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Beschluss

2 K 1477/25

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0516.2K1477.25.00
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Leitsätze
Zum fehlenden Anordnungsgrund, der u.a. auf eine drohende Mangelernährung gestützt wird, weil das an vier Tagen in der Woche (Montag bis Donnerstag) angebotene Schulessen an drei Tagen ausschließlich aus vegetarischer bzw. veganer Kost besteht und nur am vierten Tag ein Fleisch-/Fischangebot vorsieht. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum fehlenden Anordnungsgrund, der u.a. auf eine drohende Mangelernährung gestützt wird, weil das an vier Tagen in der Woche (Montag bis Donnerstag) angebotene Schulessen an drei Tagen ausschließlich aus vegetarischer bzw. veganer Kost besteht und nur am vierten Tag ein Fleisch-/Fischangebot vorsieht. (Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. 1. Der nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragsteller sachdienlich ausgelegte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, an der Grundschule P in K eine ausschließlich vegetarische/vegane Schulverpflegung verbindlich umzusetzen sowie anzuordnen, ihrer Tochter weiterhin mindestens eine vollwertige Mischkost-Alternative zur Verfügung zu stellen, ist statthaft und auch sonst zulässig. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 haben die Antragsteller außerdem mitgeteilt, dass sie als Eltern im gemeinsamen Sorgerecht in Bezug auf die Ernährung ihrer Tochter und das schulische Umfeld Verantwortung tragen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen aber in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 - juris Rn. 32; vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 - juris Rn. 4, vom 06.05.2020 - 6 S 3163/19 - juris, vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 - juris, vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 - juris Rn. 2 und vom 15.01.2014 - 10 S 1748/13 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2021 - 5 MC 157/21 - juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 - 3 M 185/06 - juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.04.1990 - Bs IV 8/90 - juris Rn. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht vor, weil sie einen Anordnungsgrund weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht haben. Wesentliche, anders nicht abwendbare Nachteile ergeben sich nicht durch den Vortrag, der Tochter drohe ein Ernährungsmangel, wenn das an vier Tagen in der Woche (Montag bis Donnerstag) angebotene Schulessen an drei Tagen ausschließlich aus vegetarischer bzw. veganer Kost bestehe und nur am vierten Tag ein Fleisch-/Fischangebot bereitgehalten werde. Es ist schlicht fernliegend und nicht im Ansatz ersichtlich, woraus sich ein drohender Ernährungsmangel ergeben sollte, wenn ein Mittagessensangebot an drei Tagen in der Woche keine Fleischvariante enthält. Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden konkreten Fall. Denn vor dem Hintergrund des Plädoyers der Antragsteller für fleischhaltige Kost und ihrem Verständnis von einer ausgewogenen Ernährung ist davon auszugehen, dass sie im familiären Bereich im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten bereits selbst für ein entsprechendes tägliches fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot (jedenfalls morgens und abends sowie an den Wochenenden bei allen Mahlzeiten) Sorge tragen. Unabhängig davon kommt dem Schulträger im Rahmen des § 4a SchulG (Ganztagsschule) bei der Bereitstellung eines Mittagessens und dessen näherer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Da die Zeiten der Mittagspause einschließlich des Mittagessens nicht der Schulpflicht nach § 72 Abs. 3 SchulG unterliegen, besteht für die Tochter der Antragsteller, die in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet worden ist, überdies schon gar keine Anwesenheitspflicht in Zeiten der Mittagspause. Eine Pflicht, das vom Schulträger bereit gestellte Mittagessensangebot anzunehmen, ist ebenso wenig vorgesehen. Davon abgesehen kann Schülern und Schülerinnen, die wie die Tochter der Antragsteller an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit leiden, ein separates individuelles Angebot unterbreitet werden. Dass die Antragsteller ein solches bisher überhaupt in Erwägung gezogen haben, ist nicht erkennbar. Wesentliche, gar schwere Nachteile folgen ebenso wenig aus dem Vortrag der Antragsteller, ihrer Tochter drohe soziale Ausgrenzung und sie stehe unter psychischen Druck, wenn sie nicht am Schulessen teilnehmen könne. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, die von ihnen geforderte und eine aus ihrer Sicht ausgewogene, gesunde Ernährungsweise ihrer Tochter über die Mittagszeit in der Schule dadurch sicherzustellen, dass sie dieser ein vorbereites Essen mitgeben, das die Tochter - wie dies auch andere Schüler und Schülerinnen tun, die von dem Essensangebot keinen Gebrauch machen wollen oder können - aufwärmen und dieses beim gemeinsamen Mittagessen mit den Mitschülern und Mitschülerinnen zu sich nehmen kann. Fehlt es nach alledem hier bereits an der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kommt es auf die Frage, ob ein Anordnungsanspruch der Antragsteller bezüglich der geltend gemachten Forderungen gegeben ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung um die Hälfe (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog) ist aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.