Urteil
A 10 K 1686/20
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2022:0927.A10K1686.20.00
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Leitsätze
1. Dem Kläger als staatenlosem Palästinenser mit gewöhnlichen Aufenthalt im Gazastreifen droht ohne individuell gefahrerhöhende Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in den Gazastreifen kein schwerer Schaden im Sinne des § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992).(Rn.27)
2. Die Bestimmung des Zielstaates „Westjordanland“ im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei einem staatenlosen Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen ist mit Blick auf die Bestimmung des Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) rechtswidrig.(Rn.48)
3. Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig, so hat dies im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist.(Rn.50)
Tenor
Ziffer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Kläger als staatenlosem Palästinenser mit gewöhnlichen Aufenthalt im Gazastreifen droht ohne individuell gefahrerhöhende Umstände zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr in den Gazastreifen kein schwerer Schaden im Sinne des § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992).(Rn.27) 2. Die Bestimmung des Zielstaates „Westjordanland“ im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei einem staatenlosen Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen ist mit Blick auf die Bestimmung des Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) rechtswidrig.(Rn.48) 3. Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig, so hat dies im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist.(Rn.50) Ziffer 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss der Kammer vom 08.04.2021 auf die Einzelrichterin durch diese. Der Verhandlung und Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; darauf ist sie vorab hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids als Verpflichtungsklage sowie, hinsichtlich Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids, als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 sind unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn dieser hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) oder die Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Palästina (Gazastreifen) vorliegt (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 1.1. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 3 Abs. 3 Satz1 AsylG, weil der Kläger nicht den Schutz oder Beistand des UNRWA genossen hat. Als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme genügt die förmliche Registrierung des UNRWA, wobei von der Organisation nicht registrierte Betroffene den Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes auch auf andere Weise erbringen können (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Weder war er beim UNRWA registriert noch hat er dessen Leistungen in Anspruch genommen. 1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer u.a. Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Hand-lungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe setzt, wie sich auch aus den in Art. 4 der RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantrag-stellers ergibt, eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung angibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. nur zu Art. 16a GG BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris; zu § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Er-kenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Das Gericht konnte sich aufgrund der Angaben des Klägers in der Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Gerichtsverhandlung sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente nicht davon überzeugen, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus Palästina (Gazastreifen) ausgereist ist und dass ihm eine solche Verfolgung auch bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, im Jahr 2017 für drei Tage verhaftet geworden zu sein. Die Hamas habe geglaubt, er habe an einer Demonstration teilgenommen. In Haft sei er misshandelt worden. Er habe später auch Vorladungen erhalten, denen er aber keine Folge geleistet habe. Das Gericht hält diese Ausführungen in wesentlichen Punkten nicht für glaubhaft. Die die Angaben des Klägers zu den Vorgängen blieben − auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeblichen Ereignisse bereits etwa fünf Jahre zurückliegen − auffällig pauschal und enthielten verschiedene Widersprüche. So konnte der Kläger die Umstände seiner Festnahme nur oberflächlich beschreiben und zeitlich einordnen (ein Auto habe ihn mitgenommen, er habe vor seinem Haus gestanden, es sei so ähnlich wie eine Entführung gewesen, das sei ungefähr 2017 gewesen). Nachfragen zu den Vorgängen im Auto selbst konnte der Kläger überhaupt nicht beantworten. Auch die Angaben zu seiner Inhaftierung blieben auffallend oberflächlich. So konnte er nur angeben, zum Zentrum der Regierung verbracht und dort verhört worden zu sein. Soweit der Kläger darüber hinaus angab, befragt und misshandelt worden zu sein, blieben die Darstellungen dazu trotz Nachfrage des Gerichts knapp und vage. So gab der Kläger dazu im Wesentlichen nur an, von einer Person Fragen gestellt bekommen zu haben, dann sei diese Person gekommen und „andere Leute“ seien gekommen. Dann hätten die Misshandlungen angefangen. Danach sei ihm gesagt worden, dass er gehen könne. Diese Darstellung, die den Kern des geltend gemachten Verfolgungsschicksals darstellt, lässt Einzelheiten missen; es fällt gerade auch mit Blick auf die Festnahme selbst auf, dass der Kläger weder angeben konnte, wer ihn mitgenommen hat, noch was er selbst in der Situation empfunden oder getan hat. Widersprüchlich waren darüber hinaus die Angaben des Klägers zu den Hintergründen seiner Festnahme. Während er noch vor dem Bundesamt angegeben hatte, er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen die Hamas teilgenommen, zuletzt noch zwei Wochen vor seiner Ausreise, erwähnte der Kläger diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht mehr. Vielmehr gab er lediglich an, „sie“ hätten geglaubt, er habe an Demonstrationen teilgenommen, er sei aber politisch nicht aktiv gewesen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen erklärte der Kläger lediglich, er wolle über diese Situation nicht reden. Dass der Kläger jedoch, wie er geltend macht, versucht, das Erlebte zu vergessen, kann gerade auch mit Blick auf die aufgezeigten Widersprüche im Vortrag zu keiner abweichenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit führen. Unplausibel waren im Übrigen auch die Angaben zu seinem Entkommen. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich …. Woher der Kläger aber den Zeitpunkt des Aufsuchens seiner Unterkunft durch die Sicherheitsbehörden bzw….. hat wissen können, blieb vollkommen im Dunkeln. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aus den von ihm behaupteten Gründen Palästina verlassen hat. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aus seinem Heimatland unverfolgt ausgereist ist. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asyl. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 und 22; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2.1. Nach den obigen Ausführungen ist nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in das Westjordanland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht. Auch droht ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die humanitäre Lage in Gaza vermag eine solche nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, auf die auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen des sachlich weitgehend identischen Regelungsbereichs zurückzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020, - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10 ff.), haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi -, Rn. 278 und vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H. -, Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N. -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 und v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi -, Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25, und Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass es auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU) eines direkten oder indirekten Handelns oder Verhaltens eines tauglichen Akteurs (§ 3c AsylG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU) bedarf, das die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die ein auf die dadurch bewirkte unmenschliche humanitäre Lage gerichtetes Handeln oder Absicht erfordert, verursacht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 -, juris). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen hingegen grundsätzlich keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (vgl. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2011/95/EU). Die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung muss daher auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerierten, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24.10.2017 - C-353/16, M.P. -, Rn. 30 ff.). Es bedarf daher eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13). Anhaltspunkte für ein solch zielgerichtetes Handeln staatlicher oder quasistaatlicher Akteure in Gaza bestehen jedoch nicht. 2.2. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach dem oben Gesagten nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas als faktische Machthaber im Gazastreifen die Anforderungen eines internationalen Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (bzw. des Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie) erfüllen. Denn jedenfalls fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der zusätzlich erforderlichen Gefahrendichte. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 [Elgafaji] -, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 35. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Qualifikationsrichtlinie, bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 36 ff.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33). Gefahrerhöhende individuelle Umstände liegen im Fall des Klägers nicht vor. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 . 10 C 9.08 -, juris Rn. 15). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 %) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 7 und 22 f. und v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, jeweils zu den wortgleichen Vorgängernormen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18 -, juris Rn. 3). Die quantitative Ermittlung ist aber nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19 -, juris Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (vgl. Berlit, ZAR 2021, 289, 290). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19 -, juris Rn. 43). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Gazastreifen aufgrund eines bewaffneten Konfliktes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob für den staatenlosen Kläger die palästinensischen Autonomiegebiete insgesamt (Gazastreifen und Westjordanland) als Herkunftsland (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG: vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt) anzusehen ist oder nur der Gazastreifen, in dem sich der Kläger bis kurz vor seiner Einreise in die Bundesrepublik aufgehalten hat. Denn selbst wenn für den gewöhnlichen Aufenthalt beide Autonomiegebiete als gewöhnlicher Aufenthalt in den Blick zu nehmen wären, so wäre doch im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes darauf abzustellen, ob der Kläger sich auch sicher in den anderen „Landesteil“; hier das Westjordanland, begeben könnte (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der derzeitigen Auskunftslage verfügen Palästinenser, die aus dem Gazastreifen stamme und dies mit ihrer ID-Nummer nachweisen können, über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen, nicht aber in das Westjordanland (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 10.12.2018). Der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ist eine Bevölkerungsanzahl von rund 2 Millionen Palästinensern im Gazastreifen zugrunde zu legen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 39). Die dagegen ins Verhältnis zu setzende Zahl der Betroffenen ist in den palästinensischen Autonomiegebieten insbesondere durch die laufend aktualisierten Angaben der dort tätigen Unterorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere der OCHAoPT, sowie des "Palestinian Center for Human Rights" außerordentlich gut dokumentiert, umfasst etwa eine einzelfallbezogene Analyse von Todes- und Verletzungsfällen, so dass weder ein nennenswertes Dunkelzifferrisiko noch die Problematik besteht, nicht verlässlich zwischen der Gewaltanwendung gegenüber Kombattanten und Zivilisten unterscheiden zu können oder sog. Kollateralschäden einschließlich erheblicher psychischer Verletzungen in Folge des - unterstellten – bewaffneten Konflikts zu übersehen. Innerhalb eines Jahres, nämlich zwischen Januar 2021 und Januar 2022, wurden insgesamt 265 Palästinenser getötet und 2.371 verletzt (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022; https://www.ochaopt.org/data/casualties). Demnach lag das statistische Risiko einer palästinensischen Zivilperson im Gazastreifen, binnen dieses Zeitraums verletzt oder getötet zu werden, bei etwa 0,13 Prozent. Diese Zahlen gehen allerdings darauf zurück, dass es im Frühjahr 2021 zu gewaltsamen Zwischenstößen zwischen Palästinensern und Israelis kam, die als einer von vier großen Konflikten (nach 2008/2009, 2012 und 2014) in der palästinensisch-israelischen Situation angesehen werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, Ziffer 7.1.2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 13). Während dieser elftägigen Auseinandersetzung wurden mindestens 248 Palästinenser verletzt und 2.200 getötet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 13). Während der israelische Angriffe wurden zahlreiche Zivilisten verletzt und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten; die israelische Regierung gab an, dass die Hamas in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 13). Am 21.05.2021 trat allerdings eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 13). Bisher vorliegende Daten für den Zeitraum 22.05.2021 bis zum 08.05.2022 weisen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen sowie 156 Verletzte aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 14), was einem Betroffenheitsrisiko vom 0,008% entspricht. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für den Zeitraum 2022 ggf. noch nicht sämtliche Opfer erfasst sein können und trotz der (gefahrerhöhenden) Tatsache, dass der letzte große Ausbruch von Gewalthandlungen im Mai 2021 gleichzeitig Ausdruck des weiterhin bestehenden Konfliktes unterschiedlicher Intensität zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppierungen und israelischen Streitkräften ist, keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers festgestellt werden. Insbesondere zeichnet sich auch keine gravierende Verschlechterung der Lage ab; dass eine solche Verschärfung der Lage nicht gänzlich auszuschließen ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 02.02.2017 - M 17 K 16.34829 -, juris Rn. 37). Dabei ist ergänzend auch zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Todesfälle und Verletzungen (außerhalb des Konflikts im Mai 2021) auf Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Demonstrationen bzw. Kontrollen an dem Grenzzaun zu Israel standen (vgl. US DOS US Departement of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza, Section 1a; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 14). Es besteht daher keine landesweite und auch in der Region Khan Younis, in der der Kläger zuletzt wohnhaft gewesen ist, keine Gefahr für Leib oder Leben allein aufgrund der physischen Anwesenheit im Gazastreifen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Gazastreifen. 3.1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt hier insbesondere nicht aus den dortigen allgemeinen Lebensbedingungen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Grundsätzlich können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat eine „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen. Dies allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn individuelle Umstände hinzutreten und eine tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass der Betroffene im Zielstaat unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen ausgesetzt wäre. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der infrage stehenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen und unter Umständen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Es kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer (notwendigen) medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden Abstraktion ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich; vielmehr bedarf es stets einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hinsichtlich der im Zielstaat drohenden Gefahren gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelte strengere Maßstab der „Extremgefahr“ ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragbar (st. Rspr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Ls. 1 und Rn. 9 ff., m.w.N. auch zur maßgeblichen EGMR-Rspr. und EuGH-Rspr.). Die tatsächlichen Verhältnisse in Palästina (Gazastreifen) stellen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wie folgt dar: Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung schwierig. Etwa 46 % der Bevölkerung lebten 2016/17 (aktuellste offizielle Erhebung) unter der Armutsgrenze. Im November 2021 schätzte die Weltbank die Armutsrate in Gaza auf 59 % (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42). Die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion in die Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen könnten den Wirtschaftsausblick durch zunehmenden Inflationsdruck beeinträchtigen, ebenso wie die anhaltende Pandemie. Der Anteil der Haushalte mit schwerer Ernährungsunsicherheit lag im März 2022 bei 40,7 % (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42 f.). Der durchschnittliche Monatslohn im Gazastreifen beträgt laut der palästinensischen Statistikbehörde 682 Neue israelische Schekel (etwa 207 US Dollar). 80 % der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitäre Hilfe abhängig. Die Versorgungslage ist schwierig. Der Zugang zu sauberem Wasser und Elektrizität ist nach wie vor krisenanfällig und wirkt sich auf fast jeden Aspekt des Lebens in Gaza aus. Sauberes Wasser ist für 95 % der Bevölkerung nicht verfügbar. Aufgrund der Schäden, die während der Eskalation im Gazastreifen im Mai 2021 entstanden sind, ist der Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen für einen großen Teil der Bevölkerung nach wie vor ein täglicher Kampf. Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt, hat sich jedoch auf bis zu 14 Stunden pro Tag im April 2021 erhöht. Das Versorgungsniveau des palästinensischen Gesundheitssystems ist deutlich eingeschränkt (zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Gaza, 31.05.2022, S. 42 ff.). Insgesamt ist die Versorgungslage angespannt, kann aber insbesondere mithilfe der ansässigen Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, Ziffer 2.4.13 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es auch im Fall des Klägers anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in den Gazastreifen in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er hat sein Studium in Public Relations abgeschlossen. Schon in der Vergangenheit hat er es geschafft, sich eine ausreichende Lebensgrundlage in seinem Heimatland zu schaffen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Kläger nicht auch von seiner Familie, der es nach Angaben des Klägers wirtschaftlich „mittelmäßig“ geht und zu der er weiterhin in Kontakt steht, Unterstützung erfahren könnte. 3.2. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ist nach Satz 3 nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 4 ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist. Satz 6 der Vorschrift bestimmt, dass Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der betroffene Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen sind. Sind schon die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat nicht erfüllt, kann insoweit auch keine „extreme Gefahrenlage“ (dazu BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.) bestehen, die allein es erlaubte, die für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltende Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu überwinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 131 ff., Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 -, juris Rn. 72, jeweils m.w.N.). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, etwa schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. II. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) erweist sich hingegen als rechtswidrig und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Nach der Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an den Zielstaat der Abschiebung. Insbesondere muss danach der Zielstaat nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein (vgl. nur – vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie – BVerwG, Beschl. v. 29.06.1998 - 9 B 604.98 - juris Rn. 4; Beschl. v. 01.09.1998 - 1 B 41.98 - juris Rn. 9; ferner aus jüngerer Zeit Kluth, in: BeckOK-Ausländerrecht [Stand: 01.10.2020], § 59 AufenthG Rn. 29; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn.42). Dieses Verständnis von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist jedoch mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Zielstaates nicht vereinbar (vgl. zum Folgenden VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18 -, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 13.08.2020 - 34 K 639.17 A -, juris Rn. 36). Insbesondere widerspricht es der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung ist an der Rückführungsrichtlinie zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 24), es handelt sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41 und EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urt. v. 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m.w.N., und Beschl. v. 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris Rn. 6 f., m.w.N.).). Welche Staaten als Ziel einer „Rückkehr“ in Betracht kommen, bestimmt Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 14.05.2020 - C-924/19 PPU u.a. -, juris, Rn. 114 f.). Danach kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Herkunftsland in diesem Sinne ist wie in Art. 2 Buchstabe n der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und damit wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder – wie hier bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.12.2017 - 8 LC 99/17 -, juris Rn. 44). Vor diesem Hintergrund darf unionsrechtlich die Androhung der Abschiebung in einen anderen Staat als das Herkunftsland oder ein Transitland (mit dem ein Rückführungsabkommen besteht) nur erfolgen, wenn der Schutzsuchende mit einer Ausreise oder Abschiebung dorthin ausdrücklich einverstanden ist. Diese Anforderungen erfüllt die Bestimmung des Westjordanlands als Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht. Bei dem Westjordanland handelt es sich nicht um das Herkunftsland des Klägers im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie, weil der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Gaza hatte. Für den Kläger als staatenlosen Palästinenser können auch nicht die Palästinensischen Autonomiegebiete insgesamt oder ein beliebiger Teil davon als Land des letzten Aufenthalts angesehen werden (so aber wohl Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2017 - 8 LC 99/17 -, juris Rn. 45). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Palästinensische Autonomiebehörde nicht im Sinne einer Organisation (§ 7 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie) für den Kläger die Funktion eines Staates im Sinne des § 7 Abs. 1 a der Qualifikationsrichtlinie übernimmt. Denn mit Blick auf den Gazastreifen übernimmt sie keine staatsähnliche Gebietshoheit. Darunter fällt unter anderem das Recht, über Einreise und Aufenthalt bestimmen zu können (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2021, § 3 AsylG Rn. 19). So ist zwar die in Ramallah ansässige Palästinensische Behörde (PA) in den Augen der internationalen Gemeinschaft die einzige legitime Autorität für den Gazastreifen. Gleichwohl übernahm Hamas im Juni 2007 illegal die vollständige Kontrolle über den Gazastreifen und agiert seitdem als De-facto-Behörde, die ihre eigenen Sicherheitskräfte aufbaut (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, S. 15). Obwohl die Gesetz der Palästinensischen Behörde (PA) in Gaza formal gültig sind, gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens (Bfa:….). Obgleich Fatah und Hamas eine Reihe von durch Ägypten vermittelte Vereinbarungen getroffen haben, um die Spaltung zwischen dem Westjordanland und Gaza zu beenden, haben Probleme bei der Umsetzung dazu geführt, dass die Hamas (weiterhin) den Gazastreifen kontrolliert, wenngleich die Palästinensische Behörde Verantwortung für einige zivile Dienste übernimmt (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Occupied Palestinian Territorries, Gaza, Juli 2022, S. 16). Im Übrigen gilt auch hier zu beachten, dass der aus Gaza stammende Kläger nach der derzeitigen Auskunftslage schon gar nicht in das Westjordanland einreisen könnten und auch zuvor sich nicht dorthin hätte begeben können (s.o.). Einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Wortsinn konnte und kann der Kläger damit im Westjordanland nicht begründet haben. Ist die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig, so hat dies zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist. Denn eine Abschiebungsandrohung, die keine Zielstaatsbestimmung enthält, ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil der Kammer vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 37). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Eine Ausnahme hiervon gilt nach älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Zielstaatsbestimmung rechtfertigen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und kein anderer aufnahmebereiter Staat erkennbar ist. Nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65). Die Abschiebungsandrohung stellt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie dar (s.o.). Eine Rückkehrentscheidung ist danach die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Eine Rückkehrverpflichtung bezieht sich gemäß Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie auf das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Kommt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage, ist es dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtlich unmöglich, die ihm nach Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ungeachtet der oben aufgeführten Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen (in diesem Sinne bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 -, juris). Die Herkunft des Klägers ist geklärt. Weder in dem Asylverfahren beim Bundesamt noch im asylrechtlichen Klageverfahren war zweifelhaft, dass der Kläger staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen ist. Zudem liegt weder ein Fall des § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor noch ist derzeit ein anderer Staat ersichtlich, in den er in absehbarer Zeit abgeschoben werden könnte (dazu auch Hocks, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 8; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 52). Danach kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids) ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 11.04.2022 - A 8 K 1010/19 -, juris, Rn. 64 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Der Kläger begehrt Flüchtlingsschutz. Der am XXX geborene Kläger ist Palästinenser und stammt aus dem Gazastreifen (Khan Younis). Er reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2019 in die Bundesrepublik ein und stellte am 13.11.2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seinen Anhörungen am 13.11.2019 und am 19.11.2019 gab der Kläger an: Er habe das Abitur abgelegt und in Khan Younis XXX und XXX studiert. Er habe als Einzelhändler in einem XXXgeschäft etwa zwei Jahre lang gearbeitet. Er habe dies bis kurz vor seiner Ausreise gemacht. Seine wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Er sei hauptsächlich wegen der Hamas ausgereist. Seine Familie sei mit der Hamas zerstritten. Sie seien gegen die Politik der Hamas und sie seien auch ein Teil der Demonstration gegen die Hamas. Er sei mit seinen Verwandten persönlich auf Demonstrationen gegen die Hamas gewesen und sei mehrfach zu deren Sicherheitsstationen geladen worden. Diesen Ladungen sei er aber nicht nachgekommen. In Google könne man sehen, dass die Hamas sie in ihrem Viertel eingekesselt habe. Ein Mann aus seiner Familie sei auch durch die Hamas getötet worden. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er ein Schreiben erhalten, er habe zum Sicherheitsdienst gehen sollen. Das habe er aber nicht getan. Einmal hätten sie ihn aber mitgenommen. Das sei 2017 gewesen. Die Kriminalpolizei habe ihn und einen entfernteren Cousin festgenommen. Er sei drei Tage in Gewahrsam geblieben, sie hätten ihn geschlagen. Man habe ihm vorgeworfen, Informationen nach Ramallah weitergeleitet zu haben. In seinem Viertel seien oft junge Männer mitgenommen worden. Er sei unter Beobachtung frei gelassen worden. Sein Cousin sei 1,5 Jahre verhaftet worden. Der Cousin sei sehr berühmt gewesen. Er sei schließlich über Ägypten, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien nach Deutschland gereist. Mit Schreiben vom 16.01.2020 lehnte Griechenland das Übernahmeersuchen des Bundesamts bezüglich des Klägers ab. Mit Bescheid vom 08.04.2020, zugestellt am 13.05.2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zudem drohte es die Abschiebung des Klägers „in den Staat Israel / die palästinensischen Autonomiegebiete (Westjordanland)“, an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei kein Flüchtling. Die Ladungen der Hamas stellten keine gravierende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Der Kläger habe auch nicht als Hamas Gegner herausgeragt, er könne insoweit nicht als exponiert betrachtet werden. Ein innerstaatlicher Konflikt liege nicht vor. Auch wenn das Leben im Westjordanland vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt sei, weise dieser keine hinreichende Gefahrendichte auf. Abschiebungsverbote bestünden nicht, auch wenn die humanitäre Lage im Westjordanland schwierig sei. Der Kläger sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er könne auf Unterstützung seiner Familie im In- und Ausland zurückkommen. Der Kläger hat am 18.05.2020 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamts vom 08.04.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronischen Akte des Bundesamts zum Verfahren des Klägers vor.