Urteil
4 K 5216/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0129.4K5216.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, promovierter Volljurist, schloß bereits im Jahre 1957 das rechtswissenschaftliche Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab. Derzeit studiert er an der beklagten Universität Duisburg-Essen im Magisterstudiengang Literatur- und Sprachwissenschaften. Dieses Studium nahm er nach Eintritt in den Altersruhestand im Wintersemester 2001/02 auf, wobei ihm mittlerweile das Fach Rechtswissenschaften als zweites Hauptfach anerkannt wurde. Im November 2003 legte er die Magister-Zwischenprüfung erfolgreich ab. 3 Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 zog die Beklagte den damals 69- bzw. 70-jährigen Kläger zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 650,00 EUR für das Wintersemester 2004/05 heran, weil dem Kläger nach den Bestimmungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes Nordrhein- Westfalen (StKFG) vom 28. Januar 2003 kein Studienguthaben zur Verfügung stehe. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 1. Juli 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf ein früheres Widerspruchsschreiben im Wesentlichen vortrug, dass § 2 Abs. 4 StKFG, wonach für Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres kein Studienkonto eingerichtet werde mit der Folge, dass sie unmittelbar studiengebührenpflichtig seien, verfassungswidrig sei. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung älterer Menschen und damit ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG - vor. So müssten ältere Menschen von vornherein Studiengebühren bezahlen, während Studierende unterhalb der Altersgrenze von 60 Jahren erst nach Erschöpfung des Studienkontos Studiengebühren aufbringen müssten. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz verstoße zudem gegen Art. 17 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die Erwachsenenbildung zu fördern sei. Darüber hinaus müsse die von ihm abgelegte Zwischenprüfung des Magister-Studiengangs einer Bachelor- Prüfung gleichgestellt werden. Danach sei das Hauptstudium zum Magistergrad in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 StKFG als konsekutiver Studiengang anzusehen mit der Folge, dass gemäß § 5 Abs. 2 RVO-StKFG die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG nicht gelte. Darüber hinaus sei ihm auch deshalb ein Studienkonto einzurichten, weil er das von ihm abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften ausschließlich mit Mitteln privater Dritter", nämlich seiner Eltern, finanziert habe. Er habe damals Studiengebühren von insgesamt 1.136 DM (80,00 DM pro Semester zzgl. Kolleggelder) an die Universitäten Köln und Marburg gezahlt. Insoweit stelle er hilfsweise den Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO- StKFG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG auf Nichtgeltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StkFG. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides sei § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, der aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei. Dies gelte sowohl für die Gebührenpflicht für Studierende im Zweitstudium im Allgemeinen als auch für die Gebührenpflicht von Seniorenstudierenden im Besonderen, wobei für den letzteren Fall auf den Beschluss des VG Düsseldorf vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 - zu verweisen sei. Das StKFG verstoße auch nicht gegen Art. 17 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar sei danach die Erwachsenenbildung zu fördern, doch beziehe sich dies in erster Linie auf die berufliche Weiterbildung, die für Senioren nicht mehr von Bedeutung sei. Ferner sei der von dem Kläger angeführte und nur für konsekutive Studiengänge geltende § 5 Abs. 2 RVO-StKFG nicht einschlägig; denn ein Magisterstudiengang sei dem Bachelor-/Mastersystem nicht gleichgestellt, zudem scheide eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Darüber hinaus sei hier auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG nicht einschlägig, weshalb der hilfsweise gestellte Antrag zurückzuweisen sei. Die Vorschrift beziehe sich auf Studiengänge, die ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert würden, deren Träger nicht die Hochschule sei, mithin auf Studiengänge, für die dem Land NRW keine Kosten entstünden. Hierunter falle das rechtswissenschaftliche Studium des Klägers nicht, wobei es nicht darauf ankomme, wie der Studierende das Erststudium finanziert habe. 6 Der Kläger hat am 14. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hierzu führt er aus: Der Widerspruchsbescheid sei in formeller Hinsicht bereits rechtswidrig zustande gekommen, weil der Unterzeichner als Beauftragter" nicht zeichnungsbefugt gewesen sei. Zeichnungsbefugt seien nur der Leiter der Behörde oder sein Vertreter. In der Sache liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, weil die finanziellen Einbußen u.a. für Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes geradezu zu einem Ausgleich durch einen vergüteten Nebenerwerb zwängen. Im Rahmen eines Praxisseminars seien auch bereits kleinere von ihm verfasste Artikel sowie eine Buchrezension in der Neue Ruhr Zeitung" veröffentlicht worden. Die entstandenen Kontakte könnten ihm die Möglichkeit einer freien Mitarbeit eröffnen. Darüber hinaus lägen auch Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vor. Der Kläger beruft sich ferner auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in welchem in Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus November 2005 die Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen des Alters des Arbeitnehmers als nicht zulässig angesehen worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 aufzuheben, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Wintersemester 2004/2005 ein Studienkonto einzurichten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 15 I. 16 Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger folglich nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 17 1. 18 Der (Studien-) Gebührenpflicht des Klägers steht zunächst nicht entgegen, dass die auf ihn angewendeten Regelungen des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 - StKFG - und der RVO-StKFG gegen höherrangiges Recht verstoßen. 19 a) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzliche Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende aufgrund des StKFG nach gefestigter Rechtsprechung namentlich weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz verstößt. Insoweit kann sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, - 8 A 3797/04 - und - 8 A 3878/04 - und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - sowie des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 - beziehen. 20 b) Auch die Einführung der Zweitstudiengebühr sowie der Seniorenstudiengebühr durch das StKFG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 21 aa) Soweit u.a. aus §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 8 StKFG folgt, dass ein Studium, das sich nicht mehr auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die o.g. Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 GG ohne Bedenken übertragen. Allerdings unterliegt ein Zweitstudium, für das kein Studienkonto mit Studienguthaben eröffnet wird, weitergehenden Beschränkungen, die nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls nicht gegen Art. 12 Abs.1 GG verstoßen. 22 Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 f., und vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - , BVerwGE 102, 146 f. 23 Soweit aus diesem Grundrecht ein Teilhaberecht des Einzelnen auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen abgeleitet wird, steht dies unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 f., und vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - , BVerwGE 102, 146 f. 25 Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz1 GG ist insoweit als Folge einer Gebührenerhebung erst dann berührt, wenn sich die Gebührenerhebung als unüberwindbare soziale Barriere für die Ausübung des Teilhaberechts erweist, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O., 27 wovon bei einer semesterlichen Studiengebühr in Höhe von ca. 650,- Euro noch nicht die Rede sein kann. 28 Soweit in den studiengebührenrechtlichen Regelungen eine Benachteilung" des Zweitstudiums liegt, liegt seiner finanziellen Erschwerung die gesetzgeberische Intention zugrunde, die begrenzten Studienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzuhalten, was zur Gewährung möglichst gleicher Bildungschancen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, weil Zweitstudienbewerber bereits einmal die staatlichen Bildungseinrichtungen in Anspruch genommen haben. Dies rechtfertigt es, ein Zweitstudium mit weitergehenden Beschränkungen zu belegen als ein Erststudium, da der Zweitstudierende bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt hat. 29 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. März 2001 m.w.N. 30 Die Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium verstößt auch nicht gegen Völkerrecht. Sie steht namentlich nicht im Widerspruch zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl II 1973, 1569 ff.), wobei dahinstehen mag, ob sich der einzelne Studierende hierauf überhaupt berufen kann. Soweit die Vertragsstaaten in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 das Recht eines jeden auf Bildung anerkennen sowie in Art. 13 Abs. 2 lit. c), dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen zugänglich gemacht werden muss, hat der Landesgesetzgeber durch die Gewährung des Studienkontos für Erststudierende und die Übergangsfrist für das In-Kraft-Treten des Gesetzes das Angebot eines grundsätzlich unentgeltlichen Studiums in einem Umfang aufrechterhalten, der die Gewährleistung des Art. 13 des Paktes nicht beeinträchtigt. 31 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O. 32 bb) Auch die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG, der die Führung von Studienkonten nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht mit der Folge der sofortigen Studiengebührenpflicht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hier ist ebenfalls zunächst auf die o.g. Rechtsprechung zu den Langzeit- und Zweitstudiengebühren hinzuweisen, die grundsätzlich ohne weiteres übertragbar ist. Allerdings werden sich sog. Seniorenstudenten in der Regel schon nicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit berufen können, da es ihnen grundsätzlich nicht um die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums gehen dürfte. Soweit aber im Einzelfall der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, weil selbst eine Beschäftigung im Ruhestand wesensmäßig auf Dauer angelegt und auch geeignet sein kann, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht nicht gegeben. Schließlich steht das aus dem Grundrecht abgeleitete Teilhaberecht des Einzelnen auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen - wie bereits oben dargelegt - unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O. 34 Hiervon ausgehend können Seniorenstudierende nicht erwarten, dass ihnen die Inanspruchnahme der Ausbildungskapazitäten einer Hochschule kostenfrei ermöglicht wird. Schließlich sollen die begrenzten und kostenintensiven Studienplatzkapazitäten vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorbehalten werden, um ihnen den Einstieg in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Diese Bedeutung kommt dem Seniorenstudium, das oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit aufgenommen wird, hingegen nicht mehr zu. Im Gegenteil ist bei Studierenden im fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren regelmäßig davon auszugehen, dass sie nach Abschluss des Studiums den ihnen dann eröffneten Beruf nicht mehr umfassend ausüben werden, sie zumindest aber in einem Alter als Berufsanfänger in den Arbeitsmarkt eintreten werden, der ihnen bei realistischer Betrachtungsweise nahezu keine Chance zur Ausübung des Berufes bieten wird. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001, 822 f. 36 Die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte von Erststudenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und solchen, die diese Altergrenze überschritten haben, liegt auf der Hand und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung bei den Studiengebühren. Junge bzw. jüngere Menschen betreiben ihr Studium regelmäßig, um einen berufsqualifizierenden Studienabschluss zu erwerben, der ihnen den Einstieg in das Berufsleben bzw. zumindest die berufliche Weiterbildung ermöglichen oder erleichtern soll. Hierum geht es indessen bei dem Studium eines über 60-jährigen, der in einem Alter das Studium abschließt, in welchem das Berufsleben für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung bereits beendet ist, regelmäßig nicht mehr. 37 Vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit von Seniorenstudiengebühren auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. November 1998 - 10 L 5099/96 -, Juris-Dokument. 38 Angesichts der obigen Darlegungen kann in der Studiengebührenpflicht für das sog. Seniorenstudium auch kein Verstoß gegen Art. 17 Verf NRW sowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - gesehen werden. 39 Hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG, 40 vgl. zu deren Anwendbarkeit auch BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 -, BB 2006, 1858 ff., 41 die mittlerweile (ganz oder teilweise) durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14. August 2006 in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist insoweit noch Folgendes dazulegen: Nach dem Inhalt der Richtlinie sowie des AGG erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Regelungen überhaupt auf den hier in Rede stehenden Fall des Hochschulzugangs bzw. des Hochschulstudiums anwendbar sind oder nur für die ausdrücklich genannte berufliche Bildung gelten. So regelt gerade das AGG wohl an sich nur den Schutz der Beschäftigten, hierbei allerdings auch den Zugang zur Berufsbildung, sowie den Schutz im Zivilrechtsverkehr, um den es hier unmittelbar nicht geht. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG oder auch des AGG auf ein Hochschulstudium und den Zugang hierzu ausginge, so wäre jedenfalls ein Verstoß nicht gegeben. Denn nach Art. 1 der RL 2000/78/EG besteht deren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG bestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben darf. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten allerdings vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich sind. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 10 AGG (für Beschäftigte"), dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. 42 Vorliegend mag die in § 2 Abs. 4 StKFG geregelte generelle Studiengebührenpflicht für Studierende ab Vollendung des 60. Lebensjahres zwar eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellen. Doch ist das mit der Vorschrift verfolgte Ziel eine objektive und angemessene Rechtfertigung der auf dem Merkmal des Alters beruhenden Ungleichbehandlung. Wie bereits oben dargelegt sollen die begrenzten und kostenintensiven Studienplatzkapazitäten kostenfrei vorwiegend den Studierenden zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses vorbehalten werden, bei denen es um die Ermöglichung des Einstiegs in das Berufsleben und damit die Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage geht, während dieser Aspekt der Berufsqualifikation und Existenzsicherung für das Studium eines über 60-jährigen regelmäßig nicht trägt. Denn in diesem Alter wird ein Studium in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle aus rein privaten Bildungsinteressen und oft erst nach Beendigung der Berufstätigkeit betrieben. Auch wenn damit eine spätere Berufsausübung im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, so ist doch davon auszugehen, dass der nach dem Studium eröffnete Beruf nicht mehr umfassend und dauerhaft ausgeübt werden wird. Dies rechtfertigt es, von Studierenden mit Vollendung des 60. Lebensjahres, anders als von jüngeren Studierenden, Studiengebühren zu erheben. 43 2. 44 Die materiellen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu Studiengebühren lagen zum Wintersemester 2004/05 vor: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zusteht, für jedes Semester eine Gebühr erhoben. 45 a) Gemäß § 2 Abs. 2 StKFG werden Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 für alle Studierenden eingerichtet, die in einem Studiengang zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang eingeschrieben sind. Der Kläger befand sich im Wintersemester 2004/05 nicht in einem Studium zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses bzw. in einem - bezogen auf das Erststudium - konsekutiven Studiengang. Er hat vielmehr bereits ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Fach Rechtswissenschaften abgeschlossen, so dass das gegenwärtige Studium im Studiengang Literatur- und Sprachwissenschaften ein Zweitstudium ist, für das gemäß § 2 StKFG grundsätzlich kein Studienkonto eingerichtet wird. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung findet sich insoweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO- StKFG. 46 Normativ vorgesehene Ausnahmen von der Gebührenpflicht liegen im Falle des Klägers nicht vor: Das ist zunächst offensichtlich hinsichtlich der in § 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG enumerativ genannten Ausnahmetatbestände sowie der Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 RVO-StKFG und der konkret auf Zweitstudien bezogenen weiteren Ausnahmeregelung gemäß § 8 RVO-StKFG, die die Einrichtung von Studienkonten nur bei einem berufsrechtlich erforderlichem Studium zweier Studiengänge vorsieht. Im Falle des Klägers ist auch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG ersichtlich nicht einschlägig, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG auf Antrag des Studierenden nicht gilt, wenn er mit seinem ersten und einzigen Studienabschluss einen Studiengang abgeschlossen hat, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger für sein rechtwissenschaftliches Erststudium an den staatlichen Universitäten Köln und Marburg bereits Studiengebühren und Kolleggelder gezahlt und keine staatlichen Förderungen oder Beihilfen erhalten hat. Denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Studiengang Rechtswissenschaften an einer staatlichen Hochschule ausschließlich mit privaten Mitteln finanziert worden wäre bzw. finanziert würde. Auch Studiengänge an staatlichen Hochschulen, für die Studiengebühren erhoben wurden bzw. werden, wurden und werden angesichts der die Studiengebühren weit überschreitenden Studienkosten im Übrigen grundsätzlich staatlich finanziert. Für eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf ein Erststudium, für das bereits Studiengebühren bezahlt worden sind, ist insoweit kein Raum, zumal der Verordnungsgeber die Problematik einer früheren Studiengebührenpflicht als solche durchaus gesehen hat (vgl. auch § 3 RVO- StKFG). 47 Soweit der Kläger anscheinend ferner in diesem Zusammenhang geltend machen will, dass sein rechtwissenschaftliches Studium nicht als Erststudium zu werten sei, weil insoweit im Rahmen des gegenwärtigen Studiums der Literatur- und Sprachwissenschaften eine Anerkennung des Fachs Rechtswissenschaften als Hauptfach B erfolgt sei, ist der Vortrag abwegig. Ein Erststudium verbraucht" sich nicht durch eine derartige Anerkennung, sondern stellt ohne Einschränkungen weiter einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar, der zur Begründung einer beruflichen Existenzgrundlage genutzt werden kann und vom dem Kläger über Jahrzehnte offenkundig auch entsprechend genutzt worden ist. 48 b) Im Übrigen ist dem Kläger, unabhängig von den Ausführungen zu 2a), auch gemäß § 2 Abs. 4 StKFG kein Studienkonto einzurichten mit der Folge der unmittelbaren Studiengebührenpflicht. Denn er hatte im Wintersemester 2004/05 das 60. Lebensjahr bereits weit überschritten und zählte damit zu den sog. Seniorenstudierenden. Wie bereits oben dargelegt sind die Vorschriften zum sog. Seniorenstudium ohne weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar. Dass der Kläger nach Beendigung des Studiums einen Nebenerwerb anstrebt, gibt angesichts der obigen Darlegungen - unabhängig von der Frage seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt - keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob der Kläger auf einen Nebenerwerb im Alter angewiesen ist, was allerdings angesichts seiner früheren beruflichen Tätigkeit und seiner Versorgungsansprüche eher fernliegend sein dürfte. Im Übrigen würde sich dann die Frage stellen, warum er insoweit nicht sein Erststudium und seine berufliche Erfahrung fruchtbar macht. 49 3. 50 Soweit der Kläger in formeller Hinsicht das Zustandekommen des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 rügt, kommt eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides - die im Übrigen die Studiengebührenpflicht des Klägers unberührt ließe - nicht in Betracht. Selbst wenn es zu beanstanden wäre, dass der Widerspruchsbescheid von einem Sachbearbeiter im Auftrag für den Rektor der Kanzler" unterschrieben worden ist, so kann darauf ein Anfechtungsbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn insoweit könnte es sich allenfalls um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO handeln, auf der der Widerspruchsbescheid indessen nicht beruht. Schließlich handelt es sich bei der Heranziehung zu den Studiengebühren um eine gebundene Entscheidung, so dass sich ein etwaiger Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann; es fehlt mithin an der erforderlichen Kausalität. Im Übrigen ist zur Zeichnungsbefugnis bei Verwaltungsakten auf § 37 Abs. 3 VwVfG NRW hinzuweisen. 51 II. 52 Angesichts der obigen Feststellungen hat der Klageantrag zu 2. jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat als Student im Zweitstudium sowie im Seniorenstudium keinen Anspruch auf Einrichtung eines Studienkontos. 53 III. 54 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 55