Urteil
13 K 5445/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0513.13K5445.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat und soweit das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 272,90 betreffend die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück T. -im- I. -Q. 17 in der Hauptsache erledigt ist. Die Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 - betreffend das Grundstück T. -im-I. -Q. 17 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. September 2000 - und die Widerspruchsbescheide vom 31. August 2000 und 10. Oktober 2000 werden hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke T. -im-I. -Q. 15 und 17 sowie J. C. 15 in H. . 3 Durch Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2000 u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 5.113,76 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 1.746,99 DM, zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 6.003,80 DM und zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.791,00 DM heran. 4 1. Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) beruhte auf der Gebührensatzung vom 22. Dezember 1999 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H. vom 14. Februar 1990 (nachfolgend Entwässerungsgebührensatzung genannt). Danach betrugen die Gebührensätze gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) und b) Entwässerungsgebührensatzung für Benutzer, die nicht Mitglieder von Entwässerungsverbänden waren und auch kein Niederschlagswasser oder unterirdisch anfallendes Wasser über Pump-, Hebe- oder sonstige technische Einrichtungen einleiteten, 2,48 DM pro cbm Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr und 1,41 DM pro qm bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr. 5 Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wurde durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung H1.-----kanal wahrgenommen, die das im Eigentum der Stadt stehende Kanalnetz gepachtet" hatte. 6 Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, die von einem Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 74.621.300 DM ausging. Darin waren unter der Position Pacht unbewegl. Vermögen" nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnete Abschreibungen in Höhe von 11.184.300 DM enthalten. Bei einer Abschreibung nach Anschaffungswerten hätte sich nach den Berechnungen des Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe von 4.573.200 DM ergeben. 7 Unter der vorgenannten Position waren weiterhin kalkulatorische Zinsen in Höhe von 23.215.000 DM angesetzt. Dieser Betrag war ausgehend vom Anschaffungsrestwert und unter Berücksichtigung des aus Zuweisungen und Kostenbeteiligungen Dritter bestehenden Abzugskapitals nach einem Nominalzins von 8 % errechnet worden. 8 Darüber hinaus war in den in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten Personalkosten ein Aufwand für Versorgungsempfänger in Höhe von 143.400 DM enthalten. Dieser errechnete sich nach dem für die Stadt H. im Jahr 2000 geltenden Verhältnis des Gesamtaufwandes für Versorgungsempfänger zum Gesamtaufwand für aktive Beamte von rd. 67 % bezogen auf die bei H1.-----kanal in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Personalkosten für aktive Beamte. 9 Ferner waren als Verwaltungs- und Gemeinkosten" Kosten für Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Dezernent für Planen, Bauen und Umwelt, Stadtkämmerer) in Höhe von 36.000 DM berücksichtigt. 10 Die an die Abwasserverbände (F. und M. ) zu leistenden Beiträge wurden in der durch die vorläufigen Leistungsbescheide vom 4. November 1999 bzw. 11. November 1999 geltend gemachten Höhe berücksichtigt. In dem an die F. zu zahlenden Beitrag in Höhe von 22.461.514 DM waren auch Kosten für die Rückführung von bisher zur Ableitung von Schmutzwasser genutzten Gewässern in einen naturnahen Zustand enthalten. 11 Nach Ziff. 2.1 Abs. 2 der Veranlagungsgrundsätze der F. für das Haushaltsjahr 2000 werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, nach einer Gesamtkonzeption der F. verschmutztes Wasser und Bachwasser im Sinne einer ökologischen Verbesserung des F1. voneinander getrennt. Die Kosten werden, da die genannten Gewässer und Anlagen ein einheitliches Gesamtwerk bilden, von allen Vorteilhabenden und Schädigern im Rahmen einer Gemeinschaftsveranlagung gemeinsam getragen und auf die Genossen verteilt, die im Genossenschaftsgebiet Wasser zuführen, Flächen zu vertreten haben oder in deren Bergwerken Kohle abgebaut wurde bzw. werden soll. 12 Die durch den ökologischen Umbau des F2. bedingten anteiligen Genossenschaftsbeiträge der Stadt H. beliefen sich im Veranlagungszeitraum 2000 auf rd. 150.000 DM. Hierbei handelte es sich nach Angaben der F. im Wesentlichen um Vorplanungskosten zum Auffinden geeigneter Kanaltrassen für die Abwasserableitung und von Standorten für die Regenwasserbehandlung, die parallel zu den heutigen Schutzwasserläufen angeordnet werden sollen. 13 Die Betriebsabrechnung für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2000 ergab bei Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert einen Überschuss in Höhe von 1.217.070 DM. 14 2. Der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren lag die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16. November 1993 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1999 (nach- folgend Abfallentsorgungsgebührensatzung genannt) zugrunde. Die Höhe der Jahresgebühren bestimmte sich nach der Zahl und Größe der zur Verfügung stehenden Restmüllgefäße und der Häufigkeit der Entleerung. 15 Bei wöchentlich einmaliger Entsorgung betrugen die Gebühren für einen 80-Liter Müllgroßbehälter 200,15 DM, für einen 120-Liter Müllgroßbehälter 286,55 DM, für einen 240-Liter Müllgroßbehälter 545,80 DM, für einen 1.100- Liter Müllgroßbehälter zur nicht ausschließlich gewerblichen Nutzung 2.478,75 DM und für einen 1.100-Liter Müllgroßbehälter zur ausschließlich gewerblichen Nutzung 1.913,35 DM (jeweils bei einer Länge des Transportweges unter 15 m). 16 Die der Veranlagung zugrunde gelegten Gebührensätze basierten auf einer Gebührenbedarfsberechnung, die von Gesamtkosten der Abfallentsorgung in Höhe von 49.087.000 DM ausging. Hierauf basierend beliefen sich die auf die Behälter umzulegenden Kosten nach Abzug veranschlagter Erlöse und Gebühren für Einzelleistungen sowie für längere Transportwege auf 45.767.200 DM (einschließlich Containerabfuhr). 17 Die Abschreibungen auf das bewegliche Anlagevermögen waren nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt und betrugen 2.010.000 DM; die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte mit 7 % auf den Anschaffungsrestwert. Abschreibungen auf das bewegliche Anlagevermögen nach Anschaffungswerten hätten nach Angaben des Beklagten 1.955.000 DM betragen. 18 In den Gesamtkosten waren Versorgungskostenanteile in Höhe von etwa 96.000 DM sowie in - nach Angaben des Beklagten - geringem Umfang Personalkostenanteile für Gemeindeorgane berücksichtigt. 19 In den angesetzten Kosten waren zudem Kosten für die Bioabfallentsorgung enthalten, die über das Restmüllgefäß erfolgte. Biotonnen standen nicht zur Verfügung. 20 Nach § 5 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16. November 1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Mai 1999 (nachfolgend Abfallentsorgungssatzung genannt) wird das bereitzustellende Behältervolumen, wenn an dem der Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück neben dem Restmüllbehälter keine weiteren Erfassungssysteme für Abfall genutzt werden, auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abfallanfalls von 35 Litern je Person und Woche ermittelt. Für den Fall, dass zusätzlich ein Teil des Abfalls mittels Eigenkompostierung einer Verwertung zugeführt wird, wird ein reduzierter durchschnittlicher Abfallanfall von 25 Litern je Person und Woche angenommen. Für jedes für Wohnzwecke oder gewerbliche Zwecke genutztes Grundstück ist mindestens ein 80-Liter Müllgroßbehälter vorzuhalten. 21 Ein Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) ist in der Abfallentsorgungsgebührensatzung nicht vorgesehen. 22 Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2000 wies eine Kostenunterdeckung von 623.336 DM auf. 23 Gegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31. August 2000 und 10. Oktober 2000 zurückwies. 24 Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Höhe der Gebührensätze wendet. 25 Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. September 2000 die festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren betreffend das Grundstück T. -im-I. -Q. 17 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 um einen Teilbetrag in Höhe von 272,90 ermäßigt hat, hat sich das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt. Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004 die Klage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf. 26 Der Kläger beantragt nunmehr, 27 die Heranziehungsbescheide vom 2. Februar 2000 - betreffend das Grundstück T. -im-I. -Q. 17 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. September 2000 - und die Widerspruchsbescheide vom 31. August 2000 und 10. Oktober 2000 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung beruft der Beklagte sich im Wesentlichen darauf, dass die jeweilige Gebührenkalkulation hinsichtlich des Ansatzes kalkulatorischer Kosten im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehe. Der Ansatz von Personal- und Sachkostenanteilen für den Oberbürgermeister, den Dezernenten für Planen, Bauen und Umwelt sowie den Stadtkämmerer rechtfertige sich aus der Überlegung heraus, dass diesen zumindest mittelbar eine Ergebnisverantwortung übertragen sei, die über eine bloße politische Willensbildung hinausgehe und im Gegensatz zu einer klassischen Ämterstruktur neben der Entscheidungsfindung zu einer Kontrollfunktion vergleichbar mit der eines Aufsichtsrates führe. 31 Hinsichtlich der Frage eines Gebührenabschlags für Eigenkompostierer trägt der Beklagte unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer Folgendes vor: In der Stadt H. existiere kein gesondertes System zur separaten Erfassung von Bioabfällen. Die Entsorgung derartiger Abfälle erfolge gemeinsam mit dem Hausmüll hauptsächlich über das Müllheizkraftwerk F3. /L. , für das er ein Veraschungsrecht erworben habe und im Gegenzug 23 % der Betriebskosten trage, so dass keine gesonderten und getrennt ermittelbaren Kosten für die Entsorgung von Bioabfällen anfielen. Vor diesem Hintergrund müsse ein pauschalierter Abschlag für Eigenkompostierer in Bezug auf die Menge des durchschnittlichen Abfallanfalls, wie er in § 5 Abs. 3 Abfallentsorgungsatzung vorgesehen sei, als ausreichend angesehen werden. Soweit sich die vorgesehene Reduzierung bei einer Mindestrestmüllgefäßgröße von 80 Litern im Einzelfall nicht auswirke, sei dem durch die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern Rechnung getragen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten im vorliegenden Verfahren (Beiakte Heft 1) sowie in den Parallelverfahren 13 K 4989/00 (Beiakten Hefte 2 bis 7) und 13 K 5331/00 (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren zurückgenommen hat und soweit sich das Verfahren betreffend die Veranlagung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück T. -im-I. -Q. 17 in Höhe eines Teilbetrags von 272,90 DM in der Hauptsache erledigt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in direkter bzw. entsprechender Anwendung einzustellen. 35 J. Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2000 und 10. Oktober 2000 sind hinsichtlich der strittigen Entwässerungs- und Abfallentsorgungsgebühren rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 1. Hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren stellt die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt H. vom 22. Dezember 1999 keine wirksame Rechtsgrundlage dar. Die in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) der Satzung enthaltene Regelung der Gebührensätze ist materiell-rechtlich unwirksam, weil sie gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) folgende Kostenüberschreitungsverbot verstößt. 37 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind dabei solche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale Steuer- Zeitschrift (KStZ) 1994, S. 213 ff. 39 Ausgehend vom betriebswirtschaftlichen Ansatz sind Kosten der in Geld ausgedrückte Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur Erstellung von Leistungen. Merkmal des Kostenbegriffs ist demnach ein leistungsbezogener Güterverzehr. Kosten können in der Gebührenkalkulation daher nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d. h. durch die Leistungserstellung verursacht werden (Grundsatz der sog. Betriebsbedingtheit der Kosten). 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1991, S. 180; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, S. 593; Schulte /Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 6 Rn. 54. 41 Die Gebührenbedarfsberechnung enthält unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Betriebsbedingtheit zunächst im Rahmen des Personalkostenansatzes nicht ansatzfähige Kosten, soweit der Beklagte auf die eigenbetriebsähnliche Einrichtung H1.-----kanal entfallende, anteilige Versorgungskosten in Höhe von 143.400 DM berücksichtigt hat. Wie die Kammer wiederholt und betreffend den Beklagten zuletzt mit Urteilen vom 11. Dezember 2003 (vgl. etwa 13 K 3997/03) entschieden hat, dürfen die durch Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte oder deren Hinterbliebene bedingten Personalkosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Gebührenkalkulation nicht angesetzt werden. Denn Versorgungsleistungen erweisen sich im Gegensatz zu Aufwendungen für in der gebührenrechnenden Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigte Beamte als betriebsfremd, da sie nicht dazu dienen, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. 42 So auch bereits Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002 - 11 K 1147/00 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 168. 43 Der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz ist weiterhin überhöht, soweit in der Position Verwaltungs- und Gemeinkosten" Kostenanteile für den Oberbürgermeister, den Beigeordneten für Planen, Bauen und Umwelt sowie den Stadtkämmerer in Höhe von 36.000 DM enthalten sind. Die Kammer hält insoweit an ihrer ebenfalls zuletzt mit Urteilen vom 11. Dezember 2003 vertretenen Auffassung fest, dass anteilige Kosten für sog. kommunale Leitungsorgane nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten gehören, weil deren Tätigkeiten einen nur mittelbaren Zusammenhang zu der Leistungserstellung aufweisen, im Übrigen aber Teil der allgemeinen Verwaltung sind und daher über den allgemeinen Haushalt finanziert werden müssen. 44 So auch VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996, a. a. O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, S. 153; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 171. 45 Ausgehend von diesem Ansatz gehören zu den nicht ansetzbaren Kosten über das anteilige Gehalt des Behördenleiters und Sitzungsgelder der Vertretungskörperschaft hinaus auch anteilige Kosten für solche kommunalen Entscheidungsträger, denen kommunalverfassungsrechtlich eine besondere, der allgemeinen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Stellung zugewiesen ist. Daraus folgt, dass die vorliegend angesetzten anteiligen Personalkosten der städtischen Beigeordneten (Kämmerer und Verwaltungsvorstand für Planen, Bauen und Umwelt) - im Unterschied etwa zu Kosten für Dezernenten ohne Beigeordnetenstatus - im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn den Beigeordneten kommt nach dem Gemeindeverfassungsrecht die Funktion einer an der Gemeindeführung unmittelbar teilnehmenden Spitzenkraft zu, die sie weit über die sonstigen Gemeindebeamten hinaushebt und ihnen eine in den politischen Raum übergreifende Stellung verleiht. 46 Vgl. zur Stellung der kommunalen Beigeordneten Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2003, § 71 Erl. 3.2; Rehn/Cron-auge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Stand: Januar 2004, § 71 Erl. I. 47 Es kann dagegen nicht festgestellt werden, dass der Ansatz von Kosten für die Renaturierung der F4. in Höhe von rd. 150.000 DM, die in dem im Veranlagungszeitraum prognostizierten Verbandsbeitrag an die F. enthalten sind, gegen den Grundsatz der Betriebsbedingtheit verstößt. 48 Gemäß § 7 Abs. 1 KAG NRW ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Diese Regelung ermöglicht es der Gemeinde, anstelle der Erhebung einer selbständigen Abwälzungsgebühr die Verbandslasten in die Benutzungsgebühr, hier die Abwasserbeseitigungsgebühr, nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW einzubeziehen. Entscheidet sich die Gemeinde - wie vorliegend - für diese Möglichkeit, gelten die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze einschließlich des Grundsatzes der Betriebsbedingtheit. Danach dürfen im Rahmen einer Abwälzung der Verbandslasten über die von der Gemeinde erhobenen Benutzungsgebühren nur die Kostenbestandteile in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre Verbandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen gemeindlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, S. 11-13 des Urteilsabdrucks, insoweit n. v., und vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, KStZ 1998, S. 219; Dietzel in: Diehaus, a. a. O., § 7 Rn. 7; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 190a; 50 Hinsichtlich der Frage der Ansatzfähigkeit von Kosten für die Rückführung von bislang als Schmutzwasserleitungen genutzten Gewässern in einen naturnahen Zustand (sog. Renaturierung) bedarf es einer Differenzierung. Wird ein natürliches Gewässer, das bislang als Abwasserleitung genutzt wurde, in einen naturnahen Zustand zurückgebaut, entstehen zunächst Kosten für den Bau von Kanälen zur Aufnahme des Schmutzwassers und ggf. von Anlagen zur Aufnahme und zur Behandlung des Niederschlagswassers. Hiervon zu trennen sind die Kosten, die nach Herausnahme des Schmutzwassers durch die Umgestaltung des Gewässers, d. h. durch die Renaturierung im engeren Sinne, entstehen. Während die erstgenannten Kosten durch die Beseitigung des Abwassers bedingt sind und damit - soweit nachgewiesen - in die Kalkulation für die allgemeinen Abwassergebühren einbezogen werden dürfen, sind die Renaturierungskosten im eigentlichen Sinne keine betriebsbedingten Kosten, da es an einem funktionalen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Leistung Abwasserbeseitigung fehlt und der Verband der Gemeinde bzw. den Anschlussnehmern insoweit keinen Vorteil gewährt. 51 Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 190a. 52 Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der durch Änderungsgesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248) geschaffenen Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -), nach der zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand rechnen. Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, dass der erforderliche Zusammenhang mit der Leistung der Abwasserbeseitigung für Renaturierungsmaßnahmen kraft Gesetzes geschaffen werden sollte und mithin Renaturierungskosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren abgewälzt werden können. Vielmehr folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit dem Verweisen in § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWG auf §§ 88, 92 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 LWG, dass die Abrechnung von Renaturierungskosten mittels besonderer Umlage- oder Abwälzungsgebühren im Sinne von § 92 Abs. 1 LWG von den Grundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet zu erfolgen hat. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass es an einer dem § 65 Abs. 1 Satz 2 LWG, wo geregelt ist, dass die Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren abgewälzt werden kann, vergleichbaren Regelung gerade fehlt. 53 Vgl. dazu Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 361. 54 J. Ergebnis bedarf diese Frage vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich bei den maßgeblichen Kostenanteilen in Höhe von 150.000 DM nach Angaben der F. im Wesentlichen um Vorplanungskosten zum Auffinden geeigneter Kanaltrassen für die Abwasserableitung und von Standorten für die Regenwasserbehandlung, die parallel zu den heutigen Schmutzwasserläufen angeordnet werden sollen, handelt. Es liegen mithin betriebsbedingte Kosten vor, die nach Maßgabe der obigen Ausführungen in die Kalkulation der allgemeinen Abwassergebühren einbezogen werden können. 55 Fraglich ist allerdings, ob sich dieser Kostenansatz deswegen als unzulässig erweist, weil es sich um sog. Vorfinanzierungskosten für geplante, aber noch nicht verwirklichte Anlagen handelt. 56 Nach dem oben zum Kostenbegriff und zum leistungsbezogenen Güterverzehr Gesagten entstehen Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn erst mit der Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Anlagenteils, weil erst von diesem Zeitpunkt an Leistungen im betriebswirtschaftlichen Sinn erbracht werden. 57 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 1993 - 4 B 92.1878 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S. 528; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 733c; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 47, 54 f. 58 In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass eine Gemeinde Planungskosten für noch nicht in Betrieb gegangene Anlagen erst im Jahr der Inbetriebnahme in die Gebührenkalkulation einfließen lassen darf und dementsprechend Aufwendungen aus der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivieren muss. 59 Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, S. 1147. 60 Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings nicht uneingeschränkt, soweit es sich um im Eigentum eines Abwasserverbandes stehende Anlagen handelt. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass § 7 Abs. 1 KAG NRW nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck darauf ausgerichtet ist, den Kommunen eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit bezüglich der von ihnen für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen zu verschaffen. Verbandslasten, die der Finanzierung erst in Planung oder im Bau befindlicher Anlagen des Verbandes dienen, können demgemäß abweichend von allgemeinen Grundsätzen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn der Verband diese nach dem für ihn gültigen Verbandsrecht von einer Mitgliedschaftsgemeinde verlangen kann. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 306. 62 Ob die F. nach dem für sie maßgeblichen Verbandsrecht (hier: F5. und Veranlagungsrichtlinien) indes zur Abrechnung von Vorfinanzierungskosten zu Lasten der Stadt H. berechtigt war, erscheint fraglich. Denn die F. selbst ermittelt nach Ziff. 1.2 Abs. 1 Satz 1 der Veranlagungsrichtlinien die Beiträge - ebenso wie die Kommunen die Benutzungsgebühren - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, so dass entsprechend den obigen Ausführungen Vorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung grundsätzlich erst über den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. § 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) in die Beitragsberechnung einfließen können, sobald die Einrichtung betriebsbereit zur Verfügung steht. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass Vorfinanzierungskosten etwa als laufender Betriebsaufwand behandelt werden dürfen, enthält das Verbandsrecht, soweit ersichtlich, nicht. 63 Letztlich kann die Kammer diese Frage jedoch offen lassen, da sich die Gebührenkalkulation des Beklagten aus einem anderen Grunde als in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft erweist. 64 Der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % führt zu einer rechtlich unzulässigen Überdeckung, weil die damit einhergehende doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW widerspricht. 65 Vgl. dazu etwa Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 32, und vom 5. November 1998 - 13 K 8767/96 -, NWVBl. 1999, S. 68 f., vom 12. Juni 2003 - 13 K 3411/99 - und vom 11. Dezember 2003 - 13 K 3997/03 -. 66 An dieser Auffassung hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren entgegen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das das vom Beklagten gewählte Kalkulationsmodell für rechtlich zulässig erachtet, 67 vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994, a. a. O., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, vom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 -, vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 -, und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, S. 135, 68 fest. 69 Um die Höhe der kostenmäßigen Überdeckung zu berechnen, geht die Kammer insgesamt von dem Anschaffungswertmodell aus. Da nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert zu einem Realzinssatz nicht zulässig ist, 70 vgl. Urteil vom 5. August 1994, a. a. O., 71 scheidet das Wiederbeschaffungszeitwertmodell aus. J. vorliegenden Fall, in dem der Beklagte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zum Nominalzins entschieden hat, hätte der Ansatz der Abschreibungen daher nur auf Anschaffungswertbasis und nicht auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis erfolgen können, so dass sich anstelle der in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten 11.184.300 DM nur Abschreibungen in Höhe von 4.573.200 DM ergeben hätten. Die Überdeckung beträgt somit 6.611.100 DM. 72 Die in der Gebührenkalkulation des Beklagten enthaltenen überhöhten Kostenansätze überschreiten deutlich die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte Erheblichkeitsgrenze von 3 %. 73 Vgl. zur Erheblichkeitsgrenze: OVG NRW, Urteil 5. August 1994, a. a. O. 74 Addiert man zu dem überhöhten Kostenansatz für Abschreibungen die gebührenrechtlich unzulässigen Kostenansätze für Versorgungsleistungen und Leitungsorgane, so ergibt sich eine Gesamtüberdeckung von 6.790.500 DM, die bezogen auf die um diese Summe verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten von (74.621.300 DM - 6.790.500 DM =) 67.830.800 DM zu einer Kostenüberschreitung von 10,01 % führt. 75 Letztlich ist auch nicht festzustellen, dass die Gebührensätze sich nach der Betriebsabrechnung im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen haben, da die Betriebsabrechnung mit einer Überdeckung in Höhe von 1.217.070 DM schließt. 76 2. Die Heranziehung des Klägers zu den strittigen Abfallentsorgungsgebühren ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 77 Es fehlt für den hier maßgeblichen Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Abfallentsorgungsgebührensatzung in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1999 ist materiell-rechtlich unwirksam. 78 Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. 79 Die zur Ermittlung der Gebührensätze vorgenommene Gebührenbedarfsberechnung enthält zwar - wie auch schon die Kalkulation der Entwässerungsgebühren - fehlerhafte Kostenansätze, soweit der Beklagte den Aufwand für Versorgungsleistungen und Personalkosten für Leitungsorgane berücksichtigt sowie das städtische Anlagekapital bei einer Verzinsung zum Nominalzins von 7 % nach Wiederbeschaffungszeitwerten und nicht nach Anschaffungswerten abgeschrieben hat. Diese überschreiten aber die Erheblichkeitsgrenze von 3 % nicht. 80 Die Abfallentsorgungsgebührensatzung ist jedoch nichtig, weil Eigenkompostierern entgegen der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kein Gebührenabschlag gewährt wird, so dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Gebührenmaßstab nicht besteht. 81 Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits mit Urteilen vom 12. Juni 2003 (vgl. etwa 13 K 3411/99) vertretenen Auffassung fest, dass Eigenkompostierern auch dann ein Gebührenabschlag zu gewähren ist, wenn - wie vorliegend - eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben wird, aber eine gesonderte Biomüllerfassung und -verwertung über eine Biotonne nicht existiert, sondern Restmüll und Bioabfall gemeinsam über die Restmülltonne entsorgt werden. 82 Die durch Änderungsgesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) eingeführte Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, nach der Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist, ist im Zusammenhang mit der zeitgleich geschaffenen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG zu sehen. Danach ist es nunmehr zulässig, einen Teil der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß umzulegen (sog. Quersubventionierung der Biotonne). Die Möglichkeit der Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung steht in einem Zielkonflikt zu der gesetzlichen Vorgabe zur Schaffung von Gebührenanreizen für die Abfallverwertung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Diesen Konflikt von ihm selbst vorgegebener konkurrierender Ziele hat der Gesetzgeber im Ergebnis dadurch gelöst, dass Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist. Hierdurch ist sichergestellt, dass auch für den Fall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein ausreichender Anreiz zur Verwertung von Bioabfällen durch Selbstkompostierung vorhanden ist. 83 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 -, NVwZ-RR 2004, S. 250. 84 Ein Konflikt zwischen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize zur Abfallverwertung und der Beteiligung der Selbstkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung besteht aber auch dann, wenn eine getrennte Erfassung und Entsorgung biogener Abfälle nicht erfolgt. Denn auch in diesem Fall müssen die Eigenkompostierer die Kosten der Bioabfallentsorgung mittragen. 85 Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Stadt H. den anfallenden Restmüll einschließlich des darin enthaltenen Bioabfalls im Wesentlichen im Rahmen eines dort erworbenen Veraschungsrechts über das Müllheizkraftwerk F3. /L. entsorgt und im Gegenzug 23 % der entstehenden Betriebskosten trägt. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die Höhe des über die Restmülltonne entsorgten Biomüllanteils sich insoweit nicht unmittelbar auf die zu zahlenden Verbrennungskosten auswirkt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, insoweit fielen auch keine der Bioabfallentsorgung anzulastenden höheren Entsorgungskosten an. Denn das Veraschungsrecht selbst ist in Ermangelung einer getrennten Biomüllentsorgung auf der Grundlage des prognostizierten Restmüllanfalls einschließlich des darin enthaltenen Anteils biogener Abfälle konzipiert. Tatsächliche Schwierigkeiten der Erfassung der auf die Bioabfallentsorgung entfallenden Kosten rechtfertigen nicht den Verzicht auf einen Gebührenabschlag. 86 Der zwischenzeitlich vorgebrachte Einwand, der Gesetzgeber habe die vorliegende Fallkonstellation einer einheitlichen Entsorgung von Rest- und Biomüll über die Restmülltonne bei Einfügung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG nicht im Blick gehabt, 87 vgl. dazu Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Mitteilung 692/2003, 88 vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, zumal eine dementsprechende Einschränkung in dem insoweit eindeutigen und auf Differenzierungen verzichtenden Wortlaut der gesetzlichen Regelung keinen Anhalt findet. 89 Eine nach den vorstehenden Ausführungen somit erforderliche Gebührenabschlagsregelung kann entgegen der Auffassung des Beklagten schließlich nicht darin gesehen werden, dass das bereitzustellende Restmüllgefäßvolumen nach § 5 Abs. 3 lit. a) und b) Abfallentsorgungssatzung zugunsten der Eigenkompostierer auf der Basis eines reduzierten durchschnittlichen Abfallanfalls von lediglich 25 Litern je Person und Woche ermittelt wird, während bei der Entsorgung des Bioabfalls über den Restmüllbehälter 35 Liter je Person und Woche angesetzt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob eine solche Regelung, mit der Eigenkompostierern ein niedrigeres Mindest-Restmüllvolumen zugestanden wird, für den Fall der gemeinsamen Entsorgung biogener Abfälle über das Restmüllgefäß dem Grundsatz nach geeignet ist, der Verpflichtung zur Gewährung eines Gebührenabschlags ausreichend Rechnung zu tragen. Denn eine derartige Reduzierung führt bei einem Mindestrestmüllgefäßvolumen von 80 Litern und einer zwingend vorgeschriebenen mindestens einmal wöchentlichen Entleerung (vgl. § 4 Abfallbeseitigungsgebührensatzung) erst bei einem Drei-Personen-Haushalt zu einer Gebührenentlastung und wirkt sich mithin für einen Ein- oder Zwei- Personen-Haushalt nicht aus. Zwar besteht insoweit gemäß § 5 Abs. 9 Abfallentsorgungssatzung, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die Möglichkeit, dass mehrere Eigentümer benachbarter Grundstücke eine gemeinsame Restmülltonne nutzen. Die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne ist aber abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann nicht immer als gewährleistet angesehen werden. Damit aber fehlt es an einer nach dem Gesetz zwingend vorgegebenen Abschlagsregelung für jeden Gebührenpflichtigen, der sich zur Eigenkompostierung entschließt. 90 Fehlt es nach alledem an einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gebührenmaßstab, so genügt die Abfallentsorgungsgebührensatzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, der den Mindestinhalt von Abgabensatzungen regelt, nicht. Die Satzung ist damit nichtig. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren in der Hauptsache erldigt ist. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. J. Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 93