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Beschluss

9 S 2648/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, aber unbegründet. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache nahekommt, sind strenge Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen. • Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) schützt gegen Entzug einer aufgabengerechten Mindestausstattung, setzt aber die substantiierte Darlegung konkret drohender schwerwiegender Nachteile voraus. • Die Einordnung von Drittmittelprojekten als wirtschaftlich oder als Auftragsforschung richtet sich nach dem Landeshochschulgesetz und dem EU-Beihilferahmen; Zuständigkeit für Annahme und Kostenfestlegung liegt bei der Hochschule bzw. dem Rektorat.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Vollkostenabrechnung bei drittmittelfinanzierten Projekten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, aber unbegründet. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache nahekommt, sind strenge Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen. • Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) schützt gegen Entzug einer aufgabengerechten Mindestausstattung, setzt aber die substantiierte Darlegung konkret drohender schwerwiegender Nachteile voraus. • Die Einordnung von Drittmittelprojekten als wirtschaftlich oder als Auftragsforschung richtet sich nach dem Landeshochschulgesetz und dem EU-Beihilferahmen; Zuständigkeit für Annahme und Kostenfestlegung liegt bei der Hochschule bzw. dem Rektorat. Der Antragsteller, Hochschullehrer mit mehreren Drittmittelprojekten, beantragte einstweilig, zwei Forschungs- und Entwicklungsprojekte wieder nach dem einfachen DFG-Satz statt nach dem von der Hochschule angewandten Vollkostenmodell mit Overhead abzurechnen. Er rügte dadurch drohende Nachteile für Projektabschluss, Personalressourcen und seine wissenschaftliche Reputation sowie eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und verlangte vorläufig eine abweichende Abrechnung bis zur Klärung in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin rechnete die Projekte nach Vollkosten ab und berief sich auf das Landeshochschulrecht und die Drittmittelrichtlinien; der Antragsteller habe die Projekte mit dem Vollkostenmodus beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Antrag ab; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen erfolglos beim VGH. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, eine Prüfung bleibt auf die im Beschwerdevorbringen vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Vollkostenabrechnung unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen; die Projekte sind nicht als gescheitert oder akut gefährdet dargestellt und mögliche Kompensationsmaßnahmen wurden nicht ausreichend dargelegt. • Anordnungsanspruch — Wissenschaftsfreiheit: Zwar begründet Art. 5 Abs. 3 GG/Art. 20 Abs. 1 LV einen Anspruch auf Mindestausstattung, dieser ist aber sachlich und aufgabengerecht zu bemessen; der Vortrag reicht nicht, um eine Beeinträchtigung der Mindestausstattung darzustellen. • Anordnungsanspruch — Gleichbehandlungs- und Teilhabeaspekt: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Hochschulmitgliedern bei Overhead-Berechnung. • Rechtliche Zuordnung Drittmittelprojekte: Nach § 13 und § 41 LHG sowie den Drittmittelrichtlinien obliegt der Hochschule/ dem Rektorat die Annahme von Drittmitteln und die Festlegung der Abrechnungsmodalitäten; die streitgegenständlichen Aufträge sind nach Aktenlage als Auftragsforschung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferahmens einzustufen. • Rechtsfolgen unionsrechtlicher Vorgaben: Bei wirtschaftlicher Tätigkeit sind die Drittmittel so zu bemessen, dass Verwaltungskosten und Gesamtkosten abgedeckt sind; die Hochschule kann daher Vollkosten einschließlich Overhead verlangen. • Beweis- und Substantiierungslast: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er die Projektanträge nur unter Vorbehalt unterschrieben habe oder diese unrechtmäßig zugeordnet worden seien; vorliegende Unterlagen zeigen Vollkostenkalkulationen und Overheadansatz. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Anordnung der von ihm begehrten vorläufigen Abrechnung nicht glaubhaft gemacht; es fehlen sowohl ein überzeugender Anordnungsgrund als auch die hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf abweichende Abrechnung. Die rechtliche Einordnung und die Abrechnungsmodalitäten der Drittmittelprojekte liegen nach Landesrecht und den Drittmittelrichtlinien in der Zuständigkeit der Hochschule, die insoweit auch die Anwendung des Vollkostenmodells einschließlich Overhead vornehmen darf. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.