Urteil
15 K 2828/23
VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:1022.15K2828.23.00
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Leitsätze
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt, wenn zugleich Verpflichtungsklage auf dieselbe Hilfe erhoben wird, die vorgebrachten Einwände in beiden Verfahren deckungsgleich sind und die Verpflichtungsklage entscheidungsreif ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann nicht (mehr) geeignet, die Position der Klagepartei zu verbessern.(Rn.20)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt, wenn zugleich Verpflichtungsklage auf dieselbe Hilfe erhoben wird, die vorgebrachten Einwände in beiden Verfahren deckungsgleich sind und die Verpflichtungsklage entscheidungsreif ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann nicht (mehr) geeignet, die Position der Klagepartei zu verbessern.(Rn.20) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Es ist nicht mehr über den zunächst geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung der Kostenübernahme der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung im Bescheid vom 31.03.2023, Az. XX, zu entscheiden. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage mit Schriftsatz vom 16.10.2024 teilweise zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). II. Die hier als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Klage auf Feststellung, dass die Befristung des Bescheides vom 31.03.2023, Az. X, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2023 rechtswidrig war, ist bereits unzulässig. Zu dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - juris Rn. 24 m.w.N. und vom 27.01.2015 - 1 S 257/13 - juris Rn. 21) fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 20 ff. und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - juris Rn. 36). Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Gewährung effektiven Rechtschutzes. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 - 6 C 66.14 - juris Rn. 16; vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 20; vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 - BVerwG 158, 301 Rn. 29 m.w.N.; vom 24.09.2024 - 6 B 10.24 - juris Rn. 12; Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 9). Nach diesen Vorgaben ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. Zwar stand dem Kläger zunächst ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung der Schulbegleitung im Bescheid vom 31.03.2023 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, S. 41 und Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1996 - 4 S 384/95 - juris Rn. 18). Indes besteht hier die Besonderheit, dass der Kläger neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung der Schulbegleitung für den bereits abgelaufenen Ermächtigungszeitraum zeitgleich im Verfahren XX im Wege einer Verpflichtungsklage die Entfristung derselben Eingliederungshilfe im Folgebescheid vom 07.02.2024 geltend macht und die von ihm vorgebrachten Einwände in beiden Verfahren deckungsgleich sind. Die hier zu beurteilende Fortsetzungsfeststellungsklage ist mithin nicht (mehr) geeignet, die Position des Klägers zu verbessern. Sie steht vielmehr im Widerspruch zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. dazu v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 43 VwGO Rn. 32). Auch lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht damit begründen, dass der Kläger andernfalls um „die Früchte des bisherigen Rechtstreits“ gebracht würde. Ein Erkenntnisvorsprung in diesem Verfahren im Vergleich zu dem Verfahren XX besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr, da auch diese Klage entscheidungsreif ist (siehe Urteil der Kammer vom 22.10.2024). III. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Teilrücknahme der Klage im laufenden Verfahren aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Kläger begehrt zuletzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung des Bescheides der Beklagten vom 31.03.2023, mit dem ihm Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung befristet bis zum 31.07.2023 gewährt wurde. Bei dem am XX.XX.2007 geborenen Kläger wurden ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Palliativmedizin Prof. Dr. S vom 11.11.2023 die Diagnosen einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms, schwere, kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten (Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung), spezifische Phobien, kombinierte vokale und multiple Tics (Tourette-Syndrom), zur Zeit in Teilremission, Schulangst mit schulvermeidendem Verhalten, psychosomatische Störungen zum Teil kombiniert mit Zwangsritualen, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, zum Teil in Teilremission, gestellt. Der Kläger besucht die F Schule in F und wiederholt derzeit die 10. Klasse. Der Kläger erhält seit mehreren Jahren - teilweise auch aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Vergleiche - verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Mit dem mit dieser Klage zuletzt angegriffenen Bescheid vom 31.03.2023 (Az. XX) gewährte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Schulbegleitung durch das Z ab 01.10.2022, befristet bis 31.07.2023. Mit einem weiteren Bescheid vom 31.03.2023 (Az. XX) gewährte die Beklagte weiter Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung durch die H ab 01.10.2022, befristet bis 30.09.2023. Gegen die Befristung beider Bescheide legte der Kläger mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten am 28.04.2023 mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R) Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2023 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 07.09.2023 Klage mit dem wörtlichen Antrag erhoben, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2023 rechtswidrig war aufgrund der Befristung. Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 23.11.2023 ausgeführt, dass die Bescheide der Beklagten vom 31.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2023 rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten. Die Befristungen der gewährten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bis zum 31.07.2023 bzw. 30.09.2023 seien nach höchstrichterlicher Auffassung rechtswidrig. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - festgestellt, dass die für eine Befristung von Eingliederungshilfeleistungen erforderlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht vorlägen. Zum einen fehle es an einer Rechtsvorschrift im Sinne von § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X, die eine Befristung dieser Leistungen gestatte. Lediglich in Fällen, in denen die Eingliederungshilfeleistung ihrerseits nur für eine bestimmte Zeit erbracht werde (etwa für die Dauer der Ausbildung), sei eine Befristung denkbar. Grundsätzlich bestehe der Anspruch auf Eingliederungshilfe jedoch solange, bis das Teilhabeziel erreicht sei bzw. solange Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Insofern sei auch zu beachten, dass Eingliederungshilfeleistungen Pflichtleistungen seien, deren Befristung nicht etwa im Ermessen der Behörde stehe. Zum anderen sei die Befristung der genannten Leistungen auch nicht nach § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X zulässig. Hierfür müsse die Befristung der Absicherung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen. Das Bundessozialgericht habe jedoch klargestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen als Dauerverwaltungsakt unbefristet zu erteilen seien, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Erlasszeitpunkt vorliegen. Gehe der Leistungsträger davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen in der Zukunft wegfallen könnten, könne er dies nicht durch die Befristung absichern. Vielmehr sei er gehalten, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig (alle 2 Jahre oder bei Anhaltpunkten in kürzeren Abständen) zu überprüfen. Stelle der Leistungsträger hierbei eine Änderung oder den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen fest, könne er den erteilten Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X für die Zukunft aufheben. Wenngleich das Bundessozialgericht seine Entscheidung auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII a.F. bezogen habe, gelte die grundsätzliche Auffassung für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in entsprechender Weise. Auch hier handele es sich um persönliche Dienstleistungen, mit denen ein Bedarf gedeckt werden solle, der auf Grundlage einer pädagogisch zu verantwortenden Hilfeplanung festgestellt worden sei. Soweit die Beklagte anführe, dass der Kläger die Leistungen in Anspruch nehmen wolle, auch wenn kein Bedarf mehr bestehe, erkläre sich nicht, womit die Beklagte diese Unterstellung begründe. Sie trage selbst vor, dass regelmäßige Bedarfsprüfungen zu erfolgen hätten. Vielmehr wolle die Beklagte durch ständige neue Antragstellungen bezwecken, dass immer wieder die Leistung abgelehnt werden könne, wodurch die Beklagte Zeit gewinne und Geld spare, wenn nicht rechtzeitig ein einstweiliges Rechtschutzverfahren angestrengt werde und/oder die Eltern die Möglichkeit hätten, zunächst in die Selbstbeschaffung zu gehen. Diese Rechtsunsicherheit wolle der Gesetzgeber vermeiden. Lediglich in Fällen, in denen die persönliche Dienstleistung ihrerseits nur für eine bestimmte Zeit erbracht werde (etwa für die Dauer der Ausbildung), sei eine Befristung denkbar. Vorliegend entspreche es dem hier auch pädagogisch begründeten Rechtsschutzbedürfnis, eine so existentielle Leistung wie die Schulbegleitung zur Erfüllung der Schulpflicht und des Grundrechts auf Bildung nicht nur für kurze Zeitabschnitte - wie hier lediglich einige Monate bis Schuljahresende - zu gewähren. Junge Menschen in einem so wesentlichen Lebensabschnitt wie der Beschulung auf dem Weg in eine selbstbestimmte Selbstständigkeit benötigten eine sichere und angemessene Perspektive. Diese sei im Rahmen der Hilfeplanung herzustellen und nicht auf Monate zu begrenzen, wenn dies nicht pädagogisch eindeutig zu begründen sei. Es gebe eine Reihe von Leistungsberechtigten, bei denen die Beklagte die Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erstellt habe und sowohl die Betroffenen als auch die Leistungserbringer über Wochen und Monate im Unklaren über Inhalt und Umfang der weiteren Leistungen gewesen seien. Genau diese Rechtsunsicherheit sei mit Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die leistungsberechtigten Bürger und Bürgerinnen ausgeräumt. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen einer Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte befriste alle ihre Eingliederungshilfe-Bescheide, sodass eine Klärung diesbezüglich dringend vonnöten sei. Mit Bescheid vom 07.02.2024 hat die Beklagte weiter Eingliederungshilfeleistungen durch Übernahme der Kosten der Schulbegleitung durch den Träger K ab dem 01.09.2023, befristet bis 31.08.2024, bewilligt. Dieser Bescheid ist Gegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen XX. Mit einem Bescheid vom 09.02.2024 hat die Beklagte weiter Eingliederungshilfeleistungen durch Übernahme der Kosten der Schulbegleitung durch den Anbieter Z ab dem 01.08.2023, befristet bis 31.08.2024, bewilligt. Dieser Bescheid ist Gegenstand der Klage XX. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 18.09.2024 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 31.03.2023 bezüglich der befristeten Kostenübernahme für die autismusspezifische Heilpädagogik Gegenstand der Klage XX sei und insoweit doppelte Rechtshängigkeit bestehe. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass es sich bei der doppelten Rechtshängigkeit bezüglich der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung um ein Versehen handele. Insofern werde in diesem Verfahren die Feststellungsklage hinsichtlich der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Befristung des Bescheides vom 31.03.2023, Az. 3412.650860, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2023 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werde vollumfänglich auf die Ausführungen der Klageerwiderung vom 18.10.2023 im Parallelverfahren XX (nunmehr XX) verwiesen. Nur ergänzend sei auch unter Kostengesichtspunkten darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte anwaltliche Vertretung unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung für die Mandantschaft erfolgen sollte, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Im Hinblick auf die Befristung der Leistungen werde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers bestehe nach Weiterbewilligung der Leistungen nicht mehr. Der Kläger wendet sich über dieses und die vorgenannten Verfahren hinaus im Verfahren XX gegen den Bescheid vom 31.03.2023, Az. XX, bezüglich der Befristung der Übernahme der Kosten der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung, sowie im Verfahren X gegen die Versagung der Übernahme der Kosten von Taxifahrten zur Schule und im Verfahren XX gegen die wiederholt befristete Weiterbewilligung der Übernahme der Kosten der autismusspezifischen heilpädagogischen Förderung. Auf die Gerichtsakten zu diesem sowie zu den genannten Verfahren und die in sämtlichen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (6 Bände) wird ergänzend verwiesen.