Urteil
10 K 4030/24
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0211.10K4030.24.00
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Leitsätze
1. Die Wahlanfechtung eines Wahlbewerbers kann auch ohne Nachweis des Quorums gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 a. E. KomWG (juris: KomWG BW 1983) zulässig sein, wenn er sich auf die Verletzung von Wahlvorschriften beruft, die der richtigen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses dienen. Solche Vorschriften dienen auch dem Schutz eines Wahlbewerbers.(Rn.49)
2. Bei der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO (juris: KomWO BW 1983), wonach mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel für die gleiche Wahl miteinander zu verbinden sind, sowie den Regelungen über Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) handelt es sich um Vorschriften im vorgenannten Sinne.(Rn.74)
3. Neben veränderten Stimmzetteln sind auch unveränderte Stimmzettel Teil des „gültigen Stimmzettels“ im Sinne des Kommunalwahlgesetzes (juris: KomWG BW 1983) und der Kommunalwahlordnung (juris: KomWO BW 1983). Beide Bestandteile sind daher nach Abschluss des Zählgeschäfts nach Maßgabe der §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) zu verwahren bzw. aufzubewahren.(Rn.71)
(Rn.85)
(Rn.91)
4. Werden im Rahmen der Stimmauszählung einer Gemeinderatswahl unveränderte Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock herausgetrennt und anschließend entsorgt, verstößt dies sowohl gegen § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 KomWO (juris: KomWO BW 1983) als auch gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983). Zugleich begründet das Vorgehen einen Wahlfehler im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (juris: KomWG BW 1983).(Rn.75)
5. Weder das Kommunalwahlgesetz (juris: KomWG BW 1983) noch die Kommunalwahlordnung (juris: KomWO BW 1983) enthalten die Vorgabe eines „Vier-Augen-Prinzip“ in dem Sinne, dass jeder noch so kleine Arbeitsschritt eines Wahlhelfers ausnahmslos und zu jeder Zeit von mindestens einem weiteren Wahlhelfer beobachtet werden muss.(Rn.61)
6. Den Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle im Sinne des § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO (juris: KomWO BW 1983) ist genüge getan, wenn ein Wahlhelfer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten während der Auszählung jederzeit damit rechnen muss, dass seine Handlungen von einem anderen Wahlhelfer beobachtet und gegebenenfalls beanstandet werden könnten.(Rn.61)
7. Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften, der lediglich die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses beeinträchtigt, ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Beeinflussung zumindest möglich erscheinen lassen.(Rn.100)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, auszusprechen, dass dem Kläger die im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die Beigeladene zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahlanfechtung eines Wahlbewerbers kann auch ohne Nachweis des Quorums gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 a. E. KomWG (juris: KomWG BW 1983) zulässig sein, wenn er sich auf die Verletzung von Wahlvorschriften beruft, die der richtigen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses dienen. Solche Vorschriften dienen auch dem Schutz eines Wahlbewerbers.(Rn.49) 2. Bei der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO (juris: KomWO BW 1983), wonach mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel für die gleiche Wahl miteinander zu verbinden sind, sowie den Regelungen über Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) handelt es sich um Vorschriften im vorgenannten Sinne.(Rn.74) 3. Neben veränderten Stimmzetteln sind auch unveränderte Stimmzettel Teil des „gültigen Stimmzettels“ im Sinne des Kommunalwahlgesetzes (juris: KomWG BW 1983) und der Kommunalwahlordnung (juris: KomWO BW 1983). Beide Bestandteile sind daher nach Abschluss des Zählgeschäfts nach Maßgabe der §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) zu verwahren bzw. aufzubewahren.(Rn.71) (Rn.85) (Rn.91) 4. Werden im Rahmen der Stimmauszählung einer Gemeinderatswahl unveränderte Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock herausgetrennt und anschließend entsorgt, verstößt dies sowohl gegen § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 KomWO (juris: KomWO BW 1983) als auch gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983). Zugleich begründet das Vorgehen einen Wahlfehler im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (juris: KomWG BW 1983).(Rn.75) 5. Weder das Kommunalwahlgesetz (juris: KomWG BW 1983) noch die Kommunalwahlordnung (juris: KomWO BW 1983) enthalten die Vorgabe eines „Vier-Augen-Prinzip“ in dem Sinne, dass jeder noch so kleine Arbeitsschritt eines Wahlhelfers ausnahmslos und zu jeder Zeit von mindestens einem weiteren Wahlhelfer beobachtet werden muss.(Rn.61) 6. Den Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle im Sinne des § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO (juris: KomWO BW 1983) ist genüge getan, wenn ein Wahlhelfer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten während der Auszählung jederzeit damit rechnen muss, dass seine Handlungen von einem anderen Wahlhelfer beobachtet und gegebenenfalls beanstandet werden könnten.(Rn.61) 7. Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften, der lediglich die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses beeinträchtigt, ist nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Beeinflussung zumindest möglich erscheinen lassen.(Rn.100) Der Beklagte wird verpflichtet, auszusprechen, dass dem Kläger die im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die Beigeladene zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte entscheiden, ohne einen weiteren Verhandlungstermin anzuberaumen. Der Sach- und Streitstoff wurde in der mehr der als dreistündigen öffentlichen Sitzung am 11.02.2025 ausführlich und erschöpfend erörtert. Dabei erhielten die Beteiligten und insbesondere der Kläger umfassend rechtliches Gehör. Soweit der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert hat, der Sachverhalt müsse weiter aufgeklärt werden, folgt die Kammer dem nicht. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren ungeeignet und versprachen in der Sache keinen weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn. Sie wurden daher abgelehnt. Auch im Übrigen boten die sich wiederholenden Ausführungen des Klägers keinen Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen. Vielmehr wurde deutlich, dass sein Vorbringen auf Vermutungen und Behauptungen beruht, für die er keine geeigneten Beweismittel benennen kann und die auch sonst keinen Anlass für weitere Nachforschungen begründen. Dem am Ende der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, einen weiteren Verhandlungstermin festzusetzen, war daher nicht zu entsprechen. Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg (dazu A.). Mit dem Hilfsantrag ist sie hingegen zulässig und begründet (dazu B.). A. Der Hauptantrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag seinen Einspruch gegen die Gemeinderatswahl der Beigeladenen weiterverfolgt und deren Ungültigerklärung begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2022 - 1 S 1264/21 -, juris Rn. 30) und auch sonst zulässig. Der Kläger ist als Einspruchsführer (§ 31 Abs. 3 KomWG) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 31 Abs. 3 KomWG). Soweit sich der Kläger mit seinem Hauptantrag zudem gegen die Verwaltungsgebühr in Ziffer 3 des Bescheids vom 18.07.2024 wendet, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch insoweit gegeben. II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 18.07.2024 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, die Gemeinderatswahl der Beigeladenen vom 09.06.2024 für ungültig zu erklären (dazu 1.). Auch die Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden (dazu 2.). 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ungültigerklärung der Wahl setzt voraus, dass der insoweit erhobene Einspruch zulässig (dazu a)) und begründet (dazu b)) ist. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. a) Der Einspruch des Klägers ist nur teilweise zulässig. aa) Der Kläger kann als Wahlberechtigter und Wahlbewerber grundsätzlich die Gültigkeit der Gemeinderatswahl der Beigeladenen im Wege der Wahlanfechtung (vgl. § 1 Var. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) zur Überprüfung stellen, soweit er sich auf solche Gründe stützt, die in der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 KomWG aufgeführt sind. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass der Kläger, der für seinen Einspruch kein Quorum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 a. E. KomWG nachgewiesen hat, die Verletzung eigener Rechte geltend machen muss (§ 31 Abs. 1 Satz 4 KomWG). Dabei ist nicht in jedem Verstoß gegen die in § 32 Abs. 1 KomWG genannten Vorschriften zugleich eine Verletzung des Wahlberechtigten oder Wahlbewerber in seinen Rechten zu sehen (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 31 Rn. 35). Insbesondere gibt es kein Recht des Einzelnen auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1991 - 1 S 944/91 -, juris Rn. 25). Zu prüfen ist daher, welche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG subjektive Rechte begründen, indem sie neben dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren auch den Schutz des Einzelnen in seiner Stellung als Wahlberechtigten oder als Wahlbewerber bezwecken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Der Einsprechende muss nicht tatsächlich in seinen Rechten verletzt sein, damit der Einspruch zulässig ist. Vielmehr genügt es, wenn er die Verletzung in eigenen Rechten substantiiert behauptet. Eine reine Verbalbehauptung genügt allerdings nicht, sondern es müssen tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, die eine Verletzung seiner Rechte zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 31 Rn. 36 m. w. N.). Dabei muss der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, hinreichend konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 39 f.). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des Gemeinderats nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46 f.). bb) Gemessen daran ist der Einspruch des Klägers nur insoweit zulässig, als er sich gegen das von der Beigeladenen im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses praktizierte Heraustrennen und anschließende Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock wendet (dazu (1)). Im Übrigen ist sein Einspruch nicht hinreichend substantiiert und aus diesem Grund unzulässig (dazu (2)). (1) Der Kläger hat mit seinem Vortrag, das Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock sei nicht zulässig gewesen, einen tauglichen Wahlanfechtungsgrund geltend gemacht. Der diesem Einwand zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zudem ist es im oben genannten Sinne zumindest denkbar, dass das beanstandete Vorgehen gegen § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 KomWO und/oder § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO verstoßen hat. Dabei hält die Kammer dafür, dass die genannten Vorschriften neben dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren zumindest auch dem Schutz eines Wahlbewerbers - hier des Klägers - zu dienen bestimmt sind. Für einen subjektivrechtlichen Gehalt der Vorschriften spricht, dass aufgrund des aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 LV) folgenden passiven Wahlrechts (vgl. § 28 Abs. 1 GemO) sowie des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 LV) alle Wahlbewerber einen Anspruch darauf haben, dass die für sie gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 58). Hiermit einher geht nach Auffassung der Kammer das subjektive Recht des jeweiligen Wahlbewerbers, dass das Ergebnis der Wahl nach Maßgabe der hierfür erlassenen Vorschriften ermittelt und festgestellt wird und auch die Überprüfbarkeit der Wahl im Rahmen der geltenden Vorschriften gewährleistet ist. Nicht zuletzt im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und im Lichte der in § 31 KomWG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Wahlanfechtung durch den Wahlbewerber spricht daher Überwiegendes dafür, dass sich dieser auf Vorschriften berufen können soll, die der richtigen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses dienen. Ob der von dem Kläger gerügte Verstoß tatsächlich gegeben und hierin zugleich eine Verletzung wesentlicher Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG zu sehen ist, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs (siehe dazu nachfolgend unter A. II. 1. b)). (2) Demgegenüber kann die Wahlanfechtung von vornherein nicht auf die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Einspruchsgründe gestützt werden. Insoweit hat er eine Verletzung subjektiver Rechte bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. (a) Der Kläger beanstandet, dass sich Wahlhelfer, die mit dem Heraustrennen der Stimmzettel aus im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblöcken befasst gewesen seien, regelmäßig deutlich abseits der übrigen Wahlhelfer der Zählgruppe oder gar ganz alleine in Büros aufgehalten hätten. Eine wahlrechtliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG, die dabei unbeachtet geblieben sein könnte, benennt der Kläger in diesem Zusammenhang jedoch nicht. In Betracht kommt hier nur § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO. Nach dieser Vorschrift müssen Organisation und Ablauf des Zählgeschäfts im Einzelnen so geregelt sein, dass unter anderem die gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet ist. Es stellt sich bereits die Frage, ob § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO eine subjektivrechtliche Funktion zukommt, d. h. es sich bei diesem um eine Vorschrift handelt, die zumindest auch dem Schutz des Wahlberechtigten oder des Wahlbewerbers zu dienen bestimmt ist. Dagegen spricht, dass die Vorschrift zunächst einmal „nur“ einen Auftrag an die Organisatoren der Wahl enthält, dabei indes Spielräume bei der Umsetzung einräumt. Insofern erscheint es zweifelhaft, dass die Vorschrift einen hinreichenden Bezug zur Rechtsstellung des Wahlberechtigten oder des Wahlbewerbers aufweist bzw. für diesen ein subjektives Recht begründet, das im Rahmen einer Wahlanfechtung gerügt werden kann. Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen. Denn dem geltend gemachten Verstoß fehlt es jedenfalls an der erforderlichen hinreichenden Substantiierung. Insofern hat die Beigeladene zu Recht eingewandt, dass der Kläger zur Konkretisierung seiner Rüge nichts weiter vorgetragen und insbesondere keine nachvollziehbaren Einzelfälle benannt hat, obwohl ihm dies anhand der ausgehängten Übersichtspläne, der jeweiligen Raumnummern sowie den auf den Tischen der Wahlvorstände und an den Kisten mit den Stimmzetteln angebrachten Nummern der Wahlbezirke ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger erst auf diesen Vorhalt der Beigeladenen hin vorgetragen hat, er habe in seinen privaten Aufzeichnungen zumindest einen konkreten Hinweis mit Zimmernummer finden können, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, dass er diese Aufzeichnungen dem Gericht nicht vorgelegt hat, es mithin an einem Nachweis oder zumindest einer Plausibilisierung des Vorbringens fehlt, lässt sich auch auf der Grundlage des angeblichen Inhalts der Aufzeichnung („Zimmer/Nische 3418: Eine Person öffnet alleine Briefumschläge für Zimmer/Nische 3416.") kein Verstoß gegen § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO oder eine andere wahlrechtliche Vorschrift erkennen. Insbesondere ist dem angeblichen Inhalt nicht zu entnehmen, inwiefern und für welche Dauer die gegenseitige Kontrolle der Wahlhelfer nicht gewährleistet gewesen sein soll. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat der Kläger auch nicht dadurch hinreichend substantiiert dargetan, indem er in seiner Klageschrift auf einen kurzen Bildausschnitt aus einem Videobeitrag des Südwestrundfunks vom 11.06.2024 verwiesen hat (im Internet abrufbar unter https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/kommunalwahl/kommunalwahl-bw-ergebnisse-100.html, zuletzt abgerufen am 11.02.2025). Dort ist ab Minute 9:50 zu erkennen, wie eine Wahlhelferin mit einem Stimmzettel in der Hand vor einem Aktenschrank steht. Im Hintergrund sitzen in - geschätzten - zwei bis drei Metern Entfernung zwei weitere Wahlhelfer an einem Tisch (siehe Seite 3 der Klageschrift vom 18.08.2024). Der Kläger trägt zu diesem Bildausschnitt vor, dies sei ein Bespiel für das „abgesonderte Arbeiten“ eines Wahlhelfers. Zugleich beanstandet er, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht gewahrt sei. Der Kläger kann hiermit nicht durchdringen. Zum einen gibt es das von ihm als Anforderung an das Verfahren formulierte „Vier-Augen-Prinzip“ zumindest in dem von ihm geforderten Umfang nicht. Ein solches ist weder im Kommunalwahlgesetz noch in der Kommunalwahlordnung ausdrücklich normiert. Es lässt sich auch § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO nicht entnehmen. Anders als der Kläger offenbar meint, bedeutet die in dieser Vorschrift enthaltene Vorgabe der „gegenseitigen Kontrolle der Wahlhelfer“ nicht, dass jeder noch so kleine Arbeitsschritt eines Wahlhelfers ausnahmslos und zu jeder Zeit von mindestens einem weiteren Wahlhelfer beobachtet werden muss. Legte man dieses Verständnis zugrunde, wäre für die Stimmzählung die doppelte Anzahl der ohnehin schon hohen Zahl an Wahlhelfern erforderlich, weil jeder Schritt unter vier Augen vollzogen werden müsste. Eine solche Anforderung ist aber weder realitätsnah noch geboten. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle im Sinne des § 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO genüge getan, wenn ein Wahlhelfer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten während der Auszählung jederzeit damit rechnen muss, dass seine Handlungen von einem anderen Wahlhelfer beobachtet und gegebenenfalls beanstandet werden könnten. Dass diesen Anforderungen in der von dem Kläger angeführten Situation nicht genüge getan wurde, lässt sich dem Bildausschnitt indes nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob die Wahlhelferin in dem abgebildeten Moment überhaupt einen relevanten (fehler- oder manipulationsanfälligen) Arbeitsschritt durchgeführt hat. Ohnehin stellt der Bildausschnitt lediglich eine kurze Momentaufnahme dar, der hinsichtlich der Abläufe und Gegebenheiten vor Ort keine wesentliche Aussagekraft zukommt. Das Vorbringen des Klägers zur angeblich fehlenden gegenseitigen Kontrolle der Wahlhelfer erschöpft sich damit allein in der Behauptung eines Verstoßes, der jedoch weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht hinreichend dargelegt ist. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, es habe bei der Ermittlung des Wahlergebnisses keine stichprobenartigen Kontrollen des Wahlamts gegeben. (b) An einer hinreichenden Substantiierung des Einspruchs des Klägers fehlt es auch insoweit, als der Kläger beanstandet, die Wahlvorstände seien nicht per Losverfahren zusammengesetzt worden. Einen Verstoß gegen eine wahlrechtliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG zeigt er mit seinem Vorbringen nicht auf. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich. (c) Dies gilt auch, soweit sich der Kläger - erneut ohne Bezugnahme auf wahlrechtliche Vorschriften - gegen die Gestaltung der Stimmzettel wendet. Der bei der Wahl verwendete Stimmzettelblock, der der Kammer bei ihrer Entscheidung im Original vorlag, hat den gesetzlichen Vorgaben der §§ 18 KomWG, 24 KomWO i. V. m Anlage 3a zu § 24 Absatz 1 KomWO entsprochen. Schon vor diesem Hintergrund lässt sich eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennen. Ungeachtet dessen lässt sich der Einwand des Klägers, der Stimmzettel stelle eine höchst unhandliche, unpraktische und fehleranfällige Lösung dar, auch in der Sache nicht nachvollziehen. Entgegen seinem Vorbringen bot der Stimmzettel - wovon sich die Kammer anhand des ihr vorliegenden Original-Stimmzettelblocks einen Eindruck verschafft hat - ausreichend Platz für die Stimmabgabe (siehe dazu, dass von einer hinreichenden Schriftgröße, die wiederum maßgeblichen Einfluss auf die Größe der Tabelle und damit das Kästchen zur Stimmabgabe hat, dann auszugehen ist, wenn der Text für eine Durchschnittsperson ohne Lupe lesbar ist, Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 18 Rn. 16c, wobei für den vorliegenden Fall anzumerken ist, dass diese Mindestanforderungen hier bei weitem überschritten waren). Auch eine rechtserhebliche Gefahr eines versehentlichen Verrutschens in den Zeilen bei der Stimmabgabe oder Stimmerfassung lässt sich angesichts der verwendeten Tabellenumrahmung nicht erkennen. Die konkret verwendete Perforation, die von der KomWO ausdrücklich zugelassen wird (vgl. 24 Abs. 1 Satz 2 KomWO), ist nicht zu beanstanden. (d) Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers scheidet schließlich auch insoweit aus, als er geltend macht, die Liste „xx“ habe im Laufe der Auszählung in einzelnen Stadtteilen teilweise höhere prozentuale Stimmanteile aufgewiesen als an deren Ende. Der Beklagte und die Beigeladene haben hierzu zu Recht festgestellt, dass Veränderungen der prozentualen Stimmanteile während der noch laufenden Stimmauszählung in der Natur der Sache liegen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterungen. b) Soweit der Einspruch des Klägers zulässig ist, ist er unbegründet. Zwar ist nach Auffassung der Kammer in dem von dem Kläger beanstandeten Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG zu sehen. Der Einspruch des Klägers zieht jedoch deshalb nicht die Ungültigerklärung der Wahl nach sich, weil es an der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG darüber hinaus erforderlichen Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis fehlt. Im Einzelnen: aa) Die Wahlanfechtung lässt sich nur auf solche Gründe stützen, die in der abschließenden Regelung des § 32 Abs. 1 KomWG aufgeführt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2022 - 1 S 1264/21 -, juris Rn. 32). Nach dieser Vorschrift ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Bewerber oder Dritte eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG) oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG). bb) Vorliegend beruft sich der Kläger auf einen Wahlanfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG stützt er seinen Einspruch demgegenüber nicht, sondern trägt selbst vor, Manipulation in diesem Sinne nicht konkret beobachtet zu haben. Soweit er in der Klageschrift ausführt, die Wahl sei „nachweislich in hohem Maße manipuliert“ worden, ist dies darauf zurückzuführen, dass nach seinem Verständnis allein der Umstand, dass unveränderte Stimmzettel aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock herausgetrennt und entsorgt wurden, eine Manipulation des Wahlergebnisses darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei tatsächlich zu Manipulationshandlungen oder einer fehlerhaften Erfassung von Stimmen kam. Seine Auffassung hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht. Sie ändert jedoch nichts daran, dass weder nach seinem Vortrag noch sonst Anhaltspunkte für einen Wahlanfechtungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG vorliegen. Folglich kommt hier nur der Wahlanfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG in Betracht. cc) Das Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock verstößt sowohl gegen § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 KomWO (dazu (1)) als auch gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO (dazu (2)). (1) Das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist in der hierfür maßgeblichen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 12 KomWG) Kommunalwahlordnung wie folgt geregelt: Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KomWO). Danach werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 KomWO).Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel für die gleiche Wahl sind miteinander zu verbinden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO). Sodann werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und die Stimmzettel sowie die für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen gezählt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KomWO). Auszusondern sind - 1. - leer abgegebene Stimmzettelumschläge, - 2. - Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind oder deren Gültigkeit fraglich erscheint, - 3. - Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit einzelner Stimmen fraglich erscheint, - 4. -Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, samt den Stimmzetteln, wenn die Gültigkeit der Stimmabgabe fraglich erscheint (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KomWO). Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand, einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder sonst einen Vorbehalt oder eine Äußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KomWG enthält, so ist der Stimmzettelumschlag mit auszusondern (§ 37 Abs. 3 Satz 2 KomWO). Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel und Stimmen beschließt der Wahlvorstand (§ 37 Abs. 3 Satz 3 KomWO). Diese Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden mit laufenden Nummern versehen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 KomWO). Dies zugrunde gelegt, bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel für die gleiche Wahl nach deren Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag miteinander zu verbinden sind. Dies wird auch in der Begründung des Verordnungsentwurfs des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung aus dem Jahr 2023 betont, die die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Darin wird sogar die Erwartung formuliert, dass „solche Stimmzettel unmittelbar nach der Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag miteinander zu verbinden sind“ (Unterstreichung durch die Kammer; siehe hierzu Seite 47 der Begründung bzw. Seite 347 der Gerichtsakte; so außerdem auch die im Internet abrufbaren Gemeinsamen Hinweise des Innenministeriums und der Landeswahlleiterin zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 9. Juni 2024 - KomEuWHinweise - vom 14. Februar 2024, Seite 10). In der Praxis wird die Verbindung in der Regel durch die Verwendung von Heftgeräten hergestellt (Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 21 Rn. 19). Diese Vorgabe, die Stimmzettel nach der Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag miteinander zu verbinden, wurde von der Beigeladenen nicht umgesetzt. Vielmehr ist nach dem von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Schulungsmaterial für die Wahlhelfenden“ an diese die Anweisung ergangen, in den Fällen, in denen der Wähler einen ganzen Stimmzettelblock abgibt, „nicht benutzte“ Stimmzettelbestandteile, worunter unstreitig auch unveränderte Stimmzettel fielen, zu entsorgen (siehe Gerichtsaktenseiten 224, 276). Erst im Rahmen des darauffolgenden Schritts waren die Wahlhelfer angewiesen, die verbleibenden Stimmzettel durch Zusammentackern miteinander zu verbinden (siehe Gerichtsaktenseite 224). Demzufolge ist die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG unbeachtet geblieben. Soweit die Beigeladene eine abweichende Auffassung vertritt und zu deren Begründung vorträgt, in der Kommunalwahlordnung werde nicht näher ausgeführt, ob nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO lediglich die zur Stimmabgabe genutzten (veränderten) oder auch die ungenutzten (unveränderten) Einzelstimmzettel zu verbinden seien, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn zum einen erstreckt sich der Wortlaut der Vorschrift unzweifelhaft auf alle abgegebenen Stimmzettel, d. h. auch die unveränderten Stimmzettel. Zum anderen spricht für dieses Verständnis auch die Begründung des Verordnungsentwurfs. Dort (Seite 47) wird zu § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO ausgeführt: „Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, sind die Stimmzettel nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 KomWG gemeinsam zu werten. Es wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass solche Stimmzettel unmittelbar nach der Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag miteinander zu verbinden sind (z. B. durch Heftklammern), da ansonsten die Gefahr besteht, dass bei der weiteren Prüfung und Auszählung der Stimmzettel die zusammengehörenden Stimmzettel nicht mehr erkennbar sind.“ Nach Auffassung der Kammer hat der Verordnungsgeber mit diesen Ausführungen seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass ausnahmslos alle im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel zu verbinden sind. Nicht zuletzt der Verweis auf § 23 Abs. 2 KomWG macht deutlich, dass dies für sämtliche der in dieser Vorschrift genannten Stimmzettel gilt, d. h. insbesondere auch die unveränderten Stimmzettel nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KomWG. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass diese - im nachfolgenden Schritt - von der Wertung ausgeschlossen sind. Denn an der Eigenschaft als Stimmzettel ändert sich hierdurch nichts. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf den aus der Begründung des Verordnungsentwurfs hervorgehenden Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO geboten. Die Anordnung, die Stimmzettel nach Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag zu verbinden, verfolgt danach das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass „bei der weiteren Prüfung und Auszählung der Stimmzettel die zusammengehörenden Stimmzettel nicht mehr erkennbar sind“. Mit „weiterer Prüfung“ ist dabei insbesondere der auf die Verbindung der Stimmzettel nachfolgende (siehe dazu oben) Verfahrensschritt der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel angesprochen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KomWO). Dieser Verfahrensschritt kann jedoch nur erfolgen, wenn sämtliche der im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel vorliegen. Nur unter diesen Gegebenheiten lässt sich verlässlich überprüfen, ob der Stimmzettel etwa mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KomWG), oder etwa einen unzulässigen Zusatz oder Vorbehalt enthält (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KomWG). Gestützt wird dieses Verständnis ferner von der norminternen Systematik des § 37 KomWO. Nach dessen Absatz 8 Satz 1 müssen Organisation und Ablauf des Zählgeschäfts im Einzelnen so geregelt sein, dass unter anderem die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. Auch zur Gewährleistung dieser Zwecke ist es aus den bereits genannten Gründen dienlich - wenn nicht sogar unerlässlich -, dass sämtliche Stimmzettel miteinander verbunden werden. Spricht danach neben Wortlaut und Systematik vor allem auch der Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO gerade dafür, dass im Falle der Stimmabgabe mittels mehrerer Stimmzettel sämtliche - d. h. auch die unveränderten - Stimmzettel miteinander zu verbinden sind, besteht für die von der Beigeladenen vertretene Auffassung kein Raum. Anlass für eine teleologische Reduktion des Verordnungswortlauts besteht gerade nicht. Nicht weiter führt daher auch das weitere Argument der Beigeladenen, wonach § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWG es gerade nicht gebiete, dass sämtliche Inhalte, die im Stimmzettelumschlag enthalten seien, miteinander zu verbinden seien, es mithin insbesondere zulässig sei, im Umschlag befindliche Merkblätter oder Leerseiten aus dem Stimmzettelblock zu entfernen. Denn vorliegend steht nicht der Umgang mit diesen Unterlagen in Rede, sondern es geht um die Frage, ob die unveränderten Stimmzettel nach deren Entnahme aus dem Stimmzettelumschlag - wie hier geschehen - von veränderten Stimmzetteln getrennt und anschließend entsorgt werden durften. Hierzu enthält § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWG - wie gezeigt - eine eindeutige Regelung. Es verfängt auch nicht, wenn die Beigeladene unter Verweis auf eine Kommentarstelle (Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 23 Rn. 60 f.) ausführt, der Gesetzgeber unterstelle in der in Rede stehenden Fallkonstellation (Wähler gibt mehrere Stimmzettel ab), dass unveränderte Stimmzettel nicht zum Zweck der Stimmabgabe, sondern versehentlich abgegeben worden seien. Ungeachtet dessen, dass damit der Wille des Gesetzgebers des Kommunalwahlgesetzes und nicht des Verordnungsgebers der Kommunalwahlordnung angesprochen ist, gebietet auch dieser Gedanke aus den bereits genannten Erwägungen keine von dem Wortlaut abweichende Auslegung oder teleologische Reduktion des § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWG. Dabei stellt die Kammer nicht in Abrede, dass die Beigeladene sich für das Heraustrennen und Entsorgen der unveränderten Stimmzettel entschieden hat, um den Prozess der Eingabe der Stimmen in die Wahlergebnissoftware sicherer und für die Öffentlichkeit besser nachverfolgbar zu machen, indem bei der Eingabe der Stimmen in die Wahlsoftware nicht jeweils sämtliche Stimmzettel des Stimmzettelblocks einzeln durchblättert werden mussten. Auch wenn diese Überlegungen in ihrem Ansatz nachvollziehbar sind, sind sie nicht geeignet, die aufgeführten Gesichtspunkte der Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu überwinden. (2) Das Heraustrennen und Entsorgen von unveränderten Stimmzetteln aus einem im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblock stellt nach Auffassung der Kammer zudem einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO dar. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KomWO hat der Wahlvorsteher am Ende des Auszählverfahrens unter anderem die gültigen Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, gesondert zu verpacken, zu versiegeln und dem Bürgermeister zu übergeben. Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen zu verwahren (§ 39 Abs. 2 Satz 1 KomWO). Nach § 57 Abs. 3 KomWO darf die Vernichtung frühestens nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl erfolgen. Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vorliegt, wenn die aus den Stimmzettelblöcken herausgetrennten und anschließend entsorgten unveränderten Stimmzettel als Teil des „gültigen Stimmzettels“ im Sinne dieser Vorschriften gelten. Denn in dem Fall hätten sie nicht vernichtet werden dürfen, sondern wären mindestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl aufzubewahren gewesen. Entscheidend ist damit die in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht geklärte Frage, wie der Begriff des „gültigen Stimmzettels“ in § 39 und § 57 KomWO auszulegen ist. Die Beigeladene vertritt hierzu die Auffassung, dass die hier in Rede stehenden unveränderten und damit von der Wertung ausgeschlossenen (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KomWG) Stimmzettel weder als gültige noch als ungültige Stimmzettel zu behandeln und damit auch nicht Teil solcher Stimmzettel seien. Stattdessen seien sie einer eigenen - sozusagen dritten - Kategorie zuzuordnen. Sie fielen damit nicht unter die Vorschriften der § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO und müssten daher auch nicht aufbewahrt werden. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Für das Verständnis der Beigeladenen lässt sich insbesondere nicht die Bestimmung des § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 KomWG anführen. Diese lautet wie folgt: „[…] nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.“ Zu dem von der Beigeladenen vertretenen Verständnis könnte man allenfalls kommen, wenn man dieser Bestimmung zum einen eine für das gesamte Kommunalwahlgesetz und auch die Kommunalordnung geltende begriffsdefinitorische Bedeutung hinsichtlich der Begriffs des „gültigen Stimmzettels“ zuschriebe und die darin verwendete Wortkombination („nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel“) zum anderen dahingehend interpretierte, dass nur die „nicht gleichlautend veränderte[n] Stimmzettel“ Teil eines „gültigen Stimmzettels“ im Sinne dieser Rechtsordnungen sind. Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KomWG eine dahingehende begriffsdefinitorische Bedeutung jedoch nicht beabsichtigt. Hierfür spricht bereits, dass er - anders als an anderer Stelle im Kommunalwahlgesetz (vgl. beispielhaft nur § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 KomWG) - nicht von der für Legaldefinitionen typischen Einklammerung des zu definierenden Begriffs Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommt, dass § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KomWG bereits nach seinem Wortlaut (allein) dem Zweck dient, den Umgang mit Stimmzetteln im Falle der Abgabe mehrerer Stimmzettel und deren Wertung zu regeln, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat. Der Umstand, dass „Unveränderte Stimmzettel“ im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KomWG in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KomWG keine Erwähnung finden, hat daher allein den Hintergrund, dass sie von der Wertung ausgeschlossen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass sie nicht Teil des „gültigen Stimmzettels“ im Sinne des Gesetzes sind. Im Gegenteil ist die Kammer der Auffassung, dass sämtliche der von dem jeweiligen Wähler abgegebenen Stimmzettel - d. h. neben den veränderten auch die unveränderten - in ihrer Gesamtheit den „gültigen Stimmzettel“ im Sinne des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung bilden. Dafür spricht in erster Linie, dass die Gültigkeit des Stimmzettels sowohl bei der Auswertung als auch im Nachgang der Auszählung (etwa im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens) überprüfbar sein muss, was aus den bereits dargelegten Gründen jedoch nur gewährleistet ist, wenn sämtliche der abgegebenen Stimmzettel vorliegen. Das Auslegungsergebnis trägt damit dem Gebot der Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO) Rechnung. Dies zeigt etwa die folgende Kontrollüberlegung: Wird mit dem Einspruch - wie hier nicht - substantiiert dargelegt, dass veränderte Stimmzettel aus dem Stimmzettelblock entfernt worden sind, wäre eine nachträgliche Überprüfung aufgrund des praktizierten Vorgehens nicht möglich. Insofern dürfte das Aufbewahren der Stimmzettel auch im Interesse des Beklagten und der Beigeladenen liegen. Soweit die Beigeladene für ihre Praxis die Vermeidung von Fehlern bei der Ermittlung der Ergebnisse durch Erleichterung des Eingabeprozesses in die Wahlsoftware und dessen bessere Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit anführt, merkt die Kammer an, dass diese Erwägungen das Entsorgen der herausgetrennten Stimmzettel nicht zu rechtfertigen vermögen. Nach alledem wären die unveränderten Stimmzettel als Teil des „gültigen Stimmzettels“ im Sinne der §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 3 KomWO aufzubewahren gewesen. dd) Bei den danach unberücksichtigt gebliebenen Vorschriften der §§ 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 3 KomWO handelt es sich um wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. (1) Als wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG sind alle Vorschriften zu verstehen, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts (die allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahl) sichern sollen, oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen. Denn die Überprüfung der Rechtsgrundlagen für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob das Wahlergebnis korrekt ermittelt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -, juris Rn. 55 m. w. N). Bei zwingenden Vorschriften spricht eine Vermutung dafür, dass ihnen wesentliche Bedeutung zukommt. Nicht zu den wesentlichen Vorschriften zählen demgegenüber bloße Ordnungs- und Nützlichkeitsvorschriften (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 Rn. 97). (2) Sowohl § 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 KomWO als auch §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 3 KomWO haben nach ihrem Wortlaut einen zwingenden Charakter. Sie dienen - wie unter A. II. 1. b) cc) im Einzelnen dargelegt - jeweils dem Zweck, die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Beide Gesichtspunkte sprechen nach den genannten Maßgaben dafür, dass es sich bei den Vorschriften jeweils um wesentliche Vorschriften im Sinne des im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt (so im Ergebnis zu § 39 Abs. 2 Satz 2 KomWO auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, Rn. 65). Soweit die Beigeladene dem entgegentritt und der Auffassung ist, § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO sei eine bloße Ordnungs- und Nützlichkeitsvorschrift, die dem Zweck diene, die Auszählung zu erleichtern und Unsicherheiten darüber, ob eine solche Verbindung der Stimmzettel durch die Auszählenden überhaupt zulässig sei, zu beseitigen, überzeugt dies nicht. Vielmehr soll durch die Vorschrift in erster Linie der Gefahr vorgebeugt werden, dass bei der weiteren Prüfung und Auszählung der Stimmzettel die zusammengehörenden Stimmzettel nicht mehr erkennbar sind (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 21 Rn. 19), was wiederum dem Zweck der richtigen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses dient. Dass die Vorschrift lediglich die Beseitigung von Unsicherheiten bezweckt, ist - ungeachtet dessen, dass hiervon zumindest im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann - nicht erkennbar. Daneben vermag auch das weitere Argument der Beigeladenen, gegen die Annahme der Wesentlichkeit der Vorschrift spreche, dass diese erst 2023 in die Kommunalwahlordnung aufgenommen wurde, nicht zu überzeugen. Denn das nunmehr in § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO ausdrücklich angeordnete Verbinden der Stimmzettel war bereits vor Einführung der Vorschrift nach allgemeinen Grundsätzen (§ 37 Abs. 8 Satz 1 KomWO) geboten (siehe Seite 47 der oben wiedergegebenen Begründung des Verordnungsentwurfs: „Es wird deshalb ausdrücklich klargestellt…“ [Unterstreichung durch die Kammer]; in diesem Sinne auch Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 21 Rn. 19 sowie die Gemeinsamen Hinweise des Innenministeriums und der Landeswahlleiterin zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Europawahl am 9. Juni 2024 - KomEuWHinweise - vom 14. Februar 2024, Seite 10). ee) Der Einspruch des Klägers bleibt jedoch deshalb ohne Erfolg, weil es an der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG erforderlichen Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis fehlt. (1) Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist nur dann gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 - 1 S 359/22 -, juris Rn. 83 f.; BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 32). Die sogenannte Erheblichkeitsklausel des § 32 Abs. 1 KomWG dient dem Zweck, eine Wiederholung der Wahl möglichst zu vermeiden, da die Wählerschaft im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und die Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 - 1 S 359/22 -, juris Rn. 83 f.; Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 Rn. 104). Entscheidend für die Beurteilung der Erheblichkeit ist also nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.). Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. nur VGH, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris Rn. 29; Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, juris Rn. 4), d. h. je knapper der Wahlausgang, desto leichter wird ein möglicher Einfluss auf das Wahlergebnis nachweisbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris Rn. 20). Der Wahlausgang ist bei der Bewertung jedoch nicht alleine maßgebend, sondern es kommt auch auf das Gewicht des Wahlfehlers an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, juris Rn. 21). Bei der Wahl kommunaler Vertretungskörperschaften ist von einer Beeinflussung des Wahlergebnisses in diesem Sinne nur auszugehen, wenn ohne den vorliegenden Wahlfehler eine konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass die Verteilung der Sitze anders ausgefallen wäre. Sie ist also nicht schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer anderen Reihenfolge der Ersatzpersonen bejaht werden muss oder der eine oder andere Wahlvorschlag möglicherweise mehr oder weniger Stimmen hätte erhalten können (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 Rn. 109). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses vorliegend nicht feststellen. Vielmehr hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses. Dabei ist mit Blick auf den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass die aufgezeigten Verstöße gegen die genannten Wahlvorschriften für sich betrachtet keine direkten Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnten. Denn sie beeinträchtigen zunächst allein die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses und eröffnen lediglich die theoretische Möglichkeit dafür, dass Fehler oder Manipulationen bei der Überprüfung des Wahlergebnisses nicht (mehr) festgestellt werden können. Dass es hier tatsächlich zu Fehlern oder Manipulationen gekommen ist, behauptet der Kläger aber gerade nicht. Er trägt vielmehr selbst vor, einen solchen Fall nicht beobachtet zu haben, obwohl er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 18.06.2024 die Auszählung der Stimmzettel im Rathaus der Beigeladenen insgesamt über einen Zeitraum von mehr als zehn Stunden hinweg intensiv beobachtet hat. Anders als er meint, ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen wahlrechtliche Vorschriften, der - wie hier - lediglich die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses beeinträchtigt, nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses. Es bedarf vielmehr der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die eine solche Beeinflussung zumindest möglich erscheinen lassen. Genau daran fehlt es jedoch vorliegend. Weder der Kläger noch die weiteren Wahlbeobachter haben eine Situation beobachtet, in der sich die von dem Kläger geltend gemachte Manipulationsgefahr realisiert hat. Darüber hinaus haben das von der Beigeladenen eingesetzte Aufsichtspersonal und die über 800 Wahlhelfer vor Ort ein entsprechendes Fehlverhalten ebenfalls nicht angezeigt. Auch auf anderem Wege sind dem Beklagten oder der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Wahl und insbesondere der Auszählung der Stimmen keine Unregelmäßigkeiten bekannt geworden. Genau das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sich die von dem Kläger geltend gemachten Manipulationen tatsächlich ereignet hätten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem Vortrag des Klägers soll bei den von ihm vermuteten - jedoch nicht konkret beobachteten - Manipulationen wie folgt vorgegangen worden sein: Die Wahlhelfer sollen veränderte Stimmzettel, d. h. solche, auf denen der Wähler eine Stimmabgabe vorgenommen hat, wissentlich oder unwissentlich von den übrigen Stimmzetteln getrennt haben. Abschließend sollen sie diese Stimmzettel in die für die Entsorgung vorgesehenen Behältnisse oder auf den Boden geworfen haben, wobei auch im letztgenannten Fall die Stimmzettel später vernichtet worden seien. Ausgehend davon, dass - wie ausgeführt - ein solches Fehlverhalten von keiner an der Stimmauszählung teilnehmenden oder sonst anwesenden Personen beobachtet wurde, erscheint es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass es hierzu dennoch - unbeobachtet - gekommen sein könnte. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, in denen die Auszählung der Stimmen stattgefunden hat. Wie sowohl die von der Beigeladenen vorgelegten Übersichtspläne als auch der von dem Kläger in das Verfahren eingeführte Videobeitrag des Südwestrundfunks (zur Quelle siehe oben) erkennen lassen, haben die Wahlhelfer auf relativ engem Raum zusammengearbeitet. Wäre es unter diesen Gegebenheiten tatsächlich dazu gekommen, dass ein Wahlhelfer veränderte Stimmzettel aus den im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblöcken entfernt und in die hierfür bereitgestellten Behältnisse oder - so der Vortrag des Klägers - auf den Boden geschmissen hätte, wäre es sehr naheliegend gewesen, dass dies von einer der zahlreich anwesenden Personen entdeckt worden wäre. Dass es darüber hinaus - wie vom Kläger geltend gemacht - in einem sich auf das Wahlergebnis auswirkenden Ausmaß unbeobachtet zu einem solchen Fehlverhalten gekommen sein könnte, kann nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass vereinzelte Fehler oder Manipulationen gerade nicht ausgereicht hätten, um das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen wären Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Gemeinderat selbst im „engsten Szenario“ erst ab einer Stimmverschiebung in Höhe von mindestens 9.925 Stimmen - konkret zugunsten der Liste der Freien Wähler - gegeben gewesen. Die Liste des Klägers hätte für einen Sitz im Gemeinderat sogar rund 18.000 zusätzliche Stimmen benötigt. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der geringste Abstand zwischen einem gewählten und einem nicht gewählten Gemeinderat „nur“ 288 Stimmen betragen hat (hier betreffend die Liste der FDP). Dass es jedoch zu einer Fehlerfassung oder zielgerichteten Manipulation mit Ergebnisrelevanz genau zwischen diesen beiden Bewerbern gekommen sein könnte, ist aus Sicht der Kammer schlicht nicht vorstellbar und wird selbst von dem Kläger nicht geltend gemacht. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die Bewerber auf der gleichen Liste standen und schon aus diesem Grund zielgerichtete Manipulationen zugunsten nur eines Bewerbers kaum umsetzbar gewesen sein dürften. Soweit es dem Kläger auch um unbeabsichtigte Fehler gehen sollte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in Bezug auf die Listen oder die Kandidaten ungleichmäßig vorgekommen sein könnten. Dies zugrunde gelegt, hätte es für eine Wahlbeeinflussung mit Mandatsrelevanz nicht nur der Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bedurft, sondern darüber hinaus eines geradezu konspirativen und koordinierten Zusammenwirkens mehrerer Wahlhelfer, die mit hoher krimineller Energie das Ziel der Beeinflussung der Wahl zugunsten einer bestimmten Liste verfolgen. Für ein solches Vorgehen, das - wie ausgeführt - einer sehr hohen Aufdeckungswahrscheinlichkeit unterlegen wäre, liegen jedoch gerade angesichts der drohenden erheblichen strafrechtlichen Folgen einer Wahlfälschung (§ 107a Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte vor. Vielmehr gründet die von dem Kläger geltend gemachte Möglichkeit der Wahlmanipulation ausschließlich auf einem sehr ausgeprägten, aber nicht auf Tatsachen gestützten, Misstrauen in Bezug auf die Ermittlung des Wahlergebnisses. Es führt daher auch nicht weiter, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführt, nach seinen Berechnungen hätten bereits vier bis fünf, jedenfalls aber 20 manipulationsbereite Wahlhelfer ausgereicht, um das Ergebnis der Wahl in mandatsrelevanter Weise zu beeinflussen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundlagen seiner Berechnungen plausibel sind. Denn das Vorbringen ändert nichts daran, dass er sich mit seiner Argumentation in rein theoretischen Szenarien bewegt, für die es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Es kommt daher nicht darauf an, dass er bei seinen Berechnungen unter anderem voraussetzt, dass ausgerechnet den manipulationswilligen Wahlhelfern zahlreiche für ihr Manipulationsziel geeignete Stimmzettel vorgelegen hätten, was bereits für sich gesehen nicht auf einer realitätsnahen Betrachtungsweise beruht. Gegen die von dem Kläger geltend gemachte Manipulation spricht ferner, dass nach den Angaben des Wahlamtsleiters der Beigeladenen die Quote der pro Wähler durchschnittlich abgegebenen gültigen Stimmen mit rund 45 etwa auf dem Niveau der Wahlen der vergangenen 20 Jahre gelegen habe. Insbesondere wenn Stimmzettel - wie vom Kläger vermutet - in mandatsrelevantem Umfang vernichtet worden wären, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass sich dies in einer statistischen Unregelmäßigkeit niederschlägt. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers, das Wahlergebnis könnte falsch ermittelt worden sei, erschöpft sich danach im bloßen Hegen eines Verdachts. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe das Recht, gegenüber dem Wahlergebnis misstrauisch zu sein, mithin ein Höchstmaß an Wahlmanipulationen zu unterstellen, wenn ihm nicht das Gegenteil bewiesen werde, begründet dieses persönlich gehegte und nicht an Tatsachen geknüpfte Misstrauen keinen Anspruch darauf, die Wahl für ungültig zu erklären. Abschließend hält die Kammer fest, dass die Beigeladene nach den der Kammer vorliegenden Akten bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Sorge für einen hohen Qualitätsstandard getragen hat. Dem vorgelegten „Schulungsmaterial für die Wahlhelfenden“ lässt sich entnehmen, dass sie den Wahlgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 21 KomWG) durch zahlreiche organisatorische Maßnahmen umfassend Rechnung getragen hat. Dabei hat sie einen hohen Aufwand betrieben, vor allem auch bei der Schulung der Wahlhelfer. Hierdurch und durch die zu jeder Zeit gegebene Öffentlichkeit wurde die Gefahr unentdeckter Wahlmanipulationen erheblich gemindert. Wenn unter diesen Gegebenheiten - wie hier - noch nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Wahlmanipulationen vorliegen, kann der von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung bleibt dann allenfalls theoretischer Natur. In einem solchen Fall besteht kein Grund dafür, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.). (3) Nachdem der Einspruch des Klägers im Übrigen bereits unzulässig ist (siehe dazu unter A. II. 1. a)), kommt es nicht mehr darauf an, dass er aus den oben genannten Gründen zudem unbegründet wäre, da es auch insoweit an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Wahlfehler und dem Wahlergebnis fehlte. 2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 18.07.2024 wendet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- EUR beruht auf §§ 3, 4 LGebG. Sie hält sich in dem durch § 4 Abs. 2 LGebG i. V. m. Ziffer 7.1 der Anlage zur Gebührenverordnung des Innenministeriums vom 12.08.2011 gezogenen Rahmen. Dieser sieht für die Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren eine Gebühr im Rahmen von 20,- bis 5.000,- EUR vor. Fehler bei der Gebührenbemessung sind nicht vorgebracht und mit Blick auf die in der Verwaltungsakte (Seite 23 f.) enthaltene Berechnungsaufstellung auch sonst nicht ersichtlich. B. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO) zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen besteht - soweit hier von Interesse - nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KomWG dann, wenn ein Einspruch lediglich deshalb nicht erfolgreich war, weil der geltend gemachte Wahlmangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (siehe unter A. II. 1. b)). Zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne der Vorschrift gehört nach Auffassung der Kammer insbesondere auch die im Einspruchsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr. Insofern legt sie den Begriff der notwendigen Aufwendungen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 162 Abs. 1 VwGO und den Kosten des Vorverfahrens aus (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2024 - 2 S 1150/24 -, juris Rn. 11). Diese Auslegung erscheint nicht zuletzt mit Blick auf den Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung in § 31 Abs. 2 KomWG geboten, die ersichtlich das Ziel verfolgt, Einspruchsführer, die einen tatsächlich vorliegenden Wahlfehler geltend machen, dessen Ergebnisrelevanz sie aber - zumal innerhalb der kurzen Einspruchsfrist - nicht zu überblicken vermögen, nicht mit einem Kostenrisiko zu belasten, da diese andernfalls schon von der Geltendmachung eines festgestellten Wahlfehlers abgehalten werden könnten. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger einen Fehler aufgezeigt und den Einspruch zumindest insoweit nicht anlasslos erhoben hat, wenngleich der Einspruch im Ergebnis wegen fehlender Ergebnisrelevanz keinen Erfolg haben konnte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klage hatte mit dem Hauptantrag und damit weit überwiegend keinen Erfolg. Soweit die Kammer dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, betrifft dies voraussichtlich lediglich die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- EUR. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger darüber hinaus Aufwendungen entstanden sind. Im Verhältnis zu dem für die Wahlanfechtung als solcher anzusetzenden Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR hatte der Kläger nur geringfügig Erfolg. Die Kammer macht daher von dem ihr nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zustehenden Ermessen Gebrauch, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen (vgl. dazu, dass von einem geringfügigen Obsiegen in der Regel dann ausgegangen werden kann, wenn der Klage - wie hier - nur im Hinblick auf einen einem Bruchteil von 1/10 des Streitwerts oder weniger stattgegeben wird Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, § 155 Rn. 4 [Stand: 01.07.2024]). Im Übrigen entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und entscheidungserheblich sind vorliegend die Fragen, ob die Vorschriften des § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 KomWO und/oder § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 KomWO durch den bei der Wahl praktizierten Umgang mit im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblöcken verletzt wurden und es sich bei diesen um wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handelt. Gleiches gilt für die Frage, ob die Verletzung der genannten Vorschriften einen Wahlberechtigten oder Wahlbewerber in eigenen Rechten betreffen kann mit der Folge, dass sein Einspruch bei hinreichender Substantiierung auch ohne Nachweis des Quorums gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 a. E. KomWG zulässig ist. Diese Rechtsfragen waren bislang - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der streitgegenständliche Umgang mit im Ganzen abgegebenen Stimmzettelblöcken nach den Angaben der Beigeladenen nicht nur ihrer langjährigen Praxis entspricht, sondern auch derjenigen anderer Gemeinden. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, Abs. 3 GKG auf 5.200,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 - 1 S 359/22 -, juris Rn. 129). Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl zum Gemeinderat der Beigeladenen vom 09.06.2024 für ungültig zu erklären. Der Gemeinderat der Beigeladenen hat 48 Sitze. Bei der Wahl am 09.06.2024, die zeitgleich mit den Wahlen zum Europäischen Parlament und der Ortschaftsräte stattfand (sogenannte „Kombiwahl 2024“), kandidierte der Kläger auf dem Listenplatz 1 des Wahlvorschlags „xx“. Die Ermittlung des Wahlergebnisses fand am 10.06. und 11.06.2024 im Rathaus der Beigeladenen im Stadtteil Stühlinger (im Folgenden: Rathaus Stühlinger) statt. Für die Zählung wurden Räumlichkeiten auf drei Stockwerken bereitgestellt. Die Situation vor Ort stellte sich auf dem 2. Obergeschoss - und vergleichbar Weise auf den anderen Geschossen - wie folgt dar: Die im Rahmen der Wahl abgegebenen Stimmen wurden von insgesamt 847 Wahlhelfern, organisiert in 300 Zählgruppen, erfasst. Diese wurden auf die Auszählung im Vorfeld vom Wahlamt der Beigeladenen durch Online-Schulungen vorbereitet. Zusätzlich erhielten sie eine schriftliche Arbeitsanleitung mit Beispielen zu verschiedenen Fallgruppen gültiger und ungültiger Stimmabgaben. Während der Auszählung waren im Rathaus Stühlinger 13 Personen als Aufsichtspersonal und 18 Personen als sogenannte „Stockwerksbetreuer“ im Einsatz. Sie hatten die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Auszählung zu kontrollieren und den Wahlhelfern in Zweifelsfällen fachlich und technisch Hilfe zu leisten. Schließlich waren nach dem Vortrag der Beigeladenen insgesamt fünf Personen als Wahlbeobachter anwesend, darunter auch der Kläger. Das amtliche Wahlergebnis wurde in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Beigeladenen vom 20.06.2024 mündlich bekanntgegeben und am 21.06.2024 im Internet öffentlich bekannt gemacht. Danach erhielt der Wahlvorschlag „xx“ 34.132 von insgesamt 5.064.475 gültigen Stimmen (0,7 %). Auf den Kläger selbst entfielen 3.967 Stimmen. Bereits mit Schriftsatz vom 18.06.2024 hatte der Kläger beim Regierungspräsidium Freiburg (im Folgenden: Regierungspräsidium) Einspruch gegen die Wahl erhoben. Zur Begründung führte er aus, er habe während seiner Anwesenheit im Rathaus Stühlinger am 10.06.2024 und am 11.06.2024 beobachtet, wie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Vorschriften unbeachtet geblieben seien. Im Einzelnen stellten sich die Verstöße wie folgt dar: Innerhalb der aus jeweils drei Wahlhelfern gebildeten Zählgruppe habe in der Regel der sogenannte „Schriftführer“ die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel für die beiden übrigen Wahlhelfer vorbereitet. Letztere hätten sich anschließend gemeinsam um die Eingabe der Stimmen in den Computer gekümmert. Er - der Kläger - habe dabei beobachtet, wie von den Schriftführern in den Fällen, in denen ein Wähler seine Stimmen nicht nur auf einem einzelnen Stimmzettel vermerkt, sondern das vollständige Listenheft abgegeben habe, diejenigen Seiten aus dem Listenheft herausgerissen worden seien, die nach deren Einschätzung die Stimmen des Wählers beinhaltet hätten. Nur diese Stimmzettel seien sodann zusammengetackert und auf einen Stapel gelegt worden. Die restlichen - aus dem Listenheft entfernten - Seiten seien hingegen auf den Boden oder in eine Kiste geworfen und bei nächster Gelegenheit entsorgt worden. Anschließend seien die auf dem Stapel abgelegten Stimmzettel von einem zweiten Wahlhelfer abgeholt und gemeinsam mit dem dritten Wahlhelfer digital erfasst und mit einer fortlaufenden Nummer versehen worden. Hierdurch sei es grundsätzlich möglich, den Stimmzettel-Datensatz jederzeit nachträglich auf Übereinstimmung mit dem Papier-Stimmzettel zu überprüfen. Da jedoch ein Großteil der Stimmzettel im ersten Schritt unwiederbringlich vernichtet worden sei, sei eine nachträgliche Überprüfung auf Konsistenz mit dem digitalen Datensatz insoweit nicht mehr möglich. Dementsprechend habe die Möglichkeit für Manipulationen bestanden. So sei es etwa möglich gewesen, dass die Schriftführer absichtlich oder unabsichtlich veränderte Stimmzettel - also solche, auf welchen der Wähler Stimmen verteilt habe - entsorgt hätten. Zudem sei es denkbar, dass die Schriftführer anstelle der veränderten Stimmzettel unveränderte Stimmzettel aus dem Listenheft entfernt und an die anderen Wahlhelfer weitergegeben hätten mit der Folge, dass nunmehr diese Liste sämtliche Stimmen des Wählers erhalten habe, obwohl der Wähler seine Stimmen eigentlich anders vergeben habe. Zwar habe er nicht konkret beobachtet, dass es tatsächlich zu solchen Manipulationen gekommen sei. Solche wären aber besonders einfach durchzuführen gewesen und könnten somit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei eine grobe Verletzung der Nachvollziehbarkeit und Transparenz des gesamten Zählvorgangs gegeben. Darüber hinaus sei das Verfahren der Stimmzählung auch insoweit zu beanstanden, als sich die Schriftführer in sehr vielen Fällen deutlich abseits der anderen beiden Wahlhelfer der Zählgruppe befunden hätten, etwa in einem Winkel des jeweiligen Büros oder sogar ganz alleine in einem kleinen Büro. Im letztgenannten Fall sei die Türe des Büros nicht selten geschlossen gewesen. Der Zugang zu diesen Räumen sei ihm als Wahlbeobachter zwar möglich gewesen. Es habe jedoch eine erhöhte Hürde dargestellt, die jeweiligen Personen aktiv zu „stören“. Weiter habe er während der Mittagszeit mehrmals beobachtet, wie einzelne Wahlhelfer nicht gemeinsam mit den übrigen Wahlhelfern der Auszählgruppe zum Mittagessen gegangen, sondern bei den Wahlunterlagen verblieben seien oder sogar ganz alleine Wahlumschläge geöffnet, einzelne Seiten herausgerissen und Stimmeingaben in den Computer vorgenommen hätten. Folglich sei das Vier-Augen-Prinzip unter den Wahlhelfern zu einem sehr großen Teil überhaupt nicht gewährleistet gewesen, was wiederum eine sehr geringe Hemmschwelle für Manipulationen zur Folge gehabt habe. Problematisch sei dieses Vorgehen nicht zuletzt auch deshalb gewesen, weil es stichprobenartige Kontrollen seitens des Wahlamts nicht gegeben habe. Insbesondere seien die auf dem Boden liegenden oder sich bereits in Müllcontainern befindlichen Wahlzettel nicht noch einmal überprüft worden. Zudem sei es den Wahlbeobachtern - und damit auch ihm - untersagt gewesen, in die weggeworfenen Stimmzettel Einsicht zu nehmen. Während seines mehrstündigen Aufenthalts im Rathaus sei er lediglich einer Auszählgruppe begegnet, die die Auszählung in seinen Augen vorbildlich durchgeführt habe. Die Gefahr der Manipulation sei ferner dadurch erhöht worden, dass - wie er auf Nachfrage erfahren habe - bei der Zusammensetzung der Zählgruppen kein Losverfahren zur Anwendung gekommen sei, sondern sich die Wahlhelfer eigenständig zusammengefunden hätten. Hierdurch sei eine weitere Manipulationshürde systematisch und grob fahrlässig unterminiert worden. Denn es sei wesentlich schwieriger, innerhalb eines Tages mit einer bis dahin fremden Person gemeinsam eine Schummelei zu begehen, als wenn man sich bereits zuvor beispielweise aufgrund von Parteizugehörigkeiten kenne. Erschwerend komme hinzu, dass die Ausführung der kommunalen Wahllisten in Form eines klein bedruckten DIN A4-Heftes eine höchst unhandliche, unpraktische und fehleranfällige Lösung dargestellt habe. Die Zeilen auf den Stimmzetteln seien sehr klein und dicht gewesen, so dass die abgegebenen Stimmen nur sehr mühsam in die dafür vorgesehenen Kästchen von etwa 4.5 mm x 6.5 mm hätten eingetragen werden können. Das Kästchen für die Stimmenanzahl habe sich zudem am Ende einer Zeile eines Kandidaten befunden, während die Nummern des Kandidaten am Anfang gestanden habe. Ein versehentliches Verrutschen in eine falsche Zeile beim Auslesen des Wahlzettels sei damit vorprogrammiert gewesen. Weiter sei die Perforation der Listen-Seiten zum einen kaum zu erkennen und zum anderen auch insofern mangelhaft gewesen, als einzelne Seiten aus dem Listenheft nur sehr mühsam heraustrennbar gewesen seien. Wie viele Wähler bestätigt hätten, sei es daher „gefühlt sicherer“ gewesen, das ganze Heft abzugeben, als beim Heraustrennen einzelner Seiten der Gefahr zu laufen, Stimmzettel zu zerreißen und damit ungültig zu machen. Diese absichtliche Listengestaltung, die gerade zum Ziel gehabt habe, dass der Wähler das Wahlheft als Ganzes abgebe, um auf diese Weise eine hohe Zahl an möglichen Wahlmanipulationen zu schaffen, sehe er kritisch, zumal die Stimmabgabe bei früheren Wahlen schon viel besser gelöst worden sei. Aufgrund der von ihm im Vorfeld am eigenen Leibe erfahrenen politischen Hetze durch andere Parteien sowie Diffamierungen etwa in der xx Zeitung oder Verfolgung durch die Justiz komme er nicht umhin, sich vorzustellen, „wie übereifrige grün-linksorientierte Parteigänger […] in eigenmächtiger Ertüchtigung diese Gefahr vor angeblich ‚Rechts‘ proaktiv zu verhindern suchen“. Im Übrigen ließen Betrachtungen der ersten Wahlergebnisse im Laufe des 10.06.2024 die Frage aufkommen, warum an diesem Tag die Liste xx in verschiedenen Stadtgebieten lange deutlich höhere prozentuale Stimmenanteile (2% - 5%) gezeigt hätten als am Ende des 11.06.2024 (weniger als 1%). Da er für eine präzisere Überprüfung dieses Geschehens detailliertere „Rohdaten“ mit Zeitstempeln benötige, stelle er einen entsprechenden Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Mit Bescheid vom 18.07.2024, dem Kläger zugestellt am 19.07.2024, wies das Regierungspräsidium den Einspruch des Klägers (Ziffer 1) sowie seinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (Ziffer 2) zurück und erhob für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 200,- EUR (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus: Es sei bereits fraglich, ob der Einspruch zulässig sei. Denn entgegen den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 4 KomWG habe der Kläger weder eine Verletzung in eigenen Rechten hinreichend substantiiert dargetan noch das nach dieser Vorschrift erforderliche Quorum nachgewiesen. Ungeachtet dessen sei der Einspruch jedenfalls unbegründet. Ein Wahlanfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 KomWG liege nicht vor. Soweit der Kläger das Auftrennen von Stimmzettelblöcken und das Aussortieren unveränderter Stimmzettel beanstande, sei zwar nicht auszuschließen, dass darin ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 KomWO zu sehen sei. Es fehle jedoch an der nach § 32 Abs. 1 KomWG erforderlichen Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nach der Rechtsprechung komme eine Ungültigerklärung der Wahl nur in Betracht, wenn eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung bestehe und damit unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorlägen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr werfe der Kläger lediglich die Möglichkeit von Manipulationen auf, trage indes selbst vor, solche nicht beobachtet zu haben. Dass es zu Manipulationen gekommen sein könnte, sei weder der Beigeladenen bekannt geworden noch ergäben sich aus den Niederschriften und Zähllisten Auffälligkeiten, die Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses begründeten. Mit Blick darauf, dass Wahlfälschungshandlungen strafbar und zudem durch die von der Beigeladenen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen (arbeitsteilige Auszählung, Aufsichtspersonal) wesentlich erschwert gewesen seien, sei davon auszugehen, dass hinsichtlich solcher Handlungen allgemein eine hohe Hemmschwelle bestanden habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei daher anzunehmen, dass ein solches Verhalten nicht vorkomme, erst recht nicht in der Häufigkeit, die vorliegend für eine mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses erforderlich gewesen wäre. Hierzu sei festzustellen, dass der geringste Abstand zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person 288 Stimmen betragen habe. Der geringste Abstand zwischen Sitzen zweier Wahlvorschläge habe bei 9.925 Stimmen gelegen. Einzelne übersehene Stimmen hätten auf das Ergebnis dementsprechend keinen Einfluss gehabt. Im Ergebnis mangele es an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses aufwürfen. Dies gelte auch, soweit der Kläger mit Blick auf die im Internet veröffentlichten und laufend aktualisierten Auszählungsergebnisse reklamiere, es sei zu Veränderungen bei den prozentualen Stimmanteilen seiner Liste gekommen. Denn es liege in der Natur der Sache, dass sich das Auszählungsergebnis im Laufe der Auszählung verändere. Die weiteren Beanstandungen des Klägers führten ebenfalls nicht zum Erfolg seines Einspruchs. Insbesondere seine Behauptung, einzelne Wahlhelfer hätten Stimmen alleine und unbeobachtet in abgetrennten Räumen ausgezählt, habe sich nicht bestätigen lassen. Gleiches gelte für die von dem Kläger behauptete Abweichung von der an die Wahlhelfer gerichteten Anweisung, die Auszählung in einer allgemeinen Mittagspause zu unterbrechen und die Wahlunterlagen den Stockwerksbetreuungen zu übergeben. Soweit der Kläger ferner die Zusammensetzung der Zählgruppen im Losverfahren fordere, könne er damit bereits deshalb nicht durchdringen, weil dies nach den einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften nicht vorgegeben sei. Die von ihm gegen die Ausgestaltung der Stimmzettel vorgetragenen Einwendungen legten einen Verstoß ebenfalls nicht dar. Auch der Antrag des Klägers nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sei unbegründet. Der von ihm geforderte digitale Datensatz aller Wahlzettel mit Zeitstempeln sei bereits nicht Bestandteil der der Rechtsaufsichtsbehörde zur Wahlprüfung nach § 47 KomWO i. V. m. § 37 Abs. 8 KomWO vorzulegenden Unterlagen. Dementsprechend liege er dem Regierungspräsidium nicht vor. Im Übrigen stehe dem Informationszugang des Klägers das in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV für die Kommunalwahl festgelegte Wahlgeheimnis entgegen. Mit Bescheid vom 19.07.2024 erklärte das Regierungspräsidium die Wahl des Gemeinderats der Beigeladenen vorbehaltlich der rechtskräftigen Ablehnung der Einsprüche des Klägers sowie zwei weiterer Einspruchsführer für gültig. Der Kläger hat am 19.08.2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Durch das Vorgehen der Beigeladenen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sei gegen § 39 Abs. 1 Nr. 1 KomWG verstoßen worden. Nach dieser Vorschrift seien gültige Stimmzettel aufzubewahren. Entgegen der im Bescheid des Beklagten vertretenen Auffassung handele es sich bei § 39 Abs. 1 Nr. 1 KomWG um eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG, zumal ohne die Aufbewahrung der gültigen Stimmzettel eine Überprüfung der Wahl nicht möglich sei. Nach § 32 Abs. 1 KomWG sei die Wahl bereits dann für ungültig zu erklären, wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Verletzung wesentlicher Vorschriften das Ergebnis beeinflussen könne. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe selbst bestätigt, zahlreiche Stimmzettel vernichtet zu haben. Nach seinen - des Klägers - Schätzungen gelte dies für bis zu 1/5 der Stimmabgaben. Ausgehend von den Angaben des Wahlamts der Beigeladenen, wonach insgesamt 112.794 Stimmzettel und 5.064.475 gültige Stimmen abgegeben worden seien, seien danach etwa 22.448 Stimmzettel und 1.012.895 Stimmen betroffen. Von der Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG sei daher ohne Weiteres auszugehen. Der Beweis, dass das Ergebnis tatsächlich beeinflusst worden sei, sei nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 KomWG gerade nicht erforderlich. Anders als der Beklagte meine, sei er auch in eigenen Rechten verletzt. Als Wähler und Kandidat habe er das Recht, dass alle Stimmzettel bis zur abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses aufbewahrt würden. Die hier erfolgte „Vernichtung von Teilen des Wählerwillens“ bedeute einen Eingriff in diesen und zugleich eine Manipulation. Hinzu komme, dass der ursprüngliche Wählerwille nicht mehr nachvollzogen werden könne. Soweit das Wahlamt behaupte, es seien nur Stimmzettel vernichtet worden, die keinen Einfluss auf die Wahl gehabt hätten, müsse genau dies überprüfbar sein. Insbesondere bei politischen Wahlen müsse höchsten Ansprüchen an Öffentlichkeit, Transparenz, Sicherheit und Überprüfbarkeit entsprochen werden. Dies gelte gerade in den seit der „verlogenen politisch inszenierten Corona-P(I)andemie“ bestehenden Zeiten höchster politischer Verunsicherung. Soweit der Beklagte in seinem Bescheid angebe, ihm lägen zu der Gemeinderatswahl keine „Rohdaten“ vor, möge dies nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt sei. Dies ändere aber nichts daran, dass ihm die Aufgabe obliege, die Gültigkeit der Wahl zu prüfen und Wahlanfechtungen sachlich zu bearbeiten. Selbst wenn die Rechtsaufsichtsbehörde diese Daten routinemäßig nicht in Augenschein nehme, müsse sie unbedingt in der Lage sein, bei entsprechenden Einwänden diese Daten zu sichten und zu prüfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er erst vor wenigen Tagen eine auffällige Beobachtung in den Daten gemacht habe. So habe er im Briefwahlbezirk „xx“ insgesamt 74 Einträge gefunden, zu denen keine Zeitstempel, Benutzerkennungen, Team-Nummern oder Stimmzettel-Nummern vorlägen. Stattdessen seien bei den Einträgen insgesamt 3.278 Stimmen mit „Stapelerfassung“ bezeichnet und als „gültig" markiert worden. Dabei handele es sich bei allen Einträgen um Stimmabgaben, bei denen sämtliche 48 Stimmen einer einzigen Partei zugewiesen worden seien. Da sein Einspruch berechtigt sei, seien ihm gemäß § 31 Abs. 2 KomWG die mit Bescheid vom 18.07.2024 auferlegten Kosten in Höhe von 200,- EUR zu erstatten. Der Kläger beantragt, Ziffern 1 und 3 des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeinderatswahl der Beigeladenen vom 09.06.2024 für ungültig zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, auszusprechen, dass dem Kläger die im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die Beigeladene zu erstatten sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor: Der Einspruch sei unzulässig. Insbesondere habe der Kläger die Verletzung subjektiver Rechte nicht geltend gemacht. Anders als er meine, stehe ihm ein subjektives Recht auf Aufbewahrung aller Stimmzettel und Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses nicht zu. Insofern sei vielmehr ausschließlich das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl betroffen. Für die von dem Kläger behauptete tatsächliche Manipulation der abgegebenen Stimmen gebe es auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Klagebegründung keine Anhaltspunkte. Dies gelte auch mit Blick auf die von ihm aufgeführten 74 Eintragungen in den - von ihm so bezeichneten - „Rohdaten“. Die dort vorhandene Kennzeichnung „Stapelerfassung“ bedeute, dass es sich bei den erfassten Stimmzetteln um einzeln abgegebene und unveränderte Stimmzettel gehandelt habe, bei welchen jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme erhalte. Auch sonst enthielten die Daten die üblichen Angaben und wiesen keine Auffälligkeiten auf. Es erscheine daher nach wie vor fernliegend, dass die vom Kläger behauptete Manipulation in einem Ausmaß durchgeführt worden sein könnten, das sich auf die Sitzverteilung und damit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Die erhobene Gebühr in Höhe von 200,- EUR sei ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 31 Abs. 2 KomWG berufen, da es sich bei der erhobenen Gebühr nicht um eine für den Einspruch notwendige Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen des Beklagten und führt darüber hinaus aus: Der Einspruch des Klägers sei allenfalls teilweise zulässig. Die von ihm behauptete Verletzung in eigenen Rechten sei bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Vielmehr trage er selbst vor, dass es ihm nur um „potentielle Manipulationsmöglichkeiten“ gehe und nicht um konkrete, tatsächlich aufgetretene Vorkommnisse. Soweit er beanstande, die mit dem Separieren der Stimmzettel befassten Personen hätten sich oftmals deutlich abseits von anderen Wahlhelfern oder gar alleine in Büros befunden, benenne er keine konkreten Einzelfälle, obwohl ihm dies anhand der ausgehängten Übersichtspläne, der jeweiligen Raumnummern sowie den auf den Tischen der Wahlvorstände und an den Kisten mit den Stimmzetteln angebrachten Nummern der Wahlbezirke ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Sein Vortrag erschöpfe sich damit in nicht überprüfbaren Behauptungen. Jedenfalls sei der Einspruch unbegründet. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften sei nicht gegeben. Dies gelte insbesondere, soweit der Kläger die Separierung ungekennzeichneter Stimmzettel nach dem Öffnen der Stimmzettelumschläge kritisiere. Zwar bestimme § 37 Abs. 2 KomWO, dass nach dem Öffnen der Umschläge und der Entnahme der Stimmzettel mehrere in einem Umschlag befindliche Stimmzettel für die gleiche Wahl miteinander zu verbinden seien. Die Kommunalwahlordnung führe jedoch nicht näher aus, ob hiermit lediglich die zur Stimmabgabe genutzten oder auch die ungenutzten Einzelstimmzettel für die einzelnen Listen gemeint seien. Ungeachtet dessen handele es sich bei § 37 Abs. 2 KomWO nicht um eine „wesentliche Vorschrift“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 KomWG, sondern um eine bloße Ordnungs- und Nützlichkeitsvorschrift, deren Zweck es sei, die Auszählung zu erleichtern und Unsicherheiten zu beseitigen. Dabei gebiete es § 37 Abs. 2 KomWO gerade nicht, dass sämtliche Inhalte, die im Stimmzettelumschlag enthalten seien, miteinander zu verbinden seien. Vielmehr sei es zulässig, im Umschlag befindliche Merkblätter oder Leerseiten aus dem Stimmzettelblock zu entfernen. Diese seien in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 KomWO lediglich dann aufzubewahren, wenn auf ihnen Eintragungen enthalten seien, die beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisenden Charakter hätten oder einen Vorbehalt oder eine Äußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KomWG darstellten. Gleiches müsse für die hier in Rede stehenden, nicht genutzten Stimmzettel gelten. Denn der Verordnungsgeber der Kommunalwahlordnung unterstelle, dass solche Stimmzettel nicht zum Zweck der Stimmabgabe, sondern versehentlich abgegeben worden seien. Die Vorschrift diene folglich nicht dazu, dass später im Wahlprüfverfahren kontrolliert werden könne, ob es bei der Separierung zwischen den verwendeten Stimmzetteln und sonstigem Inhalt des Stimmzettelumschlags - namentlich dem Deck-/Merkblatt, den Leerseiten und den nicht verwendeten, unveränderten Stimmzetteln - zu Fehlern gekommen sei. Andernfalls hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber die Verbindung des gesamten Inhalts des Stimmzettelumschlags anordne und nicht - wie in § 37 Abs. 2 KomWO - lediglich der Stimmzettel. Hinzu komme, dass nach den §§ 37 Abs. 7, 38 Abs. 4, 39 Abs. 1 KomWO lediglich gültige und ungültige Stimmzettel sowie leere Stimmzettelumschläge aufzubewahren seien. Hierzu zählten jedoch nicht die nicht genutzten bzw. unveränderten Stimmzettel, bei welchen es sich weder um gültige noch um ungültige Stimmzettel im Sinne dieser Vorschriften handele. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO erst im Jahr 2023 in die Kommunalwahlordnung aufgenommen worden. Grundlegende Änderungen habe der Verordnungsgeber dabei nicht beabsichtigt, zumal die Grundsätze des Wahlrechts bereits zuvor gewährleistet gewesen seien. Auch vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 37 Abs. 2 Satz 2 KomWO um eine „wesentliche Vorschrift“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handele. Das von dem Kläger beanstandete Vorgehen bei der Auszählung der Stimmzettel begegne danach keinen rechtlichen Bedenken. Den Anforderungen des § 37 Abs. 8 KomWO sei ebenfalls Rechnung getragen worden. Insbesondere habe das Wahlamt die auszählenden Personen angewiesen, nur die Stimmzettel zusammenzuheften, die zur Beurteilung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe relevant gewesen seien. Hintergrund der Anweisung sei gewesen, dass das Vorlesen der Stimmenzahlen aus einem kompletten Stimmzettelblock ohne vorherige Separierung den Prozess der Eingabe der Stimmen in die Wahlergebnissoftware wesentlich intransparenter und für die Öffentlichkeit schlechter verfolgbar gemacht hätte. Denn in diesem Fall hätte der Wahlhelfer, der mit der Eingabe der Stimmen in die Wahlsoftware betraut gewesen sei, jeweils sämtliche Stimmzettel des Stimmzettelblocks durchblättern müssen. Bei einem solchen Vorgehen wäre nicht auszuschließen gewesen, dass einzelne Stimmzettel - insbesondere solche mit nur wenigen Stimmen - überblättert oder übersehen worden wären. Durch den zusätzlichen Schritt, bei dem zunächst veränderte und unveränderte Einzelstimmzettel getrennt worden seien, sei letztlich mehr Transparenz und Kontrolle ermöglicht worden. Zugleich seien die Aufsicht des Wahlvorstehers und die gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstands gewährleistet gewesen. In den Anweisungen des Wahlamts an die Auszählenden sei klar geregelt gewesen, wie nach dem Öffnen der Stimmzettelumschläge zu verfahren sei, damit keine Stimme versehentlich untergehe. Im Übrigen entspreche das gewählte Vorgehen nicht nur der langjährig geübten Praxis der Beigeladenen, sondern auch der in vielen weiteren Städten und Gemeinden. Dem Gericht liegen die elektronischen Akten des Beklagten zum Einspruchsverfahren des Klägers vor. Darüber hinaus hat die Beigeladene dem Gericht den bei der Gemeinderatswahl am 09.06.2024 verwendeten Stimmzettelblock im Original in fünffacher Ausfertigung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.