Urteil
19 K 5130/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0423.19K5130.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bestattung der Frau F. I. . Der Kläger war testamentarisch von der am 25. November 2000 verstorbenen Frau F. I. , zuletzt wohnhaft in einem Alten- und Pflegeheim in Hattingen, zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden und nahm ausweislich der am 29. November 2000 bei der Stadt Hattingen gefertigten Niederschrift das Erbe an. Nachdem ein Versuch des Klägers gescheitert war, das Erbe nachträglich auszuschlagen, wurde ihm vom Amtsgericht Hattingen am 21. Februar 2002 ein Erbschein ausgestellt. Der Kläger wickelte die Beerdigung ab und wendete hierfür insgesamt 1.161,66 EUR auf. Von der Stadt Hattingen erhielt der Kläger zudem einen Gebührenbescheid vom 11. Dezember 2000 über 1.114,62 EUR für Graberwerb/Verlängerung und Beerdigung auf dem städtischen Friedhof. Auf die vom Kläger übernommenen Kosten waren 617,47 EUR anzurechnen, die zum Todestag der Verstorbenen an Bargeld vorhanden waren und dem Kläger inzwischen zugeflossen sind. Da aus dem Nachlass der Verstorbenen kein nennenswertes Vermögen vorhanden war, beantragte er mit Schreiben vom 29. November 2000 beim Beklagten, die ungedeckten Bestattungskosten der Frau I. aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Am 11. April 2002 wurde der Kläger vom Beklagten gebeten, den erforderlichen Antragsvordruck auszufüllen sowie Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Unter dem 18. April 2002 sandte der Kläger lediglich den Vordruck zur Auskunft über die Bestattungsangelegenheit zurück. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde durch Bescheid vom 12. Juli 2002 mit der Begründung abgelehnt, die Verstorbene sei aufgrund ihrer Rente und der Leistung der Pflegekasse im Sterbemonat nicht Hilfeempfängerin gewesen, mit der Folge, dass nicht der Sozialhilfeträger für die Übernahme der Bestattungskosten zuständig sei, der Sozialhilfe gewährt habe, sondern derjenige, in dessen Bereich der Sterbeort liege. Hiergegen legte der Kläger am 25. Juli 2002 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Der Kläger hat am 15. Oktober 2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es auf eine Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse für die Übernahme der Bestattungskosten nicht ankomme. Die Unzumutbarkeit der Kostentragung ergebe sich schon daraus, dass er zwar Alleinerbe sei, aber zu der Verstorbenen in keiner verwandtschaftlichen Beziehung gestanden habe. Das Verhältnis habe sich darauf beschränkt, Frau I. im Umgang mit Behörden behilflich zu sein. Darüber hinaus reiche der Nachlass nicht zur Deckung des Bestattungsaufwandes aus, so dass ihm eine Kostentragung - wenn überhaupt - nur im Rahmen des Nachlasswertes zumutbar sei. Der Kläger behauptet, dass die Durchführung der Bestattung durch ihn mit Mitarbeitern der Stadt Hattingen und der Stadt Bochum abgesprochen worden sei, um den an sich zuständigen Behörden diese Aufgabe abzunehmen. Im Rahmen eines Gesprächs am 29. November 2000 bei der Stadt Hattingen sei telefonisch durch einen Mitarbeiter des Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten zugesagt worden. Im Vertrauen auf diese vermeintlich bindende Absprache habe der Kläger das Erbe angenommen und die Beerdigung organisiert. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2002 544,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2002 von sämtlichen Ansprüchen der Stadt Hattingen im Zusammenhang mit der Beerdigung von Frau F. I. , geboren am 12. März 1920, verstorben am 25. November 2000, freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte eingeräumt, dass die Verstorbene auch im Sterbemonat einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, weil ihr Einkommen nicht ausgereicht hätte, um die Heimpflegekosten vollständig zu decken, und er deshalb für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständig sei. Der Beklagte meint, dass eine Feststellung darüber, ob dem Kläger die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, solange nicht getroffen werden könne, wie er nicht Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gebe. Aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalkommissar bei der Polizeiinspektion Witten sei nämlich anzunehmen, dass er in der Lage sei, die Aufwendungen aus seinem Einkommen und/oder Vermögen zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger standen weder im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansprüche gemäß § 15 BSHG auf Übernahme der aus Eigenmitteln bestrittenen Bestattungskosten über 544,19 EUR und auf Freistellung von den durch die Stadt Hattingen erhobenen Gebührenforderungen i.H.v. 1.114,62 EUR zu. Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Anspruch aus § 15 BSHG ist daher ein Anspruch des Verpflichteten. Die Beantwortung der Frage, inwieweit ihm die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen desjenigen Verpflichteten, der einen Anspruch geltend macht. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -. Der beklagte Träger der Sozialhilfe muss die Kosten der Bestattung von Frau I. nicht übernehmen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Kostentragung für ihn unzumutbar ist. Vielmehr weigert er sich, irgendwelche Angaben über seine Einkommens- und Vermögenslage zu machen. Diese Unaufklärbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse geht zu Lasten des Klägers. Denn im Falle der Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals trifft die materielle Beweislast denjenigen, der sich auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale beruft. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O. Darlegungspflichtig ist hinsichtlich des genannten hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Kostentragung der Kläger. Der Kläger ist als Erbe gem. § 1688 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und deshalb Hilfe Suchender i.S.d. § 15 BSHG. Die Ausschlagung der Erbschaft ist vom Amtsgericht als nicht wirksam gewertet worden. Es ist deshalb seine Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Sozialhilfe begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB I folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfe Suchender hilfebedürftig ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. Der Kläger ist verpflichtet, zur Beurteilung der Zumutbarkeit Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Sofern die Bestattungskosten - wie hier - nicht durch den Nachlass gedeckt sind, hat der Träger der Sozialhilfe die Zumutbarkeit entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögenseinsatzes (§§ 79 bis 88 BSHG) zu beurteilen, da besondere Kriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG fehlen. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1976 - 8 A 1074/75 -, FEVS 25, 33 (35); Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O., und vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, NDV-RR 2001, 115. Im Zeitpunkt der Hilfegewährung muss nach den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich ein aktuelles Bedürfnis auf Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln bestehen, etwa weil der Verpflichtete sich mangels zumutbar einsetzbarer eigener Mittel nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2002 - 19 K 1238/01 -. Bei der Prüfung, inwieweit bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Verpflichteten die Kostentragung verlangt werden kann, ist nicht vom vollen Einsatz der Mittel i.S.d. § 11 Abs. 1 BSHG auszugehen, sondern zunächst auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind vor allem die Höhe des Nachlasses und des (voraussichtlichen) Bestattungsaufwandes, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und etwaige besonders enge persönliche Verbindungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Dauber, in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt- Kommentar, Stand Mai 2003, § 15 Rn. 18. Das Merkmal der Zumutbarkeit zwingt mithin dazu, neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch gewisse subjektive Momente mit einzubeziehen. Die soziale Nähe des Verstorbenen zum Verpflichteten ist dabei mit zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis war, desto höher ist in der Regel der Einkommens- und Vermögenseinsatz, der zugemutet werden kann. Birk, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 15 Rn. 5. Stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten hiernach im Mittelpunkt der Prüfung, ist seine Mitwirkung insoweit unumgänglich. Dieser Gesichtspunkt ist hier auch nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil der Kläger durch Mitarbeiter der Stadt Hattingen nach telefonischer Rücksprache beim Beklagten zur Durchführung der Bestattung aufgefordert worden ist. Zwar bestätigt eine Gesprächsniederschrift der Stadt Hattingen vom 29. November 2000, dass der Kläger die Bestattung organisieren und die Kosten mit dem Altenheim sowie dem Beklagten wie telefonisch besprochen" abrechnen wird. Zum einen liegt darin aber keine formwirksame Zusicherung der Bewilligung einer Kostenübernahme durch den Beklagten, weil der Vermerk von Mitarbeitern der Stadt Hattingen stammt und Bezug auf das o.g. Telefonat nimmt. Zum anderen ist der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks vom 6. Dezember 2000 darüber informiert worden, dass die Restkosten der Bestattung auf ihn zurückfielen, wenn er das Erbe nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlüge. Dass der Kläger die Möglichkeit der Ausschlagung kannte und darauf vom Beklagten bzw. der Stadt Hattingen hingewiesen worden ist, hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Gründe dafür, warum er entgegen seiner Absichtserklärung gegenüber dem Beklagten, nachträglich das Erbe auszuschlagen, und der Mitteilung vom 11. Dezember 2000, er habe nunmehr beim Amtsgericht Hattingen das Erbe ausgeschlagen, dennoch Erbe und damit Verpflichteter i.S.d. § 15 BSHG geblieben ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen waren ihm die finanziellen Folgen bei fortbestehender Annahme der Erbschaft bewusst, so dass aus dem Hergang der Bestattungsangelegenheit, auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten jedenfalls aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht resultiert, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).