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Beschluss

1 S 581/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0502.1S581.19.00
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Leitsätze
1. Während des Wahlkampfs um das Amt des Bürgermeisters sind kommunale Bedienstete jedenfalls in Führungspositionen, wenn sie sich in dieser Eigenschaft äußern, zu Neutralität, Zurückhaltung und der Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Kandidaten verpflichtet. Diese Pflichten gelten auch für den Betriebsratsvorsitzenden einer kommunalen Einrichtung, der sich im Anschluss an eine Wahlkampfveranstaltung über den Mailverteiler der kommunalen Einrichtung mit einer Mail an alle Mitarbeiter wendet und sich zu einem einzelnen Kandidaten äußert. Die Unabhängigkeit des Betriebsrats lässt diese Pflichten unberührt.(Rn.33) 2. Kommunalen Bediensteten ist in Zeiten des kommunalpolitischen Wahlkampfes nicht jegliche Meinungsäußerung - auch in amtlicher Eigenschaft - zu Sachverhalten untersagt, die Gegenstand des Wahlkampfes sind. Eine sachbezogene Richtigstellung über ihre amtliche Tätigkeit und eine sachliche Erwiderung auf gegen sie gerichtete Angriffe ist ihnen auch in Wahlkampfzeiten erlaubt (Bestätigung der Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 07.11.1983 - 1 S 1131/83 - EKBW KomWG § 32 E 35; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2428/85 - ESVGH 36, 109; Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 - juris). (Rn.33) 3. Es handelt sich um eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG (juris: KomWG BW), wenn die Gemeinde im Bürgermeisterwahlkampf ihre Plakatierungsrichtlinie, die den Kandidaten Plakate bis zur Größe DIN A 1 erlaubt, ad hoc dahin ändert, Plakate bis zur Größe DIN A 0 zu gestatten, nachdem ein Bewerber - hier der wieder kandidierende Amtsinhaber - unter Verstoß gegen die Plakatierungsrichtlinie Wahlplakate mit der Größe A 0 aufgehängt hat.(Rn.37) 4. Im Allgemeinen ist bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum eine mangelnde Ursächlichkeit eines Wahlfehlers nur schwer festzustellen. Denn angesichts der typischerweise großen Bedeutung der Wahlwerbung, insbesondere der Plakatwerbung im öffentlichen Raum sind kaum verlässliche Aussagen dazu zu treffen, wie sich der Wahlfehler im Wahlergebnis möglicherweise ausgewirkt oder nicht ausgewirkt hat.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2019 - 7 K 4300/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während des Wahlkampfs um das Amt des Bürgermeisters sind kommunale Bedienstete jedenfalls in Führungspositionen, wenn sie sich in dieser Eigenschaft äußern, zu Neutralität, Zurückhaltung und der Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Kandidaten verpflichtet. Diese Pflichten gelten auch für den Betriebsratsvorsitzenden einer kommunalen Einrichtung, der sich im Anschluss an eine Wahlkampfveranstaltung über den Mailverteiler der kommunalen Einrichtung mit einer Mail an alle Mitarbeiter wendet und sich zu einem einzelnen Kandidaten äußert. Die Unabhängigkeit des Betriebsrats lässt diese Pflichten unberührt.(Rn.33) 2. Kommunalen Bediensteten ist in Zeiten des kommunalpolitischen Wahlkampfes nicht jegliche Meinungsäußerung - auch in amtlicher Eigenschaft - zu Sachverhalten untersagt, die Gegenstand des Wahlkampfes sind. Eine sachbezogene Richtigstellung über ihre amtliche Tätigkeit und eine sachliche Erwiderung auf gegen sie gerichtete Angriffe ist ihnen auch in Wahlkampfzeiten erlaubt (Bestätigung der Rspr., vgl. Senat, Urt. v. 07.11.1983 - 1 S 1131/83 - EKBW KomWG § 32 E 35; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2428/85 - ESVGH 36, 109; Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 - juris). (Rn.33) 3. Es handelt sich um eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG (juris: KomWG BW), wenn die Gemeinde im Bürgermeisterwahlkampf ihre Plakatierungsrichtlinie, die den Kandidaten Plakate bis zur Größe DIN A 1 erlaubt, ad hoc dahin ändert, Plakate bis zur Größe DIN A 0 zu gestatten, nachdem ein Bewerber - hier der wieder kandidierende Amtsinhaber - unter Verstoß gegen die Plakatierungsrichtlinie Wahlplakate mit der Größe A 0 aufgehängt hat.(Rn.37) 4. Im Allgemeinen ist bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kandidaten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum eine mangelnde Ursächlichkeit eines Wahlfehlers nur schwer festzustellen. Denn angesichts der typischerweise großen Bedeutung der Wahlwerbung, insbesondere der Plakatwerbung im öffentlichen Raum sind kaum verlässliche Aussagen dazu zu treffen, wie sich der Wahlfehler im Wahlergebnis möglicherweise ausgewirkt oder nicht ausgewirkt hat.(Rn.40) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2019 - 7 K 4300/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Prozessfähigkeit der Klägerin verneint hat. Das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob er die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 23.02.1990 - V ZR 188/88 - BGHZ 110, 294; BSG, Beschl. v. 29.07.2005 - B 7a AL 162/05 B - juris Rn. 5; BFH, Beschl. v. 01.09.2005 - IX B 87/05 - juris Rn. 10; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 62 Rn. 5). 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Prozessfähigkeit die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO geltend. aa) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei. Sie sei zur Überzeugung der Kammer nicht geschäftsfähig. Dies ergebe sich aus dem vom Landgericht Stuttgart im Verfahren ... eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E. vom 19.06.2018 und dessen ergänzender forensisch-psychiatrischer Stellungnahme vom 04.10.2018. Bei der Klägerin, von der sich die Kammer auf der Grundlage ihrer Schriftsätze und der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 einen persönlichen Eindruck gemacht habe, liege eine psychische Störung von erheblichem Ausprägungsgrad und längerer Dauer vor, welche die freie Willensbestimmung weitestgehend ausschließe. Aus dem Fahreignungsgutachten von Dr. B. vom 12.12.2018 ergebe sich nichts Anderes. Ein Prozesspfleger sei der Klägerin nicht zu bestellen (UA, S. 11 - 18). bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser zutreffenden Urteilsgründe, auf die der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), bestehen nicht. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. (1) Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe in diesem Sinne vorgebracht. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Damit ist die rechtlich eingeräumte Fähigkeit gemeint, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie alle Prozesshandlungen vorzunehmen. Prozessfähig ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Die Prozessfähigkeit orientiert sich somit bei natürlichen Personen an der Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht (vgl. nur Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 62 Rn. 2). Bei der Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden. Es ist von Beweisanträgen unabhängig und überzeugt sich im Wege des Freibeweises. Das Gericht ist in der Auswahl und Verwertung seiner Beweismittel frei. Das Gericht ist gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären. Regelmäßig bedarf es dazu eines Sachverständigengutachtens. Vor der Feststellung der Prozessunfähigkeit einer Partei ist diese grundsätzlich persönlich anzuhören. Die Entscheidung über die Prozessfähigkeit obliegt dem Gericht und nicht dem Sachverständigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 04.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122; BAG, Urt. v. 20.01.2000 - 2 AZR 733/98 - BAGE 93, 248, 252; Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 56 ZPO Rn. 8; Czybulka/Siegel, a.a.O., § 62 Rn. 68 ff.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 62 Rn. 18 [Stand: September 2018]; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 62 Rn. 10). (2) Unbegründet ist das Zulassungsvorbringen, eine Geschäftsunfähigkeit sei wesentlich weitreichender als eine Prozessunfähigkeit, so dass das Gericht zwingend sämtliche Beweismittel ausschöpfen müsse. Wie dargelegt, knüpft die Verwaltungsgerichtsordnung in § 62 - ebenso wie § 52 ZPO - für die Prozessfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit an. Die Prüfung der Prozessfähigkeit setzt mithin eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit voraus. Daher ist es in keiner Weise ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht dargelegt -, inwiefern sich aus dieser gesetzlichen Verknüpfung von Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit weitergehende Anforderungen als die bereits dargelegten an die Prüfung der Prozessfähigkeit ergeben sollen. (3) Nicht nachvollziehbar und unbegründet ist die Rüge, bei dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten von Prof. Dr. E. handele sich um ein „Ferngutachten“, für das die Klägerin nie persönlich exploriert worden sei. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass eine ausführliche ambulante Exploration der Klägerin am 12.06.2017 in den Räumen der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Klinikums Ludwigsburg erfolgte. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass diese Exploration nicht stattfand. An anderer Stelle in ihrem Zulassungsantrag geht die Klägerin selbst von dieser Exploration aus, wenn sie rügt, dass die Untersuchung am 12.06.2017, also vor über 21 Monaten erfolgt sei. (4) Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten von Prof. Dr. E. begründen keine Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kritik der Klägerin, die sachverständigen Einschätzungen seien äußerst knapp gehalten, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gutachten hat einen Umfang von 25 Seiten und besteht aus einer jeweils ausführlichen Darstellung der Aktenlage (S. 2-11), der eigenen Erhebungen (S. 11-19), des psychischen Befundes (S. 19/20) und der Zusammenfassung und Beurteilung (S. 20-25). Insbesondere da das Gutachten demnach eine eigene eingehende Bewertung des Sachverständigen enthält, ist das Vorbringen, die sachverständigen Einschätzungen seien äußerst knapp gehalten, in keiner Weise nachvollziehbar. Auch mit den Ausführungen der Klägerin, der Gutachter schränke seine Diagnose noch dahingehend ein, dass er die mögliche Geschäftsunfähigkeit ausdrücklich insbesondere auf Rechtsgeschäfte beziehe, die im Zusammenhang mit paranoiden Überzeugungen bzw. einer Wahnbildung stünden, und sich hiermit ganz gezielt auf den Sorgerechtsstreit und das Strafverfahren beziehe, sind Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Weder trifft es zu, dass der Gutachter nur von einer begrenzten Prozessunfähigkeit ausgeht, noch sind Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts bei seinen auf den Gutachten beruhenden Feststellungen zu erkennen: Der Gutachter kommt im Gutachten vom 19.06.2018 zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei, insbesondere bei solchen Rechtsgeschäften, die im Zusammenhang mit den paranoiden Überzeugungen bzw. der Wahnbildung stünden. Daher sei dem Gericht aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme von Prozessunfähigkeit zu empfehlen (S. 25 des Gutachtens). Der Gutachter geht somit eindeutig von allgemeiner Prozessunfähigkeit aus und beschränkt seine Feststellungen nicht auf Strafverfahren und den Sorgerechtsstreit. Dass die Prozessunfähigkeit insbesondere bei den genannten Rechtsgeschäften zu konstatieren sei, stellt die allgemeine Feststellung, dass Prozessunfähigkeit vorliegt, gerade nicht infrage. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2018 geht der Gutachter von einer dauerhaften Psychose, aufgrund der der Klägerin eine freie Willensbestimmung nicht mehr möglich sei, und daher allgemein von fortwährender Geschäftsunfähigkeit aus (S. 3 der Stellungnahme) und kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass von der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nicht nur Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit den paranoiden Überzeugungen bzw. der Wahnbildung stünden, sondern auch andere Rechtsgeschäfte bzw. Prozesse betroffen seien, da die übersteigerten, krankhaft veränderten Bewertungen ihres Selbst in mehr oder weniger allen Situationen so in den Vordergrund träten, dass sie alle Rechtsgeschäfte maßgeblich dominierten (S. 5 der Stellungnahme). Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellungen des Gutachters bei seiner eigenen, auch auf dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019 beruhenden Bewertung umfassend gewürdigt (UA, S. 12-16) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine fortwährende Geschäfts- und Prozessunfähigkeit aufgrund einer Psychose vorliegt. Dass diese eigenständige Bewertung des Verwaltungsgerichts rechtlich fehlerhaft ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass das Verwaltungsgericht eine psychologische Diagnose treffe, die sogar noch über die Diagnose des Gutachters hinausgehe, dass der Gutachter lediglich einen Realitätsverlust feststelle, der jedoch für die Geschäftsunfähigkeit nicht heranziehbar sei, da dies sonst auf eine sehr sehr große Anzahl von Menschen zutreffe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht geht wie der Gutachter Prof. Dr. E. von einer Psychose bei der Klägerin aus, die zu Geschäfts- und Prozessunfähigkeit führt. Worin die weitergehende Diagnose, auf der das Urteil beruht, bestehen soll, ist nicht erkennbar. Von einem „bloßen Realitätsverlust“ gehen weder der Gutachter noch das Verwaltungsgericht aus. (5) Unbegründet ist das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung, sämtliche Beweismittel auszuschöpfen, verletzt, indem es sich auf Ausnahmefälle stütze, die das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Beurteilung der Prozessfähigkeit zugelassen habe, nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit. Welche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klägerin dabei in Bezug nimmt, bleibt unklar. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Pflichten bei der Prüfung der Prozessfähigkeit hat das Verwaltungsgericht lediglich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.1988 - 5 B 123.86 - zitiert (UA S. 11). In diesem hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für eine Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen keine Veranlassung bei einem seiner Natur nach vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit besteht, der die freie Willensbestimmung nur vorübergehend ausschließt und nach § 104 Nr. 2 BGB nicht zur Geschäftsunfähigkeit führt und deshalb auch keine (temporale) Prozessunfähigkeit nach sich zieht (a.a.O., juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil jedoch weder hierauf gestützt noch ist es sonst davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten entbehrlich ist, sondern hat auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. E seine Beurteilung vorgenommen. (6) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ein gesondertes Gutachten zu ihrer Geschäfts- und Prozessfähigkeit einholen müssen. Hierfür führt sie vor allem an, dass das Gutachten von Prof. Dr. E. ausschließlich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Klägerin in einem Strafverfahren erstattet worden sei, dass das Verwaltungsgericht sich zudem auf ein Gutachten von Prof. Dr. T. gestützt habe, das dieser ebenfalls in einem ganz anderen Zusammenhang, in einem Sorgerechtsstreit erstattet habe, dass die persönliche Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. E. über 21 Monate zurückliege, dass dieser keine Prozessunfähigkeit diagnostiziere, sondern nur die Annahme einer solchen empfehle und dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 21.03.2018 - 7 K 12467/17 - und das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Urteil vom 26.09.2018 - 4 K 2796/18 - die Klägerin als prozessfähig angesehen hätten. Der Umstand, dass das Gutachten in einem anderen Verfahren der Klägerin eingeholt worden ist, hindert seine Verwertung im Wege des Urkundenbeweises durch das Verwaltungsgericht nicht, wenn sich die Beurteilung durch Prof. Dr. E. nicht auf ein bestimmtes Verfahren begrenzt (vgl. nur BSG, Beschl. v. 21.09.2016 - B 8 SO 7/16 B - juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Prof. Dr. E. kam - was das Verwaltungsgericht eingehend gewürdigt hat - in seinem Gutachten vom 19.06.2018 zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von Geschäftsunfähigkeit der Klägerin auszugehen ist. Eine Beschränkung dieser Feststellung auf strafrechtliche Zusammenhänge und die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB enthält das Gutachten nicht; der Zulassungsantrag behauptet dies auch nicht konkret und nachvollziehbar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin prozessunfähig ist, ist auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Gutachten nach der Darlegung, dass von Geschäftsunfähigkeit auszugehen ist, mit dem Satz schließt, dem Gericht sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Annahme von Prozessunfähigkeit „zu empfehlen“. Die Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, obliegt dem Gericht, nicht dem Sachverständigen. Das Verwaltungsgericht hat eine eigenständige Feststellung unter Würdigung der vorliegenden Beweismittel, u.a. des Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 19.06.2018 vorgenommen. Dass dieses Gutachten mit der bloßen „Empfehlung“, bei der Klägerin Geschäftsunfähigkeit anzunehmen, endet, schließt daher dessen Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass auch dem Gutachter bewusst war, dass die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit eigenständig durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prozessfähigkeit der Klägerin sind auch nicht insoweit rechtsfehlerhaft, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen von Prof. Dr. T. eingeht. Dessen - von Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 19.06.2018 referierte - Feststellung, dass die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht als verfahrensunfähig zu bezeichnen sei, beschränkt sich nicht auf familiengerichtliche Verfahren und Sachverhalte, sondern kommt allgemein zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht im Stande ist, einen Zivilprozess selbständig zu führen, Anträge zu stellen, sich einzulassen, sinnvolle Reaktionen zu zeigen und sich mit der Gegenseite in zweckmäßiger und rational bestimmter Form auseinanderzusetzen; sie werde in allem, was sie fühle und tue, von ihrer Krankheit mitbestimmt und sei nicht imstande, sich davon zu lösen. Unbegründet ist auch das Vorbringen, die Exploration durch Prof. Dr. E. liege mehr als 21 Monate zurück. Die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ansatzweise dargelegt, dass sich die für die Beurteilung der Prozessfähigkeit maßgeblichen Umstände seit der Exploration durch Prof. Dr. E. am 12.06.2017 geändert hätten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme von Prof. Dr. E. im Gutachten vom 19.06.2018, er könne sich weiterhin auf die Exploration vom 12.06.2017 stützen, fehlerhaft ist. Dieser hat in seiner ergänzenden forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 04.10.2018 zur Frage des Fortbestands seiner Feststellungen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass bei der Klägerin die Dauerhaftigkeit der Psychose zweifellos bejaht werden müsse, dass die im vergangenen Jahr seit der Begutachtung am 12.06.2017 beim ihm regelmäßig eingehenden Schriftsätze der Klägerin belegten, dass die bei ihr psychopathologisch festgestellte paranoide Gedankenbildung und die übrigen im Vorgutachten ausführlich erwähnten Symptome bis in die jüngste Zeit unverändert fort bestünden, und dass die Symptomatik durch das Verhalten der Klägerin in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Böblingen am 02.03.2018, bei der der Gutachter persönlich zur Gutachtenerstattung im Strafverfahren anwesend gewesen sei, bestätigt würde. Auf diese Gesichtspunkte, dass bei der Klägerin von einer fortwährenden Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei, die auch für die Zukunft andauere, ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 04.10.2018 eingegangen (UA S. 12). Weder mit den genannten gutachtlichen Feststellungen noch mit der hierauf bezogenen Urteilsbegründung setzt sich der Zulassungsantrag ansatzweise auseinander. Es ist in keiner Weise dargelegt oder ersichtlich, aus welchen Gründen eine aktuelle Überprüfung, ob die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin andauert, durch das Verwaltungsgericht veranlasst gewesen sein soll. Daher ist auch die Ablehnung des Beweisantrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, ein weiteres Gutachten zu ihrer Prozessfähigkeit einzuholen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel im Rahmen der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nach seinem Ermessen. Dies gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Prozessfähigkeit für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1986 - 2 B 127/86 - juris Rn. 8, m.w.N.; ebenso jeweils zur Frage der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Prozessfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 2 B 52/92 - juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 05.05.1982 - IVb ZR 707/80 - BGHZ 84, 24). Würde bereits die bloße Behauptung der betroffenen Partei ausreichen, dass das eingeholte Gutachten inhaltlich falsch oder überholt sei, so könnte diese Partei in allen noch anhängigen und künftig anhängig werdenden Verfahren erzwingen, dass ein weiteres Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit eingeholt werden müsste. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist jedoch nur dann angezeigt, wenn das Erstgutachten tatsächlich ungenügend wäre, um die Frage der Prozessfähigkeit zu beantworten (LAG Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - juris Rn. 70). Umstände, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen musste, sind nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihrem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf das Fahreignungsgutachten vom 12.12.2018 Bezug genommen. Mit dem Fahreignungsgutachten hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich im Urteil auseinandergesetzt und dargelegt, der Gutachter befasse sich lediglich mit der Frage, ob die Klägerin trotz Vorliegens einer chronischen Psychose fahrtauglich sei. Das Gutachten enthalte keine Ausführungen zur hier maßgeblichen Geschäfts- und Prozessfähigkeit und lasse Mängel erkennen, die Zweifel an seiner Verwertbarkeit begründeten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden sein sollen. Der Zulassungsantrag setzt sich hiermit auch nicht auseinander. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht im Urteil dargelegt, dass es nicht verpflichtet war, die Beurteilungen des Gesundheitsamts des Landkreises Böblingen und der Gesundheitsakte von Dr. Ö. - deren Beiziehung die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte - beizuziehen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sich aus diesen Unterlagen eine abweichende Beurteilung ihrer Prozessfähigkeit ergeben könnte. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt insoweit nichts Anderes. Zu den Beurteilungen des Gesundheitsamts des Landkreises Böblingen verhält sich der Zulassungsantrag bereits nicht. Auch aus der nach der mündlichen Verhandlung erstellten, mit dem Zulassungsantrag vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. Ö. vom 01.02.2019 ergibt sich - unbeschadet der mangelnden Darlegung der Klägerin zum Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung - nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung. Dr. Ö. bescheinigt, dass er bei der Klägerin von einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Symptomen ausgehe; derzeit bestehe ein manischer Zustand mit Größenideen; die Klägerin habe seit dem 15.06.2016 keinen einzigen Termin versäumt; er habe die Klägerin bis dato nie in einem übererregten Zustand erlebt; sie sei derzeit psychisch stabil; die Klägerin sei geschäftsfähig. Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit durch Dr. Ö. erfolgt ohne jede nähere Begründung. Worauf sich die Feststellung stützt und welche Erhebungen zu dieser Feststellung geführt haben, lässt sich nicht erkennen. Dem Verwaltungsgericht hätte sich mithin eine weitere Beweiserhebung auch nicht aufdrängen müssen, wenn ihm die Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätte. Umstände, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen musste, ergaben sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2018 - 7 K 12467/17 - und das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 26.09.2018 - 4 K 2796/18 -, die dem Senat aus den Zulassungsverfahren 1 S 1042/18 und 1 S 145/19 bekannt sind. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat sich im genannten Urteil mit der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin gar nicht befasst. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im bezeichneten Urteil von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausdrücklich ausgegangen, hat sich mit dem Gutachten von Prof. Dr. E. - oder sonstigen sachverständigen Stellungnahmen oder Schriftstücken zum Gesundheitszustand der Klägerin - jedoch nicht auseinandergesetzt. Somit konnten sich Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen von Prof. Dr. E. fehlerhaft sein könnten, nicht ergeben, so dass sich eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. cc) Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Besondere rechtliche Schwierigkeiten des Falls werden von der Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin führt nicht ausdrücklich aus, worin die besonderen Schwierigkeiten liegen sollen. Aus ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass der Zulassungsrund vorliegen soll, da es um die Prozessfähigkeit der Klägerin geht. Allein dieser Umstand kann den Zulassungsgrund jedoch nicht begründen. Denn die Komplexität der Sache in rechtlicher Hinsicht geht nicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Die rechtlichen Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen die Prozessfähigkeit von Verfahrensbeteiligten zu verneinen ist und welche verfahrensrechtlichen Anforderungen insoweit gelten, sind in der Rechtsprechung seit langem geklärt. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Einzelfall verursacht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind daher nicht ersichtlich, sie sind unbeschadet der unzureichenden Darlegung des Zulassungsgrunds nicht gegeben. dd) Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 197, 217 f., m.w.N.). Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris), und dass die Beteiligten nicht von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung betroffen werden. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist gegeben, wenn ein Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Hingegen fehlt es an einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn ein Beweisantrag in Übereinstimmung mit den Regeln des Prozessrechts abgelehnt worden ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32, 35; Kammerbeschl. v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10 - juris). So liegt der Fall hier. Die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. ee) Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin ersichtlich nicht. Die schlichte Behauptung, es liege ein Abweichen bei der Rechtsanwendung vor (Schriftsatz vom 27.03.2019, S. 9), benennt divergierende Rechtssätze bereits nicht. Unbeschadet der mangelnden Darlegung ergibt sich eine Divergenz auch nicht aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser hat das Bundesverfassungsgericht - wie die Klägerin selbst wörtlich wiedergibt - ausgesprochen, dass die Feststellung mangelnder Prozessfähigkeit voraussetzt, dass alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft sind, und dass die Frage, ob eine bestimmte sich anbietende Erkenntnismöglichkeit ungenutzt bleiben darf, einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer überzeugenden Begründung bedarf. Für einen hiervon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts ist nichts ersichtlich. ff) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das ist nur der Fall, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Daran fehlt es hier in jeder Hinsicht. Die Klägerin behauptet die grundsätzliche Bedeutung, ohne diese ansatzweise zu begründen. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht sonst ersichtlich. gg) Da hinsichtlich der Feststellung der Prozessunfähigkeit der Klägerin durch das Verwaltungsgericht kein Zulassungsgrund gegeben ist und diese Feststellung die Klagabweisung selbstständig trägt, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Einer persönlichen Anhörung der Klägerin durch den Senat bedarf es insoweit nicht. Ein solches Erfordernis folgt auch nicht aus der unter bb) (1) zitierten Rechtsprechung. Das Verfahren der Zulassung der Berufung nach § 124, § 124a Abs. 4-6 VwGO ist auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die gesetzlich geregelten Zulassungsgründe gerichtet. Liegt im Hinblick auf die erstinstanzliche Verneinung der Prozessfähigkeit kein Zulassungsgrund vor, ist die Ablehnung des Zulassungsantrags die Folge (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 08.08.2018 - 4 A 1827/17 - juris Rn. 4 ff.). b) Da bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prozessfähigkeit die Klagabweisung selbständig tragen, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen zu den gerügten Wahlfehlern nicht an. Die Klage wäre - die Prozessfähigkeit der Klägerin unterstellt - jedoch aller Voraussicht nach unbegründet gewesen. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, der Beigeladene zu 1 habe sich im Wahlkampf unzutreffend als überparteilich bezeichnet, obwohl er Mitglied der Grünen und von diesen unterstützt worden sei, einen Wahlfehler verneint. Gegen den Grundsatz einer fairen und chancengleichen Wahl wird verstoßen, wenn ein Wahlbewerber die Wähler durch falsche Behauptungen über seine Person täuscht. Voraussetzung für eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung ist insoweit, dass der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl stehen, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1967 - IV 253/66 - EKBW KomWG § 32 E 13). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass jeder Wahlkampf in einer Demokratie auf eine im Grundsatz zulässige Einflussnahme auf den Wähler gerichtet ist und der durchschnittliche Wähler von den Wahlbewerbern im Wahlkampf abgegebene pointierte Stellungnahmen sowie unternommene Hervorhebungen oder Weglassungen von Eigenschaften oder Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig als solche erkennt (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, KommWahlR BW, 7. Aufl., § 32 Rn. 53 ff., m.w.N. aus der Rspr.). Nach diesem Maßstab ist aufgrund des Zulassungsvorbringens ein Wahlfehler nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1 hat auf seiner Homepage www....-..., auf die die Klägerin in ihrem Einspruch gegen die Kommunalwahl ausdrücklich Bezug genommen hat, in seiner „Vita“ und in seinem Wahlprogramm unter „Zu meiner Person“ ausdrücklich genannt, dass er Mitglied der Grünen ist und für die Fraktion der Grünen im Gemeinderat der Stadt Böblingen sitzt. Vor diesem Hintergrund ist für eine einen Wahlfehler begründende Täuschung der Wähler nichts erkennbar und versteht der Durchschnittswähler eine Bezeichnung als überparteilich im Zweifel dahin, dass der Bewerber verspricht, die Belange aller Bürger im Blick zu haben. Angesichts dessen fehlt eine hinreichende Darlegung der Klägerin im Zulassungsantrag, aus welchen Gründen die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts, dass es einem Kandidaten freistehe, inwiefern er seine Parteimitgliedschaft im Wahlkampf thematisiere, rechtlich zu beanstanden sein sollen. bb) Hingegen liegt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nach Aktenlage ein Wahlfehler vor, soweit die Klägerin rügt, es habe eine Wahlbeeinflussung durch eine Mitarbeiterin der Stadtwerke Böblingen, Frau M. stattgefunden. Diese ist Pressesprecherin und Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke Böblingen. Im Anschluss an eine Diskussionsveranstaltung im Oberbürgermeister-Wahlkampf wandte sie sich am 19.01.2018 mit einer Mail an den nicht gewählten Wahlbewerber S. und teilte ihm hierin u.a. mit, dass es sie und ihre 80 Kolleginnen und Kollegen alarmiere, wenn es im Fall der Wahl von S. auch um Personalabbau bei den Stadtwerken gehe, und dass sie diese Mail allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtwerke zur Verfügung stelle. Kommunale Amtsträger sind bei ihren Wahlkampfäußerungen an den Grundsatz der Freiheit der Wahl gebunden, der nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für Kommunalwahlen gilt. Ihre amtsseitigen Wahlkampfäußerungen müssen daher der aus der Wahlfreiheit nach Art. 28 Abs. 1 GG abzuleitenden Neutralitäts- und Wahrheitspflicht genügen. Private Dritte hingegen sind bei ihrer Teilnahme am Wahlkampf weder an die Wahlrechtsfreiheit noch an das Demokratieprinzip nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG oder an die Grundrechte gebunden. Ihre Wahlkampfäußerungen unterliegen daher grundsätzlich weniger strengen Anforderungen als amtsseitige Äußerungen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2012 - 8 B 24/12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Auch kommunale Bedienstete jedenfalls in Führungspositionen sind, wenn sie in dieser Eigenschaft Äußerungen abgeben, zu Neutralität und Zurückhaltung verpflichtet. Ihnen ist jedoch in Zeiten des kommunalpolitischen Wahlkampfes nicht jegliche Meinungsäußerung - auch in amtlicher Eigenschaft - zu Sachverhalten untersagt, die Gegenstand des Wahlkampfes sind. Ob eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Amtsträger oder noch eine zulässige Meinungsäußerung bzw. eine zulässige Darstellung der Tätigkeit der Stadtverwaltung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine sachbezogene Richtigstellung über ihre amtliche Tätigkeit und eine sachliche Erwiderung auf gegen sie gerichtete Angriffe ist ihnen auch in Wahlkampfzeiten erlaubt (Senat, Urt. v. 07.11.1983 - 1 S 1131/83 - EKBW KomWG § 32 E 35; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2428/85 - ESVGH 36, 109, zu Äußerungen des Landrats und seines Stellvertreters im Bürgermeisterwahlkampf; Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 - juris Rn. 6, zu Äußerungen von kommunalen Amtsleitern im Bürgermeisterwahlkampf; Quecke/Bock/Königsberg, a.a.O., § 32 Rn. 80a). Nach diesem Maßstab ist die Mail von Frau M. vom 19.01.2018, falls sie von dieser wie angekündigt an alle Mitarbeiter der Stadtwerke versandt wurde, eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung. Frau M. äußerte sich eindeutig nicht als Privatperson, sondern als Betriebsratsvorsitzende der Stadtwerke. Die Mail war mit ihrem Namen und ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende unterschrieben; auch inhaltlich nahm sie ausdrücklich als Betriebsratsvorsitzende Stellung. Eine zulässige sachbezogene Stellungnahme der Betriebsratsvorsitzenden oder sachliche Richtigstellung im Hinblick auf Angriffe gegen die Stadtwerke liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach Aktenlage handelt es sich angesichts von Stil und Inhalt der Mail vielmehr um eine allgemeine, warnende Stellungnahme vor der Wahl des Kandidaten S., da mit ihm ein Personalabbau bei den Stadtwerken zu befürchten sei, mithin um eine negativ werbende Wahlkampfäußerung. Die Mail ist auch deshalb eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung, da sich Frau M. mit der Versendung an alle Mitarbeiter der Stadtwerke des amtlichen Mailverteilers bedient hat. Sie hat damit ein Mittel eingesetzt, dass dem angegriffenen Bewerber S. nicht zur Verfügung stand (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 - juris Rn. 109). Diesem war daher von vornherein nicht möglich, auf demselben Weg - durch eine Mail an die Mitarbeiter der Stadtwerke - zu dem Vorwurf eines geplanten Stellenabbaus bei den Stadtwerken Stellung zu nehmen. Die Mail von Frau M. hatte daher eine potentiell Einfluss nehmende, die Chancengleichheit der Kandidaten beeinträchtigende Wirkung. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid und des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil, dass der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein unabhängiges Organ der Betriebsverfassung sei und die Äußerungen von Frau F. der Stadt Böblingen nicht zugerechnet werden könnten, rechtfertigen die Wahlbeeinflussung nicht. Die Unabhängigkeit des Betriebsrats soll sichern, dass dieser seine Tätigkeit ohne Weisungen oder Druck der Betriebsleitung ausüben kann, nimmt der Äußerung des Betriebsrats eines städtischen Betriebs jedoch nicht die Wirkung, zumindest mittelbar amtliche Autorität für sich in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn für die Äußerung der Mailverteiler des städtischen Betriebs benutzt wird. Die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG in jedem Unternehmen - auch in einem mit ausschließlich privaten Inhabern oder Anteilseignern - jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen, wobei die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, hierdurch nicht berührt wird. Hierbei braucht es sich nicht um eine Partei i.S.v. Art. 21 GG und des Parteiengesetzes zu handeln. Auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung werden von diesem Verbot erfasst, nicht hingegen Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.1986 - 6 ABR 67/84 - juris; Beschl. v. 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 342). Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient dem Betriebsfrieden (Reichold, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 74 BetrVG Rn. 17). Der Zweck der Wahlanfechtungsvorschriften ist hingegen, dass die staatliche Verwaltung zum Schutz der Freiheit der Wahl jeden Eindruck zu vermeiden hat, dass von Amts wegen auf den Ausgang der Wahl Einfluss genommen werden soll (Quecke/Bock/Königsberg, a.a.O., § 32 Rn. 82). § 32 KomWG erfasst daher auch den vorliegenden Fall, da auch die Äußerung der Betriebsratsvorsitzenden der Stadtwerke Böblingen als eine mit zumindest teilweise amtlichem Charakter wahrgenommen wird. Jedoch ist für eine mögliche Ursächlichkeit des Wahlfehlers, wie das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nichts erkennbar. Dabei ist nicht auf eine ganz entfernte Möglichkeit der Wahlbeeinflussung, sondern darauf abzustellen, ob nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und greifbar nahe Möglichkeit besteht, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gewonnen hat (Senat, Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW KomWG § 32 E 36). Entscheidend ist daher nicht die abstrakt vorstellbare, theoretisch denkbare Auswirkung, sondern nur der nach den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers (Senat, Urt. v. 20.09.1965 - I 466/65 - ESVGH 17, 41; Urt. v. 08.10.1965 - I 347/65 - EKBW KomWG § 32 E 9; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41). Selbst wenn man - wie es sinngemäß der Zulassungsantrag vorbringt - davon ausgehen sollte, dass alle 80 Mitarbeiter der Stadtwerke die Mail jeweils an mehrere Personen weitergeleitet oder ihren Inhalt mit mehreren Personen besprochen haben und alle diese Personen in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst worden sind, ist angesichts des eindeutigen Wahlergebnisses eine mögliche Ursächlichkeit des Wahlfehlers ausgeschlossen. Denn bei der Wahl erhielt der Beigeladene zu 1 7361 Stimmen, Herr L., der damals amtierende Bürgermeister 4053 Stimmen, Herr S. 2804 Stimmen, die Klägerin 111 Stimmen und Sonstige 21 Stimmen. cc) Ebenso liegt ein Wahlfehler vor, soweit die Beigeladene zu 2 während des Wahlkampfs ihre Plakatierungsrichtlinien geändert hat. Nach der Verfügung der Beigeladenen zu 2 vom 10.01.2018 war allen Bewerbern nur die Aufhängung von Plakaten mit einer Fläche von DIN A1 erlaubt. Mit der Verfügung vom 15.01.2018 änderte sie die zulässige Größe von DIN A1 auf DIN A0. Eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn gemeindliche Organe unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (vgl. nur HessVGH, Urt. v. 28.09.2006 - 8 UE 1350/06 - juris Rn. 38, m.w.N.). Nach der Stellungnahme der Beigeladenen zu 2 hatte die Änderung der Plakatierungserlaubnis ihren Grund darin, dass nach dem zulässigen Beginn des Plakatierens am 12.01.2018 festgestellt worden sei, dass von Herrn L., dem amtierenden Bürgermeister, Plakate der Größe DIN A0 aufgeklebt worden seien, dass bei einer Aufforderung zur Beachtung der Vorgaben Herr L. zunächst zur Beseitigung hätte aufgefordert werden müssen, verbunden mit der Androhung, sonst im Wege der Ersatzvornahme abzuhängen, dass dies voraussichtlich einige Tage in Anspruch genommen hätte und dass daher eine Gleichbehandlung der Kandidaten durch eine Änderung der Plakatierungserlaubnis schneller zu erreichen gewesen sei. In der Änderung der Plakatierungserlaubnis liegt eine Wahlbeeinflussung unter Verstoß gegen die Chancengleichheit der Wahlkandidaten. Die Beigeladene zu 2 ermöglichte ihrem als Kandidaten antretenden Oberbürgermeister damit entgegen der Plakatierungserlaubnis, Plakate der Größe DIN A0 aufzuhängen und damit gegenüber denjenigen, die sich an die Plakatierungserlaubnis vom 10.01.2018 hielten, einen gleichheitswidrigen Vorteil zu erhalten. Die Erwägungen der Beigeladenen zu 2, durch die Änderung der Plakatierungserlaubnis sei eine Gleichbehandlung der Kandidaten schneller zu erreichen gewesen, sind unzutreffend. Angesichts des offenkundigen Verstoßes von Herrn L. gegen die Plakatierungserlaubnis vom 10.01.2018 und im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit hätte die Beigeladene zu 2 rechtmäßigerweise Herrn L. eine sehr knapp, nach Stunden bemessene Frist zur Entfernung der unzulässigen Wahlplakate setzen und bei deren Ablauf noch vorhandene unzulässige Plakate auf Kosten von Herrn L. umgehend entfernen können. Dies hätte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes eher minimiert als die vorgenommene Änderung der Plakatierungserlaubnis, hinsichtlich der bereits offen ist, ob alle anderen Kandidaten tatsächlich in der Lage waren, umgehend größere Plakate herstellen und aufhängen zu lassen. Auch hier ist für eine mögliche Ursächlichkeit des Wahlfehlers, wie das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nichts erkennbar. Zwar ist im Allgemeinen bei einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum eine mangelnde Ursächlichkeit eines Wahlfehlers nur schwer festzustellen. Denn angesichts der typischerweise großen Bedeutung der Wahlwerbung, insbesondere der Plakatwerbung im öffentlichen Raum sind kaum verlässliche Aussagen dazu zu treffen, wie sich der Wahlfehler im Wahlergebnis möglicherweise ausgewirkt oder nicht ausgewirkt hat. Hier erscheint jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Falls eine mögliche Ursächlichkeit des Wahlfehlers ausgeschlossen. Wie vom Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, hätte sich die Vorgehensweise der Beigeladenen zu 2 lediglich zu Gunsten von Herrn L. auswirken können, der jedoch lediglich 28,24 % der Stimmen erhielt, so dass insoweit die größeren Wahlplakate das Wahlergebnis nicht entscheidungserheblich zu Gunsten von Herrn L. beeinflussen konnten. Diese zutreffenden Ausführungen greift die Klägerin bereits nicht an. Auch eine Benachteiligung der Klägerin hat das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid verneint und hierzu ausgeführt, dass diese auf den Plakatwänden lediglich einige kleinere Aufkleber angebracht habe, dass sie gegenüber der Beigeladenen zu 2 nicht vorbrachte, noch Plakate anbringen zu wollen, und dass ihr von der Beigeladenen zu 2 kurzfristig, falls auf den vorhandenen Plakatwänden dies nicht mehr möglich gewesen wäre, weitere Plakatwände zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund dieser Überlegungen hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine Ursächlichkeit des Wahlfehlers verneint. Aus welchen Gründen diese Ausführungen zu beanstanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Zulassungsantrag nicht dar. dd) Hingegen fehlt es an ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht einen Wahlfehler im Hinblick auf die Redezeit bei der Kandidatenvorstellung verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei der Kandidatenvorstellung am 30.01.2018 hätten alle Bewerber ihre Sätze nach Ablauf der 15 Minuten Redezeit zu Ende formulieren dürfen. Hiermit setzt sich die Klägerin im Zulassungsantrag bereits nicht ausreichend auseinander. Das bloße Vorbringen, der Beigeladenen zu 1 habe „viel länger“ reden dürfen als die anderen Kandidaten, zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder mangelhafte rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht auf. Dasselbe gilt für das Zulassungsvorbringen, „etliche Werbeplakate“ seien vom Beigeladenen zu 1 verbotswidrig platziert worden. Aus welchen Gründen die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts, dass das Aufhängen von Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Orten bzw. an einem Verkehrsschild gegen ortspolizeiliche Vorschriften verstößt und von der Beigeladenen zu 2 geahndet wurde, zu beanstanden sein sollen, legt die Klägerin bereits nicht dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2013, Nummer 22.1.3, auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Dieser sieht für die Anfechtung der Kommunalwahl durch Bürger den Auffangwert von 5.000,-- EUR vor (vgl. Nr. 22.1.1), für die Anfechtung durch eine Partei oder Wählergemeinschaft einen Streitwert von mindestens 15.000,-- EUR (vgl. Nr. 22.1.2) und für die Anfechtung durch einen Wahlbewerber mindestens 7.500,-- EUR (vgl. Nr. 22.1.3). Diesen differenzierenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 folgt der Senat nicht. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, bei Wahlanfechtungssachen grundsätzlich den sogenannten Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen, da der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Das gilt auch für die Wahlanfechtungsklage eines unterlegenen Wahlbewerbers. Denn auch in diesem Falle findet die Wahlprüfung vorwiegend im öffentlichen Interesse an der Einhaltung wahlrechtlicher Vorschriften statt. Demgegenüber tritt das private Interesse eines Wahlbewerbers am Ausgang der Wahl zurück (Senat, Beschl. v. 09.05.2007 - 1 S 984/07 - NVwZ-RR 2007, 638 m.w.N.; Beschl. v. 18.03.2016 - 1 S 179/15 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).