OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 4967/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:0217.16K4967.02.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Eigentümer des 465 qm großen Grundstücks Gemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 529. Dieses Grundstück wurde gemeinsam mit der 10.189 qm großen ehemaligen Parzelle Flurstück 530 (jetzt: Flurstücke 538, 539, 540, 541, 542) aus dem ehemaligen Flurstück 260 gebildet. 3 Auf dem letztgenannten Grundstück (Flurstück 260) befand sich nach Feststellungen des Beklagten und des Beigeladenen ein Teil des im 15. / 16. Jahrhundert errichteten und ehemals schlossähnlich ausgebauten Rittergutes B. . Von der Anlage, die 1905 bei einem Brand vernichtet wurde, ist als Bau nur noch ein im Renaissancestil errichtetes Torhaus vorhanden. Dieses Torhaus befindet sich auf dem heutigen Grundstück Gemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 539 und wurde bereits am 14. Februar 1985 als Baudenkmal in die Denkmalliste des Beklagten eingetragen. Im Urkataster von 1821 werden zwei Gebäudekomplexe und eine weiträumige Grabenanlage des ehemaligen Rittergutes angezeigt. 4 Mit Schreiben vom 27. August 1985 stellte der Beigeladene unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - den Antrag auf Eintragung der Burgwüstung Haus B. als Bodendenkmal in die Denkmalliste. Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 stellte der Beigeladene unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 4 DSchG das Benehmen zur Eintragung des Objektes Haus B. als Bodendenkmal her. 5 Mit Schreiben vom 3. November 1999 teilte der Beklagte der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 260, der W. Wohnen AG, seine Absicht mit, das Objekt Haus B. als Bodendenkmal in die Denkmalliste einzutragen und gab gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem die Kläger das Grundstück Flurstück 529 als Teilstück aus dem Flurstück 260 erworben hatten, teilte der Beklagte ihnen mit Schreiben vom 14. Januar 2000 mit, das Grundstück werde als Teil des Bodendenkmals Haus B. unter Denkmalschutz gestellt, eine Bebauung werde nicht möglich sein. Am 25. Januar 2001 wurde das Haus B. als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen. Das Bodendenkmal umfasst danach das Grundstück der Kläger (Flurstück 529) sowie das damalige Flurstück 530. Nach der vorgenommenen Denkmaleintragung sei das Bodendenkmal bedeutend für Städte und Siedlungen, seine Erhaltung liege aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse. - Eine entsprechende Anhörung der Kläger erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 15. Februar 2001. 6 Mit Bescheid vom 14. März 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, das sich unter anderem auf dem Grundstück Gemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 529 befindliche Objekt Haus B. sei am 25. Januar 2001 in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen worden, dem Bescheid war eine Ablichtung der vom Beklagten angelegten Denkmalkarteikarte beigefügt. 7 Mit Schreiben vom 27. März 2001 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, auf dem Grundstück befänden sich keine Gebäude, Gebäudeteile oder Gebäudereste. Die unmittelbare Nähe des Torhauses rechtfertige die Eintragung nicht. Das Torhaus verfalle mehr und mehr und mache daher selbst nicht den Eindruck, denkmalwürdig zu sein. Der Hinweis in Karten auf ein angeblich früher vorhandenes Gebäude rechtfertige die Eintragung nicht, da im Wesentlichen von Vermutungen ausgegangen werde. Zudem sei das Grundstück vor dem Erwerb durch die Kläger als wilde Müllkippe genutzt worden. Selbst wenn auf dem Grundstück Wassergräben verlaufen sein sollten, sei ein solches Grabengelände nicht denkmalwürdig. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002, den Klägern zugestellt am 9. September 2002, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Kläger zurück. Das Objekt Haus B. sei nach Auswertung aller verfügbaren Informationen bedeutend für die volkskundliche Geschichte der Menschen und speziell für den nördlichen Siedlungsraum der Stadt F. . 9 Die Kläger haben am 8. Oktober 2002 Klage erhoben. Über ihr Widerspruchsvorbringen hinaus machen sie geltend, der Beklagte gehe lediglich von einer Hypothese aus, wenn er sich auf das Urkataster von 1821 und Planungsunterlagen aus den Jahren 1803/ 1806 stütze, in denen eine Grabenanlage erwähnt werde. Nach mehreren Weltkriegen könnten auf und in dem Grundstück keine Gebäudereste mehr vorhanden sein. An der Erhaltung eines Grabens, der seine Funktion seit über 100 Jahren verloren habe, könne auch kein öffentliches Interesse bestehen. Gleiches gelte für etwaige Fundamentreste. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Eintragung des Hauses B. als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. vom 25. Januar 2001, den Klägern bekannt gegeben durch den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. September 2002 aufzuheben, soweit das Grundstück Gemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 529, betroffen ist. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Er macht über das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren hinaus geltend, der Ort des späteren Hauses B. sei bereits seit dem 10. Jahrhundert bekannt. Das Objekt werde erstmals als „Haus Achtermberg" im 14. Jahrhundert als steinernes Haus der Herren von Heege erwähnt. Die zunächst als Wasserburg angelegte Befestigungsanlage sei im 16. Jahrhundert schlossähnlich umgebaut worden. Das vor der Ringmauer der Wasserburg stehende Torhaus sei 1582 erbaut worden. 1905 seien durch einen Brand sämtliche Wohn- und Wirtschaftshäuser zerstört worden. Im Bereich des Grundstücks der Kläger befänden sich Teile des bei der letzten Sanierung des Torbogens verfüllten nördlichen Grabenabschnitts sowie Teile der Innenfläche der Burganlage. Die Existenz und der Verlauf der Wassergräben sei durch das Urkataster von 1821 belegt. Mittelalterliche Reste der Burganlage seien zwar bislang noch nicht erkannt, aus Vergleichobjekten werde jedoch deutlich, dass solche Reste zu erwarten seien. Da bislang keine Tiefeneingriffe in die Bodensubstanz stattgefunden hätten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit bedeutenden Funden wie Fundamenten, Pflasterungen, Pfostengründungen, Schwellbalken, Brunnen, Abfallgruben, Latrinen, Pfostenlöchern, Baugruben, denkmalrelevanten Schichten und Überresten von Befestigungselementen zu rechnen. Die verfüllten Gräben stellten praktisch ein archäologisches Archiv dar. 14 Die Burgwüstung Haus B. sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und die Siedlungsentwicklung der Stadt F. , ihre Erhaltung und Nutzung liege aus volkskundlichen und wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und führt weiter aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten sich untertägig die Reste der mittelalterlichen Burganlage erhalten, da auf dem fraglichen Gelände keine tiefgründigen und großflächigen Veränderungen stattgefunden hätten, was sich anhand des vorhandenen Kartenmaterials lückenlos nachweisen ließe. Unter Verzicht auf die Ausgrabung der vorhandenen Reste könne auch etwa durch Analogieschlüsse die wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung erfolgen, dass im Boden archäologisch wertvolle Reste vorhanden seien. Danach könne auf der Basis von Forschungen zu vergleichbaren mittelalterlichen Objekten von einer Denkmaleigenschaft des Hauses B. ausgegangen werden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Eintragung des Bodendenkmals Haus B. in die Denkmalliste der Stadt F. ist, soweit das Grundstück der Kläger betroffen ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Denkmals bestehen nicht. Der Beklagte hat seine Entscheidung im gemäß § 21 Abs. 4 DSchG erforderlichen Benehmen mit dem Beigeladenen getroffen. Zwar sind die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Weise angehört worden, da die Anhörung der Kläger erst mit Schreiben vom 15. Februar 2001 nach der konstitutiven Denkmaleintragung im Sinne des § 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG am 25. Januar 2001 erfolgte; dieser Verfahrensmangel ist jedoch mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Zudem hatte der Beklagte den Klägern bereits nach deren Erwerb des Grundstücks mit Schreiben vom 14. Januar 2000 mitgeteilt, das Haus B. werde als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen und eine Bebauung in Folge dessen nicht möglich sein. Die Eintragung in die Denkmalliste ist ausreichend begründet worden, § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. Die angefochtene Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach der eindeutigen Bezeichnung der von der Eintragung in die Denkmalliste betroffenen Grundstücksparzellen unter Beifügung eines Katasterplanes ist das Bodendenkmal Haus B. eindeutig bestimmt. Die Kläger haben mit dem Bekanntgabebescheid vom 14. März 2001 eine Ablichtung dieser Denkmalkarte erhalten, aus der für sie ersichtlich wurde, dass ihr Grundstück Gemarkung F. -L. , Flur 1, Flurstück 529 in vollem Umfang von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung betroffen ist. Rechtsgrundlage für die Eintragung ist § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 DSchG. Danach sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, als Bodendenkmäler. Für Bodendenkmäler ergibt sich danach, dass nicht nur die im Boden vermuteten beweglichen Sachen Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern entsprechend archäologischer Sichtweise auch der diese Sachen umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende Boden Teil des Bodendenkmals ist. Nur so kann den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden, wie sich auch aus der gesetzgeberischen Entscheidung des § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG ergibt, wonach etwa Bodenveränderungen als Denkmal fingiert werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -; Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 17488/86 - NVwZ-RR 1993, S. 129 - 132. 19 Unter Anwendung der angeführten gesetzlichen Begriffsbestimmungen hat der Beklagte mit der angefochtenen Eintragung zu Recht das Grundstück der Kläger in die Denkmalliste aufgenommen. 20 Voraussetzung für eine Eintragung eines Bodendenkmals ist, dass in dem für eine Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Das Erfordernis eines derartig hohen, nahezu an eine Gewissheit heranreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich daraus, dass in der Regel die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Funds seine Zerstörung bedeuten würde. Deshalb steht die die gleichzeitige Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner (zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Ist danach für die Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung des im Boden Verborgenen einerseits nicht geboten, so reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals wegen des damit verbundenen Eingriffs in Grundrechstpositionen der Grundstückseigentümer nicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Dabei umfasst der geschilderte strenge Wahrscheinlichkeitsmaßstab zwei Aspekte: zum einen muss mit der geschilderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden können, dass sich in der fraglichen Fläche überhaupt ein Denkmal befindet, zum anderen dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -; Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 und vom 5. März 1992 - 10 A 17488/86 - NVwZ-RR 1993, S. 129 - 132. 21 Diesen Anforderungen wird die Eintragung des Hauses B. in die Denkmalliste der Stadt F. gerecht. Die Existenz des ehemaligen Rittergutes Haus B. ist durch historische Darstellungen wie etwa die historische Beschreibung von I. U. in dem 1919 erschienenen Buch „Geschichte der Bürgermeisterei Rotthausen" belegt. Von der Anlage der Gebäude ist der - als Baudenkmal unter Schutz stehende und unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzende - Torbogen erhalten. Bei der Erhebung im Jahr 1984 waren die Grabensenken im Gelände noch zu erkennen. Nach Auskunft der Bewohner des südlich des Torhauses stehenden heutigen Gebäudes sind dort noch Fundamentreste der ehemaligen Burganlage vorhanden. Die Lage der Burganlage lässt sich anhand des vorhandenen Kartenmaterials, nämlich der sogenannten Honigmannkarte aus den Jahren 1803/ 06 und dem Urkataster aus dem Jahr 1821, bestimmen. Danach ist eindeutig davon auszugehen, dass Teile der ehemaligen Grabenanlage sowie Teile des ehemaligen Burginnenhofes des Hauses B. die gesamte heutige Grundstücksparzelle der Kläger einnehmen. Reste des südlichen Grabenufers unterteilen das Grundstück der Kläger etwa mittig in West-Ost-Richtung, auf dem sich daran anschließenden südlichen Teil des heutigen Grundstücks befand sich die Innenfläche der ehemaligen Burg. 22 Schließlich kann im Wege von Analogieschlüssen, vgl. zur Zulässigkeit derartiger Analogieschlüsse zur Beweisführung OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 17488/86 - NVwZ-RR 1993, S. 129 - 132, 23 mit bereits erforschten, vom Beigeladenen bezeichneten Anlagen wie Schloss Horst in Gelsenkirchen-Horst, Burg Mark bei Hamm, Haus Herbede bei Witten, Haus Holzbüttgen bei Kaarst, Schloss Wickrath und Schloss Rheydt in Mönchengladbach, Burg Reuschenberg bei Elsdorf, Hahner Hof bei Jüchen, Burg Altendorf und Haus Stein in F. der Rückschluss erfolgen, dass sich tatsächlich im Boden des hier streitbefangenen Grundstücks bedeutende Reste des Objektes befinden müssen, die sowohl ein Bodendenkmal mit dem umschließenden Boden nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG bilden, als auch zu Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit geführt haben und damit als Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG gelten. Bei den benannten Vergleichsobjekten wurden Reste der jeweiligen Anlage im Boden gefunden und zum Teil bereits dokumentiert. Tiefgründige und großflächige bauliche Veränderungen des hier in Frage stehenden Areals haben nicht stattgefunden, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bodendenkmal oder die als ein solches geltenden Bodenveränderungen nach erfolgter Zerstörung nicht mehr bestünden. 24 Die im Boden des Grundstücks der Kläger zu vermutenden Reste der Anlage des Hauses B. sowie die dort vorhandenen Bodenveränderungen haben Denkmalwert im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG, die Erhaltung als Bodendenkmal liegt im öffentlichen Interesse. Die Reste der ehemaligen Burganlage sind bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen. 25 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions- Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 - und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 - . 26 Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Bedeutungsfeldern - Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich. Für das Merkmal der Bedeutung ist ausreichend aber zugleich erforderlich, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für das jeweilige gesetzliche Bezugsmerkmal hat. 27 Die Geschichte des Hauses B. mit seinen jeweiligen Herren ist im vorliegenden Fall über verschiedene Epochen hinweg dokumentiert. Insbesondere die Schichtablagerungen in der verfüllten Grabenanlage bieten einen archäologischen Informationsgehalt über das Leben und die Geschichte in dem Rittergut und damit über die Geschichte der Menschen in der jeweiligen Epoche. Eingelagerte Abfallschichten dokumentieren die Lebensweise und die Ernährungsgewohnheiten der jeweiligen Bewohner. Die im Boden befindlichen Überreste der Burganlage sind besonders geeignet, die Lebensweise und Gepflogenheiten der Menschen im Mittelalter sowie die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in dieser Epoche zu dokumentieren 28 Bedeutung für Städte und Siedlungen Im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG liegt vor, wenn die Sache durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt, eines Ortes, eines Stadtviertels, eines Platzes, einer Straße oder einer Siedlungslandschaft (oder von Teilen davon) prägt oder bestimmt. Memmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 2 DSchG, Rdnr. 36. 29 Daran gemessen ist auch das zweite Bedeutungsmerkmal zu bejahen. Das ehemalige Rittergut dokumentiert, wenn auch weniger die Entwicklung der Stadt F. , so doch über mehrere Epochen hinweg die Besiedlung des nördlichen F1. und des angrenzenden H. Raumes; für den historischen Entwicklungsprozess der genannten Siedlungslandschaft war das Haus B. mit seiner wechselnden Geschichte und seinen wechselnden Herren durchaus prägend. 30 Für die Erhaltung der Reste des Hauses Achterberg liegen jedenfalls volkskundliche und wissenschaftliche Gründe vor. Erhaltungsgründe sind im Allgemeinen dann gegeben, wenn angesichts der denkmalwerten Aussagekraft der Sache auch eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Die Grenzen zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG aufgeführten Erhaltungsgründen sind meist fließend, die Bedeutungskategorien überlappen sich. 31 Volkskundliche Gründe können bei Gegenständen vorliegen, die als Sachgüter für den Ort und die Zeit, in der sie gebraucht oder hergestellt wurden, typisch sind und die Lebensform einschließlich des Brauchtums dieser Zeit dokumentieren. Memmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 2 DSchG, Rdnr. 42 32 Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn ein Objekt für die Forschungstätigkeit der Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie den bestimmten Wissenstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Memmesheimer/ Upmeier/ Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 2 DSchG, Rdnr. 41 33 In erster Linie durch die verfüllte Grabenanlage, die plastisch als „archäologisches Archiv" bezeichnet werden kann, besteht ein volkskundliches Erhaltungsinteresse. Es ist damit zu rechnen, dass die einzelnen Schichten Sachgüter oder Reste davon enthalten, die den Bewohnern der verschiedenen Epochen als typische Gebrauchsgüter der damaligen Zeit gedient haben. Durch diese Schichten sind die typischen Lebensgewohnheiten der Menschen in den verschiedenen Epochen dokumentiert. 34 Aus Sicht der Geschichtswissenschaft und der Archäologie besteht eine hohe dokumentarische Bedeutung des Objekts. Zunächst ist das Objekt derzeit noch nicht hinreichend erforscht, so dass aus Sicht der Archäologie bereits ein entsprechendes Interesse besteht. Aber darin erschöpft sich das wissenschaftliche Erhaltungsinteresse nicht. 35 Das Objekt kann zukünftig - nach einer etwaig erfolgten Erforschung und Erkennung durch die Archäologie - als Anschauungsobjekt bei der Dokumentation der bedeutenden geschichtlichen Vorgänge dienen, die sich an diesem Ort ereignet haben. Demgegenüber sieht das Gericht städtebauliche Gründe, auf die der Beklagte die Denkmaleintragung (auch) gestützt hat, nicht gegeben. Städtebauliche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 -. Eine daran gemessene Bedeutung in städtebaulicher Hinsicht ist für das im Verborgen liegende Bodendenkmal Haus B. nicht feststellbar. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.