Urteil
22 A 3975/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 15 BSHG setzt voraus, dass der Adressat zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.
• Zur Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG zählt neben Erben und Unterhaltspflichtigen auch, wer zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen (z. B. Werkvertrag) übernommen hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
• Bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 BSHG sind das Nachrangprinzip (§ 2 Abs.1 BSHG), die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 3 Abs.1 BSHG) und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht • Anspruch auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 15 BSHG setzt voraus, dass der Adressat zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. • Zur Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG zählt neben Erben und Unterhaltspflichtigen auch, wer zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen (z. B. Werkvertrag) übernommen hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 BSHG sind das Nachrangprinzip (§ 2 Abs.1 BSHG), die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 3 Abs.1 BSHG) und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Die Klägerin ist Tochter des Verstorbenen und bestattete diesen nach seinem Tod. Sie beantragte die Übernahme der Bestattungskosten (3.821 DM) durch die Beklagte nach § 15 BSHG. Die Klägerin hatte zuvor die Erbschaft ausgeschlagen; eine Halbschwester ist mögliche Erbin und bezieht Sozialhilfe. Die Klägerin schloss mit einem Bestattungsinstitut einen Werkvertrag und trug Friedhofsgebühren. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab und berief sich darauf, die Klägerin sei nicht verpflichteter Adressat im Sinne des § 15 BSHG (weder Erbin noch unterhaltsverpflichtet). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: § 15 BSHG verlangt, dass die zu übernehmenden Kosten von einemjenigen zu tragen wären, der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist; nur dieser 'Verpflichtete' ist anspruchsberechtigt. • Wer Verpflichteter sein kann: Unmittelbar verpflichtet sind Erben (§ 1968 BGB) und in der Regel Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs.2 i.V.m. §§ 1601, 1360 ff. BGB). Zusätzlich kann Verpflichteter sein, wer zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht privatrechtliche Zahlungs-pflichten übernommen hat (z. B. Werkvertrag) und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin war nach § 2 Abs.1 LeichenVO öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet und hat in Erfüllung dieser Pflicht Werkvertrag und Friedhofsgebühren übernommen; daher ist sie Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. • Ersatzansprüche Dritter: Zwar bestand ein theoretischer Erstattungsanspruch gegen die Halbschwester aus § 1968 BGB, dieser war zum Zeitpunkt des Bescheides jedoch wirtschaftlich wertlos, da die Halbschwester selbst Sozialhilfe bezog und Nachlassvermögen nicht verwertbar war. • Zumutbarkeitsprüfung: Die Zumutbarkeit der Kostentragung ist unter Berücksichtigung des Nachrangprinzips (§ 2 Abs.1 BSHG) und der individuellen Verhältnisse (§ 3 Abs.1 BSHG) zu beurteilen. Die Klägerin musste vorrangig eigene zugeflossene Mittel und mögliche Ersatzansprüche verwenden, hatte aber weder verfügbare Sterbegelder noch realisierbare Ersatzansprüche. • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Unter Prüfung von Einkommen, Pflichtanteilen zum Familienunterhalt, Taschengeld und der Belastung durch Kreditraten sowie der Einkommensverhältnisse des Ehemanns ergab sich, dass es der Klägerin und ihrem Haushalt nicht zuzumuten war, die Bestattungskosten zu tragen. • Schlussfolgerung: Die Bestattungskosten waren erforderlich im Sinne des § 15 BSHG, und die Klägerin war als Verpflichtete anspruchsberechtigt; der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten ihres Vaters in Höhe von 3.821 DM nach § 15 BSHG, weil sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen übernommen hat und von Dritten keinen Ersatz erhalten kann. Eine vorrangige Inanspruchnahme anderer Angehöriger war nicht zumutbar oder ergab keinen verwertbaren Ersatz; insbesondere war die mögliche Erbin wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Bei der Interessen- und Zumutbarkeitsabwägung überwiegen die Gründe für eine Kostenübernahme durch die Beklagte, da der Klägerin ihr notwendiger Lebensunterhalt verbleiben muss und sie die Kosten nicht tragen kann.