Beschluss
19 L 618/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0326.19L618.04.00
2mal zitiert
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Schoess aus Bochum wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerinnen abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Schoess aus Bochum wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerinnen abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : 1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antrag, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. März 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zuzüglich des Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz BSHG vorläufig zu gewähren, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2. für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31. März 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für Pflege und Erziehung sorgt, vorläufig zu gewähren. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie es nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderlich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu 2. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden. Für den streitigen Zeitraum ist es im Hinblick auf die Höhe regelsatzmäßiger Leistungen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschluss vom 15. Februar 2001 - 16 B 176/01 -, in der Regel zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ausreichend, wenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden 80 v. H. des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen, also 236,80 Euro für die Antragstellerin zu 1.. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, hiervon eine Ausnahme zu machen. Hiernach ergibt sich ein regelsatzmäßiger Bedarf der Antragstellerinnen in Höhe von maximal 518,20 Euro (236,80 Euro + 163,00 Euro + 118,40 Euro Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG), für den ein Anordnungsgrund gegeben sein könnte. Hierbei kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit für den Mehrbedarfszuschlag ein Anordnungsgrund anzunehmen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2002 - 16 B 531/02 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 - . Im Rahmen des vorläufigen Anordnungsverfahrens ist der in der Begründung des Antrags angesetzte Unterkunftsbedarf in Höhe von 340,00 Euro bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil dieser Bedarf nicht Gegenstand des Antrages ist, der ausdrücklich nur regelsatzmäßige Leistungen und einen Mehrbedarf zum Gegenstand hat. Darüber hinaus fehlte es für die Anrechnung eines Unterkunftsbedarfes aber auch an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit es um die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft aus Sozialhilfemitteln geht, setzt ein Anordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts zur Kündigung berechtigen würde (vgl. § 554 BGB) auch voraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen ist. In der Regel kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen von der gesetzlichen Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch macht. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00-, NJW 2000, 2523 = NDV- RD 2000, 75. Es ist aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Kündigung des Untermietverhältnisses droht. Die Antragstellerin zu 1. hat mit Herrn Timo Borst, dem Vater der Antragstellerin zu 2. und Hauptmieter der Wohnung, einen Untermietvertrag für die Zeit ab August 2003 abgeschlossen, nach dem sie verpflichtet ist, eine Monatsmiete in Höhe von 340,00 Euro inklusive Nebenkosten zu zahlen (Bl. 116, 254 BA). Der Hauptmietvertrag ist von Herrn Timo Borst am 1. Juni 2003 übernommen worden. Danach hat er neben der nunmehr der Antragstellerin zu 1. vermieteten Wohnung noch den ebenfalls im Erdgeschoss befindlichen Ladenraum, der durch eine Tür mit der Wohnung verbunden ist, gemietet (Blatt 168 ff. BA). Das Ladenlokal wurde jedenfalls noch im März 2004 nach den protokollierten Angaben der Antragstellerin zu 1. vom 3. März 2004 von Herrn Borst genutzt (Blatt 211 ff BA). Herr Borst zahlt für die Wohnung und das Ladenlokal nach den vorliegenden Kontoauszügen offenbar eine Miete von 350,00 Euro, von der nach dem vorliegenden Hauptmietvertrag (Blatt 168 ff BA) mehr als die Hälfte auf das Ladenlokal entfällt. Selbst wenn die Antragstellerin nach dem vorliegenden Untermietvertrag verpflichtet ist, Mietzahlungen an Herrn Borst in Höhe von 340,00 Euro zu zahlen und sie solche nach ihrem letzten Vorbringen - bei Antragstellung im Oktober 2003 hat sie angegeben, die Mieten für August und September bezahlt zu haben - bereits ab September 2003 nicht mehr gezahlt haben sollte, ist nicht ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen. Dies ergibt sich zum einen aufgrund der persönlichen Beziehungen der Antragstellerinnen zu Herrn Borst. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. bestand jedenfalls bei Einzug in die Wohnung im August 2003 noch die Absicht, mit Herrn Borst, dem Kindesvater der Antragstellerin zu 2., in der Wohnung in der Kohlenstraße 205 zusammenzuziehen. Auch wenn nach Angaben der Antragstellerin zu 1. nunmehr außer dass er der Kindesvater und Hauptmieter der Wohnung ist" keine Beziehung mehr zwischen ihnen besteht (Blatt 165 BA), so bleibt die besondere Beziehung als Kindesvater bestehen. Es ist nicht belegt, dass Herr Borst die Antragstellerin zu 1. überhaupt zu Mietzahlungen aufgefordert hat oder ihr die Kündigung angedroht hat, obwohl nach den letzten Angaben Mietrückstände für sieben Monate bestehen sollen. Im Gegenteil: Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. anläßlich ihrer Anhörung am 3. März 2004 hat Herr Borst ihr erklärt, keine Räumungsklage gegen sie anzustrengen, weil ihm dies aufgrund bei Gericht zu leistender Gebühren zu teuer sei. Erst Recht liegen keine Angaben dazu vor, ob das Hauptmietverhältnis aufgrund von Mietrückständen des Herrn Borst gefährdet ist. Dessen Einkommensverhältnisse sind - jedenfalls soweit es um eine selbstständige Tätigkeit geht - nach wie vor unklar. Beläuft sich der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens danach zu berücksichtigende Bedarf auf maximal 518,20 Euro, so ist es den Antragstellerinnen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zumutbar, diesen Betrag aus den ihnen zufließenden Einkommen zu decken. Als Einkommen ist zunächst das Kindergeld - unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes - in voller Höhe ( 154 EUR ), d. h. einschließlich des Freibetrages in Höhe von 10,25 Euro gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 -. Hinzu kommt - unstreitig - der von Herrn Borst geleistete Unterhalt in Höhe von 111,00 Euro, insgesamt also 265,00 Euro. Der verbleibende Bedarf in Höhe von 253,20 Euro kann aus dem der Antragstellerin zu 1. zur Verfügung stehenden Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 307,00 Euro unter dem Aspekt des Anordnungsgrundes vorläufig zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, auch wenn das Erziehungsgeld nach § 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs als Einkommen außer Ansatz zu bleiben hat. Ob dies trotz des materiell- rechtlichen Anrechnungsverbot generell gilt, dafür: OVG NRW, Beschluss vom 4. April 1991 - 8 B 284/91 -, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 6 S 3067/90 -, Juris dagegen: OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 Bs 17/00 -, 6 Vbl. 2000, 139; differenzierend nach den Umständen des Einzelfalles OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, vom 24. April 2002 - 16 B 531/02 - und vom 16. Mai 2003 - 16 B 664/03 -; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 2 EO 816/98 -, FEVS 51, 66, muss (auch) hier nicht abschließend entschieden werden, weil jedenfalls die Umstände des Einzelfalles nicht erkennen lassen, dass den Antragstellerinnen bei Einsatz des Erziehungsgeldes wesentliche Nachteile i. S. von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO entstünden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Bedarf bereits der volle Mehrbedarf in Höhe von 118,40 Euro für Alleinerziehende in Ansatz gebracht worden ist, und auch von dem Erziehungsgeld ein Betrag in Höhe von 53,80 Euro nach Anrechnung auf den Bedarf verbleibt (265,00 Euro + 307,00 Euro - 518,20 Euro), so dass für Zwecke der Erziehung insgesamt ein Betrag in Höhe von 172,20 Euro und damit mehr als die Hälfte des Erziehungsgeldes zur Verfügung steht. Aus den Darlegungen der Antragstellerinnen (Zinsersparnisse des Antragsgegners, längerer Zeitraum mit einem rechtswidrigen Zustand ohne ausreichende Kompensation) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit den den Antragstellerinnen für die Erziehung zur Verfügung stehenden Mitteln der entsprechende Bedarf nicht vorläufig ohne wesentliche Nachteile gedeckt werden kann. Die Zwecke, die mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgt werden, sind nicht derart, dass sie nur durch seinen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -, m. w. N. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 1. nach ihren Angaben die Nachzahlung des Erziehungsgeldes überwiegend zu anderen Zwecken - zur Schuldentilgung - verwendet. Nach allem kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe die Antragstellerinnen bei individueller Berechnung einen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist ein solcher Anspruch dann ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin zu 1. in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn Borst lebt (§ 122 BSHG), weil dann dessen Einkommen oder Vermögen - die Höhe ist zur Zeit unbekannt - nach §§ 11 Abs. 1 S. 1, 16 BSHG auf den Bedarf der Antragstellerinnen anzurechnen ist. Sollte nach den insoweit dem Antragsgegner obliegenden Darlegungs- und Beweispflichten festgestellt werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gingen verbleibende Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Lasten der Antragstellerinnen. Zur Vermeidung von Unklarheiten für den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. des § 122 S. 1 BSHG dann vorliegt, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet. Vgl. BVerWG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, 1, im Anschluss an BVerfGE 87, 234 (264); OVG NRW, Urteil vom 20. November 1996 - 8 A 1402/95 -. Gewichtiges Indiz hierfür ist das Vorhandensein einer Wohngemeinschaft zwischen den Partnern einer solchen Gemeinschaft. Vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. September 1999 - 19 L 1803/99 -. Im Hinblick auf dieses Indiz wird der Antragsgegner - neben den Wohnverhältnissen des Herrn Brost in Bochum - zumindest der Frage nachzugehen haben, ob und ab wann Herr Borst in Dortmund wohnhaft ist, wozu dieser ggf. auch als Zeuge vernommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.