Beschluss
S 41 AS 2434/21 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2021:1228.S41AS2434.21ER.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I wird abgelehnt. hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 28.12.2021 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. T, beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, mit dem sie die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) begehren, ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Soweit die Antragsteller Leistungen hinsichtlich des Regelbedarfs (§ 19 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 20 SGB II) begehren, haben sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2000 – 3 L 2178/00; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2003 – 2 L 2994/02, m.w.N.) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2005 – L 12 B 11/05 AS ER). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7). Nach gebotener summarischer Prüfung im Eilverfahren ist für das Gericht eine dringende und gegenwärtige Notlage der Antragsteller nicht ersichtlich. Die Antragsteller können ihren Regelbedarf (§ 19 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 20 SGB II) durch ihr Einkommen decken. Die Antragsteller erhalten nach eigenen Angaben Kindergeld in Höhe von monatlich 663,00 EUR, sowie Pflegegeld in Höhe von monatlich 901,00 EUR für den Antragsteller zu 5). Darüber hinaus erhält der Antragsteller zu 2) Arbeitslohn in unterschiedlicher Höhe. Allein im Dezember 2021 hat er einen Betrag von 560,00 EUR erhalten. Durch diese Geldleistungen ist der Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 1.767,00 EUR gedeckt. Soweit der Regelbedarf durch die zur Verfügung stehenden Mittel geringfügig unterschritten wird, ist hierdurch kein wesentlicher Nachteil zu erkennen (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 – L 5 B 531/06 ER AS). Das Gericht berücksichtigt bei seiner Gesamtabwägung ebenfalls, dass die Antragsteller Privatdarlehen in ganz erheblicher Höhe von verschiedenen Personen erhalten. Hierdurch sind die Antragsteller auch in der Lage längere Auslandsreisen zu tätigen. Dass diese medizinisch notwendig gewesen sein sollen, sieht das Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich an. Auch berücksichtigt das Gericht, dass die Angaben der Antragsteller nicht konsistent sind. Während die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2021 behaupten, der Mietrückstand würde 2.500,00 EUR betragen, führen sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 05.10.2021 aus, dass ein Mietrückstand in Höhe von 1.500,00 EUR bestehe. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Antragsteller seit dem 01.04.2021 ohne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Auf die Verfügung des Gerichts vom 24.11.2021 haben die Antragsteller auch keine ladungsfähigen Anschriften bzw. eidesstattliche Versicherungen der etwaigen Darlehensgeber übersendet. Auch haben die Antragsteller nach eigenem Vorbringen ihre Stromabschläge bis November 2021 entrichtet. Soweit Leistungen der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 22 SGB II) begehrt werden, ist ein entsprechender Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob bezogen auf den Einzelfall ein wesentlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird, der bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich beziehungsweise unzumutbar wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12). Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ist zu prüfen, welche negativen Folgen dem Betroffenen infolge der Versagung oder Herabsetzung von Leistungen im konkreten Einzelfall drohen. Eine bloß schematische Prüfung – etwa danach, ob Obdachlosigkeit infolge einer bereits erhobenen Räumungsklage des Vermieters droht – genügt nicht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend fehlt es bereits an einer in Aussicht gestellten Kündigung. Die Antragsteller haben allein vorgetragen, es gäbe eine mündliche Anmahnung. Nach eigenem Vorbringen haben die Antragsteller noch im Dezember 2021 die Miete entrichtet. Auch haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, die ein Abwarten des Widerspruchsverfahrens bzw. eines Klageverfahrens unzumutbar erscheinen lassen. Insgesamt erscheint daher ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens derzeit nicht unzumutbar. Schließlich ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Es fehlt – wie oben ausgeführt – an den erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 gilt ergänzend: Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).