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Urteil

22 K 279/22 A

VG Berlin 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0814.22K279.22A.00
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Leitsätze
1. Derzeit gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.(Rn.24) 2. Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen, der nunmehr in Kraft getretenen Änderungen des litauischen Ausländergesetzes sowie der Beendigung des Ausnahmezustands nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derzeit gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.(Rn.24) 2. Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen, der nunmehr in Kraft getretenen Änderungen des litauischen Ausländergesetzes sowie der Beendigung des Ausnahmezustands nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist teilweise unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. I. Die Klage ist, soweit der Bescheid des Bundesamts angefochten wird, statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) erhoben worden. Soweit der Kläger Verpflichtungsklage erhebt, ist diese unzulässig. Gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 10 und Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 - juris Rn. 18 f.). II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2022 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO – für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. a) Litauen ist dafür zuständig, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen. Die litauischen Behörden haben das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin-III-VO abgeschlossen und ihre eigene Zuständigkeit bejaht, so dass eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach den Vorschriften des Kapitels III der Dublin III-VO nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 u.a. – juris Rn. 67 ff., 80). Mit Schreiben vom 30. August 2022 hat die litauische Migrationsbehörde gegenüber dem Bundesamt ihre Zuständigkeit und Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1b der Dublin-III-VO erklärt, weil dieser dort bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. b) Die Zuständigkeit ist nicht wegen Fristablaufs nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen. Denn das Bundesamt hat am 16. August 2022, innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 12. Juli 2022 und somit fristgemäß nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Litauen gestellt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Der mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 30. August 2022 in Gang gesetzte Fristablauf wurde durch die fristgerechte Erhebung des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, der zusammen mit der Klage am 20. Oktober 2022 bei Gericht eingegangen ist, unterbrochen. Nachdem mit Beschluss vom 4. November 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, hat die Frist seitdem nicht erneut zu laufen begonnen (Art. 29 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). c) Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 GRC gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt somit auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung des internationalen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 – juris Rn. 19 f.). Nach Art. 4 GRC und dem gleichlautenden Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dabei gilt grundsätzlich angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 80 ff.). Vom Vorliegen systemischer Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann infolgedessen nur dann ausgegangen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 [Abdullahi] – juris Rn. 60). Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen zudem nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Im Hinblick auf schwierige humanitäre Bedingungen ist diese Schwelle erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dafür ist selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht ausreichend, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris Rn. 91 ff., sowie im Anschluss: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40; s. a. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u. a. [Ibrahim u. a.] – juris Rn. 88, 90 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – verb. Rs. C-540/17 und C-541/17 [Hamed und Omar] – juris Rn. 38 f.). Gemessen an diesen Maßstäben ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. so etwa auch VG Cottbus, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 5 L 109/23.A – juris; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VG 1 L 183/23 A – juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juni 2023 – 2a L 839/23.A – juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris). Soweit die Einzelrichterin in früheren Entscheidungen im Hinblick auf unionsrechtswidrige Verschärfungen des litauischen Ausländergesetzes und erhebliche Missstände bei der Unterbringung von Asylsuchenden nach dem massiven Anstieg der Grenzübertritte von Migranten ab dem Sommer 2021 ernstzunehmende Anhaltspunkte für systemische Mängel gesehen hat (so zuletzt im Beschluss vom 13. März 2023 – VG 22 L 39/23 A – n. v.; im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2023 – VG 31 L 297/22 A – juris; VG Chemnitz, Beschluss 24. Oktober 2022 – 1 L 352/22.A – juris), wird daran nicht festgehalten (s. bereits Beschluss vom 19. April 2023 – VG 22 L 80/23 A – juris). Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigen, dass zuvor ausgewertete Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen, insbesondere wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen, der nunmehr in Kraft getretenen Änderungen des litauischen Ausländergesetzes sowie der Beendigung des Ausnahmezustands nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegeln. aa) Den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht zu entnehmen, dass Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, nur eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren haben. Der litauische Gesetzgeber hatte anlässlich des unerwarteten Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Sommer 2021 ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens beschlossen, das unter anderem die Möglichkeit, wirksam Asyl zu beantragen, erheblich beschnitt. Aus dem danach geänderten Gesetz der Republik Litauen über den rechtlichen Status von Ausländern (im Folgenden: Ausländergesetz) folgte unter anderem, dass illegal nach Litauen eingereiste Drittstaatsangehörige im Falle der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern keine Möglichkeit hatten, im Land wirksam Asyl zu beantragen und ihr Antrag deswegen von den litauischen Behörden in der Regel gar nicht erst entgegengenommen wurde (Art. 140/12 Abs. 1 und 2 des litauischen Ausländergesetzes a.F.). Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Regelung mit Urteil vom 30. Juni 2022 für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C-72/22 – juris Rn. 55, 63 ff.), wurde das litauische Ausländergesetz nunmehr durch Gesetz Nr. XIV-1889 vom 20. April 2023 (TAR, 2023-04-26, Nr. 8041) dahingehend geändert, dass die Asylantragstellung unabhängig davon, ob ein Ausländer legal oder illegal nach Litauen eingereist ist, auch innerhalb des Landes möglich ist. Abgesehen davon ist auch der erstmals im Jahr 2021 wegen des massiven Zustroms von Ausländern ausgerufene Ausnahmezustand, der Grundlage für die Anwendung der oben genannten und weiterer das Asylsystem betreffender Notstandsregelungen war, nicht mehr in Kraft (vgl. tvr, 2. Mai 2023, Lithuania cancels state of emergency on border with Belarus and Russia, abrufbar unter https://www.tvr.by/eng/news/v_mire/litva_otmenyaet_deystvie_rezhima_chp_na_granitse_s_belarusyu_i_rossiey/). Der Ausnahmezustand, der zuletzt bis zum 2. Mai 2023 verlängert worden war (vgl. LRT, 14. März 2023, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1936386/lithuania-extends-state-of-emergency-in-border-areas), galt jedenfalls ab Ende 2022 auch nur noch räumlich beschränkt im Grenzgebiet zu Belarus, zu der russischen Exklave Oblast Kaliningrad sowie an Grenzübergangsstellen, die außerhalb der Republik Litauen liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des litauischen Parlaments Nr. XIV-1657 vom 13. Dezember 2022, abrufbar unter https://t1p.de/k1maj). Anders als in den ersten Beschlüssen aus dem Jahr 2021 erstreckte sich der Geltungsbereich der Notstandsregelungen damit insbesondere nicht mehr auf Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Registrierungszentren für Ausländer (so etwa noch in Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Beschlusses Nr. XIV-733 vom 7. Dezember 2021, abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/rs/legalact/TAD/37e55ab258dc11ecacf0d54306d0ca27/). Schließlich gibt es auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass Asyl-(Folge-)Anträge von Dublin-Rückkehrern unter Verweis auf eine ursprünglich illegale Einreise über die belarussisch-litauische Grenze nicht entgegengenommen werden oder der Zugang zum Asylverfahren auf andere Weise beschränkt wird. Eine nach Maßgabe der Art. 29 ff. der Dublin III-VO erfolgte Überstellung ist als legale Einreise zu werten. Dementsprechend hatte noch während der zuvor geltenden Notstandsregelungen die litauische Migrationsbehörde in einer Antwort vom 10. Oktober 2022 auf eine Anfrage der deutschen Dublin-Unit gem. Art. 34 Dublin-III-VO (ref. DEDUB3 info request of unit 32A) erklärt, dass der Zugang zum Asylverfahren einer Person, die ursprünglich die litauische Grenze illegal überquert hat, bei einer Rücküberstellungen nach der Dublin-III-VO nicht betroffen sei (s. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris Rn. 29). bb) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung infolge einer Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Aufnahmeeinrichtung für Ausländer droht. Eine Inhaftierung bzw. Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung aufgrund einer illegalen Einreise ist im Falle der Dublin-Rücküberstellung nicht zu erwarten. Dies gilt bereits deshalb, weil die Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung als legale Einreise zu werten ist (s.o.). Im Übrigen wurde die zunächst im Sommer 2021 in Litauen eingeführte Regelung des Ausländergesetzes, wonach Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden konnten, weil sie die Staatsgrenze illegal überschritten hatten (Art. 140/17 Nr. 2 des Ausländergesetzes a.F.), durch Art. 6 des inzwischen in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 20. April 2023 (Gesetz Nr. XIV-1889, TAR, 2023-04-26, Nr. 8041) gestrichen. Auch diese – nun nicht mehr geltende – Regelung hatte der EuGH in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 für unionsrechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022 – C -72/22 – juris Rn. 79 ff.). Soweit die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in Litauen aus anderen Gründen inhaftiert bzw. in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird (vgl. zu möglichen Haftgründen etwa Art. 8 der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie Art. 15 ff. der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008), gibt es nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund der dortigen Lebensbedingungen beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dasselbe gilt für die offenen Aufnahmezentren für Ausländer. Die vor allem im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 von verschiedenen Organisationen und Beobachtern dokumentierten Zustände in den zeitweise deutlich überfüllten Aufnahmezentren entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand. Nationale wie internationale Beobachter und Hilfsorganisationen hatten insbesondere Ende 2021 und zu Beginn des Jahres 2022 auf Missstände in den litauischen Registrierungszentren und (temporären) Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer aufmerksam gemacht. So hat sich etwa der UN-Ausschuss gegen Folter in seinem vierten periodischen Bericht zu Litauen vom 21. Dezember 2021 besorgt gezeigt angesichts von Berichten über Überfüllung, Mangel an Heizung, warmem Wasser und Trinkwasser, minderwertiger Nahrung, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung und Mangel an Privatsphäre, Sanitäreinrichtungen und Hygiene in den Unterkünften (UNCAT, 21. Dezember 2021, S. 3 f.). Der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Litauen kam in seinem im Januar 2022 veröffentlichten Report über einen Besuch in dem Aufnahmezentrum in Kybartai zu dem Schluss, dass die dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen (The Seimas Ombudsmen’s Office of the Republic of Lithuania, 24. Januar 2022, Kap. III, Ziff. 11.3). Amnesty International erklärte in einem Bericht, der insbesondere Besichtigungen der Zentren in Kybartai und Medinikai im März 2022 auswertet, dass Asylantragsteller in überfüllten Haftanstalten auf engem Raum untergebracht würden, in denen sie sich nicht frei bewegen könnten. Die Menge und Qualität der zur Verfügung gestellten Lebensmittel und des Wassers sei unzureichend. Die sanitären und hygienischen Bedingungen seien miserabel. Zudem fehle es an ausreichender medizinischer und psychologischer Versorgung (AI, 27. Juni 2022, Lithuania: Forced out or locked up). Diese Feststellungen können jedoch insbesondere deshalb nicht mehr zur Bewertung der aktuellen Lage herangezogen werden, weil sich die Zahl der in den staatlichen Unterkünften untergebrachten Asylsuchenden und anderen Migranten inzwischen ganz erheblich verringert hat und die Unterbringung teils umorganisiert und verbessert wurde. Von den über 4200 Migranten, die allein im Jahr 2021 über Belarus illegal nach Litauen eingereist sein sollen (LRC, Dezember 2022, Monitoring Report 2022, S. 4), halten sich unterschiedlichen Quellen zufolge derzeit nur noch rund 200 in Litauen auf. Im August 2022 sollen noch etwa 900 Migranten in Registrierungszentren des Grenzschutzes sowie in Einrichtungen unter Aufsicht des Sozial- und Arbeitsministeriums untergebracht gewesen sein (LRT, 19. August 2022, Lithuania closes Medininkai migrant facility as last foreigners moved). Ende Oktober 2022 waren nach Angaben eines Sprechers des staatlichen Grenzschutzes von den Migranten, die seit dem Sommer 2021 die Grenze zu Litauen illegal überquert hatten, nur noch knapp über 300 im Land (LRT, 31. Oktober 2022, Only several hundred irregular migrants remain in Lithuania). Die litauische Innenministerin soll Anfang Dezember 2022 von noch rund 200 illegal über Belarus eingereisten Migranten ohne Schutzstatus gesprochen haben (LRT, 21. Dezember 2022, Lithuania to close Kybartai migrant facility). Einem Bericht von Amnesty International zufolge befanden sich im März 2022 rund 4000 Personen in de-facto-Haft in den von der Regierung verwalteten Zentren für Ausländer, im Dezember 2022 noch 39 Personen (AI, Report 2022/23, The state oft he world‘s human rights, Lithuania 2022). Zu Beginn des Jahres 2023 verwies auch die Organisation ‚Ärzte ohne Grenzen‘ in einer Erklärung auf fast leere Aufnahmeeinrichtungen. Die Organisation hatte ihre Aktivitäten in Litauen Ende des Jahres 2022 eingestellt und dies insbesondere damit begründet, dass die Registrierungszentren fast leer seien (MSF, 11. Januar 2023, Concern for migrant welfare in Lithuania and Latvia as projects close). Das litauische rote Kreuz und ‚Ärzte ohne Grenzen‘ erklären den massiven Rückgang der staatlich untergebrachten bzw. inhaftierten Flüchtlinge zum einen damit, dass die rigide Praxis der „Pushbacks“ an den Grenzen zu Litauen neu ankommende Migranten daran hindere, das Land zu betreten und um Schutz zu ersuchen (MSF, 11. Januar 2023, a.a.O; LRC, Monitoring Report 2022, Dezember 2022, S. 3). Zum anderen habe sich Mitte des Jahres 2022 die Situation der zunächst in den Aufnahmezentren de facto inhaftierten Migranten gewandelt, als dem Großteil der Bewohner sukzessive das Recht gewährt worden sei, die Einrichtungen (temporär) zu verlassen. Kaum einer von ihnen sei zurückgekehrt. Die meisten hätten wahrscheinlich Litauen verlassen, um in anderen Ländern Schutz zu suchen (LRC, Monitoring Report 2022, Dezember 2022, S. 3). Dieser Rückgang hat auch zur Schließung von nicht mehr benötigten Aufnahmeeinrichtungen geführt. Die Registrierungszentren für Ausländer in Medininkai und Kybartai, deren Aufnahmebedingungen insbesondere in dem Bericht von Amnesty International „Forced out or locked up“ (a.a.O.) kritisiert wurden, werden inzwischen nicht mehr betrieben. Sie waren als temporäre Einrichtungen wegen des massiven Zustroms von Flüchtlingen im Jahr 2021 errichtet worden. Das Zentrum in Medininkai, das Mitte September 2021 eröffnet worden war und in dem zeitweise 900 Migranten gleichzeitig gelebt hatten, wurde im September 2022 geschlossen, nachdem die dort verbliebenen 12 Bewohner verlegt worden waren (LRT, 2. September 2022, Lithuania officially closing medininkai migrant facility). In dem Aufnahmezentrum in Kybartai, in dem im Jahr 2021 rund 700 Migranten zeitgleich festgehalten wurden – nach eigenen Angaben auch der Kläger – und das der litauische Ombudsmann für Menschenrechte im Januar 2022 unter anderem wegen Überfüllung und unzumutbarer Lebensbedingungen kritisiert hatte, waren im Dezember 2022 noch 52 Personen untergebracht. Dieses Zentrum wurde im Frühjahr 2023 geschlossen (vgl. LRT, 21. Dezember 2022, Lithuania to close Kybartai migrant facility; Human Rights Monitoring Institute/ Global Detention Project, Lithuania, Follow-up report to the UN Committee against Torture, März 2023, Fn. 8). In den verbleibenden Zentren in Pabradé, Rukla und Naujininkai befanden sich Anfang März 2023 noch insgesamt 161 Personen (Human Rights Monitoring Institute/ Global Detention Project, a.a.O.). Ein anderes Bild zeichnet sich auch nicht mit Blick auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine, da diese in der Regel nicht in den Registrierungszentren und Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer untergebracht werden, sondern in Privatunterkünften oder anderen Einrichtungen (vgl. etwa IOM, 26. Oktober 2022, Ukraine Response 2022). Von einer Überlastung des Aufnahmesystems, einer Überbelegung der Zentren und daraus resultierenden unzureichenden Aufnahmebedingungen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden. Systemische Probleme bei den materiellen Aufnahmebedingungen bestehen auch dem im März 2023 erschienenen Bericht des Human Rights Monitoring Institute und Global Detention Project zufolge in den litauischen Einrichtungen nicht mehr (a.a.O, Rn. 12). Den vorliegenden neueren Erkenntnismitteln lässt sich vielmehr entnehmen, dass sowohl der Rückgang der Belegungszahlen als auch die – zumindest in Teilen erfolgte – Umsetzung der Empfehlungen nationaler und internationaler Beobachter zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen für Schutzsuchende geführt haben (vgl. etwa Human Rights Monitoring Institute/ Global Detention Project, a.a.O. Rn. 12; UNCAT, 21. Dezember 2022, Information received from Lithuania, Ziff. 8 ff.; LRC, Monitoring Report 2022, S. 3 f., 30 ff.). Soweit verschiedene Missstände hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den Zentren auch aus jüngerer Zeit dokumentiert sind (vgl. dazu etwa den Bericht des litauischen Roten Kreuzes, der sich auch auf Besuche in den Zentren im 2. Halbjahr 2022 bezieht: LRC, Monitoring Report 2022), deuten diese zumindest nicht auf massive oder strukturelle Defizite bei der Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden hin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen erwarten lassen. cc) Auch soweit die Lebensbedingungen nach einer etwaigen Schutzgewährung in den Blick zu nehmen sind, bestehen keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer mit Art. 4 GRC unvereinbaren Behandlung. Für anerkannt Schutzberechtigte sind in Litauen Integrationsprogramme mit staatlichen Unterstützungsleistungen vorgesehen (vgl. dazu BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Litauen, Gesamtaktualisierung am 9. September 2022, S. 10). Zudem kooperieren die Behörden zur Unterstützung von Flüchtlingen mit Verbänden und Nichtregierungsorganisationen. Unter anderem das Litauische Rote Kreuz und die Caritas Litauen bieten verschiedene Hilfeleistungen an (vgl. dazu näher BFA a.a.O.). 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger besteht, im Falle einer Überstellung nach Litauen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Zudem besteht für den Kläger bei einer Überstellung nach Litauen auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Solche Erkrankungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsanordnung in die Republik Litauen in Ziff. 3 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie ausgeführt, ist Litauen für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung dorthin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre, bestehen nicht. Insbesondere droht dem Kläger keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Behandlung (s.o.) und es sind auch keine der Überstellung entgegenstehenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – Rn. 4, juris), vorgetragen oder sonst erkennbar. 5. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, wobei eine Länge von fünf Jahren in der Regel nicht überschritten werden darf. Ermessensfehler bei der hier vorgenommenen Befristung auf zwölf Monate sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und seine Rücküberstellung nach Litauen. Der im Jahr 6... geborene Kläger ist n... Staatsangehöriger. Nach seinen eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Juli 2021 und reiste am 12. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. August 2022 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datei ergab eine Treffermeldung ( ... ), derzufolge der Kläger am 24. August 2021 in Litauen aufgegriffen worden war. Auf das Übernahmegesuch des Bundesamts vom 16. August 2022 erklärte die litauische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 30. August 2022 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1b der Dublin-III-VO. Die litauische Behörde gab an, dass der Kläger vor einer abschließenden Entscheidung über sein Schutzgesuch aus Litauen ausgereist sei. Am 15. Oktober 2021 sei sein Antrag in erster Instanz abgelehnt worden. Seit dem 13. Juli 2022 sei die Prüfung in Litauen beendet. Bei den Anhörungen zur Zulässigkeit seines Asylantrags vor dem Bundesamt am 11. August und 12. September 2022 gab der Kläger an, er sei über die Vereinigten Arabischen Emirate, Belarus, Litauen und Polen nach Deutschland gereist. In Litauen sei er elf Monate lang im Flüchtlingslager Kybartai inhaftiert gewesen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Ziff. 3). Zugleich ordnete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Oktober 2022 zugestellt. Der Kläger hat am 20. Oktober 2022 Klage erhoben und im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Mit Beschluss vom 3. November 2022 (VG 22 L 278/22 A) hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2022 angeordnet. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Asylverfahren sei in Deutschland durchzuführen, da ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Litauen seit dem Sommer 2021 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten. Hierzu verweist er auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Februar 2022 (12 B 6475/21). Auch er selbst habe während seiner Inhaftierung in Kybartai unter den dort herrschenden Bedingungen gelitten. Es sei sehr beengt gewesen. Das Essen sei schlecht und zu wenig gewesen. Nur einmal pro Woche habe man sich mit kaltem Wasser duschen können. Er sei dort sehr schlecht, wie ein Verbrecher, behandelt worden. Er habe keinen Sport machen oder anderen Beschäftigungen nachgehen und auch keinen Sprachkurs besuchen dürfen. Nach der Ablehnung seines Antrags habe man ihm gesagt, dass er nur zwölf Stunden das Camp verlassen dürfe. Käme er zu spät zurück, würde er in eine Einzelzelle verbracht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Litauen vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.