4fD_BwE; zuletzt abgerufen am 01.06.2021). Die tatsächliche Lage zur Behandelbarkeit einer HIV-Infektion in Nigeria stellt sich nach Durchsicht der einschlägigen Erkenntnismittel (siehe vor allem UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, S. 15 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.03.2019, Nigeria: Behandlung von HIV, S. 2 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020, Version 2, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hannover vom 22.09.2018; Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 26.03.2014, Nigeria: Behandlung von HIV/AIDS; AVERT, HIV and AIDS in Nigeria, https://www.avert.org/professionals/hiv-around-world/sub-saharan-africa/nige ria, Update vom 05.08.2020, zuletzt abgerufen am 01.06.2021) zusammenfassend wie folgt dar: Die nigerianische Regierung unternimmt beträchtliche Anstrengungen, um die Ausbreitung von HIV im Land einzudämmen und erkrankte Person zu behandeln. Zu diesem Zwecke wurde etwa die „National Agency for the Control of AIDS“ (NACA) gegründet, die für die Umsetzung des staatlichen HIV/AIDS-Kontrollprogramms („National AIDS and sexually transmitted infections Control Programme“, NASCP) zuständig ist. Das NASCP-Programm zielt einerseits auf die Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV und AIDS (SFH, a.a.O., S. 3). Es umfasst seit dem Jahr 2006 auch einen Anspruch auf eine kostenlose antiretrovirale Therapie (einschließlich ärztlicher Kontrolluntersuchungen und Labortests) für bestimmte Gruppen, darunter schwangere und stillende Frauen, Kinder unter zwei Jahren sowie ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium 3 oder 4 (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 15). Personen, die diese Kriterien (noch) nicht erfüllen, müssen für eine ärztliche Behandlung und Labortests selbst aufkommen. HIV-Medikamente sind hingegen für alle HIV-Infizierten in den öffentlichen HIV-Ambulanzen kostenfrei erhältlich (BFA, Anfragebeantwortung vom 05.03.2019, a.a.O.). Der Zugang zu einer (umfassenden) antiretroviralen Therapie in einem Krankenhaus sowie die Verfügbarkeit von kostenlosen HIV-Medikamenten ist dabei in (größeren) nigerianischen Städten eher gewährleistet als auf dem Land (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 16; SFH, a.a.O., S. 3 und 5; AVERT, a.a.O.). Die Regionen im Norden und Osten des Landes sind schlechter versorgt als die übrigen Regionen (SFH, a.a.O., S. 3). Eine ganz beträchtliche Zahl der HIV-Infizierten in Nigeria hat tatsächlich aber Zugang zu einer HIV-Behandlung. Nach den Daten des Hilfsprogramms „UNAIDS“ der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 befinden sich 89% der Personen, die in Nigeria von ihrer HIV-Infektion wissen (und das sind immerhin 73%), dort auch in Behandlung; dies entspricht einem Anteil von ca. 65 % aller HIV-Infizierten des Landes (AVERT, a.a.O.). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der seinen Angaben zufolge medikamentös gut eingestellt ist, unter täglicher Einnahme seiner Medikation (derzeit) keine Einschränkungen im Alltag hat und offenkundig arbeitsfähig ist, durch eine Abschiebung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verelendung ausgesetzt wäre oder dort eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten müsste. Denn die geltend gemachte HIV-Infektion ist auch in Nigeria behandelbar. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der grundsätzlich gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus individuellen Gründen, etwa wegen fehlender finanzieller Mittel, dort keine hinreichende Behandlung erführe, liegen nicht vor. Denn gerade die benötigten HIV-Medikamenten sind dort kostenfrei erhältlich (s.o.). Daraus, dass in den einschlägigen Erkenntnismitteln teilweise von Versorgungsengpässen bei HIV-Medikamenten, insbesondere in ländlichen Regionen, berichtet wird, folgt nichts Anderes. Denn es ist dem Kläger auch zumutbar, sich in einer größeren Stadt mit einer besseren medizinischen Infrastruktur – etwa in Benin City oder Lagos, wo seine Großmutter leben dürfte – niederzulassen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2019 - 27 K 18322/17.A -, juris Rn. 30). Im Übrigen ist es ihm unbenommen, vorbeugend noch in Deutschland für einen Vorrat an HIV-Medikamenten zu sorgen, der geeignet ist, die Versorgung in der Anfangszeit nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 69 bzgl. Insulin zur Behandlung einer Diabetes-Erkrankung). Ebenso wenig steht die Nichtverfügbarkeit des vom Kläger derzeit (wohl) eingenommen Medikaments „Biktarvy“ seiner Rückkehr nach Nigeria entgegen. Denn nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind dort jedenfalls vergleichbare Medikamente verfügbar, so etwa die Wirkstoffe Rilpirivin, Dolutegravir, Tenofoviralafenamid, Tenofovirdisoproxil, Emtricitabin, Abacavir und Lamivudin, die auch in Deutschland als Alternative zur Behandlung mit dem Kombinationspräparat „Biktarvy“ eingesetzt werden (vgl. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, https://www.gesundheitsinformation.de/bictegraviremtricitabintenofoviralafenamid-biktarvy-bei-hiv.html, abgerufen am 08.01.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, Januar 2020, S. 24 ff.: Zur Verfügbarkeit der soeben genannten Wirkstoffe). Dies ist ausreichend, um dem Kläger in Nigeria eine der Gewährleistung des Art. 3 EMRK entsprechende Behandlung zu ermöglichen. Schließlich gilt es festzuhalten, dass weder § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 EMRK) noch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einem vorerkrankten Ausländer einen Anspruch auf eine bestmögliche medizinische Behandlung vermitteln. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. vor allem § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG: „Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist“) sowie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, Beschl. v. 15.02.2000 - 46553/99 -, juris: Abschiebung einer im Anfangsstadium mit HIV infizierten Ausländerin nach Sambia verletzte nicht Art. 3 EMRK, da HIV und AIDS dort grundsätzlich behandelbar seien; ebenso EGMR, Kammerurt. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, , juris: Bejahung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber medikamentös gut eingestellten Frau nach Uganda trotz schlechterer Behandlungsmöglichkeiten und erheblicher Versorgungsengpässe bei HIV-Medikamenten in Uganda). In der genannten Entscheidung von 2008 hält der EGMR zudem ausdrücklich fest: Die Tatsache, dass die Lage des Betroffenen, einschließlich seiner Lebenserwartung, durch die Abschiebung erheblich beeinträchtigt bzw. verringert werde, reiche allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (siehe Urteilsgründe Rn. 42, abrufbar auf Englisch). Vor diesem Hintergrund bestand für eine (weitere) gerichtliche Amtsaufklärung in Bezug auf den (genauen) Gesundheitszustand des Klägers, etwa durch die Einholung einer ergänzenden Auskunft seiner behandelnden Ärzte, kein Anlass. 4.2. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sind schon die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat nicht erfüllt, kann insoweit auch keine „extreme Gefahrenlage“ (siehe hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.) bestehen, die allein es erlauben würde, die für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltende Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu überwinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 131 ff., ebenso Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 -, juris Rn. 72, jeweils m.w.N.). Die vom Kläger vorgebrachten individuellen Gründen (insbesondere seine gesundheitlichen Probleme) begründen ebenfalls keine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. 4.3. Andere zielstaatsbezogene Gefahren, die seiner Rückführung nach Nigeria entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 5. Auch im Übrigen verletzt die angegriffene Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. 5.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der betroffene Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet dessen ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der betroffene Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Da dem Kläger, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter 1. bis 4.) ergibt, weder Asyl, noch internationaler Schutz, noch ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen ist, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG vor. Auch die Nr. 4 der Vorschrift ist zu bejahen. Aus dieser ergibt sich, dass (nur) der Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (und nicht schon der Anspruch hierauf) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Ausreichend ist insoweit allerdings auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, da diese ein unionsrechtliches Bleiberecht dokumentiert und folglich mit der Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat (hier: Nigeria) nicht vereinbar wäre (vgl. Bergmann, in: ders./ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 124. Lfg., § 34 Rn. 35 ff. m.w.N.). Da der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2020 (sinngemäß) mitgeteilt hat, dass er nur die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr für Italien habe, was er in der mündlichen Verhandlung so nochmals bestätigte, steht für das Gericht außer Frage, dass er sich nicht auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Bleibeposition im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG berufen kann. Dies hat der Kläger zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht. 5.2. Das Bundesamt hat dem Kläger folgerichtig zur Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG). Zwar hat es, nachdem der Kläger am 12.01.2018 (auch) einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, den angegriffenen Bescheid nicht dahin abgeändert, dass die einwöchige Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe einer (etwaigen) ablehnenden gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zu laufen beginnt und (alternativ hierzu) auch nicht die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt, und somit die unionsrechtlichen Vorgaben, die bei der Verbindung einer ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung zu beachten sind, nicht gewahrt. Denn die einwöchige Ausreisefrist darf nach der sog. Gnandi-Rechtsprechung nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2018, C-181/16, , juris Rn. 61 ff. und Beschl. v. 05.07.2018, C-269/18 PPU, juris Rn. 49 ff.: Übertragung der Gnandi-Rspr. auf den hier vorliegenden Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet; siehe zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris, dort insb. Rn. 25 und 36 ff.). Dies hat hier aber nicht etwa die Aufhebung der Abschiebungsandrohung zur Folge. Denn es ist ein gerichtliches Eilverfahren durchgeführt worden ist (zumal mit einem für den Kläger positiven Ausgang), so dass die objektiv rechtswidrige Ausreisefrist für diesen keine nachteiligen Folgen hat. 6. Die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheids, die als konstitutiver Erlass eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25), hat der Kläger nicht gesondert angegriffen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot hat damit, da die ihm zugrundeliegende Abschiebungsandrohung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wie zuvor gezeigt, rechtmäßig ist, weiterhin Bestand. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, bei veränderter Sachlage einen Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Ls. und Rn. 12 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger begehrt Flüchtlingsschutz. Er reiste nach eigenen Angaben am 05.10.2014, im Alter von 15 Jahren, zusammen mit seiner Tante ... und deren beiden Kindern ... und ..., auf dem Landweg (von Italien kommend) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.11.2014 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), das seinerzeit noch davon ausging, dass der Kläger ein weiteres Kind von Frau ... sei, seinen Asylantrag förmlich auf. Diese gab bei der Asylantragstellung zur Person des Klägers an: Er sei am ...1999 in ... (Italien) geboren, italienischer Staatsangehöriger, vom Volk der Edo und christlichen Glaubens. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 26.10.2016 gab die Tante des Klägers weiter an: Sie sei habe Nigeria bereits im Jahr 1997 wegen familiärer Probleme verlassen und sei über Marokko nach Spanien gereist. In den letzten Jahren habe sie mit ihrer Familie in Italien gelebt. Im Jahr 2009 habe sie dort Asyl beantragt; der Antrag sei abgelehnt worden. Der Kläger sei der Neffe ihres Mannes. Der Kläger gab bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23.10.2017 an: Er sei in Italien geboren und besitze die italienische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter befinde sich derzeit in ... (Italien) im Gefängnis; sie sei nigerianische Staatsangehörige. Sein Vater, ebenfalls Nigerianer, sei gestorben als er noch ein Kind gewesen sei. Er habe im Alter von zwei bis elf Jahren bei seiner Großmutter in Lagos (Nigeria) gelebt und dort auch die Schule besucht. Seine Mutter habe ihn damals zu seiner Großmutter gebracht und sei dann wieder nach Italien zurückgegangen. Mit elf Jahren (im Jahr 2010/2011), habe seine Mutter ihn wieder zu sich geholt. Er habe etwa zwei Jahre bei ihr und dem neuen Lebensgefährten seiner Mutter gelebt. Dann sei er zu seinem ebenfalls in Italien lebenden Onkel und dessen Frau gezogen, da es Probleme mit seinem Stiefvater gegeben habe. Nachdem seine Mutter in Italien inhaftiert worden sei, habe sein Onkel beschlossen, mit ihnen nach Deutschland zu gehen. Auf Frage, was er bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab der Kläger an: Es sei „schwierig“ dort mit seiner Großmutter zu leben, insbesondere wenn seine Mutter kein Geld schicke. Mit Bescheid vom 20.07.2017 erkannte das Bundesamt der Tante des Klägers und ihren Kindern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der allgemeinen schlechten Lebensbedingungen in Nigeria und der Gefahr einer Verelendung zu. Ihre weitergehenden Klagen auf Asyl und internationalen Schutz hat die Kammer mit Urteil vom 11.05.2018 (A 4 K 6339/17) als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.12.2017 (Az. 5846619-1-232), dem Kläger am 10.01.2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). In der Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe offensichtlich keinen Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung sei nach seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Da er lediglich vortrage, in Nigeria ein schwieriges Leben zu befürchten, sei sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Nigeria vor. Denn der junge, sportliche und gesunde Kläger, der in Nigeria auch noch Familie habe, sei voraussichtlich in der Lage, dort zumindest sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger hat am 12.01.2018 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei im Besitz einer italienischen „carta d‘identita“, die sowohl zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als auch zur Wahrnehmung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union berechtige. Das Bundesamt sei im Bescheid vom 19.12.2017 nicht auf seine italienische Staatsbürgerschaft eingegangen. Als italienischer Staatsbürger dürfe er nicht nach Nigeria abgeschoben werden. Er könne auch deshalb nicht nach Nigeria zurück, weil er dort keine Zukunftsperspektive habe. Er habe lediglich eine sehr kurze Zeit seines Lebens in Nigeria verbracht und dort kein soziales und familiäres Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne. Seine Großmutter sei zu alt zum Arbeiten und könne ihn finanziell nicht unterstützen. Seine Aussichten, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt erfolgreich Fuß zu fassen, seien schlecht. Er beherrsche die Nationalsprache nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 05.06.2018 (A 4 K 388/18) hat die Kammer dem Eilantrag des Klägers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bundesamtsbescheid vom 19.12.2017 angeordnet. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 26.10.2020 hat der Kläger unter dem 10.11.2020 mitgeteilt, dass er die italienische Staatsbürgerschaft mit Erreichen der Volljährigkeit hätte beantragen können, dies aber nicht getan habe. Sein italienischer Aufenthaltstitel sei mittlerweile abgelaufen, da er sich seit Oktober 2014 in Deutschland aufhalte. In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2021 hat das Gericht den Kläger angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegt die Bundesamtsakte des Klägers (Az. 5846619-1-232, 168 Seiten) vor. Auf den Inhalt dieser Akte und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.